| Titel: | Neue Verfahren und Apparate in der Zuckerfabrikation. | 
| Fundstelle: | Band 282, Jahrgang 1890, S. 18 | 
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                        Neue Verfahren und Apparate in der
                           								Zuckerfabrikation.
                        Neue Verfahren und Apparate in der Zuckerfabrikation.
                        
                     
                        
                           Einige Hauptbestimmungen des deutschen Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers
                              									betreffend, vom 31. Mai 1891.
                           
                        
                           Erster Theil.Besteuerung des inländischen
                              									Rübenzuckers.
                           
                              Erster Abschnitt.Allgemeine
                                    											Bestimmungen.
                              
                                 1) Gegenstand, Erhebungsart
                                       												und Höhe der Steuer.
                                    										
                                 §. 1.
                                 Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe – Zuckersteuer
                                    											– und zu deren Sicherung der Steuercontrole.
                                 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im Inlande
                                    											durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Producten,
                                    											welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und
                                    											flüssige Zucker, einschliesslich der Rübensäfte, der Füllmassen und der
                                    											Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der
                                    											Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker
                                    											stattgefunden hat. Unter der weiteren Bearbeitung von Producten aus Rüben
                                    											ist insbesondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von
                                    											Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffination von Rohzucker, die
                                    											Auflösung von festem Zucker, die Inversion.
                                 §. 2.
                                 Die Zuckersteuer beträgt 18 M. von 100 k Nettogewicht.
                                 Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht
                                    											unterworfen.
                                 Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte, sowie Mischungen
                                    											von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen,
                                    											jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur
                                    											soweit, als sie nicht in Haushaltungen ausschliesslich zum eigenen Verbrauch
                                    											bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermässigten Satze
                                    											zu unterstellen.
                                 Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom
                                    											Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichstag, sofern er
                                    											versammelt ist, sofort, anderenfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten
                                    											vorzulegen. Dieselben sind aussei* Kraft zu setzen, soweit der Reichstag
                                    											dies verlangt.
                                 
                              
                                 2) Zahlungspflicht.
                                    										
                                 §. 3.
                                 Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuercontrole
                                    											in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet,
                                    											welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält.
                                 Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die
                                    											Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Ware im Falle des
                                    											§. 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.
                                 Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist
                                    											bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet
                                    											werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang als gefährdet
                                    											erscheinen lassen.
                                 
                              
                                 4) Befreiung von der
                                       												Zuckersteuer.
                                    										
                                 §. 5.
                                 Zucker, welcher unter Steuercontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung
                                    											der Zuckersteuer befreit.
                                 Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der
                                    											Zuckersteuer nicht statt.
                                 
                              
                           
                              Zweiter Abschnitt.
                              
                                 2) Dem Fabrikinhaber zwecks
                                       												der Controle obliegende Einrichtungen und Anzeigen.
                                    										
                                 
                                    a) Sichernde bauliche
                                          													Einrichtungen der Zuckerfabriken.
                                    §. 8.
                                    Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, dass eine gegen
                                       												die heimliche Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Bewachung
                                       												derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den
                                       												Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik
                                       												verfolgen kann.
                                    A) Für die Zuckerfabriken, welche krystallisirten Zucker herstellen,
                                       												bedarf es, Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende
                                       												Fabriken vorbehaltlich, entweder
                                    1) der Abschliessung derjenigen Räume, in welchen die Krystallisation der
                                       												Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker
                                       												stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zuckerabläufe
                                       												(Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume und nach
                                       												aussen, oder
                                    2) der Umfriedigung der Fabrikanlage.
                                    Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der
                                       												Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Wachtlocale für die
                                       												Aufsichtsbeamten innerhalb oder ausserhalb der Fabrikräume
                                       												herzustellen.
                                    In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen
                                       												werden, dass Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung
                                       												der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich
                                       												befinden dürfen und dass krystallisirter Zucker ausserhalb des
                                       												Abschlusses in steuersicher und zur Anlegung eines amtlichen
                                       												Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewahrt werden darf.
                                    B) Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker
                                       												herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche
                                       												Anforderungen in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen
                                       												sind (vgl. §. 25 unter Ziffer 2).
                                    
