| Titel: | Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken. | 
| Fundstelle: | Band 270, Jahrgang 1888, S. 90 | 
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                        Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken.
                        (Patentklasse 89. Fortsetzung des Berichtes S. 126
                           								Bd. 269.)
                        Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken.
                        
                     
                        
                           Die wichtigsten Stellen aus dem österreichisch-ungarischen Gesetze vom 20. Juni 1888
                              									betreffend die Zuckerbesteuerung:
                           Grundbestimmungen.
                           
                              Gegenstand und Ausmaß der
                                 										Verbrauchsabgabe.
                              
                           § 1. Zucker jeder Art, welcher aus Rohstoffen oder aus Rückständen
                              									einer früheren Zuckererzeugung erzeugt wird, unterliegt nach Maſsgabe der folgenden
                              									Bestimmungen einer Verbrauchsabgabe, und zwar:
                           1) Rübenzucker und aller Zucker von gleicher Art (Rohrzucker) in
                              									jedem Zustande der
                              									Reinheit, mit alleiniger Ausnahme von zum menschlichen Genüsse nicht geeignetem
                              									Syrupe, für 100k netto 11fl. – kr.
                           2) Zucker anderer Art:
                           
                              
                                 a) in festem Zustande
                                   3 fl.
                                 – kr.
                                 
                              
                                 b) in flüssigem Zustande
                                 1  „
                                 –  „
                                 
                              
                           
                              Bonification beim
                                 										Zuckerexporte.
                              
                           § 2 Vom 1. August 1888 angefangen wird bei der Ausfuhr von Zucker
                              									der im § 1, Z. 1, bezeichneten Art über die Zolllinie eine Ausfuhr-Bonification
                              									gewährt, welche
                           
                              
                                 a)
                                 für 100k netto exportirten Zucker unter 93
                                    											bismindestens 88 Proc. Polarisation
                                  1 fl.
                                 50 kr.
                                 
                              
                                 b)
                                 für 100k netto exportirten Zucker unter 99,5
                                    											bismindestens 93 Proc. Polarisation
                                 1  „
                                 60  „
                                 
                              
                                 c)
                                 für 100k netto exportirten Zucker von
                                    											mindestens99,5 Proc. Polarisation
                                 2  „
                                 30  „
                                 
                              
                           beträgt.
                           Der Finanzminister bestimmt die Zollämter, welche die
                              									Austrittsbehandlung der mit dem Ansprüche auf die oben festgesetzte
                              									Ausfuhr-Bonification zur Ausfuhr über die Zolllinie erklärten Zuckererzeugnisse
                              									vornehmen dürfen.
                           § 3. Sollte die Ausfuhr-Bonification (§ 2) für sämmtlichen während
                              									einer Erzeugungsperiode, d. i. während der Zeit vom 1. August des einen bis letzten
                              									Juli des nächstfolgenden Jahres, aus dem österreichisch-ungarischen Zollgebiete über
                              									die Zolllinie ausgeführten Zucker den Betrag von fünf Millionen Gulden
                              									österreichischer Währung übersteigen, so ist der die fünf Millionen Gulden
                              									übersteigende Betrag von sämmtlichen Unternehmern der Zuckererzeugungsstätten für
                              									Zucker der im § 1, Z. 1, bezeichneten Art an die Staatskasse zu ersetzen.
                           Um den von jeder einzelnen Zuckererzeugungsstätte zu leistenden
                              									Ersatz zu beziffern, wird in folgender Weise vorgegangen:
                           1) Für die aus jeder Zuckererzeugungsstätte innerhalb der
                              									betreffenden Erzeugungsperiode hinweggebrachten Zuckermengen wird der Betrag
                              									ermittelt, welcher nach den verschiedenen Ausfuhr-Bonificationssätzen (§ 2) auf
                              									dieselben bei der Ausfuhr über die Zolllinie entfallen wäre.
                           Von diesem Betrage wird jener Betrag in Abzug gebracht, welcher
                              									nach den Ausfuhr-Bonificationssätzen (§ 2) auf die innerhalb derselben
                              									Erzeugungsperiode in diese Zuckererzeugungsstätte etwa eingebrachten fremden
                              									Zuckererzeugnisse bei der Ausfuhr über die Zolllinie entfallen wäre.
                           2) Aus den auf solche Weise für sämmtliche Zuckererzeugungsstätten
                              									des österreichisch-ungarischen Zollgebietes gewonnenen Ergebnissen wird eine
                              									Gesammtsumme gebildet und dann die Quote berechnet, welche auf jeden Gulden dieser
                              									Gesammtsumme von dem an die Staatskasse zu leistenden gesammten Bonificationsersatze
                              									entfällt.
                           3) Mittels der berechneten Quote wird für die einzelne
                              									Zuckererzeugungsstätte auf Grund des nach Punkt 1 berechneten Ergebnisses der zu
                              									leistende Ersatz ermittelt.
                           Dieser Ersatz ist dreiſsig Tage nach der amtlichen Verständigung
                              									fällig. Für die richtige Einzahlung dieses Ersatzes kann der Finanzminister vor
                              									Beginn der Erzeugungsperiode eine entsprechende Sicherstellung fordern.
                           
