| Titel: | Verbesserungen in der Fabrikation von Hanfseilen oder Tauwerk, worauf John Robertson, zu Lime-house Hole, in der Pfarrei All Saints, Poplar, in der Grafschaft Middlesex, am 4. Sept. 1828 ein Patent erhielt. | 
| Fundstelle: | Band 40, Jahrgang 1831, Nr. XLI., S. 215 | 
| Download: | XML | 
                     
                        
                        XLI.
                        Verbesserungen in der Fabrikation von Hanfseilen
                           oder Tauwerk, worauf John Robertson, zu Lime-house Hole, in der Pfarrei All Saints, Poplar, in der Grafschaft Middlesex, am 4. Sept. 1828
                           ein Patent erhielt.
                        Aus dem London Journal of
                                 Arts and Sicences. Maͤrz. 1851. S. 336.
                        [Verbesserungen in der Fabrikation von Hanfseilen oder
                           Tauwerk.]
                        
                     
                        
                           Der Patent-Traͤger schlaͤgt vor, anstatt des Theers oder der
                              harzigen Substanzen ein Gerbematerial anzuwenden, um die Seile gegen das Verderben
                              zu schuͤzen und den zubereiteten Hanf vor dem Verspinnen zu Seilen in
                              dasselbe zu tauchen: das Gerbematerial wirkt so auf die vegetabilische Faser des
                              Hanfs, daß er der Feuchtigkeit ausgesezt, nicht mehr in Faͤulniß
                              uͤbergehen kann.
                           Die Gerbefluͤssigkeit wird mit gemahlener Eichenrinde oder anderen Substanzen
                              dieser Art in dem Verhaͤltniß von ungefaͤhr drei Pfund Eichenrinde auf
                              einen Gallon (drei Wiener Maß) Wasser bereitet; die Rinde wird durch fleißiges
                              Umruͤhren gut in dem Wasser zertheilt. In diese Fluͤssigkeit taucht
                              man den Hanf und laͤßt ihn so lange darin, bis er ganz mit dem Gerbematerial
                              gesaͤttigt ist. Russischen oder italiaͤnischen Hanf muß man ein und
                              zwanzig Tage lang eingetaucht lassen: fuͤr neuseelaͤndischen und
                              aͤhnliche Sorten von Hans sind vierzehn Tage hinreichend. Wenn man
                              Eichenrindenextract von der gewoͤhnlichen Staͤrke anwendet, so muß man
                              jedes Pfund davon mit ungefaͤhr neun Gallons Wasser versezen; bei einem
                              schwaͤcheren Extract ist natuͤrlich weniger Wasser noͤthig.
                           Der Patent-Traͤger versichert, daß wenn man so behandeltes Garn zu
                              Seilen verarbeitet, dieselben viel dauerhafter sind, als die auf gewoͤhnliche
                              Art verfertigten und daß die Anwendung von Theer und anderen harzigen Substanzen bei
                              der Verfertigung und dem Gebrauch der Seile dadurch ganz und gar unnoͤthig
                              gemacht wird.