| Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] | 
| Fundstelle: | Band 268, Jahrgang 1888, Miszellen, S. 427 | 
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                        [Kleinere Mittheilungen.]
                        Kleinere Mittheilungen.
                        
                     
                        
                           H. und A. Foster's Bandsäge-Führung.
                           Das Sägeblatt wird an der Arbeitstelle mittels Rollen geführt und gleichzeitig straff
                              									gespannt. Nach dem Englischen Patent Nr. 14469 vom 9. November 1886 klemmen die
                              									oberen frei laufenden Rollen g, g das Sägeblatt,
                              									während die untere rechtsseitige Rolle h von der
                              									groſsen Triebscheibe gedreht und dadurch das Sägeblatt getrieben wird. Die Klemmung
                              									des Sägebandes wird durch gegensätzliche Lagerverschiebung der Rollenpaare mittels
                              									der Spindeln k und l
                              									vermittelt.
                           
                        
                           Versicherung von Dampfkesseln gegen Explosionsschäden.
                           Auf Anregung der 28. Hauptversammlung des Vereines deutscher
                                 										Ingenieure hatte sich eine Reihe von Vertretern, sowohl von
                              									Kesselüberwachungsvereinen – letztere als Repräsentanten der Kesselbesitzer – als
                              									auch von Vertretern von Versicherungsgesellschaften zu einer
                              									Abgeordneten-Versammlung auf den 11. und 12. April in Berlin zusammen gefunden.
                           Dem Berichte über die Sitzungen entnehmen wir Nachstehendes:
                           
                              I. Geschichtlicher Ueberblick über die Vorgänge,
                                 										welche zu der vorliegenden Aufgabe Veranlassung gegeben haben.
                              Mit der wachsenden Bedeutung des Dampfkesselbetriebes hat sich mehr und mehr das
                                 										Bedürfniſs herausgestellt, die mit demselben verbundenen Unfälle zu sichten und
                                 										zu kennzeichnen. Insbesondere hat man es im Interesse der Gesetzgebung, der
                                 										Statistik und der Technik für nothwendig erachtet, den Charakter der
                                 										Dampfkessel-Explosionen genauer festzustellen. Diesem Bedürfnisse entsprachen
                                 										die Verhandlungen der Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereine, welche auf der
                                 										Hauptversammlung in Zürich zur Annahme der folgenden Erklärung des Begriffes
                                 										Dampfkessel-Explosion führten:
                              
                                 
                                    „Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine Trennung in
                                       												solchem Umfange daſs ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb
                                       												und auſserhalb desselben und damit eine plötzliche Entleerung von Wasser
                                       												und Dampf stattfindet, so ist dieser Unfall als Explosion zu
                                       												bezeichnen.“
                                    
                                 
                              Diese Erklärung ist, wenn auch nicht amtlich anerkannt, doch vielfach seitdem
                                 										angewandt und durch keine andere verdrängt worden.
                              Schon bei der Abfassung der Erklärung hob die Commission das Bedürfniſs der
                                 										Kesselbesitzer hervor, sich gegen die materiellen Folgen der Unfälle an
                                 										Dampfkesseln zu sichern, und die Nothwendigkeit, durch die Feststellung des
                                 										Begriffes Explosion den Versicherungsverträgen eine feste Grundlage zu geben.
                                 										Seit jener Zeit ist die Züricher Erklärung vielfach bei der Schadenregelung von
                                 										Dampfkesselunfällen in Anwendung gekommen.
                              Allein nach zwei Richtungen haben sich Unzuträglichkeiten bemerkbar gemacht. Einerseits deckte
                                 										die Züricher Erklärung doch nicht in allen Fällen das, was man allgemein und
                                 										unzweifelhaft als Explosion auffaſste; insbesondere genügte sie nicht den in den
                                 										verschiedensten Formen auftretenden Wasserröhrenkesseln gegenüber. Andererseits
                                 										ereigneten sich schwere Kesselbeschädigungen, welche so dicht an Explosion in
                                 										üblicher Auffassung streiften, daſs Entschädigung begehrt und meist auch gewährt
                                 										wurde, obwohl jene Erklärung nicht vollständig zutraf. Wiederholt konnte die
                                 										Verständigung zwischen Versicherer und Versichertem nicht ohne Weiteres erreicht
                                 										werden, so daſs erst die Mitwirkung von Sachverständigen bezieh. von Obmännern
                                 										erforderlich wurde.
                              Diese Verhältnisse veranlaſsten im J. 1887 den Bergischen Bezirksverein deutscher
                                 										Ingenieure, eine geänderte Fassung der Züricher Erklärung mit nachstehendem
                                 										Wortlaute vorzuschlagen:
                              
