| Titel: | Sollen Realgewerbsgerechtigkeiten durchaus nicht bestehen können? | 
| Autor: | Dr. Ludwig Wirschinger [GND] | 
| Fundstelle: | Band 1, Jahrgang 1820, Nr. XXI., S. 212 | 
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                        XXI.
                        Sollen Realgewerbsgerechtigkeiten durchaus nicht bestehen können?
                        Ein Beitrag zu den polytechnischen Eroͤrterungen.
                        Mit besonderer Rücksicht auf deutsche Staaten, und vorzuͤglich auf Baiern.
                        Von Dr. Wirschinger , Koͤnigl. Baierschen Regierungs-Rathe und Commissaͤr der Stadt Augsburg.
                        Decipimur specie recti.
                        Wirschinger über Realgerechtigkeiten.
                        
                     
                        
                           Vieles sehen wir in unsern Tagen wiederkehren, was einst
                              gewesen ist: feierlich wird Manches, wegen nun gepriesener Nuͤzlichkeit, in
                              die Stelle zuruͤckgefuͤhrt, aus welcher dasselbe durch entgegengesezte
                              Ansichten – mit unerbittlicher Strenge – mit stuͤrmender Eile
                              verbannt worden war.
                           Gleichwie die lezten Jahrzehente allenthalben sich erschoͤpft haben –
                              in gewaltsamen Reformen die Wurzel zahlloser Institutionen zerstoͤrend, so
                              lenkt die Gegenwart geschaͤftig vom verschrienen Systeme ab, das Reformirte
                              reformirend. Fuͤr verdienstlich achtet es auch die gebildete Klasse, den
                              raschen Schritt der Vergangenheit durch unbedingte Wiederverehrung des Alten gut zu
                              machen, wohl auch demselben Vorzuͤge einzuraͤumen – blos nach
                              dem Rechte der Erstgeburt; waͤhrend Andere,
                              bestrickt durch eigenthuͤmliche Ansichten, nur im Reiche des Idealen Vollendung suchen und finden wollen.
                           Was hier im Allgemeinen gesagt ist, bewaͤhret sich beinahe uͤberall
                              auch im Einzelnen. Manche lehrreiche Beziehung gewaͤhrt ein hochgehaltener
                              Gegenstand des buͤrgerlichen Lebens, das Handwerkswesen, welches seit Jahrhunderten in gleichem Maaße getadelt und
                              gelobt, verfolgt und beguͤnstiget worden ist, und neuerdings bei den
                              Sprechern der Volks-Repraͤsentanten, wie bei den Schriftstellern
                              Theilnahme erweckt hat. – Schrankenlose Freiheit
                              oder widernatuͤrliche Gebundenheit sind die
                              Postulate, welche in einem und dem naͤmlichen Augenblicke in einem und
                              demselben Staate vorgetragen werden.
                           Es ist hier nicht der Plaz, die Zuͤnfte in ihrer Nuͤzlichkeit, als
                              Anstalten zur Vervollkommnung der Industrie, darzustellen, oder die Hindernisse aus
                              dem Verhaͤltnisse der Innungen gegen die Entwicklung individueller
                              Thaͤtigkeit zu schildern. Die speciellere Eroͤrterung, ob und in wie ferne Realgewerbsgerechtigkeiten bei den
                                 bestehenden Verhaͤltnissen der Gewerbe in einem bestimmten Staate
                                 gerechtfertiget werden koͤnnen, – eine Eroͤrterung,
                              welche fuͤr das Interesse des Staates und des Privaten nicht unwichtig ist,
                              soll versucht werden; abgesehen von jeder andern Ruͤcksicht, giebt die
                              Wahrnehmung, daß durch diese Frage neuerdings die widersprechendsten Urtheile hervorgerufen worden sind, ein geltendes Motiv
                              fuͤr eine solche Unternehmung.
                           Die Vergleichung der modernen Theorien mit den Ansichten der
                                 Gesezgebung in verschiedenen Perioden duͤrfte am leichtesten dahin
                              fuͤhren, die Berichtigung und die Feststellung des wahren Gesichtspunktes zu gewinnen.
                           
                           So vieles auch uͤber Innungen und Handwerke schon wegen
                                 der Popularitaͤt des Gegenstandes geschrieben worden ist, so wurde
                              doch uͤber die Natur der sogenannten
                                 Gerechtigkeiten, uͤber die neuerdings zur Sprache gebrachten
                              Vorzuͤge der Realgerechtigkeiten im Gegensaze persoͤnlicher
                              Gewerbsgerechtigkeiten weniger ausgeholt, als man dies erwarten sollte.
                           Beyer, Struvius, und einige
                              andere Zeitgenossen haben hieruͤber einzelne bestimmtere Eroͤrterungen
                              gelegenheitlich gemacht; moͤglich, daß in dieser Hinsicht wahr ist, was der zum Tadel gegen den
                              wissenschaftlichen Mann stets fertige Praktiker behaupten will, als sey in dieser
                              Erfahrungssache das wirkliche Leben noch zu wenig
                              begriffen worden.
                           Deswegen soll hier eine Uebersicht der neuesten
                              Entwicklungen vorangehen.
                           Dr. MayerVersuch der Entwicklung der relativen Ansichten des
                                       Zunftwesens 1814, eine in mehrfacher Hinsicht gute Abhandlung. sezt das Entstehen der Handwerksgerechtigkeiten
                              in die Zeiten der Zunftentstehung, was sich jedoch nicht
                              vertheidigen laͤßt. Ausgehend von der Meinung, daß das Tributfordern bei
                              neuen Meister-Aufnahmen, die Anmaßung, auf Kosten der Nachwelt Kapitalien zu
                              schaffen, und das Monopolisiren die erste Veranlassung zu dieser Schoͤpfung
                              geboten habe, und hieraus selbst das Emportreiben des Werthes mancher
                              GerechtigkeitenZ.B. mancher Baͤckergerechtigkeit auf 2500 Thlr., einer
                                    Schuhmachergerechtigkeit auf 1200 Thlr. erklaͤrt werden koͤnne, widerspricht Mayer nicht, daß es wirklich reelle und persoͤnliche Gerechtigkeiten gebe; er haͤlt
                              dafuͤr, daß das Gruͤnden von Kapitalien auf blos persoͤnliche
                              Gerechtigkeiten noch schaͤdlicher sey, daß es uͤbrigens im Ganzen
                              fuͤr Theorie und Praxis gleiche Schwierigkeit habe, die Mittel zur Aufhebung
                              der Gerechtigkeiten zu finden.
                           Das jus quaesitum respektirend, will dieser
                              Schriftsteller zwischen den urspruͤnglichen und
                              jezigen Inhabern solcher Gerechtigkeiten
                              unterscheiden, und jede Aenderung durch die in Handwerkssachen unbeschraͤnkte
                              gesezgebende Gewalt moͤglich machen; Abloͤsung dieser urspruͤnglich nicht wohl
                                 erworbenen Rechte koͤnne demnach nicht gehindert werden; Aufhebung der
                                 Radikalverbindung zwischen Gerechtigkeit und Grundstuͤck,
                                 Veraͤußerung der getrennten Gerechtigkeit, Verleihung personeller
                                 Gerechtigkeiten, im Falle fuͤr ein festzustellendes Maximum her Ankauf
                                 nicht moͤglich waͤre, und zwar gegen Bezahlung eines Kanons,
                                 dessen Betrag den landesuͤblichen Zinsen des bezeichneten Maximums gleich
                                 kommen, die hiedurch moͤgliche Bildung eines Fonds zur Auskaufung der
                                 Realgerechtigkeiten, sollen die vorzuͤglichen Mittel seyn, um den
                              wahren Zweck zu erreichenWer das Feld der Theorie verlassend, sich in eine große deutsche Gewerbsstadt
                                    denkt, und diese Ausfuͤhrung vorlaͤufig
                                    in concreto zu berechnen sich die Muͤhe
                                    nimmt, wird freilich in Baͤlde an der Moͤglichkeit verzweifeln muͤssen. Die fruͤher
                                    in Augsburg gefuͤhrte Polizei-Direktion gab mir Gruͤnde
                                    fuͤr solche Ansichten..
                           Aufsehen hat eine neuere Schrift erregt, unter dem Titel: „
                                 uͤber die Vorzuͤge der
                                    Realgewerbsgerechtigkeiten im Gegensaze der Nachtheile der Verwandlung
                                    derselben in bloße Personalrechte
                                 Landshut 1815..“
                              
