| Titel: | Compendium des (englischen) Patent-Gesezes. | 
| Fundstelle: | Band 20, Jahrgang 1826, Nr. CV., S. 393 | 
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                        CV.
                        Compendium des (englischen)
                           Patent-Gesezes.
                        (Beschluß von S. 191.)
                        Compendium des Patent-Gesezes.
                        
                     
                        
                           Aus einem Ueberblike des Statutes 21. Jakob I. c. 3. und des Formulares des Patentes
                              erhellt 1), daß ein Patent auf nicht mehr, dann vierzehn Jahre,
                              ertheilt werden kann; daß es auf ausschließliche
                                 Bereitung oder Verfertigung irgend einer Art neuer Fabrication oder Manufactur innerhalb dieser Koͤnigreiche fuͤr den wahren und ersten Erfinder
                              seyn soll; daß andere zur Zeit dieser Patent-Ertheilung diese Fabrication nicht anwenden, und sie auch nicht gegen das Gesez, oder dem
                              Staate dadurch nachtheilig ist, daß sie den Preis der Beduͤrfnisse im Lande
                              erhoͤht, die Gewerbebeeintraͤchtigt, oder uͤberhaupt
                              laͤstig wird.
                           Daß, 2) nach der Form des Patentes, wenn es jemahls waͤhrend des Termines
                              desselben dem Koͤnige, oder seinem Rachescheinen sollte, daß die dadurch
                              ertheilte Bewilligung dem Geseze zuwider, oder den Unterthanen des Koͤniges
                              uͤberhaupt nachtheilig oder laͤstig ist: oder daß die Erfindung nicht
                              eine neue Erfindung ist, hinsichtlich auf oͤffentlichen Gebrauch und Anwendung derselben in
                              diesem Koͤnigreiche, oder nicht von dem Patent-Traͤger erfunden und
                              ausgedacht wurde, das Patentnull und nichtig seyn soll. Auch daß es keine Erlaubniß
                              gewaͤhrt, irgend eine Erfindung, oder ein Werk zu gebrauchen oder nach zu ahmen, welches vorher
                              schon in diesem Koͤnigreiche erfunden oder ausgedacht, und oͤffentlich gebraucht wurde, und auf welches ein
                              Patent ertheilt wurde. Auch daß, wenn das Patent auf mehr dann fuͤnf Personen
                              uͤbertragen, oder anvertraut wird, oder einem
                              Individuum uͤbertragen wird, welches als eine ganze Koͤrperschaft
                              handelt, oder wenn der Acte 1. Georg I. zur Sicherung der durch Charta
                              verbuͤrgten Privilegien der k. Assecuranz-Gesellschaft zuwider gehandelt wird
                              etc. Und endlich, wenn der Patent-Traͤger nicht binnen einer gegebenen Zeit
                              die Natur seiner Erfindung,
                              und die Art der Ausfuͤhrung ausfuͤhrlich
                                 beschreibt, und zwar in einer Schrift, welche mit seinem Siegel und mit
                              eigener Hand unterzeichnet ist,Aber „nicht voll und sicher“,
                                    heißt es in der Form des Patentes im lezten Saze, darf sie seyn. A. d. Ueb. damit sie in der Kanzelei einregistrirt werden kann, ist das Patent durchaus
                              unguͤltig.
                           Am Schlusse enthaͤlt das Patent eine Bewilligung, daß es fuͤr den
                              Patent-Traͤger auf die wohlthaͤtigste Weise ausgelegt werden soll, was
                              bei gewoͤhnlichen von der Krone ertheilten Erlaubnissen nicht der Fall
                              ist.
                           
