| Titel: | Miscellen. | 
| Fundstelle: | Band 163, Jahrgang 1862, Nr. , S. 72 | 
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                        Miscellen.
                        Miscellen.
                        
                     
                        
                           Regulativ, betreffend die Anlage von Dampfkesseln in
                              Preußen.
                           Unter Aufhebung des Regulativs, betreffend die Anlage von Dampfkesseln, vom 6.
                              September 1848 (Gesetz-Samml. S. 321) und der Nachträge zu demselben vom 19.
                              Januar 1855 (Gesetz-Samml. S. 33) und vom 6. August 1856
                              (Gesetz-Samml. S. 707) wird aus Grund der §§. 12 und 15 des
                              Gesetzes, betreffend die Errichtung gewerblicher Anlagen vom 1. Juli 1861 für die
                              Anlage von Dampfkesseln, es mögen solche zum Maschinenbetriebe oder zu anderen
                              Zwecken dienen, das nachstehende anderweite Regulativ erlassen:
                           
                              
                              §. 1.
                              Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels
                                 (§. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1861) sind nachstehend genannte
                                 Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
                              I. Wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird:
                              1) ein Situationsplan, welcher die zunächst an den Ort der
                                 Aufstellung stoßenden Grundstücke umfaßt und in einem die hinreichende
                                 Deutlichkeit gewährenden Maaßstabe aufgetragen ist;
                              2) der Bauriß, wie er von dem Erbauer wegen Angabe der
                                 erforderlichen Räume geliefert wird, aus welchem sich der Standpunkt der
                                 Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des Schornsteins und die
                                 Lage der Feuer- und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke
                                 deutlich ergeben muß; hierzu kann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und
                                 eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen;
                              3) eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus
                                 welcher die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des
                                 niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist.
                              4) eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des
                                 Kessels, die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die
                                 Dimensionen der Ventile und deren Belastung, sowie die Einrichtung der
                                 Speisevorrichtung und der Feuerung genau angegeben sind.
                              Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der
                                 Dampfmaschine, und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach, ohne
                                 weiteres Eingehen in ihre Construction durch Zeichnungen.
                              Der Beibringung von Nivellements-Plänen bedarf es nur
                                 dann, wenn dieselbe zum Zweck der Wahrnehmung allgemeiner polizeilicher
                                 Rücksichten, z.B. wegen des Abflusses des Condensationswassers, der Anlage von
                                 Wasserbehältern, Cisternen u.s.w. von der Regierung verlangt werden.
                              II. Wenn die Anlegung eines Schiffs-, Locomotiv- ober
                                 Locomobil-Dampfkessels beabsichtigt wird:
                              eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter Nr. 3
                                 und 4 angegeben.
                              Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung der
                                 Genehmigung zur Anlage ein Exemplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation
                                 beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei der Ortspolizei-Behörde
                                 aufbewahrt.
                              
                           
                              §. 2.
                              Die Prüfung der Zulässigkeit der Anlage erfolgt nach Maaßgabe der Bestimmung im
                                 §. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 an. Insbesondere sind im allgemeinen
                                 polizeilichen Interesse nachfolgende Vorschriften zu beachten, deren genaue
                                 Befolgung vor Ertheilung der Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels durch
                                 einen sachverständigen Beamten zu bescheinigen ist.
                              
                           
                              §. 3.
                              Unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten Pflegen, dürfen
                                 Dampfkessel, deren vom Feuer berührte Fläche mehr als fünfzig Quadratfuß
                                 beträgt, nicht aufgestellt werden.
                              Innerhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten Pflegen, dürfen
                                 Dampfkessel von mehr als fünfzig Quadratfuß feuerberührter Fläche nur in dem
                                 Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume (Arbeitssäle oder Werkstellen) sich
                                 in einzeln stehenden Gebäuden befinden und eine verhältnißmäßig bedeutende
                                 Grundfläche und Höhe besitzen, und wenn die Kessel weder unter Mauerwerk stehen,
                                 noch mit Mauerwerk, welches zu anderen Zwecken, als zur Bildung der Feuerzüge
                                 dient, überdeckt sind.
                              Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume aufgestellt
                                 wird, in welchen Menschen sich aufzuhalten Pflegen, muß so angeordnet seyn, daß
                                 die Einwirkung des Feuers auf denselben und die Circulation der Luft in den
                                 Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt werden kann.
                              
                           
                              §. 4.
                              Soll ein Dampfkessel nicht in oder unter Räumen, in welchen Menschen sich
                                 aufzuhalten Pflegen, aber in einer Entfernung von weniger als zehn Fuß von
                                 bewohnten Gebäuden aufgestellt werden, so muß er von der äußeren Wand der
                                 letzteren durch eine, mindestens zwei Fuß starke Schutzmauer getrennt werden,
                                 deren Hohe seinen höchsten Dampfraum um mindestens drei Fuß übersteigt. Diese
                                 Schutzwand kann in Holz oderStein mit Füllung ausgeführt und durch die
                                 Umfassungswand des Kesselraums gebildet werden.
                              