                           
                           Die vorherrschende Behauptung ist, daß die Erklaͤrung der Realitaͤt der
                              um bestimmte Preise in fruͤhern Zeiten unter der
                              Garantie der Obrigkeiten und der obersten Staatsgewalt erworbenen
                              buͤrgerlichen Nahrungszweige ein Postulat des Rechtes sey, den Wohlstand des
                              Gewerbmannes begruͤnde und erhoͤhe, den Nationalfond vermehre, und die
                              Kraͤfte der Staats-Finanzen steigere, nicht minder die Industrie
                              belebe. Die Schrift selbst behandelt diese Momente zunaͤchst in Beziehung auf
                              Baiern.
                           Bis zum Jahre 1804 seyen die buͤrgerlichen Nahrungszweige nach
                              Verhaͤltniß mittelst aller gesezlichen Rechtstitel erworben worden, folglich
                              Eigenthum geworden, waͤhrend durch obrigkeitliche Aufsicht Unwuͤrdige
                              ausgeschlossen worden. Das stehende Kapital sey wie bei Grund und Boden real; Entwerthung durch
                              Qualitaͤts-Aenderung nicht rechtlich; jede Forderung der Politik
                              (Polizei) den Forderungen des Rechtes untergeordnet, Restituirung des Eigenthumes, des Heiligsten,
                              nothwendig.
                           Das stehende, im Gewerbe liegende Kapital, dem Grundkapitale des Landmannes gleich,
                              koͤnne nur bei reeller Gewerbseigenschaft gleiche Vortheile geben durch
                              Sicherung des Kreditors, durch Gewaͤhrung außerordentlicher Huͤlfe,
                              bedeutender Unternehmungen fuͤr das Gewerb.
                           Durch das blos intelligible, mit der Person verloͤschende, Personalgewerb
                              gewinne der Staat kein stehendes Gut, und doch wachse der Nationalreichthum mit dem
                              Nationalfonde, mit diesem Reichthume das steuerpflichtige Kapital, und damit die
                              Kraft der Staats-Finanzen in gleicher Progression.
                           Jeder achtsame Spekulant suche dauernden Gewinn, und wage
                              bei Sicherheit fuͤr die Dauer Kostenaufwand, welcher uͤber die
                              Lebensgraͤnze ziele; es liege also hierin Ermunterung, waͤhrend das
                              Prekaͤre eines Gewerbes diese nie zu geben vermoͤgeDaß die eigentliche Begruͤndung, mit
                                    Ruͤcksicht auf vernuͤnftige Ausdehnung oder
                                    Beschraͤnkung, dadurch nicht ganz erreicht sey, ist fuͤr sich
                                    klar..
                           Dagegen versichert Reingruber in einer Abhandlung: „ uͤber die Natur der
                                    Gewerbe, uͤber Gewerbsbefugnisse und Gewerbsfreiheit
                                 Landshut 1815., die Schule mit dem Leben zu
                                    versoͤhnen.“
                              
                           Eine Vergleichung des Landbauers und Produktenveredlers, deren Ersterer durch
                              Anwendung der Thaͤtigkeit auf Grund und Boden sich Eigenthum schaft, Lezterer
                              dasselbe durch Anlegung kostspieliger Gebaͤude, Werkstaͤtten Gleiches
                              bezweckt, fuͤhrt auf die Wahrnehmung, daß Gewerbsuͤbung zum Theil
                              schlechterdings nur durch eigene, hievon nicht zertrennliche Gebaͤude
                              moͤglich sey, oder doch ein solcher Besiz zur Gewinnung groͤßerer
                              Vortheile verhelfe, oder, daß auch die Gerechtigkeit und die Mechanik der
                              Haͤnde mit leicht beweglichem Apparate zureiche; hierauf stuͤzt Reingruber eine Klassifikation der Gewerbe nach vier Hauptabtheilungen, und fixirt, freilich etwas
                              sonderbar, das zu Gewerbs-Gebaͤuden und Vorrichtungen nothwendige Kapital, und zwar nach einem, auf die Gewerbe
                              der Provinzial-Staͤdte passenden, Mittelanschlage, wobei das angesezte Minimum und Maximum als
                              Regel gelten koͤnneI. Klasse fordert an Kapital und Vorrichtungen und
                                          Gewerbsgebaͤuden:Apotheker6000 – 10,000 fl.Bierbrauer10,000 – 30,000 –Glockengießer5000 – 8000 –Kupferschmiede4000 – 6000 –Rothgerber6000 – 20,000 –Muͤller2000 – 10,000 fl.Papierer8000 – 40,000 –Schleifmuͤller2000 – 6000 –Tabaksfabrikanten10,000 – 40,000 –Walkmuͤller4000 – 8000 –Eisenhaͤmmer10,000 – 30,000 –Glashuͤttenmeister15,000 – 40,000 –Kalkbrenner1000 – 3000 –Ziegelbrenner2000 – 6000 –Schoͤnfaͤrber10,000 – 20,000 –Bader mit Badanstalten2000 – 4000 –Fabriken und
                                             Manufakturen10,000 – 50,000 –II. Klasse:Baͤcker2000 – 6000 fl.Bleicher2000 – 10,000 –Bothner3000 – 8000 –Branntweiner3000 – 10,000 –Buchdrucker4000 – 10,000 –Essigsieder2000 – 5000 –Faͤrber2000 – 8000 –Germsieder2000 – 5000 –Geschmeidmacher3000 – 6000 –Hafner2000 – 4000 –Hufschmiede2000 – 7000 –Hutmacher2000 – 8000 –Handelsleute3000 – 8000 –Garkoͤche1500 – 4000 –Lebzelter4000 – 8000 –Leihhausinhaber4000 – 10,000 –Nagelschmiede2000 – 6000 –Schlosser2000 – 6000 –Seifensieder4000 – 10,000 –Sporer1000 – 3000 –Staͤrkmacher2000 – 6000 –Tuchmacher2000 – 5000 fl.Wagner1000 – 3000 –Weingastgeber6000 – 20,000 –Weißgaͤrber3000 – 8000 –Zinngießer2000 – 6000 –Buͤchsenmacher2000 – 6000 –Schaͤfler1000 – 3000 –III. Klasse zum Hauskaufe, zu Ein- und VorrichtungenBierwirthe1000 – 3000 fl.Buͤrstenmacher1000 – 2000 –Buchhaͤndler2000 – 6000 –Dreher1000 – 3000 –Fragner1000 – 3000 –Glaser1000 – 4000 –Gold- und
                                             Silberarbeiter2000 – 4000 –Guͤrtler1500 – 3000 –Kartenmacher1000 – 2000 –Kraͤmer1000 – 3000 –Kirschner1000 – 3000 –Kuchenbaͤcker800 – 2000 –Kuttler800 – 2000 –Loderer1000 – 2000 –Maurer2000 – 3000 –Mehlber1000 – 2000 –Mezger1000 – 4000 –Nadler1000 – 2000 –Orgelmacher1000 – 2000 –Bruͤchler1000 – 3000 –Saͤckler1000 – 3000 –Sattler1000 – 3000 –Seiler1000 – 3000 –Schreiner1000 – 3000 –Spengler1000 – 3000 –Strumpfwirker600 – 1800 fl.Traiteurs3000 – 6000 –Kaffetiers3000 – 6000 –Tuchscherer2000 – 4000 –Weber800 – 2000 –Zeugmacher800 – 2000 –Zimmermeister1500 – 3000 –Spiegelmacher800 – 1500 –Steinschneider800 – 1500 –Bildhauer800 – 1500 –Lohnroͤßler1500 – 3000 –Taͤndler,
                                             Schaͤzer1500 – 3000 –Zur IV. Klasse:Als Bader, Chirurgen ohne Bad, Bortenmacher, Buchbinder, Feilenhauer,
                                    Fischer, Friseurs, Instrumentenmacher, Haubenmacher, Holzmesser, Aufleger,
                                    Kaminfeger, Kammmacher, Knopfmacher, Kornmesser, Korbmacher, Mahler,
                                    Thuͤrmer, Obstler, Riemer, Ringler, Samenhaͤndler, Schneider,
                                    Schlosser, Siebmacher, Stricker, Tapezierer, Uhrmacher,
                                    Wildprethaͤndler, Zuckerbaͤcker, Graveurs, Kreuzelmacher,
                                    Messerschmiede, Nestler, Kupferstecher, Lackirer, Beinringler, Rechenmacher,
                                    Steinmezen ist fuͤr bewegliche Vorrichtungen und Instrumente ein
                                    Kapital von 100 bis 600 fl. nothwendig..
                           
