| Titel: | Rechtswesen. | 
| Autor: | Werneburg | 
| Fundstelle: | Band 336, Jahrgang 1921, S. 351 | 
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                        Rechtswesen.
                        Rechtswesen.
                        
                     
                        
                           Die Versicherung von Maschinen gegen Feuersund
                                 										Explosionsgefahr. Den Umfang des von dem Versicherer bei der Versicherung
                              									von Maschinen gegen Feuersgefahr eingegangenen Gefahrenrisikos regelt der § 82 des
                              									Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag, gemäß welchem der Versicherer hier für
                              									den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden haftet. Ergänzend
                              									hierzu bestimmt dann noch der § 83 dieses Gesetzes (V. V. G.), daß der Versicherer
                              									im Falle des Brandes den durch die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten
                              									Sachen – hier der Maschinen – entstehenden Schaden zu ersetzen hat, soweit die
                              									Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die
                              									unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist. Der Versicherer hat ferner nach
                              									dieser Vorschrift auch den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen,
                              									Niederreißen oder Ausräumen verursacht wird, wobei das Gleiche von einem Schaden
                              									gilt, der dadurch entsteht, daß versicherte Sachen bei dem Brande abhanden kommen.
                              									Diese Grundsätze gelten auch bei Schäden, die durch Explosion oder Blitzschlag
                              									entstehen.
                           Bemerkenswert ist zunächst, daß diese beiden Bestimmungen der §§ 82, 83 V. V. G. nur
                              									dann eingreifen, wenn eine besondere Regelung der Haftung des Versicherers –
                              									Umgrenzung der Haftung – in dem Versicherungsvertrage selbst nicht erfolgt ist, weil
                              									einmal diese Bestimmungen frei abänderbar sind und eben andrerseits nur dann Platz
                              									greifen, wenn der Versicherungsvertrag (bezw. dessen Bedingungen) eine ausdrückliche
                              									Abgrenzung des Gefahrenkreises nicht vorgenommen hat.
                           Bei Maschinen kommt von den in dem § 82 V. V. G. bezeichneten Gefahrereignissen
                              									vornehmlich die Explosionsgefahr in Betracht, so insbesondere also die Gefahr von
                              									Dampfkesselexplosionen. Diese Dampfkesselexplosionen entstehen dadurch, daß die
                              									Kesselwände dem Druck des Dampfes nicht widerstehen können, weil entweder die
                              									Dampfspannung zu hoch ist oder die Wände des Dampfkessels zu schwach sind. Ist nun
                              									in dem Versicherungsvertrage ausdrücklich die Haftung des Versicherers für
                              									Explosionsschäden der Maschinen ausgeschlossen, so haftet eben der Versicherer
                              									für solche Dampfkesselexplosionen, die durch den bloßen mechanischen Druck des
                              									Dampfes und ohne jede Einwirkung eines gleichzeitigen unbeabsichtigten Feuers
                              									entstehen, nicht. Fraglich ist nur, ob der Versicherer bei dieser
                              									Maschinenfeuerversicherung unter Ausschluß der Explosionsgefahr für die Folgen der
                              									durch ein Brandereignis – also ein durch Versicherung zweifellos an sich gedecktes
                              									Ereignis – hervorgerufenen Explosion einzutreten hat. Diese Frage ist m. E. aus der
                              									bereits genannten Bestimmung des § 83 V. V. G. zu beantworten und dürfte hiernach
                              									für die Mehrzahl der möglichen Fälle zu bejahen sein; dies jedenfalls dann, wenn die
                              									Wände des Kessels der Maschine durch das ausgebrochene Feuer so stark erhitzt
                              									wurden, daß sie infolge dieses Umstandes platzen mußten und demgegenüber den Druck
                              									des Dampfes, der oben erwähnt wurde, völlig zurücktritt bezw. als belanglos
                              									erscheint; denn in Fällen dieser Art ist eben das Schadensereignis – das Platzen der
                              									Wände des Dampfkessels – eine Folge der Einwirkung des Feuers (also für den
                              									Versicherer haftungsbegründend) nicht eine Folge der Dampfspannung des in dem Kessel
                              									enthaltenen Wasserdampfes. In Uebereinstimmung hiermit unterscheidet auch das
                              									Kammergericht A. Z. VII 48/20 reine Explosionsschäden, d.h. solche, die durch
                              									Luftdruck infolge Erhitzung und Wärmeunterschied in verschiedenen Räumen entstehen
                              									und solche anderweitigen sogenannten Explosionsschäden, die direkt durch die
                              									Einwirkung von Feuer entstehen.