                           
                              §. 5.
                              Zwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge des
                                 Dampfkessels einschließt (Rauchgemäuer) und den dasselbe umgebenden Wänden muß
                                 ein Zwischenraum von mindestens drei Zoll verbleiben, welcher oben abgedeckt und
                                 an den Enden bis aus die nöthigen Luftöffnungen verschlossen werden darf.
                              
                           
                              §. 6.
                              Die durch oder um einen Dampfkessel gelegten Feuerzüge müssen an ihrer höchsten
                                 Stelle mindestens vier Zoll unter dem im Dampfkessel festgesetzten niedrigsten
                                 Wasserspiegel liegen. Bei Dampfschiffkesseln von mehr als vier bis 6 Fuß Breite
                                 muß die Höhe des niedrigsten Wasserspiegels über den höchsten Feuerzügen
                                 mindestens 6 Zoll, bei solchen von mehr als 6 bis 8 Fuß Breite acht Zoll, und
                                 bei solchen von mehr als acht Fuß Breite mindestens 10 Zoll betragen.
                              Auf Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem Falle keine
                                 Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden
                                 Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten steht.
                              
                           
                              §. 7.
                              Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhältnissen anzuordnen,
                                 daß der Rauch so vollkommen als möglich verzehrt oder durch den Schornstein
                                 abgeführt werde, ohne die benachbarten Grundbesitzer erheblich zu belästigen. Es
                                 sind zu dem Ende die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten:
                              1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann
                                 sowohl massiv, als in Eisen ausgeführt werden.
                              a) Im ersten Falle kann die Röhre in den Wänden
                                 eines Gebäudes eingebunden seyn, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden
                                 innerhalb oder außerhalb des Gebäudes aufgeführt werden; die Wangen müssen aber
                                 eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen.
                              b) Im zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die
                                 Aufstellung innerhalb eines Gebäudes und in der Nähe feuerfangender Gegenstände
                                 erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachforstes in einer
                                 der Höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens drei
                                 Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. In beiden Fällen
                                 müssen bei der Ausführung innerhalb eines Gebäudes Holzwerk oder feuerfangende
                                 Gegenstände mindestens einen Fuß weit von den inneren Wandungen der
                                 Schornsteinröhre entfernt bleiben und durch eine Luftschicht von der letzteren
                                 getrennt seyn.
                              2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des
                                 Unternehmers überlassen, dergestalt, daß die für sonstige
                                 Feuerungs-Anlagen hinsichtlich der Weite der Schornsteinröhren geltenden
                                 Vorschriften nicht zur Anwendung kommen.
                              3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der
                                 Bestimmung des Unternehmers überlassen, und ist nöthigenfalls von der Regierung
                                 dergestalt festzusetzen, daß die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß
                                 u.s.w. keine erheblichen Belästigungen oder Beschädigungen erleiden. Treten
                                 dergleichen Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in
                                 Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur
                                 nachträglichen Beseitigung derselben durch Erhöhung der Schornsteinröhre,
                                 Anwendung rauchverzehrender Vorrichtungen, Benutzung eines anderen
                                 Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet.
                              Auf Dampfschiffkessel und Locomotivkessel finden diese Bestimmungen keine
                                 Anwendung und auf Kessel von Locomobilen nur in dem Falle, wenn solche längere
                                 Zeit an einer bestimmten Stelle in Betrieb erhalten werden.
                              
                           
                              §. 8.
                              Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vorrichtungen zur
                                 jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern desselben,
                                 wie z.B. mit gläsernen Wasserstandsröhren oder Wasserstandsscheiben, mit
                                 Probirhähnen oder Schwimmern u.s.w. versehen seyn. Diese Vorrichtungen müssen
                                 unabhängig von einander wirksam und es muß eine von ihnen mit einer, in die
                                 Augen fallenden Marke des Normalwasserstandes versehen seyn.
                              
                           
                              §. 9.
                              An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht seyn.
                              
                              Jeder DampfkesselDampfessel muß mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung
                                 versehen seyn, welche eine und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen, und
                                 von denen jede für sich im Stande seyn muß, das zur Speisung erforderliche
                                 Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden
                                 hierbei als ein Kessel angesehen.
                              
                           
                              §. 10.
                              Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausgeführte
                                 Sicherheitsventile angebracht seyn, welche nach Abzug der Stiele und der zur
                                 Führung derselben etwa vorhandenen Stege für jeden Quadratfuß der gesammten, vom
                                 Feuer berührten Fläche im Ganzen mindestens die nachstehend bestimmte freie, zur
                                 Abführung der Dämpfe dienende Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueberschuß der
                                 Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von
                              
                                 
                                    
                                    
                                       mehr
                                          als
                                       
                                    
                                    
                                 
                                    0
                                    1/2
                                    1
                                    1 1/2
                                    2
                                    2 1/2
                                    3
                                    3 1/2
                                    4
                                    4 1/2
                                    5
                                    5 1/2
                                    
                                    
                                 
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    bis
                                    Atmosphären
                                    
                                 
                                    1/2
                                    1
                                    1 1/2
                                    2
                                    2 1/2
                                    3
                                    3 1/2
                                    4
                                    4 1/2
                                    5
                                    5 1/2
                                    6
                                    
                                    
                                 
                                    ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
                                    
                                 
                                    10,0
                                    7,0
                                    5,3
                                    4,3
                                    3,6
                                    3,2
                                    2,8
                                    2,5
                                    2,3
                                    2,0
                                    1,85
                                    1,7
                                    Quadr. Linien  freie Oeffnung.
                                    