                                 „Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine
                                    											Trennung in solchem Umfange, daſs ein plötzliches Ausströmen eines so
                                    											groſsen Theiles seines Inhaltes stattfindet, daſs dadurch ein plötzlicher
                                    											Ausgleich der Spannungen innerhalb und auſserhalb des Kessels erfolgt, so
                                    											ist dieser Unfall als Dampfkesselexplosion zu bezeichnen.“
                                 
                              Demzufolge faſste die 28. Hauptversammlung des Vereines
                                    											deutscher Ingenieure den Beschluſs, gemeinsam mit anderen
                                 										sachverständigen Verbänden den Gegenstand zu berathen. Zur Vorbereitung dieser
                                 										Berathung ist von dem Generalsekretär des Vereines, Herrn Peters, umfassendes Material über die Versicherung
                                 										der Dampfkessel, über die Explosionsfälle der letzten zehn Jahre und ihre
                                 										Schadenabwickelung gesammelt und nach folgenden drei Gesichtspunkten gesichtet
                                 										und zusammengestellt worden:
                              a) die gegenwärtig üblichen Formen und Bedingungen der Versicherung gegen die
                                 										Explosion der Dampfkessel (Dampferzeuger);
                              b) die innerhalb der Zeit vom 1. Januar 1877 bis zum 1. Oktober 1887
                                 										vorgekommenen Dampfkesselexplosionsschäden;
                              c) solche Dampfkesselexplosionsschäden während derselben Zeit, in denen der
                                 										Schadenregulirung aus der Anwendung des Begriffes Dampfkesselexplosion
                                 										Schwierigkeiten erwachsen sind.
                              Diese Zusammenstellung ist den sämmtlichen Abgeordneten mitgetheilt worden.
                              
                           
                              II. Verhandlungen über die Versicherung der
                                 										Dampfkessel.
                              Es wird allgemein anerkannt, daſs die Schwierigkeiten auf diesem Gebiete der
                                 										Anwendung des Wortes „Explosion“ in den Versicherungsbedingungen
                                 										einerseits und dem Wortlaute der Züricher Erklärung des Begriffes
                                 											„Explosion“ andererseits entspringen. Um Abhilfe zu schaffen, wird
                                 										vorgeschlagen
                              a) das Wort „Explosion“ aus den Versicherungsbedingungen herauszulassen
                                 										und diejenigen Schäden näher zu kennzeichnen, welche ersatzpflichtig sein
                                 										sollen;
                              b) eine besser zutreffende Erklärung des Wortes „Explosion“ zu geben. Die
                                 										Vertreter der Versicherungsgesellschaften erklären, daſs aus Gründen
                                 										geschäftlicher Zweckmäſsigkeit das Wort „Explosion“ nicht wohl entbehrt
                                 										werden könne. Es wird deshalb versucht, auſser den Fällen unzweifelhafter
                                 										-Explosion auch noch diejenigen einzelnen Vorkommnisse und Unfälle näher zu
                                 										bezeichnen, welche schadenersatzpflichtig sein sollen. Dieser Versuch erweist
                                 										sich als undurchführbar, so daſs über den ferneren Vorschlag verhandelt wird,
                                 										durch eine allgemeine Wortfassung auch die auſserhalb jener Erklärung legenden
                                 										und doch zu versichernden Unfälle zu bezeichnen. Es wird hierfür folgender
                                 										Wortlaut beantragt:
                              
                                 „Die Versicherung erstreckt sich nicht allein
                                    											auf solche Fälle, für welche der technisch-wissenschaftliche Begriff der
                                    											Dampfkessel-Explosion zutrifft, sondern auch auf solche, in denen durch eine
                                    											plötzliche, gewaltsame, durch den Dampfkesselbetrieb verursachte Zerstörung
                                    											der Kesselwandung die Fortsetzung des Betriebes des betreffenden Kessels
                                    											unmöglich gemacht wird.“
                                 