                           Ist nun die Explosionsgefahr bei der Maschinenfeuerversicherung nicht in den
                              									Bedingungen des Versicherungsvertrages ausdrücklich von den Vertragsparteien
                              									ausgeschlossen worden, was wie gesagt rechtlich zulässig ist, so haftet der
                              									Versicherer an sich auch für die vorbezeichneten reinen Explosionsschäden des
                              									Dampfkessels (selbstverständlich um so mehr auch für die anderen durch Einwirkung
                              									von Feuer entstandenen Explosionsschäden). Gleichwohl kann auch bei dieser Sach- und
                              									Rechtslage die Haftung des Versicherers im Einzelfalle zum Fortfall kommen, und zwar
                              									auf Grund der allgemeinen Bestimmung des §. 61 V. V. G., die für alle
                              									Versicherungszweige gilt. Nach dieser Bestimmung des § 61 V. V. G. ist nämlich der
                              									Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung (Zahlung der Versicherungssumme)
                              									frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall – hier die Explosion des
                              									Dampfkessels durch den übermäßigen Druck des Kesseldampfes – vorsätzlich oder durch
                              									grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Wenn nun auch regelmäßig Vorsatz auf Seiten des
                              									Versicherungsnehmers bei derartigen Dampfkesselexplosionen nicht vorliegen wird, so
                              									kann doch oft der Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der
                              									allergewöhnlichsten Sorgfalt) auf Seiten des Versicherungsnehmers bezw. seiner
                              									Hülfspersonen gegeben sein.
                           Die Ursache der Dampfkesselexplosion kann nämlich vielfach hauptsächlich in der
                              									mangelhaften Beschaffenheit des Kessels infolge fehlerhafter Konstruktion,
                              									mangelhafter Arbeit, schlechter Materialqualität oder auch zweitens in mangelnden
                              									Sicherheitsvorrichtungen, Verrosten oder mangelhafter (bzw. ganz fehlender)
                              									Reparatur desselben bestehen, ferner können drittens Fehler im Betriebe vorliegen,
                              									wie Wassermangel, nachlässige Wartung, übermäßige Dampfanspannung infolge grob
                              									fahrlässiger Ueberhitzung oder ungenügender Reinigung von Kesselstein oder
                              									Schlamm.
                           Von den erstgenannten Ursachen wird deren Vorhandensein wohl niemals dem
                              									Versicherungsnehmer als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden können (im Sinne des
                              									erwähnten § 61 V. V. G), weil eben die Konstruktionsfehler oder die schlechte
                              									Beschaffenheit des Kessels infolge Mangelhaftigkeit des Materials dem Hersteller der
                              									Maschinenanlage zur Last fallen, nicht demjenigen, der die Maschine später
                              									tatsächlich benutzt (es sei denn, daß es sich um technisch ganz grobe Fehler
                              									handelt, die schon bei der Besichtigung und vor der Ingebrauchnahme des Kessels bei
                              									sachverständiger Bedienung sofort erkannt bzw. beseitigt werden konnten). Bei
                              									Vorliegen der an zweiter und dritter Stelle bezeichneten Ursachen kann dagegen
                              									regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne des § 61 V. V. G.
                              									angenommen werden, da es eben seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem
                              									Versicherer ist, für die Abwendung einer Explosion auch möglichst Sorge zu tragen.
                              									Selbstverständlich hat aber der Versicherer, der sich auf die Bestimmung des § 61 V.
                              									V. G. in allen Fällen dieser Art beruft, den in jeder Beziehung schlüssigen Beweis
                              									zu erbringen, daß zwischen jenen von dem Versicherungsnehmer grob fahrlässig
                              									hervorgerufenen Explosionsgefahren und der tatsächlich eingetretenen Explosion der
                              									ursächliche Zusammenhang vorliegt, daß also mit anderen Worten die Explosion des
                              									Dampfkessels gerade durch das grob fahrlässige Verhalten des Versicherers (oder
                              									seiner Hilfspersonen) in der Behandlung der Maschine veranlaßt worden ist, und zwar
                              									ausschließlich. Wenn also zum Beispiel der Versicherungsnehmer den Gegenbeweis
                              									erbringt, daß die Explosion durch eine andere Ursache oder ohne sein Verschulden
                              									eingetreten ist, so kann der Versicherer seine Haftung auf Grund des § 61 V. V. G.
                              									nicht abwenden, selbst wenn objektiv auch daneben noch ein Umstand der oben
                              									bezeichneten Art vorliegt.
                           Ob die grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Versicherungsnehmers selbst vorliegt oder
                              									auf Seiten eines seiner Angestellten, ist im übrigen für die Anwendung des § 61 V.