                                 
                                    h) Betriebsanzeigen.
                                    §. 21.
                                    Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede
                                       												Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche
                                       												vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.
                                    Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu
                                       												machen, bevor der Betrieb erstmals 
                                       												eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt wird.
                                    In den Anzeigen muss ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen
                                       												regelmässigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche
                                       												Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde
                                       												rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
                                    Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist
                                       												alsbald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes
                                       												rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu
                                       												erstatten.
                                    
                                 
                              
                                 3) Ausübung der Controle.
                                    										
                                 
                                    a) Ständige Bewachung der
                                          													Zuckerfabriken.
                                    §. 24.
                                    Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und
                                       												Nacht durch Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während
                                       												ruhenden Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehörde.
                                    §. 25.
                                    An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des
                                       												Bundesraths eine andere geeignete Controle treten:
                                    1) für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken
                                       												krystallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche
                                       												Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlass fortdauert (vgl.
                                       												§. 8 unter A im Eingange),
                                    2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker
                                       												herstellen (vgl. §. 8 unter B).
                                    
                                 
                                    e) Aufbewahrungsräume für
                                          													Zucker.
                                    §. 29.
                                    Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker
                                       												ersten Products und Nachproducte, Consumzucker in Broden, Blöcken,
                                       												Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u.s.w.), desgleichen
                                       												Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der
                                       												Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zweck
                                       												schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt
                                       												worden ist.
                                    Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vgl. §. 8 unter A 2) sind
                                       												verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der
                                       												Fabrik nicht stattfindet (vgl. §. 27), zur Lagerung von Vorräthen
                                       												fertigen Zuckers bezieh. zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerabläufen
                                       												abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete
                                       												Räume zu stellen.
                                    
                                 
                                    f) Controle des Zuckers in
                                          													den Zuckerfabriken.
                                    §. 30.
                                    Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder
                                       												andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge
                                       												schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des
                                       												im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluss angekommenen Zuckers kann
                                       												das voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.
                                    In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen
                                       												Rohzuckers im Anschluss an die Ausschleuderung festzustellen.
                                    
                                 
                              
                                 2) Abfertigung aus der Fabrik
                                       												in den freien Verkehr.
                                    										
                                 §. 37.
                                 Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist
                                    											amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist
                                    											zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Procentsätze des Bruttogewichts, nach
                                    											welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.
                                 Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zuckerbegleitscheines II,
                                    											bezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende
                                    											Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden.
                                 
                              
                           
                              III. Steuerfreie Niederlagen für
                                    											Zucker.
                                 									
                              §. 40.
                              Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um
                              1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung
                                 										unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Erhebung der
                                 										Zuckersteuer auszusetzen,
                              2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr
                                 										hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge
                                 										vorweg zu gewähren.
                              Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und
                                 										Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluss benutzt werden, welche entweder
                                 										nur zur Lagerung von inländischem Rübenzucker und von Fabrikaten; die solchen
                                 										enthalten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waren bestimmt
                                 										sind.
                              Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der
                                 										darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen.
                              Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere
                                 										bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des
                                 										Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen
                                 										Behandlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath
                                 										angeordnet.
                              Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in
                                 										Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluss zu gestatten und die Bedingungen für
                                 										diese Lagerung zu bestimmen.
                              
