| Titel: | Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika und die MacKinley Bill. | 
| Fundstelle: | Band 277, Jahrgang 1890, S. 453 | 
| Download: | XML | 
                     
                        
                        Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von
                           								Nordamerika und die MacKinley Bill.
                        Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten und die MacKinley
                           								Bill.
                        
                     
                        
                           Die tief einschneidende Bedeutung, welche die Aenderungen der amerikanischen
                              									Einfuhrzolltarife für unsere an sich schon stark bedrängte Ausfuhr beanspruchen, mag
                              									entschuldigen, daſs wir an dieser Stelle etwas näher auf die neueren amerikanischen
                              									Zollschutzbestrebungen eingehen.
                           Die ersten Anregungen zum Abschlusse der Vereinigten Staaten in politischer wie
                              									wirthschaftlicher Beziehung reichen bis zur Zeit des Präsidenten Monroe (1823) zurück, dessen Programm sich allmählich
                              									zu der sogen. Monroe-Doktrin verdichtete, welche
                              										„Amerika für die Amerikaner“ beanspruchte. Nunmehr hat sich diese Doktrin
                              									die schärfste Geltung auf wirthschaftlichem Gebiete verschafft, als deren Ausfluſs
                              									der am 1. Oktober 1889 in Washington durch den Staatssekretär Blaine abgehaltene Wirthschaftscongreſs zu betrachten
                              									ist.
                           Der Congreſs verlangt zunächst die Errichtung eines all-amerikanischen Zollvereins,
                              									Einheitlichkeit des Maſs- und Münzsystems, sowie Verbesserung des
                              									Eisenbahnnetzes.
                           Der beabsichtigte amerikanische Zollverein richtet seine Spitze gegen Europa, dessen
                              									bisher gewiſs groſsartige Einfuhr nach den amerikanischen Staaten unterbunden und
                              									allmählich unmöglich gemacht werden soll, um Amerika auch wirthschaftlich völlig
                              									selbständig machen zu können.
                           Den Gipfel dieser schutzzöllnerischen Bestrebungen bildet die sogen. Mac Kinley Tarifbill, welche nunmehr vom
                              									Abgeordnetenhause der Vereinigten Staaten angenommen ist. Diese Bill will den Druck
                              									von Zöllen auf eingeführte Waaren von 60 bis 80 Proc. des Werthes der Waaren
                              									erhöhen, so daſs nach der Einführung dieses Tarifs wohl keine erfolgreiche Einfuhr
                              									nach Nordamerika möglich ist.
                           Die Einfuhr wird aber durch eine fernere Bestimmung, die „Mac Kinley Administrative Bill“ d.h. die Bill zur
                              									Vereinfachung der auf die Zollerhebung bezüglichen Gesetze, welche wir unten nach
                              									dem Wortlaut übersetzt wiedergeben, fast verhindert.
                           Man sieht, daſs die Union zielbewuſst und thatkräftig vorgeht. Die Weltausstellung in
                              									Chicago des Jahres 1892 soll sich in gewisser Beziehung als der Ausgangspunkt des
                              									neuen Zeitlaufs für Amerika erweisen; sie soll den Markstein für das neue
                              									amerikanische Zeitalter abgeben, da sie die gewaltige Kraftmenge, über welche die
                              									Union verfügt, zeigen soll. Die Ausstellung in Chicago wird somit als Beweismittel
                              									anzusehen sein, wie völlig unabhängig von Europa sich die Nordamerikanische Union
                              									fühlt.
                           Bei Beurtheilung der Sachlage darf folgender Umstand nicht übersehen werden, welcher
                              									auf die Art und Weise, in der in Amerika Politik gemacht wird, ein eigenthümliches
                              									Streiflicht wirft. Es wird in der Erinnerung sein, daſs die Vereinigten Staaten von
                              									Nordamerika die Zollschutzgesetzgebung anbahnten, um die während des Krieges mit den
                              									Südstaaten gemachten Schulden zu decken. Diese Bezahlung der Kriegsschuld geschah in
                              									so rascher Form, daſs sich der letzte demokratische Präsident Cleveland veranlaſst sah, eine Herabsetzung der Zölle
                              									vorzuschlagen, um nur die riesige Ansammlung gemünzten Kapitals einigermaſsen zu
                              									verhindern, denn es gelang auch nicht einmal die Einnahmen zu erschöpfen, als
                              									Bestimmung getroffen wurde, groſse Pensionen für die ehemaligen Soldaten der grand army of the Republic aus diesem Fonds
                              									auszusetzen. Durch dieses Vorhaben Cleveland's sah sich
                              									aber der so ungemein kapitalkräftige Ring der Fabrikanten und Unternehmer in ihrer
                              									Alleinherrschaft bedroht und dem Wettbewerbe der alten Welt zu scharf ausgesetzt.