                                 
                              Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein
                                 gemeinschaftliches Dampfabführungsrohr haben, von welchem sie nicht einzeln
                                 abgesperrt werden können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei
                                 dergleichen Ventile angebracht sind.
                              Die Ventile müssen gut bearbeitet und so eingerichtet seyn, daß sie zwar beliebig
                                 geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können, als die vorgeschriebene
                                 Spannung der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrere Ventile angeordnet und
                                 besitzt eins derselben die im Vorstehenden festgesetzte freie Oeffnung zum
                                 Abführen der Dämpfe, so genügt es, wenn nur dieß eine Ventil gegen unbefugte
                                 Belastung geschützt wird. Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine
                                 Führung angebracht und bei beschränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung
                                 getroffen werden, durch welche beim Erheben des Ventils das Aufspritzen des
                                 Kesselwassers durch die Oeffnung verhindert wird.
                              Dampfschiffs-, Locomotiv- und Locomobil-Kessel müssen
                                 mindestens zwei Sicherheitsventile erhalten. Bei Dampfschiffskesseln muß dem
                                 einen Ventil auf dem Verdeck eine solche Stellung gegeben werden, daß die
                                 vorgeschriebene Belastung mit Leichtigkeit untersucht werden kann; liegt der
                                 Dampfraum unter dem Verdeck, so genügt es, wenn das eine Ventil von dem Verdecke
                                 aus leicht zugänglich ist.
                              
                           
                              §. 11.
                              An jedem Dampfkessel oder an den Dampfleitungsröhren muß eine Vorrichtung
                                 angebracht seyn, welche den stattfindenden Druck der Dämpfe im Kessel
                                 zuverlässig angiebt (Manometer). Wenn mehrere Dampfkessel einen
                                 gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampfrohr haben, von
                                 dem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt es, wenn die
                                 Vorrichtung an einem Kessel oder an dem gemeinschaftlichen Dampfraum oder
                                 Dampfrohr angebracht ist. An Dampfschiffskesseln müssen zwei solcher
                                 Vorrichtungen angebracht werden, von denen die eine im Maschinenraum im
                                 Gesichtskreise des Wärters, die zweite an einer solchen Stelle sich befindet,
                                 daß sie vom Verdeck aus leicht beobachtet werden kann.
                              Die Wahl der Construction für die Manometer ist freigestellt, es muß jedoch, um
                                 ihre Richtigkeit prüfen zu können, ein oben offenes
                                 Quecksilberröhren-Manometer (Control-Manometer) vorhanden seyn,
                                 mit welchem jeder mit einem anderen Manometer versehene Dampfkessel in
                                 Verbindung gebracht werden kann.
                              Ist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Verbindung des
                                 Control-Manometers mit dem Dampfraume des Kessels nicht angängig, so kann
                                 ausnahmsweise das Control-Manometer, von dem Kessel entfernt, an einem
                                 geeigneten Orte aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß das
                                 Control-Manometer mit der zur Erzeugung des Drucks erforderlichen
                                 Vorrichtung versehen ist.
                              An allen Manometern, mit Ausschluß der Control-Manometer, muß die in der
                                 polizeilichen Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels zugelassene höchste
                                 Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet seyn.
                              
                           
                              
                              §. 12.
                              Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen derDampfkesselDampkessel, der Feuerröhren und Siederöhren ist ohne Ausnahme und ohne
                                 Unterschied der Abmessungen untersagt. Zu den Wandungen sind in dieser Beziehung
                                 nicht zu rechnen: Dampfdome, Ventilgehäuse, Mannlochdeckel, Deckel von
                                 Reinigungsluken und Rohrstutzen, letztere sofern sie nicht von Kesselmauerwerk
                                 umschlossen oder vom Feuer berührt sind.
                              Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel ist gleichfalls
                                 untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des Messingblechs zu Feuerröhren bis zu
                                 einem innern Durchmesser von vier Zollen zu bedienen.
                              
                           
                              §. 13.
                              Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampfdruck zu
                                 sichern, darf zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet werden. Bei
                                 allen Dampfkesseln bleibt die Bestimmung der Stärke des Materials dem
                                 Verfertiger des Kessels überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die
                                 Wandstärke des Kessels, sowie der Siede- und Feuerröhren, beziehungsweise
                                 des Feuerkastens, mit Rücksicht auf die etwa vorhandene Verankerung durch
                                 Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampfdruck entsprechend, bestimmt, auch jedes
                                 Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als vier Zoll beträgt, durch eine angemessene
                                 Verstärkung gegen ein Zusammendrücken und Abreißen gesichert werde.
                              In allen diesen Beziehungen, so wie für die Zweckmäßigkeit der gewählten
                                 Construction, ist der Verfertiger des Kessels verantwortlich.
                              