                              Hiergegen wird geltend gemacht, daſs diese Fassung eine allgemein anerkannte,
                                 										thatsächlich aber noch nicht vorhandene, Begriffserklärung der
                                 										Dampfkessel-Explosion voraussetze, und daſs, wenn solche auch gefunden würde, der zweite Theil des
                                 										Satzes die Gefahr in sich berge, daſs in Zukunft zwei solcher
                                 										Begriffserklärungen neben einander bestehen und Verwirrung veranlassen
                                 										werden.
                              Es wird ferner hervorgehoben, daſs das Reiſsen der Wandung unter allen Umständen
                                 										als Merkmal des entschädigungspflichtigen Unfalles gefordert werden müsse, und
                                 										die Befürchtung ausgesprochen, daſs die vorgeschlagene Fassung die
                                 										Versicherungsgesellschaften zur Entschädigung zahlreicher Schäden, wie Beulen ü.
                                 										dgl., verpflichten würde, welche heute niemand als schadenersatzberechtigt
                                 										ansehe. Wegen diesen Bedenken wird der Wortlaut wie folgt abgeändert und
                                 										einstimmig angenommen:
                              
                                 „Die pp. Objekte gelten auch gegen die Gefahr
                                    											der Beschädigung oder Vernichtung durch Explosion und überhaupt gegen solche
                                    											Unfälle an Dampfkesseln (Dampferzeugern) als versichert, durch welche in
                                    											Folge einer plötzlichen, gewaltsamen, durch den Dampfkesselbetrieb
                                    											verursachten Zerstörung der Wandung des betreffenden Kessels dessen
                                    											Weiterbetrieb unmöglich gemacht ist.“
                                 
                              Diesem Satze ist noch die bisher schon in den Policen übliche Bedingung
                                 										hinzuzufügen:
                              
                                 
                                    „Die Gültigkeit dieser Explosionsversicherung ist jedoch
                                       												dadurch bedingt, daſs der Versicherte in betreff von ihm selbst
                                       												benutzter Kessel allen ihm durch gesetzliche oder polizeiliche
                                       												Vorschriften auferlegten bezüglichen Pflichten nachkommt.“
                                    
                                 
                              Zur Begründung dieser Fassung dienen folgende Erwägungen: Das Wort
                                 											„Explosion“ in den Versicherungen beizubehalten, entspricht, wie
                                 										schon erwähnt, einem Bedürfnisse der Geschäftshandhabung der
                                 										Versicherungsgesellschaften. Auch ohne das Vorhandensein einer allgemein
                                 										anerkannten Erklärung des Begriffes „Explosion“ erscheint es statthaft,
                                 										dieses Wort in den Versicherungsbedingungen anzuwenden, ebenso wie das
                                 										Patentgesetz das Wort „Erfindung“ gebraucht, ohne es näher zu erklären.
                                 										In den meisten Fällen ist ein Zweifel darüber, ob eine Explosion stattgefunden
                                 										habe oder nicht, unter sachverständigen Technikern nicht vorhanden; in Fällen
                                 										des Zweifels soll durch die gewählte Kennzeichnung der entschädigungspflichtigen
                                 										Unfälle, welche ja alle wirklichen Explosionen sicher umfassen, die Möglickheit
                                 										gegeben sein, von der Anwendung des Explosionsbegriffes ganz abzusehen.
                              Eine genügende Bürgschaft dagegen, daſs durch die obige Fassung nicht gar zu
                                 										unbedeutende Fälle zur Entschädigung kommen oder solche, in denen lediglich die
                                 										Abnutzung durch den Gebrauch vorliegt, erscheint durch die Ausdrücke:
                                 											„plötzlich“, „gewaltsam“, „Zerstörung“ und
                                 											„Weiterbetrieb unmöglich“ gesichert.
                              Insbesondere wird zu dem Worte „Zerstörung“ bemerkt, daſs der
                                 										sachverständige Techniker zwischen „Zerstörung“ und „Beschädigung“
                                 										einen hinreichend scharfen Unterschied zu machen in der Lage ist. Bei der
                                 											„Zerstörung“ muſs das Material eine solche Veränderung seiner
                                 										Eigenschaften erlitten haben, daſs es zu weiterer Verwendung zu dem fraglichen
                                 										Zweck untauglich geworden ist und durch neues ersetzt werden muſs. Bei
                                 										Beschädigung ist die Wiederverwendung bezieh. Beibehaltung des beschädigten,
                                 										aber wieder hergestellten Stückes nicht ausgeschlossen.
                              Auf die Frage, ob der beschlossene Wortlaut eine Erhöhung der Prämien
                                 										herbeiführen werde, geben die Vertreter der Versicherungsgesellschaften die
                                 										Antwort, daſs solches voraussichtlich nicht der Fall sein werde. Sie geben
                                 										ferner die Erklärung ab, daſs es von ihnen als ein für die Bemessung der Prämien
                                 										günstiger Umstand angesehen werde, wenn die Dampfkessel einem freiwilligen
                                 										Dampfkessel-Ueberwachungsverein angehören.
                              
