| Titel: | Gewisse Verbesserungen an Strohgeflechten, zur Verfertigung von Hüten und anderen Artikeln, worauf Thom. Waller, zu Luton, Strohhut-Fabrikant in Bedfordshire, sich am 18. Februar 1826 ein Patent ertheilen ließ. | 
| Fundstelle: | Band 22, Jahrgang 1826, Nr. LXXII., S. 332 | 
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                        LXXII.
                        Gewisse Verbesserungen an Strohgeflechten, zur
                           Verfertigung von Huͤten und anderen Artikeln, worauf Thom. Waller, zu Luton, Strohhut-Fabrikant in
                           Bedfordshire, sich am 18. Februar 1826 ein
                           Patent ertheilen ließ.
                        Aus dem London Journal of Arts. Sept. 1826. S.
                              66.
                        Waller's, verbesserungen an Strohgeflechten, zur Verfertigung von
                           Huͤten und anderen Artikeln.
                        
                     
                        
                           Diese Verbesserungen an Strohgeflechten zu Huͤten etc.
                              bestehen in der Anwendung des gewoͤhnlichen in Toscana und in anderen
                              Gegenden Italiens wachsenden Weizenstrohes statt des englischen. Es wird auf
                              dieselbe Art, wie das englische Stroh, geflochten, gedreht oder gewoben, und gibt
                              alle aus diesem bereiteten Geflechte: z.B. das volle Dunstable Geflecht (whole Dunstable platt); das doppelte sieben Geflecht aus
                              gespaltenem Strohe (double seven split straw platt); das
                              gedrehte Luton Gesiecht (Luton twist platt); das breite
                              Luton gedrehte Geflecht (broad Luton twist platt); das
                              doppelte eilf Geflecht aus gespaltenem Strohe (double eleven
                                 split straw platt).
                           Die Weise, das toscanische oder italiaͤnische Stroh zu bereiten (die man hier
                              nicht allgemein kennt) besteht darin, daß man den Bart-Weizen auszieht,
                              waͤhrend die Aehre sich noch in einem weichen milchigen Zustande befindet.
                              Der Weizen wird zu diesem Behufe sehr dik gesaͤet, und der Halm folglich sehr
                              duͤnn, kurz und schwach. Das Stroh wird mit seinen Aehren und Wurzeln
                              duͤnn auf der Erde bei schoͤner warmer Witterung ausgebreitet, und
                              bleibt drei bis vier Tage lang und noch laͤnger liegen, damit aller Saft
                              vertroknet. Dann wich es in Buͤndel gebunden und aufgestekt, damit die Hize
                              des Haufens alle noch uͤbrige Feuchtigkeit austreibt. Es ist noͤthig,
                              die Enden des Strohes luftdicht zu halten, damit das Mark zuruͤkbleibt, und
                              die gummigen Bestandtheile nicht durch Verduͤnstung entweichen.
                           Nachdem das Stroh ungefaͤhr Einen Monat lang aufgestekt war, wird es auf eine
                              Wiese gebracht, und daselbst ausgebreitet, so daß der Thau und Luft und Sonne darauf
                              wirken kann, und das Stroh gebleicht wird, waͤhrend welcher Zeit es fleißig
                              umgekehrt werden muß. Nachdem die erste Arbeit des Bleichens voruͤber ist,
                              wird das untere Glied und die Wurzel von dem Strohe abgebrochen, und der obere Theil
                              aufbewahrt, sortirt, der Einwirkung des Dampfes unterzogen, um den
                              Faͤrbestoff auszuziehen, und, zur Vollendung der Bleiche, endlich
                              geschwefelt. Nun kann das Stroh geflochten oder gewebt werden und wird in diesem
                              Zustande nach England ausgefuͤhrt: die trokenen Weizen-Aehren sind noch immer
                              an dem Strohe.
                           Diese Weise, wie das Stroh in Italien zugerichtet wird, nimmt der
                              Patent-Traͤger nicht als seine Erfindung in Anspruch, indem er bloß dieses
                              Stroh zu Livorner-Huͤten, sowohl ganz als gesplissen, und zwar auf dieselbe
                              Art, wie es in Bedfordshire und in den Umgebungen nach den oben angegebenen
                              Benennungen geflochten wird, verarbeitet; die Verfahrungs-Weise ist so bekannt, daß
                              sie keiner weiteren Beschreibung bedarf.
                           Das italiaͤnische Stroh ist, auf obige Weise bearbeitet, viel staͤrker
                              als das englische, und kann, wenn es zusammengenaͤht wurde, ohne allen
                              Nachtheil, wieder aufgetrennt und nach der Mode zusammengenaͤht werden, was
                              bei den Florentiner-Huͤten, so wie sie eingefuͤhrt werden, da sie nur
                              an den Kanten zusammengehaͤftet sind, nicht der Fall ist.
                           Das ganze Patent-Recht des Hrn. Waller besteht also
                              lediglich darin, daß er allein aus eingefuͤhrtem italiaͤnischen
                              Weizenstrohe Huͤte verfertigen darf, die ehevor bloß aus englischem Strohe
                              verfertigt wurden, und daß er sie so naͤhet, daß sie ohne Nachtheil wieder
                              getrennt werden koͤnnen.