                           
                              §. 14.
                              Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach Verschluß
                                 sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheitsventile, mittelst einer
                                 Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar;
                              bei Kesseln von Locomotiven und den nach Art derselben gebauten
                                 Schiffsdampfkesseln mit dem zweifachen,
                              bei allen anderen Dampfkesseln mit dem dreifachen Betrage des dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung
                                 entsprechenden Gewichts.
                              Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prüfung widerstehen,
                                 ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß wiederholt
                                 werden:
                              a) nach Reparaturen, welche in der Maschinenfabrik
                                 haben ausgeführt werden müssen,
                              b) wenn feststehende Kessel an einer anderen
                                 Betriebstätte aufgestellt werden.
                              
                           
                              §. 15.
                              An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zulässige Ueberschuß
                                 der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des
                                 Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht
                                 erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben seyn.
                              
                           
                              §. 16.
                              Die im §. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 vorgeschriebene Untersuchung
                                 muß sich:
                              1) auf die vorschriftsmäßige Construction des
                                 Dampfkessels,
                              2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in diesem
                                 Regulativ oder in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Bestimmungen
                              erstrecken.
                              Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen, und kann in der
                                 Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen, wo er
                                 aufgestellt werden soll.
                              Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nach
                                 Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen.
                              Beide Untersuchungen werden spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der
                                 erfolgten Vollendung oder Ankunft des Kessels am Bestimmungsorte,
                                 beziehungsweise von der geschehenen Aufstellung desselben angestellt, und es
                                 werden die hierüber zu ertheilenden Bescheinigungen spätestens in drei Tagen
                                 nach der veranstalteten Untersuchung ausgefertigt.
                              
                           
                              §. 17.
                              Sollen Dampfkessel, welche sich bereits im Gange befanden, als die allerhöchste
                                 Cabinets-Ordre vom 1. Januar 1831 Gesetzeskraft erhielt, oder welche zwar
                                 erst später aufgestellt, vor ihrer Benutzung aber nach Maaßgabe der zur Zeit
                                 ihrer Aufstellung bestehenden Vorschriften geprüft worden sind, an einem anderen
                                 Orte benutzt werden, so kann eine Abänderung ihrer Construction nicht gefordert
                                 werden. In allen anderen Beziehungensind jedoch in diesen Fällen die in dem gegenwärtigen
                                 Regulativ getroffenen Bestimmungen zu beobachten.
                              Berlin, den 31. August 1861.
                              Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
                                 Arbeiten,von der
                                    Heydt.                       
                              
                           
                        
                           Neue Art der Locomotivfeuerungen.
                           Hr. Belpaire, Chefingenieur der belgischen Staatsbahn, hat
                              eine neue Art Feuerung für Locomotiven construirt, die es erlaubt, magere
                              Kleinkohlen mit Vortheil zu verbrennen, von denen in Belgien die Tonne 4 Frcs., bis
                              4 Frcs. 50 Cnt. kostet. Statt der bisher angewendeten dicken Stäbe mit eben so
                              weiten Rostspalten wendet er Packete von 10 gußeisernen Roststäben an, von denen
                              jeder nur 7–8 Millimeter Dicke hat und zwischen denen sich Spalten von
                              3–6 Millim. (je nach der Reinheit des Brennmaterials) befinden. Der Rost ist
                              doppelt so groß, als die bisher angewendeten, wodurch es möglich wird, die Dicke der
                              Brennmaterialschicht auf höchstens 5 Centimeter herabzudrücken. An den Rost schließt
                              sich auf der Seite der Feuerthüre eine schwach geneigte gußeiserne Platte; die
                              Feuerthüre selbst ist mit Chamottemasse bekleidet und mit einigen Löchern
                              durchbohrt, durch welche man den Zutritt frischer Luft bewirken und regeln kann.
                              Sobald das Feuer in Brand ist, wirft der Heizer auf die erwähnte Platte eine dünne
                              Schicht Brennmaterial auf, die allmählich durch die strahlende Hitze des Feuers in
                              Destillation geräth. Die Bewegung der Maschine während des Fahrens bewirkt, daß
                              diese vorgewärmte Kohle allmählich auf den Rost herabrückt, und natürlich von der
                              Feuerthüre aus durch frisches Beschicken ersetzt wird. Die Destillationsproducte
                              werden durch den Zug des Feuers, mit frischer Luft gemischt, über die glühenden
                              Kohks hinweggeführt und so vollständig verbrannt.Das allmähliche Vorrücken der kleinen Kohle scheint, wie beim Treppenroste,
                                    die Hauptsache zu seyn.
                           Die Reinigung des Rostes ist sehr leicht. Die Feuerthüren schlagen flügelartig zurück
                              und gewähren so sehr bequem Platz für die Handarbeit. Der stets geneigt liegende
                              Rost schließt sich an die erwähnte Platte dicht an, so daß die Schlacken leicht zur
                              Thüre herausgezogen werden können. Ebenso kann man den Rost leicht am hinteren Ende
                              senken und so eine Oeffnung erhalten, durch welche die dort befindlichen Schlacken
                              herausgestoßen werden, was selbst während der Fahrt geschehen kann. Der Heizer steht
                              tiefer als der Rost liegt, und kann daher denselben leicht von unten bewachen und
                              stören.
                           Bei dem Versuche wurde die magere Kleinkohle gewaschen, was etwa einen Kostenaufwand
                              von 1 Frc. 50 Cnt. per Tonne veranlaßt, so daß im Ganzen
                              der Kostenpreis 6 Frcs. betrug. Gegenüber der Heizung mit Stückkohlen und
                              Briquettes, die bei einer nach demselben Modell gebauten Locomotive zum Vergleiche
                              angewendet wurde, ergab das Belpaire'sche System eine
                              Kostenersparniß von über 50 Proc. Auch auf mehreren anderen Bahnen hat die Belpaire'sche Maschine mit Erfolg gefahren. Eine Anzahl
                              neuer Maschinen sind daher von verschiedenen Seiten nach diesem neuen Systeme
                              bestellt worden.
                           In Verbindung mit der Ueberhitzung des Dampfes, die Hr. Petiot von der französischen Nordbahn dadurch bewirkt, daß er oberhalb des
                              bisherigen Kessels einen zweiten kleinen Röhrenkessel anbringt, durch dessen Röhren
                              die Flamme zu dem am hinteren Theile der Locomotive angebrachten Schornsteine
                              zurückstreicht, während nur der Dampf, nicht Wasser die Röhren umgibt, hofft man die
                              Transportkosten auf den Bahnen wesentlich herabzudrücken, und so auch bedeutende
                              Frachtermäßigungen möglich zu machen. (Moniteur des int.
                                 mat.; Wochenschrift des schlesischen Vereins für Berg- und
                              Hüttenwesen, 1861, Nr. 51.)
                           