                              Persönliche Zahlungs- und
                                 										Haftungspflicht in Betreff der Verbrauchsabgabe.
                              
                           § 4. Zur Zahlung der Verbrauchsabgabe ist verpflichtet:
                           1) Der Unternehmer der Zuckererzeugung und im Falle einer
                              									Gefällsverkürzung der Betriebsleiter unter unmittelbarer Haftung des
                              									Unternehmers.
                           2) Derjenige, für den die Auslagerung unversteuerter
                              									Zuckererzeugnisse aus einem Freilager erfolgt, unter unmittelbarer Haftung des
                              									Unternehmers dieses Freilagers.
                           3) Derjenige, der Zuckererzeugnisse mit der Kenntniſs des
                              									Umstandes, daſs dieselben der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesetzwidrig entzogen
                              									wurden, an sich bringt.
                           
                           
                              Sächliche Haftung für die
                                 										Verbrauchsabgabe.
                              
                           § 6. Die Verbrauchsabgabe haftet auf den Zuckererzeugnissen, in so
                              									lange diese sich in der Erzeugungsstätte (§ 15) oder in einem Freilager oder unter
                              									amtlichem Verschlusse, oder auf dem Transporte aus einer Erzeugungsstätte in ein
                              									Freilager oder umgekehrt, oder auf dem Transporte zur Ausfuhr befinden, und geht
                              									allen aus privatrechtlichen Titeln abgeleiteten Ansprüchen vor.
                           In keinem dieser Fälle können die Zuckererzeugnisse in Folge
                              									irgend eines aus privatrechtlichen Titeln abgeleiteten Anspruches in den freien
                              									Verkehr übergehen, ehe nicht die darauf haftende Verbrauchsabgabe entrichtet oder
                              									bei zugestandener Borgung vorgeschrieben worden ist.
                           § 7. Gegen einen Dritten, welcher zur Entrichtung der
                              									Verbrauchsabgabe nicht ohnedies verpflichtet ist, können die Zuckererzeugnisse zur
                              									Einbringung der unberichtigten Verbrauchsabgabe in folgenden Fällen in Anspruch
                              									genommen werden, und zwar:
                           a) Gegen Denjenigen, der die Waare im Namen und für den Vortheil
                              									der zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe verpflichteten Person oder im Grunde eines
                              									ihm von ihr auf dieselbe eingeräumten Pfandrechtes in Gewahrsam hat.
                           b) Gegen Denjenigen, von welchem die zur Entrichtung der
                              									Verbrauchsabgabe verpflichtete Person die Sache mit der Eigenthumsklage im
                              									Civilrechtswege zurückzufordern berechtigt ist.
                           c) Gegen den Besitzer, welcher bei der Erwerbung der Waare aus der
                              									Beschaffenheit derselben, aus ihrem auffallend geringen Preise, aus den bekannten
                              									persönlichen Eigenschaften, dem Gewerbe oder der Beschäftigung des Vormannes, oder
                              									aus anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen sollen, daſs die
                              									Sache der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesetzwidrig entzogen worden ist.
                           § 8. Hat der Inhaber der Zuckererzeugnisse, von welchen die
                              									Verbrauchsabgabe noch nicht entrichtet wurde, das Pfandrecht auf dieselben erworben,
                              									so kann er dasselbe vor der Tilgung der unberichtigten Verbrauchsabgabe nicht
                              									geltend machen, wenn er bei der Erwerbung des Pfandrechtes wuſste, oder aus der
                              									Beschaffenheit der Sache, aus den bekannten persönlichen Eigenschaften, dem Gewerbe
                              									oder der Beschäftigung des Schuldners, oder aus anderen Verhältnissen einen
                              									gegründeten Verdacht, daſs die Sache der Entrichtung der Verbrauchsabgabe
                              									gesetzwidrig entzogen wurde, oder von dieser Sache im Zeitpunkte der Erwerbung des
                              									Pfandrechtes die Verbrauchsabgabe noch nicht entrichtet wurde, hätte schöpfen
                              									müssen.
                           § 9. Die Zuckererzeugnisse, auf welche der Anspruch des
                              									Staatsschatzes zur Einbringung der unberichtigten Verbrauchsabgabe stattfindet,
                              									werden dem Inhaber gegen Leistung der unberichtigten Verbrauchsabgabe belassen.
                           Entrichtet er die Verbrauchsabgabe nicht, so sind die der
                              									Verbrauchsabgabe unterliegenden Zuckererzeugnisse auf seine Kosten in amtliche
                              									Verwahrung zu nehmen, und werden, falls die Einzahlung der Verbrauchsabgabe nicht
                              									innerhalb dreier Monate, vom Tage der Uebernahme in die amtliche Verwahrung an
                              									gerechnet, erfolgt, öffentlich veräuſsert. Der erlangte Preis wird nach Abzug der
                              									Verbrauchsabgabe und der Kosten der Aufbewahrung und Veräuſserung dem Eigenthümer
                              									erfolgt.
                           