                           An diese Entwicklung reihet sich die Folgerung, daß bei jedem Gewerbe die Gewerbsfaͤhigkeit, bei
                              den Gewerben I. und II.
                              Klasse neben dieser Faͤhigkeit auch der Besiz der
                              Gewerbs-Gebaͤude und des Kapitals nothwendig bleibe, und somit in Hinsicht
                              auf Faͤhigkeit eine Pruͤfungs-Kommission bestehen solle: vergleiche man diese
                              Darstellung mit der Vertheidigung der Realgerechtigkeiten
                              oder bloßer Personalgerechtigkeiten, so zeige dieser Kampf
                                 blos Trennung der Schule vom Leben, – eine Vermischung der verschiedenen
                                 Gewerbs-Natur. – So wie der Staat das Recht der
                              Pruͤfung habe, so nehme derselbe auch durch den Aufnahms-Kontrakt (?!) die Pflicht auf
                              sich, dem Gewerbtreibenden seine Erwerbsthaͤtigkeit, die Fruͤchte
                              seines Fleißes durch
                              eine weise Leitung der arbeitenden Kraͤfte zu sichern, was nach dem unabaͤnderlichen Geseze der Ordnung dann
                              geschieht, wenn gesezlich so viele Familien erhalten werden, als sich nach der
                              verschiedenen Lokalitaͤt und Konkurrenz ihr ehrliches Auskommen zu erwerben
                              im Stande sind. Diese veranlaßt auch den Verfasser, zu eifern gegen jene
                              Misanthropen, welche in allgemeiner Gewerbe-Freiheit das Heil aufsuchen.
                           Befaͤhigung zum Gewerbe, Radizirung der Befugnisse bei
                                 den ersten zwei Gewerbe-Klassen, ohne daß diese Befugnisse zu Kapital
                                 angeschlagen werden duͤrfen, und Uebertragung derselben an
                                 gepruͤfte Kaͤufer bei Gantguͤtern, Gewaͤhrung der
                                 Fortsezung durch gewerbfaͤhige Kinder und durch Wittwen, Ertheilung der
                                 Gewerbs-Befugnisse nach den Grundsaͤzen einer weisen
                                 Konkurrenz, wofuͤr das Forum bei der Orts-Polizei, und dem
                              Gemeinde-Vorstande, jedoch mit Wuͤrdigung der keineswegs
                              entscheidenden Erinnerung der Genossenen des Gewerbes seyn soll, und die Erholung der Erklaͤrung, daß das unentgeltlich
                                 ertheilte Meisterrecht in den Kapitalwerth nicht eingerechnet worden sey, sollen
                                 die Grundlagen dieser, die Schule und das Leben versoͤhnenden, Theorie
                                 seyn.
                           Die Grundsaͤze des fuͤr Baiern unterm 1. December 1804 (Regierungsblatt
                              1805 S. 43), in Beziehung auf Handwerke gegebenen Gesezes, werden als zu beschraͤnkend erklaͤrt; und die durch die
                              Verordnung vom 2. Oktober 1811 (Regierungsblatt vom Jahr 1811 Nro. 1502.)
                              eingefuͤhrten Bestimmungen als nicht entsprechend
                              dargestellt.
                           Ruͤckblicke auf das, ehehin besezte, Tuchhaus in Ingolstadt, auf den Handel der
                              Phoͤnizier, Aegypter etc., auf die vermeintlichen Wirkungen, welche durch
                              das, im Jahr 1784 fuͤr Boͤhmen ausgesprochene, Einfuhr-Verbot
                              in Beziehung auf Weberei erzwungen worden seyn sollenEs sind naͤmlich nach dieser Behauptung innerhalb vier Jahren 126,962
                                    Fabrikanten und Spinner, dann 14,496 Weberstuͤhle mehr geworden., liefern Stoff zu weitern Reflexionen; eine Ruͤge uͤber die
                              Art der Verfassung des Gewerbs-Katasters in der Stadt Landshut, wo man wegen
                              des Ausdruckes: „ Herrengunst, alle Gewerbe
                              als persoͤnlich bezeichnet hat, verdient gleichfalls speciell bemerkt zu
                              werden.“
                           Gegen beide Schriften hat Dr. Nibler kraͤftige Erinnerungen gemacht: Gewerbs-Freiheit vertheidiget derselbe mit Waͤrme; nur
                              derjenige, welcher ein Haus, worauf bisher ein Gewerb
                                 ausgeuͤbt wurde, zur gleichen Gewerbs-Uebung eigenthuͤmlich
                                 an sich bringt, soll hieran nicht gehindert werden
                              Ueber das Zunftwesen und uͤber die
                                       Gewerbs-Freiheit; ein Versuch von dem AdvokatenDr. J.B. Nibler.
                                    Erlangen 1816..
                           Die Vertheidigung der neuern Gesezgebung uͤber das Gewerbwesen in Baiern hat
                              vor Kurzem Dr. Wiesend mit
                              Sachkenntniß unternommenUeber das aͤltere und neuere Gewerbswesen in
                                       Baiern. Landshut 1817.. Reluirung der Realgerechtigkeiten, und Begruͤndung einer
                              Amortisations-Kasse, durch Beitraͤge des, bisher unter dem Drucke der
                              Realgewerbe leidenden, Publikums fuͤr diese Absicht, gehoͤrt zu den
                              vorzuͤglichen Wuͤnschen, welche in dieser Abhandlung
                              ausgedruͤckt sind.
                           Aus den bisherigen Anfuͤhrungen, welche noch bedeutend vermehrt werden
                              koͤnntenDie Elemente des allgemeinen Gewerbs-Gesezes
                                       fuͤr das Koͤnigreich Baiern v.R.B.v. Vequel (Landshut 1819), enthalten die
                                    Ausfuͤhrung der schon oben angefuͤhrten Ansichten des
                                    Verfassers (in der Schrift: „uͤber die Natur der Gewerbe,
                                       uͤber Gewerbs-Befugnisse und
                                          Gewerbs-Freiheit “. Landshut 1815.)
                                    Ausweisung des erforderlichen Kapitals, bei
                                    Gewerben mit bedeutenden Grund, und Betriebs-Kapitale, neben der
                                    Dozirung der Gewerbs-Kenntniß und Moralitaͤt ist bei der Klasse von Gewerben
                                    gefordert, welche der Verfasser Realitaͤts-Gewerbe, im Gegensaze von persoͤnlichen Befugnissen, nennt; in die
                                    erste Klasse werden 70, in die zweite Klasse 156 Gewerbe gereihet. A.a.O.
                                    §§. 1-7., gehet zur Genuͤge hervor, daß die Akten uͤber diesen
                              Gegenstand nicht geschlossen seyen, und die Vertheidiger der allgemeinen
                              Gewerbs-Freiheit eben so gut der Vorwurf wegen vorgefaßter Meinung treffe,
                              als die Vertheidiger der Gewerbe-Beschraͤnkung, und insbesondere der
                              Realgewerbgerechtigkeiten getadelt werden koͤnnen, daß es ihren Behauptungen
                              an Konsequenz gebrach, daß unter der Form von
                              Vermoͤgens-Klassifikationen die Wiedererhaltung der vormaligen realen
                              Gewerbsrechte in ihrer vollen Bedeutung bezielt werde, waͤhrend man in den
                              erfundenen Wendungen zu erkennen giebt, daß man die Vertheidigung offen nicht wagen
                              wolle.
                           Auch die in den angefuͤhrten Schriften oͤfters beruͤhrte Gesezgebung verkuͤndet die Verschiedenheit der
                              Ansichten verschiedener Zeitalter. Heftige Erklaͤrungen gegen das Zunftwesen, oder etwa besser gegen das, was bei
                              Zuͤnften als Unwesen erscheinet, finden sich schon
                              in der „ Gemeinlandpot und Ordnung fuͤr
                                    Baiern “ vom Jahre 1516, eine gleiche merkwuͤrdige
                              Sprache fuͤhrt die Landes-Ordnung vom Jahre 1553, nicht minder
                              wiederholen dasselbe die
                              Deklarationen vom Jahre 1557Es sey gute Ordnung und Sicherung guter Arbeit der Zweck der Erfindung der
                                    Innungen gewesen, – „so befindt sich aber in
                                       erfarung, das angeregts alts vnd loͤblich herkomen, allenthalben
                                       im Land bey den Handwerchen groͤßlich
                                          mißpraucht wirdet.“
                                    . Daß aber auch aller dieser Ausspruͤche ungeachtet die Innungen mit
                              frischer Kraft um sich gegriffen haben, daruͤber belehret das
                              Gemaͤlde, welches in den Beschwerden des Baierischen Landtages vom Jahre 1605
                              mit so vieler Lebendigkeit gegeben ist. Merkwuͤrdig ist eine Erscheinung vom
                              25. Januar 1771, welche von der Einzelnheit des Falles Gelegenheit nimmt, den
                              moͤglichst generellen Ausspruch zu thunGeneralien-Sammlung vom Jahr 1784. VIII. Th. Nro. LXXXIII. „Nachdem die Handwerksgerechtigkeiten sua natura nicht erblich, sondern bloße
                                       Personalsachen sind, welche mit dem Tode hinweg, und der Obrigkeit zur
                                       weiteren Verleihung, jedoch solchergestalten heimfallen, daß die
                                       Billigkeit allemal vorzuͤgliche Reflexion auf Wittwen und Kinder
                                       verdient: so folgt von selbst, daß unter mehr Kindern der Obrigkeit auch
                                       die Auswahl hierin gebuͤhr, mithin keines derselben ein
                                       unbenehmliches jus quaesitum hiezu haben
                                       koͤnne.“ Daß hiebei die Voraussezung von einer
                                    bestimmten Zahl Gewerbtreibender leicht erkannt werde, bedarf der Erinnerung
                                    nicht..
                           Eine Generalverordnung vom 20. Maͤrz 1783 umfaßt die wichtigsten Momente der
                              Innungs-Angelegenheiten; dieselbe bestimmt §. 11.: „das Meisterrecht soll beharrlich niemal
                                 durch das Geld, sondern blos
                                    durch erprobte Kunstgeschicklichkeit fortan erworben werden
                                 Generalien-Sammlung vom Jahr 1788. V. Theil Nro. CXXIX..“
                              
