| Titel: | Compendium des (englischen) Patent-Gesezes. | 
| Fundstelle: | Band 20, Jahrgang 1826, Nr. XLVII., S. 182 | 
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                        XLVII.
                        Compendium des (englischen)
                           Patent-Gesezes.
                        (Fortsezung von S. 80.)
                        Compendium des Patent-Gesezes.
                        
                     
                        
                           VII. Wird ferner beschlossen, und hierdurch beabsichtigt, erklaͤrt und
                              festgesezt, unter obiger Auctoritaͤt, daß diese Acte, oder irgend etwas, was
                              in derselben enthalten ist, auf keine Weise sich auf irgend eine Verleihung,
                              Privilegium, Vollmacht oder Auctoritaͤt von was immer fuͤr einer Art,
                              die ehevor durch irgend eine Parlaments-Acte, die noch in Kraft ist, gemacht,
                              bewilligt, erlaubt oder bestaͤtigt wurde, erstreken, oder dieselbe
                              beeintraͤchtigen soll, so lange diese leztere Acte in Kraft ist.
                           VIII. Wird beschlossen, daß diese Acte sich auf kein Rescipt (Warrant or privy seal) erstreken soll, welches von Sr. Majestaͤt,
                              ihren Erben oder Nachfolgern an die Justices of the Courts of
                                 the King's Bench or Common Pleas, Barons of the Exchequer, Justices of Assize,
                                 Justices of Oyer and Terminer and Gaol-delivery, Justices of the Peace und
                              andere Richter, die zu dieser Zeit Gewalt haben uͤber Vergehen gegen irgend
                              ein Straf-Statut abzuhoͤren und abzuurtheilen, die vor sie gebracht sind,
                              alle in ihrer Art, nachdem die Vertheidigung vorgetragen wurde, erlassen wurde.
                           IX. Wird beschlossen, und hierbei beabsichtigt, erklaͤrt und festgesezt, daß
                              diese Acte und irgend etwas, das in derselben enthalten ist, auf keine Weise auf die
                              city of London, oder auf irgend eine city, borough, oder town,
                              die in diesem Koͤnigreich incorporirt ist, in Hinsicht auf irgend eine
                              Verleihung, Karte, oder einen Patent-Brief sich erstreken, oder fuͤr
                              dieselben nachteilig seyn soll; noch auf irgend eine Corporation, Compagnie oder
                              Zunft in irgend einer Kunst, in irgend einem Gewerbe, in irgend einer
                              Beschaͤftigung, oder irgend einem Geheimnisse (Mystery), oder auf irgend eine Handels-Compagnie, oder Gesellschaft in
                              diesem Koͤnigreiche zur Unterhaltung, Erweiterung oder Ordnung irgend einer
                              Art von Gewerbe und Handel; sondern diese Karten, Gebraͤuche, Corporationen,
                              Compagnien, Zuͤnfte und Gesellschaften, und ihre Freiheiten, Privilegien,
                              Vollmachten und Immunitaͤten sollen in solcher Kraft und Wirkung seyn und
                              bleiben, wie sie vor Abfassung dieser Acte waren, und in keiner anderen, ungeachtet
                              alles dessen, was in dieser Acte auf irgend eine Weise dem Gegenwaͤrtigen
                              Widersprechendes enthalten seyn mag.Ist es moͤglich in einer gesezlichen Urkunde mehr Unsinn
                                    zusammenzuhaͤufen, und der juridischen Cabale, der Rabulistik, und
                                    endlosen
                                    Processen mehr Thuͤr und Thor zu oͤffnen, mehr Gerechtigkeit
                                    zu heucheln, und weniger zu haben, als in diesem noch gegenwaͤrtig in
                                    Kraft stehendem Geseze ausgedruͤkt ist? Die gepriesene Freiheit
                                    Englands besteht bloß in der Zweideutigkeit seiner Geseze: wer zahlt, was
                                    man will, kann thun, was er mag. A. d. Ueb.