                           
                              III. Erklärung des Begriffes
                                    												„Dampfkesselexplosion“.
                              Nachdem die Versammlung das Bedürfniſs nach einer allgemein anerkannten Erklärung
                                 										des Begriffes „Dampfkesselexplosion“ einstimmig als vorhanden bezeichnet hat, gelangt der
                                 										folgende geänderte Wortlaut der Züricher Erklärung einstimmig zur Annahme:
                              
                                 „Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine
                                    											Trennung in solchem Umfange, daſs durch Ausströmen von Wasser und Dampf ein
                                    											plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und auſserhalb des Kessels
                                    											stattfindet, so ist dieser Unfall als Explosion zu bezeichnen.“
                                 
                              Die Abänderung der Züricher Erklärung wird damit begründet, daſs die Entleerung
                                 										eines Dampfkessels von Wasser und Dampf nicht in allen Fällen vorkommt, z.B. bei
                                 										Siederohrkesseln, Wasserröhrenkesseln u.s.w., in welchen doch unzweifelhaft nach
                                 										üblicher Auffassung eine Explosion vorliegt.
                              Die Beschlüsse der Versammlung sollen den einzelnen Verbänden zur Begutachtung
                                 										und Beschluſsfassung vorgelegt werden.
                              
                           
                        
                           Beton-Brücken mit beweglichen Gelenken.
                           In der elften Generalversammlung des Vereines deutscher
                                 										Cementfabriken vom 24. und 25. Februar 1888 machte Herr Dr. Leube über eine Brücke in der -Nähe von Erbach
                              									bemerkenswerthe Mittheilungen. Die Brücke ist von dem Straſsenbauinspector Herrn Koch construirt und beträgt die Lichtweite des Bogens
                              										29m bei 4m
                              									Scheitelhöhe und 0m,5 Gewölbestärke im Scheitel,
                              									welche bis auf 1m,5 an den Auflagern zunimmt, die
                              									Breite beträgt 6m. Zum Beton wurde sehr gut
                              									gewaschener Donaukies genommen und Cement verwendet, welcher bei der Prüfung nach 7
                              									Tagen 16 bis 18k, nach 28 Tagen 22 bis 24k Festigkeit zeigte. Die Gesammtbaukosten betrugen
                              									11 bis 12000 Mark. Als Belastung entfällt 30k auf
                              										1qcm.
                           Da in Folge der Beschaffenheit des Baugrundes ein späteres Setzen von vornherein
                              									anzunehmen war, so kam der Erbauer den schädlichen Einwirkungen, welche durch die
                              									bisher unvermeidlichen Risse entstehen, dadurch zuvor, daſs er an beiden Widerlagern
                              									und am Scheitel durch Einlagen von Asphaltplatten bewegliche Fugen herstellte,
                              									welche eine Drehung des Bogens an den betreffenden Stellen ermöglichen. Die
                              									erwartete Drehung hat in einem solchen Maſse stattgefunden, daſs die Scheitelfuge
                              									oben um 8mm sich verengte und es hat sich in Folge
                              									dessen im Bogen auch keine Spur eines Risses auffinden lassen. Die mit
                              									Asphaltplatten ausgelegten Fugen hatten oben 22mm
                              									und unten 15mm Weite. Nach der Ausschalung hat
                              									sich die Scheitelfuge geschlossen, wobei sie oben und unten die gleiche Weite von
                              										13mm angenommen hat. Die Asphaltplatten wurden
                              									nach einander eingelegt, so daſs sie ganz scharf paſsten. Diese Ausführung ist nach
                              									der Ansicht des Vortragenden geeignet, dem Cemente eine vermehrte Anwendung zu
                              									sichern. Herr Büsing erinnerte in der Versammlung an
                              									ähnliche Ausführungsweisen für Mauerbögen und glaubt, daſs die Einführung solcher
                              									Gelenkstücke die Brücken der sicheren statischen Berechnung zugänglicher macht.
                              									(Nach dem gütigst übersandten Protokoll der Versammlung.)
                           