                              									Aus diesen Kreisen erhob sich dem zu Folge ein scharfer Gegensatz gegen Cleveland und die demokratische Partei, als deren
                              									Erfolg sich der sonst völlig unerwartete Sieg der republikanischen Partei bei der
                              									letzten Präsidentenwahl ergab. Nun erweist sich nach alter nordamerikanischer Sitte
                              									die Regierungspartei denjenigen dankbar, denen sie die Herrschaft verdankt.
                           
                           Es wird also nicht nur keine Herabsetzung der Zölle stattfinden, vielmehr wird die
                              									Einfuhr durch Zollerhöhung und alle möglichen scharfen Vorschriften so ziemlich ganz
                              									verhindert.
                           Für die Gröſse des Verlustes, welcher der deutschen Industrie aus den prohibitiven
                              									Verordnungen der Mac Kinley Administrative Bill
                              									erwachsen kann, liefern die statistischen Berichte über den Einfuhrhandel der
                              									Vereinigten Staaten einen zuverlässigen Maſsstab. – Gemäſs dem offiziellen Bericht
                              									des statistischen Bureaus in Washington betrug die Ausfuhr Deutschlands nach den
                              									Vereinigten Staaten während des Quartals, welches mit dem 30. September 1889
                              									endigte, die Summe von 27117356 Doll. oder nahezu 113 Mill. M., d.h. beinahe dreimal
                              									so viel als Oesterreich-Ungarns „jährliche“ Ausfuhr nach Nordamerika. Die
                              									Gesammteinfuhr der Vereinigten Staaten für dieselbe Zeit beziffert sich auf 190½
                              									Mill. Doll. Welche Artikel die deutsche Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten
                              									einschlieſst, ist in den amerikanischen Berichten nicht näher bezeichnet.
                           Sofort bei der Deklarirung der Waaren wird der Exporteur auf neue Regeln stoſsen.
                              									Während es bisher genügte, im Namen des Absenders oder Verkäufers die Factura
                              									auszustellen und eine stereotype Erklärung mit Bezug auf die Correctheit derselben
                              									zu unterzeichnen, muſs jetzt der Factura eine schriftliche Erklärung beigefügt
                              									werden, aus der hervorgeht, wo und zu welcher Zeit und von wem die betreffende Waare
                              									gekauft oder von wem sie fabrizirt wurde.
                           Ueberdies muſs die Exportwaare noch mit der Etikette des Fabrikanten versehen und
                              									darf nicht etwa unter englischer oder französischer Etikette versendet werden, wenn
                              									sie in Deutschland hergestellt worden ist, ein Punkt, der sich übrigens noch
                              									schärfer in dem letzten englischen Zolltarif findet. Ferner muſs die Factura den
                              									Marktpreis enthalten, welchen der Fabrikant willens wäre, an Ort und Stelle entgegen
                              									zu nehmen. Der letzte Satz ist namentlich auf die Exporteure gemünzt, welche bisher
                              									ihre Waaren an Filialgeschäfte in Amerika consignirten, ausschlieſslich für den
                              									amerikanischen Markt fabrizirten und daher am Herstellungsplatze keinen Marktpreis
                              									für ihre Fabrikate festgestellt hatten. Die oben erwähnte schriftliche Erklärung
                              									muſs der Empfänger der Waare vor der amerikanischen Zollbehörde wiederholen. Macht
                              									er hierbei falsche Angaben mit Bezug auf einen einzigen der vorgeschriebenen Punkte,
                              									so folgt Geldbuſse bis zu 5000 Doll. oder Zuchthaus bis zu 2 Jahren oder beides und
                              									auſserdem noch Confiscation der Waaren.
                           Alle eingeführten Waaren werden von den Zollbehörden abgeschätzt; als Basis wird der
                              									Werth angenommen, den die offiziellen Abschätzer für den wirklichen Marktwerth am
                              									Herstellungsorte halten. Hierbei spielen die in der Factura angegebenen Preise keine
                              									Rolle. Uebersteigt der abgeschätzte Werth den in der Factura angegebenen um 10
                              									Proc., so wird auſser der gesetzlichen Zollgebühr ein weiterer Zoll gleich 2 Proc.
                              									des abgeschätzten Gesammtwerthes für je 1 Proc. um welches der abgeschätzte Werth
                              									den in der Factura angegebenen übersteigt, erhoben. Uebersteigt der abgeschätzte
                              									Werth den in der Factura enthaltenen um 40 Proc. so erfolgt Confiscation. Will der
                              									Importeur letztere auf gerichtlichem Wege annulliren, so muſs er die Beweise
                              									beibringen, daſs seine Werthangabe die richtige und die Abschätzung irrig ist. Die
                              									Bürde des Beweises seiner Unschuld ruht auf ihm. Die Confiscation an sich ist ein
                              									Beweis seiner Schuld. Wenn Waaren für Rechnung des Fabrikanten an einen Agenten,
                              									Associé oder Consignatar in den Vereinigten Staaten behufs Verkaufes consignirt
                              									sind, so muſs auſser den oben erwähnten Dokumenten eine schriftliche Deklaration des
                              									Fabrikanten beigebracht werden, in welcher alle Kostenelemente einbegriffen sein
                              									müssen, d.h. die Kosten des Rohmaterials, der Fabrikation und aller einzelnen mit
                              									der Herstellung irgendwie verbundenen Ausgaben. Um den Marktpreis als Basis für die
                              									Zollerhebung festzustellen, werden sodann 8 Proc. auf diese Herstellungskosten
                              									geschlagen.
