| Titel: | Preisaufgaben des Vereins zur Beförderung des Gewerbfleisses in Preußen für das Jahr 1822. | 
| Fundstelle: | Band 7, Jahrgang 1822, Nr. LXXVIII., S. 485 | 
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                        LXXVIII.
                        Preisaufgaben des Vereins zur Beförderung des Gewerbfleisses in Preußen für das Jahr 1822.
                        Preisaufgaben des Vereins in Preußen.
                        
                     
                        
                           Im 4 Bd. S. 486. des
                              polytechnischen Journals haben wir unsern Lesern das Statut dieses musterhaften Vereins mitgetheilt, und in dem Vorworte
                              dazu unsere Wuͤnsche ausgesprochen. Unsre Erwartung ist uͤbertroffen,
                              wie die Vereins-Verhandlungen und die sehr zwekmaͤßigen
                              Preis-Aufgaben beurkunden. Da wegen des kurzen Bestehens des Vereins der Fond
                              noch beschrankt ist, und die Gesellschaft mit Recht darauf vertraut, daß Gemeinsinn
                              und das oͤffentliche Anerkenntniß des Vereins, fuͤr Viele eine
                              staͤrkere Triebfeder seyn wuͤrde, als der persoͤnliche
                              Vortheil, so beschloß sie, als Preise vorerst nur goldene und silberne
                              Denkmuͤnzen auszusezen. Unbemittelte Konkurrenten, welche zur Dekung ihrer
                              Auslagen den Werth der Denkmuͤnzen vorziehen, erhalten statt der goldenen
                              Denkmuͤnzen 33 Dukaten, und statt der silbernen Denkmuͤnzen 50 Rthl.
                              Um einige Preise zu erhoͤhen, hat der um Preußens Industrie so hochverdiente
                              Minister, Graf von Buͤlow, aus seinem Ministerium fuͤr Gewerbe und
                              Handel die Summe von 1300 Rthl. noch besonders zugewiesen, wovon bei 5 Preisen der
                              goldenen Denkmuͤnze 200 Rthl., und bei 3 Preisen der silbernen
                              Denkmuͤnze 100 Rthl. beigefuͤgt werden. Die Bedingungen sind in den
                              §§. 27 28 und 29. des Statuts (polyt. Journal Bd. 4 S. 493.) enthalten. Die Programme der ersten acht
                              Preise befinden sich ausfuͤhrlicher in dem ersten Heft der
                              „Verhandlungen des Vereins zur Befoͤrderung des Gewerbfleisses
                                 in Preußen. 1822“ beschreiben, worauf wir die Konkurrenten verweisen.
                              Der Termin, wenn die Abhandlungen an den Verein eingesendet werden muͤssen,
                              ist nicht angegeben. Die Preis-Aufgaben sind folgende:
                           I. Die goldene Denkmuͤze, oder deren Werth, und ausserdem zwei Hundert Thaler Demjenigen, der ein zuverlaͤssiges,
                              unfehlbares Verfahren mittheilt, wodurch eine, fuͤr das Bohren, Drehen,
                              Feilen, Vergolden und Bronziren angemessene Metallmischung (Bronze) uͤber
                              einen Kern so rein gegossen wird, daß durch Wegnahme der Naͤthe, das Werk als
                              vollendet anzusehn ist, das Ziseliren bis auf das Wegnehmen der Naͤthe
                              entbehrlich ist, und die Dike des Gusses gering ausfaͤllt. – Der Guß
                              muß aus einer wenigstens zwei Fuß hohen, menschlichen, theilweis bekleideten Figur
                              bestehen, und der Preis wird demjenigen zuerkannt werden, welcher, bei gleicher
                              Vollkommenheit, den duͤnnsten Guß liefert.
                           II. Die goldene Denkmuͤnze, oder deren Werth, und
                              ausserdem zwei Hundert Thaler Demjenigen, welcher ein
                              zuverlaͤssiges, unfehlbares Verfahren angibt und in Ausfuͤhrung
                              bringt, harte gegossene Walzen aus inlaͤndischem
                              Material zu fertigen, die denselben Grad von Brauchbarkeit und Dauerhaftigkeit
                              haben, wie gute Walzen ans gehaͤrtetem Stahle. Es muß ein Paar Walzen
                              geliefert werden, von wenigstens 5 Zoll Durchmesser und von 10 Zoll Laͤnge,
                              welches den noͤthigen Proben, hinsichtlich ihrer Gleichmaͤßigkeit,
                              Haͤrte und Dauerhaftigkeit unterworfen werden kann. Die runden Zapfen
                              muͤssen 2 1/2 Zoll Laͤnge und 2 1/2 Zoll Durchmesser haben; die
                              vierekigen Zapfen auf der einen Seite 3 Zoll, auf der andern 4 Zoll Laͤnge.
                              Die Probe soll darin bestehen, daß drei Monate
                              hindurch Tombak darauf gestrekt wird, und zwar bei dem ersten Durchgange 2 Zoll, und
                              bei jedem Durchgange nach dem Gluͤhen 1 Zoll mehr.
