| Titel: | Rechts-Schau. | 
| Autor: | Eckstein | 
| Fundstelle: | Band 331, Jahrgang 1916, S. 163 | 
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                        Rechts-Schau.
                        Rechts-Schau.
                        
                     
                        
                           Die Vermittelungsgebühr bei bedingten technischen
                                 										Verträgen. Technische Verträge weiden heute oft mit Verklauselierungen
                              									aller Art versehen. Wer heute einen technischen Auftrag erteilt oder übernimmt, ist
                              									oft nicht in der Lage, alle für einen Vertrag erheblichen Momente zu überblicken,
                              									über zahllose wichtige Punkte, nicht nur in Hinsicht auf den Vertrag selbst, sondern
                              									über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder Unternehmers, über Bürgschaften usw.
                              									herrschen oft Ungewißheiten genug, die es als eine Gefahr erscheinen lassen,
                              									unwiderruflich bindende Verträge abzuschließen.
                           So ist es in neuerer Zeit zu einer sehr verbreiteten Sitte gekommen, technische
                              									Verträge unter irgendwelchen Bedingungen unter Vorbehalt eines Widerrufs oder eines
                              									Rücktritts einer oder beider Parteien abzuschließen, so daß die endgültige
                              									Wirksamkeit vorderhand noch in der Schwebe bleibt.
                           Die Kompliziertheit bedingter Verträge, die Ungewißheit ihrer endgültigen Wirksamkeit
                              									überträgt sich auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten zu dem für sie tätig
                              									gewesenen Vermittler, so daß es in vielen Fällen zweifelhaft erscheint, ob und wann
                              									er seinen Vermittlerlohn verdient hat.
                           Der § 652 bestimmt in klarer Weise, wann der Vermittlerlohn geschuldet wird. Es heißt
                              									dort: „Der Makellohn ist geschuldet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder
                                 										infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.“
                           So lange die Wirksamkeit des Vertrages noch in der Schwebe ist, wird der
                              									Vermittlerlohn nicht geschuldet.
                           Ueber die aufschiebende Bedingung, d.h. diejenige Bedingung, die den Vertrag erst mit
                              									ihrem Eintritt wirksam werden läßt (Beispiel: Bestellung einer Maschine für ein
                              									Grundstück für den Fall, daß die gewerbliche Konzession erteilt wird), bestimmt das
                              									Gesetz ausdrücklich, daß der Vermittlerlohn erst in dem Zeitpunkt der endgültigen
                              									Wirksamkeit des Vertrages fällig wird.
                           Es bleibt den Parteien aber unbenommen, das Gegenteil zu vereinbaren, so daß der
                              									Vermittlerlohn geschuldet wird, schon in dem Augenblick des Vertragsschlusses. Es
                              									kann vereinbart werden, daß in diesem Falle der Vermittlerlohn schlechthin
                              									geschuldet wird, der Vermittler sein Entgelt also auch erhält, falls die Bedingung
                              									nicht eintritt, was allerdings nach einigen neueren Entscheidungen auf verwandten
                              									Gebieten nicht absolut sicher erscheint. Wird nichts derartiges vereinbart, so
                              									muß der Vermittler das Entgelt wieder herausgeben, falls die Bedingung nicht
                              									eintritt, da er im Zweifel nur für den tatsächlich erfolgten Abschluß des Vertrages
                              									honoriert wird.
                           Schwieriger ist die Rechtslage bei der auflösenden Bedingung.
                           Eine auflösende Bedingung ist eine solche, die den Vertrag zunächst rechtswirksam
                              									zustande kommen läßt, die seine Wirksamkeit aber möglicherweise später wieder
                              									aufhebt (Beispiel: der Vertrag wird hinfällig, falls bis dann und dann die
                              									Genehmigung zur Aufstellung der bestellten Maschine auf fremdem Grund und Boden
                              									zurückgezogen werden sollte).
