| Titel: | Rechts-Schau. | 
| Autor: | Wernebrug | 
| Fundstelle: | Band 331, Jahrgang 1916, S. 341 | 
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                        Rechts-Schau.
                        Rechts-Schau.
                        
                     
                        
                           Die Maschine als Bestandteil in der
                                 										Zwangsversteigerung. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet bei Sachen,
                              									die auf ein Grundstück eingebracht werden, scharf zwischen Bestandteilen und Zubehör
                              									des Grundstücks. Begrifflich sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks solche,
                              									die von dem Grundstück nicht mehr getrennt werden können, ohne daß dieses oder der
                              									Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen geändert wird, Zubehör dagegen solche
                              									Sachen, die keine Bestandteilseigenschaft haben und dazu bestimmt sind, dem
                              									wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen und zu dieser in einem ihrer
                              									Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Zu den wesentlichen
                              									Bestandteilen eines Grundstückes – hier des Fabrikgrundstückes bei eingebrachten
                              									Maschinen – gehören nach der Vorschrift des § 94 BGB die mit dem Grund und Boden
                              									fest verbundenen Sachen; Zubehör, weil dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu
                              									dienen bestimmt, sind bei einer Fabrik nach besonderer Vorschrift des § 98 BGB die
                              									zu dem Betriebe der Fabrik bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften.
                           Die scharfe Trennung des Gesetzes zwischen Bestandteil und Zubehör einer Sache beruht
                              									darauf, daß die rechtliche Behandlung beider keine gleiche ist. Denn bezüglich der
                              									wesentlichen Bestandteile bestimmt der § 93 BGB ausdrücklich, daß sie nicht
                              									Gegenstand besonderer Rechte – namentlich nicht Gegenstand des Sondereigentums eines
                              									anderen als des Eigentümers der Hauptsache – sein können. Sind also zum Beispiel
                              									Maschinen durch das Einbringen und Aufmontieren in dem Fabrikgrundstück des
                              									Erwerbers der Maschine zu wesentlichen Bestandteilen des Fabrikgrundstücks geworden,
                              									so ist ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Maschinenlieferanten bzw. des Verkäufers
                              									der Maschine rechtlich wirkungslos. Im Gegensatze hierzu bleiben Maschinen, wenn sie
                              									lediglich Zubehör der Fabrik nach der Sachlage sind, rechtlich selbständig, so daß
                              									also ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Maschinenlieferanten an ihnen auch nach
                              									Einbringen in das Fabrikgrundstück des Käufers wirksam bleibt. Bestandteile, und
                              									zwar wesentliche Bestandteile des Fabrikgrundstückes werden Maschinen durch die Art
                              									und Weise ihrer Verbindung mit dem Fabrikgrundstück; dies ist nach dem Urteil des
                              									Reichsgerichtes Bd. 69 S. 118 ff. dann der Fall, wenn sie durch die Art ihrer
                              									Verbindung, oder im Falle einer blos losen Verbindung, durch ihre besondere
                              									Anpassung an die bauliche Beschaffenheit oder an die Zweckbestimmung des
                              									Fabrikgrundstückes einen Teil davon ausmacht und ihre Selbständigkeit verloren hat,
                              									derart, daß sie mit dem Fabrikgrundstück in wesentlichem Zusammenhang steht und nach
                              									der Verkehrsauffassung als ein und dieselbe Sache gilt.
                           Wie bemerkt wurde, wird ein etwaiger, von dem Maschinenverkäufer bei Verkauf und
                              									Besitzübertragung der Maschine an den Käufer gemachter Eigentumsvorbehalt unwirksam,
                              									wenn die Maschine infolge der erwähnten Verbindung mit dem Fabrikgrundstück des
                              									Käufers zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks – bzw. des Fabrikgebäudes, was
                              									dasselbe ist – wird. Wird nun von den Gläubigern des Käufers der Maschine – des
                              									Fabrikeigentümers – die Zwangsversteigerung des Fabrikgrundstückes ausgebracht und
                              									das Fabrikgrundstück einem anderen als dem Maschinenverkäufer zugeschlagen –
                              									letzterer kann nämlich ebenfalls wegen seiner Kaufpreisforderung mit einem
                              									vollstreckbaren Titel aus dieser die Zwangsversteigerung des Fabrikgrundstückes
                              									betreiben und das Grundstück selbst ansteigern – so erwirbt der Dritte durch den
                              									Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Eigentum nicht nur an dem Fabrikgrundstück
                              									selbst, sondern auch an allen darin befindlichen zu wesentlichen Bestandteilen
                              									gewordenen Maschinen, ohne daß hieran durch einen Einstellungsbeschluß des
                              									Prozeßgerichtes oder einen Vermerk des Zuschlagsbeschlusses, daß die Maschinen
                              									ausgenommen sein sollten, etwas geändert werden könnte (R.-G. Bd. 50 S. 241).
