| Titel: | Ueber die Gefahren, Unglücksfälle und Krankheiten, welchen die Arbeiter in Reibzündhölzchen-Fabriken ausgesetzt sind; von Dr. Roussel. | 
| Fundstelle: | Band 102, Jahrgang 1846, Nr. LXXVI., S. 375 | 
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                        LXXVI.
                        Ueber die Gefahren, Unglücksfälle und
                           Krankheiten, welchen die Arbeiter in Reibzündhölzchen-Fabriken ausgesetzt sind;
                           von Dr. Roussel.
                        Aus dem Technologiste, Aug. und Sept.
                              1846.
                        Mit einer Abbildung auf Tab. IV.
                        (Schluß von S. 322 des vorigen
                           Heftes.)
                        Roussel, über die Reibzündhölzchen-Fabriken in
                           sanitäts-polizeilicher Hinsicht.
                        
                     
                        
                           Verordnungen zur Verhütung von Unglücksfällen und Gefahren
                                 durch die Fabrication und den Verkauf der Zündhölzchen.A. Gegenwärtige
                                 Verordnungen.
                           Wir wollen nun noch die Unzulänglichkeit der administrativen Verordnungen bezüglich
                              der Zündhölzchen-Industrie und die Nothwendigkeit einer gänzlichen Reform
                              derselben nachweisen. Schließlich werden wir die Maaßregeln angeben, wodurch die
                              Behörde diesen Industriezweig mit dem allgemeinen Wohl und der Gesundheit der Arbeiter
                              vereinbar machen könnte.
                           Als im J. 1835 die HHrn. Gaultier de
                                 Claubry und Barruel Mittel angaben, um den Gefahren des Transports mit
                              knallsaurem Quecksilber bereiteter Pulver zu begegnen, war die Fabrication der
                              Zündhölzchen in Frankreich erst aufgekommen; sie erhob sich nur nach und nach zu der
                              bedeutenden Rolle, die sie gegenwärtig spielt und entging den Forschungen durch das
                              Dunkel, welches sie umgab. In Folge der vielen Unglücksfälle, welche sie veranlaßt,
                              zog der Gesundheitsrath aber bald die Gefahren des Transports dieses neuen
                              Handelsartikels in Betrachtung. Zwei Berichte desselben vom 22. Dec. 1837 und 24.
                              April 1838 veranlaßten eine polizeiliche Ordonnanz, wodurch er gleichen Verordnungen
                              für den Transport unterworfen wurde, wie die Knallpulver. Diese Ordonnanz vom 21.
                              Mai 1838 verbot erstens den Transport aller mit detonirenden oder Knallpulvern
                              bereiteten Gegenstände, nämlich der Zündhütchen, Zündpulver und Zündhölzchen mit den Postwagen und andern Passagiere befördernden
                                 Fuhrwerken. Zweitens verordnete sie, daß der Transport nur durch
                              Frachtwägen und zu Wasser geschehe; daß ferner der Inhalt der Colli von dem Absender
                              dem Spediteur declarirt werde und die Colli den Stempel des Polizeicommissärs oder
                              des Maire vom Orte der Absendung erhalten. Endlich verlangte die Ordonnanz folgende
                              Vorsichtsmaaßregeln: „Die Zündhütchen, Zündpulver und Zündhölzchen, in
                                 Packets oder Schachteln, werden in gut zusammengefügte Kisten verpackt. Der
                                 Deckel wird durch einen wohlgespannten ledernen Riemen befestigt. Auf den obern
                                 Rand der Kiste wird dünnes Schafleder befestigt, worauf der Deckel aufliegt.
                                 Innen hinein wird ein Schaffell gebracht, welches aber nicht befestigt wird und
                                 so groß seyn muß, daß es, wenn die Kiste voll ist, die Schachteln oder Packete
                                 ganz bedeckt.“
                              
