| Titel: | Miszellen. | 
| Fundstelle: | Band 47, Jahrgang 1832, Nr. XLI., S. 235 | 
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                        XLI.
                        Miszellen.
                        Miszellen.
                        
                     
                        
                           Preisaufgaben der Société
                                 royale et centrale d'agriculture zu Paris.
                           Die landwirtschaftliche Gesellschaft zu Paris hat drei Preise fuͤr die besten
                              Abhandlungen uͤber einen sehr wichtigen Zweig der Obstbaumzucht
                              ausgeschrieben. Es soll naͤmlich in diesen Abhandlungen durch Beobachtungen
                              erwiesen werden, ob es wahr ist, daß man, wenn man Kerne der besten Obstsorten
                              anbaut und die Saͤmlinge anfangs in Baumschulen, und spaͤter in gutes
                              und zwekmaͤßiges Erdreich verpflanzt, die auf diese Weise gezogenen
                              Baͤume doch meistens nur saure, herbe, sogenannte wilde Fruͤchte
                              geben; oder ob man im Gegentheile verschiedene gute Obstsorten auf diese Weise
                              ziehen kann, und ob die gezogenen Sorten dem aͤlterlichen Baume gleichen oder
                              haͤufiger andere Varietaͤten bilden. Die Preise sind auf das Jahr 1834
                              ausgeschrieben; der erste soll aus 1000 Franken, der zweite aus einer goldenen
                              Medaille mit dem Bildnisse Oliviers de Serres, und der dritte endlich aus einer
                              silbernen Medaille bestehen.
                           Eben diese Gesellschaft sichert im Jahre 1833 demjenigen eine goldene Medaille zu,
                              der ihr die beste Erdaͤpfel-Reibe, mit der man im Kleinen arbeiten
                              kann, vorlegt. Die Maschine darf nicht uͤber 50 Franken kosten. (Recueil industriel, October 1822, S. 81.)
                           
                        
                           Ordonnanz uͤber die Errichtung der koͤnigl.
                              franzoͤsischen Industrie- und Gewerb-Schulen zu Châlons
                              und Angers, d. d. Neuilly den 23. September 1832.Man hoͤrte in neuerer Zeit auch bei uns so viel von der Errichtung von
                                    Industrie- und Gewerb-Schulen sprechen, daß Alles, was im
                                    Auslande in dieser Hinsicht geschieht, fuͤr uns jezt wo
                                    moͤglich von noch groͤßerem Interesse seyn muß, als es seiner
                                    hohen Wichtigkeit und seinem tiefen Eingreifen in das Gedeihen und
                                    Fortschreiten des Staatswohles nach ohnedieß seyn sollte. Wir geben aus
                                    diesem Grunde die lezte Verfuͤgung, die der Koͤnig der
                                    Franzosen in Hinsicht auf die beiden Gewerb-Schulen zu Châlons
                                    und Angers traf, in ihrer ganzen Ausdehnung. Wenn man die Einrichtungen
                                    anderer Laͤnder zur Einsicht vorliegen hat, wird man, wenn man ja
                                    denken und den Rath Sachverstaͤndiger zu Huͤlfe ziehen will,
                                    leichter finden, welchen Gang man zu befolgen, was man von dem
                                    Vortheilhaften der nachbarlichen Anstalten nachzuahmen, und was von dem
                                    Fehlerhaften oder Unzwekmaͤßigen zu vermelden hat. A. d. U.
                              
                           Auf den Bericht unseres Minister-Staats-Sekretaͤrs des Handels
                              und der oͤffentlichen Arbeiten haben wir verordnet und verordnen wie
                              folgt:
                           Art. 1. Die Zahl der Zoͤglinge fuͤr die koͤnigl. Kunst-
                              und Gewerbe-Schulen ist auf 600 festgesezt, von denen 400 auf Châlons
                              und 200 auf Angers kommen sollen.
