| Titel: | Compendium des (englischen) Patent-Gesezes. | 
| Fundstelle: | Band 20, Jahrgang 1826, Nr. XXI., S. 80 | 
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                        XXI.
                        Compendium des (englischen) Patent-Gesezes.Da es mehrerern unserer deutschen Leser nicht unangenehm seyn wird, das englische Patent-Gesez
                                 (Law of Patents) genau zu kennen, so wollen wir
                                 denselben hier eine treue Uebersezung des „Compendium of the Law of Patents“ mittheilen, von
                                 welchem das Repertory of Patent Inventions bereits durch
                                 fuͤnf Monathe jedem seiner Hefte einen halben Bogen beigelegt hat. Unsere
                                 werthen Landsleute werden hieraus entnehmen, daß die Patent-Geseze unserer
                                 Regierungen auf dem festen Lande ohne Vergleich einfacher sind, als die
                                 englischen; namentlich zeichnen sich die k. preußischen durch die im
                                 Kanzelei-Wesen so seltene, Humanitaͤt aus: unentgeltliche Ausfertigung. Wir enthalten uns aller Bemerkungen
                                 uͤber den Geist und Kanzelei-Styl des englischen Gesezes, und der
                                 englischen Patente, und bemerken bloß, daß wir treu uͤbersezten. Man hat
                                 erst vor einigen Monathen in einem englischen Journale sich uͤber die
                                 ehemalige deutsche Kanzelei-Sprache lustig gemacht, und erzaͤhlt, wie ein
                                 englischer Minister, der ziemlich gut Deutsch verstand, weil er die Regensburger Reichstags-Abschiede nicht verstehen konnte, in den englischen Zeitungen ein
                                 Individuum suchte, welches „aus dem
                                       Regensburgerschen“ uͤbersezen koͤnnte. Wir
                                 Deutsche haben indessen kein „Regensburgerisch“ mehr, obschon wir noch keinen ganz
                                 deutschen Kanzelei-Styl, ja nicht einmahl eine deutsche Kanzelei-Sprache
                                 besizen; sind aber doch nicht mehr in jener Barbarei, in welcher man in dieser
                                 Hinsicht, wie man aus obigem Aufsaze ersehen wird, in England noch
                                 gegenwaͤrtig ist. Wir fanden uns gezwungen, zu vielen Woͤrtern das
                                 Englische (oder vielmehr das Lord Kanzlerische)
                                 beizuschreiben. Wenn die Englaͤnder uns uͤber das „Regensburgerische“ auslachten, so
                                 duͤrfen wir sie auch uͤber ihr Lord
                                    Kanzlerisches (Lord-chancellorish)
                                 auspfeifen.A. d. Ueb.
                           
                        Compendium des Patent-Gesezes.
                        
                     
                        
                           I. Kapitel.
                              Von Patenten uͤberhaupt.
                           Alles, was die Krone verleiht, geschieht nicht durch Rescripte oder Zarten (deed or indenture), sondern durch gewisse Instrumente,
                              offene Briefe (Letters
                                 patent) genannt, unter welchen das große Siegel haͤngt. In
                              aͤlteren Zeiten, wo die Krone große Streken Waͤlder, und die
                              Guͤter der Kloͤster besaß, die durch Parliaments-Beschluͤsse
                              (Acts of Parliament) aufgehoben wurden, wo sie ohne Unterlaß
                              verwirkte Guͤter einzog, geschahen solche Verleihungen sehr haͤufig,
                              und bei verschiedenen Gelegenheiten. In neueren Zeiten hingegen beschraͤnken
                              sie sich, außer den Adels-Briefen und Anstellungs-Patenten, gewoͤhnlich nur
                              mehr auf Einen Gegenstand, naͤmlich darauf, daß sie einem Individuum das
                              Monopol in irgend einem neuen Fabrikate, oder, wie man es gewoͤhnlicher
                              heißt, in einer neuen Erfindung fuͤr eine bestimmte Zeit, die 14 Jahre nicht
                              uͤbersteigen darf, erlauben.
                           Der Hauptzwek dieser offenen Briefe oder Patente laͤßt sich, im Allgemeinen, wohl leicht
                              einsehen; es gibt aber in dem Geseze, welches dieselben betrifft, einige
                              Distinctionen, mit welchen nur wenige Personen gehoͤrig bekannt sind, und die
                              außerordentliche Vorsicht, die man haben muß, wenn man sich Patente verschaffen,
                              oder, wie man sagt, ansuchen will, (soliciting), ist nur
                              wenigen bekannt, und wird daher auch nicht immer gehoͤrig beobachtet. Man hat
                              auch wirklich behauptet, und zwar von Seite derjenigen, die mit diesem Gegenstande
                              auf das Innigste vertraut sind, daß nicht der zehnte Theil der vielen Patente, die
                              jaͤhrlich ausgetheilt werden, gehandhabt werden koͤnnte, wenn man sie
                              nach aller Strenge untersuchen wuͤrde.
                           Denjenigen, die mit diesem Gegenstande nicht gehoͤrig vertraut sind, wird es
                              natuͤrlich scheinen, daß, wenn man einmahl die koͤnigliche Vollmacht
                              zum Monopole in einer Erfindung erhalten hat, der Besizer derselben fuͤr die
                              ganze Zeit, auf welche sein Patent lautet, ungestoͤrt in dem Besize desselben
                              muͤsse bleiben koͤnnen. Allein, diese Ansicht ist durchaus unrichtig,
                              und man kann sich nicht mehr taͤuschen, als wenn mall sie fuͤr wahr
                              haͤlt; die Kraft oder Guͤltigkeit eines Patentes haͤngt nicht
                              von dem beigefuͤgten großen Siegel (great seal),
                              oder von der Vollmacht der Krone ab, die dieses Siegel andeutet; sondern von der
                              Natur der Erfindung, von dem Benehmen des Erfinders oder Eigenthuͤmers bei
                              dem Erhalten desselben, und von der Genauigkeit der Erklaͤrung
                              (Specification). Wenn dieses alles nicht in jeder Hinsicht mit aller Strenge und
                              Regelmaͤßigkeit beachtet wurde, so ist das Patent ohne alle Kraft, und der
                              Erfinder hat Zeit, Talente, Muͤhe und Geld umsonst hinausgeworfen. Der
                              Verfasser hat bei mehreren Gelegenheiten gefunden, daß die Parteien, fuͤr
                              welche er Patente nachsuchen mußte, gaͤnzlich unbekannt mit dem wahren Umfange
                              jener Vollmacht oder jenes Schuzes waren, welchen sie unter koͤniglicher
                              Verleihung nachsuchten; er fand sie oͤfters durchaus ununterrichtet
                              uͤber die Bedingungen, unter welchen sie sich hieruͤber sicher stellen
                              konnten. In einigen Faͤllen hatte diese Unwissenheit bereits ehe, als er zu
                              Rathe gezogen wurde, solche Fehler veranlaßt, denen in der Folge nimmermehr
                              abgeholfen werden konnte. Er hat daher in folgender gedraͤngter Abhandlung
                              versucht, eine so einfache, deutliche und faßliche Anleitung zusammenzustellen, daß
                              ihm jedes Mißverstaͤndniß hieruͤber beinahe unmoͤglich zu seyn
                              scheint, und jeder, der ein Patent sucht, sich darnach vor Schaden zu huͤten
                              wissen wird. Indem man hier uͤber jene Puncte unterrichtet wird, welche man
                              in aller Strenge zu beachten hat, wird man sich nicht bloß die Erlangung des
                              Patentes erleichtern, sondern auch das erlangte Patent vollkraͤftig und
                              guͤltig machen. Der Verfasser hat, bei Beruͤksichtigung dieses Zwekes,
                              sorgfaͤltig vermieden, eine weitlaͤuftige Abhandlung uͤber
                              diesen Gegenstand zusammenzutragen; denn er ist uͤberzeugt, daß bloß ein
                              einfacher und deutlicher Unterricht hier noͤthig ist, und aller gelehrte
                              Prunk hier nur eitles Gepraͤnge und unnuͤzer Wortkram seyn
                              wuͤrde. Es kann hier nimmermehr der Zwek seyn, jeden Erfinder in den Stand zu
                              sezen, sein Patent selbst anzusuchen und zu betreiben; im Gegentheile soll er nur
                              auf die technischen Schwierigkeiten, die hierbei Statt finden, aufmerksam gemacht
                              werden, und die Nothwendigkeit einsehen lernen, sich des geeigneten Rathes solcher
                              Personen zu bedienen, die uͤber diesen Gegenstand praktische Erfahrung
                              besizen. Vor Allem bedarf er des Beistandes bei Abfassung einer gehoͤrigen
                              Erklaͤrung (Specification), damit er nicht, statt Schuz fuͤr das
                              Privilegium zu erhalten, welches er ansucht, sich mit einer bloßen Form
                              taͤuscht, und anderen einen Weg zeigt, welchen sie bloß einschlagen
                              duͤrfen, um zu allen jenen Vortheilen zu gelangen, die seine Talente
                              geschaffen und seine Arbeiten zur Reife gebracht haben.
                           