                           
                           X. Wird beschlossen und festgesezt, daß diese Acte, oder irgend eine
                              Erklaͤrung, Vorsehung, Unfaͤhigkeits-Erklaͤrung,
                              Straffaͤlligkeit, Verwirkung, oder irgend etwas, was oben erwaͤhnt
                              wurde, sich nicht auf irgend ein Patent, oder irgend eine Privilegium-Verleihung,
                              die ehevor ertheilt wurde, oder spaͤter ertheilt werden wird, erstreken soll,
                              insofern dasselbe fuͤr, oder in Bezug auf das Salpeter-Graben, Machen oder
                              Zusammensezen, Schießpulver-Machen, Stuͤk- und Kugel-Gießen gegeben ist, auch
                              auf kein Patent, oder irgend eine Privilegium-Ertheilung, die ehevor ertheilt wurde,
                              oder noch ertheilt werden wird, fuͤr irgend ein ehevor errichtetes und
                              gemachtes, oder anbefohlenes, noch vorhandenes, und in Thaͤtigkeit stehendes
                              Gewerbe, außer auf solche, die durch irgend eine Proclamation Sr. Majestaͤt
                              bestimmt wurden: sondern alle und jede solche Bewilligungen, Ertheilungen, und
                              Patente, und alles und jedes, was auf Erhaltung, Bekraͤftigung und
                              Foͤrderung derselben, oder irgend eines von denselben, Bezug hat, soll in
                              Kraft und Wirkung seyn und bleiben, und nicht anders: und so frei seyn von allen
                              Erklaͤrungen, Vorsehungen, Straffaͤlligkeiten und Verwirkungen, die in
                              dieser Acte enthalten sind, als ob dieselbe nie vorhanden gewesen, oder gemacht
                              worden waͤre, und nicht anders.
                           XI. Wird beschlossen und festgesezt, daß diese Acte oder irgend eine
                              Erklaͤrung, Vorsehung, Unfaͤhigkeits-Erklaͤrung,
                              Straffaͤlligkeit, Verwirkung, oder irgend etwas, was oben erwaͤhnt
                              wurde, sich nicht auf irgend eine Bewilligung, Ertheilung, ein Patent oder
                              Privilegium, das ehevor gegeben wurde, oder noch ertheilt werden wird, erstreken
                              soll, insofern dasselbe fuͤr oder in Bezug auf das Graben, Zusammensezen,
                              oder Machen des Alaunes, oder der Alaun-Gruben gegeben ist; sondern daß alle jede
                              solcher Bewilligungen, Ertheilungen, Patente und Privilegien in derselben Kraft und
                              Wirkung seyn und bleiben sollen, und nicht anders, und so frei von allen
                              Erklaͤrungen, Vorsehungen, Straffaͤlligkeiten und Verwirkungen, die in
                              dieser Acte enthalten sind, als ob diese Acte nie vorhanden gewesen, oder gemacht
                              worden waͤre, und nicht anders.