                           Wenn man auf jene Stellen, die hier durchschossen gedrukt sind, besonders Acht gibt,
                              wird man eine klare Ansicht der wesentlichsten Theile des Patent-Gesezes, ganz in
                              praktische Ordnung gereiht, erhalten.
                           Was die Zeit der Dauer der Patente betrifft, so ist sie auf vierzehn Jahre
                              beschraͤnkt: durch Parliaments-Acte wurde in einzelnen Faͤllen und
                              unter besonderen Umstaͤnden dieser Termin auf eine laͤngere Zeit
                              hinaus geschoben, wie es bei Boulton's und Watt's Dampfmaschinen der Fall war, und bei mehreren
                              anderen.
                           Aus den Worten in dem Statute, ausschließliche Verfertigung oder Erzeugung irgend
                              einer neuen Art von Manufacturist es klar, daß der Zwek der Acte Ermunterung
                              inlaͤndischer Gewerbe und Manufacturen uͤberhaupt, und nicht bloß
                              wissenschaftlicher Entdekungen gewesen ist.
                           Das Wort ausschließlich (sole)
                              uͤbertraͤgt dem Patent-Traͤger das, was man gewoͤhnlich
                              Monopol nennt, was aber eigentliche gesprochen bloß das ausschließliche Recht der
                              Fabrikation ist; denn, wie in dem Falle von Boulton und
                              Watt bemerkt wurde, ist es nur das Verfertigen oder Machen eines
                              Fabrikates, was beschuͤzt wird, und nicht das ausschließliche Kaufen und Verkaufen eines
                              Fabrikates, welches kaum unter die Bedingung, daß das Patent nicht dem Geseze
                              zuwiderlaufen, und den Gewerben nicht nachtheilig werden darf, gebracht werden kann.
                              Wenn es auf den Verkauf der Erfindung ausgedehnt wuͤrde, so koͤnnte
                              Niemand, als der Patent-Traͤger, seine eigene Erfindung verkaufen, und das
                              Fabrikat konnte nur ein Mahl verkauft werden. Wenn es aber auf das Verfertigen oder Machen des
                              Artikels beschraͤnkt ist, so ist alle Beeintraͤchtigung des Interesses
                              des Erfinders hinlaͤnglich verbothen. (??)
                           Ungeachtet dieser einleuchtenden Betrachtungen werden doch auslaͤndische Artikel bei ihrer ersten Einfuͤhrung nach
                                 England als neue Fabrikate betrachtet, obschon sie im Auslande verkauft
                              worden seyn moͤgen;Edgebury v. Stephens, Salkeld's Reperts. II. p. 227. A. d. O. und folglich werden haͤufig Patente auf Erfindungen ertheilt, welche
                              durch Mittheilungen von Auslaͤndern bekannt gemacht werden, indem es vor dem
                              Geseze gleichguͤltig ist, ob ein Mann durch Reisen, oder durch Studien gelehrt
                              wurde, da der Zwek bloß Aufmunterung zu Verbesserungen in Kuͤnsten und
                              Manufacturen ist.
                           Der Ausdruk, neue Fabrication, kommt hiernaͤchst zu betrachten, und die
                              Zusammenstellung dieser Woͤrter scheint alle jene Schwierigkeiten veranlaßt
                              zu haben, welche sich darbothen.
                           Unter dem Worte Neu muß man nicht verstehen, daß alles an
                              dem Erzeugnisse neu und fremd seyn soll, was unmoͤglich ist, sondern daß es
                              in irgend einem Hauptpuncte von allen Erzeugnissen dieser
                              Art, wie man sie bisher in diesen Koͤnigreichen brauchte, wesentlich
                              verschieden seyn soll.
                           Man hat daher dafuͤr gehalten, daß ein Patent auf verbessertes Fabrikat gut
                              ist.Per Lord Mansfield in Morris v. Branston, Bull. Ni. Pri. 77. A. d. O.
                              
                           Da es aber offenbar ist, daß die Verbesserung die wesentliche Neuheit ist, so kann
                              ein Patent-Traͤger dadurch, daß er eine Verbesserung an einem alten Fabricate
                              anbringt, nicht ein ausschließliches Recht auf das ganze Fabrikat in Anspruch
                              nehmen; sondern das Publicum muß dasselbe Recht, sich des alten Fabrikates zu
                              bedienen, wie vorher besizen.
                           Das Patent muß sich daher auf die Verbesserung beschraͤnken; und wenn ein
                              Patent auf eine Sakuhr genommen wurde, und die Erfindung war eine bloße
                              Verbesserung, eine Erfindung einer neuen Art von Bewegung, z.B. eine neue
                              Haͤmmung, so wurde das Patent fuͤr unguͤltig
                              erklaͤrt,Siehe Jessop's Fall, angefuͤhrt in Boulton, und einen anderen von Bull, 2 H. Blacks, p.
                                    463. A. d. O.
                              