                           Der Präsident ernennt neun Generalabschätzer, welche ein jährliches Salär von je 7000
                              									Doll. oder ungefähr 30000 M. beziehen und zu irgend einer Zeit wegen Unfähigkeit,
                              									Pflichtvernachlässigung oder Amtsmiſsbrauch abgesetzt werden können. Das Urtheil über
                              									die Gründe der Absetzung ist ganz und gar dem Gutdünken des Präsidenten
                              									überlassen.
                           Wir geben im Folgenden einen Auszug aus der Mac Kinley
                                 										Bill nach einer Mittheilung der Papier-Zeitung
                              									wieder:
                           1) Alle in die Vereinigten Staaten importirten Waaren werden als das Eigenthum der
                              									Person angesehen, an welche sie consignirt sind, und der Inhaber eines an Ordre
                              									consignirten und seitens des Consignators (consignors) indossirten Ladescheines gilt
                              									als Consignatur (consignee) der betreffenden Waaren.
                           2) Alle Facturen über importirte Waaren sollen in der Währung des Ursprungslandes und
                              									mit Berechnung des wirklich bezahlten Preises ausgestellt werden. Die Facturen
                              									müssen eine correcte Beschreibung der betreffenden Waaren enthalten und, im Falle
                              									die letzteren zu sofortigem Weitertransport ohne Abschätzung bestimmt sind, in drei-
                              									oder vierfachen Exemplaren ausgestellt und seitens des Inhabers oder Absenders der
                              									Waaren unterzeichnet werden.
                           3) Alle solche Facturen müssen bei oder vor Absendung der Waaren dem Consul,
                              									Vice-Consul oder commerciellen Agenten der Vereinigten Staaten des
                              									Consulardistriktes, in welchem die Waaren zum Export nach den Vereinigten Staaten
                              									hergestellt oder gekauft waren, unterbreitet werden. Denselben muſs eine von dem
                              									Käufer, Fabrikanten, Eigenthümer oder Agenten unterzeichnete Erklärung beigefügt
                              									werden, welcher zu Folge die Facturen in jeder Hinsicht correct und wahrheitsgetreu
                              									sind. Die Facturen müssen, wenn die Waare durch Kauf erlangt wurde, folgende Punkte
                              									enthalten: Wahrheitsgetreue und ausführliche Angaben der Zeit, wann, des Ortes, wo,
                              									und der Person, von welcher die betreffenden Waaren gekauft wurden, ferner des
                              									wirklichen Kostenpreises der Waaren und aller Unkosten darauf. In den Facturen darf
                              									kein anderer Discont, Zollrabatt oder Prämie, als thatsächlich auf die Waaren
                              									erlaubt ist, aufgeführt sein, und wenn die betreffenden Waaren auf irgend eine
                              									andere Weise als durch Kauf erlangt wurden, muſs der wirkliche Marktwerth oder
                              									Engros-Preis derselben zur Zeit der Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten auf den
                              									Hauptmärkten des Landes, aus welchem die Waaren exportirt wurden, angegeben
                              									sein.
                           Der wirkliche Marktwerth ist der Preis, zu welchem die in einer Factura beschriebene
                              									Waare auf den betreffenden Märkten allgemein zum Kaufe offerirt wird, und welchen
                              									der Fabrikant oder Eigenthümer für die betreffende, auf dem gewöhnlichen
                              									Geschäftswege in den üblichen Engros-Qualitäten verkaufte Waare erhalten haben würde
                              									und willens war, entgegenzunehmen. In der Factura müssen alle Unkosten auf die
                              									betreffenden Waaren und die wirkliche Quantität derselben angegeben sein, und keine
                              									andere von der in Rede stehenden verschiedene Factura darf irgend Jemandem behändigt
                              									werden. Wenn die Waare thatsächlich gekauft wurde, muſs in der betreffenden
                              									Erklärung auch die Angabe enthalten sein, daſs die Geldsorte, in welcher die Factura
                              									ausgestellt, diejenige ist, welche von dem Käufer wirklich für die Waare bezahlt
                              									ist.
                           4) Mit Ausnahme von persönlichen Effecten, welche ein Reisender bei sich führt,
                              									dürfen importirte Waaren, deren zollpflichtiger Werth 100 Doll. übersteigt, nicht
                              									ohne Vorzeigung einer gehörig beglaubigten Factura oder einer eidlichen Erklärung
                              									(Affidavit) der Gründe für die Nichtunterbreitung einer Factura, einklarirt werden.
                              									Auf solche eidliche Erklärung hin darf indessen die Einklarirung auch nur dann
                              									erfolgen, wenn ihr eine Aufstellung in Form einer Factura beigefügt ist, aus welcher
                              									der wirkliche Kostenpreis der betreffenden Waare oder der Marktwerth zur Zeit des
                              									Exports ersichtlich ist. Die betreffende Aufstellung muſs durch Eid erhärtet werden.