                           
                           XII. Wird auch beschlossen und festgesezt, daß diese Acte oder irgend eine
                              Erklaͤrung, Vorsehung, Straffaͤlligkeit, Verwirkung, oder irgend
                              etwas, was oben erwaͤhnt wurde, sich nicht erstreken, oder nachtheiligen
                              Einfluß haben soll auf irgend einen Gebrauch, irgend eine Sitte oder Vorschrift,
                              Vorrecht oder Freiheit, Jurisdiction, Immunitaͤt, Befreiung oder Privilegium,
                              worauf die Governors, Stewards und Bruͤder der Genossenschaft der Hoast-men zu Newcastle upon Tyne, oder die alte
                              Genossenschaft, Gilde, Bruderschaft, die man gewoͤhnlich Hoast-men nennt, Anspruch haben, oder welche sie
                              gebrauchen und genießen, insofern sich diese beziehen auf das Verkaufen, Verfahren,
                              Verladen, Versenden, Verschiffen, Verlassen, oder Verhandeln aller Arten von
                              See-Kohlen (sea-coals), Stein-Kohlen (stone-coals), oder Gruben-Kohlen (pit-coals), von oder aus dem Hafen oder Fluße Tyne, noch auf irgend eine
                              Bewilligung, welche von dem besagten Governor, und den Stewards und Bruͤdern
                              der Genossenschaft der sogenannten Hoast-men der sel. Koͤnigin Elisabeth in
                              Hinsicht auf irgend eine schuldige Abgabe oder Geldsumme, die dafuͤr zu
                              bezahlen ist, oder in Hinsicht auf irgend eine der obigen Kohlen-Sorten, gemacht
                              wurde; noch auf irgend eine Verleihung, Bewilligung, oder irgend ein Patent, das
                              ehevor ertheilt wurde, oder noch ertheilt werden wird, in Beziehung auf die
                              Erlaubniß ein Gasthaus zu halten, oder Wein zu verkaufen, auszuschenken, oder in dem
                              Wohnhause oder in den Haͤusern, oder an irgend einem Orte in dem Besize des
                              Weinwirthes einzuschenken: oder in Beziehung auf solche Compositionen und deren
                              Licenzen, deren Ertrag nur dem Vortheile Sr. Majestaͤt vorbehalten, und zu
                              ihrem, ihrer Erben und Nachfolger, und nicht zum Privat-Gebrauche irgend eines
                              anderen Menschen bestimmt ist.
                           XIII. Wird auch beschlossen und festgesezt, daß diese Acte oder irgend
                              Erklaͤrung, Vorsehung, Straffaͤlligkeit, Verwirkung, oder irgend
                              etwas, was oben erwaͤhnt wurde, sich nicht erstreken, oder nachtheiligen
                              Einfluß haben soll auf eine Erlaubniß, oder ein Privilegium, Glas zu machen, welches
                              Sr. Majestaͤt unter dem großen Siegel von England am 22. May im 21sten Jahre
                              ihrer Regierung uͤber England dem Sir Robert Mansel,
                                 Knight, Vice-Admiral von England, ertheilt haben; auch nicht auf die
                              Erlaubniß oder das Patent dd. 12. Junius im 13ten Jahre
                              der Regierung Sr. Majestaͤt uͤber England fuͤr Jak. Maxwell, Esqu., in Bezug auf Kalbfell-Transport: sondern diese
                              verschiedenen lezt erwaͤhnten Patente sollen in Kraft und Wirkung seyn und
                              bleiben, und so frei seyn von allen oberwaͤhnten Erklaͤrungen,
                              Vorsehungen, Straffaͤlligkeiten und Verwirkungen, als ob diese Acte nie
                              vorhanden gewesen, oder gemacht worden waͤre, und nicht anders.
                           XIV. Wird auch beschlossen und festgesezt, daß diese Acte oder irgend eine
                              Erklaͤrung, Vorsehung, Straffaͤlligkeit, oder Verwirkung, oder irgend
                              etwas Oberwaͤhntes sich nicht erstreken, oder nachtheiligen Einfluß haben
                              soll auf eine Erlaubniß, oder Privilegium in Bezug auf Schmalte-Bereitung, als
                              Patent von Sr., Majestaͤt ertheilt unter dem großen Siegel von England dd. 16ten Februar im 16ten Jahre der Regierung Sr.
                              Majestaͤt uͤber England fuͤr Abrah. Baker: noch auf eine Erlaubniß oder Privilegium in Bezug auf Schmelzen
                              eiserner Beken (ewer) und Guß-Eisen-Arbeiten und Stangen
                              mittelst See- oder Grubenkohlen, als Patent von Sr. Majestaͤt ertheilt unter
                              dem großen Siegel von England dd. 20. Februar im 19ten
                              Jahre der Regierung Sr. Majestaͤt uͤber England fuͤr Edward
                              Lord Dudley; sondern diese verschiedenen Patente und
                              Erlaubnisse sollen in Kraft und Wirkung seyn und bleiben, und so frei seyn von den
                              obenerwaͤhnten Erklaͤrungen, Vorsehungen, Straffaͤlligkeiten
                              und Verwirkungen, als ob diese Acte nie vorhanden gewesen, oder gemacht worden
                              waͤre, und nicht anders.