                        
                           Rechenschieber aus Zellhorn (Celluloid).
                           Wie Prof. Dr. Jordan in der Zeitschrift für Vermessungswesen mittheilt, werden Dennert und Pape in Altona Rechenschieber aus Zellhorn angefertigt. Die
                              									Theilung ist bei diesen Stäben auf einer weiſsen, elfenbeinartigen Masse sehr schon
                              									in bläulich-schwarzen Strichen hergestellt. Wenn das Zellhorn insbesondere eine
                              									geringere Veränderlichkeit zeigt, als das bald quellende, bald schwindende Holz, so
                              									dürfte die fragliche Ausführungsweise manchem Freunde des äuſserst nützlichen, aber
                              									noch zu wenig gewürdigten Rechenwerkzeuges willkommen sein. Uebrigens ist das
                              									Zellhorn auch schon anderweitig mit gutem Erfolge zu feingetheilten
                              									Meſsvorrichtungen benutzt worden.
                           
                        
                           Zifferblätter mit erleuchteten Zeigern und Zahlen.
                           Diese Zifferblätter werden zu dem Zwecke angewandt, die Uhr in der Nacht auf viel
                              									weitere Entfernung ablesen zu können, als bei erleuchtetem Zifferblatt mit dunklen Zahlen und Zeigern möglich ist. Wir entnehmen
                              									der französischen Zeitschrift La Nature die Erklärung
                              									der Einrichtung einer solchen Uhr, welche sich an der Straſsenseite des Pariser
                              									Bahnhofes St. Lazare befindet und deren auf dunklem Grunde erleuchtet umlaufende
                              									Zeiger schon manchem Betrachter ein Räthsel gewesen sind. Am Tage sieht man die
                              									Zahlen und die Zeiger ebenfalls weiſs auf dunklem Zifferblatt. Das letztere ist aus
                              									Krystallglas von vollständigster Durchsichtigkeit gefertigt, erscheint aber am Tage
                              									dunkel, weil es sich vor einer Dunkelkammer befindet. Die Zeiger und Ziffern
                              									bestehen aus durchscheinendem Opal. In der Nacht werfen vier Gaslampen aus dem
                              									unteren Raume der Dunkelkammer ihr Licht vermittels Hohlspiegel so auf das
                              									Zifferblatt, daſs die heraustretenden Lichtstrahlen nicht das Auge des Beschauers
                              									treffen. Wegen der vollständigen Durchsichtigkeit des Zifferblattes entsteht kein
                              									zerstreutes Licht. Das Zifferblatt erscheint also wie am Tage schwarz, während die
                              									durchscheinenden Opal-Ziffern und Opal-Zeiger in zerstreutem Lichte glänzen.
                              									Nothwendig ist die Reinhaitang des Zifferblattes, weil durch Staub u.s.w.
                              									zerstreutes Licht entstehen und das Zifferblatt selbst sichtbar machen würde. Um die
                              									Zeiger-Achse hinter dem Zifferblatt auſsen unsichtbar zu machen, ist dieselbe mit
                              									einer schwarzen Schnur umwickelt.
                           