                              									Die Zollbeamten sind gesetzlich berechtigt, die genannten Personen zu vernehmen. Im
                              									Falle sich Jemand weigern sollte, derartige Angaben zu machen, ist es ihm später
                              									nicht gestattet, irgendwelche Schriftstücke einzureichen, um die Entrichtung eines
                              									Zuschlagzolles, einer Strafe oder Confiscation zu vermeiden.
                           Der Finanzminister kann Verfügungen erlassen, denen zu Folge bei Büchern und
                              									Zeitschriften, welche in fortlaufenden Nummern, Theilen oder Bänden publicirt und importirt
                              									werden und zu zollfreier Einfuhr berechtigt sind, die Abgabe einer einmaligen
                              									Erklärung für die ganze Serie statthaft ist.
                           Wenn Waaren, deren Werth 100 Doll. übersteigt, auf eine Aufstellung in Form einer
                              									Factura hin einklarirt werden, soll der Zollcollector die Stellung einer Bürgschaft
                              									für die spätere Beibringung einer in gehöriger Weise beglaubigten Factura
                              									verlangen.
                           5) Wenn importirte Waaren mittels Factura einklarirt werden, muſs eine der unten
                              									folgenden Deklarationen, und zwar je nach der Sachlage seitens des Eigenthümers,
                              									Importeurs, Consignatars oder Agenten beim Zollcollector des Einfuhrhafens deponirt
                              									werden. Die betreffende Deklaration muſs seitens des Ausstellers vor dem Collector,
                              									einem öffentlichen Notar oder irgend einem anderen gesetzlich zur Abnahme von Eiden
                              									oder eidlichen Angaben ermächtigten Beamten unterzeichnet werden.
                           
                        
                           
                              Deklaration eines Consignatars,
                                 										Importeurs oder Agenten.
                              
                           Ich (Name) erkläre hiermit feierlich und der Wahrheit getreu, daſs ich der
                              									Consignatar (Importeur oder Agent) der in der betreffenden Factura oder der
                              									angefügten Zolldeklaration beschriebenen Waare bin; daſs die von mir dem Collector
                              									von (Hafen) unterbreiteten Facturen und Ladescheine die richtigen sind, welche ich
                              									in Begleitung aller mittels des (Name des Fahrzeuges) Kapitän (Name), von (Name des
                              									Abgangs-Hafens), importirten Güter und Waaren für Rechnung irgend einer Person, für
                              									welche ich dieselben einzuklariren autorisirt bin, erhalten habe; daſs sich die
                              									betreffende Factura oder der betreffende Ladeschein in demselben Zustande befinden,
                              									wie ich sie thatsächlich erhalten, und daſs ich von dem Vorhandensein irgend einer
                              									anderen Factura oder irgend eines anderen Ladescheines für die betreffenden Waaren
                              									und Güter weder Kenntniſs habe, noch glaube, daſs solche vorhanden; daſs die
                              									gegenwärtig dem Zollcollector überantwortete Zolldeklaration eine im Einklänge mit
                              									Factura und Ladeschein stehende richtige und wahrheitsgetreue Beschreibung der
                              									betreffenden Waaren und Güter enthält; daſs meinerseits oder meines Wissens seitens
                              									irgend einer anderen Person in der betreffenden Beschreibung nichts verheimlicht
                              									oder ausgelassen worden, wodurch die Vereinigten Staaten um einen Theil des ihnen
                              									gesetzmäſsig zukommenden Zolles von den in Rede stehenden Waaren und Gütern betrogen
                              									werden könnten; daſs die betreffende Factura und die darin enthaltenen Angaben in
                              									jeder Hinsicht wahrheitsgetreu und der Person, von welcher sie angeblich herrühren,
                              									auch wirklich ausgestellt worden sind; und daſs ich, wenn ich später irgend einen
                              									Irrthum in der betreffenden Factura oder in der gegenwärtigen Aufstellung und
                              									Beschreibung der betreffenden Waaren und Güter entdecke, oder wenn ich irgend eine
                              									andere Factura für dieselben erhalte, sofort dem Zollcollector dieses Distriktes
                              									davon Anzeige machen will. Ferner erkläre ich feierlich und der Wahrheit getreu,
                              									daſs ich (oder wir) (Name und Aufenthalt des oder der Eigenthümer) nach meinem (oder
                              									unserem) besten Wissen und Dafürhalten der (oder die) Eigenthümer der in der
                              									angefügten Zolldeklaration erwähnten Waaren und Güter bin (oder sind); daſs die von
                              									mir unterbreitete Factura den wirklichen Kostenpreis (wenn gekauft), oder den
                              									wirklichen Marktwerth oder Engros-Preis (wenn anderweitig erlangt) zur Zeit des
                              									Exports nach den Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des Landes, aus welchem die
                              									betreffenden Waaren und Güter importirt wurden, enthält; sowie ferner, daſs in der
                              									betreffenden Factura, wenn thunlich, der Werth aller Cartons, Schachteln, Körbe,
                              									Kisten, Säcke, sowie sonstiger Emballage jeder Art, und ferner aller sonstigen
                              									Kosten, Unkosten und Ausgaben, wie sie aus dem Zurechtmachen und Verpacken der Waare
                              									für den Export erwachsen, eingeschlossen und specificirt sind, und daſs in der
                              									Factura kein anderer Disconto, Prämie oder Zollrabatt, als die thatsächlich auf die
                              									Waare gestatteten, aufgeführt sind.