                           Diese Verordnung hatte lediglich den Zweck, Unglücksfälle beim Transport zu verhüten.
                              Die Fabrication selbst, obwohl hie und da schon bedeutend, und die Gesundheit der
                              Arbeiter, wurden noch nicht berücksichtigt. Auch gegenwärtig hat sich hierin die
                              Gesetzgebung noch nicht ergänzt; es wurde sogar obige Verordnung, so unzulänglich
                              sie auch ist, niemals strenge in Ausführung gebracht, und da die Speditionshäuser
                              die Versendung dieser Gegenstände verweigern, hilft man sich auf allerlei Weise und
                              befolgt nicht einmal die vorgeschriebene Verpackung. Unzulänglich ist die
                              Verordnung, weil sie den Transport in Packeten gestattet. Doch ist zu hoffen, daß
                              geeignete gesetzliche Vorschriften für diesen Industriezweig nicht mehr lange
                              ausbleiben werden. Hr.
                              Payen hat darüber der
                              Behörde sehr zweckmäßige Maaßregeln vorgeschlagen, Hr. Chevallier sehr instructive Zusammenstellungen
                              der Unglücksfälle gemacht.
                           Zu einer Gesetzgebung für diesen Industriezweig, welche die Pariser Fabrikanten
                              selbst zu wünschen scheinen, ist folgendes ein Entwurf.
                           
                        
                           Entwurf einer sanitäts-polizeilichen Gesetzgebung
                                 hinsichtlich der Fabrication und des Verkaufs der Zündhölzchen.
                           In den Bewilligungs-Decreten für die in der neuesten Zeit errichteten
                              Zündhölzchenfabriken wurden dieselben in die Reihe der ungesunden Fabriken erster Classe gesetzt, deren Nachbarschaft nämlich
                              gefährlich ist und die daher von Privatwohnungen entfernt angelegt werden sollen. Da
                              jedoch mehrere Fabriken schon existirten, als jene Bewilligungen nachgesucht wurden
                              und die Artikel 11 und 12 des Decrets vom 15. Octbr. 1810 sagen, daß die
                              Bestimmungen dieses Decrets nicht rückwirken können, wenn nicht große Uebelstände
                              für das allgemeine Wohl eintreten, so entsprechen nur sehr wenige
                              Zündhölzchenfabriken den Vorschriften des Decrets. Durch die Maaßregeln, welche wir
                              vorschlagen, dürften die Nachtheile und Gefahren solcher Fabriken bedeutend
                              vermindert werden, so daß die Zündhölzchenfabriken in die zweite Classe der schädlichen Etablissements eingereiht werden können, bei
                              denen „die Entfernung von den Wohnungen nicht streng
                                    erforderlich, welchen aber die Errichtung nicht eher zu gestatten ist,
                                 als bis man sich überzeugt hat, daß die darin vorzunehmenden Verrichtungen auf
                                 solche Weise geschehen, daß die Häuser in der Nachbarschaft nicht belästigt
                                 werden und ihnen kein Schaden zugefügt
                                    wird.“
                              
                           Die deßhalb zu ergreifenden Maaßregeln beziehen sich 1) auf die Fabrication, 2) den
                              Transport und Verkauf der Reibzündhölzchen und erzielen 3) auch die Gesunderhaltung
                              der Werkstätten.
                           
                              A. Fabrication.
                              1) Zubereitung der Masse. Ungeachtet der Fortschritte,
                                 welche die Fabrikanten in der Zubereitung der Masse gemacht haben, sind doch
                                 zwei Hauptvorsichtsmaaßregeln nothwendig, auf welche Hr. Payen beim Handelsminister antrug. Die erste
                                 ist, den Schwefel gänzlich von den in die Masse
                                 eingehenden Substanzen auszuschließen. Die zweite besteht darin, den Phosphor stets für sich allein zu zertheilen, und ihn
                                 erst dann den andern Ingredienzien zuzusetzen, wenn diese schon vollkommen
                                 zerrieben und die Gemenge gehörig erkaltet sind.
                              
