| Titel: | Maschine zum wohlfeilen Spinnen des Hanfes und Flachses, worauf Hr. Debezieux zu Niçe am 16. April 1813 ein Brevet d'Invention auf fünf Jahre erhielt. | 
| Fundstelle: | Band 31, Jahrgang 1829, Nr. LXXXXV., S. 340 | 
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                        LXXXXV.
                        Maschine zum wohlfeilen Spinnen des Hanfes und
                           Flachses, worauf Hr. Debezieux zu Niçe am 16. April 1813 ein Brevet
                              d'Invention auf fuͤnf Jahre erhielt.
                        Aus der Description des Machines et Procédés
                                 spécifiés dans les Brevets d'Invention par M. Christian.
                              T. XIV. p. 107.)
                        Debezieux, Maschine zum wohlfeilen Spinnen des Hanfes und
                           Flachses.
                        
                     
                        
                           Diese Maschine besteht aus mehreren Spindeln, die jenen an den gewoͤhnlichen
                              Spinnraͤdern aͤhnlich und ringweise (par
                                 claviers) zu acht vertheilt sind. Ein einziges Rad dreht sie, und vertheilt
                              auch zugleich das noͤthige Wasser zur Befeuchtung der Faden. Das
                              Spinn-Material stekt auf Roken, so daß eine Spinnerin fuͤr Einen Ring
                              hinreicht, indem sie nichts anderes zu thun hat, als mit ihren beiden Haͤnden
                              den Nachzug des Spinn-Materials zu leiten, dessen die Maschine sich
                              bemaͤchtigt.
                           Das Triebrad wird durch ein Weib, oder, wenn nur fuͤnf oder sechs Ringe oder
                              Harnische (claviers ou armures), jeder mit acht
                              Spindeln, zu treiben sind, durch ein Kind gedreht.
                           Jede Spinnerin, die einen Ring zu besorgen hat, sezt mit ihrem Fuße einen
                              Tretschaͤmel in Bewegung, der eine Pumpe treibt, welche auf die acht Spindeln
                              des Ringes wirkt, den Hanf zieht, und gleichzeitig auf alle so wirkt, wie die linke Hand
                              einer Spinnerin.
                           Jeder Ring mit acht Spindeln wird von vier Roken versehen, deren jeder zugleich
                              fuͤr zwei Spindeln bestimmt ist, und alle Ringe stehen hinter einander. Alle
                              Faden erhalten die ihnen noͤthige Befeuchtung in dem Augenblike, wo sie ihre
                              Drehung erhalten, mittelst Roͤhren, die so angebracht sind, daß sie noch
                              uͤberdieß jedem Vorgespinnste des Fadens einen anhaltenderen,
                              gleichfoͤrmigeren und wirksameren Druk geben, als die Spinnerin am Rade nicht
                              zu thun vermag. Der Faden wird durch eine mechanische Bewegung gleichfoͤrmig
                              gedreht, und nachdem er seine Drehung erhalten hat, wird er von einer anderen
                              beschleunigten Bewegung ergriffen und auf Spulen gewunden, die auf den Spindeln
                              steken. Der gesponnene Faden wird endlich mittelst einer anderen mechanischen
                              Bewegung in Straͤhne gebrachtDas Repertory of Patent-Inventions hat in
                                    seinem lezten Jaͤner-Hefte dieses
                                    Patent mit Angabe der Quelle seinen Landsleuten mitgetheilt. Zu welchem Ende
                                    sehen wir nicht ein; denn kein Spinner und keine Spinnerin wird sich aus dieser Patent-Erklaͤrung (die wir
                                    hier aus dem franzoͤsischen Originale, nicht aus der englischen
                                    Uebersezung uͤbersezen) einen Begriff von der Einrichtung dieser
                                    Spinn-Maschine machen koͤnnen. So aͤffen die
                                    franzoͤsischen Schreiber, so gut wie die englischen, das Publikum mit
                                    Patent-Unsinn. Sollte man ihnen nicht ein solches Patent auf eben
                                    derjenigen Hand verbrennen, mit welcher sie die Unverschaͤmtheit
                                    hatten das koͤnigliche Siegel zu mißbrauchen, und, unter diesem,
                                    solchen Unsinn in die Welt zu schiken? Ist das nicht crimen laesae Majestatis et humanitatis zugleich? Wie uneingedenk
                                    des Gebotes: „du sollst des Herren Namen nicht eitel
                                       nennen!“ erlauben sie sich den schaͤndlichsten Unfug
                                    mit den geheiligten Worten: „Im Namen Sr.
                                       Majestaͤt!“
                                    A. d. U..