                           (Aehnliche Erklärungen müssen, wenn die Waare gekauft ist, die Fabrikanten bezieh.
                              									die Eigenthümer der Waare abgeben.)
                           6) Wer wissentlich falsche Angaben in den Deklarationen macht oder dazu behilflich
                              									ist, wird, wenn er dieses Vergehens überführt ist, zur Erlegung einer Geldbuſse bis
                              									zu 5000 Doll. oder zu Zuchthaus bis zu zwei Jahren, oder zu beiden, nach Gutdünken des
                              									betreffenden Richters, verurtheilt, während die betreffende importirte Waare
                              									confiscirt wird.
                           7) Der Eigenthümer, Consignatar oder Agent von importirten Waaren, welche wirklich
                              									gekauft sind, darf bei der Einklarirung den in der Factura angegebenen Kostenpreis
                              									oder Werth derartig erhöhen, daſs derselbe seiner Ansicht nach dem wirklichen
                              									Marktwerth oder Engros-Preis der betreffenden Waare zur Zeit des Exports nach den
                              									Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des Landes, aus welchem dieselbe importirt
                              									worden, gleichkommt. Eine derartige Erhöhung ist indessen bei Waaren, welche auf
                              									andere Weise als durch wirklichen Kauf erlangt wurden, nicht statthaft. Der
                              									Zollcollector, in dessen Distrikt irgend welche Waaren importirt und einklarirt
                              									werden, soll dafür sorgen, daſs der wirkliche Marktwerth oder der Engros-Preis
                              									derselben abgeschätzt wird, und wenn der abgeschätzte Werth den bei der Einklarirung
                              									deklarirten Werth um mehr als 10 Proc. übersteigt, soll auf die betreffende Waare
                              									auſser der gesetzlich darauf ruhenden Zollgebühr noch ein weiterer Betrag gleich 2
                              									Proc. des abgeschätzten Totalwerthes für jedes Procent, um welches der abgeschätzte
                              									Werth den in der Zolldeklaration angegebenen Werth übersteigt, erhoben werden. Diese
                              									Zuschlagszölle beziehen sich nur auf den betreffenden Artikel in jeder Factura,
                              									dessen Werth zu niedrig angegeben worden war. Wenn aber der abgeschätzte Werth den
                              									in der Zolldeklaration angegebenen Werth um mehr als 40 Proc. übersteigen sollte,
                              									kann eine derartige Zolldeklaration als muthmaſslich betrügerisch angesehen werden,
                              									und der Zollcollector darf in diesem Falle die betreffende Waare confisciren und,
                              									wie in den Fällen einer Beschlagnahme, wegen Verletzung der Zollgesetze vorgehen.
                              									Bei irgend einem aus solcher Confiscirung hervorgehenden Prozesse soll die Thatsache
                              									einer solchen Minderbewerthung (undervaluation) als muthmaſslicher Beweis des
                              									Betruges gelten. Der Recurrent hat den Beweis zur Widerlegung der Anschuldigung
                              									beizubringen, und über die zu niedrig bewertheten Waaren soll Confiscation verhängt
                              									werden, wenn es dem Angeschuldigten nicht gelingt, durch ausreichende Beweise
                              									darzuthun, daſs er keine betrügerische Absicht hatte. Die betreffende Confiscation
                              									soll sich auf den gesammten Inhalt des Waaren-Kollo oder Pakets erstrecken, in
                              									welchem sich der betreffende oder die betreffenden Artikel, welche in jeder Factura
                              									zu niedrig bewerthet (undervalued) waren, befanden.
                           8) Wenn einklarirte Waare behufs Verkaufes consignirt ist, muſs dem Zollcollector des
                              									Hafens, in welchem die Einklarirung stattfindet, eine seitens des betreffenden
                              									Fabrikanten unterzeichnete Deklaration betreffs der Herstellungskosten der
                              									betreffenden Waare unterbreitet werden, in welche alle die im Abschnitt 11 dieses
                              									Gesetzes erwähnten Kosten-Elemente einbegriffen sein müssen. Diese Angaben müssen in
                              									drei Exemplaren ausgefertigt werden und mit dem Attest des Vereinigten
                              									Staaten-Consularbeamten des Consulardistrikts versehen sein, in welchem die Waare
                              									hergestellt bezieh. importirt wurde. Eines der drei Exemplare erhält die Person,
                              									welche die Deklaration machte, ein anderes der Zollcollector des Hafens, und das
                              									dritte wird von dem betreffenden Consularbeamten zurückbehalten und zu den Akten
                              									genommen.