                           
                        
                           Zweiter Theil.Eingangszoll von Zucker.
                           §. 65.
                           Vom 1. August 1892 ab ist für festen und flüssigen Zucker jeder Art ein Eingangszoll
                              									von 36 M. für 100 k zu entrichten. Unter Zucker sind auch Rübensäfte, Füllmassen und
                              									Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.
                           Geht ausländischer Zucker unter Steuercontrole zur weiteren Bearbeitung in eine
                              									Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, dass der Eingangszoll zunächst
                              									nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 18 M. für 100 k sich ergebenden Betrage,
                              									also zu dem Satze von 18 M. für 100 k erhoben und des Weiteren der Zucker als
                              									unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird.
                           
                        
                           Dritter Theil.Uebergangs- und Schlussbestimmungen.
                           §. 66.
                           Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind
                              									alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Zuckers
                              									in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit bestehen.
                           
                           §. 67.
                           Für die vor dem 1. August 1892 hergestellten Zucker der nachbezeichneten Klassen:
                           a) Rohzucker von mindestens 90 Proc. Zuckergehalt und raffinirter Zucker von unter
                              									98, aber mindestens 90 Proc. Zuckergehalt,
                           b) Kandis und Zucker in weissen vollen harten Broden, Blöcken, Platten, Stangen oder
                              									Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert; sogen. Krystalls und
                              									andere weisse harte durchscheinende Zucker in Krystallform von mindestens 99½ Proc.
                              									Zuckergehalt,
                           c) alle übrigen harten Zucker, sowie alle weissen trockenen (nicht über 1 Proc.
                              									Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98
                              									Proc. Zuckergehalt, soweit dieselben nicht in die Klasse b gehören,
                           wird im Falle der Ausfuhr oder der Niederlegung in einer
                              									öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluss in
                              									einer Menge von mindestens 500 k die Materialsteuervergütung nach den Sätzen von
                           
                              
                                 zu
                                 Klasse
                                 a
                                   8,50
                                 M.,
                                 
                              
                                 „
                                 „
                                 b
                                 10,65
                                 „
                                 
                              
                                 „
                                 „
                                 c
                                 10,00
                                 „
                                 
                              
                           für 100 k gewährt, wenn der Zucker bis zum 31. October 1892,
                              									diesen Tag einschliesslich, zur Abfertigung gestellt und die Identität vom 1. August
                              									1892 ab bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist.
                           Unter der gleichen Voraussetzung amtlicher Festhaltung der Identität vom 1. August
                              									1892 ab ist Verbrauchsabgabenpflichtiger, inländischer Rübenzucker, welcher bis zum
                              									31. October 1892, diesen Tag einschliesslich, zur Abfertigung in den freien Verkehr
                              									gestellt wird, nach dem Satze der bisherigen Verbrauchsabgabe von 12 M. für 100 k
                              									abzufertigen. Geschieht die Abfertigung aus einer Niederlage, in welche der Zucker
                              									unter Vergütung der Materialsteuer aufgenommen worden war, so ist die gewährte
                              									Vergütung zurückzuzahlen.
                           Ohne amtliche Festhaltung der Identität vom 1. August 1892 ab wird die in den
                              									Absätzen 1 und 2 gedachte Steuerbehandlung den seitens der Zuckerfabriken in den
                              									Monaten August, September und October 1892 zur Abfertigung gestellten Zuckern so
                              									lange zu Theil, als in der Fabrik Rüben nicht verarbeitet und in dieselbe feste oder
                              									flüssige Zucker oder Zuckerabläufe entweder nicht oder doch nur solche eingebracht
                              									werden, welche unzweifelhaft aus der Zeit vor dem 1. August 1892 herstammen.
                           In Rohzuckerfabriken mit einem solchen Verfahren der Melasseentzuckerung, dass aus
                              									der Melasse nur unter Mitverwendung von Rübensaft fester Zucker gewonnen werden
                              									kann, wird auf Antrag steueramtlich am 1. August 1892 der Bestand an Melasse
                              									aufgenommen und die Menge des aus der Melasse auszubringenden Rohzuckers von
                              									mindestens 90 Proc. Zuckergehalt festgestellt. Bis zur Höhe dieser Menge kann die
                              									Fabrik während der Monate August, September und October 1892 den in der vorgedachten
                              									Weise hergestellten Rohzucker der bezeichneten Beschaffenheit mit dem Anspruch auf
                              									Steuerbehandlung nach Absatz 1 und 2 zur Abfertigung stellen.
                           Den Fabrikanten, welche zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf
                              									Steuer Vergütung herstellen, ist für ausgeführte oder niedergelegte Fabrikate,
                              									welche nachweislich vor dem 1. August 1892 hergestellt und welche vor dem 1.
                              									November desselben Jahres zur Abfertigung gestellt worden sind, diejenige Vergütung
                              									zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 9. Juli 1887 und den dazu ergangenen
                              									Ausführungsbestimmungen zustehen würde. Die gewährte Vergütung ist für Fabrikate,
                              									welche aus der Niederlage in den freien Verkehr entnommen werden,
                              									zurückzuzahlen.
                           §. 68.
                           Auf die Dauer einer Uebergangsperiode vom 1. August 1892 bis 31. Juli 1897 werden für
                              									ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter
                              									amtlichem Mitverschluss aufgenommenen Zucker der im §. 67 Absatz 1 unter a, b und c
                              									bezeichneten Arten, wenn die abgefertigte Zuckermenge mindestens 500 k beträgt und,
                              									soweit nicht der Zucker die im §. 67 vorgesehene Materialsteuervergütung erhält,
                              									Zuschüsse aus dem Ertrage der Zuckersteuer gewährt.
                           Die Zuschüsse betragen:
                           1) für Zucker, welcher während der drei Jahre vom 1. August 1892 bis 31. Juli 1895
                              									zur Abfertigung gestellt worden ist:
                           