                        
                           II. Kapitel.
                              Ueber die Klugheit der Ertheilung der Patente, und der
                                 oͤffentlichen Bekanntmachung der Erklaͤrung derselben.
                           Mehrere einsichtsvolle Maͤnner haben gezweifelt, ob es klug gethan sey,
                              Patente zu ertheilen; unter diesen zeichneten sich vorzuͤglich die beiden
                              lezten Ober-Richter auf der k. Hofgerichts-Bank (Chief Iustices of the Court of
                                 king's Bench) die Lords Kenyon und Ellenborough aus. Mehrere glauben noch jezt, daß alle
                              Erfindungen fruͤher oder spaͤter zum Vorscheine kommen wuͤrden,
                              wenn auch den Erfindern kein solcher Schuz ertheilt wuͤrde.
                           Man kann als Antwort, fragen: Wuͤrde Hr. Watt
                              jemahls die Dampfmaschine zu diesem Grade von praktischer Vollkommenheit gebracht
                              haben, den sie gegenwaͤrtig besizt, wenn es keine Patente gaͤbe?Hr. Watt hat aber seine Dampfmaschine erst dann
                                    vollendet, als der Patent-Termin bereits verlaufen war. A. d. Ueb.
                              
                           Wuͤrden andere wichtige Erfindungen vollendet worden seyn, wenn schon die
                              ersten Versuche in vielen Faͤllen so ungeheuere Auslagen veranlaßten, daß nur
                              die Hoffnung des Lohnes eines ausschließenden Privilegiums die Erfinder veranlassen
                              konnte, dieselben zu wagen?
                           Man hat auch sehr gezweifelt, ob es klug sey, die Erklaͤrungen der Patente
                              oͤffentlich bekannt zu machen. Lord Ellenborough nannte das Repertory of Arts
                              „ein verderbliches Werk, weil es die englischen Erfindungen auch dem
                                 Auslande mittheilt.“ Ehe aber das Repertory of
                                 Arts erschien, kamen Auslaͤnder nach England, bloß um die
                              Patent-Erklaͤrungen zur Einsicht zu erhalten, und Abschriften von denjenigen
                              derselben in ihr Land zu schiken, die sie der Aufmerksamkeit werth hielten. Die
                              Unstatthaftigkeit dieser Meinung, daß die Bekanntmachung der
                              Patent-Erklaͤrungen nachtheilig und verderblich ist, erhellt daraus, daß es
                              eine bekannte und leicht zu erweisende Thatsache ist, daß die meisten wichtigen
                              Erfindungen, die jezt in England bluͤhen, urspruͤnglich im Auslande
                              gemacht, und von daher durch verstaͤndige Leute, die durch unser
                              bewundernswerthes Patent-System dazu aufgemuntert worden sind, nach England
                              heruͤber gebracht wurden. Dieser Umstand allein kann vielleicht diejenigen
                              zum Schweigen bringen, die sich gegen das Patent-System erklaͤrten, und es
                              nicht geeignet fanden, diejenigen auf diese Weise zu belohnen, die eben dadurch so
                              viel zur Wohlfahrt unserer Manufacturen beigetragen haben. Wir wollen zugeben, daß
                              zuweilen einige Individuen durch Bekanntmachung ihrer Erfindungen leiden
                              koͤnnen, indem Winke, die sie gaben, aufgegriffen werden koͤnnen, und
                              dadurch die erste rohe
                              Erfindung uͤbertroffen und uͤberfluͤßig gemacht werden kann.
                              Allein, so etwas ist ein Gemeingut, und kann nicht von individuellem Interesse,
                              billiger Weise, bestritten werden. Es ist uͤberdieß ein Hauptgrundsaz in dem
                              Patent-Geseze, und Bedingung fuͤr jedes Patent, daß die Erklaͤrung
                              (Specification) das Geheimniß des Erfinders oͤffentlich bekannt machen
                              muß.
                           Unter den vorzuͤglichsten Erfindungen und Entdekungen, welche England dem
                              Auslande verdankt, wollen wir nur das neue Bleich- und Gaͤrbe-System, die
                              Maschinen, Papier in großem Formate zu verfertigen, die Erfindung des Strohpapieres,
                              und vor Allem die hoͤchst sinnreiche und wichtige Maschine zur Verfertigung
                              der Kloben auf Schiffen auffuͤhren, die an den k. Docken zu Portsmouth und
                              Chatham aufgestellt ist. Es ist ferner Thatsache, daß Fremde, und vorzuͤglich
                              Americaner, ununterbrochen mit den wichtigsten Erfindungen zu uns heruͤber
                              kommen, und wenn man die Listen der Patente betrachtet, die monathlich in dem
                              Repertory of Arts bekannt gemacht werden, wird man sehen, daß gegenwaͤrtig
                              beinahe so viele Patente auf Erfindungen von Auslaͤndern, als von eingebornen
                              Englaͤndern ertheilt werden. Wenn es unklug ist, die Erklaͤrungen
                              (Specifications) der Patente oͤffentlich bekannt zu machen, so muß die Royal Society, so wie jedes andere ausgezeichnete
                              wissenschaftliche Institut, auch nichts weniger als klug seyn, wenn es seine
                              Arbeiten bekannt macht, indem diese sehr oft die Grundlagen geworden sind, auf
                              welche man spaͤter Patent-Erfindungen gebaut hat. Es wird wohl Niemand es
                              wagen, eine solche Meinung, die im Widerspruche mit dem Verfahren aller gelehrten
                              Gesellschaften in ganz Europa stuͤnde, zu vertheidigen; alle diese
                              Gesellschaften machen ihre Arbeiten bekannt, um Wissenschaft allgemein zu
                              verbreiten, und das Repertory of Arts traͤgt, wir
                              duͤrfen es wohl mit Zuversicht behaupten, zu diesem wichtigen Zweke nicht
                              wenig bei.
                           