                           9) Wenn Jemand falsche Facturen u.s.w. vorzeigt, oder falsche schriftliche oder
                              									mündliche Angaben macht oder dies zu thun versucht, oder wenn sich eine solche
                              									Person absichtlich irgend einer Versäumniſs schuldig macht, durch welche die
                              									Vereinigten Staaten um die ihnen gesetzlich zukommenden Zölle oder um einen Theil
                              									derselben betrogen werden, so soll die betreffende Waare confiscirt und der Werth
                              									derselben von der Person, welche die Einklarirung gemacht hatte, eingefordert
                              									werden. Die betreffende Confiscation soll sich indessen nur auf den gesammten Inhalt
                              									oder den Werth desselben, des Kollo oder Pakets erstrecken, in welchem der oder die
                              									speciellen Artikel enthalten sind, auf welche sich die oben erwähnten betrügerischen
                              									Praktiken beziehen. Der betreffende Defraudant kann, wenn überführt, in jedem
                              									einzelnen Falle zur Zahlung einer Geldbuſse bis zu 5000 Doll. und zu einer
                              									Zuchthausstrafe bis zu zwei Jahren, oder, nach Dafürhalten des Gerichtes, zu beiden
                              									Strafen verurtheilt werden.
                           
                           10) Die Abschätzer (Appraisers) der Vereinigten Staaten sind verpflichtet, mit allen
                              									ihnen zu Gebote stehenden vernünftigen Mitteln den wirklichen Marktwerth und
                              									Engros-Preis der Waare zur Zeit des Exportes auf den Hauptmärkten des Landes, aus
                              									welchem dieselben importirt wurden, auszufinden und abzuschätzen, ohne Rücksicht auf
                              									die in den Facturen, Affidavits u.s.w. gemachten Angaben betreffs der Kosten oder
                              									Produktionskosten. Ferner sollen die oben erwähnten Beamten verpflichtet sein, die
                              									Anzahl der Yards, Pakete oder Quantitäten und den wirklichen Marktwerth oder
                              									Engros-Preis eines jeden derselben zu controliren.
                           11) Wenn der wirkliche Marktwerth eines Artikels nicht zur Zufriedenheit des
                              									abschätzenden Beamten festgestellt werden kann, soll der Appraiser alle ihm zu
                              									Gebote stehenden Mittel anwenden, um die Productionskosten der betreffenden Waare
                              									zur Zeit des Exportes nach den Vereinigten Staaten am Herstellungsorte ausfindig zu
                              									machen. In die betreffenden Productionskosten müssen die Kosten des Rohmaterials und
                              									der Fabrikation, alle mit der Herstellung in Verbindung stehenden Ausgaben, die aus
                              									dem Zurechtmachen und der Verpackung der Waare zum Versandt erwachsenden Ausgaben
                              									und ein Zuschlag von 10 Proc. auf die auf diese Weise festgestellten Gesammtkosten
                              									einbegriffen sein. In keinem solchen Falle soll die betreffende Waare bei der
                              									Originalabschätzung oder bei der Wiederabschätzung geringer, als der auf diese Weise
                              									festgestellte Betrag der Gesammtproductionskosten ist, abgeschätzt werden.
                           12) Der Präsident soll mit Zustimmung des Bundessenates neun General-Appraisers
                              									ernennen, deren jeder ein jährliches Gehalt von 7000 Doll. erhalten soll. Nicht mehr
                              									als fünf dieser Appraisers dürfen ein und derselben politischen Partei angehören.
                              									Dieselben dürfen kein anderes Geschäft und keinen anderen Beruf haben und können
                              									seitens des Präsidenten jederzeit abgesetzt werden. Drei dieser Appraisers sollen im
                              									Hafen von New York täglich (mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage)
                              									als Collegium (board) der General-Appraisers fungiren.
                              									In dem genannten Hafen soll auch ein Lokal zur Aufbewahrung und Klassificirung von
                              									Waarenproben eingerichtet werden.
                           13) In den Häfen, in welchen sich kein Appraiser befindet, soll das Certificat des
                              									Zollbeamten, welcher mit dem Abschätzen des zollpflichtigen Werthes importirter
                              									Waaren und der Erhebung der Zölle darauf betraut ist, als Beweis der vorgenommenen
                              									Abschätzung gelten. Sollte indessen der Zollcollector die Abschätzung irgend einer
                              									importirten Waare für zu niedrig halten, so kann er eine Wiederabschätzung anordnen,
                              									welche von einem der General-Appraisers vorzunehmen ist.
