| Titel: | Der Gebrauchsmusterschutz. | 
| Autor: | Hans Wolff | 
| Fundstelle: | Band 345, Jahrgang 1930, S. 142 | 
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                        Der Gebrauchsmusterschutz.
                        Von Patentanwalt Dipl.-Ing. Hans Wolff, Berlin.
                        WOLFF, Der Gebrauchsmusterschutz.
                        
                     
                        
                           Um den zahlreichen Anfragen aus dem Leserkreise zu begegnen, die den Unterschied
                              									zwischen Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz klargelegt wissen möchten, seien
                              									hier die hauptsächlichsten Punkte einmal ausführlich erläutert. Es darf wohl
                              									vorausgesetzt werden, daß das Wesen des deutschen Patentschutzes allgemein bekannt
                              									ist. Die nachfolgenden Ausführungen wenden sich daher vornehmlich dem deutschen
                              									Gebrauchsmusterschutze zu.
                           Es gibt in den Patente erteilenden Kulturstaaten zwei verschiedene
                              									Patenterteilungssysteme. Die einen erteilen Patente nur nach voraufgehender strenger
                              									Prüfung des Anmeldungsgegenstandes hinsichtlich seiner Neuheit und sonstigen
                              									Patentfähigkeit, die anderen haben bloße Registrierung der einlaufenden Anträge ohne
                              									Prüfung auf Neuheit und sonstige Patentierbarkeit, verlangen aber gesetzlich, daß
                              									die Erfindungsgegenstände diesen Anforderungen genügen, und überlassen es von Fall
                              									zu Fall den Gerichten, nachträglich die Patentwürdigkeit zu prüfen, wenn etwa
                              									infolge eines Schutzverletzungsstreites die Patentfähigkeit des
                              									Anmeldungsgegenstandes seitens des Beklagten bestritten wird. Das prüfungslose
                              									Patenterteilungssystem findet sich vornehmlich in den Staaten romanischer Rasse
                              									vertreten, wie in Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Belgien, Süd- und
                              									Zentral-Amerika. Die mehr oder weniger strenge Neuheitsprüfung vor der Gewährung des
                              									Patents findet sich dagegen vornehmlich in den Staaten germanischer Rasse, wie in
                              									Deutschland, Oesterreich, England und anderen. Beide Systeme besitzen ihre Vorzüge
                              									und Nachteile. Der hauptsächlichste Vorzug des prüfungslosen Systems ist die
                              									Schnelligkeit, mit der ein Erfinder zur Erteilung eines Patents gelangt. Die
                              									Nachteile desselben Systems sind die Ungewißheit darüber, ob das Patent auch
                              									rechtsbeständig ist, und die Prozeßgefahr. Demgegenüber muß man bei strengem
                              									Prüfungssystem eine bedeutend längere Wartezeit auf die Eintragung als Nachteil mit
                              									in den Kauf nehmen, hat aber nach Bestehen der Patentfähigkeitsprüfung die größere
                              									Sicherheit der Rechtsbeständigkeit und die Bewertung auf Erfindungsqualität. Von
                              									Fall zu Fall kann aber zum Erlangen eines Schutzes gegen Nachahmung entweder das
                              									eine oder das andere System vorgezogen den, und so fehlt in den meisten Staaten, die
                              									nur eine einzige Art von Patentgesetz besitzen, für den Interessenten die
                              									Möglichkeit einer Wahl des im Bedarfsfalle praktischer erscheinenden
                              									Schutzerreichungsweges innerhalb des Heimatstaates des Erfinders. Um diesem Mangel
                              									abzuhelfen, fühlen sich beispielsweise die Franzosen vielfach veranlaßt, außer ihrem
                              									Heimatpatent auch noch in Deutschland ein Patent nachzusuchen, um nämlich aus dem
                              									Resultat der deutschen Prüfung zu ermitteln, ob ihr nicht geprüftes französisches
                              									Patent auch wirklich Schutzwert hat oder nicht. Auf der französischen Patenturkunde
                              									steht in französischer Sprache: „Ohne Garantie der Regierung“. Die Franzosen
                              									müssen sich also geeigneten Erfindungsschutz gelegentlich erst im Auslande suchen.