                           Der Maschinenverkäufer darf auch nicht diese zu wesentlichen Bestandteilen gewordenen
                              									Maschinen etwa aus dem Fabrikgrundstück herausnehmen, also losmontieren, und zwar
                              									selbst dann nicht, wenn der Grundstückseigentümer hierin ausdrücklich einwilligt
                              									(R.-G. Bd. 78 S. 333 ff.). Dies aus dem Grunde nicht, weil die auf dem
                              									Fabrikgrundstück lastenden Hypotheken sich auch auf die Maschinen erstrecken,
                              									letztere mit anderen Worten ebenso wie das Grundstück selbst der hypothekarischen
                              									Haftung unterliegen. Tut der Maschinenverkäufer dies gleichwohl, so muß er, falls er
                              									die herausgenommenen Maschinen noch in seinem Besitze hat, diese auf das
                              									Fabrikgrundstück des Käufers, des Subhastaten, zurückbringen, damit die
                              									Versteigerung auch der Maschinen ermöglicht wird; hatte er dagegen die abmontierten
                              									Maschinen an einen Dritten, der gutgläubig war – d.h. die wahre Sachlage nicht
                              									kannte, nämlich das Eigentum des Subhastaten an diesen Maschinen –, so muß er den
                              									erzielten Kaufpreis zu der Versteigerungsmasse abführen. Der so erzielte gesamte
                              									Versteigerungserlös dient dann zur Befriedigung sämtlicher an dem
                              									Versteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger des Maschinenkäufers und
                              									Grundstückseigentümers (des Subhastaten). Kannte dagegen der Dritte das Eigentum des
                              									letzteren an den Maschinen, war er also bei ihrem Erwerbe durch den
                              									Maschinenlieferanten bösgläubig, so hat er auch kein Eigentum an den verkauften
                              									Maschinen erworben und muß diese selbst wieder auf das in Versteigerung befindliche
                              									Grundstück zwecks gemeinsamer Versteigerung mit diesem zurückbringen.
                           Aus dem Gesagten folgt, daß der Maschinenverkäufer sich am zweckmäßigsten zwecks
                              									Befriedigung wegen seiner noch nicht bezahlten Kaufpreisforderung an dem ganzen
                              									Zwangsversteigerungsverfahren beteiligen wird, wenn er nicht selbst der betreibende
                              									Gläubiger ist. Dies kann er entweder in der Weise machen, daß er dem von einem
                              									anderen Gläubiger des Maschinenkäufers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren
                              									beitritt, indem er unter Vorlegung seines wegen der Kaufpreisforderung erwirkten
                              									vollstreckbaren Titels einen Beitrittsbeschluß von dem Versteigerungsgericht
                              									erwirkt, wodurch er dann dieselbe Stellung erhält, wie wenn das Verfahren auch auf
                              									seinen Antrag eingeleitet worden wäre. Diesen Weg wird der Maschinenverkäufer
                              									jedoch nur für den Fall einzuschlagen haben, daß völlig sicher der später erzielte
                              									Versteigerungserlös auch zur Deckung seiner Forderung ausreicht, für ihn also aus
                              									dem Versteigerungserlöse noch hinreichend Geld auch nach Befriedigung der vor ihm zu
                              									befriedigenden Gläubiger übrig bleibt. Ist zu erwarten, daß dies nicht der Fall ist,
                              									er also entweder ganz oder doch zum Teil mit seiner Kaufpreisforderung ausfällt, so
                              									erscheint dieser Weg unzweckmäßig. In diesem Falle hat der Maschinenverkäufer dafür
                              									Sorge zu tragen, daß in den Versteigerungsbedingungen und dem Zuschlagsbeschluß ein
                              									Vermerk aufgenommen wird, daß die Maschinen von der Versteigerung und dem Zuschlag
                              									ausgeschlossen sein sollen. Durch diesen Vermerk, der selbstverständlich zur Folge
                              									hat, daß der Ersteher für das Fabrikgrundstück weniger bietet, wird nämlich dem
                              									Ersteher die persönliche Verpflichtung auferlegt, die in dem Vermerk bezeichneten
                              									Gegenstände, hier die Maschinen, abzutrennen und an denjenigen herauszugeben, auf
                              									dessen Antrag der Vermerk aufgenommen worden ist – also an den Maschinenverkäufer –;
                              									wenn der Maschinenverkäufer auf Grund dieses Vermerks der Versteigerungsbedingungen
                              									und des Zuschlagsbeschlusses die Maschinen selbst von dem Grundstück abtrennen will,
                              									so besteht eben die Verpflichtung des Erstehers dahingehend, dies zu dulden. Die
                              									Wirksamkeit eines derartigen Vermerks ist von dem Reichsgericht ausdrücklich in
                              									mehreren Entscheidungen gebilligt und bestätigt worden (Urt. v. 12. II. 1902, 27.