                              Entscheidung über die
                                 										Gebührenpflicht und das Ausmaß der Gebühr.
                              
                           § 10. Weder über die Frage, ob die im § 1 bezeichnete
                              									Verbrauchsabgabe zu entrichten oder der im § 3 bezeichnete Ersatz zu leisten ist,
                              									noch über das Ausmaſs der Verbrauchsabgabe oder des Ersatzes findet ein Verfahren
                              									vor den ordentlichen Gerichten statt.
                           Briem hat die Beobachtungen über die
                              									Verschiedenartigkeit der aus demselben Samenknäuel
                                 										stammenden sehr verschieden groſsen Rübenpflanzen (1888 268 221) im J. 1887
                              									fortgesetzt und auf die Bestimmung des Zuckergehaltes solcher Pflanzen ausgedehnt
                              										(Oesterreichisch-Ungarische Zeitschrift für
                                 										Zuckerindustrie und Landwirthschaft, 1888 Bd. 17 Heft 3 S. 241) und die Verschiedenheit
                              									auch in dieser Beziehung festgestellt. – Die einzelnen Samenkörner aus drei
                              									Rübenknäueln haben unter ganz gleichen Umständen Rüben von folgendem Gehalte
                              									geliefert:
                           
                              
                                 
                                 Von einem Rübenknäuel geernteteRüben
                                    											enthielten Procente Zuckerbei Versuch
                                 
                              
                                 I
                                 II
                                 III
                                 
                              
                                 Exemplar 1
                                 11,0
                                 11,4
                                   9,3
                                 
                              
                                      „        2
                                 13,2
                                 12,2
                                   9,9
                                 
                              
                                      „        3
                                 10,8
                                 14,5
                                 11,3
                                 
                              
                                      „        4
                                 12,0
                                 12,2
                                 11,5
                                 
                              
                                      „        5
                                 –
                                 –
                                 11,7
                                 