                           2. Bei dieser Anzahl gewaͤhrt der Staat auf seine Kosten 150 ganze, 150
                              Drei-Viertel und 150 halbe Pensionen, und außerdem 75 Belohnungen zu
                              Viertel-Pensionen zur Belohnung und Aufmunterung fuͤr jene
                              Zoͤglinge, die sich durch ihre Fortschritte und ihre gute Auffuͤhrung
                              einer solchen Auszeichnung wuͤrdig machten.
                           Alle diese Pensionen und Belohnungen sollen so vertheilt werden, daß 2/3 derselben
                              auf die Schule zu Châlons und 1/3 auf die Schule zu Angers treffen.
                           3. Die Zoͤglinge, welche auf Kosten ihrer Aeltern unterhalten werden, werden,
                              wenn sie die ganze Pension bezahlen, gegen die jaͤhrliche Summe von 500
                              Franken aufgenommen. Die Theile der Pensionen, die den Aeltern zur Last fallen,
                              werden nach eben derselben Grundlage bezahlt.
                           4. Die Stipendisten (d.h. jene Zoͤglinge, welche vom Staate Pensionen
                              erhalten) sollen durch
                              unsern Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten ernannt werden.
                              Kein Zoͤgling kann uͤbrigens ein Stipendium erhalten, ausgenommen er
                              hat der Pruͤfung der im folgenden Artikel bestimmten Jury Genuͤge
                              geleistet.
                           5. Die Examinations-Jury soll in jedem Departement bestehen: aus dem
                              Praͤfecten oder dem vom Praͤfecten dazu ernannten
                              Praͤfecturrathe, der den Vorsiz fuͤhrt, aus dem Maire der Hauptstadt
                              des Departements, aus dem Straßen- und Bruͤkenbau-Inspector, in
                              den an der See gelegenen Departements aus dem ersten Offiziere des
                              Marine-Genie-Corps; aus dem ersten Professor der Mathematik an dem
                              Collegium, welches sich in der Departemental-Hauptstadt befindet, aus einem
                              von dem Praͤfecten gewaͤhlten Zeichnungslehrer, aus zwei von dem
                              Praͤfekten erwaͤhlten Mitgliedern des General-Conseils des
                              Departements, und endlich aus zwei Fabrikanten oder Gewerbsmaͤnnern, welche
                              die Handelskammer oder die Rathskammer fuͤr Kuͤnste und Gewerbe in dem
                              Hauptorte des Departements erwaͤhlt.
                           Leztere sollen vorzugsweise aus jenen gewaͤhlt werden, die bei der neuesten
                              Producten-Ausstellung der National-Industrie eine Medaille
                              erhielten.
                           Im Falle sich in dem Hauptorte des Departements weder eine Handels- noch eine
                              Berathungskammer befaͤnde, haͤtte die Ernennung durch den
                              Praͤsidenten zu geschehen.
                           Die Zusammensezung der Jury fuͤr das Departement der Seine wird durch einen
                              eigenen Befehl des Ministers des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten
                              bekannt gemacht werden.
                           6. Die Bedingungen, welche die Bewerber um Stipendien vor der
                              Examinations-Jury nachweisen muͤssen, sind folgende:
                           
                              1) sie duͤrfen beim Eintritte in die Schule nicht unter 14
                                 und nicht uͤber 18 Jahre alt seyn;
                              2) sie muͤssen eine gute Constitution haben, und
                                 muͤssen entweder die Poken gehabt haben oder vaccinirt worden
                                 seyn;
                              3) sie muͤssen lesen und schreiben koͤnnen und die
                                 ersten vier Species der Mathematik inne haben;
                              4) sie muͤssen ein Jahr lang als Lehrlinge eines der
                                 Gewerbe betrieben haben, die in der Schule gelehrt werden.
                              
                           Um sich dieser lezteren Bedingung versichern zu koͤnnen, muß sich jeder
                              Candidat beim Beginne seiner Lehrlingszeit auf einem Register einzeichnen, welches
                              auf jeder Praͤfectur eigens zu diesem Behufe gehalten und bei der
                              Pruͤfung den Mitgliedern der Jury vorgelegt werden soll.