                           Um diesen Punct, so wie um andere, scheint sich der Fall von Boulton v. Bull gedreht zu haben. Hr. Watt hatte die Dampfmaschine verbessert, indem er eine
                              neue Methode von Dampfverdichtung erfand, wodurch Dampf und Brennmaterial erspart
                              wurde. Diese Methode bestand darin, daß der Dampf außer dem Cylinder verdichtet, und
                              der Cylinder heiß gehalten wird. Die mechanische Form des Cylinders, oder des
                              Verdichters kann auf verschiedene Weise abgeaͤndert werden; wo aber immer
                              beide getrennt sind, sind die wesentlichen Eigenschaften von Hrn. Watt's Erfindung nachgeahmt.
                           Das Gericht (the Court) bemerkte, bei weiterer
                              Untersuchung, daß die Worte des Patentes kein anderes Recht in Anspruch nehmen, als dieses, alle
                              Cylinder und Verdichter zu verfertigen, in welchen der Dampf außerhalb des Cylinders
                              verdichtet wird, und hielt das Patent fuͤr gut.
                           Nach diesem Grundsaze allein konnte das Patent vertheidigt werden, und wenn es so
                              erklaͤrt wird, erscheint es klar und einfach: allein, so viele Verwirrung
                              herrscht in der Sprache, daß, bloß aus Mangel einer guten technischen Beschriebung,
                              dieses Patent heftig angegriffen, und zulezt nur mit vieler Muͤhe gerettet
                              werden konnte.
                           Fabrikation (Manufacture),
                              ist das zweite wichtige Wort in dem Statute, und wird so verstanden, als ob es sich
                              bloß auf den Grundsaz, oder auf die Methode bezoͤge, und man hat behauptet, daß auf leztere kein Patent
                              ertheilt werden kann.
                           Allein in dem Falle von Boulton v. Bull hat der Patent-Traͤger seine Erfindung als einen neuen
                              Grundsaz beschrieben, und sein Recht auf diesen besonderen Grundsaz in Anspruch
                              genommen, und es gibt taͤglich Faͤlle von Patenten, die man auf eine
                              neue Methode nimmt.
                           Wir wollen versuchen diese scheinbaren Widerspruͤche, die, wie so viele
                              andere, durch bloßen Wortstreit entstehen, beizulegen.
                           Das Wort Fabrikation, (Manufacture) hat einen doppelten Sinn. Es bezeichnet etwas, was mit der
                              Hand gemacht wurde, und, in einigen Fallen, das Machen, Verfertigen eines Dinges mit
                              der Hand. In beiden Bedeutungen kann, wenn das verfertigte Ding eine verkaufbare
                              Sache, und in einigen Punkten wesentlich neu ist, dasselbe der Gegenstand eines
                              Patentes entweder auf die ganze erzeugte Sache, oder auf das besondere Neue in
                              derselben werden, je nachdem naͤmlich der Fall ist, und das eine von dem
                              Anderen getrennt werden kann.
                           Fabrication ist in diesem Sinne, eben so allgemein umfassend, als ein Gegenstand der
                              Kunst; als die Dinge, welche durch Haͤnde hervorgebracht werden
                              koͤnnen; als die mechanischen Kuͤnste; als die praktische Chemie. Das
                              Patent-Recht wird auf Kunst-Erzeugungen und mechanische Gegenstaͤnde, oder
                              verkaͤufliche Beduͤrfnisse, die Jemand erfand, verbesserte, ausdachte,
                              angewendet.
                           Sie schließt alle Natur-Producte, allen Großhandel mit neu eingefuͤhrten
                              Mineralien, Samen oder Thieren, oder mit deren rohen Producten aus, und ist, wie es
                              scheint, im Gegensaze von allen bloß mechanischen Handgriffen, oder von Erlangung gewisser