                        
                           
                           Verhütung von Steinabsatz in Dampfkesseln.
                           John Cameron schlägt als Mittel gegen Kesselstein die
                              Anwendung von Torf vor. Man soll ein Wasserreservoir mit zwei Abtheilungen
                              herstellen, von denen eine etwas tiefer liegt als die andere, soll alsdann in das
                              Wasser der oberen eine passende Menge Torf (nach unserer Quelle auf 250,000 Pfd.
                              Wasserinhalt 60,000 Pfd., der aber natürlich lange Zeit ausdauert) hineinbringen und
                              von Zeit zu Zeit die Masse durchrühren. Die Huminsäuren des Torfs sollen dabei den
                              Kalkgehalt des Wassers binden und niederschlagen, so daß man dann das klar in das
                              untere Reservoir abgelassene Wasser direct zur Speisung der Dampfkessel benutzen
                              kann. Für Wasser, welches nur kohlensauren Kalk enthält, ist der Vorschlag gewiß
                              empfehlungswerth. Ob für das viel gefährlichere gypshaltige Wasser, lassen wir
                              dahingestellt. Es ist bei manchen sehr gypsreichen Torfsorten sogar zu fürchten, daß
                              das Wasser sich noch mehr mit Gyps beladet. (Breslauer Gewerbeblatt, 1862, Nr.
                              1.)
                           
                        
                           Verunglückungen auf Eisenbahnen.
                           Nach der amtlich herausgegebenen Statistik der Preußischen
                                 Eisenbahnen (VII Bd. Berlin bei Ernst u. Horn) hatte man in den Jahren:
                           
                              
                                 
                                 1855.
                                 1856.
                                 1857.
                                 1858.
                                 1859.
                                 
                              
                                   1.
                                 Reisende befördert:
                                 
                              
                                 
                                 12,729837.
                                 15,617059.
                                 18,676446.
                                 19,240052.
                                 20,980392.
                                 
                              
                                   2.
                                 Personen-MeilenUnter
                                          „Personenmeilen“ versteht man das Product
                                          aus der Zahl der beförderten Personen und der Meilenzahl, welche im
                                          Durchschnitte die Person auf der Eisenbahn zurückgelegt
                                          hat. zurückgelegt:
                                 
                              
                                 
                                 70,621079.
                                 83,292402.
                                 98,319719.
                                 100,977840.
                                 105,964659.
                                 
                              
                                   3.
                                 Reisende (meistens durch eigene
                                    Schuld) getödtet:
                                 
                              
                                 
                                 –
                                 3.
                                 1.
                                 –
                                 –
                                 
                              
                                   4.
                                 Bahnbeamte und- Arbeiter waren beschäftigt:
                                 
                              
                                 
                                 27500.
                                 30500.
                                 36800.
                                 36200.
                                 41467.
                                 
                              
                                   5.
                                 Von diesen kamen durch Unfälle zu
                                       Tode:
                                 
                              
                                 
                                 71.
                                 63.
                                 54.
                                 64.
                                 68.
                                 
                              
                                   6.
                                 Durchschnittlich fanden von 1000 den
                                    Tod:
                                 
                              
                                 
                                 2,582.
                                 2,066.
                                 1,467.
                                 1,768.
                                 1,640.
                                 
                              
                                   7.
                                 An Verletzungen kamen unter denselben
                                    vor:
                                 
                              
                                 
                                 47.
                                 84.
                                 157.
                                 112.
                                 100.
                                 