                           Fuͤr jene Lehrlinge, welche mit dem October 1833 in die Schule treten, wird
                              die Bedingung der Lehrlingszeit als erfuͤllt betrachtet werden, wenn sie sich
                              bis laͤngstens zum 31 December 1832 einschreiben lassen.
                           Die Zoͤglinge, die auf Kosten ihrer Familie gehalten werden, sind von der
                              Beweisfuͤhrung der Lehrlingszeit befreit.
                           7. Die Examinations-Jury wird eine Zulassungsliste entwerfen, in der die
                              Zoͤglinge nach ihrer Faͤhigkeit aufgefuͤhrt werden sollen. An
                              die Spize dieser Liste wird die Jury jene Candidaten stellen, welche außer den
                              streng erforderlichen Kenntnissen auch noch eine Bekanntschaft mit den ersten
                              Elementen der Geometrie nachweisen koͤnnen, oder welche in der
                              Linear-Zeichenkunst bewandert sind.
                           8. Es soll nur ein Mal im Jahre, am Anfange des Schuljahres, zur Aufnahme von
                              Zoͤglingen geschritten werden.
                           Der Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten wird jedes Jahr nach
                              den Listen aller Departements fuͤr die leeren Plaͤze ernennen. Wenn
                              sich die Ernennung auf solche Plaͤze bezieht, auf welche nach Art. 9 ein
                              Departement ein Recht hat, so wird die Ernennung in der Rangordnung geschehen, in
                              welcher die Departements-Jury die Candidatenliste abfaßte. Bei den
                              uͤbrigen Ernennungen werden diese Listen uͤbrigens unserem Minister
                              des Handels und der oͤffentlichen. Arbeiten nur zur Einsicht dienen.
                           Jene Candidaten, deren Aeltern oder Verwandte sich anheischig machen, dieselben
                              wenigstens ein Jahr lang nach ihrem Austritte aus der Schule als Lehrlinge oder
                              Arbeiter in einem Gewerbe, welches sie in der Schule erlernt haben, aufzunehmen,
                              werden bei gleichen Kenntnissen und Befaͤhigungen den Vorzug erhalten. Eben
                              dieß wird auch der Fall seyn, wenn Staͤdte, Departements oder
                              Wohlthaͤtigkeitsanstalten diese Verpflichtungen eingehen.
                           
                           9. Jedes Departement hat das Recht durch seine Jury einen Candidaten fuͤr eine
                              ganze, einen fuͤr eine Dreiviertel-, und einen fuͤr eine halbe
                              Pension vorzuschlagen.
                           10. Die Departements, welche innerhalb drei Monaten nach der Bekanntmachung der
                              Vacatur einer oder mehrerer Plaͤze, fuͤr welche ihnen nach obigem
                              Artikel das Praͤsentationsrecht zusteht, keine zulaßbaren Candidaten in
                              Vorschlag bringen, verlieren fuͤr dieß Mal ihr Praͤsentationsrecht. In
                              einem solchen Falle sollen naͤmlich diese leeren Plaͤze von unserem
                              Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten unter die Candidaten
                              jener Departements vertheilt werden, deren General-Conseils Fonds votirt
                              haben, um die Candidaten der drei Plaͤze, die ihnen zustehen, nach ihrem
                              Austritte aus der Schule in Fabriken oder Gewerben unterzubringen.
                           11. Das Praͤsentationsrecht fuͤr 8 Plaͤze, d.h. fuͤr 6
                              ganze und 6 Dreiviertel-Pensionen, welches die Société d'encouragement bisher bei der Schule zu
                              Châlons besaß, bleibt derselben belassen, unter der Bedingung jedoch, daß
                              sich die Gesellschaft anheischig macht, wenigstens 4 der von ihr gewaͤhlten
                              Candidaten nach ihrem Austritte aus der Schule in industriellen Anstalten
                              unterzubringen.
