| Titel: | Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem dritten Viertel 1895. | 
| Autor: | A. Stift | 
| Fundstelle: | Band 298, Jahrgang 1895, S. 139 | 
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                        Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem
                           								dritten Viertel 1895.
                        (Schluss des Berichtes S. 114 d. Bd.)
                        Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem dritten Viertel
                           								1895.
                        
                     
                        
                           B. Rohrzuckerfabrikation.
                           Die Centrifugenausbeute. H. C. Prinsen-GeerligsArchief voor de Java
                                       												suiker industrie, 1895 III S. 50. beschäftigt sich schon
                              									einige Zeit mit der Aufklärung über die Verschiedenheit der Ausbeuten bei dem
                              									Schleudern der Füllmassen, hauptsächlich der Nachproductfüllmassen, deren
                              									Zusammensetzung keine grosse Verschiedenheiten aufgewiesen hat. Selbst wenn die
                              									Ausbeuten an Erstproduct aus den Erstproductfüllmassen auch gleich oder entsprechend
                              									dem Zuckergehalte und dem Reinheitsquotienten sind, so liefern die
                              									Nachproductfüllmassen, die augenscheinlich dieselbe Zusammensetzung haben,
                              									Ausbeuten, die um 20 Proc. aus einander laufen. Noch grösser werden aber die
                              									Differenzen, die dann auch bei Erstproductfüllmassen sehr merkbar werden, wenn man
                              									die Ausbeuten verschiedener Fabriken unter einander vergleicht. Es ist nun zu
                              									erforschen, ob die Differenzen in der Ausbeute auf die verschiedenen Arten zu
                              									kochen, zu kühlen und zu schleudern zurückzuführen sind, was nur nach gründlicher
                              									Untersuchung zu entscheiden ist. Aus den Untersuchungen Prinsen-Geerligs ergibt sich nun, dass schon während des Verkochens auf
                              									die Entstehung von wenig falschem Korn zu sorgen ist; des ungeachtet kann noch beim
                              									Abkühlen sich Feinkorn bilden, was beim Schleudern Verluste herbeiführt. Dies ist in
                              									noch stärkerem Maasse bei Nachproductfüllmassen, die nicht auf Korn, sondern blank
                              									gekocht werden, der Fall. Im Allgemeinen krystallisiren die Zucker aus einer zähen
                              									Füllmasse in kleineren Krystallen als in beweglicher Füllmasse. Die Grösse des Korns
                              									ist daher vornehmlich von der physikalischen Beschaffenheit der Mutterlauge
                              									abhängig. Dasselbe gilt auch theilweise für die Erstproductfüllmassen. Je unreiner
                              									die Füllmasse ist, desto kleiner wird das beim Abkühlen auskrystallisirende Korn und
                              									desto mehr Mühe und Verluste gibt es beim Abschleudern. Wenn man sehr viel Glukose
                              									enthaltende Füllmassen verarbeitet, wird man besser thun, nicht auf die
                              									Nachkrystallisation zu warten, sondern direct aus dem Vacuum zu schleudern; bei
                              									reinen Füllmassen wäre es schade, da der nachkrystallisirende Zucker sich an das
                              									erste Korn anhaftet und so die Ausbeute erhöht. Beim Kochen von
                              									Erstproductfüllmassen soll weder zu stark, noch zu leicht verkocht werden. Je
                              									schneller die Abkühlung, desto zäher der Syrup, je grösser der Gehalt an Kalksalzen,
                              									desto kleiner und feiner das Korn, desto schlechter die Ausbeute. Sowohl bei Erstais
                              									bei Nachproductfüllmassen sind es mehr mechanische als chemische Ursachen, die
                              									die grosse Verschiedenheit der Ausbeuten verursachen, und das ist günstiger, denn
                              									die mechanischen Ursachen hat man in der Hand und Gelegenheit, sie auszubessern, was
