| Titel: | Miszellen. | 
| Fundstelle: | Band 45, Jahrgang 1832, Nr. XCVII., S. 392 | 
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                        XCVII.
                        Miszellen.
                        Miszellen.
                        
                     
                        
                           Neues kaiserl. koͤnigl. oͤsterreichisches Patent
                                 uͤber die Gewerbsprivilegien.
                           Se. Majestaͤt Franz der
                                 Erste, Kaiser von Oesterreich, haben dato Wien den 31. Maͤrz folgendes
                              neue Gesez uͤber die Bedingungen zur Verleihung der
                              Gewerbs-Privilegien erlassen.
                           Da seit Unserem Patente vom 8. December 1820, uͤber die Verleihung aus,
                              schließender Privilegien verschiedene in der Ausuͤbung vorgekommene Zweifel
                              und gewonnene Erfahrungen einige Veraͤnderungen in den Bestimmungen jenes
                              Gesezes zu erfordern schienen, so haben Wir eine neue Pruͤfung desselben
                              angeordnet Mit Ruͤksicht auf das Resultat derselben finden Wir nunmehr
                              Folgendes festzusezen:
                           
                              I. Abschnitt. Von dem Gegenstande
                                    der ausschließenden Privilegien und dem Verfahren zur Erlangung
                                    derselben.
                              1) Zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums in Unseren Staaten,
                                 fuͤr welche dieses Gesez gegeben ist, sind alle neue Entdekungen,
                                 Erfindungen und Verbesserungen im gesammten Gebiete der Industrie geeignet, es
                                 moͤge das Privilegium von einem In- oder Auslaͤnder
                                 angesucht werden.
                              2) Auf Bereitung von Nahrungsmitteln, Getraͤnken und Arzneien findet kein
                                 Privilegium Statt. Auf neue Erfindungen und Verbesserungen des Auslandes, welche
                                 in die oͤsterreichischen Staaten eingefuͤhrt werden wollen,
                                 koͤnnen dann und in so fern, als die Ausuͤbung derselben im
                                 Auslande auf ein ausschließendes Privilegium beschrankt ist, dem Inhaber eines
                                 solchen Privilegiums oder dessen rechtmaͤßigen Cessionarien und nur auf
                                 die Dauerzeit des auslaͤndischen Privilegiums jedoch in keinem Falle ohne
                                 Unsere besondere Bewilligung uͤber fuͤnfzehn Jahre Privilegien
                                 ertheilt werden. Auf solche auslaͤndische Erfindungen und Verbesserungen
                                 aber, welche im Inlande zwar noch nicht in Ausuͤbung, im Auslande aber
                                 auf kein Privilegium beschraͤnkt sind, und in die
                                 oͤsterreichischen Staaten, sey es von In- oder Auslaͤndern
                                 eingefuͤhrt werden wollen, koͤnnen keine Privilegien mit
                                 rechtsguͤltiger Wirkung zugestanden werden.
                              