                        
                           III. Kapitel.
                              Ueber die Form und den Gang bei der
                                 Patent-Verleihung.
                           Nach dem 27. Statute Heinrich's VIII. Kap. 9., in welchem
                              die Taxen der k. Aemter bei Verleihung der Patente bestimmt werden, wird befohlen,
                              daß jede Ertheilung oder Verleihung des Koͤniges, die von seiner Hand
                              unterzeichnet ist, und das große Siegel von England, Ireland und dem Herzogthume Lancaster in dem
                              Fuͤrstenthume Wales erhalten soll, zu dem ersten Secretaͤre (principal-Secretary) oder zu einem der Schreiber des k.
                              Siegels (clerks of the king's signet) gebracht werden
                              muß. Einer dieser Schreiber des Siegels, zu welchem die Urkunde gebracht wird, muß,
                              in Folge derselben Bill, binnen acht Tagen darauf, wenn der Koͤnig nicht das
                              Gegentheil befehlen sollte, den Lord-Siegelverwahrer des Privat-Siegels
                              hieruͤber beauftragen, und einer der Schreiber des Privat-Siegels muß, binnen
                              acht Tagen darauf, nach gehoͤriger Pruͤfung des Lord-Siegelverwahrers,
                              wenn nicht Gegenbefehl kommt, eine Vollmacht an den Lord Kanzler oder
                              Großsiegel-Verwahrer (Lord Chancellor or Keeper of the great
                                 seal etc.) zur Unterschrift und Besiegelung mit dem großen Siegel
                              ausstellen.
                           Dieß geschieht nun Alles gewoͤhnlich auf folgende Weise.
                           1) Der Erfinder macht eine eidliche Erklaͤrung (Affidavit) in welcher er aussagt, daß er irgend etwas entdekt oder
                              erfunden hat, was er umstaͤndlich beschreibt, und daß er der erste und wahre
                              Erfinder hiervon ist.
                           2) Macht er ein Ansuchen (petition), um ein Patent auf
                              diese Erfindung oder Entdekung.
                           3) Das Ansuchen wird von dem Staats-Secretaͤre des Haus-Departements (Secretary of State for the Home Department) dem
                              General-Solicitator (Attorney or Solicitor General) zugestellt.
                           4) Der General Solicitator erstattet hieruͤber Bericht.
                           5) Der General Solicitator erhaͤlt eine, von dem Souveraͤne
                              unterzeichnete, Vollmacht zur Bill.
                           6) Der General Solicitator faßt eine Bill fuͤr das Patent ab, welche
                              gleichfalls von dem Souveraͤne unterzeichnet wird.
                           7) Die Bill und die Abschrift davon werden einem der Schreiber des Signettes (clerks of the signet) und des Privat-Siegel-Lordes (Lord Privy seal) zugestellt.
                           8) Der Patent-Traͤger erhaͤlt das große Siegel, und in Folge der dabei
                              obwaltenden Bedingung (proviso or condition) wird.
                           9) eine Beschreibung der Erfindung im Kanzelei-Hofe (Court of
                                 Chancery) einregistrirt, die man die Erklaͤrung (Specification)
                              nennt. Waͤre dieses Compendium ein Buch fuͤr die Praxis in dieser
                              Sache, so muͤßten eine Menge besonderer Anleitungen fuͤr das in jeder obigen
                              Hinsicht noͤthige Verfahren angegeben werden. Da es sich hier aber bloß darum
                              handelt, dem Erfinder in seinem Ansuchen um ein Patent mit Huͤlfe einer in
                              der Formalitaͤten-Praxis bereits wohlerfahrnen Person beizustehen, so werden
                              wir hier bloß die wesentlichen Puncte angeben, welche besonders beachtet werden
                              muͤssen: diese sind, das Caveat, das Ansuchen, die
                              eidliche Erklaͤrung oder das Affidavit in Bezug darauf, und die Erklaͤrung oder Specification.
                           