                              
                                 in
                                 Klasse
                                 a
                                 1,25
                                 M.,
                                 
                              
                                 „
                                 „
                                 b
                                 2,00
                                 „
                                 
                              
                                 „
                                 „
                                 c
                                 1,65
                                 „
                                 
                              
                           2) für Zucker, welcher während der zwei Jahre vom 1. August 1895 bis 31. Juli 1897
                              									zur Abfertigung gestellt worden ist:
                           
                              
                                 in
                                 Klasse
                                 a
                                 1,00
                                 M.,
                                 
                              
                                 „
                                 „
                                 b
                                 1,75
                                 „
                                 
                              
                                 „
                                 „
                                 c
                                 1,40
                                 „
                                 
                              
                           auf 100 k.
                           Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik
                              									entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. Der niedergelegte
                              									Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag
                              									des gewährten Zuschusses.
                           ––––––––––
                           
                        
                           Pellet empfahl eine Durchflussröhre für ununterbrochene Polarisation (Bull. assoc. chim., Bd. 8 Nr. 9 März 1891).
                           In vielen Fällen sind Polarisationen in grosser Anzahl in kurzer Zeit auszuführen,
                              									wie z.B. bei der Auswahl der Samenrüben, welche mehrere Tausend Bestimmungen in
                              									einem Tage erfordert. Bei der gewöhnlichen Arbeitsweise und den gebräuchlichen
                              									Instrumenten nimmt man 500 bis 600 als die höchste erreichbare Zahl an, welche nur
                              									auf 1000 steigen kann, wenn man bis 30 oder mehr Röhren für ein
                              									Polarisationsinstrument zur Verfügung hat.
                           Die Durchflussröhre dagegen gestattet ein viel leichteres und schnelleres Arbeiten
                              									und ersetzt dabei die zahlreichen Röhren durch eine einzige besonders eingerichtete,
                              									nämlich derartig, dass sie, einmal im Instrument, immer in ihrer Lage bleibt,
                              									während die zu prüfende Lösung an einem Ende ein-, am anderen auszutreten hat.
                           Dieselbe hat einen Verschluss mit innerer Schraube und einem Ansatzrohr an jedem
                              									Ende. Das eine dieser Ansatzrohre, das sogen. Trichter- oder Füllrohr, steht
                              									senkrecht auf der Beobachtungsröhre und in directer und genauer Verbindung mit
                              									derselben dicht an der verschliessenden Glasplatte.
                           Das andere, an dem entgegengesetzten Ende der Röhre, bildet mit dieser einen kleinen
                              									Winkel und endigt mit 