                              Geschiklichkeiten mit der Hand sowohl, als von allen rein wissenschaftlichen
                              Grundsaͤzen genommen.
                           Diese bestehen in bloßen Methoden, oder in Ideen und Begriffen, welche man durch keine Patente
                              fesseln kann.
                           Es geschah indessen haͤufig, daß Patent-Traͤger ihre Erfindungen als
                              Methoden und Grundsaͤze beschrieben, waͤhrend diese, in der That, bloß
                              neue Fabrikationen, oderneue Verfahrungs-Weisen bei der Verfertigung derselben gewesen sind.
                           In diesen Faͤllen ist auf diese besonderen Worte keine besondere Kraft zu
                              legen; der Gerichts-Hof (the Court), hat sie so
                              zusammengestellt, um das Ganze des Patentes zusammen zu fassen, und entschied dann,
                              ob das Patent wirklich auf eine neue Fabrication gegeben ward, oder nicht. Wir
                              werden dieß durch ein Beispiel erlaͤutern, wo wir von der
                              Patent-Erklaͤrung handeln werden.
                           „Innerhalb dieser
                                    Koͤnigreiche.“ Kraft dieser Clausel kann, wie wir oben
                              gesehen haben, eine auslaͤndische Erfindung der Gegenstand eines Patentes
                              werden, wenn sie das erste Mahl nach England eingefuͤhrt wird.
                           „Dem wahren und ersten Erfinder.“
                              Daraus erhellt, daß das Patent nur dem Erfinder, und nicht seinem Cessionaͤre
                              ertheilt werden kann. Wer aber der Erste und wahre Erfinder ist, ist zuweilen eine
                              schwierige Frage.
                           In dem Falle von Dollond's Patente hat ein gewisser Hall
                              urspruͤnglich die Entdekung des Grundsazes gemacht, nach welchem
                              spaͤter hin die achromatischen Fernroͤhre verfertigt wurden; allein
                              er, sagt der Lord Oberrichter (Lord Chief Justice) Eyre, in dem Falle von Boulton
                              v. Bull, machte diese Erfindung in seinem
                              Kaͤmmerchen, und hat sie nie bekannt gemacht: und nach diesem Grundsaze ward
                              Dollond's Patent gerettet.
                           Es sollte indessen scheinen, daß, wenn nicht auch Dollond
                              selbst dieselbe Entdekung gemacht haͤtte, er zu keinem Patente berechtigt
                              gewesen waͤre.
                           Als aber ein gewisser Tennant im Jahre 1798 ein Patent auf
                              eine verbesserte Bleichfluͤßigkeit erhielt, erklaͤrte ein Chemiker zu
                              Glasgow, daß er, da er oͤfters mit demselben zusammenkam, ihm sagte, dieser
                              Zwek koͤnne dadurch erhalten werden, daß man das Kalkwasser bestaͤndig
                              umruͤhrt, und Tennant sagte ihm spaͤter, im
                              Jahre 1796, zwei Jahre vor dem Datum des Patentes, daß diese Methode, oder dieses Verfahren gelang. Ein Bleicher zu Nottingham erklaͤrte gleichfalls, daß er dieses
                              Verfahren schon fuͤnf bis sechs Jahre vordem Patente angewendet, aber geheim
                              gehalten, und nur seinen Mittheilnehmern und zwei Arbeitern, die diese
                              Fluͤßigkeit bereiten mußten, mittheilte.
                           Aus diesen Gruͤnden wurde der Klaͤger
                              abgewiesen, als er eine Klage uͤber Eingriff in das Patent-Recht (infringement of the Patent), am 23. December 1802 vor
                              dem Lord Oberrichter, Ellenborough, und einem besonderen Geschwornen-Gerichte
                              angebracht hatte.
                           