                        
                           IV. Kapitel.
                           Das Caveat ist nichts anderes, als eine Erinnerung oder
                              eine Notiz, die bei gewissen Stellen, durch welche jedes Patent zu laufen hat,
                              hinterlegt wird, und in welchem die Natur der Erfindung zugleich mit dem Verlangen
                              beschrieben ist, daß kein Patent uͤber diesen Gegenstand ertheilt wird, ohne
                              daß die in dieser Notiz vorgemerkten Personen daruͤber in Kenntniß gesezt
                              werden; und dieß ist das sogenannte Caveat.
                           Die Natur und die Wirkung eines Caveat verstehen nicht
                              alle Leute richtig, oder vielmehr sie wird haͤufig mißverstanden. Viele
                              Erfindungen wurden den eigentlichen Erfindern abgejagt, weil sie sich voll Vertrauen
                              auf die vermeintliche Sicherheit verließen, die das Caveat geben sollte. Man hat haͤufig geglaubt, daß ein Caveat das ausschließliche Recht auf eine Erfindung
                              während der Zeit, als man das Patent ansucht, eben so sichert, als ob man bereits
                              ein Patent erhalten haͤtte; daß der Erfinder dadurch in den Stand gesezt
                              wird, seine Erfindung mit Sicherheit während der Zeit in Ausuͤbung zu
                              bringen, waͤhrend welcher er noch mit Vollendung und Bestimmung ihres Werthes
                              beschaͤftigt ist; daß, weil er ein Caveat
                              eingereicht hat, Niemand ein Patent auf die Erfindung erhalten, oder dieselbe in
                              Anwendung bringen kann, die er in Anspruch nimmt; daß, wenn man ein Caveat eingereicht hat, man das Recht auf sein Patent
                              gesichert hat, man mag um dasselbe anlangen, wann man will; mit Einem Worte, daß es
                              fuͤr alle Wuͤnsche und Absichten ein Patent fuͤr Ein Jahr seyn
                              soll (denn so lange bleibt das Caveat in Kraft), und alle
                              Jahre erneuert werden kann. Dieses irrige Vertrauen auf die Kraft und Wirkung eines
                              Caveat war sehr haͤufig die Ursache großen
                              Schadens fuͤr die Erfinder; es ist wirklich zum Erstaunen, wie eine so irrige
                              Meinung jemals verbreitet werden konnte, obschon es vielleicht noch mehr zu
                              bewundern ist, wie diese Meinung so allgemein vorherrschend werden konnte, als sie
                              wirklich ist.
                           Der Verfasser dieses Aufsazes fand in dem Laufe seiner Erfahrung diesen Irrthum
                              wirklich beinahe allgemein; und es ist sehr zu wuͤnschen, daß die Erfinder
                              sich gegen den Betrug moͤchten gehoͤrig warnen lassen, welchem sie
                              sich selbst durch ein solches Mißverstaͤndniß des wahren Begriffes eines Caveat bloßstellen.
                           Ein Caveat gibt, statt aller Sicherheit, im Gegentheile
                              nur wenig Nuzen; in manchen Faͤllen ist es sogar gut, gar kein Caveat einzureichen. Wenn es eingereicht wird, soll es in
                              sehr allgemeinen Ausdruͤken abgefaßt seyn, sonst kann die Erfindung von
                              irgend einem durchtriebenen Kopfe, dem man das Caveat-Buch einsehen laͤßt, das jeder, fuͤr eine
                              Kleinigkeit, einsehen kann, dem Erfinder abgejagt werden.
                           Die Furcht vor solcher Freibeuterei ist durchaus keine Chimaͤre. Der Verfasser
                              kennt selbst verschiedene Faͤlle, wo der Freibeuter wirklich allen Vortheil
                              von der Erfindung hatte, und dieß zwar einzig und allein durch das Caveat, zu welchem der Erfinder sich verfuͤhren
                              ließ.
                           Der allgemeine Gebrauch, Caveats einzureichen, entstand
                              wahrscheinlich durch die Weisung in dem Kosten-Buche (Book of
                                 Costs), daß, wenn man um ein Patent in der ersten Instanz ansucht, man ein
                              Caveat in dem Amte der Attorneys und General
                              Solicitatoren und auch in dem Groß-Siegel-Amte (Office of the
                                 great seal) einreichen muß. Dieser Rath ist sehr oft unzeitig, und dient
                              haͤufig zu nichts anderem, als zur unnoͤthigen Vermehrung der Auslagen
                              fuͤr ein Patent.
                           Der Attorney oder General-Solicitator wird bei jedem Ansuchen um ein Patent, von dem
                              Staats-Secretaͤre befragt: ob er es gut findet, daß das Patent ertheilt
                              werde; und ein Caveat ist bloß eine Aufforderung (doquet or request), daß diese Beamten der Partei
                              Nachricht geben sollen, wenn irgend ein Patent fuͤr eine aͤhnliche
                              Erfindung, wie jene, fuͤr welche hier um Schuz nachgesucht wird, verlangt
                              werden sollte. Wenn die Partei, auf die Nachricht, daß um ein Patent auf eine
                              aͤhnliche Erfindung nachgesucht wird, es wahrscheinlich findet, daß dasselbe
                              dasjenige Patent beeintraͤchtigen koͤnnte, woruͤber dieselbe ein Caveat eingereicht hat, so meldet sie sich gegen dieses
                              Patent, und beide Parteien werden folglich vor den General-Solicitator geladen,
                              damit jede privatim und confidentiell ihre besonderen Anspruͤche geltend
                              machen kann. Es geschieht indessen zuweilen, daß die Parteien, obschon sie weit von
                              einander entfernt leben, und offenbar nie mit einander Gemeinschaft hatten, dessen
                              ungeachtet zufaͤllig dieselbe Erfindung machen. In diesem Faͤlle war
                              es ehevor Sitte, zu einer Untersuchung zu schreiten, um zu bestimmen, wem von beiden
                              die Prioritaͤt der Erfindung angehoͤrt; gegenwaͤrtig pflegt man
                              aber den Parteien zu rathen, sich zu verbinden und gemeinschaftlich ein Patent zu
                              nehmen, oder die Sache so zu schlichten, daß die Erfinder nicht wechselseitig
                              Concurrenten werden. Die hier angegebene Ursache dieses Compromisses beweiset
                              zugleich die Richtigkeit der obigen Bemerkungen uͤber den Mißverstand der
                              Wirkung des Caveat. Da beide Theile im Besize des
                              wechselseitigen Geheimnisses sind, so steht es, wenn der General-Solicitator einem
                              derselben das Patent zusprechen sollte, dem anderen frei, die Erfindung noch ehe
                              oͤffentlich bekannt zu machen, als ein Patent ertheilt werden kann, d.h., ehe
                              dasselbe das große Siegel erhalten kann, in welchem Faͤlle dann das Patent
                              unkraͤftig waͤre, und die Erfindung oͤffentliches Eigenthum
                              wuͤrde. Dieß ist vielleicht mehr als hinreichend, um die Natur eines Caveat zu erklaͤren, und es ist jezt nur noch
                              noͤthig, die Faͤlle anzuzeigen, wo ein Caveat wirklich nuͤzlich ist.
                           Es ist rathsam, ein Caveat einzureichen, wenn man nicht so
                              leicht bestimmen kann, ob es klug ist, ein Patent zu nehmen, sey es nun, daß man
                              nicht so viel Geld daran wen den kann, oder daß man sein Geheimniß vorlaͤufig
                              aus verschiedenen Gruͤnden anderen Leuten, z. V. Arbeitsleuten oder anderen,
                              deren Nach und Beistand man noͤthig hat, mittheilen muß. In einem wie in dem
                              anderen dieser Faͤlle wird es gut seyn, ein Caveat
                              einzureichen, indem es alle diese Leute hindert, auf eine betruͤgerische oder
                              hinterlistige Weise ein Patent auf die Erfindung zu erschleichen, welche man
                              denselben im Vertrauen mittheilen mußte. Man muß aber hierbei nicht vergessen, daß
                              dieses Caveat diese Leute nicht hindert, die Erfindung
                              oͤffentlich bekannt zu machen, und dadurch dem wirklichen Erfinder die
                              Moͤglichkeit zu benehmen, ein vollguͤltiges Patent zu erhalten. Aus diesen
                              Gruͤnden wird es immer gut sey, so bald als moͤglich und als es die
                              Klugheit in anderer Hinsicht gestattet, ein Patent anzusuchen, und, in sofern es nur
                              immer moͤglich ist, Niemanden mit der Natur der Erfindung bekannt zu machen,
                              ehe das Patent das große Siegel erhalten hat.
                           Es ist gut, ein Caveat einzureichen, wenn man um ein
                              Patent anhaͤlt, damit nicht andere mit dem Erfinder nach dem großen Siegel in
                              die Wette laufen, und vor demselben ein Patent auf dieselbe Erfindung erhalten. Dieß
                              kann man dann als sehr wahrscheinlich vermuthen, wenn man ein Patent fuͤr
                              eine aus dem Auslande heruͤber gebrachte Erfindung ansucht.
                           Das Ansuchen um ein Patent kann aus verschiedenen Gruͤnden verschoben worden
                              seyn, waͤhrend eine andere Person in der Zwischenzeit davon Nachricht
                              erhaͤlt, und gleichfalls um ein Patent ansucht. Fuͤr diesen Fall
                              erklaͤrte der gegenwaͤrtige Kanzler, Lord Eldon
                              „in der Streitsache Dyer“:
                              „daß er kein anderes Mittel wisse, den Streit zu entscheiden, als
                                 demjenigen das Patent zu ertheilen, der am schnellsten gelaufen ist.“
                              