                           Der richtige Grundgedanke bei der Entscheidung der Frage über die Verpflichtung zur
                              									Zahlung des Vermittlerlohnes scheint mir folgender: Der Vermittler verdient seinen
                              									Lohn für den Abschluß des Kaufvertrages, Werkvertrages usw. Wird der Vertrag so
                              									abgeschlossen, daß er möglicherweise wieder aufgelöst wird, so ist auch der
                              									Vermittlerlohn in der gleichen Weise verdient, d.h. so, daß der Anspruch des
                              									Vermittlers zunächst besteht, möglicherweise später aber wieder aufgehoben wird.
                           Diesen Anschauungen folgt auch die überwiegende Rechtsprechung.
                           Hier und da wird allerdings auch eine andere Anschauung vertreten. Man argumentiert,
                              									daß ein einmal entstandener Vergütungsanspruch begrifflich nicht mehr beseitigt
                              									werden könne. Aber diese Anschauung erscheint unzutreffend, da ja nicht der
                              									entstandene Anspruch wieder beseitigt wird, sondern weil der Anspruch von vornherein
                              									nur (auflösend) bedingt entstanden ist, es sich also nicht um eine Beseitigung
                              									handelt, sondern nur um eine spätere Feststellung, ob der Vergütungsanspruch seiner
                              									Zeit entstanden ist.
                           Hinsichtlich des Zeitpunktes der Fälligkeit des Vermittlerlohnes möchte es
                              									zweifelhaft sein, ob der Vertragsschluß oder erst der Zeitpunkt der endgültigen
                              									Wirksamkeit des Vertrages entscheidend ist. Da bei der auflösenden Bedingung der
                              									Vertrag zunächst wirksam ist, und es nur in der Schwebe liegt, ob er auch wirksam
                              									bleibt, so muß dasselbe auch vom Vermittlerlohn gelten. Der Vermittlerlohn ist mit
                              									dem Vertragsschluß verdient, und es besteht nur die Möglichkeit, daß der Anspruch
                              									durch den Eintritt der auflösenden Bedingung nachträglich wieder entfällt. In diesem Falle
                              									ist der Vermittler natürlich zur Rückzahlung des Vermittlerlohnes verpflichtet.
                           Zu scheiden von der auflösenden Bedingung ist der Rücktritt. (Beispiel: Der
                              									Unternehmer behält sich den Rücktritt vor, falls die Beschaffenheit des Grund und
                              									Bodens die Ausführung des Auftrages besonders erschwert.)
                           Die Ausbedingung eines Rücktrittsrechtes ist nicht eine Bedingung über das
                              									Zustandekommen des Vertrages. Die Tatsache des Vertragsschlusses steht vielmehr
                              									fest. Und da der Vermittler nur den Vertragsschluß als solchen zu vermitteln hat,
                              									ist es für ihn gleichgültig, was die Parteien später mit dem Vertrage machen. Sein
                              									Vermittlerlohn ist endgültig verdient, und wenn eine Partei später von dem Vertrage
                              									zurücktritt, so ist die Rechtslage nicht anders, wie wenn durch einen neuen Vertrag
                              									über den Gegenstand des bisherigen Vertrages anders verfügt wird und nicht nur
                              									der gesetzlich vorgesehene, sondern auch der vertragliche vorbehaltene Rücktritt ist
                              									für den Anspruch des Vermittlers daher ohne Bedeutung.
                           Allerdings muß man in solchen Fällen der wirtschaftlichen Lage Rechnung tragen. Es
                              									ist zu prüfen, ob tatsächlich zwischen den Parteien ein fester Vertrag geschlossen
                              									oder ob nur ein Schwebezustand geschaffen sein soll, der in die Form eines festen
                              									Vertrages mit Widerrufungs- oder Rücktrittsrecht des einen Teiles gekleidet worden
                              									ist. Nicht also auf Grund der rechtlichen Form eines derartigen Vertrages, sondern
                              									auf Grund des von den Parteien in wirtschaftlicher Beziehung bezweckten Erfolges ist
                              									das Recht des Vermittlers auf den Vermittlerlohn zu beurteilen.
                           Dr. jur. Eckstein.