                              
                           In ähnlicher Weise wie in der jüngst berichteten Arbeit erwähnt, wurde auch heuer der
                              									ganz gleiche Versuch in zwei groſsen Vegetationsgefäſsen, in welche sorgfältigst
                              									gemischte und bestens gesiebte Erde gegeben wurde, wiederholt, um auch den äuſseren
                              									Einfluſs ungleicher Bodennahrung für die einzelnen Individuen zu umgehen. Und zwar
                              									wurde in das erste Gefäſs, in welchem fünf Rüben, aus einem Rübensamenknäuel
                              									hervorgegangen, sich befanden, die beste Erde eines vorzüglichen Rübenfeldes
                              									gegeben, und in das zweite Gefäſs, worin ebenfalls fünf Exemplare von einem Knäuel
                              									entstammender Rüben gezogen wurden, wurde eine sehr üppige Gartenerde, hauptsächlich
                              									einem Teichgrunde entnommen, gebracht.
                           Bei der Untersuchung zeigte sich auch, daſs in zu üppiger Erde der Zucker enorm
                              									herabgedrückt wurde. Beide Rübenknäuel stammten von einer sehr guten Samenrübe. Aber
                              									abgesehen von diesem Allen zeigte es sich deutlich, daſs die Eigenart des einzelnen
                              									Individuums doch das Maſsgebendste auch für den Zuckergehalt bleibt, denn es wurde
                              									ein ganz bedeutender Unterschied im Zuckergehalte, trotz gemeinsamer Abstammung aus
                              									einem Fruchtknäuel gefunden.
                           
                              
                                 Einem Früchtknäuelentstammenden
                                    											Zuckerrüben
                                 Enthielten Zucker in Procentenim
                                    											Vegetationsgefäſse mit
                                 
                              
                                 bester Erde
                                 üppigemTeichgrunde
                                 
                              
                                 Nummer 1
                                   9,4
                                 9,9
                                 
                              
                                      „       2
                                 12,1
                                 8,5
                                 
                              
                                      „       3
                                 –
                                 7,9
                                 
                              
                                      „       4
                                 11,9
                                 7,6
                                 
                              
                                      „       5
                                 12,2
                                 5,5
                                 
                              
                           Man kann aus diesen angeführten Zahlen bezüglich der Qualitätsverhältnisse ebenso wie
                              									vergangenes Jahr aus den gewonnenen Zahlen der Quantitätsverhältnisse schlieſsen,
                              									wie richtig und gut der jetzt allgemein übliche Weg der Individualzucht ist, mit
                              									welchem Rechte die jetzige Rübensamenzüchtung darauf ihr Hauptaugenmerk lenkt, das
                              									Individuum selbst, bevor dasselbe zur Samenzucht Verwendung findet, zu
                              									untersuchen.
                           