                              									nicht so leicht der Fall ist, wenn die Ursachen chemischer Natur sind.
                           Methode des schnellen Nachweises von Magnesia in Kalk, der
                                 										zur Zuckerfabrikation dient.Diese
                                    											und die folgenden Abhandlungen nach dem Berichte von Dr. W. Krüger, Die deutsche Zuckerindustrie, 1895
                                    											XX S. 985 ff. Bei dem zur Verwendung kommenden Kalk darf die
                              									Magnesiamenge nicht mehr als 0,5 bis 1,0 Proc. betragen, weil sonst die Einwirkungen
                              									dieses Körpers auf den Saft sehr nachtheilig sind. Prinsen-Geerligs räth an, wenn die Abscheidung schlecht von statten geht,
                              									oder wenn der Saft unerklärlich viel Kalk zur Scheidung verlangt, oder endlich wenn
                              									der Dicksaft eine ungewöhnliche, flaschengrüne Färbung annimmt, den Kalk auf
                              									Magnesia zu untersuchen. Er gibt, um die An- oder Abwesenheit der Magnesia im Kalke
                              									schnell nachzuweisen, eine Methode an, die darauf beruht, dass Ammoniak in neutralen
                              									Auflösungen von Chlorcalcium keinen Niederschlag gibt, wohl aber in neutralen
                              									Chlormagnesiumniederschlägen geleeartiges Magnesiumhydroxyd niederschlägt, welches
                              									sich weder in Wasser noch in Ammoniak, wohl aber in Lösungen von Ammonsalzen als
                              									Doppelverbindung auflöst. 1 g Kalk wird mit 10 cc Wasser versetzt und unter Erwärmen
                              									tropfenweise so viel verdünnte Salzsäure zugesetzt, bis beinahe aller Kalk aufgelöst
                              									ist und die Flüssigkeit neutral oder schwach alkalisch reagirt. Sodann wird letztere
                              									gekocht, filtrirt und mit Ammoniak versetzt. Bei Anwesenheit von nur 1 Proc.
                              									Magnesiumoxyd ist eine gelatinöse Abscheidung deutlich zu bemerken. Bedingungen für
                              									das Gelingen des Versuches sind, dass die Flüssigkeit nicht sauer ist (Lösung der
                              									Magnesia) und dass eventuell anwesende Kohlensäure vor dem Filtriren durch Kochen
                              									ausgetrieben wird (Bildung von kohlensaurem Kalk auf Ammoniakzusatz). Um Kalkstein
                              									schnell auf Magnesia zu untersuchen, kocht man 2 g des feingepulverten Steins mit 10
                              									cc Wasser und so viel verdünnter Salzsäure, dass die Flüssigkeit neutral bleibt,
                              									fügt 1 cc Kalkwasser hinzu, um Eisen und Thonerde niederzuschlagen, filtrirt und
                              									versetzt wie früher mit Ammoniak.
                           Heizversuche mit Brennmaterialien, die für die
                                 										Rohrzuckerfabrikation in Betracht kommen. Nach Carp sollte festgestellt werden: 1) wie sich die Feuerung eines
                              									Halbgasofens (System Grundel) zu derjenigen eines
                              									gewöhnlichen Feuerherdes bei gleichen Brennmaterialien stellt; 2) ob es vortheilhaft
                              									ist, nassen, d.h. ungetrockneten Ampas (bagasse) im Halbgasofen zu verbrennen, und
                              									3) der Werth von trockenem Djattiholz (Tectonia grandis) und trockenen Rohrblättern
                              									(klaras, dadu).
                           Die Ergebnisse lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
                           1) Der Halbgasofen hat gegenüber einem gewöhnlichen Feuerherd beim Heizen mit
                              									getrocknetem Ampas folgende schätzenswerthe Eigenschaften: a) Bei gleicher
                              									Rostfläche wird beträchtlich mehr Dampf erhalten und bei gehörig controlirter
                              									Luftzufuhr und Zugregelung gleichzeitig unter günstigeren Bedingungen betreffs
                              									Brennmaterialersparung gearbeitet; b) feuchter Ampas, bezieh. ein Gemenge von
                              									feuchtem und getrocknetem, lässt sich noch gut darin verbrennen, natürlich unter verminderter