                           
                           Hierauf nun, und auf das alte deutsche Sprichwort: „ Kunst erbt nicht,“ stuͤzet sich die so wichtige
                              Verordnung vom Jahre 1804, welche die schwierige Aufgabe zu loͤsen hatte, wie Gewerbfreiheit vernuͤnftig zu schuͤzen sey,
                                 und doch moͤglichen Reklamationen uͤber erworbene Rechte
                                 gruͤndlich begegnet werden koͤnne.Mar Joseph, etc.Nach der Natur und Eigenschaft der Sache, nach den bisherigen gesezlichen
                                    Bestimmungen (Not. ad Cod. civ. P.V. Cap. 27
                                    §. 21.; Rescript vom 25sten Juni 1771, wie auch Verordnung vom 20sten
                                    Maͤrz 1783.) und nach dem alten deutschen Grundsaze: Kunst erbt nicht, koͤnnen die
                                    Handwerksbefugnisse, welche blos auf persoͤnlicher Geschicklichkeit
                                    beruhen, die Natur reeller Gerechtigkeiten, oder eines
                                    veraͤußerlichen Eigenthumes nicht annehmen.Nachdem sich aber doch an verschiedenen Orten gegen diese gesezliche
                                    Verfassung zum groͤßten Nachtheil der Landesindustrie, und des ganzen
                                    Publikums eine Vererbung und bedingte Veraͤusserlichkeit einzelner
                                    buͤrgerlichen Gewerbe theils auf dem Wege des Herkommens, theils
                                    durch einseitige, von der Landesherrschaft nicht bestaͤttigte Vereine
                                    eingedrungen hat; so haben Wir Uns, um den hoͤchst nachtheiligen
                                    Folgen, wenigstens fuͤr die Zukunft Schranken zu sezen,
                                    genoͤthiget gesehen, schon durch eine, den 5ten December vorigen
                                    Jahres erlassene, Verordnung, ruͤcksichtlich der hiesigen Gewerbe 5
                                    Vorsehung zu treffen.In der naͤmlichen Absicht wollen Wir aber nunmehr nach
                                    vorausgegangener reifer Erwaͤgung, nach Vernehmung des hiesigen
                                    Magistrates, und Unserer Landesdirektion fuͤr die Zukunft und bis Wir
                                    uͤber die Vergangenheit mit Schonung der daraus hergeleiteten
                                    Privatrechte ein angemessenes Regulativ festsezen koͤnnen, unter
                                    Bezuge auf die eben angefuͤhrten und bereits getroffenen
                                    Verfuͤgungen folgende allgemeine Bestimmungen fuͤr alle jene
                                    Orte und alle jene Faͤlle, wo die vermeintliche Realitaͤt der
                                    Handwerke oder eines in Frage stehenden Gewerbes hinlaͤnglich
                                    nachgewiesen werden kann, verordnen:1) Es soll keine Cession oder Veraͤußerung einer solchen
                                    Handwerksgerechtigkeit anders, als mit vorgaͤngiger Bewilligung der
                                    ordentlichen Obrigkeit, und, wo besonders Polizei-Kommissionen
                                    angeordnet sind, auch mit deren Gutheißen gestattet werden.2) Diese Bewilligung ist nur zu ertheilen, wenn die Abtretung an ein
                                    handwerkskuͤndiges Subjekt geschieht, und wenn wegen der Subsistenz
                                    des abtretenden Gewerbmannes Vorsehung getroffen ist.3) Bei einer jeden solchen Abtretung sollen die Bedingungen untersucht, und
                                    alle unzulaͤßigen und zu beschwerlichen Foderungen und Angebote,
                                    welche mit den Polizei-Grundsaͤzen nicht vereinbar sind,
                                    entfernt werden.4) Die Cession eines solchen, fuͤr real anerkannten und titulo oneroso erlangten Gewerbes soll niemals
                                    um einen hoͤheren Preis gestattet werden, als um welchen es von dem
                                    lezten Besizer erweislichermaßen nach Abrechnung der allenfalls
                                    mitverkauften Realitaͤten, Werkzeuge, Materialien und
                                    Vorraͤthe erworben wurde, oder wofuͤr dasselbe
                                    verpfaͤndet gewesen war, damit die darauf allenfalls schon
                                    obrigkeitlich konstituirten Hypotheken gesichert bleiben.5) Bei geerbten Gerechtigkeiten, deren Werth bei einer vor sich gegangenen
                                    Erbschafts-Vertheilung in Anrechnung gebracht worden ist, bestimmt
                                    dieser angerechnete Werth den Preis der ferneren Abtretung.6) Persoͤnliche Handwerksgerechtigkeiten, fuͤr welche im
                                    Zweifel allezeit die Praͤsumtion streitet, oder solche
                                    Gerechtigkeiten, welche ohne beschwerlichen Titel erlangt worden sind,
                                    fallen nach dem allgemeinen Grundsaze zur ferneren Verleihung der Obrigkeit
                                    zuruͤck, welche aber bei ihrer Wiederverleihung auf die Wittwe und
                                    Kinder vorzuͤglich zu reflektiren hat.7) Keiner Obrigkeit ist erlaubt, kuͤnftig eine
                                    Handwerksgerechtigkeit real zu machen, oder die Veraͤußerung
                                    einer Gerechtigkeit zu gestatten, welche nicht schon zuvor titulo oneroso erlangt worden waͤre.8) Alle oͤdliegenden, supprimirten, zur Zunftlade eingethanenen
                                    Gerechtigkeiten koͤnnen nicht wiederum fuͤr Geld als
                                    Realitaͤten verkauft werden, sondern, wenn die Obrigkeit ihre
                                    Erneuerung noͤthig findet, soll sie solche nur mit
                                    persoͤnlicher Berechtigung wieder verleihen.9) Es soll kuͤnftig keine Gewerbsgerechtigkeit in eine Konkursmasse
                                    oder in eine Verlassenschaftsmasse gezogen, oder als Pfand untergestellt,
                                    oder versteigert, oder zur Hinausbezahlung der Geschwisterte dem
                                    gewerbantretenden Kinde als Kapital angerechnet werden.10) Der Besizer eines vererblichen Gewerbes darf zwar sein Handwerk an sein
                                    eigenes Kind, oder ein solches Subjekt, worauf dasselbe ohnehin erbweise
                                    fallen kann, nicht verkaufen, wohl aber steht ihm frei, solches an den Erben
                                    abzutreten, und mit diesem einen billigen Alimentations-Vertrag zu
                                    schließen, so ferne nur das Handwerk dabei in keinen Anschlag gebracht, und
                                    keine ferneren rechtlichen Anspruͤche uͤbertragen werden.11) Der Erbe, welcher durch die Verlassenschaft seines Vorfahrers das
                                    Handwerksrecht mit onerosen Bedingnissen schon erhalten hat, ist wie ein
                                    anderer Realbesizer nach Vorschrift des 4ten §. zu achten.12) Ueber die Cessionsbewilligung soll allezeit eine schriftliche
                                    Ausfertigung geschehen, und darin genau ausgedruͤckt werden, um
                                    welchen Preis die Cession bewilligt worden sey.13) Alle Winkelvertraͤge und der Obrigkeit nicht bekannte besondere
                                    Verstaͤndnisse sind verboten, und die Polizeistellen sind verbunden,
                                    den Cedenten zum Ersaze als zuviel Erhaltenen an die Armenkasse
                                    anzuhalten.14) Wo die Handwerksgerechtigkeiten entweder uͤberhaupt, oder einzelne
                                    Gattungen derselben zu Verhuͤtung der bestaͤndigen Steigerung
                                    ihrer Preise taxirt sind, soll es auch bei dieser Taxe und insonderheit bei der,
                                    fuͤr die hiesigen Schuhmacher- und Schneidergerechtigkeiten
                                    schon seit 1782 bestehenden, Taxe verbleiben; vergangene Faͤlle
                                    wollen Wir nachsehen.15) Sollten die Obrigkeiten nach dem Beispiele dieser, im Jahre 1782
                                    vorgenommenen, Taxirung, in Gemaͤßheit der damals schon erfolgten
                                    Weisung an einem oder dem anderen Orte fuͤr einzelne, in
                                    uͤbertriebenen Cessions-Preisen stehende, Gewerborte solche
                                    Taxebestimmungen angemessen finden; so haben sie daruͤber an Unsere
                                    Landesdirektion zu berichten; allgemeine Verfuͤgungen behalten Wir
                                    Uns selbst bevor.16) Weder in den Staͤdten, noch auf dem Lande soll gestattet werden,
                                    Grundgerechtigkeiten auf Gewerbe und Handwerke uͤberzutragen, diese
                                    auf Erbrecht, Leibrecht, Freistift oder Neustift zu verleihen, oder sie mit
                                    Stiften und Guͤlten, Laudemien und Scharwerken zu beschweren.17) Als radizirte Gewerbe sollen nur diejenigen verliehen werden
                                    koͤnnen, deren Ausuͤbung mit besonders eingerichteten
                                    Haͤusern und Gebaͤuden verbunden seyn muß, naͤmlich
                                    Braͤuereien oder Muͤhlen. Bei den
                                    Fabrik-Unternehmungen, wobei der Unternehmer meistens bloß den
                                    Kapitalisten vorstellt, enthalten die Privilegien selbst die Zeit und Art
                                    der Berechtigung.18) Die vorstehenden Verfuͤgungen uͤber die Gestattung der
                                    Cessionen sollen auf Orte und Gewerbe, welche sich bis jezt in ihrer
                                    urspruͤnglichen Natur erhalten haben, und bei welchen die
                                    Realitaͤt nicht nachgewiesen werden kann, nicht angewendet, oder
                                    durch die Anwendung den Mißbraͤuchen, welchen dadurch gesteuert
                                    werden soll, kein Eingang verschafft, sondern vielmehr von allen Obrigkeiten
                                    getrachtet werden, die Natur der Gewerbe und Handwerke, soviel es ohne
                                    Verlezung allenfalls bestehender Privatrechte geschehen kann, auf den ersten
                                    Zustand ihrer Unveraͤußerlichkeit zuruͤckzufuͤhren.19) Die Justizstellen werden angewiesen, den Polizeibehoͤrden und
                                    Obrigkeiten in dem Vollzuge dieser hoͤchsten Verordnung keine
                                    Hindernisse zu erzeigen, und sich selbst darnach vollkommen zu achten.20) In allen Staͤdten und Maͤrkten, und so auch auf dem Lande
                                    in allen Gerichten, sollen uͤber die bestehenden Gewerbe in Zeit
                                    eines halben Jahres ordentliche Beschreibungen oder Kataster hergestellet,
                                    und in der Folge fortgesezet werden, worin die Gewerbe mit ihren Besizern,
                                    die Natur ihrer Berechtigung, ob sie real oder personal sey, nebst den
                                    Gruͤnden hiezu, dann der im lezten Falle stattgefundene Preis
                                    eingetragen werden sollen.Bei der Bestimmung dieses Preises sind aber alle darunter begriffene
                                    Realitaͤten, Werkzeuge, Vorraͤthe und Materialien in Abzug zu
                                    bringen, und wenn es nicht moͤglich waͤre, so soll der Preis
                                    nach Billigkeit und Beschaffenheit der bei der Veraͤnderung
                                    eingetretenen Umstaͤnde obrigkeitlich ermessen werden.Unsere Landesdirektion hat sodann die allgemeinen Resultate aus diesen
                                    Katastern zusammenzufassen, und uns mittelst ferneren Berichts und Antrags
                                    vorzulegen.Diese Verordnung ist auf die gewoͤhnliche Art bekannt zu machen.
                              