                              
                                   8.
                                 Danach auf 1000 Beamte und Arbeiter:
                                 
                              
                                 
                                 1,710.
                                 2,754.
                                 4,266.
                                 3,094.
                                 2,411.
                                 
                              
                                   9.
                                 Fremde Personen fanden auf Bahnen den
                                    Tod:
                                 
                              
                                 
                                 36.
                                 24.
                                 33.
                                 27.
                                 27.
                                 
                              
                                 10.
                                 Darunter waren Selbstmorde:
                                 
                              
                                 
                                 16.
                                 8.
                                 13.
                                 13.
                                 13.
                                 
                              
                                 11.
                                 Summe der zu Tode gekommenen Personen:
                                 
                              
                                 
                                 107.
                                 90.
                                 88.
                                 91.
                                 95.
                                 
                              
                           Unter Nr. 4 war der Durchschnitt von allen fünf Jahren
                              34493. Beamte und Arbeiter, unter Nr. 5 jährlich – 64, unter Nr. 6 jährlich
                              1,855, unter Nr. 7 im Mittel 100 und unter Nr. 8 2,900 per Tausend. Die Verletzungen sind erst in den letzten Jahren
                              vollständiger zur Anzeige gekommen.
                           
                        
                           
                           Schmiervorrichtung an Wagenachsen.
                           Die hierzu angewendeten zahlreichen, oft sehr sinnreichen Einrichtungen leiden häufig
                              an zu großer Complicirtheit, die sie für den längeren praktischen Gebrauch
                              ungeeignet macht. Hr. Caroly in Brüssel hat nun in der
                              neueren Zeit eine Construction angegeben, die auch in dieser Beziehung nichts zu
                              wünschen übrig läßt. Dieselbe besteht sehr einfach darin, in der Längenrichtung der
                              Achse drei halbrunde Rinnen einzufeilen, die indessen nur bis auf etwa 1/2 Zoll von
                              den Enden der Achse reichen. Denkt man sich nun die Achse in eine genau passende
                              dicht anschließende Achsenbüchse eingesetzt, die nur eine einzige Oeffnung zum
                              Einfüllen des flüssigen Schmieröls besitzt, so bilden diese Rinnen allseitig
                              geschlossene Reservoirs für das Schmiermittel, das bei der Umdrehung sich ganz
                              gleichmäßig verbreitet, wegen des dichten Schlusses am vorderen und hinteren Ende
                              aber nicht abzufließen vermag. Natürlich muß die Einfüllöffnung nachträglich
                              verschlossen werden. Diese so einfache Construction verdient es, von den
                              Eisenbahngesellschaften einer näheren Prüfung unterworfen zu werden. (Breslauer
                              Gewerbeblatt, 1862, Nr. 1.)
                           
                        
                           Gewinnung comprimirter Luft als Triebkraft.
                           Zu Genevilliers bei Paris befindet sich auf dem Dache einer Fabrik eine Windmühle
                              angebracht, die eine Saug- und Compressionspumpe betreibt, durch welche Luft
                              in starke Behälter hineingepreßt wird. Sobald sie auf 8–10 Atmosphären
                              comprimirt ist, wird ein anderes Aufnahmegefäß angefügt. Auf diese Art werden 20 bis
                              30 Gefäße mit Luft gefüllt, die nun zum Betriebe kleiner Maschinen statt des Dampfes
                              dienen können. Besonders kleine Dreh- und Schleifbänke, die zur Fabrication
                              der sogenannten Pariser Artikel dienen, werden auf diese Art betrieben.
                              (Wochenschrift des schlesischen Vereins für Berg- und Hüttenwesen, 1861, Nr.
                              52.)
                           
                        
                           Ueber die Ergiebigkeit der artesischen Brunnen.
                           Nach sechsjährigen Anstrengungen ist bekanntlich der von dem deutschen Bohringenieur
                              Kind niedergestoßene artesische Brunnen zu Passy
                              glücklich vollendet worden und liefert in 24 Stunden 20000 Kubikmeter Wasser. Er
                              besitzt 586,5 Meter Tiefe und das Wasser steigt mit 28° C. Wärme auf. In 3500
                              Meter Entfernung davon befindet sich der schon länger vollendete artesische Brunnen
                              von Grenelle, welcher zeither 900 Kubikmeter Wasser in 24 Stunden lieferte, dessen
                              Ergiebigkeit aber in der Zeit vom September bis zum October (seit Eröffnung des
                              Passy'er Brunnens) auf 460 Kubikmeter gesunken ist. Auch der Brunnen zu Passy gab
                              den ersten Tag 25000 Kubikmeter, und seine Ergiebigkeit hat sich bis auf 20000
                              Kubikmeter vermindert. Man sucht die Verminderung in einer eingetretenen Versetzung
                              des Greneller Bohrloches mit Sand und in der geringeren Höhe des Austrittspunktes
                              bei dem Passy'er Bohrloche. Beide Bohrlöcher reichen bis in die 50 Meter mächtige
                              Grünsandschicht, welche zwischen der Kreide und dem Jurakalk des Pariser Beckens
                              liegt und zur einen Hälfte aus Thon, zur anderen Hälfte aus Sand besteht. Von
                              letzterem wiegt ein Kubikmeter naß 1600, trocken 2500 Kilogramme, enthält also 333
                              Liter Wasser, und da die Ausbreitung dieser Schicht 80000 Quadrat-Kilometer
                              beträgt, so ist mindestens keine Gefahr für ein Versiegen dieser beiden artesischen
                              Brunnen vorhanden, wenn auch vielleicht die Hoffnung des Moniteur universel, daß 500 solche Brunnen so reichlich, wie derjenige zu
                              Passy, gespeist werden würden, etwas illusorisch seyn dürfte. (Notizblatt zum
                              Civilingenieur, 1862, Nr. 1.)
                           