                              „Deren andere zur Zeit dieser Patent-Ertheilung sich
                                    nicht bedienen.“
                              
                           Diese Clausel gibt eine weitere Erklaͤrung des Sinnes der Worte neue Fabrikation; diese muß naͤmlich etwas seyn,
                              was nicht im Gebrauche ist, oder was zur Zeit der Ertheilung des Patentes in diesem
                              Koͤnigreiche nicht von anderen gemacht wurde. Dieß muß aber ganz klar von
                              einem Gebrauche bona fide verstanden werden; denn,
                              wenn, waͤhrend des Versuches eine Maschine zu bauen, einige Arbeiter heimlich
                              dieselbe abstehlen, so ist der urspruͤngliche Erfinder immer zu einem Patente
                              berechtigt Kraft der vorausgegangenen Worte: „der
                                    erste und wahre Erfinder,“ und ein solcher
                              betruͤgerischer Gebrauch kann seinen Anspruͤchen kein Hinderniß in den
                              Weg legen. Selbst wenn von der anderen Partei ein Patent erschlichen worden
                              waͤre, so scheint es durch ein Scire facias
                              widerrufen, und dem wahren Erfinder ein neues ertheilt werden zu koͤnnen.
                              Allein man glaubt, daß ein unter solchen Verhaͤltnissen erlangtes Patent nur
                              eine sehr zweifelhafte Guͤltigkeit haben wuͤrde.
                           