                           Nachdem man ein Patent erhalten hat, wird es allgemein fuͤr gut erachtet, mit
                              den Caveats waͤhrend der ganzen Dauer des
                              Patent-Termines fortzufahren, damit, ohne Vorwissen des Patent-Traͤgers, kein
                              Patent auf eine aͤhnliche Erfindung an gesucht werden, und dieser die
                              Verleihung eines Patentes auf eine Erfindung verhindern kann, die seine Patentrechte
                              beeintraͤchtigte; dieß koͤnnte sonst geschehen, wenn die Gegenpartei
                              nicht gehoͤrig unterrichtet wuͤrde. Durch dieses empfehlenswerthe
                              Fortsezen des Caveat waͤhrend der Dauer des
                              Patent-Termines wird oͤfters ein Eingriff in die Patent-Rechte mit einer
                              kleinen Ausgabe beseitigt; zugleich wird auch alle Gefahr fuͤr das
                              urspruͤngliche Patent umgangen, welches nicht selten einer strengen
                              Untersuchung bei dem Gerichts unterliegt, wenn man vor demselben eine Klage
                              uͤber Eingriffe in das Patent-Recht anbringt. Das Patent kann in diesem
                              Faͤlle nur dann aufrecht erhalten werden, wenn es in jeder Hinsicht
                              vollkommen ist.
                           Der sel. Lord Oberrichter (Lord Chief Justice), Lord Ellenborough, versagte, als General-Solicitator, mehrere
                              Patente aus dem Grunde, weil sie andere Patente beeintraͤchtigten. Es muß indessen eine sehr
                              auffallende Beeintraͤchtigung seyn, wenn der General-Solicitator sich dadurch
                              veranlaßt sehen kann, es auf sich zu nehmen, auf diese Art zu entscheiden, da die
                              Parteien daruͤber Klage fuͤhren koͤnnen, und des Vortheiles
                              einer Jury genießen, vor welcher competente Zeugen vernommen werden duͤrfen.
                              Die General-Solicitatoren sind durch ihre vielen verschiedenen und wichtigen
                              Dienstgeschaͤfte zu sehr in ihrer Zeit beschrankt, als daß sie die
                              Zeugen-Aussagen in ihrem ganzen Umfange pruͤfen koͤnnten; sie
                              verstehen auch, in der Regel, zu wenig Chemie und Mechanik, um geneigt zu seyn, in
                              so schwierigen Faͤllen zu entscheiden. Zuweilen geschieht es, daß die
                              Entscheidung des General-Solicitators den Parteien nicht genuͤgt, oder daß
                              die Personen, die bei der Erfindung interessirt sind, oder ein Recht auf dieselbe
                              ansprechen, nicht mehr an der Zeit sind, sich dem weiteren Laufe des bereits
                              fortgeschrittenen Patentes zu widersezen. In diesem Faͤlle reicht man
                              gewoͤhnlich ein Caveat bei dem großen Siegel ein;
                              allein, dieses Verfahren ist, selbst in Hinsicht auf die Kosten, schlecht; der
                              Kanzler hat naͤmlich meistens entschieden, daß das Patent, nachdem es einmahl
                              bis zum großen Siegel gekommen ist, nicht mehr aufgehalten werden soll. Dieß war die
                              gewoͤhnliche Sitte bei dem Kanzelei-Hofe (Court of
                                 Chancery), und Lord Eldon hat, noch uͤberdieß, gewoͤhnlich
                              verordnet, daß die Gesuchs-Kosten um Aufhebung des Caveat
                              bei diesem Hofe von jener Partei bezahlt werden, die das Caveat einreichte, waͤhrend sie ehevor von beiden Parteien getragen
                              wurden, d.h., jede Partei ihre eigenen Kosten bezahlte. Die Wirkung dieses
                              Verfahrens war, daß man boßhafter Weise ein Patent Wochen, zuweilen Monathe lang zu
                              großem und unersezlichen Schaden des Patent-Traͤgers verzoͤgern
                              konnte, bloß wegen der unbedeutenden Auslage fuͤr das Caveat beim großen Siegel. Nach dem gegenwaͤrtigen Verfahren aber
                              ist es anders; die Furcht vor den Auslagen hat einen guten Theil unnuͤzer
                              Haͤndel vermieden.
                           Das Formular zu einem Caveat ist folgendes:
                              naͤmlich:
                           
                              „Caveat vor Ertheilung eines Patentes an irgend
                                 eine Person oder Personen auf – –
                              
                           
                              (Hier wird der Titel oder Gegenstand der Erfindung
                                    hergeschrieben, fuͤr welche man Schuz verlangt), ohne daß
                                 es dem A. B. zu etc. angezeigt wird.“
                              
                                 
                                 Im Original so: „Caveat
                                       against grauting a patent to any person or
                                          persons for – without notice to
                                          A. B. of etc.“ A. d. Ueb.
                                 
                              
                           
                        
                           V. Kapitel.
                              Eidliche Erklaͤrung (Affidavit) und Ansuchen (Petition).
                           Die eidliche Erklaͤrung und das Ansuchen sind wichtiger, als man
                              gewoͤhnlich glaubt, da alles weitere Verfahren mit dem Patente sich darauf
                              gruͤndet. Man muß daher so viel moͤglich dafuͤr sorgen, daß die
                              Erfindung mit aller Genauigkeit in denselben beschrieben ist. Wenn der Titel,
                              welchen man der Erfindung in der eidlichen Erklaͤrung gibt, nicht richtig
                              ist, so wird das Patent dadurch selbst mangelhaft und kraftlos.
                           Bei Abfassung der eidlichen Erklaͤrung muß man auf die Erklaͤrung
                              (Specification) Ruͤksicht nehmen, welche als eine Hauptbedingung des Patentes
                              folgen, und bei deren Abfassung man große Sorgfalt und Genauigkeit tragen muß, um
                              sie vollstaͤndig zu machen, so daß dem Patente volle Guͤltigkeit
                              dadurch zugesichert wird.
                           Man muß den Titel, den man der Erfindung in der eidlichen Erklaͤrung gibt,
                              wohl erwaͤgen, damit er genau die Erfindung bezeichnet, fuͤr welche
                              man ein Patent verlangt; er darf weder mehr noch weniger begreifen, als die
                              Thatsachen ausweisen; er darf nicht von einer neuen Erfindung sprechen, wo es sich
                              bloß um eine Verbesserung handelt; er darf sich nicht auf Eine Methode
                              beschraͤnken, wenn es sich um mehrere Methoden handelt, und umgekehrt.
                           Wenn man zwei verschiedene Methoden erfunden hat, um dieselbe Sache hervorzubringen,
                              und diese in der Specification beschrieben werden, und man nur auf Eine derselben
                              unter dem Titel Einer Methode ein Patent erhielt, so ist
                              dieß ein Capital-Fehler in dem Patente, und umgekehrt; denn das Gesez ahndet Betrug
                              in diesen Fallen, und verhaͤngt folglich schwere Strafen. Man muß daher bei
                              Abfassung der eidlichen Erklaͤrung wohl Acht geben, daß der in dieser der
                              Erfindung gegebene Titel genau derselbe ist, wie in dem Patente, womit die
                              Erklaͤrung des Patentes gleichfalls uͤbereinstimmen muß.
                           
                           Obschon leztere wirklich ein besonderes Instrument ist, sollte sie doch in gewisser
                              Hinsicht als eines und dasselbe, oder als Fortsezung oder Wiederholung desselben
                              betrachtet werden. Mangel an Aufmerksamkeit auf diesen Punct ist haͤufig die
                              Ursache, warum so viele Patente unkraͤftig sind. Die Unsicherheit der Patente
                              wird von den Unachtsamen nur zu oft einem Mangel des Gesezes zugeschrieben, welches
                              doch, außer in einem Faͤlle, nicht besser seyn koͤnnte. Wuͤrden
                              sie die vorgeschriebenen Formen beachten, und ihre Patente ordentlich nehmen, so
                              wuͤrden sie in den meisten Fallen sicher seyn.
                           Man koͤnnte heute zu Tage viele Patente wegen der Mangelhaftigkeit ihres
                              Titels außer Kraft sezen. Die eidliche Aussage muß nicht zu umstaͤndlich und
                              kleinlich in Beschreibung der Erfindung seyn, indem der Titel des Patentes,
                              waͤhrend der selbe durch die Stellen durchlaͤuft, von irgend Jemanden
                              gesehen werden kann, der dann die Natur der Erfindung daraus kennen lernt, und allen
                              Vortheil fuͤr sich behält, wie wir bei dem Caveat
                              bemerkten.
                           Die Form der eidlichen Aussage, die auf einem
                              Eides-Staͤmpel zu 2 Shill. 6 p. (1 fl. 30 kr.) geschrieben, und vor einem Master, oder auf dem Lande, vor einem Master Extraordinary in Chancery, beschrieben werden muß, ist folgende:In der Ursprache: A. B. of –, maketh outh and saith, that after much study and
                                       expense he hath invented – That he is
                                       the first and true inventor thereof, and that the said invention is
                                       entirely new, and has never been practised or used by any other person
                                       or persons, to the best of his Knowledge and belief.A. B.Sworn at – this – day of –
                                    Before me, C. D.
                              