                        
                           Ueber Schmelztiegel aus Speckstein.
                           Die Eigenschaft des Specksteins, der Einwirkung des Feuers zu widerstehen, ohne
                              nämlich in der stärksten Hitze zu schwinden oder zu bersten, noch aber auch zu
                              schmelzen, vielmehr noch
                              durchs Glühen zu erhärten, und zwar so hart zu werden, daß er am Stahle Funken gibt,
                              diese Eigenschaft, sowie seine Indifferenz gegen Säuren läßt sich benutzen, aus ihm
                              Schmelztiegel zu fertigen.
                           Da die gewöhnlichen Thonschmelztiegel von Alkalien angreifbar und porös sind, und
                              daher manche darin geschmolzene Substanzen durchdringen lassen, und da die
                              hessischen Kieselthontiegel im Porzellanofenfeuer, also bei hoher Hitze, dem
                              Schmelzen unterliegen, indem auch die Silber-, Gold- und Platintiegel
                              zur Behandlung metallischer Substanzen nicht anwendbar sind, so eignen sich dagegen
                              die aus Speckstein geschnittenen Schmelztiegel, sofern man sie ganz allmählich
                              erhitzt, zu allen Schmelzarbeiten in gleichem Grade, während außerdem die
                              Wohlfeilheit dieses im Mineralreiche (namentlich bei Göpfersgrün) vielverbreiteten
                              Materials diese Tiegel sehr empfehlenswerth macht. (Zeitschrift für die gesammten
                              Naturwissenschaften, 1861, Bd. XVII S. 537.)
                           
                        
                           Feilen des Glases mit Hülfe verdünnter Schwefelsäure.
                           Das Feilen des Glases mit Hülfe verdünnter Schwefelsäure (nach der Methode von Maudslay, polytechn. Journal Bd. CLXII S. 157) geht nach
                              den Versuchen des Referenten in der That mit großer Leichtigkeit vor sich. Anstatt
                              daß eine Glasröhre durch eine gewöhnliche Feile nur geritzt und unregelmäßig
                              angegriffen wird, kann man dieselbe mit einer ziemlich stumpfen Feile eben so
                              leicht, wie mäßig hartes Schmiedeeisen behandeln, daran eine glatte Fläche anfeilen
                              etc. Es scheint, als ob das mühselige Schleifen durch diese Erfindung in vielen
                              Fällen ganz unnöthig gemacht wird. Man erhält durch das Feilen statt der rauhen
                              Flächen, welche der Rohschliff liefert, gleich feinmatte Flächen. Auch Porzellan
                              widersteht nicht. Vielleicht könnte man das bekannte Abschleifen der Rändchen, auf
                              denen die Teller stehen, dadurch ersetzen. (Breslauer Gewerbeblatt, 1862, Nr.
                              1.)
                           
                        
                           Ueber die Entwickelung von Wasserstoffgas durch Zerlegung des
                              Wassers mittelst eines Natriumkügelchens.
                           In der chemischen Section der 36sten Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte
                              zu Speyer (im September 1861) theilte Prof. Böttger seine
                              Erfahrungen mit über einen Collegienversuch, der, da er bisweilen als sehr
                              instructiv in chemischen Vorlesungen angestellt zu werden pflegt, leicht großes
                              Unheil anrichten könne. Dieser Versuch betreffe die Entwickelung von Wasserstoffgas
                              durch Zerlegung des Wassers mittelst eines Natriumkügelchens. Ihm seyen bei
                              Anstellung dieses Versuches schon einigemale die gläserne pneumatische Wanne sowohl,
                              wie der das Wasserstoffgas enthaltende Glascylinder unter furchtbarer Detonation
                              zersplittert worden, er warne daher seine Collegen, diesen Versuch jemals wieder
                              anzustellen, wenn gleich nicht zu läugnen sey, daß derselbe auch in manchen Fällen
                              einen glücklicheren Verlauf nehme. Es scheine, daß das bei diesem Versuche nicht
                              selten glühend werdende Natriumkügelchen durch Aufnahme des Sauerstoffs, statt in
                              Natron, vielmehr in Natriumsuperoxyd übergehe, die Hälfte
                              des Sauerstoffs vom Superoxyd sich dann mit dem bereits angesammelten Wasserstoffgas
                              zu Knallgas verbinde und dieses dann die Explosion bedinge.
                           Ferner machte derselbe aufmerksam auf den Nebel, welcher
                              jedesmal das bei der Elektrolyse des Wassers mittelst einer kräftig wirkenden
                              Volta'schen Batterie sich ansammelnde Knallgas erfülle. Derselbe Nebel erfülle auch
                              jedesmal das Sauerstoffgas in dem mit Wasser gefüllten Aufsaugegefäße bei dessen
                              Bereitung aus chlorsaurem Kali. Es sey zu wünschen, daß die räthselhafte Natur
                              dieses Nebels bald erforscht werde. (Zeitschrift für Chemie und Pharmacie, 1861, S.
                              664.)
                           