                              									einem Gummischlauch und durch diesen in einer etwas gekrümmten Glasröhre.
                           Die Arbeit ist nun folgende: Die Bohre sei mit irgend einer Zuckerlösung gefüllt;
                              									nach deren Beobachtung lässt man die nächstfolgende durch das Trichterrohr
                              									einfliessen, wobei am anderen Ende ebenso viel der vorhergehenden abfliesst; es muss
                              									nur das Ganze so aufgestellt sein, dass das Abflussrohr nicht als Heber wirkt und
                              									die Röhre immer voll bleibt. Man lässt die Flüssigkeit über ein untergestelltes
                              									Gefäss, das als Ablauf dient, münden. Alsdann treibt die einfliessende Lösung den
                              									Inhalt der Röhre vor sich her und man hat bald eine klare Flüssigkeit; ist eine
                              									genügende Menge durchgelaufen, so kann man die Beobachtung vornehmen. Da diese nur
                              									dann möglich ist, wenn der Inhalt der Röhre wirklich vollkommen verdrängt ist und
                              									die vorher entstandenen Streifen (Schlieren) verschwunden sind, so ist dadurch
                              									selbst die Sicherheit der Beobachtung gewährleistet.
                           Es sind natürlich einige Versichtsmaassregeln zu befolgen, nämlich die
                              									nachstehenden:
                           Zuerst wird die Beobachtungsröhre mit Wasser gefüllt und so der Nullpunkt
                              									eingestellt, dann hat man sich zu vergewissern, ob die Enden vollkommen dicht sind,
                              									und danach etwaige Abänderung zu treffen. Dann macht man zwei oder drei Bestimmungen
                              									mit demselben Saft, um das Wasser vollkommen zu beseitigen, wobei es gut ist, wenn
                              									dem Wasser vorher etwas Essigsäure zugesetzt war, damit keine Trübung entstehe. Ist
                              									einmal das Wasser verdrängt, so lässt man die folgende Lösung einfliessen und
                              									beobachtet, wie oben angegeben. Zahlreiche Versuche haben gezeigt, dass man leicht
                              									120 bis 140 cc Lösung von 200 cc Breimischung mit Wasser und Bleiessig erhält und
                              									dass für eine Polarisationsröhre van 400 mm Länge von dem Durchmesser der
                              									Proberöhren etwa 50 bis 70 cc Flüssigkeit nöthig sind, um eine vollkommen
                              									streifenfreie Füllung zu erhalten.
                           Man ist im Stande, vier Ablesungen in der Minute zu bewirken, also mindestens doppelt
                              									so rasch wie sonst zu arbeiten und ohne Ermüdung bis 1200 Polarisationen in zehn
                              									Stunden auszuführen, wenn man sich eines Halbschattenapparates bedient und das Auge
                              									vollkommen vor der Einwirkung des Lichtes geschützt ist, wie das ja allgemein üblich
                              									ist.
                           Da es für Samenrüben auf Fehler von 0,2 bis 0,3 Proc. nicht ankommt, so kann man auch
                              									leicht obige Zahl noch erheblich vermehren.
                           Das Durchflussrohr bietet also nach allen Seiten Vortheile vor dem gewöhnlichen und
                              									wird bei der Auswahl der Mutterrüben sehr gute Dienste leisten und
                              									Untersuchungsreihen gestatten, vor welchen man bei der gewöhnlichen Arbeitsweise
                              									zurückscheute.
                           Ueber die Arbeit mit dem Yanjan-Verdampfapparat (vgl.
                              									1887 266 * 128 und 1888 269 *
                              									126) wurde Folgendes bekannt:
                           