                           Inneres Reglement der Schulen.
                           12. Jede der beiden Schulen wird einen Director, einen Vorstand fuͤr die
                              Arbeiten und die Studien, einen Administrator, einen Verwalter der Magazine und
                              Werkstaͤtten, Professoren der Mathematik, der Zeichenkunst, der
                              Schoͤnschreiblehre, der Grammatik und Werkfuͤhrer (chefs d'atelier) erhalten.
                           Die Stelle eines Studien-Vorstandes (maître des
                                 études) wird aufgehoben.
                           13. Der Direktor einer jeden Schule wird von uns ernannt werden. Im Falle die
                              Ernennung eines Direktor-Adjuncten (der zugleich die Verrichtungen des
                              Vorstandes fuͤr die Arbeiten und die Studien zu uͤbernehmen
                              haͤtte) noͤthig befunden werden sollte, wuͤrde dessen Ernennung
                              gleichfalls durch uns geschehen. In keinem Falle wird ein Director-Adjunct
                              und außerdem auch noch ein Vorstand fuͤr die Arbeiten und die Studien ernannt
                              werden.
                           14. Fuͤr alle uͤbrigen Stellen und Aemter wird unser Minister des
                              Handels und des oͤffentlichen Unterrichtes ernennen, dem uͤbrigens
                              auch die Ernennung fuͤr die zum Dienste noͤthigen Functionen
                              zusteht.
                           Ein Geistlicher wird mit dem religioͤsen Dienste fuͤr die katholischen
                              Zoͤglinge beauftragt werden.
                           15. Die hoͤchste Autoritaͤt des Directors erstrekt sich uͤber
                              alle Theile der Schule; er wird auch die Verhandlungen des Rathes leiten und die
                              Verantwortlichkeit dafuͤr truͤgen.
                           16. Der Vorstand fuͤr die Arbeiten und Studien hat die Aufsicht uͤber
                              die theoretischen Studien zu fuͤhren; ihm liegt auch die specielle Leitung
                              der Werkstaͤtten und der davon abhaͤngigen Arbeiten ob, so wie die
                              Aufsicht uͤber die Verfertigung und die Unterbringung der Arbeiten.
                           Der Verwalter der Magazine und Werkstaͤtten ist ihm in Hinsicht auf die
                              Ankaͤufe und Verkaͤufe, welche das Conseil der Werkstaͤtten
                              anordnet, beigegeben und untergeordnet.
                           17. Die innere Ordnung der Schulen wird eine rein buͤrgerliche seyn, und die
                              Zoͤglinge sollen keinem militaͤrischen Regiments unterworfen
                              werden.
                           18. Saͤmmtliche Zoͤglinge werden gleichfoͤrmig gekleidet
                              seyn.
                           Sie erhalten gerade zugeschnittene Fraks aus dunkelgrauem Tuche mit gleichem Kragen,
                              ohne Vorstoß und ohne Aufschlaͤge, mit gelben Knoͤpfen, auf denen sich
                              die Umschrift: Kunst- und Gewerbs-Schule, befindet. Sie haben runde
                              Huͤte aus gesottenem Leder, mit der National-Cocarde geziert, zu
                              tragen.
                           Die uͤbrigen Theile der Kleidung haben so zu verbleiben, wie sie durch die
                              fruͤheren Verordnungen bestimmt wurden.
                           Die Veraͤnderungen in der Uniform der Zoͤglinge sollen nach und nach,
                              und je nach Beduͤrfniß vorgenommen werden.
                           Theoretischer und praktischer Unterricht
                           19. Der Lehrcurs wird drei Jahre dauern und kann in keinem Falle laͤnger
                              fortgesezt werden.
                           Der theoretische Unterricht wird die Mathematik, die franzoͤsische Grammatik,
                              die Schreibkunst, die Maschinen- und Verzierungs-Zeichenkunst und das
                              Tuschen umfassen.