                              									Dampfproduction und mit geringerem Nutzeffect; dadurch kann im Falle der Noth der
                              									Brennholzverbrauch und eine Störung im Betrieb umgangen werden.
                           2) Der Brennstoffwerth der trockenen Rohrblätter ist ein bedeutender und steht dem
                              									des in gewöhnlicher Weise gefeuerten Ambas nur wenig nach, übertrifft dagegen den
                              									des Djattiholzes.
                           3) Zum Feuern von trockenen Rohrblättern eignet sich der Halbgasofen weniger.
                           Krystallisation in Bewegung. Winter kommt durch seine
                              									Versuche zur Annahme, dass bei allgemeiner Einführung des Bock'schen Verfahrens der Krystallisation in Bewegung die meisten
                              									Rohrzuckerfabriken Javas mit den Rübenzuckerfabriken, was Ausbeute anbetrifft,
                              									wetteifern können, und dass augenblicklich dieses Verfahren für die
                              									Rohrzuckerindustrie mehr zu bedeuten habe, als die vielversprechende Diffusion des
                              									Zuckerrohres. Das Verfahren wurde in drei javanischen Zuckerfabriken einer Prüfung
                              									unterzogen. Da hier auf die Beschreibung der Versuche nicht näher eingegangen werden
                              									kann, so seien nur die Vortheile wiedergegeben, die nach Winter sich für die Rohrzuckerfabrikation erwarten lassen: 1) Die
                              									Kochcapacität ist grösser, denn statt in mehreren Stunden fällt die Füllmasse in 15
                              									Minuten. 2) Man bekommt keine Krusten auf den Schlangen und braucht das Vacuum
                              									weniger mit Dampf zu reinigen. 3) Man erspart Kulis; für die Zuckerfabrik Ngelom 830 fl. in der Campagne. 4) Man hat geringeren
                              									mechanischen Zuckerverlust. 5) Es ist kein Lagerraum für die Füllmasse erforderlich
                              									und weniger für die Nachproducte. 6) Es wird kein Korn gebrochen, Verfall der
                              									Maischmühle u.s.w. 7) Der Zucker enthält keine Klumpen. 8) Beim guten Arbeiten mit
                              									dem Bock'schen Verfahren wird die Füllmasse schneller
                              									centrifugirt, also Ersparung an Arbeitslohn. 9) Es ist kein Dicksyrup erforderlich.
                              									Der Werth dafür beträgt auf Ngelom 8500 fl. in der
                              									Campagne und wird wahrscheinlich höchstens ein Drittel davon wieder gewonnen. 10)
                              									Höheres Rendement an erstem Product bildet unzweifelhaft den wichtigsten Vortheil.
                              									Bei sorgfältigem Arbeiten soll man an Dicksaft von 90 Proc. Reinheit ein Rendement
                              									von 80 Proc. Muscovade und mindestens 75 bis 77 Proc. Zucker Nr. 15 bis 16 (Standard) erhalten. 11) Bessere Qualität des erhaltenen
                              									Zuckers, dieselbe wird durch besseres Korn und bessere Polarisation erwiesen. 12) Je
                              									nach den Marktverhältnissen wird sich häufig der erste Ablaufsyrup mit Vortheil
                              									direct auf Sackzucker verarbeiten lassen, so dass also die Unkosten für weitere
                              									Nachproducte wegfallen.
                           Ueber die Verarbeitung der Nachproducte nach dem Bock'schen Verfahren liegen noch wenig Versuche vor. In zwei Fabriken erhielt
                              									man aus erstem Ablaufsyrup ein Nachproduct mit überraschend grossem Korn und hoher
                              									Polarisation; das feine Korn konnte jedoch noch nicht vermieden werden.
                           Einrichtung und Betriebskosten einer Rohr Zuckerfabrik.
                                 										Jullien gibt eine vergleichende Zusammenstellung der Unterschiede in
                              									Einrichtung und Betrieb einer Rohrzuckerfabrik (A), die mit einer einzigen
                              									Triple-Verbundmaschine von 250 ind.  betrieben wird, gegenüber einer
                              									gewöhnlichen Fabrik, die mit mehreren Maschinen arbeitet (B). Es stellen sich:
                           