                           ––––––––––
                           Das Patent enthaͤlt gewisse Ausdruͤke und Beschraͤnkungen, deren
                              Einfuͤhrung man vorteilhaft fuͤr das Publicum gefunden hat; und, da
                              diese bei Bestimmung der Kraft und Wirkung eines Patentes in Betrachtung gezogen
                              werden muͤssen, so wollen wir die jezt angenommene gebraͤuchliche Form
                              desselben hier beifuͤgen. Es ist wesentlich, daß jeder Patent-Traͤger
                              sorgfaͤltig die Anspruͤche und Bedingungen des Patentes studiere,
                              damit er die Bedingungen, unter welchen das Patent gegeben wurde, deutlich
                              einsieht.
                           
                        
                           Form der Patente auf Erfindungen.Georg, der Koͤnig.
                           Georg IV. aus Gottes Gnade etc. Allen, welchen Gegenwaͤrtiges zukommt, Gruß.
                              Nachdem AB von – in der Grafschaft –
                              in seinem Ansuchen uns unterthaͤnig vorgestellt hat, daß er nach vielem Nachdenken
                              und vieler Auslage gewisse Verbesserungen an
                                 Dampfmaschinen erfunden hat, welche der Bittsteller von großem Nuzen
                              fuͤr das Publicum haͤlt; daß er der erste und
                                 wahre Erfinder hiervon ist, und daß dieselben, nach seinem besten Wissen
                              und Glauben, noch von Niemanden angewendet und gebraucht wurden; der Bittsteller
                              also unterthaͤnigst bat, daß wir gnaͤdig geruhen moͤgen ihm,
                              seinen Stellvertretern (Executors), Verwaltern (Administrators), und Cessionaͤren (Assigns), unsere koͤniglichen offenen Briefe (royal letters patent), unter dem großen Siegel unseres
                              vereinigten Koͤnigreiches von Groß-Britannien und Ireland zu dem
                              ausschließlichen Gebrauche, Vortheile und Nuzen dieser besagten Erfindung innerhalb
                              jenes Theiles unseres vereinigten Koͤnigreiches Groß-Britannien und Ireland,
                              der England heißt, unserer Herrschaft Wales, und Stadt Berwick-upon-Tweed, auch
                              innerhalb aller unserer Colonien und auswaͤrtigen PlantagenFuͤr die drei verschiedenen vereinigten Koͤnigreiche England, Schottland und Ireland muͤssen drei verschiedene Patente genommen werden:
                                    die Colonien koͤnnen jedoch in dem englischen Patente mit inbegriffen
                                    werden. A. d. O. Fuͤr England kostet die
                                    bloße Taxe eines Patentes 105 Pfund Sterl.; fuͤr Schottland, 75; fuͤr Ireland 120 Pfund Sterl. A. d. Ueb. fuͤr den Zeitraum von vierzehn Jahren nach dem fuͤr diesen
                              Fall gemachten und vorgesehenen Statute, zu ertheilen; und wir geneigt sind, alle
                              Kuͤnste und Erfindungen, welche zum allgemeinen Wohle gereichen,
                              aufzumuntern; haben wir gnaͤdig geruht, uns zu dem Ansuchen des Bittstellers
                              herabzulassen. Wisset also, daß wir, aus unserer besonderen
                                 Gnade, gewisser Erkenntniß und bloßem Gefallen, gegeben und bewilligt haben, und
                                 durch Gegenwaͤrtiges fuͤr uns, unsere Erben und Nachfolger geben
                                 und ertheilen dem besagten AB
                                 , seinen Stellvertretern, Verwaltern, und Cessionaͤren unsere besondere
                              Erlaubniß, Vollmacht, ausschließliches Privilegium und Ansehen daß besagter AB, seine Stellvertreter, Verwalter und
                              Cessionaͤre, und jeder derselben durch sich oder durch seinen Abgeordneten,