                           
                           Betrachtet man daher den gegenwaͤrtigen Zustand des
                              Gewerbwesens in Baiern, einem der groͤßten, kraͤftigsten Staaten Deutschlands, so findet
                              sich, daß man daselbst die gaͤnzliche Freigebung der Gewerbe bisher nicht
                              fuͤr raͤthlich geachtet, dagegen die ehemalige Alleinherrschaft der
                              Zuͤnfte im buͤrgerlichen Leben gelaͤhmt, und uͤberhaupt
                              die Nachtheile beider Extreme vermeidend, ein gemaͤßigtes System bezielt habe; obgleich die bei
                              Besteuerung der Gewerbe vorzuͤglich, mit Beruͤcksichtigung der
                              Einwohnerzahl in den Ansiedlungs-Orten der Handwerker, aufgestellten
                              Grundsaͤze in Hinsicht auf Abstufung der Steuer-Quoten manche Schwierigkeiten
                              erzeugen, und dies besonders in Gegenden, wo Staͤdten aͤhnliche
                              Doͤrfer mit gleichen Gewerbsgenossen uͤberfuͤllt, große
                              Staͤdte umschließen, indem da die geringern Steuerbeitraͤge des
                              Dorfbewohners demselben einen Vorsprung vor den hoͤher besteuerten
                              Staͤdtern sichern.
                           Folgenreich sind manche Grundsaͤze der angefuͤhrten Verordnung vom
                              Jahre 1804: die Beschuͤzung der oneroͤse
                                 erworbenen Gewerbrechte und Radizirung
                              der Gewerbe bei Brauereien und Muͤllern(§. 17.)
                              enthaͤlt selbst das Prinzip zur Ableitung der Moͤglichkeit fuͤr
                              Beibehaltung reeller Gewerbsrechte; und das Gesez vom 20.
                              Maͤrz 1783 schließt in der ausgehobenen Stelle §. 11. die
                              Realitaͤt nicht als undenkbar aus. Kunstgeschicklichkeit erscheint als geforderte Vorbedingung: und wer
                              moͤchte behaupten, daß diese Voraussezungen nicht auch neben einander bestehen koͤnnen? Aus dem Saze: „ Kunst erbt nicht,“laͤßt sich eben
                              so gut deduziren, daß Kunst, die hoͤchste
                              Bluͤthe des industriellen Produzirens, an und fuͤr sich dem Begriffe
                              nach dem gewoͤhnlichen Gewerbe nicht einmal zusagend, anders, als das
                              sogenannte Handwerk zu wuͤrdigen sey, – daß der Handwerker, dessen
                              Vorzuͤglichkeit in seiner Art sich bis zur Kunstmaͤßigkeit erhebet,
                              diese Gewandtheit, wenn auch das Recht zum
                              Forttreiben des Gewerbes an Andere uͤbergehet, nicht
                                 vererben koͤnne. Erfasset man, ohne Vorliebe fuͤr eine oder
                              die andere Ansicht, diesen Geist, welchen das Gesez
                              bewahret, so duͤrfte in dieser Angelegenheit, wo so Viele mittelst der
                              beliebten heroischen Durchhauung des Knotens Rath zu schaffen geneigt sind, wirklich
                              manches zu versoͤhnen seyn, ohne Gewaltschritte, zum Vortheile des Staates,
                              der Gewerbtreibenden und des Publikums.
                           Auch hierin muß die Geschichte – die Geschichte der
                              Ausbildung des Handwerkwesens in Deutschland – nach allen bekannten
                              Beziehungen uͤber die noch bestehenden Zweifel zu belehren
                              vermoͤgen.
                           Als wuͤnschenswerthe Institute erhoben sich die Zuͤnfte; von dem
                              Vorwurfe der schaͤdlichsten Monopolsucht und der gefaͤhrlichsten
                              Unordnung begleitet, sollten sie durch Machtgebote verschwinden, um – nach
                              kurzer Zeit wieder zu erscheinen. Man fuͤhre immerhin Amerika an; das Beispiel eines werdenden
                              Staates, unter seinen individuellen
                              Verhaͤltnissen,
                              paßt nicht auf die Lage deutscher Staaten. Wer von Frankreichs Anordnungen in diesem Punkte spricht, haͤngt an den
                              Erscheinungen der Gegenwart, ohne zu erwaͤgen, daß Turgot als ein Opfer des Versuches fuͤr die fruͤher bezielte
                              ReformRichtig sagt Graf v.
                                       Chaptal in seinem bekannten Werke uͤber die
                                    franzoͤsische Gewerbsamkeit: Ludwig der XVI. opferte mit dem
                                    bekannten Edikte vom Jahre 1776 (das so Viele als ausgefuͤhrt
                                    annehmen) auch seinen verstaͤndigen, menschenfreundlichen Minister;
                                    langsame Vorbereitung waͤre nothwendig
                                    gewesen; – eine Regierung muß vor Allem gerecht seyn. Erfuͤllung der nothwendigen Bedingungen
                                    haͤtte voranzugehen gehabt. – Der Strom
                                       der Revolution riß die Zuͤnfte mit sich fort etc. gefallen ist, daß es einer blutigen Revolution
                              bedurfte, um auch das Zunftwesen zu loͤsen, und daß doch nicht Alles errungen
                              sey, was die Vertheidiger uneingeschraͤnkter Gewerbsfreiheit sich hievon
                              versprochen haben, oder noch versprechen moͤgenMemoires sur les inconveniens et les abus resultants
                                       du systeme actuel des patentes présenté, par le conseil
                                       des prud'hommes de Strasbourg. Dann Memoires
                                       sur la necessité du retablissement des maitrises etc.
                                    Gewerbleute, welche hiebei die besten Aufschluͤsse geben
                                    koͤnnten, sind nicht immer die Sprecher, oder im Stande, nach Bedarf
                                    zu sprechen.. Was fuͤr Stimmen in Preußen von ruhigen
                              Maͤnnern erhoben worden sind, verkuͤndigen mehrere SchriftenInteressant ist die Schrift des K. Polizei-Assessors zu Berlin, Joh. Friedr. Ziegler, uͤber Gewerbfreiheit und deren
                                    Folgen, mit besonderer Ruͤcksicht auf den Preußischen Staat. Berlin
                                    1819. Mit dem Sinnspruche: „ Medium tenuere
                                          beati. “
                                    .
                           Dagegen entscheiden daher die Praͤjudize der neuesten Zeit in Nassau etc. nicht.
                           
                           Offenbar ging manches nachtheilige Urtheil uͤber Zuͤnfte und alle dahin
                              bezuͤglichen Attribute von der Wahl des
                                 Standpunktes aus; und doch sollte unter den geaͤnderten
                              Umstaͤnden nur die Ruͤcksicht auf Technik,
                              nicht die ehemalige politische Seite bestimmen.
                              Allenthalben ist die Staatskunst so weit voran geschritten, um das Gute der
                              Vergangenheit den Forderungen der Gegenwart anzupassen, um das Ziel des Gesammtwohles zu erringen.
                           So schwer es in Frankreich seyn moͤchte, nach den
                              tiefgreifenden Erschuͤtterungen die ehemaligen,
                              nun groͤßtentheils begrabenen, Handwerksrechte wieder zu erwecken, so schwer
                              wuͤrde es auch in Deutschland werden, ohne außerordentliche Ereignisse,
                              Institute und deren Attribute zu vernichten, welche sich unter
                                 dem Staatsschuze aus den Stuͤrmen der Zeit gerettet haben.
                           Nach dieser verzeihlichen Digression in das Allgemeine der Sache, soll nun die
                              Eroͤrterung der speciellen Frage folgen:
                           
                              A. Laͤßt sich das Bestehen der so betitelten
                                    Realgerechtigkeiten, und allenfalls unter welchen Beschraͤnkungen,
                                    rechtfertigen?
                              B. Welche Resultate wuͤrden sich im bejahenden
                                    Falle ergeben?
                              
                           
                              Ad A.
                              