                              									Die oftmals mehrjährige Wartezeit auf die Patenterteilung in Deutschland läßt
                              									dagegen in den Kreisen der deutschen Erfinder oft den Wunsch laut werden, schneller
                              									zu einer Schutzurkunde zu gelangen, und um diesem gerecht zu werden, ist in
                              									Deutschland die außerordentlich angenehme Einrichtung getroffen, daß man im eigenen
                              									Lande ganz nach Bedarf ein Patent nach der einen oder nach der anderen
                              									Eintragungsmethode erhalten kann. Das prüfungslos schneller zu beschaffende Patent
                              									heißt bei uns Gebrauchsmuster. Es erstreckt sich allerdings auf längstens nur 6
                              									Schutzjahre, während das streng geprüfte Patent 18 Jahre alt werden kann, jedoch ist
                              									ja eine so lange Schutzzeit für kleinere Neuerungen, die leicht einmal wieder
                              									Verbesserungen unterliegen, meist gar nicht nötig. Es steht in Deutschland frei,
                              									'sogar beides, Patent und Gebrauchsmuster für dasselbe Objekt nachzusuchen, oder den
                              									Eventualantrag zu stellen, ein Gebrauchsmuster einzutragen, falls das Patent
                              									gleichen Anmeldungstages nicht zur Erteilung gelangen sollte. Auf den deutschen
                              									Gebrauchsmusterurkunden steht ähnlich wie auf den französischen Patenturkunden der
                              									Vermerk: „Die Schutzfähigkeit und Neuheit des Modells ist vom Patentamte nicht
                                 										geprüft. Die Entscheidung hierüber liegt den ordentlichen Gerichten ob.“
                           Betrachten wir nun näher die Rechtsverhältnisse eines Gebrauchsmusters. Ein
                              									Anmeldungsgegenstand kann sehr wohl wie vorgeschrieben neu sein, ohne daß er aber
                              									deswegen auch schutzfähig im Sinne des Gebrauchsmuster-Gesetzes wäre, denn letzteres
                              									ist nicht für alles Erdenkliche zuständig. Von dem Gebrauchsmustergegenstand wird gesetzlich
                              									verlangt, daß er ein „Modell“ ist, das heißt, daß dasjenige, was daran neu
                              									ist, eine körperliche Gestaltung oder Anordnung sein muß. Gemäß dieser Vorschrift
                              									soll also das Neue am Objekt drei Dimensionen haben, Länge, Breite und Höhe. Daraus
                              									ergibt sich beispielsweise, daß ein bloßer Reklameaufdruck auf einem an sich
                              									bekannten, körperlichen Gegenstande nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden
                              									kann, weil ja die allein neue Aufschrift nur Länge und Breite, aber keine
                              									Schrifthöhe hat. Eine weitere Vorbedingung für die Zuständigkeit des
                              									Gebrauchsmusterschutzes liegt darin, daß der betreffende Gegenstand dem „Arbeits-
                                 										oder Gebrauchszweck“ dienen soll. Damit ist gesagt, daß nur Gegenstände des
                              										„Gebrauchs“ auf den verschiedenen Gebieten der menschlichen Berufsarbeit
                              									in der Fabrik, im Haushalt, oder für sonstige Betätigung zur Erfüllung der
                              									Lebensgewohnheiten in Betracht kommen, also nicht etwa rein künstlerische
                              									Schöpfungen, die im Gegensatz zu einem praktischen Gebrauchswert nur die Freude des
                              									Menschen an der Schönheit und Kunstfertigkeit erwecken. Objekte des Kunstgewerbes
                              									fallen somit nicht in das Gebiet des Gebrauchsmusterschutzes, sondern für solche
                              									existiert der sogenannte Geschmacksmusterschutz, der nicht beim Reichspatentamte,
                              									sondern bei den zuständigen Amtsgerichten eingetragen wird.
