| Titel: | Verbesserungen in der Bereitung von Gallerte und Leim, worauf sich William Rattray, Chemiker und Fabrikant zu Aberdeen, am 31. Mai 1838 ein Patent ertheilen ließ. | 
| Fundstelle: | Band 73, Jahrgang 1839, Nr. CIII., S. 454 | 
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                        CIII.
                        Verbesserungen in der Bereitung von Gallerte und
                           Leim, worauf sich William
                              Rattray, Chemiker und Fabrikant zu Aberdeen, am 31. Mai 1838 ein Patent ertheilen ließ.
                        Aus dem London Journal of arts. Jun. 1839, S.
                              173.
                        Rattray's, Bereitung von Gallerte und Leim.
                        
                     
                        
                           Das Neue, was der Patentträger in seinem Patente in Anspruch nimmt, ist hauptsächlich
                              die Anwendung von schwefliger Säure bei der Bereitung von Gallerte und Leim. Sein
                              Verfahren wird auf nachstehende Weise beschrieben. Man übergießt eine hinreichende
                              Menge Schnizel und Abfälle von Häuten und anderen derlei Substanzen in einem
                              Bottiche oder anderen Behälter mit Wasser, und beläßt sie in diesem einige Tage
                              lang, bis Fäulniß einzutreten beginnt. In diesem Zustande nimmt man sie heraus, um
                              sie in frischem kaltem Wasser und unter der Einwirkung von Stampfen zu reinigen.
                              Diese Operation wird zwei oder drei Mal oder so oft wiederholt, bis das Wasser ganz
                              klar von den Schnizeln abläuft. Die auf solche Art gereinigten Schnizel gibt man in
                              ein Gefäß, welches aus Holz, Blei oder einem anderen geeigneten Materiale gearbeitet
                              seyn soll, und in welches man eine geringe Quantität eines stark mit schwefliger
                              Säure gesättigten Wassers gießt. Nachdem dieß geschehen, gießt man Wasser zu, so daß
                              die Schnizel gänzlich damit bedekt sind. Nach 12 bis 24 Stunden läßt man die
                              Flüssigkeit ablaufen, und übergießt die Schnizel, wenn man es für nöthig hält, mit
                              einer neuen Quantität des gesäuerten Wassers.
                           Wenn die Einwirkung der Säure lange genug gedauert hat, wäscht man die Schnizel unter
                              Bewegung der Stampfen in reinem Wasser aus, und bringt sie dann in ein
                              entsprechendes Gefäß. In diesem übergießt man sie mit Wasser, welches auf 49°
                              R. erwärmt worden, und welches man beinahe unmittelbar wieder ablaufen läßt, um die
                              Schnizel hierauf neuerdings wieder mit Wasser von derselben Temperatur zu
                              übergießen. In diesem beläßt man sie ungefähr 29 Stunden lang, wobei dafür zu sorgen
                              ist, daß die Temperatur auf irgend eine Weise auf demselben Grade unterhalten wird.
                              Läßt man nach Ablauf dieser Zeit das Wasser ablaufen, so erhält man eine feine
                              Gallerte, welche durch mehrere Schichten Wollentuch geseiht werden kann. Auf den
                              Rükstand gießt man sodann Wasser von 44° R., dessen Temperatur man
                              gleichfalls auf irgend eine geeignete Weise unterhält, und in welchem man die
                              Schnizel gegen 29 Stunden lang beläßt. Die Gallertauflösung, welche man hiedurch
                              erhält, muß gleichfalls
                              wieder durch Wollentuch geseiht werden. Die rükständigen Schnizel werden hierauf ein
                              drittes Mal auf ähnliche Weise behandelt, und zwar mit Wasser von noch höherer
                              Temperatur. Dieses Verfahren sezt man so lange fort, als die Schnizel noch Gallerte
                              geben.
                           Der Patentträger beschränkt seine Ansprüche lediglich auf die Anwendung der
                              schwefligen Säure bei der Bereitung von Gallerte und Leim.