                        
                           
                           Verfahren um die Verfälschung von Bienenwachs mit
                              Pflanzenwachs zu erkennen.
                           Die Methode, welche Robineaud
                              Journal de Parmacie d'Anvers, t. XVI p. 531; Wittstein's
                                    Vierteljahresschrift, 1861 S. 409. zu diesem Zweck anwendet, gründet sich auf den Grad der Löslichkeit beider
                              Wachsarten in rectificirtem Schwefeläther. Zunächst war die Löslichkeit des reinen
                              Bienenwachses und des Pflanzenwachses in Aether festzustellen. Hierzu brachte man in
                              einen Glaskolben 1 Thl. Bienenwachs in kleinen Stücken, goß 50 Th. Aether darauf,
                              und schüttelte von Zeit zu Zeit um. Als keine Veränderung weiter zu bemerken, als
                              stimmliche Wachsstücke verschwunden, und an deren Stelle ein voluminöser Absatz
                              getreten war, gab man den Inhalt des Kolbens auf ein gewogenes Filter, wusch mit
                              kaltem Aether gründlich aus, nahm das Filter aus dem Trichter, ließ es zum Abdunsten
                              des Aethers mehrere Stunden an der Luft liegen, und wog es dann. Der vom Aether nicht gelöste Theil betrug die Hälfte oder 50
                                 Procent. – Vom Pflanzenwachs blieben nur 5 Procent ungelöst. Diese schon an und für sich so kleine Zahl kann man,
                              nach R., in ihren Theilungen füglich vernachlässigen, ohne den Resultaten der
                              Analyse zu schaden. Vom praktischen Standpunkte aus ist es daher am besten, den vom
                              Aether nicht gelösten Antheil des fraglichen Wachses lediglich auf Rechnung des
                              Bienenwachses zu setzen. Die Probe wird nun, wie oben beschrieben, mit einem Grm.
                              Wachs und 50 Grm. Aether angestellt. Gesetzt, der im Aether ungelöst gebliebene
                              Antheil betrüge 0,35 Grm. Da vom reinen Bienenwachse die Hälfte im Aether unlöslich
                              ist, so entsprechen 35 Rückstand 70 Bienenwachs, und folglich enthält die Waare 30
                              Proc. Pflanzenwachs. (Zeitschrift für analytische Chemie, 1862 S. 115.)
                           
                        
                           Gutachten einer Commission der französischen Akademie über
                              Alkoholometrie.
                           Nachdem die Handelskammer zu Rouen auf den Mangel an Uebereinstimmung aufmerksam
                              gemacht, welchen die in Gebrauch befindlichen Alkoholometer erkennen lassen, und die
                              Ueberwachung ihrer Fabrication beantragt hatte, erbat sich der Minister der
                              Landwirthschaft, des Handels und der öffentlichen Arbeiten Seitens der französischen
                              Akademie ein Gutachten über diesen Gegenstand. Die aus den Herren Chevreul, Pouillet, Despretz und Fremy bestehende Commission erstattete dasselbe. (Comptes rendus t. LIII p. 615.) Sein
                              wesentlicher Inhalt ist folgender:
                           1) Bei der Vergleichung der Alkoholometer müssen gewisse Fehlergrenzen zugestanden
                              werden. 2) Die einmal gemachte Theilung derselben ändert sich im Laufe der Zeit in
                              schwer zu bestimmenden Verhältnissen. 3) Ihre Eintheilung ist nicht sicher gestellt
                              gegen Veränderungen; wer damit betrügen will, kann veranlassen, daß die Angaben des
                              Instrumentes zu hoch oder zu niedrig sind. 4) Das verfälschte Alkoholometer oder
                              hinzugehörende Thermometer werden zum Behufe der Ueberführung nur schwierig in die
                              Hände der Justiz gelangen, denn um jene zu vernichten, braucht man sie nur fallen zu
                              lassen.
                           Auf die Frage endlich, ob ein Instrument bei dem diese Umstände obwalten, vom Staate
                              gestempelt und den geaichten Gewichten und Maaßen gleich gestellt werden könne,
                              antworten sie, daß dieß zwar ausgeführt werden könne, aber durchaus nicht von
                              wirklichem Vortheil für den Handelsverkehr sey, weil der Stempel, welcher am Tage da
                              er angebracht wurde, das Instrument als richtig bezeichnete, schon einige Tage
                              später als Deckmantel des Betruges dienen könne. (Zeitschrift für analytische
                              Chemie, 1862 S. 115).