                           Die Strafen für Nachahmung eines unter Gebrauchsmusterschutz stehenden Gegenstandes
                              									entsprechen denjenigen des Patentschutzes.
                           Der Umstand, daß Gebrauchsmuster-Anmeldungen seitens des Reichspatentamtes nicht
                              									hinsichtlich ihrer Neuheit geprüft werden, verursacht, daß mehr als 75% aller
                              									Gebrauchsmuster entweder gänzlich oder mindestens teilweise rechtsungültig sind,
                              									weil ihre Gegenstände sich bei eventuell gerichtlicher Prüfung als nicht mehr
                              									schutzfähig erweisen würden. Schon für Patentanmeldungen, die ja bekanntlich im
                              									allgemeinen für etwas größere, wichtigere Erfindungen angewendet zu werden pflegen
                              									als die Gebrauchsmuster, wird jährlich statistisch seitens des Reichspatentamtes
                              									nachgewiesen, daß etwa 75 Prozent aller Objekte wegen Nichtneuheit abgewiesen werden
                              									müssen. Bei Gebrauchsmustern würde also der Prozentsatz ein noch höherer sein. Wer
                              									daher ein Gebrauchsmuster kaufen und den Gegenstand fabrizieren will, muß
                              									vorsichtshalber, um sich vor Enttäuschungen zu bewahren, durch eine Nachforschung
                              									unter den Patentschriften des betreffenden Fachgebiets sich einigermaßen darüber zu
                              									orientieren suchen, ob der Gebrauchsmustergegenstand nicht etwa schon lange bekannt
                              									war, und ob etwa deshalb eine nichtige Eintragung vorliegt. Es könnte auch
                              									vorkommen, daß der Gebrauchsmustergegenstand nur teilweise neu ist und daß der in
                              									einer älteren Patentschrift bereits beschriebene Teil der Gebrauchsmustererfindung
                              									dem älteren Patentinhaber noch geschützt ist, so daß ein sogenanntes
                              									Abhängigkeitsverhältnis des Gebrauchsmusters von dem älteren Patent vorliegt. Der
                              									Gebrauchsmusterinhaber dürfte alsdann sein Recht nur mit Genehmigung des
                              									älteren Patentinhabers ausüben, indem er demselben eine Lizenzgebühr bezahlt. Will
                              									ein Schutznachsuchender mit schnellerer Gebrauchsmustereintragung eine Urkunde
                              									erreichen, als es bei Patentanmeldungen möglich ist, so muß er auch das Risiko auf
                              									sich nehmen, daß sein Gegenstand sich nachträglich als nicht schutzfähig
                              									herausstellt, und daß seine Gebrauchsurkunde wertlos ist.