                              Diener oder Agenten, oder durch jenen, womit der besagte AB, sein Stellvertreter, Verwalter, oder
                              Cessionaͤr hieruͤber uͤbereinkommt, und Niemand anderer,
                              fuͤr irgend eine Zeit und fuͤr die ganze Reihe von Jahren, die hierin
                              ausgedruͤkt ist, seine besagte Erfindung gebrauchen, ausuͤben und
                              verkaufen duͤrfen, und gesezlich koͤnnen soll in jenem Theile unseres
                              vereinten Koͤnigreiches von Großbritannien und Ireland, welcher England
                              genannt wird, in unserer Herrschaft Wales und in der Stadt Berwik-upon-Tweed, und
                              zwar auf solche Weise, wie es ihm dem besagten AB,
                              seinen Stellvertretern, Verwaltern und Cessionaͤren, oder irgend einem
                              derselben nach seiner oder ihrer Meinung gut duͤnkt. Und daß er, der besagte
                              AB, seine Stellvertreter, Verwalter und
                              Cessionaͤre den ganzen Gewinn, Vortheil, Ertrag und Wohlthat, die ihm durch
                              seine Erfindung werden, entspringen, erwachsen und entstehen fuͤr und
                              waͤhrend der ganzen Reihe der hierin erwaͤhnten Jahre soll und sollen
                              und gesezmaͤßig kann und koͤnnen, haben und genießen, insofern sie die
                              besagte Erlaubniß, Vollmacht, Privilegien und obertheilten Vortheile haben, besizen
                              ausuͤben und genießen, sowohl der besagte AB, als seine Stellvertreter, Verwalter und Cessionaͤre,
                              fuͤr und waͤhrend und bis an das volle Ende von vierzehn Jahren von dem Datum dieses Patentes, welches zunaͤchst und
                                 unmittelbar ausgegeben wird, und vollkommen vollendet und gefertigt ist, nach
                                 dem fuͤr diesen Fall gemachten und vorgesehenen Statute. Und damit
                              er, der besagte AB, seine Stellvertreter,
                              Verwalter und Cessionaͤre, und jeder derselben den vollen Genuß und
                              ausschließlichen Gebrauch und Ausuͤbung der besagten Erfindung nach unserer
                              oben erklaͤrten gnaͤdigen Absicht haben und genießen moͤge,
                              erklaͤren Wir durch Gegenwaͤrtiges fuͤr uns und unsere Erben
                              und Nachfolger, fordern und befehlen strengstens allen und jedem, allen politischen
                              Koͤrpern und Innungen, und allen unseren Unterthanen, wer sie immer und weß
                              Standes, Wuͤrde, Grades, Namens oder Eigenschaft sie immer seyn moͤgen
                              innerhalb des besagten Theiles unseres vereinigten Koͤnigreiches von
                              Groß-Britannien und Ireland, genannt England, unserer Herrschaft Wales, und der
                              Stadt Berwick-upon-Tweed, daß weder sie noch Jemand von ihnen jemahls
                              waͤhrend der Dauer dieser Zeit von 14 Jahren, die hiermit bewilligt wird,
                              weder mittelbar noch unmittelbar von der besagten Erfindung Gebrauch machen, oder
                              dieselbe in Ausuͤbung bringen, noch auch irgend einen Theil derselben,
                              insofern er dem besagten AB angehoͤrt; noch
                              auf irgend eine Weise dieselbe nachmachen, nachahmen, oder etwas Aehnliches
                              verfertigen; noch irgend einen Zusaz hierzu machen oder machen lassen, oder eine
                              Weglassung wagen, wodurch er oder sie als Erfinder oder Ersinner derselben
                              erscheinen, ohne vorlaͤufig Erlaubniß, Beistimmung oder Uebereinkunft mit dem
                              besagten AB, seinen Stellvertretern, Verwaltern,