                           
                           20. Die Surfe der Mathematik sollen in zwei Classen getheilt werden, von denen in der
                              Schule zu Châlons jede wieder in zwei Abtheilungen getheilt werden kann. Der
                              Unterricht wird uͤbrigens in beiden Abtheilungen einer und derselbe seyn.
                           21. Unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten wird das
                              Programm der Lehrcurse eines jeden der drei Jahre verfuͤgen. Die Professoren
                              sind gehalten, sich genau an dieses Programm zu halten.
                           22. In jeder der beiden Schulen sollen sich 4 Werkstaͤtten befinden:
                              Schmieden, eine Gießerei und eine Anstalt zu verschiedenen
                              Abmodelungs-Methoden, eine Schlosserei und endlich eine Dreherei, so wie eine
                              Anstalt fuͤr Modelle und Tischlerarbeiten.
                           Jede dieser Werkstaͤtten kann in zwei Abtheilungen getheilt werden, wenn der
                              Dienst dieß erfordern sollte.
                           23. Die Zoͤglinge werden beim Eintritte in die Schule in jene dieser
                              Werkstaͤtten eingereiht werden, welche sich der Kunst oder dem Gewerbe,
                              welchem sie nach Art. 6 eine Lehrlingszeit von einem Jahre gewidmet haben, am
                              meisten annaͤhert.
                           Sollten dieselben jedoch nach Ablauf eines Jahres fuͤr eine andere
                              Werkstaͤtte mehr Lust und Liebe zeigen, so koͤnnten sie in diese
                              versezt werden, wenn die durch Art. 25 zu ernennende Jury sie hiezu tauglich
                              findet.
                           24. Kein außer der Anstalt befindlicher Meister kann unter irgend einem Vorwande in
                              die Schule gelangen, oder darin geduldet werden. Kein außer der Anstalt befindlicher
                              Lehrling darf zu den Cursen oder den Arbeiten der Zoͤglinge zugelassen
                              werden.
                           Kein fremder Arbeiter darf in die Anstalt berufen werden, ausgenommen solche, die der
                              Rath fuͤr den Dienst der Schmiede unumgaͤnglich noͤthig finden
                              sollte.
                           25. Die Zoͤglinge sollen zwei Mal im Jahre einer
                              General-Pruͤfung unterworfen werden. Die Pruͤfung, welche im
                              April-Semester Statt findet, soll von einer Jury vorgenommen werden, die
                              unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten aus den
                              vorzuͤglichen Bediensteten und den Professoren oder Werkfuͤhrern der
                              Schule ernennen wird.
                           26. Am Ende des Schuljahres sollen sich Examinatoren, die unser Minister des Handels
                              und des oͤffentlichen Unterrichtes ernennen wird, in die Schulen begeben und
                              daselbst sowohl uͤber den theoretischen, als den praktischen Theil des
                              Unterrichtes eine Pruͤfung anstellen.
                           Diese Examinatoren werden von den Resultaten der Pruͤfung, die im
                              April-Semester vor der Jury angestellt wurde, so wie von den Arbeiten und
                              Zeichnungen der Zoͤglinge Einsicht nehmen. Sie werden die Zoͤglinge in
                              ihrer Gegenwart arbeiten lassen; sie werden sich deren Auffuͤhrungsliste
                              vorlegen lassen, und nach allen diesen Dokumenten uͤber das Aufsteigen der
                              Zoͤglinge aus einer Classe in die andere, oder wenn es noͤthig seyn
                              sollte, auch uͤber deren Ausschließung aus der Anstalt entscheiden.