                           Die Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit von Gebrauchsmustern liegt, wie
                              									erwähnt, nicht dem Reichspatentamte, sondern den ordentlichen Gerichten ob. Da aber
                              									das Reichspatentamt weit besser als die ordentlichen Gerichte zur
                              									Schutzfähigkeitsprüfung in der Lage sein würde, ist schon häufig aus der Industrie
                              									der Wunsch laut geworden, daß man dem Reichspatentamte auch die Rechtsprechung in
                              									Gebrauchsmusterangelegenheiten übertragen möchte. In Streitfällen hat der
                              									Geschädigte so vorzugehen, daß er in einer Löschungsklage den Gebrauchsmusterinhaber
                              									durch das gerichtliche Urteil zwingen läßt, in die Löschung des Gebrauchsmusters
                              									einzuwilligen, wenn sich herausstellt, daß der Gebrauchsmustergegenstand in vollem
                              									Umfange nicht schutzfähig war. Wenn der Schutzanspruch des Gebrauchsmusterinhabers
                              									nur teilweise Schutzfähiges deckt, so kann durch das Gerichtsurteil der
                              									Schlitzumfang auf diesen schutzfähigen Teil beschränkt werden. Bei Eingriffen in
                              									Gebrauchsmusterrechte kann vollständige Nachahmung oder auch nur teilweise
                              									Nachahmung stattgefunden haben. Man spricht daher nicht nur von vollständigen,
                              									sondern auch von teilweisen Schutzverletzungen. Wer durch einen
                              									Gebrauchsmusterinhaber wegen Nachahmung des Gegenstandes angegriffen wird, tut gut,
                              									den Gebrauchsmustergegenstand sofort selbst daraufhin zu prüfen, ob er am
                              									Anmeldungstage des Gebrauchsmusters noch neu und schutzfähig war. Entsprechend den
                              									vorerwähnten statistischen Nachweisen wird man in mehr als 75 Prozent aller
                              									vorkommenden Fälle feststellen können, daß das Gebrauchsmuster nicht zu Recht
                              									bestand und wird sich dadurch vor der Verurteilung wegen angeblicher
                              									Schutzverletzung bewahren können. Zwecks Nachforschung nach der Neuheit
                              									beziehungsweise Nichtneuheit des Gebrauchsmustergegenstandes wird es nicht immer
                              									ausreichen, nur die deutschen Patentschriften oder sonstiges deutsches
                              									Literaturmaterial zu durchsuchen, sondern es hat sich als das Beste bewährt, den
                              									Gebrauchsmustergegenstand einfach wie eine angeblich neue Erfindung zum Patent
                              									anzumelden, damit alsdann das Reichspatentamt aus seinem zehnmal größeren Vorrat von
                              									in- und ausländischen Patentschriften die Nichtneuheit des Gegenstandes feststellt,
                              									wobei natürlich darauf zu achten ist, daß die Entgegenhaltungen älteren Datums sind
                              									als der Anmeldungstag des zu löschenden Gebrauchsmusters. In solchen Fällen sind die
                              									Vorprüfer des Reichspatentamtes so zuvorkommend, daß sie dem Anmelder, der ja in
                              									Wirklichkeit gar kein Patent haben will, sondern nur Abweismaterial gegen das fremde
                              									Gebrauchsmuster zu bekommen sucht, das letztere schnellstens angeben.
                           
                           Kurz vor Ablauf der bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters bezahlten ersten
                              									dreijährigen Schutzperiode kann noch eine zweite Schutz -periode von drei Jahren für
                              									das Gebrauchsmuster gegen eine Verlängerungsgebühr von 60 M. beantragt werden. Das
                              									Gebrauchsmuster erreicht also im Höchstfalle eine sechsjährige Schutzzeit.
                           Angesichts des Mißbrauchs, daß Gebrauchsmustergegenstände nach Ablauf der
                              									sechsjährigen Frist einfach von neuem angemeldet und prüfungslos eingetragen worden
                              									sind, wird voraussichtlich ein neuer Gesetzesparagraph strenger gegen dieses
                              									Erschleichen einer ungesetzlichen Schutzverlängerung vorgehen, die bisher so häufig
                              									vorkommen konnte, weil ja die registrierenden Beamten des Patentamtes bisher gar
                              									nicht befugt waren, die Neuheit des Objekts zu prüfen, sondern nur auf die formelle
                              									Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen zu achten hatten.