                        
                           Verbrauch an Eisen.
                           Nach neueren Zusammenstellungen erreichte die Erzeugung von Roheisen im J. 1883 mit
                              									21,5 Millionen Tonnen ihren Höhepunkt, und betrug in diesem Jahre die Menge des in
                              									allen Ländern der Erde dargestellten Schweiſseisens etwa 9 Millionen Tonnen,
                              									diejenige des Fluſseisens und Stahls 6,5 Millionen Tonnen. Im J. 1885 stellten sich
                              									diese Mengen bei einer Gesammt-Roheisenerzeugung von 19,5 Millionen Tonnen für
                              									Schweiſseisen auf etwa 7,25, und für Fluſseisen auf etwa 6 Millionen Tonnen. Der
                              									gröſste Theil des erzeugten Fluſseisens wurde zu Schienen verarbeitet, und zwar im
                              									J. 1883 etwa 4,25 Millionen, im J. 1886 etwa 2,75 Millionen Tonnen. Die
                              									Schienenerzeugung der Gegenwart ist demnach auf den Stand vom Jahre 1871, wo 2,8
                              									Millionen Tonnen verbraucht wurden, zurückgesunken. Der Verbrauch an Roheisen betrug
                              									in den Jahren 1880 bis 1884 für jeden Einwohner der Erde jährlich etwa 14k.
                           Die nachfolgende Zusammenstellung der wichtigsten Länder ergibt folgende Zahlen:
                           
                              
                                 
                                    
                                    
                                    Staaten
                                    
                                 Verbrauch an Eisen in Mill.
                                    											Tonnen
                                 Verbrauchan Eisen aufden
                                    											Kopfder Be-völkerungin k
                                 
                              
                                 1880
                                 1881
                                 1882
                                 1883
                                 1884
                                 durchschn.1880–1884
                                 
                              
                                 Grossbritannien
                                 4,190
                                 4,006
                                 4,400
                                 4,476
                                 3,949
                                 4,275
                                 121,0
                                 
                              
                                 Ver. Staaten von Amerika
                                 4,054
                                 5,063
                                 5,042
                                 4,912
                                 4,297
                                 4,674
                                   88,0
                                 
                              
                                 Belgien
                                 0,500
                                 0,460
                                 0,480
                                 0,653
                                 0,566
                                 0,532
                                   94,0
                                 
                              
                                 Deutsches Reich
                                 2,663
                                 2,835
                                 3,409
                                 3,418
                                 3,584
                                 3,182
                                   70,4
                                 
                              
                                 Frankreich
                                 1,846
                                 2,166
                                 2,464
                                 2,403
                                 2,000
                                 2,164
                                   58,0
                                 
                              
                                 Oesterreich-Ungarn
                                 0,478
                                 0,652
                                 0,775
                                 0,920
                                 0,907
                                 0,746
                                   20,0
                                 
                              
                           Zieht man in Betracht, daſs der Verbrauch an Eisen auf den Kopf in England 121k in Ruſsland dagegen nur 12k, in Britisch Ostindien gar nur 1k beträgt, so läſst sich daraus ermessen, welcher
                              									gewaltigen Ausdehnung der Verbrauch an Eisen in manchen Ländern noch fähig ist. Wenn
                              									in den obengenannten Ländern der Verbrauch sich bis auf jenen in England mit 121k steigern würde, so würde das die Nothwendigkeit
                              									einer um etwa 41 Millionen Tonnen vermehrten Erzeugung bedeuten. Eine stetige
                              									Zunahme der Eisenerzeugung darf wohl als gesichert betrachtet werden, insbesondere
                              									als im übrigen Europa und in den ostasiatischen, mittel- und südamerikanischen
                              									Gebieten eine Steigerung des Bedarfes unausbleiblich ist.
                           
                        
                           Unverbrennbare Umwickelung von Dampf- und
                              									Heiſswasserrohren.
                           Um die Feuergefährlichkeit mit Stoffen umwickelter Dampfleitungen zu beseitigen,
                              									bewährt es sich, wie A. Blödner in der Chemiker Zeitung mittheilt, die Umwickelung in nachstehender
                              									Weise vorzunehmen: Gut ausgewaschene, alte Säcke werden in handbreite Streifen
                              									geschnitten und diese ein oder mehrere Male fest anliegend, spiralförmig und
                              									gleichmäſsig um die Rohre gewunden. Hierüber wickelt man eine zweite Schicht
                              									gleicher Streifen, welche man durch Eintauchen in Natronwasserglas von 30 bis 36° B.
                              									getränkt hat. Jede neue Schicht ist in entgegengesetzter Richtung zu der
                              									vorhergehenden zu wickeln. Wie trockenen Streifen bilden eine gute Isolirschicht
                              									nach auſsen, und die Wasserglasstreifen eine feste glasirte Schicht, der man durch
                              									mehrmaliges Ueberstreichen mit Wasserglas gröſsere Festigkeit geben kann. Diese
                              									Umwickelung brennt selbst bei direkter Berührung mit Feuer nicht, kann von jedem
                              									Arbeiter ausgeführt werden und hält Jahre lang, ohne Erneuerung zu bedürfen. Sie
                              									kommt in ihrer Wirkung der Kieselguhr-Isolirung nahezu gleich, lind kostet das Meter
                              									eines Rohres bis zu 50mm Durchmesser höchstens 20
                              									bis 30 Pfg., da für Im Rohr ein alter Sack und 1 bis 1k,5 Wasserglas (100k kosten 7 Mk.)
                              									genügen.
                           