                           27. Die Examinatoren werden bei der Preisevertheilung den Vorsiz fuͤhren sind
                              unter den Zoͤglingen des dritten Curses jene bezeichnen, die sich durch die
                              besten Fortschritte ausgezeichnet haben. Jeder dieser Zoͤglinge soll dann
                              eine silberne Medaille erhalten, auf der sein Name und folgende Worte geschrieben
                              stehen: „Kunst- und
                                    Gewerbschule-Belohnung.“
                              
                           Die Zahl dieser Preise darf sich fuͤr die Schule von Châlons
                              jaͤhrlich nur auf 30, und fuͤr die Schule von Angers nur auf 15
                              belaufen.
                           28. Wenn sich unter den mit Medaillen belohnten Zoͤglingen welche befinden
                              sollten, deren Stellung bei ihrem Austritte aus der Schule nicht schon in Folge des
                              Art. 8 gesichert ist, so sollen diese durch unseren Minister des Handels und der
                              oͤffentlichen Arbeiten entweder in den Arsenaͤlen oder in den Fabriken
                              des Staates ein Jahr lang auf Kosten des Staates untergebracht werden.
                           29. Die Rente von 3000 Franken, welche Madame Martine-Félicité-Paillard de
                                 Lorme, Wittwe des Hrn. Louis-François-Leprince, den Schulen vermachte, wird
                              ihrer Bestimmung gemaͤß fortwaͤhrend unter jene Zoͤglinge
                              vertheilt werden, die die ersten Preise erhielten.
                           Administration
                           30. Der durch Art. 6 der Ordonnanz vom 26 Februar 1817 bestimmte und durch Art. 9 der Ordonnanz vom
                              31 December 1826 bestaͤtigte Rath fuͤr die Ausgaben wird auch ferner
                              die Ausgaben der Schule vorschlagen, debattiren und reguliren, mit Ausnahme jener,
                              die sich auf die Werkstaͤtten beziehen und welche wie bisher durch einen
                              eigenen Rath der Werkstaͤtten vorgeschlagen, debattirt und regulirt werden
                              sollen. Dieser Rath wird Alles reguliren, was sich auf den Ankauf der Stoffe, der
                              Fabrikate und den Verkauf der Producte bezieht. Die Inventare und Generalrechnungen
                              werden jaͤhrlich durch die genannten Raͤthe veranlaßt und unserem
                              Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten zur Bestaͤttigung
                              vorgelegt werden.
                           31. Der Ausgaben-Rath soll aus dem Director als Praͤsidenten, aus dem
                              Vorstande der Arbeiten und Studien, aus dem Administrator, aus einem Professor und
                              aus einem Wertfuͤhrer, welche von unserem Minister des Handels und der
                              oͤffentlichen Arbeiten dazu bezeichnet werden, bestehen.
                           Der Rath fuͤr die Werkstaͤtten wird aus dem Director als
                              Praͤsidenten, aus dem Vorstande der Arbeiten und Studien, aus dem
                              Administrator, aus dem Verwalter der Magazine und Werkstaͤtten, und aus einem
                              Werkfuͤhrer, welche gleichfalls von dem Minister bezeichnet werden,
                              bestehen.
                           32. Der Administrator wird die Zahlungen leisten, und muß folglich eine Caution
                              stellen, die unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten
                              bestimmen wird.
                           Der Magazinverwalter, dem die Ankaͤufe und Verkaͤufe aufgetragen sind,
                              wird in Hinsicht auf seine besondere Rechnungsfuͤhrung dem Administrator
                              untergeordnet seyn.
                           Die uͤbrigen, nicht fuͤr die Werkstaͤtten bestimmten
                              Beduͤrfnisse soll ein Lieferant, der unter den Befehlen des Administrators
                              steht, liefern.
                           33. Das Reglement fuͤr das Innere der Schulen soll von unserem Minister des
                              Handels entworfen werden.
                           34. Die Verfuͤgungen und Verordnungen der fruͤheren Reglements sind,
                              insofern sie mit gegenwaͤrtiger Ordonnanz im Widerspruche stehen,
                              aufgehoben.
                           35. Unser Minister-Staats-Sekretaͤr des Handels und der
                              oͤffentlichen Arbeiten ist mit der Vollziehung gegenwaͤrtiger
                              Ordonnanz beauftragt.