                           Ueber die Benutzung der reinen flüssigen durch
                              									Compression dargestellten schwefligen Säure (1888 267 70)
                              										zur Saturation der Zuckersäfte haben neuerdings W. Bartz in der Generalversammlung des Vereines für Rübenzuckerindustrie in Cassel (Zeitschrift des Vereines für Rübenzuckerindustrie, Bd.
                              									38 S. 612), sowie J. Bock in der Deutschen Zuckerindustrie, Bd. 13 S. 940, berichtet und
                              									dieselbe unbedingt empfohlen. Es empfiehlt sich der Bezug von je 10000k namentlich für diejenigen Zuckerfabriken, welche
                              									Bahnanschluſs haben. Da nämlich die Versendung derartiger Mengen in besonders
                              									construirten Eisenbahnwagen gestattet ist, so gehen dieselben frachtfrei nach der
                              									Absendungsstation zurück, und es ermäſsigt sich dadurch der Gestehungspreis dieser
                              									Säure franco Fabrik beträchtlich. Da nun aber keine Zuckerfabrik 10000k Säure täglich verbraucht, so wird dieselbe von
                              									dem Transportwagen zweckmäſsig in einen Behälter auf der Fabrik abgelassen. Sehr
                              									geeignet sind zu diesem Zwecke alte Dampfkessel oder auch alte Montejus, welche aber
                              									immer noch einen Druck von mindestens 5at
                              									aushalten müssen, da ja nur, wie früher angegeben, die schweflige Säure unter einem
                              									Drucke von 2¼at bei 20° flüssig bleibt, und der
                              									Druck bei 30 bis 40° auf 5at steigen kann. An dem
                              									Kesselbehälter auf der Fabrik sind auſser einem Sicherheitsventile noch an der
                              									Oberkante zwei Ventile anzubringen, von denen das eine als Einlaufventil aus dem
                              									Eisenbahn-Versandtgefäſse, das andere als Entnahmeventil der gasförmigen Säure für
                              									die Fabrik zu benutzen ist. Zur Ueberfüllung der flüssigen schwefligen Säure aus den
                              									Versandtgefäſsen dient ein Bleirohr von 13 bis 15mm lichter Weite, welches mittels einer Ueberwurfmutter an das
                              									Einlaſsventil des Fabrikbehälters angeschraubt und auch an das Ventil des
                              									Transportgefäſses auf gleiche Weise befestigt wird. Darauf wird letzteres langsam
                              									ganz geöffnet, worauf die flüssige schweflige Säure so lange nach dem Behälter
                              									überströmt, bis in beiden Gefäſsen gleicher Druck herrscht. Um nun weiter und
                              									überhaupt schneller die Ueberleitung auszuführen, muſs der Kesselbehälter wieder
                              									unter Minderdruck gesetzt werden, was sich leicht dadurch bewerkstelligen läſst,
                              									daſs man durch das andere Ventil etwas gasförmige Säure nach der Fabrik entnimmt. Um
                              									für diesen Fall ein etwaiges Zurücktreten des Saftes aus den Saturationsgefäſsen,
                              									welche doch gewöhnlich viel höher als der Behälter stehen, zu vermeiden, ist an der
                              									Saturationsleitung ein Rückschlagventil eingeschaltet. In dem Maſse nun, als die
                              									schweflige Säure gasförmig aus dem Fabrikbehälter entweicht, findet eine
                              									Temperaturerniedrigung der flüssigen schwefligen Säure statt, und dementsprechend
                              									auch eine Druck Verminderung, so daſs sofort dann die weitere Ueberfüllung aus dem
                              									Versandtgefäſse stattfindet.
                           Die regelmäſsige Entnahme der Saturationssäure geschieht nun immer aus diesem
                              									Fabrikbehälter und kann in Folge der Anordnung des Ventiles an der Oberkante dieses
                              									Sammelgefäſses nur reine gasförmige schweflige Säure zur Verwendung gelangen, abweichend von
                              									der Construction der kleinen Flaschen, welche auch die Entnahme flüssiger Säure
                              									gestatten.
                           Die Fabrik Eilsleben berichtet über die Verwendung der
                              									flüssigen schwefligen Säure in der Hauptsache etwa folgendes: Zur Saturation
                              									gelangte Dicksaft mit etwa 0,9 Alkalität; bei Anwendung der gasförmigen Säure wurde
                              									das Ventil etwa ⅛ Windung geöffnet und betrug dann die Saturationsdauer ungefähr 17
                              									Minuten. Bei der Untersuchung des aussaturirten Saftes zeigte derselbe niemals
                              									Invertzucker; die Farbenverbesserung zeigte sich im Verhältnisse von 87: 48. Der
                              									Aschengehalt erschien von 1,3 auf 1,08 für 100 Zucker vermindert und es stieg
                              									dementsprechend der Reinheitsquotient um 2 Proc. Eine Zunahme der schwefelsauren
                              									Salze in der Asche war nicht wahrzunehmen, und gab also die Saturation mit
                              									gasförmiger reiner schwefliger Säure recht befriedigende Resultate.
                           Der Preis für 100k flüssiger reiner schwefliger
                              									Säure beträgt 11 M., und wenngleich derselbe sich ungefähr doppelt so hoch stellt,
                              									als der für schwefligsaures Gas durch Verbrennung von Schwefel, so liegt trotzdem
                              									der Vortheil in der Anwendung von flüssiger Säure, da bei dieser alle sonst
                              									unvermeidlichen Verluste und Uebelstände umgangen werden.
                           Auf 1000 Centner Rüben werden, je nach Alkalität der Säfte, etwa 10 bis 15k flüssige schweflige Säure benöthigt.
                           Zu beziehen ist die flüssige schweflige Säure von W.
                                 										Grillo in Neumühl-Hamborn (Rheinland).
                           Stammer.
                           
                              
                                 (Fortsetzung folgt.)