                              									V. G. ohne Belang. Es tritt also unter den bezeichneten Umständen eine Befreiung des
                              									Versicherers von seiner Haftung gemäß § 61 V. V. G. auch dann ein, wenn auf Seiten
                              									des Ingenieurs oder des Heizers des Dampfkessels eine grobe Fahrlässigkeit im obigen
                              									Sinne vorliegt, da das Verschulden dieser sogenannten Hilfspersonen des
                              									Versicherungsnehmers rechtlich als dessen eigenes Verschulden gilt (§ 278 B. G. B.,
                              									der nach herrschender Meinung auch für das Gebiet des Versicherungsrechtes Anwendung
                              									findet).
                           Bemerkenswert und in letzterer Beziehung noch besonders wichtig ist, daß auch die
                              									Gesetzgebung selbst zur Abwendung von Dampfkesselexplosionen durch
                              									Präventivvorschriften eingegriffen hat. So bestimmt zunächst der § 24 der
                              									Reichsgewerbeordnung, daß zur Anlegung von Dampfkesseln, mögen diese zum
                              									Maschinenbetrieb eingerichtet sein oder nicht, die Genehmigung der nach Landesgesetz
                              									zuständigen Behörde erforderlich ist. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung
                              									erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. Hatte also der
                              									Versicherungsnehmer entgegen dieser Vorschrift zum Betriebe des Dampfkessels nicht
                              									die erforderliche Genehmigung der staatlichen Behörde erhalten oder nicht
                              									nachgesucht, so kann dieses Verhalten des Versicherungsnehmers diesem als eine grobe
                              									Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 V. V. G. ausgelegt werden, weil eben eine
                              									Nachprüfung seitens der staatlichen Sachverständigen möglicherweise die mangelhafte
                              									Beschaffenheit usw. des Dampfkessels ergeben und demzufolge auch die Explosion
                              									desselben verhindert haben würde. Als weitere gesetzliche Bestimmungen kommen die
                              									allgemeinen polizeilichen Vorschriften über die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. 8.
                              									1890 (R. G. Bl. S. 163) in Betracht, die sich hauptsächlich mit dem Bau, der
                              									Ausrüstung und Ummauerung des Kessels befassen. Den Betrieb von Dampfkesseln selbst
                              									regeln die einzelstaatlichen Gesetze, in Preußen die Gesetze über den Betrieb der
                              									Dampfkessel vom 3. Mai 1872 und vom 9. 3. 1900 (Min. Bl., S. 142); dazu kommt
                              									insbesondere noch die Geschäftsanweisung des Ministers für Handel und Gewerbe für
                              									Dampfkesselüberwachungsvereine.
                           Nach dem Gesetz über den Betrieb der Dampfkessel haben Besitzer und Kesseswärter für
                              									die bestimmungsmäßige Benutzung der Sicherheitsvorrichtungen zu sorgen, ferner für
                              									die Außerbetriebsetzung solcher Kessel, deren Zustand nicht gefahrlos ist. Sie haben
                              									ferner die amtliche Revision zu gestatten und die nötigen Arbeitskräfte und
                              									Vorrichtungen bereitzustellen sowie die Kosten der Revision zu tragen. Die Anweisung
                              									vom 9. März 1900 enthält Ausführungsvorschriften zu der Bekanntmachung des
                              									Reichskanzlers vom 5. 8. 1890, deren wichtigste Bestimmungen sich mit den
                              									regelmäßigen Untersuchungen befassen. Mindestens alle zwei Jahre muß nach diesen
                              									eine äußere Untersuchung vorgenommen werden, bei beweglichen und Dampfschiffkesseln
                              									alle Jahre, mindestens alle vier Jahre eine innere Untersuchung, bei beweglichen
                              									Kesseln alle drei Jahre und bei Dampf schiff kesseln alle zwei Jahre, mindestens
                              									alle acht Jahre eine Wasserdruckprobe, die bei beweglichen und Dampfschiff kesseln
                              									mindestens alle sechs Jahre stattfinden muß. Die innere Untersuchung kann durch eine
                              									Wasserdruckprobe ersetzt werden; diese muß vorgenommen werden, wenn an dem Kessel
                              									wegen seiner Bauart keine gründliche innere Revision vorgenommen werden kann. Die
                              									äußere Revision fällt bei Kesseln auf dem Lande in dem Jahre fort, in dem eine
                              									innere Untersuchung oder eine Wasserdruckprobe vorgenommen wird. Der Zweck der
                              									Untersuchung ist nach der Anweisung Prüfung der Betriebsweise und der zu dieser
                              									erforderlichen Einrichtungen, der Beschaffenheit des Kesselkörpers, der
                              									Kesselsteinablagerungen, der Ventile, Sicherheitsvorrichtungen und der
                              									Feuereinrichtung; die Wasserdruckprobe soll Schwächen des Materiales erkennen lassen,
                              									insbesondere durch bleibende Formveränderungen.