                           Ludwig Philipp. Graf d'Argout.
                           
                        
                           Probefahrt mit Summer's und Ogle's Dampfwagen.
                           Der Dampfwagen der HH. Summers und Ogle, welcher anfangs so großes Aufsehen erregte, von dem man aber in
                              lezter Zeit gar nichts mehr hoͤrte, machte kuͤrzlich eine Probefahrt,
                              uͤber welche sich der British Traveller folgender
                              Maßen aͤußert: „Hr. Ogle kam vor einigen
                                 Tagen in seinem Dampfwagen von Liverpool aus zu London an. Der Wagen sieht wie
                                 eine große Kutsche aus, an welcher sich vorne ein Coupe befindet; die Maschinen
                                 sind unter und der Kessel hinter demselben angebracht. Die Maschinerie ist
                                 groͤßten Theils unbedekt, damit man deren Thaͤtigkeit sehen kann;
                                 auch der Kessel ist nur von einem duͤnnen Gehaͤuse umgeben. Der
                                 merkwuͤrdigste Theil am ganzen Wagen ist jedoch der
                                 Dampf-Erzeuger, welcher 1000 Pfund Druk auf einen Zoll auszuhalten im
                                 Stande ist, und der sich sowohl fuͤr Dampfbothe, als Dampfmaschinen und
                                 Dampfwagen eignet. Die Straßen befanden sich, als Hr. Ogle seine Fahrt unternahm, in einem sehr schlechten Zustande, und aus
                                 diesem Grunde sowohl, als wegen der Schlechtigkeit des Brennmaterials, welches
                                 er unter Wegs einnahm, erfuhr der Wagen beim Berganfahren an dem Huͤgel
                                 von Henley einige Schwierigkeiten. Mit besserem Brennmateriale
                                 uͤberschritt er jedoch weit hoͤhere Huͤgel selbst bei
                                 schlechtem Wege ohne alle Schwierigkeit. Die groͤßte Geschwindigkeit, mit
                                 welcher der Wagen auf dieser weiten Probefahrt fuhr, betrug 36 engl. Meilen in
                                 Einer Stunde; bei einer groͤßeren Geschwindigkeit war Hr. Ogle nicht im Stande sein großes Fuhrwerk mit
                                 gehoͤriger Sicherheit zu lenken.“ (Galignani's Messenger, N. 5545.)
                           
                        
                           Ueber die bekannten Wasserraͤder à la Poncelet
                              
                           enthaͤlt das Bulletin de la
                                 Société d'encouragement, September 1832, S. 305 eine sehr
                              interessante Abhandlung des Hrn. Civil-Ingenieurs Ph.
                                 Grouvelle
                               zu Paris, die sich
                              wegen ihrer großen Ausdehnung und der weitlaͤufigen dazu gehoͤrigen
                              Zeichnungen nicht fuͤr unser Journal eignet, so daß wir unsere Leser, die
                              sich vorzuͤglich mit diesem Gegenstande beschaͤftigen, nur auf das
                              Original verweisen koͤnnen. Nach dem Berichte, welchen Hr. Lambel der Gesellschaft uͤber die Arbeiten des
                              Hrn. Grouvelle erstattete, ergeben sich aus den
                              Beobachtungen desselben vorzuͤglich folgende Resultate: 1) daß die
                              Raͤder mit krummen Schaufeln eine doppelt so große Wirkung geben, als die
                              Raͤder mit geraden Schaufeln; 2) daß die Wirkung bei den krummen Schaufeln an
                              66 Procent betragen kann, wenn der Strom klein und das ganze Werk gut eingerichtet
                              ist, 50 bis 60 Procent hingegen, wenn die Umstaͤnde minder guͤnstig
                              sind; 3) daß die Einrichtung dieser Raͤder einfach ist, und daß man denselben
                              jede erforderliche Geschwindigkeit geben kann; 4) daß das Schuzbrett dieser
                              Raͤder geneigt werden muß, indem sie sonst nur 37 bis 38 Procent geben
                              wuͤrden; 5) endlich, daß man die geraden Schaufeln auf eine schnell
                              ausfuͤhrbare, leichte und wohlfeile Weise, welche Hr. Grouvelle ehr ausfuͤhrlich beschreibt, durch krumme Schaufeln
                              ersezen kann. Eben so gibt Hr. Grouvelle auch jene
                              wenigen Faͤlle an, in denen die Raͤder mit krummen Schaufeln weniger
                              Vortheile darbieten, als die Raͤder mit geraden Schaufeln.