                              Cessionaͤren, schriftlich und eigenhaͤndig unter seinem oder ihrem
                              Siegel zu diesem Behufe gehabt und erhalten zu haben, unter solchen Strafen und
                              Straffaͤlligkeiten, welche uͤber solche Uebertreter fuͤr ihre
                              Verachtung dieses unseres koͤniglichen Befehles von Rechtswegen
                              verhaͤngt werden kann; uͤberdieß sollen sie dem besagten AB, seinen Stellvertretern, Verwaltern und
                              Cessionaͤren, nach dem Geseze fuͤr den ihm und ihnen dadurch
                              veranlaßten Schaden verantwortlich seyn. Ferner wollen und befehlen wir durch
                              Gegenwaͤrtiges fuͤr uns, unsere Erben und Nachfolger allen und jedem
                              der Friedensrichter, Mayors, Sheriffs, Bailiffs, Constables und Burghaͤuptern
                              (head-boroughs) und allen anderen Beamten und
                              Ministern von uns, unsern Erben und Nachfolgern fuͤr die Zeit, wo sie es
                              sind, daß sie und keiner von ihnen jemahls waͤhrend der hiermit zugestandenen
                              Zeit den besagten, AB, seine Stellvertreter,
                              Verwalter und Cessionaͤre, oder seine oder deren Abgeordnete, Diener oder
                              Agenten in oder an dem rechtmaͤßigen und gesezlichen Gebrauche, oder in
                              Ausuͤbung der besagten Erfindung, oder was immer darauf Bezug haben mag, auf
                              keine Weise belaͤstigen, beunruhigen oder hindern duͤrfen oder sollen;
                              vorausgesezt, denn diese unsere Patent-Briefe sind und sollen unter dieser Bedingung
                              gegeben seyn, daß, wann jemahls waͤhrend der hiermit gestatteten Zeit uns
                              oder unseren Erben und Nachfolgern, oder irgend sechs Individuen unseres oder ihres
                              Privat-Rathes (privy Council), angezeigt werden sollte,
                              daß diese unsere Verleihung gegen die Geseze ist, oder nachtheilig oder ungelegen
                              fuͤr unsere Unterthanen uͤberhaupt ist, oder daß besagte Erfindung
                              keine neue Erfindung ist, hinsichtlich auf oͤffentlichen Gebrauch und
                              Ausuͤbung derselben in jenem Theile unseres vereinten Koͤnigreiches
                              Großbritannien und Ireland, welcher England heißt, in der Herrschaft Wales, und
                              Stadt Berwick-upon-Tweed, oder von dem besagten, AB, nicht erfunden oder ausgedacht wurde; dann, auf
                                 Bezeichnung und Erklaͤrung hieruͤber, die von uns, unseren Erben
                                 und Nachfolgern unter unserem oder ihrem Signette oder Privat-Siegel, und von den
                                 Lords unseres oder ihres Privat-Rathes oder von irgend sechs oder mehreren
                                 derselben unter ihrer Unterschrift zu machen ist dieses unser Patent fortan
                                 aufhoͤren, abgelaufen und null und nichtig seyn soll, in jeder Hinsicht
                                 und Absicht, ungeachtet alles dessen, was im Gegentheile hieruͤber in
                                 demselben enthalten war. Es ist auch vorgesehen, daß dieses Patent, oder
                              irgend etwas, was in demselben enthalten ist, sich nicht erstreken oder so gedeutet
                              werden soll, als ob es sich erstrekte auf ein Privilegium fuͤr besagten AB, seine Stellvertreter, Verwalter oder
                              Cessionaͤre oder irgend einen derselben, irgend eine Erfindung oder ein Werk
                              zu gebrauchen oder nachzuahmen, welches ehevor von irgend