                              „Und auch, daß sie nicht gegen die Geseze, noch
                                    dadurch fuͤr den Staat nachtheilig sind, daß sie den Preis der Waaren
                                    in dem Lande erhoͤhen, oder die Gewerbe beeintraͤchtigen, oder
                                    uͤberhaupt nachtheilig sind.“
                              
                           Diese Clausel ist ihrem Sinne und ihrer Anwendung nach die am wenigsten bestimmt
                              ausgedruͤkte in der ganzen Acte.
                           In dem Falle von King v. Arkwright
                              BullNi. Pri. 77. A. d. O. wurde ein Ausspruch (issue) auf das Scire facias genommen: „daß das Patent fuͤr die
                                 Unterthanen des Koͤniges uͤberhaupt nachtheilig ist.“
                              Mein auf diesen Ausspruch sagte der gelehrte Richter, daß er bloß geschlossen (consequential) ist, und daß er keinen Beweis (evidence) hieruͤber erhalten kann. Es wurde
                              dadurch keine Thatsache aufgestellt, die ein Geschwornen-Gericht pruͤfen,
                              oder der Vertheidiger verantworten koͤnnte.
                           Patente koͤnnen, nach der Acte 21. Jakob I., den Preis der Waaren im Lande
                              eigentlich nicht erhoͤhen, indem sie in der That fuͤr neue Waaren
                              sind, fuͤr welche vorher kein Preis-Courant vorhanden gewesen seyn konnte.
                              Allein, wenn, wie oben bemerkt wurde, ein Patent fuͤr eine
                              auslaͤndische Erfindung genommen wird, und der Patent-Traͤger verlangt
                              mehr als den Preis, um welchen man dieselbe aus dem Auslande vollendet haben kann,
                              so scheint es, daß ein solcher Fall unter diese Clausel gebracht werden
                              koͤnnte, und das Patent dem Publicum laͤstig ist, indem es den Preis
                              der Waaren erhoͤht. Allein es ist nicht wahrscheinlich, daß ein solcher Fall
                              sich jemahls ereignen wird, und die ganze Clausel scheint mehr eine
                              Sicherheits-Maßregel der aͤußersten Sorgfalt zu seyn, und wenig praktischen
                              Erfolg zu haben.
                           In Hinsicht auf das Patent selbst sind mehrere der von uns angemerkten Clauseln und
                              Kraftwoͤrter bloße Wiederholungen der Beschraͤnkungen, welche das
                              Statut auflegt, und sie enthalten die Vorbehaltung des Rechtes, oder der Gewalt der
                              Krone, das Patent zu widerrufen, wenn sie in dieser Hinsicht getaͤuscht
                              worden waͤre, was uͤbrigens bereits hinlaͤnglich
                              eroͤrtert wurde.
                           Dasselbe trifft uͤbrigens die Vorsehung (Proviso),
                              daß das Patent unguͤltig seyn soll, wenn es auf mehr dann fuͤnf
                              Personen uͤbertragen, und mehr dann diesen anvertraut wird, oder wenn der
                              Acte, durch welche die koͤnigl. Bank (Exchange),
                              und die koͤnigl. Assecuranz-Gesellschaft gegruͤndet wird, entgegen
                              gehandelt wurde.
                           Die wahre politische Absicht (policy) dieser Clausel ist,
                              was das Uebertragen oder Anvertrauen derselben auf mehr dann fuͤnf Personen
                              betrifft, auf keine Weise klar.Dem Uebersezer scheint diese Clausel die klarste unter allen den vielen
                                    Clauseln, nach welchen jeder dieses Patent Gesez drehen kann, wie er will,
                                    und auch sogar die nuͤzlichste, insoferne ein crimen laesae humanitas, wie Kaiser Joseph II. das Patentwesen
                                    nannte, welches Einem Individuum ausschließliches Recht oft uͤber 20
                                    oder 40 Millionen seiner Mitbuͤrger gibt, nuͤzlich seyn kann.
                                    Wenn z.B. das Capital von 5 Individuen nicht hinreicht, eine neue Erfindung,
                                    z.B., eine einfachere Muͤhle, durch das ganze Land zu verbreiten, so
                                    wird es das Capital einer Gesellschaft vermoͤgen, die durch
                                    wohlfeilere Mahlpreise erst alle Muͤller zu Grunde richten, dann die
                                    Mahlpreise allmaͤhlich, und am Ende so sehr erhoͤhen kann, als
                                    die jezigen Muͤller, die sie indessen zu Bettlern machte. A. d.
                                    Ueb.
                              Denn, wenn eine
                              Erfindung einer Fabrikation so kostspielig ist, daß sie nicht ohne das vereinigte
                              Capital von mehr als fuͤnf Personen betrieben werden kann, so wird, dieselbe
                              auf weniger beschranken, der Gemeinde kaum einen Vortheil bringen, indem dieses sie
                              verbiethen heißt: waͤhrend, wenn Einer allein dieselbe in Ausuͤbung
                              sezt, es fuͤr die Gemeinde wenig Unterschied ist, ob der Gewinn zwischen
                              vielen oder zwischenwenigen vertheilt wird: auch hat das Parliament diese
                              Schwierigkeit beseitigt, wo es noͤthig ist, wie z.B. bei der
                              Stroh-Papier-Fabrication, fuͤr welche eine Bill durchging, die sechzig
                              Personen daran Antheil zu nehmen erlaubte.
                           Die wichtigste Clausel in dem Patente ist jene, welche fordert, daß die
                              Erklaͤrung des Patentes innerhalb zweier Monate, oder innerhalb jener Zeit,
                              die im Patente angegeben ist, einregistrirt werden muß.
                           