                           Vor Allem ist nothwendig, die eigentliche Bedeutung dessen, was Realgerechtigkeit im Sinne des Gewerblebens ist oder seyn soll,
                              festzustellen. Ein Recht zur bestimmten Gewerbsuͤbung, welches diesen Charakter haben soll, ist nicht als losgebunden
                              vom Besizthume anzunehmen; erst die Voraussezung des Besizthumes scheint die Realitaͤt solcher Gerechtigkeiten auf eine vernunftgemaͤße Art zu begruͤnden, und der
                              Realitaͤt des Gewerbrechtes praktischen Sinn zu schaffen. Moͤglich, daß auch hier ein
                              Ruͤckblick auf einzelne alte vaterlaͤndische Anordnungen in
                              Deutschland zu Spuren leiten koͤnne, welche beitragen, den eigentlichen Gang
                              der Sache aufzuhellen.
                           Eine Wirthschaft, Taferne, Mezgerei, Baͤckerei, getrennt oder vereiniget, eine
                              Badeanstalt, eine Schmiede etc. waren die sogenannten Ehehaften
                              Bekanntlich bezeichnet Ae im
                                    Angelsaͤchsischen Gesez, Vorschrift, Rechtsame,
                                    und so uͤberhaupt Ehe im deutschen Sinne
                                    Gesez, und Haft
                                    ein Band, also ein fixirtes, nach damaligen
                                    polizeilichen Ansichten unentbehrliches Gewerb. Wer moͤchte hier
                                    nicht auch vom adscribere glebae in einer andern
                                    Bedeutung Anwendung machen? – ein jus
                                       possessionis einraͤumen – als besonderes Recht,
                                    welches Jemand hat, weil er etwas hiemit in Verbindung Stehendes besizt??
                                    – im einfachen Dorfe: der Begriff der Dinglichkeit erklaͤrt die
                              Moͤglichkeit des Uebertragens durch Lehen, Erbrecht etc., die Verbindlichkeit
                              zu besonderen Leistungen, die Einwirkung der Vogtey der Grundherrlichkeit etc., und
                              so Manches, was nicht selten in unsern Tagen schnelle Abfertigung findet, als
                              grundlos oder anmaßlich. Dieselbe Anficht mochte auch in vielfacher Beziehung bei
                              dem staͤdtischen Gewerbwesen einwirkenSo die Gewerbgeschichte von Nuͤrnberg, Augsburg etc.
                                    Vorzuͤgliche Accentation fanden immer die Gewerbe fuͤr
                                    Bereitung des Tags-Beduͤrfnisses. Klare Beweise liefert die,
                                    der leztern Stadt vom Kaiser Friedrich dem Rothbarte verliehene justitia civitatis Augustensis. Panifices, qui
                                       decoquunt panes, tabernarii, qui faciunt cerevisiam, carnifices
                                    (Fleischer), saleuciarii(Sulzer). Die
                                    Fleischbaͤnke waren Lehen vom Reichserbtruchsessenamte, vom
                                    bischoͤflichen Speiseamte, von Stiftern etc., und in Augsburg noch im
                                    Jahre 1368 nur 17 Zuͤnfte.; einem Zusammenflusse von Umstaͤnden gelang es freilich, nicht selten das Gepraͤge
                              der Dinglichkeit, wenn auch widernatuͤrlich, fast
                              jedem, oder doch der Mehrzahl der Gewerbe aufzudruͤcken, beim Mangel der
                              richtigen Ausscheidung und durchgreifender Grundsaͤze, wohl selbst gegen
                              klare Prohibitivgeseze das Alte zu beschirmen.
                           Erwaͤgt man nun im Allgemeinen, daß es der Rechte und sogenannten
                              Gerechtigkeiten viele giebt, welche ein schaͤzbares Objekt fuͤr den Besizer sind, und wirklich
                              dessen Vermoͤgens-Summe erhoͤhenWas ist das so oft im Privateigenthume vorkommende Fischereirecht, Urfarrecht, Foͤrgenrecht, Holzrecht etc.? und wer moͤchte es wagen, alle diese
                                    Befugnisse wegen des Wahnes, daß deren Nichtbestehen fuͤr die
                                    Gesammtheit angenehmer waͤre, ohne weiters durch einen Machtspruch zu
                                    vernichten – im Staate, welcher jedes andere Eigenthum
                                    schuͤzet? –, so laͤßt sich auch mit dergleichen Gruͤnden vertreten, daß in
                              derselben Art das Recht oder die Gerechtigkeit zu einer
                                 bestimmten Gewerbsuͤbung, als einem Grundstuͤcke anklebend,
                              als hierauf radizirt, – denkbar, – daß diese Gerechtigkeit selbst ein
                              schaͤzbarer Vermoͤgenstheil seyn koͤnne, wenn schon die
                              wirkliche Ausuͤbung von der Kundigkeit des Besizers abhaͤngig ist und
                              bleibt, oder, was dasselbe sagt, daß bei den Gewerben eine Realgerechtigkeit doch einen vernuͤnftigen Sinn haben moͤge,
                              ohne daß dadurch ausgesprochen oder erwiesen werden wollte, als wenn jedes Recht zum Gewerbsbetriebe nur
                                 diese Eigenschaft haben duͤrfe oder solle.
                           Es wuͤrde daher vorzuͤglich darauf ankommen, richtige Prinzipien aufzustellen, um eine konsequente Klassifikation zu bewirken.
                           Bei Gewerben, deren Ausuͤbung durch den Besiz eines
                                 hiefuͤr technisch aptirten bedeutendenGrundstuͤckes, oder eines, durch seine Bedeutung nach
                                 den Lokalverhaͤltnissen einem solchen Grundstuͤcke gleich zu
                                 achtenden dauernden Apparates, bedingt ist, rechtfertiget sich die Radizirung
                                 und die Realitaͤt der Gerechtigkeit zum Gewerbsbetriebe; bei Gewerben,
                                 welche ruͤcksichtlich ihrer Ausuͤbung durch solchen Besiz nicht
                                 bedingt werden, deren Ausuͤbung lediglich von der persoͤnlichen
                                 Kundigkeit des Gewerbetreibenden abhaͤngt, soll die Befugniß nur an
                                 dessen Persoͤnlichkeit geknuͤpft seyn.
                           Bei der ersten Voraussezung tritt begreiflich die Gewerbskundigkeit des Individuums hinzu, um auf dem bestimmten Boden
                              Bluͤthen und Fruͤchte in das Leben zu rufen; bei der zweiten
                              Voraussezung beruhet die Zweckerreichung ausschließend auf der persoͤnlichen Faͤhigkeit, welche in der gewoͤhnlichen
                              buͤrgerlichen Wohnung ihren Siz aufschlaͤgtDiese unausweichbare Vorbedingung des Besizes einer fuͤr das Gewerb aptirten Realitaͤt im ersten Falle
                                    moͤchte also die Meinung erregen und befestigen, daß das hiedurch
                                    moͤgliche und hievon abhaͤngige Gebrauchsrecht untrennbar mit
                                    dieser Realitaͤt verbunden, daß eine solche Gerechtigkeit realer Natur sey. Ich besize z.B. eine
                                    fuͤr die Brauerei aptirte Realitaͤt, so erscheint der hiedurch
                                    moͤgliche Gebrauch als co ipso hiemit
                                    verbunden; Huͤlfsarbeiter, die ich aufstelle, bewirken mir die
                                    Vortheile des Gewerbes; der Besiz als Vorbedingung macht dies
                                    moͤglich. Der Maurer, der Friseur etc. hat keine andere Vorbedingung
                                    nothwendig, als seine persoͤnliche Gewandtheit. Dort radizirt sich
                                    die Befugniß auf dem Realbesize, hier auf der Person..
                           Groͤßer sind die Anforderungen in beiden Hinsichten fuͤr
                              Staͤdte, als fuͤr das platte Land, – verschieden wieder nach
                              Verschiedenheit des
                              Ortes, – anerkannt ist dieses auch z.B. in Baiern durch die Verschiedenheit
                              der Steuerklassen; aber auch klar ist hiedurch, daß der Maaßstab fuͤr reelle
                              Gewerbsgerechtigkeiten unter solchen Umstaͤnden nur
                                 lokal seyn koͤnne, daß dieser Maaßstab fuͤr
                              Werthschaͤzung sich selbst bei wichtigern Reformen, welche tiefer in das
                              Gewerbverhaͤltniß eingreifen, aͤndereSo gilt in mancher großen Stadt eine noch reelle Gerechtigkeit etc. wegen
                                    Aenderungen im Gewerbswesen, jezt nur noch ein Drittheil des fruͤher
                                    unbestrittenen Anschlages..
                           Wenn es demnach erlaubt ist, auch von der allgemeinen Sprachfreiheit gegen die nicht
                              selten einseitige und anmaßliche eigne Meinung Gebrauch zu machen, um nach
                              leidenschaftloser Ueberzeugung zu behaupten, was ehehin schon behauptet worden ist,
                              so wird hier nach der gegebenen Entwicklung der angefeindete Saz wiederholt, daß die
                              Beibehaltung der Innungen unter vernuͤnftiger Leitung den zu versuchenden
                              Reformen durch Freigebung der Gewerbe in Staaten, wo die Innungen noch bestehen,
                              vorzuziehen, daß auch selbst das Bestehen von Realgerechtigkeiten im Gegensaze
                              persoͤnlicher Rechte nicht unmoͤglich, sondern selbst einer
                              Rechtfertigung faͤhig sey, uͤbrigens hiebei weder jene zu allgemeinen
                              Deduktionen, deren sich viele in den oben angefuͤhrten Schriften befinden,
                              noch auch des mit Waͤrme nach Wahrheit strebenden Reingrubers Expediens, durch bestimmte
                                 Taxations-Summen lediglich fuͤr Haͤuser und Apparate,
                              welchen die sinnige Praxis doch die vergoͤnnte Beifuͤgung einer
                              foͤrmlichen Taxe fuͤr die angeblich nicht zu berechnende reelle
                              Gerechtigkeit zu geben wissen wird, Schule und Leben zu
                                 verbinden, hinreichenOffenbar ist Reingruber zu diesen Vorschlaͤgen zum Theil durch die
                                    Beobachtung, daß heimliche Vertraͤge auch bei persoͤnlichen
                                    Konzessionen das Gesez entkraͤften, hingezogen worden; denn eines ist
                                    es doch wohl, ob Jemand eine reelle Gerechtigkeit zum Kramhandel unter
                                    haͤrtern Bedingungen durch Ueberschaͤzung des Waarenlagers
                                    antritt; oder eine bestimmte Summe fuͤr diese Gerechtigkeit
                                    traͤgt, und die natuͤrlichen Preise
                                    des Waarenlagers bezahlt. Diese Methode ist nicht von heute; ein
                                    beruͤhmter Kommentator, Baron v. Schmid, sagt schon: ad statuta bavarica, – pro abusu habendum,
                                       quod moderno tempore opificibus et mercatoribus consensus praestetur,
                                       opificia et mercaturas
                                    venales faciendi et quasi plus licitantibus
                                       vendendi..
                           