                              									Sept. 1910, Bd. 74 S. 201). Es äußert sich in letzterem Urteil dahin, daß die
                              									Verpflichtung des Erstehers nur rein persönlicher Natur ist, so daß also der
                              									Maschinenverkäufer nicht mit der Eigentumsklage die Herausgabe der Maschinen
                              									verlangen kann. Vielmehr bildet die Grundlage und rechtliche Stütze der Klage des
                              									Maschinenverkäufers eben der in den Versteigerungsbedingungen sowie dem
                              									Zuschlagsbeschluß auf sein Betreiben aufgenommene Versteigerungsvermerk, die das
                              									Entstehen der in der Person des Erstehers begründeten Verpflichtung zur Herausgabe
                              									oder Duldung der Trennung der Maschinen zur Folge hatte.
                           Da dieser Vermerk in den Versteigerungsbedingungen und in dem Zuschlagsbeschluß nur
                              									eine persönliche Verpflichtung des Erstehers selbst erzeugt, so wirkt sie nicht
                              									gegen den späteren Erwerber des Grundstückes, an den der Ersteher das angesteigerte
                              									Fabrikgrundstück nebst den eingebauten Maschinen weiter veräußert. Deshalb hat der
                              									Ersteher, wenn er sich nicht dem Maschinenverkäufer, der diesen Vermerk erwirkt
                              									hatte, schadensersatzpflichtig machen will, dem späteren Erwerber in dem
                              									Veräußerungsvertrage gleichfalls die Verpflichtung aufzuerlegen, die Maschinen
                              									abzutrennen und ersterem herauszugeben oder doch die Trennung durch diesen selbst zu
                              									dulden. Denn der spätere Erwerber erlangt durch die Veräußerung des
                              									Fabrikgrundstücks neben dem Eigentum an diesem selbst auch das Eigentum an den
                              									eingebauten Maschinen. Selbstverständlich wird der spätere Käufer des
                              									Fabrikgrundstücks aus diesem Grunde dem veräußernden Ersteher einen geringeren
                              									Kaufpreis bei
                              									Auferlegung dieser Verpflichtung zur Herausgabe der Maschinen bieten, da der Wert
                              									des Fabrikgrundstücks ohne diese Maschinen ja entsprechend dem Wert dieser ganz
                              									erheblich geringer ist, wie ohne weiteres ersichtlich ist. Vereinbart der Ersteher
                              									eine derartige Verpflichtung zur Herausgabe der Maschinen gemäß dem Vermerk nicht
                              									mit dem späteren Erwerber des Fabrikgrundstücks, so ist er, wie bemerkt wurde, dem
                              									Maschinenverkäufer (dem Lieferanten) zum Schadensersatz verpflichtet, wobei
                              									dieser Schaden entweder seiner Höhe nach den vollen Kaufpreis der Maschinen
                              									umfaßt, wenn der Käufer nämlich noch nichts bezahlt hatte, oder den noch
                              									rückständigen von dem Käufer zu zahlenden Kaufpreisrest. Zweckmäßigerweise wird
                              									daher der Ersteher bei Weiterveräußerung des Fabrikgrundstücks auch seinem Käufer
                              									diese Verpflichtung zur Herausgabe der eingebauten Maschinen an den
                              									Maschinenverkäufer auferlegen.
                           Rechtsanwalt Dr. iur. Wernebrug,
                              									Cöln-Rh.