                        
                           Benutzung des Schanschieff-Elementes für
                              									Beleuchtungszwecke.
                           In der Society of Engineers hat W.H. Preece (vgl. Iron vom 16. December 1887
                              									S. 541) bei Gelegenheit der an einen Vortrag sich anschlieſsenden Besprechung
                              									Mittheilungen über die Verwendbarkeit der Schanschieff-Batterie (vgl. 1886 261 446) gemacht.
                              									Hiernach scheint sich dieses Element mit bloſs einer Flüssigkeit, dessen
                              									elektromotorische Kraft nach W. Thomson 1,39 Volt und
                              									dessen innerer Widerstand nur 0,15 Ohm für 10 Quadratzoll (64qc,5) Zinkoberfläche beträgt, sehr gut für
                              									Beleuchtungszwecke zu eignen, auſserdem aber auch zum Treiben von Elektromotoren.
                              									Die Kosten der Beleuchtung sind bei dem hohen Werthe des sich ausscheidenden
                              									Quecksilbers sehr gering. Bei einer mit 4 Elementen gespeisten Grubenlampe rechnet
                              										Preece für eine Schicht von 10 Stunden als
                              									Gesammtkosten etwa 8 Pf. aus. Eine tragbare Handlampe erlischt von selbst, wenn sie
                              									umgelegt wird, und enzündet sich wieder beim Aufstellen. Eine Lampe von 15 Kerzen
                              									ist auf einem zweiräderigen Wagen montirt, zugleich mit einer für 10 Stunden
                              									ausreichenden Batterie in einem besonderen Kasten. Die London and South-Western
                              									Railway hat die Deckenöllampen in ihren Wagen für Glühlampen mit Schanschieff-Batterie eingerichtet, deren Elemente
                              									einfach durch einen Handgriff in die Flüssigkeit eingetaucht bezieh. ausgehoben,
                              									also ein- und ausgeschaltet werden. Auch Signallampen für den Zug sind hergestellt
                              									worden. Auch für die Theater- und Hausbeleuchtung ist diese Batterie gut zu
                              									verwenden. Ueber ihre Benutzung für Elektromotoren hat Goubet in Paris mit einem unterseeischen Torpedoboote mit gutem Erfolge
                              									Versuche angestellt. Mit einer anderen, weit kleineren Batterie wurde eine
                              									Nähmaschine getrieben.
                           
                        
                           Robbin's selbstthätige Anlegung einer Erdleitung an
                              									Telegraphenleitung.
                           Bei Unterbrechung einer Telegraphenleitung muſs das letzte Amt vor der
                              									Unterbrechungsstelle eine Erdleitung anlegen, damit die Leitung bis zu ihr benutzt
                              									werden könne. Nach der Railroad Gazzette, 1887 * S.
                              									522, macht Robbin, der Ingenieur der Robbin Electric Signal and Telegraph Company, dies
                              									selbstthätig, indem er die Schaltung auf Differenzstrom wählt, den für gewöhnlich in
                              									der Leitung vorhandenen Strom so stark wählt, daſs ein Elektromagnet einen Anker
                              									angezogen hält, bei Unterbrechung der Leitung aber fällt der Anker ab und legt so
                              									selbstthätig die Erdleitung an. Das Telegraphiren erfolgt mittels Stromverstärkung,
                              									und zwar schlieſst der Taster beim Niederdrücken einen Widerstand kurz.
                           