                              I.
                              In der russischen Zuckerfabrik Borina (Sapiski, 1890
                                 										S. 588. Bull. assoc. chim., Bd. 8 Nr. 9) geschieht
                                 										die Saftverdampfung mit dem Yaryan-Apparat, dessen Körper je eine Heizfläche von
                                 										59,3 qm haben. Nach Ciekhanowitch hat der
                                 										zugeführte Heizdampf im ersten Körper 1,2 bis 2 k Spannung; die
                                 											„Luftleere“ ist 7,6 bis 12,7 cm im ersten, 30,5 bis 38,1 cm im
                                 										zweiten, 58,4 bis 63,3 cm im dritten Körper; die Temperatur des Saftes vor
                                 										deren Eintritt beträgt 97,5° C., beim Uebergang in den zweiten Körper 95°, vor
                                 										dem dritten 65° C., beim Austritt als Dicksaft 60° C.
                              Um die Arbeit zu beurtheilen, hat man die eintretende Saftmenge durch einen
                                 										Zähler gemessen. Man fand 30962 Gallonen oder etwa 1400 hl in 24 Stunden. Die
                                 										Dichte betrug beim Eintritt 4°, beim Austritt aus dem ersten Körper 5° B., aus
                                 										dem zweiten 11°, aus dem letzten 22° B. Das Condensationswasser tritt mit 44°
                                 										C., das ammoniakalische Wasser mit 81° C. aus. Der Zuckerverlust in den
                                 										Condensationswässern betrug im Mittel 0,004, bald mehr oder weniger. In den
                                 										Ammoniakwässern suchte man den Zucker mit α-Naphtol
                                 										zu bestimmen, erhielt aber keine Reaction.Warum kein anderer Nachweis geführt wurde, ist nicht angegeben.D. Red.
                              Der Berichterstatter bezeichnet als einen grossen Uebelstand die Reinhaltung des
                                 										Verdampfapparates. Der erste und zweite Körper müssen jeden Monat, der dritte
                                 										alle zwei Wochen gereinigt werdenEs ist leider nicht zu erkennen, ob dieser Uebelstand nicht vielmehr
                                       												durch die Beschaffenheit der Säfte bedingt wird.D. Red.; dies geschieht durch zweistündiges
                                 										Waschen mit kaustischem Natron und darauf folgendes Auskratzen.
                              
                           
                              II.
                              In der Zuckerfabrik Tischnowitz (Mähren) ist im Vorjahre die Verdampfstation nach
                                 										dem Yaryan-System errichtet worden (Bericht von Strohmer in Oesterreichisch-Ungarische
                                    											Zeitschrift für Zuckerindustrie, 1891 Heft 7).
                              Die neue Verdampfstation der Tischnowitzer Zuckerfabrik besteht aus zwei
                                 										Yaryan-Vierkörperapparaten, welche zusammen eine effective Heizfläche von 700 qm
                                 										besitzen. Mit Rücksicht auf eine in Aussicht genommene Erhöhung der täglichen
                                 										Verarbeitung auf 4000 MC. wurde die Verdampfungsanlage gleich von vornherein für
                                 										diese Verarbeitung hinreichend gross angelegt.
                              Die Arbeit mit den Yaryan-Verdampfapparaten ist eine continuirliche, und es
                                 										liefern die Apparate kurz nach Beginn der Operation den fertig concentrirten
                                 										Saft. Dabei genügt die geringste Verstellung der Schieber in den ersten Körpern,
                                 										um jede gewünschte Concentration in wenigen Augenblicken zu erhalten.
                              Der Yaryan-Apparat arbeitet nahezu ohne jede Beaufsichtigung, und genügt, wenn
                                 										die Bedienung, wie in Tischnowitz, von einer Tribüne aus durchgeführt ist, ein
                                 										Mann für zwei Apparate.
                              Der Dünnsaft hatte, wie sich aus den Betriebsbüchern in Tischnowitz ergibt, im
                                 										Durchschnitt 10,75 B. und wurde gleichmässig auf 48,65 B. eingedickt.
                              Dem Berichterstatter scheint in dem Umstände, dass in den Yaryan-Apparaten der
                                 										Saft nur secundenlang der höheren Temperatur ausgesetzt ist, gegenüber den
                                 										gewöhnlichen Apparaten, wo derselbe oft stundenlang gekocht wird, ein grosser
                                 										Vortheil zu liegen, denn es ist so bei den Yaryan-Apparaten eine Caramelbildung
                                 										fast ausgeschlossen; es soll auch, wie mitgetheilt wurde, die Farbenprobe zu
                                 										Gunsten dieses Systems ausfallen, wenn man concentrirte Säfte von gleichem
                                 										specifischen Gewichte vergleicht, von denen die eine Probe in einem der
                                 										gewöhnlichen Verdampfer, die andere im Yaryan-Apparate eingedickt wurde.
                              