                           Der gebildete Apotheker, im Besize vorzuͤglicher Kenntnisse, vermag diese erst
                              dann mit Vortheil anzuwenden, wenn er die erforderlichen Laboratorien etc., die
                              nothwendigen Vorraͤthe etc. besizt. Diese Objekte sind schaͤzbares
                              Vermoͤgen: sie erhalten aber einen eigenthuͤmlichen Werth, wenn sie
                              als Komplex bestehen, welchen man unter Apotheke
                              verstehet. Daß nun noch eine Gerechtigkeit zur Ausuͤbung in der
                              Realeigenschaft vorhanden seyn koͤnne, und das Hinzutreten derselben das
                              ganze Werthverhaͤltniß hoͤher steigere, waͤhrend es der
                              oͤffentlichen Vorsorge uͤberlassen ist, Bestimmungen zu geben, welche
                              die Erwerbung solcher Komplexe und solcher reellen Gerechtigkeiten nur Individuen
                              von erprobten Kenntnissen einraͤumen: wer moͤchte dies fuͤr
                              Unmoͤglichkeit oder fuͤr Unsinn haltenWenn demnach R.B.v. Vequel bei der oben angefuͤhrten
                                    Klassen-Bestimmung von Realitaͤts-Gewerben (nicht
                                    Realgewerbs-Befugnissen) spricht, weil die Gewerbsgebaͤude
                                    Vorbedingung zur Gewerbsuͤbung sind, und dabei annimmt, daß die
                                    fernere Gewerbsausuͤbung auf dem mit Kapital begruͤndeten
                                    Gewerbsgebaͤude einem gewerbskundigen und moralischen Besizer aus
                                    Rechtsgruͤnden nicht versagt werden koͤnne oder duͤrfe,
                                    so scheint mir doch diese Entwicklung theils gezwungen, theils nicht scharf
                                    begruͤndet, theils auch nichterschoͤpfend; indem sich der Besiz
                                    eines Grundstuͤckes, ohne technische Aptirung und ohne Recht zur
                                    Gewerbsuͤbung, – dann der Besiz eines aptirten
                                    Grundstuͤckes ohne Gewerbs-Berechtigung, endlich die noch
                                    hinzukommende Befugniß, abstrahirt von der zur Uebung der Befugniß
                                    geeigneten Person, und der bloße Besiz als Vorbedingung keineswegs die auf
                                    das Objekt des Besizes gelegte oder radizirte Befugniß schon suppliren kann.
                                    Vielleicht erlaͤutern Parallelen. Ich habe eine Faͤhre (Schiff
                                    zum Uebersezen) zum Privatgebrauche, verstehe diese zu leiten, ich bin doch
                                    kein Schiffer, wenn ich nicht das Urfahrrecht besize; ist nun gleich die
                                    Ausuͤbung des fraglichen Schiffergewerbes, an einem bestimmten
                                    Flußpunkte uͤberzusezen, durch einen Besiz bedingt, so ist doch das
                                    Recht zu dieser Gewerbsuͤbung von den Vor- und Anrichtungen
                                    verschieden, und fuͤr sich schaͤzbar, wie eine reelle Braugerechtigkeit, welche auf einer
                                    Braustaͤtte ruhet, ihren Werth fortwaͤhrend behauptet, wenn
                                    auch die Utensilien etc. wegen Abnuͤzung im Werthe verloren haben,
                                    und den Berechtigten Fug und Macht sichert, durch verstaͤndige
                                    Huͤlfspersonen das Gewerbe uͤben zu lassen.? 
                           
                           Dieselben Betrachtungen lassen sich auf geeignete Art bei Brauereien, Muͤhlen,
                              Eisenhaͤmmern, Fabriken und zahllosen andern Gewerbsanstalten machen; die
                              einzelnen Bestandtheile erhalten durch die technische VereinigungIn vielfacher Hinsicht moͤchte man hiebei wahrnehmen, was man bei der
                                    Kultivirung des Bodens wahrnimmt. Beim Gartenlande haͤlt man die Kultur fuͤr vollendet,
                                    weil dort die moͤglichst innige Verbindung menschlicher
                                    Kraͤfte mit der Bodenkraft erreicht ist.einen eigenthuͤmlichen Werth, und der ganze Komplex gibt die
                              Buͤrgschaft der Fortdauer des noch hoͤhern Werthes, wenn eine reelle
                              Gerechtigkeit hinzu kommt; waͤhrend selbst diese Gerechtigkeit analog dem
                              Saze: „ accessorium sequitur
                                    principale,“ als auf einem nach den technischen Anforderungen
                              zur Gewerbsuͤbung vollkommen aptirten Grundstuͤcke radizirt, die reelle Eigenschaft
                              annimmt, und hiedurch selbst eine ausgezeichnete Werthschaͤzung gewinnen
                              kann. Wer in einer seit Jahrhunderten bluͤhenden Gewerbstadt das Einzelne
                              pruͤfen will, wird entdecken, daß von diesen Anordnungen die
                              gluͤckliche Ausbildung wichtiger Gewerbsunternehmungen herruͤhre.
                           Was ist eine wohl eingerichtete große Detailhandlung, wenn
                              ihr Leben nur an die Tage des, derselben vorstehenden, Kaufmanns geknuͤpft
                              istIn Nuͤrnberg sind notorisch diese Gerechtigkeiten reell.? Was ein mit Sorgfalt hergestellter Gasthof, ein mit den Vorzuͤgen
                              des modernsten Geschmackes ausgestattetes KaffehausDiese Gerechtigkeiten sind in mehreren Staͤdten reell., wenn mit einemmale die Gewerbebefugniß vom Gebaͤude getrennt wird?
                              Wie viel geringer ist der Werth, wie viel schwaͤcher der Muth fuͤr
                              große Etablissements, wenn nicht die Realitaͤt des Benuͤzungsrechtes
                              kuͤhnere Berechnungen fuͤr die Nachkommen beguͤnstiget? Wie
                              sehr sichert das Bestehen einer reellen Gerechtigkeit die Fortdauer wichtiger,
                              fuͤr die Vortheile oder die Bequemlichkeit des Publikums selbst
                              wuͤnschenswerther GewerbeDie Einwendung, daß es auch in franzoͤsischen etc. Staͤdten,
                                    ohne solche Voraussezungen, solche Etablissements gebe, beweiset noch
                                    keineswegs, daß uͤberall das gleiche Verhaͤltniß bestehen
                                    muͤsse, oder weil etwas anderwaͤrts geworden sey, was viele
                                    ihrer Idee entsprechend finden, es eben deswegen auch in einem bestimmten
                                    dritten Orte so werden muͤsse. Auch die gepriesene Freiheit von
                                    Belastung erschoͤpfet nicht jeden Wunsch; denn es moͤchte wohl
                                    Niemand die Thesis aufstellen, daß es besser sey, kein Vermoͤgen zu
                                    besizen, weil das, was man besizt, besteuert wird, u.d. gl. Die Sicherung
                                    der Fortdauer des Gewerbrechtes kann ja wohl auch bei richtiger
                                    Gewaͤhrung so gut als Praͤmie gelten, wie manche andere der
                                    Industrie durch Vorzuͤge, Patente etc. zugesprochene
                                    Auszeichnung.?
                           
                           Persoͤnliche Befaͤhigung ist und bleibt
                              unerlaͤßliche Forderung; dieses hat ja aber auch die Baierische Verordnung
                              vom 1sten December 1804 klar ausgesprochen; Fehler der Praxis ist es, wenn in der
                              Erfahrung die strenge Beobachtung dieser Regel nicht nachzuweisen waͤre. Daß
                              durch eben dieses Gesez die Transferirung erschweret, und
                              von hoͤherer Genehmigung abhaͤngig
                              erklaͤrt wird, dies beurkundet die Sorge fuͤr Aufrechthaltung des
                              entscheidenden Prinzipes, auf welches sich bei folgerechter Wuͤrdigung das
                              Bestehen der Realgerechtigkeiten stuͤzen kann, stuͤzen mußIm Voruͤbergehen darf wohl auch bemerkt werden, daß durch die
                                    Radizirung wichtige, in manchen vorigen Reichsstaͤdten noch
                                    sichtbare, polizeiliche Einrichtungen fuͤr Gesundheit, einwohnerliche
                                    Ordnung etc. erreicht werden konnten, z.B. durch Hinweisung der
                                    Lohgaͤrbereien, der Faͤrbereien, Feueressen etc. in bestimmte abgelegene Distrikte etc..
                           Dagegen wuͤrde sich das Bestehen oder Begruͤnden realer Gerechtigkeiten
                              zum Betreiben des Gewerbes eines Schuh- und Kleidermachers, Borten-
                              oder Bandmachers, Obsthaͤndlers, Friseurs, Kaminkehrers, Zimmermannes,
                              Maurers etc. mit Consequenz nicht vertheidigen
                              lassenSo koͤnnte man die Holzmesser, welche Reingruber unter Gewerbsleute
                                    zaͤhlt, Fabrikgehuͤlfen, Fabrikmaler oder Drucker etc. mit
                                    Realrechten begaben, und dann waͤre freilich die
                                    verfuͤhrerische Behauptung richtig, daß, im Falle die
                                    Gesammtgewerbsteuer 2,000,000 fl. ertraͤgt, und diese als Zinsen von
                                    blos reellem Eigenthume gelten, durch Realmachung aller Gewerbbefugnisse
                                    blos nach der Kapitalisirungs-Methode ein solches Land leicht um
                                    40,000,000 fl. mehr Realvermoͤgen erhalte (!); es bedarf nur der persoͤnlichen Gewandtheit. Spricht das Gesez in manchen Staaten
                              auch dabei fuͤr die oneroͤse erworbenen
                              Rechte, so beweiset dieses, daß Eigenthum als Heiligthum beschuͤzet sey.
                           