                              „Diese Schrift muß die Natur der Erfindung genau beschreiben und
                                 bestimmen, und auch die Art, wie dieselbe ausgefuͤhrt werden
                                 muß.“
                              
                           Wenn diese Beschreibung falsch ist, so ist das Patent offenbar unguͤltig.BullNi. Tri. 77. A. d. O. Auch wenn es unnoͤthiger Weise zweideutig ist, so daß es das
                              Publicum, welches das Recht hat, das Verfahren genau zu wissen, irre fuͤhrt,
                              gilt es fuͤr schlechtPer Ashurst J. 1. T. Rep. p. 206. A. d. O. So z.B. wenn in einem Verfahren zur Bereitung gelber Farbe irgend ein gegrabenes Salz zum Gebrauche angewiesen wird,
                              waͤhrend bloß Stein-Salz die Farbe erzeugt, wurde
                              das Patent fuͤr unguͤltig erklaͤrt. So wenn beim Temperiren der
                              staͤhlernen Bruchbaͤnder der Patent-Traͤger nicht angegeben
                              hat, daß sie mit Talg
                              gerieben werden muͤssen, was hierzu nothwendig war, ward das Patent
                              fuͤr unguͤltig erklaͤrt. Liardet v.
                              Johnson.
                           So ist, wenn das in der Erklaͤrung allgegebene Verfahren nicht die Sache
                              hervorbringt, auf welche das Patent ertheilt wurde, das Patent
                              unguͤltig.Da wuͤrden vielleicht 2/3 der heutigen
                                    Patente unguͤltig seyn muͤssen. A. d. Ueb. So war, wo das Patent auf Erzeugung einer gelben Farbe und des Bleiweißes
                              durcheine und dieselbe Arbeit gegeben wurde, und kein Bleiweiß dadurch erhalten
                              werden konnte, die Patent-Erklaͤrung fuͤr schlecht, und das Patent
                              selbst fuͤr unguͤltig erklaͤrt.
                           Der Zwek der Patent-Erklaͤrung ist, das Publicum in den Stand zu sezen, des
                              Vortheiles des allgemeinen Gebrauches dieser Fabrication nach Verlauf des
                              Patent-Rechtes zu genießen, und daher muß die Maschine, die Fabrication, oder das
                              Verfahren so klar beschrieben seyn, daß jeder Arbeiter von gewoͤhnlicher
                              Geschiklichkeit in dem Gewerbe oder in der Fabrication, welche durch diese Erfindung
                              verbessert werden soll, im Stande ist, sich dieser Verbesserung zu bedienen, oder
                              sie hervorzurufen; diese Erklaͤrung darf aber nicht auch Nebensachen
                              enthalten, die jedem gemeinen Arbeiter bekannt sind. So wenn z.B. irgend ein Artikel
                              mit Gold waͤhrend des Schmelzens desselben gemengt wird, ist es nicht
                              noͤthig zu sagen, wie Gold geschmolzen wird; wenn es bloß um einen Zusaz,
                              oder eine Verbesserung sich handelt, ist es bloß noͤthig, den Zusaz oder die
                              Verbesserung umstaͤndlich anzufuͤhren, und die Weise anzugeben, wie
                              sie an der alten Maschine angebracht werden muͤssen.
                           Zeichnungen der Maschinen sind nicht absolut erforderlich; sie muͤssen aber
                              nothwendig dort beigefuͤgt werden, wo der Mechanismus ohne dieselben schwer
                              zu verstehen ist. Mehrere Maͤnner von Kenntnissen und Erfahrung, unter
                              welchen wir den sel. Hrn. Nicholson nennen
                              koͤnnen, dessen Beistand bei Abfassung der Patent-Erklaͤrungen sehr
                              gesucht war, empfahlen strengstens die Weglassung aller Zeichnungen, wo man die
                              Sache ohne dieselben abthun kann, nach dem Grundsaze, daß, im Falle die Sache bei
                              einer Klage uͤber Eingriff in das Patent-Recht vor das Geschwornen-Gericht
                              kommt, dieses gewoͤhnlich seine Ansicht uͤber die Erfindung genau nach
                              der Zeichnung in der Erklaͤrung bildet, obschon der Eingriff, uͤber welchen man
                              klagt, derselbe bleiben kann, wenn auch die Form der Maschine abgeaͤndert
                              wurde.
                           In dem Falle von Boulton v. Bull war die Erklaͤrung von Watt's
                              Maschine ohne Zeichnung, und man erklaͤrte die Erklaͤrung derselben,
                              auch ohne sie, fuͤr vollstaͤndig.
                           Die Zeit zur Einregistrirung des Patentes muß genau beobachtet werden, indem, wenn
                              das Patent einmahl ertheilt ist, keine Verlaͤngerung dieser Periode mehr
                              erhalten werden kann.
                           Es gibt zwei Mittel, wodurch der Patent-Traͤger sein Recht schuͤzen
                              kann.
                           Er kann, nach dem gemeinen Geseze, eine Klage auf Schaden-Ersaz anbringen; oder er
                              kann guͤtlich ein Ansuchen einreichen (file a bill in
                                 equity), gegen seinen Gegner, damit demselben aufgetragen wird, seine
                              Fabrication einzustellen, anzugeben, wieviel er erzeugt und verkauft hat, und dann
                              seinen Gewinn herauszubezahlen.
                           Im ersten Falle muß der Klaͤger zur Unterstuͤzung seines Patentes durch
                              Zeugen erweisen, daß er wirklich die Fabrication, die Maschine, die Verbesserung,
                              die der Gegenstand seines Patentes ist, erzeugt hat. Er muß dann beweisen, daß das
                              Patent-Recht beeintraͤchtigt wurde, und, sollte der Gegentheil nicht im
                              Stande seyn zu zeigen, daß die Erfindung nicht neu war zu der Zeit, wo das Patent
                              ertheilt wurde, oder daß der Patent-Traͤger irgend eine Vorkehrung der
                              Patent-Erlaubniß verlezte oder nicht erfuͤllte, so ist er berechtigt soviel
                              Schaden-Ersaz zu fordern, als er erlitten hat.BullNi. Pri. p. 77. A. d. O.
                              
                           Das Mittel durch Guͤte, wird allgemein einer Klage vor Gericht vorgezogen,
                              indem die Gegenpartei durch die erste Instanz vor weiterer Anwendung der Fabrication
                              zuruͤkgehalten wird, und durch ihre Antwort die Groͤße des veranlaßten
                              Schadens gestehen muß.
                           Wenn verschiedene, nicht zu dem Gewerbe gehoͤrige, Personen in verschiedenen
                              Faͤllen das Patent beeintraͤchtigten, so muß uͤber jeden
                              besonders ein Ansuchen gestellt, und sie duͤrfen nicht unter Einem begriffen
                              werden.Per Ashurst J. 17. Rep.
                                       p. 602. A. d. O.
                              
                           Wenn ein Patent nicht gehoͤrig erhalten wurde, so ist der gewoͤhnliche
                              Weg, dasselbe zu beseitigen, dieser, daß man sich an den Kanzelei-Hof um ein Scire facias unter dem Schuze der Krone wendet, welches
                              unter der Auctoritaͤt des Attorney general auf
                              Ansuchen irgend einer Partei ertheilt wird.