                              Die Walzen muͤssen wohlfeiler, als die des Auslandes von gleichem Durchmesser
                              und gleicher Laͤnge seyn.
                           III. Die silberne Denkmuͤnze, oder fuͤnfzig
                              Thaler, fuͤr die Darstellung und die vollstaͤndige Mittheilung des
                              Verfahrens der Fertigung von Schaalen zum Abrauchen und Kochen, die 10 Zoll Durchmesser und daruͤber haben, die man mit
                              Sicherheit sowohl auf freies Kohlen- als Flammen-Feuer stellen kann, die den
                              Temperaturwechsel bei dem Herunternehmen ertragen, und die beim Gechrauch von der
                              konzentrirten Schwefelsaͤure nicht angegriffen werden. Der Preis darf den der Abrauchschaalen von Wedgwood nicht uͤbersteigen.
                           IV. Die goldene Denkmuͤnze, oder deren Werth, und außerdem zwei Hundert Thaler fuͤr die
                              Erfindung und vollstaͤndige Mittheilung des Verfahrens der Darstellung einer
                              Steinmasse, aus den in der Gegend von Berlin zu findenden Materialien, die als ein
                              leicht zu erhaltender Zement bereitet, in Formen gegossen, oder eingedruͤkt werden kann, um
                              daraus theils in großen Stuͤken Wassertroͤge,
                              Wasserleitungsroͤhren, Konsolen, Gesimsstuͤke, Seilenstuͤke und
                              dergleichen, theils aber auch architektonische Glieder, Verzierungen und Basreliefs
                              zu bilden oder ausarbeiten zu koͤnnen, die den Einwirkungen des Klimas, wie
                              der gute Sandstein, widerstehen. Es muß nachgewiesen werden, daß diese
                              kuͤnstliche Seinmasse wohlfeiler sey, als die Arbeit in Werkstein, welche sie
                              ersezen soll, und ihre Dauer muß sich durch ein zweijaͤhriges Ausliegen auf
                              freier Erde bewahren.
                           V. Die goldene Denkmuͤnze, oder deren Werth,
                              fuͤr die genaue Anordnung eines Bodenventils fuͤr die
                              gewoͤhnlichen Saugpumpen, von welchem zugleich nachgewiesen wird, daß solches
                              die erfoderliche groͤßte Durchflußoͤffnung gestattet, sich aber auch
                              eben so schnell wieder schließt, daß der geringst-moͤgliche
                              Zuruͤkfluß des gehobenen Wassers entsteht.
                           VI. Die silberne Denkmuͤnze, oder fuͤnfzig
                              Thaler, und außer dem Ein Hundert Thaler, fuͤr
                              einen vereinfachten Regulator (oder Vorziehmaschine), der ohne weitere Kosten an
                              jedem schon bestehenden Webestuhl angebracht werden kann, und
                                 ohne die Arbeit aufzuhalten oder zu erschweren, bei dem Wuͤrken
                              gemusterter Zeuge dem Muster oder der Zeichnung eine bestimmte Hoͤhe gibt,
                              der Einschlag mag stark oder schwach seyn, oder der Arbeiter mag stark oder schwach
                              mit der Lade anschlagen, so daß die Banden eines fortlaufenden Musters an einander
                              passen. Der Preis der Vorrichtung darf, den Weberbaum miteinbegriffen, 15 Thlr.
                              nicht uͤbersteigen.
                           VII. Die silberne Denkmuͤnze, oder fuͤnfzig
                              Thaler, fuͤr die Angabe und Ausfuͤhrung einer Vorrichtung, mittelst
                              welcher durchnaͤßte Tuͤcher, nach dem Rauhen in eben der Art und mit
                              demselben Erfolg getroknet und weiter bearbeitet werden, als es an den
                              gewoͤhnlichen Tuchrahmen in den jezt gebraͤuchlichen
                              Trokenboͤden geschieht. Diese Vorrichtung muß so beschaffen seyn, daß das
                              Troknen und Verarbeiten der Tuͤcher in der Art, wie an jezigen Tuchrahmen,
                              vollkommen bequem und zwekmaͤßig ausgefuͤhrt werden kann; daß dabei an
                              Baukosten fuͤr die Trokenkammer und an Heizungskosten wenigstens die Haͤlfte, im Vergleich zu den jezt
                              gebraͤuchlichen Anlagen, erspart werde, und das Tagelohn, so wie die Kosten
                              fuͤr die innere Einrichtung, welche die jezigen Raͤhme vertritt, nicht
                              bedeutender ausfalle, als gegenwaͤrtig.
                           
                           VIII. Die silberne Denkmuͤnze, oder fuͤnfzig
                              Thaler, und außerdem Ein Hundert Thaler. Demjenigen, der
                              ein sicheres und untruͤglich wirksames Mittel angibt, wodurch jeder Art von
                              fettem Oel, daß sich zur Schaafwollspinnerei eignet, z.B. Baumoͤl,
                              Ruͤboͤl und dergleichen die Eigenschaft benommen wird, die Gespinnste
                              beim Liegen gelb, hart, und an einander klebend zu machen, so daß diese nicht mehr
                              verderben, sondern weiß und leicht verwebbar bleiben, wenn sie auch Jahr und Tag
                              unverarbeitet liegen, und so, daß sie auch die Farben gut annehmen.