                           Wenn daher aus den Handwerks-Protokollen vormaliger deutscher
                              Reichsstaͤdte darzuthun ist, daß Gewerbleute, welche blos der
                              persoͤnlichen Befugniß beduͤrfen, vor dem Gewerbs-Antritt
                              amtlich vorgeladen, und ihnen speciell eroͤffnet worden, daß die
                              Gewerbsrechte mit der Person erloͤschen, so ist dies als Beweis
                              empfehlungswerther Vorsicht zu betrachten. Wollte man aber bei gegenwaͤrtiger
                              Entwicklung Anlaß zu dem Vorwurfe finden, als involvire dieselbe auch die
                              Feststellung der bestimmten Gewerbezahl fuͤr jede
                              Ortschaft, so koͤnnte entgegnet werden, daß dies der Fall nicht seyDaß es uͤbrigens nicht unmoͤglich sey, bei Gewerben, welche nur lokale Beduͤrfnisse befriedigen, eine
                                    approximative Berechnung, und zwar zum allseitigen Frommen zu machen, haben
                                    tuͤchtige Maͤnner, als Weiß u.a. laͤngst gezeigt. Man
                                    muß nur nicht aͤngstlich repartiren oder ad
                                       absurdum deduziren wollen. Manches Interessante liefert F.J.B. Tenzel in seiner Schrift uͤber
                                    Modifizirung der Zuͤnfte; und Freih. v. Pelkoven uͤber die Gewerbe in Baiern. (1818.) sub No. XVI. Manche sehr gute Winke giebt das
                                    deutsche Zeitblatt: „der Staatsbuͤrger;“ >auch Professor
                                    Marcheaux im
                                    polytechnischen Blatte von Muͤnchen.; die Leitung, welche der Regierung zustehet, wird nie so beschraͤnkt
                              werden duͤrfen, daß das uͤbrige, durch Beduͤrfnisse
                              abhaͤngige, Publikum dem Handwerker zinsbar werde; haben ja doch die
                              vormaligen Reichsgeseze schon fuͤr Minderungs- und Mehrungsrechte in
                              Zunftsachen entschieden.
                           Es bewaͤhret sich hier, wie uͤberall, daß Alles
                                 auf besonnener Leitung beruhe: das Gute zu behalten, das Nachtheilige zu
                                 entfernen, gehoͤrt zur Aufgabe, welche geloͤst werden
                              sollLeiten in Allem, gar nicht leiten, zweckmaͤßig
                                       leiten- ist der Bedeutung nach sehr verschieden; man sollte
                                    doch jeder moͤglichen Voraussezung uͤber die Gewerbe eine
                                    zweckmaͤßige, auf die Gesammtbeduͤrfnisse zielende Leitung
                                    zugestehen..
                           
                           
                              Ad B.
                              
                           Werden aber wirklich Realgerechtigkeiten angenommen, so
                              erwachsen daraus allein keine bedenklichen Folgen;
                              denn
                           1) die technische Ausbildung der Gewerbe wird dadurch
                              nicht nur allein nicht gehindert, sondern vielmehr durch die Sicherung des Genusses
                              aus besonderer Vervollkommnung fuͤr das Gewerb zu groͤßern
                              Unternehmungen ermuntert, waͤhrend die Befaͤhigung zum
                              Gewerbs-Betriebe stete Vorbedingung bleibt, die Erwerbung der
                              Realgerechtigkeit selbst Vermoͤgens-Erwerbung ist, und jeder
                              Monopolsucht durch die Staatsgewalt entgegengewirkt werden kann. Und haben sich bei solchen Voraussezungen, was in groͤßern
                              Staͤdten wohl oft der Fall ist, Familien seit Jahrhunderten im Besize solcher
                              Gewerbe erhalten, so beweiset dieses lediglich, daß die Industrie, auf solche Weise
                              geschuͤzt, dem Staate gute, wohlhabende Familien, auch fuͤr mehrere
                              Menschenalter, zu erhalten faͤhig sey, – daß gerade in dieser
                              Sicherheit ein Reiz fuͤr Ausbildung zum bestimmten Geschaͤft liegen
                              muͤsse.
                           2) Ist dem Gewerbsmanne durch die Realitaͤt des Gewerbrechtes allerdings ein
                              Mittel fuͤr Kredit und Huͤlfe in außerordentlichen Faͤllen
                              gegeben, waͤhrend das Publikum durch einen bemittelten Gewerbsmann solidere
                              und selbst billigere Arbeit erhalten kann.
                           3) Ist in dem Falle, wenn die Realgerechtigkeiten unter den bemerkten Voraussezungen
                              bestehen, nichts Widernatuͤrliches vorhanden; das Nationalvermoͤgen
                              erweitert sich wirklich durch die Erhoͤhung des Gebaͤudewerthes
                              sowohl, als durch den Werth der Gerechtigkeiten, welche also im wahren Sinne
                              Vermoͤgenstheile sind, und steuerbare Objekte
                              werden.
                           4) Kann gegen das Vorhandenseyn solcher
                              Realgerechtigkeiten im
                              Gegensaze von Personalbefugnissen keine gegruͤndete Beschwerde bestehen. Der
                              Personalist hat eine geringere Vorauslage, und traͤgt eine mindere
                              Steuerquote; denn sey man billig; was will bei strenger Pruͤfung eine
                              Gewerbsteuer-Reichniß von jaͤhrlichen 5-10 fl. fuͤr die
                              Befugniß, welche den Lebensfond bildet? Uebrigens kann Sorge fuͤr
                              sachgemaͤße Konkurrenz das Publikum gegen jede Art von
                              Willkuͤhrlichkeit der Handwerker sicherstellen.
                           5) Aendert die Respektirung der Realgerechtigkeiten bei einer
                                 geordneten Gewerbs-Polizei durchaus nichts in Beziehung auf die
                              einzelnen Innungs-Glieder unter sich oder im Ganzen, oder auch in politischer Beziehung auf den Staat; denn die Regelung der allgemeinen
                              Staatsbuͤrgerrechte durch foͤrmliche Konstitutionen und umfassende
                              Geseze hat diesen, ehemals gefuͤrchteten,
                              Korporationsgeist gebrochen, sohin das Ziel des ehemaligen Strebens von selbst
                              geaͤndert.
                           Dieses Bild stellt sich einer ruhigen Beschauung dar; und was auch in hinreißender
                              Sprache uͤber die Vortheile aus der gaͤnzlichen Aufhebung bestehender
                              Institute, insbesondere uͤber Abschaffung der Realgerechtigkeiten bei
                              Gewerben durch Reluirung, durch angebliche Zerstoͤrung wuchernder
                              Auswuͤchse etc. geschildert wird: es erheben sich maͤchtige Bedenken
                              gegen die zauberischen Verschoͤnerungs- und
                              Verbesserungs-Gemaͤlde, welche die bekannte Schrift: „ das Interesse des Menschen und Buͤrgers
                                    bei den bestehenden Zunftverfassungen “
                              Koͤnigsberg 1803. liefert. – Warum sollte nicht mit schonender Hand gebessert werden,
                              was zu verbessern ist? Warum will man Gebaͤude, in welchen Jahrhunderte
                              hindurch die Hand des buͤrgerlichen Fleißes friedlich wirkte, fuͤr
                              sich und Andere, vom Grunde
                              
                              aus zerstoͤren, um – die gefaͤhrliche Erfahrung zu wagen, ob und wie nach einer solchen Aenderung die Industrie sich gestalten
                                 werde? Warum soll das Experiment, welches weder vom Publikum noch vom
                              Gewerbsmanne begehrt wird, doch gemacht werden, weil Theorie hieraus eins neue Aera
                              fuͤr das Buͤrgergluͤck verkuͤnden will, dieselbe jedoch
                              nicht verbuͤrgen kannMan fordert uͤberall den Ausspruch der Jury; lasse man doch auch hier
                                    eine kompetente Jury uͤber die Vorfragen berathen; vergesse jedoch nicht die
                                    oben angefuͤhrten Memoires von
                                    Straßburg.? –
                           Sollte es nicht mehr fruchten, wenn in deutschen Staaten, wie Baiern, welche sich
                              schon lange durch umsichtsvolle Verordnungen uͤber das Gewerbwesen
                              auszeichnen, und viele Gebietstheile erhalten haben, die durch das Bluͤhen
                              der Gewerbe Beruͤhmtheit hatten, was besonders von den ehemaligen, nun zu
                              groͤßern Territorien hinzugekommenen, Reichsstaͤdten gesagt werden
                              kann, die Gewerbsverhaͤltnisse durch tuͤchtige und sachkundige Maͤnner
                              vorerst revidirt, und hierauf die gerechten Antraͤge zu definitiven
                              Einrichtungen, auf denen das Wohl von Tausenden ruhet, vorbereitet wuͤrden? Dadurch waͤre der Anlaß gegeben, auch
                              das Verhaͤltniß der Gewerbs-Befugnisse uͤberhauptSollten nicht auch Rekognitionen fuͤr neue Realgerechtigkeiten den
                                    Staatskassen reichliche Zufluͤsse zu Gewerbs-Verbesserungen
                                    etc. und einen natuͤrlichen offnen Fond
                                       fuͤr groͤßere polytechnische Institute etc.
                                    gewaͤhren? –, die Anwendbarkeit der reellen und personellen Rechte unbefangen und
                              naͤher zu pruͤfen, gleichzeitig ein festes
                              System zu schaffen, und jeder Beaͤngstigung des gewerbtreibenden
                              Buͤrgers ein Ende zu machen. – Salvo
                                 meliori!