                              Was die besondern Vorsichtsmaaßregeln betrifft, welche jede einzelne Operation
                                 erheischt, verweisen wir auf das oben in dieser Abhandlung Gesagte. Nur das
                                 hätten wir noch hinzuzufügen, daß die Frage noch wohl untersucht werden sollte,
                                 ob nicht, wie in Deutschland, das chlorsaure Kali bei der Bereitung der
                                 Zündhölzchen gänzlich verbannt werden könnte. Wenn wir dieß vorschlagen, haben
                                 wir weniger die Explosionen im Auge, welche in Fabriken vorkommen können, als
                                 die Unfälle, welche täglich beim häuslichen Gebrauch der Zündhölzchen
                                 stattfinden.
                              Nachdem man diese Maaßregeln gegen die zu große Explodirbarkeit der Masse getroffen, wäre es auch zweckmäßig, ihrer zu
                                 großen Empfindlichkeit zu begegnen. Hr. Malbec, welcher die Wichtigkeit
                                 dieses Punktes einsah, ersann einen sehr einfachen Apparat, um den Grad der
                                 Empfindlichkeit der Masse auf das genaueste zu bestimmen. Dieser Apparat besteht
                                 aus einem Gefäße, welches Quecksilber enthält und im Wasserbad auf 64 bis
                                 72° R. erhitzt wird. Bei dieser Temperatur wird die Masse (der Teig)
                                 probirt; entzündet sie sich, so ist sie zu empfindlich und man muß ihr von den
                                 die Phosphortheilchen trennenden (auseinanderhaltenden) Substanzen also mehr
                                 zusetzen.
                              2) Eintauchen in die Masse. Man verbiete die Anwendung
                                 von Marmortafeln hiebei und schreibe vor, die Operation in kupfernen Trögen mit
                                 flachem Boden vorzunehmen, die auf Steinplatten ruhen, wie dieß bei Hrn.
                                 Malbec geschieht.
                              3) Trockenkammer. Hr. Payen trug auch auf mehrere Verbesserungen
                                 der gewöhnlichen Trockenkammern für Zündhölzchen an. Er verlangt, daß der Boden
                                 der Kammer beständig mit einer etwa 3 1/2 Zoll hohen Schicht feinen Sands belegt
                                 sey; daß ein Ventilir-Apparat in der Trockenkammer angebracht werde; daß
                                 durchaus keine andere entzündliche Substanz in dieselbe gebracht werde, als die
                                 zu trocknenden Zündhölzchen. Man verbiete also, daß vom Holz daselbst aufbewahrt
                                 werde, wie dieß bei den kleinen Fabrikanten der Fall ist; ferner, daß die
                                 Kästen, in welche die Zündhölzchen zum Trocknen gelegt werden, von Holz gemacht
                                 werden, sondern verordne ihre Anfertigung von Eisen. Die in mehrere Räume
                                 abgetheilten Trockenkammern des Hrn. Malbec erfüllen die meisten dieser Bedingungen.
                              4) Das Uebertragen von der Trockenkammer in die
                                    Werkstätten. Hr. Payen verlangte auch, daß der Transport der in der Trockenkammer
                                 getrockneten Zündhölzchen in die Werkstätten, wo die Rahmen auseinander genommen
                                 werden, in geschlossenen Büchsen von galvanisirtem Eisenblech geschehe.
                              
                              5) Das Abfassen in Packets. Die hiemit verbundenen
                                 Gefahren sind durch Thatsachen in Ueberfluß dargethan. Diese Gefahren betreffen
                                 eben so gut die Aufbewahrung des Vorraths, als den Transport und Verkauf. Die
                                 erste hiegegen zu ergreifende Maaßregel wäre das gänzliche Verbot, die
                                 Zündhölzchen in Packeten aus den Fabriken abgeben zu lassen und vorzuschreiben,
                                 daß das Product jeden Tags, so wie es aus der Trockenkammer kömmt, sogleich in
                                 Schachteln gebracht werde.
                              6) Vorsichtsmaaßregeln gegen Feuersbrünste. Man
                                 verlange, daß jeder Zündhölzchenfabrikant eine Feuerspritze in gutem Zustande
                                 besitze.
                              