                                 Jemanden ausgedacht oder erfunden wurde, der unter unsere Unterthanen
                              gehoͤrt, und in dem Theile unseres vereinigten Koͤnigreiches von
                              Großbritannien und Ireland, welches England heißt, der Herrschaft Wales, und der
                              Stadt Berwick-upon-Tweed, dasselbe oͤffentlich gebrauchte und
                              ausuͤbte, und dem gleichfalls Patente oder Privilegien zum ausschließlichen
                              Gebrauche, Vortheile und Ausuͤbung desselben ertheilt wurden, indem es unser
                              Wille und Wohlgefallen ist, daß der besagte AB,
                              seine Stellvertreter, Verwalter und Cessionaͤre, und alle und jede, denen
                              aͤhnliche Patente oder Privilegien, wie gesagt, bereits ertheilt wurden, ihre
                              verschiedenen von ihnen gemachten oder ausgedachten Erfindungen einzeln gebrauchen
                              und ausuͤben sollen nach dem wahren Inhalte und Sinne ihrer respectiven
                              Patente und des hier gegenwaͤrtig ertheilten. Ist gleichfalls, nicht minder,
                              vorgesehen, und diese unsere gegenwaͤrtigen Patent-Briefe sind unter dieser
                              ausdruͤklichen Bedingung ertheilt, daß, wenn besagter, AB, seine Stellvertreter, Verwalter oder
                              Cessionaͤre oder irgend Jemand, der jemahls waͤhrend der Dauer dieser
                              Erlaubniß irgend ein Recht, einen Titel oder Antheil, in Recht oder Billigkeit, auf
                              oder an die hierdurch ertheilte Vollmacht, an das Privilegium oder
                              Auctoritaͤt des Gebrauches und Vortheiles der besagten Erfindung hat, oder in
                              Anspruch nimmt, irgend eine Uebertragung oder Cession, oder irgend eine vorgebliche
                              Uebertragung oder Cession der besagten Freiheit und des Privilegiums, oder irgend
                              eine Theilung oder mehrere Theilungen des daraus entstehenden Gewinnes und Vortheiles, oder irgend
                              einen Credit hieruͤber fuͤr mehr als fuͤnf Personen machen
                              sollte, oder ein Buch oder Buͤcher zur oͤffentlichen Subscription
                              fuͤr mehr als fuͤnf Personen eroͤffnen oder eroͤffnen
                              lassen sollte, um dadurch irgend eine Summe oder Summen Geldes unter dem Vorwande zu
                              erhalten, die hiermit ertheilte Freiheit oder das Privilegium auszufuͤhren;
                              oder selbst oder durch jene, oder durch seine oder durch deren Agenten und Diener
                              was immer fuͤr eine Geld-Summe von mehr dann fuͤnf Personen im Ganzen
                              zu solchen oder aͤhnlichen Zweken und Absichten nehmen sollte; oder es sich
                              herausnehmen sollte, als eine Corporation zu handeln, oder den Vortheil dieses
                              unseres Patentes, oder der hierdurch ertheilten Freiheit und Privilegien in irgend
                              eine groͤßere Anzahl von Theilen, als fuͤnf, zu theilen; oder irgend
                              eine Handlung, Sache oder Ding thun oder begehen oder thun oder begehen lassen
                              sollte, waͤhrend der ganzen Zeit, als solche Individuen oder Leute irgend ein
                              Recht oder einen Titel, sowohl nach Recht oder Billigkeit in oder auf die obigen
                              Anspruͤche haben, wodurch der wahren Meinung und der Absicht einer gewissen
                              Parliaments-Acte vom sechsten Jahre der Regierung unseres seligen Koͤnigl.
                              Großvaters, Koͤniges Georg I., unter der Aufsicht: „ein Acte zur
                                 besseren Sicherung gewisser Vollmachten und Privilegien, welche Se.