                           
                              „A. B. beschwor und sagte aus, daß er nach
                                 vielem Nachdenken und Aufwande – (Hier kommt der
                                    genaue Titel der Erfindung) – erfunden hat; daß er der erste und
                                 wahre Erfinder hiervon, und daß die besagte Erfindung ganz neu ist, und von
                                 Niemanden jemals angewendet oder gebraucht wurde, nach seinem besten Wissen und
                                 Gewissen. A. B. Beschworen zu –, den –
                                 des Monathes –“
                              
                           Von mir C.
                                    D.
                           
                           Die Form des Ansuchens ist folgende:In der Ursprache: To the king's Most Excellent
                                          Majesty.The humble Petition of A. B.
                                          of –Sheweth, That your
                                          Petitioner hath, after much study and expense, invented
                                       – which invention he believes will be of
                                          great public utility. That he is the true and first inventor
                                          thereof, and that the said invention hath not been practised or used
                                          by any other person or persons whatsoever, to the best of his
                                          Knowledge and belief.Your Petitioner therefore humbly prays your
                                          Majesty will be graciously pleased to grant unto him, his executors,
                                          administrators, and assigns, your Majesty's Royal Letters Patent,
                                          under the Great Seal of Your Majesty's United Kingdom of Great
                                          Britain and Ireland, for the sole use, benefit and advantage of his
                                          said invention within that part of your Majesty's United Kingdom of
                                          Great Britain and Ireland, called England, your dominion of Wales
                                          and Town of Berwick-upon-Tweed, for the term of fourteen years,
                                          pursuant to the statute in that case made and provided.And your petitioner will ever pray
                                          etc.“
                              
                           
                              „An des Koͤniges excellenteste
                                    Majestaͤt.
                              
                              Die unterthaͤnige Bitte des A. B. zu...
                              
                           
                              zeigte, daß Euer Bittsteller nach vielem Nachdenken und Aufwande – (Hier kommt der Titel oder Gegenstand der Erfindung, worauf
                                    man Patent verlangt) – erfand, welche Erfindung, wie er glaubt,
                                 von großem Nuzen seyn wird; daß er der erste und wahre Erfinder derselben ist,
                                 und daß diese Erfindung durchaus noch von Niemanden angewendet und
                                 benuͤzt wurde, nach seinem besten Wissen und Gewissen.
                              
                           
                              Euer Bittsteller bittet daher unterthaͤnig, Euere Majestaͤt
                                 moͤge gnaͤdig geruhen, ihm, seinen Agenten, Verwaltern und
                                 Bevollmaͤchtigten Euerer Majestaͤt koͤnigliche
                                 Patent-Briefe unter dem großen Siegel Euerer Majestaͤt vereinigten
                                 Koͤnigreiches von Groß-Britannien und Ireland zu verleihen, bloß zu dem
                                 Gebrauche, Vortheile und Nuzen dieser Erfindung in jenem Theile von Euerer
                                 Majestaͤt vereinigtem Koͤnigreiche von Groß-Britannien und
                                 Ireland, welcher England heißt, in Euerer Herrschaft Wales und in der Stadt
                                 Berwick-upon-Tweed, auf die Frist von vierzehn Jahren, gemaͤß des
                                 fuͤr diesen Fall erlassenen und vorgesehenen Statutes.
                              
                           
                              Und Euer Bittsteller wird immer bethen etc.“
                              
                           
                           Wenn das Patent sich auf die Colonien erstreken soll, muͤssen, nach dem Worte:
                              „Tweed“ auch noch die Worte:
                              „und in allen auswaͤrtigen Colonien
                                    und Pflanzungen Euerer Majestaͤt“ (and in all your Majesty's Colonies and Plantations
                                 abroad) eingeschaltet werden. Ein Patent fuͤr England erstrekt sich
                              nicht uͤber Schottland und Ireland; fuͤr jedes dieser Laͤnder
                              muß ein Patent besonders angesucht werden.
                           
                        
                           VI. Kapitel.
                              Von der Erklaͤrung (Specification).
                           In den fruͤheren Zeiten, wo man erst anfing Patente zu ertheilen, forderte man
                              von dem Patent-Traͤger nicht, daß er irgend eine Beschreibung seiner
                              Erfindung einregistriren lassen sollte; als aber die General-Solicitatoren, welche
                              das Recht haben, dem Patent-Traͤger jede Bedingung aufzulegen, die sie
                              geeignet finden, sahen, daß die spaͤter entstandene Sitte, dem Patente selbst
                              eine lange Beschreibung der Erfindung einzuverleiben, theils sehr unbequem, theils
                              sehr unzureichend und selbst nichts weniger als sicher fuͤr den Erfinder war,
                              indem seine Erfindung ihm abgejagt und oͤffentlich bekannt gemacht werden
                              konnte, noch ehe sein Patent das große Siegel erhielt; so befahlen sie, daß eine
                              vollstaͤndige und umstaͤndliche Beschreibung der Natur der Erfindung,
                              und der Art und Weise, wie sie angewendet werden soll, in der Kanzelei innerhalb
                              einer gewissen Zeitfrist von Ausfertigung des Patentes einregistrirt werden muß,
                              indem sonst das Patent als null und nichtig angesehen wird. Diese Zeitfrist war,
                              nach der verschiedenen Ansicht des jedesmaligen General-Solicitators, verschieden.
                              Sie war ein mal auf vier Monathe festgesezt, dann auf Eines; gegenwaͤrtig ist
                              sie, fuͤr die gewoͤhnlichen Faͤlle, auf zwei Monathe bestimmt.
                              Man kann aber, noͤthigen Falles, auf geeignetes Ansuchen bei dem
                              General-Solicitator, ehe er seinen Bericht zu Gunsten des Patentes abgibt, auch
                              einen laͤngeren Termin erhalten, und fuͤr den Fall, daß man auch
                              fuͤr Schottland ein Patent ansucht, sind vier Monathe zugestanden. Wenn
                              fuͤr Ireland ein Patent nachgesucht wird, sind sechs Monathe erlaubt.
                           Bei Abfassung dieses Instrumentes ist die groͤßte Sorgfalt und Genauigkeit
                              nothwendig; wenn es in irgend einer Hinsicht fehlerhaft ist, so leidet das Patent darunter.
                              Dieser Gegenstand wird unten bei der Abhandlung uͤber die Patent-Geseze noch
                              einmal in Betrachtung kommen, wo alles vorkommen wird, was zur genauen Kenntniß
                              aller Erfordernisse einer solchen Erklaͤrung fuͤr jeden Fall
                              nothwendig ist. Jede andere Art, diesen Gegenstand zu erklaͤren,
                              koͤnnte nur irre fuͤhren; die Hauptsache einer solchen
                              Erklaͤrung ist, die Erfindung so zu beschreiben, daß nach Verlauf des
                              Patent-Termines jeder, der nur die gewoͤhnliche Geschiklichkeit in dem
                              betreffenden Fache besizt, diese Erfindung nachahmen und benuͤzen kann.
                           