                           Man könnte dem schon mehrfach aufgetauchten Vorschlag wohl zustimmen, die
                              									Gebrauchsmustergegenstände wenigstens darauf hin zu prüfen, ob für sie dem Wesen
                              									nach überhaupt der Gebrauchsmusterschutz zuständig ist oder nicht. Durch eine
                              									Zuständigkeitsprüfung würde man zahlreiche Anmeldungsgegenstände von der Eintragung
                              									zurückhalten können, die keine Sachen des Gebrauchs darstellen, sondern in das
                              									Gebiet des Kunstgewerbes und des Literaturschutzes hineingehören. Angesichts des
                              									Schadens, der dem Publikum aus Irrtum erwächst, wenn es eine rechtsgültige
                              									Eintragung für sein Objekt in der Hand zu haben glaubt und doch nicht das richtige
                              									Schutzrecht erhalten hat, wäre es wünschenswert, wenn der
                              									Gebrauchsmuster-Dienststelle des Reichspatentamtes wenigstens die Prüfung der
                              									Zuständigkeit des Schutzgebietes gegeben würde, das heißt, ob nicht etwa
                              									Geschmacksmusterschutz, Kunstschutz oder Literaturschutz anstatt des
                              									Gebrauchsmusterschutzes am Platze wäre. Hat beispielsweise ein Bildhauer einen neuen
                              									Entwurf zu einem Wandarm für Beleuchtungskörper in ornamentaler Ausführung
                              									irrtümlicherweise als Gebrauchsmuster angemeldet; so wird bisher das Objekt
                              									prüfungslos eingetragen und ist doch als Gebrauchsmuster rechtsungültig, denn der
                              									Gegenstand ist ja hinsichtlich des technischen Gebrauchszwecks nicht mehr neu. Der
                              									Bildhauer hat dann aber versäumt, den künstlerischen Entwurf bei dem zuständigen
                              									Amtsgericht seines Wohnorts als Geschmacksmuster anzumelden, und läßt den
                              									ornamentalen Wandarm in soundso vielen Exemplaren herstellen und in den Handel
                              									bringen. Eine nachträgliche Anmeldung eines Geschmacksmusters beim zuständigen
                              									Amtsgericht ergibt dann ebenfalls keinen rechtsgültigen Schutz mehr, weil ja der
                              									Anmeldungsgegenstand dann am Tage der Anmeldung nicht mehr neu ist, weil bereits
                              									durch Herstellung und Verkauf bekannt geworden. Natürlich kann man im allgemeinen
                              									das Publikum nicht gegen alle Eventualitäten eines Schadens schützen, der durch
                              									eigene Unerfahrenheit und falsche Maßnahmen entsteht. Das würde zu weit gehen.
                              									Jedoch wäre es vielleicht im Reichspatentamte nicht mit allzu großen Umständen
                              									an Raumbedarf und Personalbedarf verbunden, wenn man die Gebrauchsmusteranmelder
                              									gegebenenfalls wenigstens auf die Unzuständigkeit ihrer Anmeldung aufmerksam machen
                              									würde. Wegen der Entscheidungsschwierigkeiten, die sich aus Objekten ergeben
                              									könnten, deren Neuerung sowohl auf industriellem Gebiet als auch auf
                              									kunstgewerblichem Gebiet liegt, brauchte man der diesbezüglichen Benachrichtigung
                              									des Anmelders nicht gleich die Form einer definitiven Abweisung zu geben und könnte
                              									die Entscheidung bei Widerspruch des Anmelders den Gerichten vorbehalten, indem man
                              									die Eintragung mit einer Klausel vornimmt, welche die Frage der Zuständigkeit offen
                              									läßt. Es kommen ja auch Grenzfälle vor, in denen beide Schutzarten anwendbar
                              									erscheinen.
                           Die Schutzzeit eines Gebrauchsmusters rechnet, wie bei Patenten, von dem auf die
                              									Anmeldung folgenden Tage an. Hat man gegen ein rechtsungültiges Gebrauchsmuster ein
                              									rechtskräftiges Urteil auf Einwilligung des Gebrauchsmusterinhabers in die Löschung
                              									bei den Gerichten erwirkt, so legt man dieses Urteil dem Reichspatentamte vor,
                              									welches dann die Löschung des Gebrauchsmusters tatsächlich vornimmt.