                              
                                 
                                    
                                    
                                 A
                                 B
                                 B-A
                                 
                              
                                 Die Einrichtungskosten auf
                                 43900
                                 112450
                                 68550
                                 
                              
                                 Die jährlichen Betriebskosten    auf
                                   3582
                                   20250
                                 16668
                                 
                              
                                 
                                 
                                 
                                 –––––––
                                 
                              
                                 
                                 
                                 Summa
                                 85218In welcher
                                          													Geldwährung wurde vom Verfasser nicht angegeben. D.
                                          											Ref.
                                 
                              
                           Lillie's Verdampfapparat. Anstatt der Yaryan-Apparate
                              									hat man in Louisiana neuerdings diesen, ebenfalls auf der Anwendung der Berieselung
                              									beruhenden Verdampfapparat eingeführt und, wie es scheint, mit Erfolg. Zufuhr von
                              									Dünnsaft und Abfuhr von Dicksaft werden automatisch durch Schwimmer und Klappen
                              									geregelt, die bei zunehmendem specifischen Gewicht weiter aufgehen. In 6 Minuten
                              									soll eine Zuckerlösung von 5° auf 30° Bé. gebracht werden. In der amerikanischen
                              									Fabrik New-Orleans verdampft ein derartiger
                              									Verdampfapparat täglich 300000 Galonen Saft von 7° auf 27° Be. Der Apparat erfordert
                              									fast keine Bedienung, verursacht keine Inversion und ist bei zahlreichen Raffinerien
                              									des Trust eingeführt worden.
                           Rationelle Schwefelung der Zuckersäfte. Dupon wendet ein
                              									neues Verfahren, welches auf der gleichzeitigen Anwendung von Kalk und Baryt beruht,
                              									an. Aus den Versuchen ergibt sich nun, dass die Schwefelung des Saftes in Gegenwart
                              									von Baryt im Allgemeinen seine Reinheit und seinen Salzcoëfficienten erhöht, während
                              									Schwefelung in Gegenwart von Kalk sie erniedrigt. Schwefelung in Gegenwart von Baryt
                              									zeigt folgende Vortheile: Es wird alle Schwefelsäure gänzlich aus dem Safte
                              									ausgeschieden, folglich die Bildung von Incrustationen durch dieselbe vermieden,
                              									ferner wird der grösste Theil der Kalksalze eliminirt, also eine Zunahme der
                              									Reinheit und des Salzcoëfficienten erhalten, und endlich macht sie den grössten
                              									Theil der natürlichen Alkalien – Kali und Natron – im Saft frei, wodurch dem Safte
                              									die zur Conservirung nöthige Alkalität gesichert wird.
                           Krüger bemerkt hierzu, dass neuerdings von Java aus
                              									Stimmen laut werden, die trotz der guten chemischen Wirkung des Baryts von der
                              									Anwendung desselben in der gewöhnlichen Scheidung entschieden abrathen, weil er sich
                              									schwer aus den Säften abscheiden lässt und daher wegen seiner giftigen Eigenschaften
                              									Gefahr mit sich führt.
                           
                        
                           C. Gesetzgebung.
                           
                              Deutschland.
                              
                           Gesetz betreffend die Aenderung des
                                 										Zuckersteuergesetzes. An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes von §
                              									68 des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 tritt
                              									folgende Bestimmung: Auf die Dauer einer Uebergangsperiode bis 31. Juli 1897 werden
                              									für ausgeführte oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage der
                              									im § 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die abgefertigte
                              									Zuckermenge mindestens 500 k beträgt, Zuschüsse aus dem Ertrage der Zuckersteuer
                              									gewährt. Die Zuschüsse betragen
                           
                              
                                 in
                                 Klasse
                                 a
                                 1,25
                                 M.
                                 