                              Auch der weitere Umstand, dass sich in jedem Momente der Arbeit sehr geringe
                                 										Mengen Saft im Apparate befinden, scheint eine Annehmlichkeit dieser Apparate zu
                                 										sein, denn auf diese Art allein ist es möglich, dass mit dem Abstellen des
                                 										Saftzuflusses in der nächsten Minute auch schon der ganze Apparatbetrieb beendet
                                 										ist, und somit das oft stundenlange Zuendekochen entfällt.
                              Ein Uebersteigen oder Verluste an Saft durch Mitreissen scheint durch die
                                 										Construction des Apparates vollkommen ausgeschlossen zu sein, denn die
                                 										täglichen, in der Zuckerfabrik Tischnowitz durchgeführten Untersuchungen der
                                 										Brüden- und Luftpumpenwässer Hessen nie Zucker nachweisen, und ergab auch die
                                 										äusserst empfindliche α-Naphtolreaction ein
                                 										negatives Resultat.Siehe obige Bemerkung.
                              Die Reinigung der Yaryan-Apparate ist eine leichte und sichere. In der
                                 										Tischnowitzer Zuckerfabrik werden die Yaryan-Apparate täglich mit Wasser, und
                                 										ein bis zwei Mal in der Woche mit angesäuertem Wasser (4 l Salzsäure auf 2000 l
                                 										Wasser) gewaschen.
                              Lange bevor die Saftbehälter wieder gefüllt worden, sind auch die Apparate wieder
                                 										betriebsfähig. Dieses einfache und sichere Reinhalten der Heizflächen bei den
                                 										Yaryan-Apparaten scheint nicht nur den grossen Vortheil zu haben, dass diese
                                 										Apparate monatelang ohne jede Unterbrechung und ohne die geringste Verminderung
                                 										der normalen Leistung im Betriebe erhalten werden können, sondern auch den, dass
                                 										die zur Verwendung gelangenden Heizdämpfe auf das beste ausgenutzt werden, wozu
                                 										allerdings auch die Verdampfung bei niedrigster Flüssigkeitsschicht sehr viel
                                 										beiträgt.
                              Wie bei allen Neuerungen, hatte die Tischnowitzer Zuckerfabrik im Beginne der
                                 										Campagne mit diesem Apparate grosse Schwierigkeiten zu überwinden. Dieselben
                                 										lagen aber nicht in der Construction oder Durchführung der Yaryan-Apparate
                                 										selbst, sondern in der nicht genau bekannten und daher ursprünglich unrichtigen
                                 										Behandlung derselben, sowie auch in Mängeln der mit den Apparaten verbundenen
                                 										Nebentheile.