                           
                        
                           Anweisung zum Bau guter Brunnen.
                           Wenn das Wasser eines Brunnens klar seyn und keinen Schlammgeschmak haben soll, so
                              ist es am besten, wenn man ihn viel weiter graͤbt, als dieß
                              gewoͤhnlich geschieht, d.h. wenn man z.B. fuͤr einen Brunnen, der 5
                              Fuß im Durchmesser haben soll, einen Schacht von 12 bis 15 Fuß Durchmesser
                              graͤbt. In diesen Schacht baut Man dann einen falschen Brunnen von 10 bis 12
                              Fuß Durchmesser, und innerhalb diesen aus lose gelegten Steinen erst den wahren
                              Brunnen von 5 Fuß Durchmesser. Den Zwischenraum zwischen den beiden Brunnen
                              fuͤlle man mit reinem Sande und mit Kieselsteinen, so daß das Wasser durch
                              diese Steine filtrirt wird, ehe es in den eigentlichen Brunnen gelangt. Dieses
                              Verfahren ist zwar etwas kostspieliger, allein man ist auf diese Weise sicher, immer
                              klares und gesundes Wasser zu erhalten. (Journal des
                                 connaissances usuelles, December 1832, S. 318.)
                           
                        
                           Der Chiragon, ein Instrument, womit Blinde schreiben
                              koͤnnen.
                           Ein Hr. William Stidolph, Schulmeister zu Blackheath,
                              erfand einen Apparat, mit dessen Huͤlfe solche Individuen, die erblindeten,
                              nachdem sie bereits schreiben gelernt hatten, sehr gut schreiben koͤnnen,
                              ohne daß sie Gefahr laufen, daß die Schriftzuͤge in einander gerathen. Der
                              Apparat, dem er den Namen Chiragon oder
                              Handfuͤhrer beilegte, besteht aus einem Rahmen mit erhabenem Rande, auf
                              welchem Rande ein schmales Stuͤk Holz angebracht ist. In diesem Holze
                              befindet sich ein Falz oder eine Fuge, die zur Aufnahme eines entsprechenden
                              Schluͤssels, welcher an einem Handringe oder einer Bracelette fuͤr den
                              Schreiber festgemacht ist. In den Seiten des Rahmens ist eine Reihe von Ausschnitten
                              angebracht, in die man nach und nach das ausgefurchte Stuͤk Holz bringt, so
                              daß zwischen den einzelnen Zeilen regelmaͤßige Zwischenraͤume
                              entstehen. Die Hand kann sich naͤmlich auf diese Weise ganz frei von der
                              Linken gegen die Rechte bewegen, waͤhrend deren Bewegung nach Oben und nach
                              Unten, oder in der Richtung, in welcher das Papier beschrieben wird,
                              beschraͤnkt ist. Zum Schreiben selbst empfiehlt Hr. Stidolph die Mordan'schen Patent-Bleistifte. Ein Correspondent des
                              Athenaͤums versichert, daß er bei verbundenen Augen mit Huͤlfe dieses
                              Instrumentes einen Brief geschrieben habe, der allen Anforderungen auf Deutlichkeit
                              und Reinheit der Schrift Genuͤge leistete. (Repertory
                                 of Patent-Inventions, Januar 1831, S. 57.)