                                 
                              
                                 „
                                 „
                                 b
                                 2,00
                                 „
                                 
                                 
                              
                                 „
                                 „
                                 c
                                 1,65
                                 „
                                 auf 100 k,
                                 
                              
                           Der Bundesrath ist ermächtigt, die vorstehenden Zuschusssätze
                              									vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder die Bestimmung über die Zahlung von
                              									Zuschüssen vollständig ausser Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeugenden
                              									Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie
                              									gewähren, diese Prämie ermässigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluss des
                              									Bundesrathes ist dem Reichstage, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls aber
                              									bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist ausser Kraft zu setzen,
                              									sobald der Reichstag dies verlangt.
                           Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz,
                                 										sowie der Bestimmung über die Zucker Statistik. Hinter Absatz 2 des § 26
                              									der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891 ist als dritter
                              									Absatz einzuschalten: Die Inhaber oder Betriebsleiter von Rübenzuckerfabriken haben
                              									alljährlich im Juni (für das Betriebsjahr 1895/96 im Juli) über den Umfang der für
                              									ihre Fabriken mit Rüben (eigenen, Kaufrüben und Actienrüben) zur Zuckergewinnung in
                              									dem bevorstehenden Betriebsjahr angebauten Bodenflächen einen Nachweis zu bringen
                              									und denselben bis zum 10. Juni (für das Betriebsjahr 1895/96 bis zum 10. Juli) der
                              									Zuckersteuerstelle auszuhändigen.
                           Zolltarifirung von Melasseschnitzeln. Ausgelaugte,
                              									getrocknete Rübenschnitzel, denen Melasse in einer nicht für erheblich zu
                              									erachtenden Menge auf mechanischem Wege zugesetzt und deren Zuckergehalt dadurch
                              									bedeutend vermehrt ist, sind gemäss Ziffer 3 f. der Vorbemerkungen zum amtlichen
                              									Waarenverzeichniss nach demjenigen Zollsatz zur Verzollung zu bringen, welchem der
                              									am höchsten belegte Bestandtheil der Waare unterliegt. Da dieser Bestandtheil nach
                              									der dem Finanzministerium eingereichten Probe die Melasse war, so ist die Waare nach
                              									Nr. 25 u des Tarifs mit 36 M. für 100 k wie Zucker zollpflichtig.
                           
                              Oesterreich.
                              
                           Mit Verordnung vom 24. April 1895 wurden Abänderungen der bisherigen Normen über die
                              									Sonntagsruhe im gewerblichen Betriebe getroffen, welche für den Betrieb in
                              									Zuckerfabriken und Raffinerien gegen früher einschränkende Bestimmungen enthielten.
                              									Mittels Verordnung vom 11. August 1895 ist eine theilweise Abänderung der früheren
                              									Verordnung erschienen, in welcher den Raffinerien die Arbeit im Füllhaus sammt der
                              									Centrifugenstation an Sonntagen gestattet wird.
                           
                              Frankreich.
                              
                           Eingangszoll auf Melasse in Martinique. Die zu der
                              									Verordnung vom 30. März 1893 gehörige Tabelle, betreffend die Ausnahmen von dem
                              									Generalzolltarif für Martinique, wird folgend abgeändert: Melasse zur
                              									Branntweinbrennerei, einschliesslich der Exosmosewasser, aus dem Auslande 100 k:
                              									General- und Minimaltarif, 10 Centimes für den Grad des absoluten
                              									Zuckergehaltes.
                           Abschreibung von Zuckerbiscuits auf Conten für zeitweilige
                                 										zollfreie Einfuhr von Zucker. Der § 1 des Artikels 2 des Decrets vom 8.
                              									August 1878 wird wie folgt modificirt: Das Minimalgewicht der Sendungen von
                              									Zuckerbiscuits, welche zur Abschreibung von Conten für zeitweilige zollfreie Einfuhr
                              									von Zucker zur Abfertigung gestellt werden, wird auf 50 k netto festgestellt.
                           Neue Bestimmung für die Weinzuckerung. Anträge auf
                              									Zuckerbezug zu ermässigter Steuer, wie sie für die Zwecke der Weinbereitung gilt,
                              									müssen vom Maire beglaubigt sein. Die Mindestmenge von Zucker, welche die Winzer in
                              									ihren Wohnungen bei der Weinbereitung denaturiren dürfen, darf 150 k, in
                              									gewissen Fällen sogar nur 100 k betragen.
                           Zollfreie Zulassung der fremden Melasse. Durch
                              									Verordnung des Präsidenten vom 31. Juli 1895 wird bestimmt, unter welchen
                              									Bedingungen die zeitweilige zollfreie Zulassung auf Melasse für den Fall der
                              									Wiederausfuhr des daraus hergestellten Spiritus Anwendung findet.
                           