                           Die Rechte eines sogenannten Vorbenutzers eines Gebrauchsmustergegenstandes sind
                              									dieselben wie diejenigen des Vorbenutzers eines Patents. Er darf den Gegenstand
                              									trotz der Eintragung des Gebrauchsmusters für die Bedürfnisse seines eigenen
                              									Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten ausnützen. Diese Befugnis des
                              									Vorbenutzers kann aber nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
                              									Wer gegenüber einem Gebrauchsmuster geltend machen kann, daß er dessen Gegenstand
                              									schon vor dem Anmeldungstage benutzt hat, wird gut tun, diese Tatsache mit der
                              									Angabe stichhaltiger Beweise dem Gebrauchsmusterinhaber mitzuteilen, um dessen
                              									Schutz Verletzungsklage zu vermeiden. Ist die Benutzung des
                              									Gebrauchsmustergegenstandes vor dessen Anmeldung eine offenkundige gewesen, so liegt
                              									darin ein Beweismittel für die Nichtneuheit des Gebrauchsmustergegenstandes, welches
                              									zu einer Löschungsklage gegen das Gebrauchsmuster vor Gericht vortragbar ist. Der
                              									Vorbenutzer vermag sich alsdann gegen ungerechtfertigte Angriffe des Gebrauchsmuster
                              									-inhabers wegen angeblicher Schutz Verletzung durch eine Löschungsklage zu
                              									wehren.
                           Im Falle der offenbaren Rechtsungültigkeit eines Gebrauchsmusters, sei es wegen
                              									Nichtneuheit, oder sei es wegen Unzuständigkeit des Gebrauchsmusterschutzes hat
                              									jedermann gegen den Inhaber den Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters.
                           Die Praxis bringt häufig Grenzfälle hervor, über deren Beurteilung die Ansichten
                              									selbst der erfahrensten Kenner des gewerblichen Rechtsschutzes auseinandergehen. Die
                              									Materie bietet in diesen Fällen Veranlassung zu interessanten Rechtsstreitigkeiten,
                              									und man hat bei solchen Gelegenheiten die Erfahrung gemacht, daß es noch mancherlei
                              									gibt, was sehr wohl eines geeigneten Rechtsschutzes würdig wäre, ohne daß die bisher
                              									bestehenden Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes eine unanfechtbare
                              									Schutzmöglichkeit dafür böten. Solche Grenzfälle und noch nicht schützbare Objekte
                              									haben sich vielfach auf dem Gebiete der Buchführungsmethoden und Reklamemethoden
                              									ergeben, deren Ausdrucksmittel ja vorwiegend nur etwas Gedrucktes in Tabellenform
                              									oder zur Vervielfältigung geeignete Anordnungen, aber häufig glänzende Ideen zur
                              									Ueberwindung nicht-technischer, sondern kaufmännischer Schwierigkeiten darstellen.
                              									Erfinder gewisser banktechnischer Systeme, zum Beispiel zur Verhütung von
                              									Betrugsmethoden, verlassen enttäuscht das Reichspatentamt, weil die vorhandenen
                              									Gesetze nicht darauf zugeschnitten sind, derartige Ideen wirklich wirkungsvoll zu
                              									schützen. Diese enttäuschten Erfinder verfallen dann darauf, sich die reinen
                              									Aeußerlichkeiten gewisser Formulare schützen zu lassen, die sie zur Durchführung des
                              									eigentlich ein System darstellenden Erfindungsgedankens brauchen, täuschen sich aber
                              									selbst, wenn sie glauben, daß dadurch ihr System ebenfalls sicher geschützt sei.
                              									Weder die älteren Patentrechte des Auslandes noch das deutsche Patentrecht bezogen
                              									sich auf andere als wie solche Erfindungen, deren konkrete Gegenstände auf dem
                              									Gebiete der Manufaktur lagen. Der Wunsch einer Ausdehnung der
                              									Patentierungsmöglichkeiten auf die Erfindung von abstrakten Formeln und Systemen ist
                              									erst in neuester Zeit aufgetaucht. Er paßt noch nicht recht in die gesetzliche
                              									Vorschrift hinein, daß ein Erfindungsgegenstand „gewerblich verwertbar“ und
                              									herstellbar sein müsse, und so ist der Wunsch bisher noch unerfüllt geblieben.