                        
                           Copeland's telegraphische Feder.
                           In La Lumière Electrique, 1888 Bd. 28 * S. 96, wird über
                              									eine in den Vereinigten Staaten in Vorschlag gebrachte telegraphische Feder
                              									berichtet, welche vorwiegend für die sich ausbildenden Telegraphisten bestimmt ist,
                              									aber auch fernst gebraucht werden könnte. Der Erfinder, P.
                                 										Copeland, hat der Feder die Form eines Röhrchens gegeben, aus welchem vorn
                              									die Schreibspitze vorsteht.
                           
                           Gleich hinter der Spitze ragt aus dem Röhrchen auf dessen oberer Seite ein Knöpfchen
                              									heraus, worauf der Telegraphirende den Zeigefinger legt; so wie beim Schreiben ein
                              									Grundstrich gemacht wird, drückt der Finger auf das Knöpfchen und drückt es nach
                              									innen, wobei eine Telegraphenleitung, die mit zwei Drähten in das Innere des
                              									Röhrchens eingeführt ist, geschlossen wird, während sie für gewöhnlich und wenn die
                              									Haarstriche gemacht werden, offen ist. Ein in die Leitung eingeschalteter Empfänger
                              									(Klopfer) gibt daher die den Grundstrichen entsprechenden Zeichen wieder. Copeland hat auch eine Schreibtafel hergestellt, auf
                              									welcher die den Buchstaben des (amerikanischen) Morsealphabetes entsprechenden
                              									Schriftzüge angebracht sind.
                           
                        
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                                 										Schneeschutzanlagen von E. Schubert. 1888; 7
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                                 										Schnee und Eis von E. Burckhardt. 1887. 3
                              									Bogen Text mit 32 Holzschnitten. Beide bei J.T. Bergmann. Wiesbaden.
                           Die bedeutenden Schneefälle und Schneeverwehungen der beiden letzten Winter haben die
                              									Aufmerksamkeit der Fachingenieure diesem Theile der technischen
                              									Eisenbahnwissenschaften in erhöhtem Maſse zugewandt. In den beiden sich ergänzenden
                              									Werkchen geht Herr Schubert von der Ansicht aus, daſs
                              									die Maſsregeln zum Verhüten von Schneeverwehungen sich den örtlichen Verhältnissen
                              									anpassen müssen und legt besonderen Werth auf den richtigen Abstand der Schutzmittel
                              									von der Bahnfläche und auf die Umbildung der Einschnittsnullpunkte. Der Verfasser
                              									gibt in eine eingehende Erörterung verschiedener Vorgänge bei Verwehungen, sowie
                              									Berechnungen der vortheilhaftesten Abmessungen von Schutzmitteln. Die einschlägigen
                              									Ergebnisse sind in Tabellen zum praktischen Gebrauche zusammengestellt.
                           Herr Burkhardt gibt eine Zusammenstellung von
                              									Beobachtungen über Schneewehen und bespricht dieselben unter Bezugnahme auf die
                              									Arbeiten von Schubert. Er legt vorzugsweise Werth auf
                              									selbstthätige Schneezäune nach Hovie's Patent, sowie
                              									auf Schneegalerien und behandelt eingehend die Mittel zur Beseitigung des
                              									Schnees.
                           
                              C. Sch.
                              
                           Kaufmännisches Jahrbuch 1888. Ein
                              									Handbuch für Kaufleute und Industrielle herausgegeben von Georg Hiller. Verlag von Ferdinand Hirt und Sohn. Leipzig. Geh. 2 Mk.,
                              									geb. 2 Mk. 50 Pfg.
                           Das Kaufmännische Jahrbuch enthält die den Handel und das Gewerbe berührenden
                              									deutschen Gesetze aus dem Jahre 1887, den Reichszolltarif, wichtige
                              									Reichsgerichtsentscheidungen, ein Verzeichniſs der Amtsgerichte, den Eisenbahn-, den
                              									Post- und Telegraphentarif, die Eisenbahnvorschriften im Verkehr mit dem Auslande,
                              									die Münz-, Maſs- und Gewichtstabellen, beachtenswerthe Coupons, ein Verzeichniſs der
                              									Consuln für Deutschland, Vorschriften für die Ausfuhr für alle Länder und die
                              									handelsgeschichtliche Uebersicht derselben.