| Titel: | Gewisse Verbesserungen in der Zukerraffinerie, worauf Heinr. Constantin Jennings, praktischer Chemiker in Devonshire Street, Portland Place, Middlesex, sich am 22. October 1825 ein Patent ertheilen ließ. | 
| Fundstelle: | Band 29, Jahrgang 1828, Nr. LXXXII., S. 282 | 
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                        LXXXII.
                        Gewisse Verbesserungen in der Zukerraffinerie,
                           worauf Heinr. Constantin
                              Jennings, praktischer Chemiker in Devonshire Street, Portland Place,
                           Middlesex, sich am 22. October 1825 ein Patent
                           ertheilen ließ.
                        Aus dem Repertory of Patent-Inventions. Juni
                              1828. S. 535.
                        Jennings's Verbesserungen in der Zukerraffinerie.
                        
                     
                        
                           Meine Verbesserung besteht darin, daß ich dem Roh- oder
                              Muscovadozuker seinen Faͤrbestoff mittelst rectificirten Weingeistes schnell
                              und kraͤftig entziehe, wobei ich auf folgende Weise verfahre.
                           Ich wasche den rohen oder Muscovadozuker in rectificirtem Weingeiste aus Wein, Rum,
                              Kornbranntwein, oder uͤberhaupt jeder, vielen Alkohol enthaltenden
                              Fluͤssigkeit, welcher wenig Verwandtschaft mit dem Zukerstoffe oder mit dem
                              Zuker hat, und eine desto groͤßere dafuͤr gegen den Farbestoff, das
                              Wasser, den Syrup etc. besizt, woraus die Unreinigkeiten in dem Roh- oder
                              Muscovadozuker vorzuͤglich bestehen. Ich bediene mich hierzu
                              kegelfoͤrmiger Gefaͤße, die 5 bis 10 Ztr. fassen, und einen Boden aus
                              Kupferdraht oder einen durchloͤcherten Boden besizen, und bediene mich
                              hierbei aller derjenigen wohlbekannten Mittel, durch welche man
                              Fluͤssigkeiten schnell durch feste Koͤrper kann durchlaufen lassen,
                              deren Theile nicht in unmittelbarer Beruͤhrung mit einander stehen: diese
                              Mittel sind hydrostatische, hydraulische und hydropneumatische. Wenn nun irgend ein
                              Geist durch die Zukermasse so durchgelaufen ist, daß diese nicht mehr davon
                              troͤpfelt, so lasse ich ungefaͤhr 30 Gallons gesaͤttigten Syrup
                              durch die Zukermasse laufen, wodurch aller oder beinahe aller Weingeist aus dem Zuker geschafft, und
                              dieser nur mehr von Syrup befeuchtet ist, so daß er in Faͤsser geschlagen
                              werden kann. Der Weingeist oder Rum, der sich mit dem Farbestoffe und dem Wasser
                              verbunden hat, kann noch ein Mahl bei schlechteren Zukersorten verwendet werden, und
                              wenn er bereits sehr dik geworden ist, kann er wieder abgezogen (rectificirt) und
                              der vorige Weingeist ohne bedeutenden Verlust wieder erhalten werden. Ich nehme
                              nicht die Gefaͤße oder irgend ein Geraͤth zu meiner Arbeit, sondern
                              bloß das Waschen des Rohzukers in Alkohol, wodurch ich den Zuker schnell und
                              kraͤftig raffinire, als meine Erfindung und mein
                              Patentrecht in Anspruch.
                           Das Repertory of Patent-Inventions bemerkt
                              hieruͤber, daß dieses Verfahren eben so gut (es haͤtte sagen sollen,
                              dasselbe) ist, als jenes des Hrn. Derosne, der sich im
                              Mai 1808 ein Brevet darauf in Frankreich ertheilen ließ (vergl polytechn. Journ.
                              Bd. XXI. S. 47 und Repert. of Pat. Invent. IV. B. S. 319), und der der
                              eigentliche Erfinder dieses Verfahrens ist. Da indessen bei dem Ueberdestilliren
                              (Rectificiren) des gebrauchten Weingeistes immer ein gewisser Verlust entstehen muß,
                              und dieses Verfahren an und fuͤr sich bedeutend kostspielig ist, so
                              laͤßt sich uͤber dasselbe, bis nicht Erfahrungen im Großen Kosten und
                              Verlust bei dem Weingeiste auf eine bestimmte Weise kennen gelehrt haben, nichts im
                              Allgemeinen entscheiden.
                           „Wir muͤssen ferner noch bemerken,“ sagt das Repertory
                              „daß ein wichtiges Hinderniß bei diesem Verfahren in unserem Lande durch
                                 die Dazwischenkunft der Tranksteuerbeamten (officers of
                                    excise) entstehen wird, die es nicht zugeben werden, daß man Weingeist
                                 aus irgend einem Stoffe und unter was immer fuͤr Umstaͤnden
                                 destillirt oder rectificirt, so sehr man ihnen auch die Gruͤnde
                                 dafuͤr begreiflich machen kann, und daß ihres gewoͤhnlichen
                                 belaͤstigenden Einschreitens hierbei kein Ende seyn wird.
                              In England, wo die Branntweinsteuer ungeheuer groß ist, darf so zu sagen nur
                                    unter den Augen der Regierung in Gegenwart der Tranksteuerbeamten Branntwein
                                    destillirt werden, und Niemand darf anderen oder besseren Branntwein
                                    bereiten, als die unter Rufsicht stehenden Branntweinbrenner. Es ist
                                    Niemanden erlaubt, die schlechte Waare, die diese Leute liefern, durch
                                    wiederholte Destillation zu verbessern: daher gibt es auch in ganz England
                                    keine Liqueursfabrikanten, und die aus dem Auslande eingefuͤhrten
                                    Liqueurs unterliegen einem furchtbaren Einfuhrszoll. Ein
                                    Liqueurglaͤschen voll Rum kostet in England 6 Gr. Da Hr. Jenning nun seinen Weingeist, den er einmahl
                                    brauchte, nach den englischen Gesezen nicht wieder destilliren oder
                                    rectificiren darf, so fragt es sich, ob das Patentbuͤreau das Recht
                                    hatte, von ihm 1500 fl. fuͤr die Erlaubniß eines Verfahrens sich
                                    zahlen zu lassen, das er nicht ausfuͤhren darf? A. d. U.