                           
                              B. Transport und
                                    Verkauf.
                              1) Transporte in Packetchen und Päcken. Die Verordnung
                                 vom 21. Mai 1838 schreibt den Transport durch Frachtwägen oder zu Wasser vor, so
                                 wie sie auch gewisse Anordnungen für das Verpacken in Kisten gibt; allein sie
                                 verbietet nicht, diese Kisten mit Zündhölzchen in Packeten anzufüllen. Aber
                                 gerade dieses ist der Hauptpunkt und die Erfahrung lehrte, daß beinahe alle auf
                                 dem Transport vorgefallenen Unfälle durch Zündhölzchen in Packeten veranlaßt
                                 wurden. Es gibt gegenwärtig in Paris Fabriken, wo alle Zündhölzchen in Packete
                                 und diese in größere Päcke vereinigt werden, welche man in einen Bogen grauen
                                 Fließpapiers wickelt, und so bringt man die Zündhölzchen in die Mitte der Stadt.
                                 Die meisten Fabriken sehen die Gefahr hiebei wohl ein; sie wünschen ein Verbot
                                 des Transports in solchen Päcken, weil dadurch die Spediteurs von ihrer
                                 Besorgtheit zurückkämen und den Transport der Zündhölzchen wieder zu übernehmen
                                 sich entschlössen.
                              2) Transport der Zündhölzchen-Schächtelchen.
                                 Die Verfertigung der Schächtelchen verdient Beachtung hinsichtlich ihres
                                 Transports und Verkaufs. Die Schächtelchen, welcher man sich in Frankreich
                                 bedient, haben mehr als einen Uebelstand; die einen sind zu groß, enthalten eine
                                 bedeutende Anzahl Zündhölzchen und können leicht eine Feuersbrunst veranlassen;
                                 andere sind oft schlecht gemacht; der Deckel paßt schlecht und die Wände sind zu
                                 schwach. Man müßte daher nicht nur die Schachteln mit 1000 bis 1200 Zündhölzchen
                                 verbieten, von welchen wir in mehreren Fabriken Muster sahen, sondern jede
                                 Schachtel die mehr enthielte als 100. In Deutschland werden viele Schächtelchen
                                 zu 40–50 Zündhölzchen verfertigt und mehrere Fabrikanten haben
                                 zweckmäßige Büchschen zu 100 Zündhölzchen eingeführt. Es sind dieß nämlich
                                 faßförmige Büchschen von Tannenholz, die auf der Drehbank aus einem Stück ausgehöhlt
                                 und mit einem Deckel vom selben Holze genau verschlossen werden. Sollten
                                 dergleichen in Frankreich auch nicht so billig hergestellt werden können, so
                                 müssen sie doch dauerhafter verfertigt werden.
                              