                              Niederlande.
                              
                           Vorübergehende Aufhebung des Ausfuhrzolles auf Zucker in
                                 										Niederländisch-Ostindien. Auf ein Jahr, vom 1. Juni 1895 an gerechnet, wird
                              									der durch das Gesetz vom 16. April 1886 festgestellte Ausfuhrzoll auf Zucker nicht
                              									erhoben.
                           
                              Spanien.
                              
                           Ermässigung der Ladesteuer auf Zucker und Syrup in Puerto
                                 										Rico. Die für Cuba gewährte Ermässigung der Ladesteuer auf Zucker u.s.w. um
                              									25 Proc. wird nunmehr auch auf Puerto Rico ausgedehnt.
                           
                              Italien.
                              
                           1) Zu den einheimischen Erzeugnissen, welche gegenwärtig Zollrückvergütung für den
                              									Zucker bei der Ausfuhr geniessen, treten hinzu Theebiscuits nach englischer Art,
                              									Biscuits nach Novaresischer Art und Kindermehl. 2) Die Vergütung erfolgt nach
                              									Maassgabe der in den Erzeugnissen wirklich enthaltenden Zuckermenge, welche bei
                              									jeder Ausfuhr durch chemische Analyse, welche vom Finanzministerium auszuführen
                              									sind, festgestellt wird. 3) In Rücksicht auf die Erstattung des Zolles ist als
                              									Zucker erster Klasse derjenige anzusehen, welcher sich in den Theebiscuits nach
                              									englischer Art erster Qualität, in den Biscuits nach Novaresischer Art und im
                              									Kindermehl vorfindet, und als Zucker zweiter Klasse derjenige, welcher in den
                              									Theebiscuits nach englischer Art zweiter Qualität enthalten ist. 4) Für Sendungen
                              									von weniger als 25 k wirklichen Nettogewichts wird keine Zollrückvergütung
                              									bewilligt. 5) Streitigkeiten, welche entstehen können, wenn es sich darum handelt,
                              									festzustellen, ob die zur Ausfuhr gelangenden Theebiscuits solcher erster oder
                              									zweiter Qualität sind, sind in der Weise zu schlichten, wie dies durch das Gesetz
                              									für die Entscheidung von Zollstreitigkeiten vom 13. November 1887 bestimmt ist.
                           
                              Russland.
                              
                           Maassnahmen zur Regulirung des Zuckermarktes. Während
                              									der Zuckercampagne 1895/96 haben die Raffinerien und Fabriken von Sandzucker einen
                              									Reservebestand von 5 Millionen Pud Zucker in der Weise zu bilden, dass in jeder
                              									Raffinerie von der über 60000 Pud producirten Zuckermenge 25 Proc. vorweggenommen
                              									werden; der den Reservebestand bildende Zucker ist von der Steuer befreit, solange
                              									er die Raffinerie nicht verlassen hat. Von dem Reservebestand ist Zucker für den
                              									inländischen Markt nur je nach dem Steigen des Zuckerpreises über den vom
                              									Finanzminister bestimmten Satz zu liefern.
                           Gleichzeitig hat der Finanzminister als Höchstpreis für weissen Krystallzucker für
                              									die Periode vom 1. September 1895 bis 1. Januar 1896 4,75 Rubel für das Pud
                              									inclusive Accise und für den Zeitraum vom 1. Januar 1896 bis 1. September 1896 5
                              									Rubel festgesetzt. Die Entnahme von Zucker aus dem Lager kann gestattet werden, wenn
                              									in den genannten Zeiträumen während zwei Wochen der Durchschnittspreis im Kiewschen
                              									Bezirk über die angegebenen Preise steigt.
                           