                           Dieses Mittel muß jedoch das Oel nicht um wehr als 10 pCt. vertheuren, und ohne
                              Beschwerlichkeit und Umstaͤnde angewendet werden koͤnnen.
                           IX. Die goldene Denkmuͤnze, oder deren Werth, und außerdem zwei Hundert Thaler, fuͤr die
                              Erfindung einer schoͤnen, rein weißen Farbe auf Seide, sowohl auf gelben als
                              weißen Bast, welche nichts den Faden zerstoͤrendes bei sich fuͤhrt,
                              und welche, weder im verschloßnen Raum, noch wenn sie der Luft ausgesezt wird,
                              binnen Jahr und Tag etwas von ihrer urspruͤnglichen Schoͤnheit
                              verliert. Das Weißmachen der Seide muß mit den anzugebenden Mitteln in jeder Faͤrberei anzustellen seyn; die Farbe muß
                              die bei Appretur und dem Pressen erforderliche Waͤrme ohne Nachtheil
                              aushalten, und endlich den jezigen Preis des Weißmachens hoͤchstens um 33 1/3
                              pCt., oder von 15 Silbergr. auf 20 Silbergr. fuͤr das Pfund, erhoͤhen,
                              um die Konkurrenz mit dem Auslande zu sichern.
                           X. Die goldene Denkmuͤnze, oder deren Werth, und außerdem zwei Hundert Thaler, fuͤr die
                              Erfindung einer schoͤnen, der Veraͤnderung durch Luft und Lager binnen
                              Jahr und Tag nicht unterworfnen, den Faden nicht zerstoͤrenden, schwarzen
                              Farbe auf Seide.
                           Die Farbe muß mit den angegebnen Mitteln in jeder
                                 Faͤrberei darzustellen seyn, der Seide
                              ihren natuͤrlichen Glanz nicht nehmen, durch Waͤrme bei der Appretur
                              und dem Pressen keine Veraͤnderung erleiden.
                           XI. Die silberne Denkmuͤnze, oder fuͤnfzig
                              Thaler, und außerdem Ein Hundert Thaler, fuͤr die
                              Erfindung einer, mit den angegebenen Mitteln in jeder
                                 Faͤrberei darzustellenden Farbe auf Baumwolle, in allen
                              Schattirungen der Kochenille auf Seide, bis ins Karmoisin- oder Amaranthroth,
                              welche, ohne Nachtheil fuͤr die Haltbarkeit des Fadens, dem
                              Tuͤrkischen- oder Krapproth an Aechtheit gleich kommt, also Luft,
                              Seifenwaͤsche und
                              Bleiche aushaͤlt, ohne an Schoͤnheit zu verlieren, und ohne jenes im
                              Preise zu uͤbersteigen.
                           XII. Die goldene Denkmuͤnze, oder deren Werth,
                              fuͤr die Ausmittelung und Mittheilung einer Verfahrungsart, wodurch der
                              Branntwein aus Getraide und Kartoffeln, gleich bei der Destillation aus der
                              gegohrnen Maische, dem aus Wein destillirten gleich kommt, ohne theurer zu seyn, als
                              der gewoͤhnliche Kornbrantwein von gleichem Alkoholgehalte, bei dem jezt
                              gebraͤuchlichen beßten Verfahren.
                           XIII. Die silberne Denkmuͤnze, oder fuͤnfzig
                              Thaler, fuͤr die Erfindung und Mittheilung eines Verfahrens, durch die
                              Behandlung der Kartoffelstaͤrke, oder eines andern wohlfeilen
                              inlaͤndischen Materials, mit Schwefelsaͤure in der Waͤrme, oder
                              auf andere Weise, ein Gummi zu bereiten, das dem arabischen oder senegalischen in
                              allen Eigenschaften dahin gleich kommt, daß es als ein wohlfeiler Stellvertreter
                              beider Gummiarten zum Verdiken der Basen oder Beizen bei der Baumwollen-,
                              Leinen-, Seiden- und Wollendrukerei benuzt werden kann.
                           XIV. Die goldene Denkmuͤnze, oder deren Werth,
                              fuͤr die Mittheilung eines Mittels, welches den Schwamm aus den
                              Gebaͤuden wegschafft, seine weitere Erzeugung verhindert, und wohlfeil genug
                              ist, um mit Nuzen angewendet zu werden.
                           Das Mittel muß sich waͤhrend eines vierjaͤhrigen Zeitraums
                              bewaͤhrt haben.
                           XV. Die goldene Denkmuͤnze, oder deren Werth,
                              fuͤr die Wegschaffung und Vorbeugung des Salpeterfraßes unter gleichen
                              Bedingungen.