                           
                              C. Anlage der Fabrik und
                                    Gesunderhaltung der Werkstätten.
                              1) Anlage der Fabrik. Die vollkommene Trennung der
                                 Werkstätten ist der Hauptpunkt bei der Anlage einer Zündhölzchenfabrik. Es ist
                                 dieß nicht nur unerläßliche Bedingung, um die Localitäten gesund zu erhalten,
                                 sondern auch das beste Mittel gegen Feuersbrünste und Explosionen. Die HHrn.
                                 Malbec und de la Courcelle trennten bereits
                                 die Arbeit, welche Phosphordünsten aussetzt, von den übrigen; allein es ist dieß
                                 nicht genug, sondern es muß auch jene erstere Arbeit so viel als möglich
                                 unschädlich gemacht werden. Zu diesem Behufe muß nicht nur das Local für jede
                                 Operation getrennt, sondern auch in der Lage und Construction eines jeden
                                 mehreres beobachtet werden. Fig. 47 wird dieß
                                 anschaulicher machen.
                              1) Das Zerreiben der Substanzen und die Zubereitung der Masse haben in einem kleinen Pavillon
                                 F zu geschehen, der in einem einzigen Zimmer zu
                                 ebener Erde, das von allen Seiten isolirt ist, besteht.
                              2) Das Schwefeln und Eintauchen
                                    in die Masse geschehen beide in dem Pavillon G, der ebenfalls von allen Seiten isolirt, geräumiger ist als der
                                 vorige, und auch in einem einzigen Gemach zu ebener Erde besteht. Das Dach
                                 dieses Pavillons ist sehr hoch und zum Theil mit einer aus beweglichen Fenstern
                                 bestehenden Verglasung gedeckt, welche Fenster offen gelassen werden, damit die
                                 Dämpfe entweichen können. In diesem nur für den Schwefler und Eintaucher
                                 bestimmten Locale können noch besondere Vorrichtungen behufs einer beständigen
                                 Erneuerung der Luft angebracht werden.
                              3) Die Trockenkammer nimmt ein größeres Gebäude D ein als die vorigen; auch sie ist von allen Seiten
                                 isolirt und besteht aus einem einzigen Stockwerk zu ebener Erde. In der
                                 Trockenkammer werden nur eiserne Geräthschaften angewandt. Es läßt sich eine
                                 sehr einfache Ventilation darin anbringen, wie dieß bei Hrn. Malbec geschah.
                              4) Zurichten und Auseinandernehmen der Siebe; Abfassen in
                                    Schachteln. Die hiezu erforderlichen Locale sind die wichtigsten, wegen
                                 der vielen Personen, die man dazu braucht. Das Zurichten der Siebe setzt keiner
                                 Ausdünstung aus, und es ist daher nur darauf zu sehen, daß es getrennt von
                                 andern Operationen geschehe. Das Auseinandernehmen hingegen und das Fassen in
                                 Schachteln sind sehr ungesund; die Locale dazu müssen daher möglichst
                                 vortheilhaft eingerichtet seyn. Andererseits aber ist der Preis des Bodens
                                 (vorzüglich um Paris) ein Hinderniß, daß ein bedeutendes Etablissement ganz zu
                                 ebener Erde errichtet werde. Wir mußten daher suchen, die Anforderungen der
                                 Industrie mit jenen des körperlichen Wohls dadurch in Einklang zu bringen, daß
                                 wir die beiden wichtigsten Operationen der Zündhölzchen-Fabrication in
                                 einem Gebäude vereinigten, welches wie folgt angelegt ist.
                              Das Gebäude E besteht aus zwei Stockwerken und ist
                                 von allen Seiten isolirt. Zu ebener Erde werden die Pressen zum Schneiden der
                                 Hölzchen aufgestellt. Diese Werkstätte nimmt die ganze Länge des Gebäudes ein
                                 und hat auf den beiden Längenseiten des Gebäudes eine Reihe Fenster. –
                                 Das obere Stockwerk steht in gar keiner directen Verbindung mit dem Erdgeschoß
                                 und man gelangt durch eine äußere Treppe zu demselben. Es besteht ebenfalls aus
                                 einer einzigen Werkstätte mit einer doppelten Reihe Fenster, und außerdem werden
                                 durch das Dach mehrere Fenster gebrochen, deren Scheiben so angebracht sind, daß
                                 die Dünste beständig aus- und die äußere Luft beständig zutreten kann.
                                 Hiedurch wäre für die Arbeiterinnen, welche die Siebe auseinandernehmen und die
                                 Zündhölzchen in Schachteln fassen, ein geräumiges, gegen Feuchtigkeit
                                 geschütztes und gehörig gelüftetes Local gewonnen. – Für die Magazine und die Wohnung des
                                    Fabrikanten und Fabrikaufsehers müßte ein fünftes, ebenfalls getrennt
                                 stehendes Gebäude von beliebiger Größe und Einrichtung aufgeführt werden (H). – Umgibt man diese Gebäude noch mit einer
                                 Umfangsmauer (B) von wenigstens 2 Meter Höhe, die
                                 allenthalben ungefähr 1 Meter von den Gebäuden absteht, so können die
                                 Zündhölzchen-Fabriken ohne Anstand in einem nicht größern Abstand von der
                                 öffentlichen Straße (A) und bewohnten Häusern
                                 errichtet werden, als welchen die Umfangsmauer beschreibt.
                              
                           
                        
                     
                  
               Tafeln