                                 Majestaͤt durch zwei Charters fuͤr Schiffe und Waaren-Assecuranz
                                 auf der See, und Geld-Darleihen auf Gefahr der Nichtheimkehr (bottomry) eines Schiffes, und zur
                                 Beschraͤnkung gewisser ausschweifender und unstatthafter
                                 Verfahrungs-Weisen bei demselben,“ entgegen gehandelt wird; oder im
                              Falle, daß besagte Vollmacht, Privilegien oder Auctoritaͤt spaͤter
                              jemahls mehr dann fuͤnf Personen als gleichzeitigen Repraͤsentanten,
                              Rechnungs-Executoren und Verwaltern fuͤr die einzelne Person, die sie
                              darstellen, in Hinsicht eines solchen Anspruches, als sie als Recht eines solchen
                              ihren Testators oder Intestators zu machen berechtigt sind, uͤbertragen oder
                              anvertraut werden sollte; daß dann, und in allen oben besagten Faͤllen, diese
                              unsere Patent-Briefe, und alle Freiheiten und Vortheile von was immer fuͤr
                              einer Art, die hierdurch ertheilt wurden, gaͤnzlich aufhoͤren,
                              abgelaufen und null und nichtig seyn sollen, ungeachtet alles dessen, was im
                              Gegentheile hieruͤber in denselben enthalten war. Es ist auch vorgesehen, daß
                              wenn besagter, AB, nicht genau die Noten seiner
                              besagten Erfindung beschreibt und bestimmt, und die Art, wie dieselbe ausgefuͤhrt
                              werden muß, und zwar in einer Schrift, welche von seiner Hand mit
                              beigefuͤgtem Siegel unterzeichnet ist, und wenn er dieselbe nicht in unserem
                              hohen Kanzelei-Hofe (High Court of Chancery)
                              einregistriren laͤßt, binnen der zwei naͤchsten Kalender-Monathe nach
                              dem Datum dieser unserer Patent-Briefe, daß dann diese unsere Patent-Briefe und alle
                              Freiheiten und Vortheile was immer fuͤr einer Art, die hierdurch ertheilt
                              wurden, gaͤnzlich aufhoͤren, abgelaufen und null und nichtig seyn
                              sollen, ungeachtet alles dessen, was im Gegentheile hieruͤber in denselben
                              enthalten war. Und endlich bewilligen wir hiermit fuͤr uns, unsere Erben und
                              Nachfolger dem besagten, AB, seinen
                              Stellvertretern, Verwaltern und Cessionaͤren, daß diese unsere Patent-Briefe,
                              oder die einregistrirte Abschrift derselben in und fuͤr alle Faͤlle
                              gut, fest, guͤltig, hinreichend und rechtskraͤftig seyn sollen, nach
                              der wahren Absicht und Meinung derselben, und in jenem Sinne genommen, verstanden
                              und beurtheilt werden sollen, welcher dem Vortheile des besagten, AB, seiner Stellvertreter, Administratoren und
                              Cessionaͤre am guͤnstigsten und vortheilhaftesten ist, und dieß sowohl
                              vor allen unseren Gerichtshoͤfen (Courts of
                                 record), als anderswo, und von allen und jedem unserer Beamten und
                              Minister, was immer fuͤr einer Art, sowohl von uns, als von unseren Erben und
                              Nachfolgern in jenem Theile unseres vereinigten Koͤnigreiches von
                              Großbritannien und Ireland, welcher England heißt, als in unserer Herrschaft Wales,
                              und in der Stadt Berwick-upon-Tweed, und von allen und jedem unseren und unserer
                              Erben und Nachfolger Unterthanen, wer sie immer und wo sie immer seyn moͤgen,
                              ungeachtet die Natur und Eigenschaft besagter Erfindung, oder die dazu
                              noͤthigen und gehoͤrigen Materialien nicht voll und sicher beschrieben
                              sind.
                           Urkunde dessen wir selbst zu Westminster diesen Tag des .... im .... Jahre unseres
                              Reiches.
                           
                        
                           
                              (Der Beschluß
                                    folgt.)