                           Wenn der Importeur, Eigenthümer, Agent oder Consignatar der betreffenden Waare mit
                              									der Abschätzung nicht einverstanden ist, kann derselbe, vorausgesetzt, daſs er den
                              									gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einklarirung und Abschätzung von Waaren
                              									nachgekommen ist, innerhalb zweier Tage danach dem Collector schriftlich Mittheilung
                              									davon machen, daſs er mit dem Resultate der Abschätzung nicht einverstanden sei, auf
                              									welche Reklamation hin der Collector sofort eine Wiederabschätzung der betreffenden
                              									Waare seitens eines der General-Appraisers anordnen soll. Die bei einer solchen
                              									Wiederabschätzung getroffene Entscheidung kann seitens des Importeurs wie seitens
                              									des Zollcollectors angefochten werden. In beiden Fällen hat der Collector dann die
                              									Factura und alle auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücke dem im Hafen von
                              									New York fungirenden Collegium oder einem anderen aus drei General-Appraisers
                              									bestehenden, seitens des Finanzministers zu dem Zwecke zu bezeichnenden Collegium zu
                              									unterbreiten, welches dieselben zu prüfen und den Fall zu entscheiden hat. Die
                              									Entscheidung dieses Collegiums ist für alle interessirten Theile maſsgebend.
                           14) Die Entscheidung des Zollcollectors hinsichtlich des Betrages der Zölle und
                              									sonstigen Abgaben kann innerhalb zehn Tagen nach Feststellung und Liquidation der
                              									Zölle angefochten werden. Ist dies geschehen, so hat der Collector die
                              									Zolldeklaration und alle auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücke dem
                              									Collegium der General-Appraisers zu unterbreiten, welche den Fall prüfen. Die seitens
                              									dieses Collegiums abgegebene Entscheidung ist maſsgebend und endgültig.
                           15) Wenn der Eigenthümer u.s.w. einer importirten Waare, oder der Zollcollector, oder
                              									der Finanzminister mit der Entscheidung der General-Appraisers nicht einverstanden
                              									ist, so kann jeder einzelne von ihnen, innerhalb eines Zeitraumes von dreiſsig Tagen
                              									nach Abgabe der betreffenden Entscheidung, beim Circuit
                                 										Court der Vereinigten Staaten (Bundes-Kreisgericht) des betreffenden
                              									Distrikts eine Revision der anstöſsigen Entscheidung beantragen.
                           Bei Einreichung einer derartigen Appellation ist im Bureau des „Clerks“ des
                              									betreffenden Gerichts eine in gedrängter Kürze gehaltene Angabe der beanstandeten
                              									Irrthümer zu Protokoll zu geben und eine Abschrift dieses Schriftstückes dem
                              									Zollcollector, oder dem Importeur, Eigenthümer, Agenten oder Consignatar zu
                              									behändigen. Innerhalb zwanzig Tagen kann das Gericht die Angelegenheit an einen der
                              									General-Appraisers verweisen, damit derselbe innerhalb sechzig Tagen weiteres
                              									Beweismaterial für das Gericht sammle, welches danach entscheidet. Nur wenn das
                              									Gericht die betreffende Frage für so wichtig hält, daſs eine Revision der
                              									betreffenden Entscheidung durch den Supreme Court
                              									(höchsten Bundesgerichtshof) der Vereinigten Staaten nothwendig ist, kann der Circuit Court innerhalb eines Zeitraumes von dreiſsig
                              									Tagen danach eine Appellation an den Supreme Curt
                              									gestatten.
                           16) Die General-Appraisers sind ermächtigt, Eide abzunehmen, und die Vorlegung von
                              									Briefen, Rechnungen oder Facturen, sowie mündliche und schriftliche Aussagen zu
                              									verlangen.
                           17) Wenn eine derart vorgeladene Person dieser Vorladung nicht nachkommt, soll sie um
                              									100 Doll. gebüſst werden. Wer vor einem General-Appraiser, Collegium der
                              									General-Appraisers, Lokal-Appraiser oder Zollcollector absichtlich unter Eid falsche
                              									Angaben macht, macht sich des Verbrechens des Meineides schuldig, und wenn er der
                              									Eigenthümer, Importeur oder der Consignatar der in Rede stehenden Waare ist, soll
                              									die letztere confiscirt werden.
                           18) Alle seitens der General-Appraisers und der Collegien der General-Appraisers
                              									abgegebenen Entscheidungen hinsichtlich der Bewerthung und Zollraten sollen
                              									aufbewahrt und protokollirt werden, so daſs sie von interessirten Personen
                              									eingesehen werden können. Alle Entscheidungen der General-Appraisers sollen dem
                              									Finanzminister und dem im Hafen von New York im Dienst befindlichen Collegium der
                              									General-Appraisers berichtet werden, und der Bericht an das letztere muſs, wenn
                              									thunlich, von Proben der in Rede stehenden Waaren begleitet sein. Ein Auszug aus
                              									diesen Entscheidungen soll wenigstens einmal in jeder Woche, zur Informirung der
                              									Zollbeamten und des Publikums, veröffentlicht werden.