                        
                           VII. Kapitel.
                              Geist des Patent-Gesezes.
                           Nach dem gemeinen Rechte in England, welches vorzuͤglich das
                              natuͤrliche Recht der Vernunft ist (which is
                                 principally the natural law of reason) ist aller Handel und alles
                              Fabrik-Wesen als vollkommen frei (perfectly free) zu
                              betrachten, und nichts kann mehr verhaßt seyn, als Monopol, sowohl in der Theorie,
                              als in der Praxis.
                           In den Zeiten der Feudal-Verfassung, wo Grund und Boden und das Eigenthum der ganzen
                              Nation fuͤr das Eigenthum eines nach Willkuͤhr herrschenden Monarchen
                              angesehen wurde, der dasselbe nach Belieben zerstuͤkeln, und seinen
                              Guͤnstlingen davon schenken konnte, was er wollte, war es indessen nicht
                              ungewoͤhnlich, Befugnisse zu Monopolen durch Patent-Briefe zu ertheilen, die
                              spaͤter jedoch durch Statut 21 des Koͤniges Jakob I. c. 3. sehr beschraͤnkt wurden.
                           Der Zwek dieses Statutes war, alle Monopole, deren Verleihung seit einiger Zeit eine
                              hoͤchst verderbliche Ausdehnung erreicht hatte, gaͤnzlich zu
                              zerstoͤren und aufzuheben; da man es aber fuͤr eine große Aufmunterung
                              zur Foͤrderung des Handels und der Fabriken hielt, wenn man allen, die zu
                              diesem lobenswerthen Zweke beitragen, ihre Entdekungen und neu errichteten Fabriken
                              als ausschließliches Eigenthum belaͤßt, so wurde eine Ausnahme von diesem
                              Statute unter der Bedingung gemacht, daß man den eigentlichen Erfindern vierzehn
                              Jahre lang durch Patent-Briefe, die man ihnen ertheilt, gestattet, ihre neuen
                              Fabriken allein zu betreiben.
                           Es ist also nur unter dieser Bedingung, daß ein Patent irgend eine Kraft besizt. Was
                              immer nicht in diesen Worten und in dem klaren Sinne dieser Ausnahme in dem Statute
                              begriffen ist, ist nicht bloß unguͤltig, sondern durchaus gesezwidrig (absolutely illegal), und wenn irgend Jemand dadurch
                              leidet, so hat er das Recht dreifachen Schaden-Ersaz und dreifache Kosten nach dem
                              4ten Abschnitte dieses Statutes zu verlangen. Um nun das Gesez klar auf diesen
                              Gegenstand anzuwenden, wird es zuvoͤrderst noͤthig seyn, die
                              Haupt-Puncte dieses Statutes aufzufuͤhren, und als Commentar der wichtigsten
                              und kraͤftigsten Worte in denselben Faͤlle beizufuͤgen, die
                              sich wirklich ereigneten, und darnach eine solche Erklaͤrung der Kraft
                              derselben aufzustellen, die mit dem Gange der Entscheidungen uͤber diesen
                              Gegenstand im Einklange steht.
                           