                              3) Wer ein ausschließendes Privilegien auf irgend eine neue Entdekung, Erfindung
                                 oder Verbesserung im Gebiete der Industrie zu erlangen wuͤnscht, hat bei
                                 dem Kreisamte, in dessen Bezirk er sich aufhaͤlt, sein Gesuch nach dem
                                 nachfolgenden Formulare A. einzureichen, in
                                 demselben seine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung in der Wesenheit
                                 anzugeben, die Anzahl von Jahren, auf welche er das Privilegium zu erhalten
                                 wuͤnscht, auszudruͤken, die darnach entfallende Taxe nach den
                                 weiter unten (§. 12–17) vorkommenden Bestimmungen zur
                                 Haͤlfte zu erlegen, und eine versiegelte genaue Beschreibung seiner
                                 Entdekung, Erfindung oder Verbesserung beizulegen, welche mit folgenden
                                 Erfordernissen versehen seyn muß: a) Die
                                 Beschreibung ist in der deutschen oder in der Geschaͤftssprache der
                                 Provinz, wo das Gesuch eingereicht wird, einzulegen, b) Sie muß so abgefaßt seyn, daß jeder Sachverstaͤndige den
                                 Gegenstand nach dieser Beschreibung zu verfertigen im Stande ist, ohne neue
                                 Erfindungen, Zugaben oder Verbesserungen beifuͤgen zu muͤssen. c) Dasjenige, was neu ist, also den Gegenstand des
                                 Privilegiums ausmacht, muß in der Beschreibung genau unterschieden und angegeben
                                 seyn. d) Die Entdekung, Erfindung oder Verbesserung
                                 muß klar und deutlich und ohne Zweideutigkeiten, die irre leiten
                                 koͤnnten, und dem in b) angegebenen Zweke
                                 entgegen sind, dargestellt werden, e) Es darf weder
                                 in den Mitteln, noch in der Ausfuͤhrungsweise etwas verheimlicht werden:
                                 es duͤrfen daher weder theuere oder nicht die ganz gleiche Wirkung
                                 hervorbringende Mittel angegeben, noch Handgriffe, welche zum Gelingen der
                                 Operation gehoͤren, verschwiegen werden. – Wo es thunlich ist,
                                 sind zur besseren Versinnlichung der Gegenstaͤnde der Beschreibung
                                 Zeichnungen oder Modelle beizufuͤgen, obwohl dieselben nicht
                                 unumgaͤnglich erfordert werden, wenn anders der Gegenstand durch die
                                 Beschreibung allein, nach dem in b)
                                 ausgedruͤkten Erfordernisse deutlich genug gemacht werden kann.
                              4) Das Kreisamt hat dem Privilegienbewerber uͤber die gedachten Eingaben
                                 einen Empfangsschein (Certifikat) nach dem nachfolgenden Formulare B. auszufertigen, in welchem nebst dem Namen und
                                 Wohnorte des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die
                                 Bestaͤtigung der bezahlten Taxe und die Angabe der in dem Gesuche in der
                                 Wesenheit angezeigten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung anzusezen sind.
                              5) Von diesem Tage und dieser Stunde an hat die Prioritaͤt der angezeigten
                                 Entdekung, Erfindung oder Verbesserung zu gelten, das ist: jede Einwendung einer
                                 nach diesem Termine gemachten oder ausgeuͤbten gleichen Entdekung,
                                 Erfindung oder Besserung wird als unguͤltig betrachtet, und kann die
                                 Neuheit der von dem Privilegienbewerber ordnungsmaͤßig angezeigten und
                                 beschriebenen Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nicht widerlegen und
                                 aufheben.
                              6) Auf den Umschlag der versiegelten Beschreibung hat das Kreisamt den Namen und
                                 Wohnort des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die bezahlte
                                 Taxe und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdekung,
                                 Erfindung oder Verbesserung unter Mitfertigung des Privilegienwerbers, sogleich
                                 bei der Ueberreichung nach dem nachfolgenden Formulare C. anzusezen, diese Beschreibung sammt dem Gesuche ohne Verzug
                                 laͤngstens binnen drei Tagen unerbrochen an die Landesstelle der Provinz
                                 zu uͤbersenden, und die empfangene Taxe auf dem gewoͤhnlichen Wege
                                 an die Landesstelle abzufuͤhren.
                              7) Die Landesstelle hat sich in keine, wie immer geartete Erhebung uͤber
                                 die Neuheit oder Nuͤzlichkeit der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung
                                 einzulassen, sondern nur zu beurtheilen, ob die in dem Gesuche in der Wesenheit
                                 angezeigte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung in keiner oͤffentlichen
                                 Hinsicht schaͤdlich, oder den Landesgesezen zuwider, und nach diesem
                                 Patente zur Ertheilung eines Privilegiums geeignet sey oder nicht. Nach Maßgabe
                                 der Umstaͤnde hat sie sodann entweder das Privilegium zu verweigern, oder
                                 im vorgeschriebenen Wege nach dem nachfolgenden Formulare D. zu erwirken, und die Aushaͤndigung desselben an die
                                 Privilegirten, die Einruͤkung in die Zeitungsblaͤtter und die
                                 Kundmachung im Wohnbezirke des Privilegirten zu veranlassen. Im Falle die
                                 Landesstelle dem Privilegiumswerber das angesuchte Privilegium verweigert, steht
                                 demselben der Recurs an die k. k. Hofkammer frei.
                              8) Die eingelegten versiegelten Beschreibungen sollen, wenn der
                                 Privilegiumswerber nicht ausdruͤklich die Geheimhaltung angesucht hat,
                                 nach Erfolglassung und Kundmachung des Privilegiums bei der Landesstelle
                                 eroͤffnet, dort in das §. 23 Vorgeschriebene Register eingetragen, und Jedermann
                                 zur Einsicht offen gehalten werden. Fordert der Privilegiumswerber aber in
                                 seinem Gesuche um das Privilegium, oder vor Ausfertigung desselben die
                                 Geheimhaltung, so werden die Beschreibungen waͤhrend der Dauer des
                                 Privilegiums versiegelt aufbewahrt. Eine Eroͤffnung darf in diesem Falle
                                 nur bei solchen Gegenstaͤnden Statt finden, welche in das
                                 Sanitaͤtsfach einschlagen, und woruͤber nach den Landesgesezen
                                 eine vorlaͤufige genaue Untersuchung von der medicinischen
                                 Facultaͤt erforderlich ist. Es versteht sich uͤbrigens von selbst,
                                 daß, wenn die auch bei anderen Gegenstaͤnden in den Gesuchen um
                                 Privilegien allenfalls verschwiegenen, aber in den versiegelten Beschreibungen
                                 enthaltenen Mittel oder Verfahrungsarten gegen Polizei- oder
                                 Sanitaͤtsruͤksichten, oder gegen das allgemeine Staatsinteresse
                                 streiten, die Anwendung und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit einem
                                 ausschließenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden
                                 koͤnnte, und daß die Bewilligung des Privilegiums in solchen
                                 Faͤllen sich von selbst aufhebe.
                              