                           Wenn nun der Maschinenbesitzer diese gesetzlichen oder polizeilichen Bestimmungen
                              									nicht einhält, insbesondere also die Dampfkesselrevisionen nicht einhält oder
                              									unmöglich macht, so liegt auf seiner Seite regelmäßig ein grobes Verschulden vor,
                              									auf das sich der Versicherer bei späterem Eintritt des Versicherungsfalles – der
                              									Kesselexplosion – zwecks Befreiung von seiner Zahlungspflicht gemäß § 61 V. V. G.
                              									mit Erfolg berufen kann.
                           Zweifelhaft ist die Frage, ob, falls ein Ausschluß der Explosionsgefahr vertragsmäßig
                              									nicht erfolgt ist (so daß also der Versicherer auch die Explosionsgefahr trägt), der
                              									Versicherer auch den Schaden zu ersetzen hat, der an den versicherten Maschinen
                              									durch eine in der Nachbarschaft stattfindende Explosion verursacht wird. Bei der
                              									Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, ob der Versicherungsnehmer seiner
                              									Anzeigepflicht gemäß dem § 61 V. V. G. bezüglich einer in der Nachbarschaft seiner
                              									Maschinenanlagen bestehenden Explosionsgefahr – anderer explosionsgefährlicher
                              									Fabrikbetriebe –, soweit ihm dieser Umstand selbst bekannt war, bei Schließung des
                              									Versicherungsvertrages Genüge getan hat oder nicht. Hatte der Versicherungsnehmer
                              									seine Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, d.h. also das Bestehen einer in
                              									seiner unmittelbaren Nachbarschaft bestehenden Explosionsgefahr trotz seiner
                              									Kenntnis hiervon dem Versicherer verschwiegen, so kann der Versicherer von dem
                              									Versicherungsvertrage gemäß den §§ 16 ff. V. V. G. ohne weiteres zurücktreten und
                              									Zahlung der Versicherungssumme bei derartigen Explosionsschäden verweigern bzw. die
                              									etwa bereits gezahlte Versicherungssumme von dem Versicherungsnehmer zurückfordern.
                              									Hatte dagegen der Versicherungsnehmer diesen ihm bekannten Gefahrumstand seiner
                              									unmittelbaren Nachbarschaft dem Versicherer ordnungsgemäß angezeigt, so haftet der
                              									Versicherer auch für derartige Explosionsschäden gemäß § 82 V. V. G., weil ihm dann
                              									ja eben das Bestehen dieses Gefahrumstandes bei Schließung des
                              									Versicherungsvertrages bekannt war; gleiches gilt auch dann, wenn dem
                              									Versicherungsnehmer das Bestehen der in seiner Nähe bestehenden Explosionsgefahr
                              									unbekannt war, da dann eben auf seiner Seite eben auch kein Verschulden und keine
                              									schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt.
                           Haftet der Versicherer dem Gesagten zufolge dem Besitzer der Maschinen auf Ersatz, so
                              									bestimmt sich der Umfang des zu leistenden Ersatzes in Ermangelung ausdrücklicher
                              									Bestimmungen des Versicherungsvertrages in dieser Beziehung (insbesondere in
                              									Ermangelung einer vereinbarten Taxe) nach der bereits oben bezeichneten Bestimmung
                              									des § 83 V. V. G. Hiernach hat der Versicherer also dem Versicherungsnehmer den
                              									durch die Zerstörung oder die Beschädigung der Maschinen entstehenden Schaden zu
                              									ersetzen, soweit die Zerstörung oder Beschädigung auf der Einwirkung der Explosion
                              									(bei Feuerschäden auf der Einwirkung des Feuers) beruht oder die unvermeidliche
                              									Folge der Explosion ist. Der Versicherer hat ferner auch den Schaden zu ersetzen,
                              									der bei der Explosion der Maschinenkessel durch Niederreißen oder Ausräumen
                              									verursacht wird. Hier spielt insbesondere die Frage des ursächlichen Zusammenhanges
                              									– des Kausalzusammenhanges – eine große Rolle; maßgebend in dieser Beziehung ist der
                              									sogenannte adäquate Kausalzusammenhang, mit anderen Worten der ursächliche
                              									Zusammenhang bei Unterstellung der gewöhnlichen regulären Verhältnisse.
                           Berlin-Schöneberg.
                           Rechtsanwalt Dr. Werneburg.