                        
                           Statut uͤber die Monopole. 21. Jakob. I. c. 3.
                           unter dem Titel: Acte in Betreff der
                                 Monopole und Befreiungen mittelst Patent-Rechtes, und die dabei vorkommenden
                                 Strafen, (An Act concerning Monopolics and
                                 Dispensations, with Patent Laws, and Forfeitures thereof.)
                           I. Insofern Se. excellenteste Majestaͤt nach ihrem koͤniglichen
                              Urtheile und ihrer gesegneten Neigung fuͤr das Wohl und die Ruhe ihrer
                              Unterthanen im Jahre des Herren 1610 fuͤr das ganze Reich und fuͤr die
                              Nachkommenschaft im Druk ausgehen ließ, daß alle Verleihungen und Monopole, alle
                              Befreiungen von Strafgesezen, alle Gewalt von dem Geseze loszusprechen, oder
                              uͤber Strafen sich abzufinden, gegen die Geseze Seiner Majestaͤt sind:
                              welche Erklaͤrung Sr. Majestaͤt vollkommen uͤbereinstimmend,
                              und gleichlautend mit den aͤlteren und Grundgesezen dieses Reiches ist:
                              insofern Se. Majestaͤt ferner gnaͤdig geruhten, ausdruͤklich zu
                              befehlen, daß kein Bittsteller sich herausnehmen soll, Se. Majestaͤt
                              uͤber Gegenstaͤnde dieser Art zu bewegen; dessen ungeachtet aber,
                              durch falsche Darstellungen und unwahre Behauptungen, als geschaͤhe es zum
                              allgemeinen Besten, viele solche Verleihungen zu großen Schaden und Nachtheil der
                              Unterthanen Sr. Majestaͤt, gegen die Geseze dieses Ihres Reiches, und gegen
                              Sr. Majestaͤt hoͤchst koͤnigliche und gesegnete auf obige Weise
                              bekannt gemachte, Willens-Meinung ungebuͤhrlich erhalten und gesezwidrig in
                              Ausuͤbung gebracht wurden; so gefaͤllt es Sr. Majestaͤt, auf
                              das unterthaͤnige Ansuchen der geistlichen und weltlichen Herren und der
                              Gemeinen, die in diesem Parliament versammelt sind, zur Vermeidung dessen, und
                              Vorbeugung deßgleichen fuͤr die Zukunft, zu erklaͤren und beschließen
                              durch dieses gegenwaͤrtige Parliament; daß alle Monopolien und Ertheilungen,
                              Verleihungen, Erlaubnisse, Briefe und offene Briefe (Monopolics, commissions, grants, licences, charters and letters patent),
                              die ehevor gewissen Personen, oder einer Person, politischen Koͤrpern oder
                              Corporationen von was immer fuͤr einer Art verliehen, oder gemacht wurden, um
                              innerhalb dieses Koͤnigreiches und der Herrschaft Wales ausschließlich und
                              allein zu kaufen oder zu verkaufen, zu arbeiten oder zu verfertigen, oder zu
                              brauchen, so wie jedes andere Monopol, jede Gewalt, Freiheit oder Faͤhigkeit
                              andere zu befreien, oder Erlaubniß oder Duldung zu ertheilen, um etwas zu thun, zu
                              brauchen, oder auszuuͤben, was gegen den Inhalt oder Verordnung irgend eines
                              Gesezes oder Statutes ist, oder irgend eine Vollmacht zu irgend einer solchen
                              Befreiung, Erlaubniß oder Duldung, die gemacht oder erhalten werden soll, zu
                              ertheilen oder zu machen; oder sich mit irgend Jemanden uͤber irgend eine
                              Strafe, oder Poͤn abzufinden, die durch ein Statut bestimmt ist, oder
                              Antheil, Gewinn oder Vortheil bei irgend einer Strafe, Poͤn oder Geld-Summe
                              zu haben, die nach irgend einem Statute vor dem Gerichte zu erlegen ist; und
                              uͤberhaupt Alles, was darauf nur einiger Massen abzielt, solche
                              Ungebuͤhren einzufuͤhren, zu errichten, zu bestaͤrken, zu
                              foͤrdern, oder aufrecht zu halten; alles dieß uͤberhaupt, als gegen
                              die Geseze des Reiches, null und nichtig seyn, und auf
                              keine Weise in Gebrauch, oder Ausfuͤhrung gebracht werden soll.
                           II. Ist ferner erklaͤrt und beschlossen, unter obiger Auctoritaͤt, daß
                              alle Monopole, und alle solche Ertheilungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Briefe und
                              offene Briefe, Kundmachungen, Verbothe, Beschraͤnkungen, Vollmachten zur
                              Beihuͤlfe, und alle anderen auf Obenbesagtes hinzielenden Gegenstaͤnde
                              und Dinge, so wie die Kraft und Guͤltigkeit eines jeden derselben, ein
                              fuͤr alle Mahl in der Folge gepruͤft, angehoͤrt, untersucht und
                              bestimmt werden muͤssen, und zwar nach dem gemeinen Rechte dieses Reiches,
                              und nicht anders.
                           III. Ist ferner, unter obiger Auctoritaͤt, beschlossen, daß alle Personen,
                              politische Koͤrper und Corporationen, welche Namen sie immer haben
                              moͤgen, die jezt sind, oder spaͤter kommen, durchaus unfaͤhig
                              und untauglich seyn sollen, irgend ein Monopol oder irgend eine solche Ertheilung,
                              Verleihung, Erlaubniß, Brief, offenen Brief, Proclamation, Verboth,
                              Beschraͤnkung, Vollmacht zu Beistand, oder irgend etwas, was auf Freiheit, Gewalt,
                              Faͤhigkeit, die darauf gegruͤndet ist oder seyn will, zu haben, zu
                              gebrauchen, auszuuͤben, oder gebrauchen zu lassen.
                           IV. Ist ferner, unter obiger Auctoritaͤt beschlossen, daß, wenn irgend Jemand
                              jemahls nach Verlauf von 40 Tagen von dem Schluße der gegenwaͤrtigen Sizung
                              des Parliaments gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt, oder gestoͤrt seyn
                              sollte, oder wenn seine Guͤter oder Schloͤsser auf irgend eine Weise
                              eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten
                              werden sollten unter dem Vorwande, oder bei Gelegenheit eines solchen Monopoles,
                              oder irgend einer solchen Ertheilung, Verleihung, Erlaubniß, Gewalt, Freiheit,
                              Faͤhigkeit, offener Briefe, Proclamation, Verbothes, Beschraͤnkung,
                              Vollmacht zu Beistand, oder irgend etwas, was darauf Bezug hat, und ansucht, von
                              irgend einer dieser Belaͤstigungen befreit zu seyn; daß dann, und in jedem
                              solchen Faͤlle, derselbe seine Abhuͤlfe nach dem gemeinen Geseze durch
                              Klage, die auf dieses Statut gegruͤndet ist, finden soll: welche Klage in den
                              Courts of the King's Bench Common Pleas and
                                 Exchequer, oder in irgend einer dieser Stellen gegen ihn oder gegen jene,
                              die ihn auf diese Weise gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt
                              haben, oder gegen ihn oder jene, die seine Guͤter oder Schloͤsser
                              eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten
                              haben, gehoͤrt und entschieden werden muß, wo durch jeder, der auf diese
                              Weise gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt wurde, oder
                              dessen Guͤter und Schloͤsser eingezogen, angegriffen, zerstreut,
                              genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten wurden, drei Mahl so viel
                              Entschaͤdigung erhalten soll, als er dadurch erlitt, daß er auf diese Weise
                              gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt wurde, oder daß seine
                              Guͤter und Schloͤsser eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen,
                              weggefuͤhrt oder vorenthalten wurden, nebst doppelten Kosten: und soll in
                              solchen Processen sowohl zum Aufheben, als zur Verlaͤngerung derselben, auf
                              keine Weise irgend eine Entschuldigung wegen Nicht-Erscheinens, kein Schuz, kein Eid
                              (wager of law), keine Huͤlfe, kein Gesuch,
                              Privilegium, Vergleich (injunction), oder Einhalt-Befehl
                              auf irgend eine Weise angesucht, ertheilt, zugelassen oder erlaubt seyn; auch nicht
                              mehr als eine Einrede. Und wenn irgend Jemand, nachdem es bekannt gemacht wurde, daß die
                              obwaltende Klage auf dieses Statut gegruͤndet ist, eine solche Klage nach dem
                              gemeinen Geseze vor dem Gerichte durch irgend einen Befehl, darboth, oder durch eine
                              Vollmacht oder Auctoritaͤt, außer dergleichen waͤre von dem
                              Gerichtshofe (Court), vor welchen solche Handel gebracht
                              werden, und von welchen sie abhaͤngen, erlassen worden, aufheben oder
                              verlaͤngern will, oder, nachdem die Klage abgeurtheilt wurde, die
                              Ausfuͤhrung des Unheiles durch irgend einen solchen Befehl oder Verboth, oder
                              durch Vollmacht oder Auctoritaͤt, außer durch Erklaͤrung eines
                              Versehens (writ of error or attaint) aufheben oder
                              verschieben wollte, oder lassen wollte, daß dann derselbe fuͤr sein Vergehen
                              in alle Strafen, Bußen und Verwirkungen verfallen und damit zu belegen seyn soll,
                              die durch das Statut of
                              Provision and Praemunire im XVI. Jahre der
                              Regierung Koͤnigs Richard II. verordnet und vorgesehen sind.
                           V. Wird nichts desto weniger beschlossen, erklaͤrt und festgesezt, daß keine
                              vorerwaͤhnte Erklaͤrung sich uͤber Patente und
                              Privilegium-Ertheilungen fuͤr den Termin von 21 Jahren oder darunter, die
                              ehevor zur Allein-Verfertigung, oder Bereitung irgend einer neuen Art von
                              Fabrication innerhalb dieses Koͤnigreiches dem wahren Erfinder dieser
                              Artikel, die andere zur Zeit der Patent-Ertheilung nicht verfertigten, insofern sie
                              weder gegen die Geseze noch fuͤr den Staat dadurch nachtheilig sind, daß sie
                              den Preis der Waaren in dem Lande erhoͤhen, das Gewerbe
                              beeintraͤchtigen, oder uͤberhaupt nachtheilig sind, ertheilt wurden,
                              erstreken sollen, sondern daß dieselben eben so in Kraft bleiben sollen, als ob die
                              gegenwaͤrtige Acte nicht erlassen worden waͤre; und wenn dieselben
                              fuͤr langer als 21 Jahre gegeben worden sind, daß dann dieselben nur
                              fuͤr die Zeit von 21 Jahren von dem Datum der ersten Ertheilung des Patentes
                              oder Privilegiums in solcher Kraft bleiben sollen, als sie dann haben
                              wuͤrden, wenn sie nur fuͤr 21 Jahre ertheilt worden waͤren, und
                              wenn diese Acte nie gemacht, oder zum Vorscheine gebracht worden waͤre, und
                              in keiner anderen.
                           VI. Wird auch beschlossen, erklaͤrt und festgesezt, daß keine
                              vorerwaͤhnte Erklaͤrung sich auf ein in der Folge zu ertheilendes
                              Patent, oder eine Privilegium-Ertheilung fuͤr den Termin von 14 Jahren oder
                              darunter zur Allein-Verfertigung, oder Betreibung irgend neuer Fabrikationen, deren
                              andere zur Zeit dieser Patent-Ertheilung sich nicht bedienen, insofern sie weder gegen die Geseze noch
                              dadurch fuͤr den Staat nachtheilig sind, daß sie den Preis der Waaren in dem
                              Lande erhoͤhen, oder die Gewerbe beeintraͤchtigen, oder
                              uͤberhaupt nachtheilig sind, erstreken soll; besagte 14 Jahre von dem Datum
                              der ersten Ertheilung des Patentes oder Privilegiums an gerechnet, so daß dieselben
                              so in Kraft bleiben sollen, als ob diese Acte nie gemacht worden waͤre, und
                              in keiner anderen.
                           
                        
                           
                              (Die Fortsezung
                                    folgt.)