                           19) Wenn zur Verpackung von importirter Waare, gleichviel ob zollpflichtig oder
                              									zollfrei, irgend ein ungewöhnlicher Artikel oder irgend eine ungewöhnliche Form
                              									benutzt wurde, welche zu einem anderen Zwecke als zum bona fide-Transport der
                              									betreffenden Waaren nach den Vereinigten Staaten bestimmt sind, so soll ein
                              									Zusatzzoll auf das betreffende Material oder den betreffenden Artikel zu derselben
                              									Rate erhoben werden, wie er entrichtet werden müſste, wenn das betreffende
                              									Verpackungsmaterial besonders importirt worden wäre.
                           20) Jede in einem öffentlichen oder privaten Zollspeicher deponirte Waare kann
                              									innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Datum der ursprünglichen Einfuhr an
                              									gerechnet, gegen Entrichtung der Zölle und Unkosten, welche zur Zeit der
                              									Zurückziehung darauf fällig sind, zum Consum zurückgezogen werden.
                           21) Bei allen Prozessen, bei welchen es sich um eine Beschlagnahme handelt, soll,
                              									wenn irgend Jemand Anspruch auf das confiscirte Eigenthum erhebt, der
                              									Ansprucherhebende den Beweis der Richtigkeit seines Anspruches antreten.
                           22) Alle früheren Gebühren und Eide sind hiermit abgeschafft.
                           23) Zollnachlaſs für Waaren, welche während des Transportes beschädigt wurden, wird nicht gewährt, doch
                              									kann der betreffende Importeur innerhalb zehn Tagen nach der Einklarirung alle in
                              									einer Factura aufgeführten Waaren oder einen Theil derselben der Bundesregierung
                              									überlassen. In diesem Falle soll er von der Entrichtung des Zolles auf den
                              									preisgegebenen Theil befreit sein, vorausgesetzt, daſs der preisgegebene Theil sich
                              									auf 10 Proc. oder darüber des Gesammtwerthes der in der Factura aufgeführten Menge
                              									beläuft. Die der Bundesregierung preisgegebenen Waaren sollen für Rechnung der
                              									letzteren den Anordnungen des Finanzministers gemäſs auf dem Auktionswege verkauft
                              									oder anderweitig veräuſsert werden.
                           24) Wenn Zolle oder Abgaben unter Vorbehalt der Appellation entrichtet worden sind,
                              									so wird der zu viel entrichtete Betrag aus dem Bundesschatze zurückerstattet.
                           25) Kein Collector kann für Vorschriften oder Entscheidungen in Zollangelegenheiten
                              									verantwortlich gemacht werden, sofern der Importeur u.s.w. auf Grund dieses Gesetzes
                              									berechtigt ist, gegen die Entscheidung desselben zu appelliren.
                           26) Wer einem Beamten oder Angestellten der Vereinigten Staaten-Regierung direkt oder
                              									indirekt Geld oder Werthsachen gibt, anbietet oder verspricht, um denselben zur
                              									Umgehung der Zollbestimmungen bei der Einfuhr, Abschätzung, Einklarirung und Prüfung
                              									von Waaren und Passagiergepäck zu verleiten, oder wer durch Drohungen, Forderungen
                              									oder Versprechungen irgend welcher Art versucht, einen solchen Beamten oder
                              									Angestellten in unpassender Weise zu beeinflussen oder zu controliren, damit er
                              									seine Pflicht verletze, soll, wenn dieser Vergehen überführt, zur Zahlung einer
                              									Geldbuſse bis zu 2000 Doll. und zu Zuchthaus bis zu einem Jahre, oder nach Gutdünken
                              									des Gerichts zu beiden Strafen verurtheilt werden.
                           27) Beamte oder Angestellte der Vereinigten Staaten, welche auſser den ihnen
                              									gesetzlich zukommenden Gebühren von irgend einer Person, direkt oder indirekt, Geld
                              									oder Werthsachen für die Beihilfe zu Zoll-Defraudationen bei der Einfuhr u.s.w.
                              									verlangen, erpressen oder entgegennehmen, sollen, wenn sie vom Gerichte schuldig
                              									befunden werden, eine Geldbuſse bis zu 5000 Doll. zahlen und mit Zuchthaus bis zu
                              									zwei Jahren, oder mit beiden, je nach Dafürhalten des Gerichtes, bestraft
                              									werden.
                           28) In transito nach einem fremden Lande eintreffende Gepäckstücke oder persönliche
                              									Effecten können seitens der Besitzer dem Zollcollector des betreffenden Distrikts
                              									übergeben werden, welcher dieselben aufzubewahren hat, ohne irgend welche Zollgebühr
                              									oder andere Abgaben darauf verlangen zu dürfen, und der sie an den Collector des
                              									Abfahrtshafens weiter zu befördern hat, wo die betreffenden Artikel den Eigenthümern
                              									bei ihrer Abreise nach dem Auslande kostenfrei wieder eingehändigt werden. Der
                              									Finanzminister hat die hierzu nothwendigen Regulative zu erlassen.
                           29) Betrifft die Einwirkung der Bill auf ältere Gesetze.
                           30) Dieses Gesetz soll am ersten Tage des August 1890 in Kraft treten, mit Ausnahme
                              									des Abschnittes 12, welcher sofort in Kraft tritt.