                           
                              Schweiz.
                              
                           Verzollung von Zucker. Da es vorkommt, dass in Stangen
                              									geschnittener oder gesägter Zucker, sofern die Stangen zerbrochen sind, unrichtiger
                              									Weise unter der Bezeichnung „Abfallzucker“ zur Verzollung nach Nr. 447 des
                              									Gebrauchstarifs zu 7,50 Francs für 100 k angemeldet wird und da solche
                              									Stangenbruchstücke notorisch von einzelnen Firmen zur Herstellung von Würfelzucker
                              									bezogen werden, so sind andere Häuser, welche ihren Bedarf an Würfelzucker durch
                              									Bezug aus dem Auslande decken und dafür den Zollsatz von 10,50 Francs bezahlen
                              									müssen, gegenüber den erstgenannten benachtheiligt. Das Zolldepartement hat daher
                              									die folgenden Tarifänderungen verfügt: N. B. ad Nr. 447 zu 7,50 Francs für 100 k
                              									Bruchstücke von Zuckerstangen, jedoch nur solche, deren Form und Grösse die
                              									Verwendung zur Würfelfabrikation ausschliessen, werden zu 7,50 Francs für 100 k
                              									zugelassen.
                           Die Tarifentscheidung ad 449: „Zucker, in regelmässig geformten Stangen
                                 										geschnitten oder gesägt“ wird gestrichen und dafür eingesetzt: „Zucker
                                 										ingesägten oder geschnittenen Stangen jeder Länge, ganz oder zerbrochen;
                                 										desgleichen Mischungen von solchen mit Zuckerabfällen, ohne Rücksicht auf das
                                 										Mischungsverhältniss.“ Die Tarifentscheidung ad 449 tritt sofort (6. Juli),
                              									diejenige ad 447 am 15. Juli in Kraft.
                           Sendungen von Zucker in zerbrochenen Stangen, auch falls die Bruchstücke noch zur
                              									Gewinnung von Würfelzucker verwendbar erscheinen, können nur bis mit dem 14. Juli
                              									noch zu 7,50 Francs nach Nr. 447 zugelassen werden.
                           
                              Vereinigte Staaten von Amerika.
                              
                           Nach der spanischen Gesetzgebung geniesst Zucker, welcher in Spanien aus Rohzucker
                              									der spanischen Colonien und Besitzungen raffinirt ist, bei der Ausfuhr eine directe
                              									Prämie in Höhe der für das Rohmaterial gezahlten Abgabe + 20 Proc. In Fällen, wo den
                              									Exporteuren keine Prämie gezahlt wird, können dieselben amtliche Anweisungen
                              									erhalten. Bei dieser Sachlage ist das Schatzamt der Ansicht, dass Zucker, welcher
                              									das Erzeugniss Spaniens oder seiner Colonien ist, bei der Einfuhr in die Vereinigten
                              									Staaten gemäss den Bestimmungen im § 182½ des Tarifgesetzes vom 28. August 1894 dem
                              									Zollzuschlag von 1/10 Cent für das Pfund unterliegt. Nach einer späteren Verfügung des
                              									Schatzamtes bezieht sich jedoch die Erhebung dieses Zollzuschlages nicht auf
                              									Rohzucker der spanischen Halbinsel und Colonien.
                           
                              Französisch- Guyana.
                              
                           Für die französische Colonie Guyana wird der Zoll für ausländische, zur
                              									Branntweinbrennerei bestimmte Melasse, einschliesslich der Osmosewässer, einheitlich
                              									auf 0,10 Francs für 100 k und für den Grad absoluten Zuckergehalt festgesetzt.
                              									Bisher betrug der Zoll 0,15 Francs im Maximal- und 0,10 Francs im Minimaltarif.
                           A. Stift,Wien.