                           
                              II. Abschnitt. Von den mit den ausschließenden Privilegien
                                    verbundenen Vortheilen und Befugnissen.
                              9) Das ausschließende Privilegium sichert und schuͤzt dem Privilegirten
                                 den ausschließenden Gebrauch seiner Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, so
                                 wie sie in seiner vorgelegten Beschreibung dargestellt worden ist, fuͤr
                                 die Anzahl von Jahren, auf welche sein Privilegium lautet.
                              10) Der Privilegirte ist berechtigt, alle jene Werkstaͤtten zu errichten,
                                 und jede Art von Huͤlfsarbeitern in denselben aufzunehmen, welche zur
                                 vollstaͤndigen Ausuͤbung des Gegenstandes seines Privilegiums in
                                 jeder beliebigen weitesten Ausdehnung noͤthig sind, folglich
                                 uͤberall in Unseren Staaten, fuͤr welche dieses Gesez gegeben ist,
                                 Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum Verschleiße des
                                 Gegenstandes seines Privilegiums zu errichten, und Andere zu
                                 ermaͤchtigen, seine Erfindung unter dem Schuze seines Privilegiums
                                 auszuuͤben, beliebige Gesellschafter anzunehmen, und seine
                                 Erfindungsbenuzung nach jedem Maßstabe zu vergroͤßern, mit seinem
                                 Privilegium selbst zu disponiren, es zu vererben, zu verkaufen, zu verpachten,
                                 oder sonst nach Belieben zu veraͤußern, und auch im Auslande auf seine
                                 Erfindung ein Privilegium zu nehmen. Diese Rechte sind aber nur auf den
                                 eigentlichen Gegenstand der privilegirten Erfindung, Entdekung oder Verbesserung
                                 beschraͤnkt, und duͤrfen daher nicht auf verwandte
                                 Gegenstaͤnde ausgedehnt, noch den bestehenden Gewerbsgesezen oder anderen
                                 Gerechtsamen zuwider ausgeuͤbt werden.
                              11) Das Privilegium auf eine Verbesserung oder Veraͤnderung einer
                                 privilegirten Erfindung hat sich einzig und allein auf die individuelle
                                 Verbesserung oder Veraͤnderung selbst zu beschraͤnken, und dem
                                 privilegirten Verbesserer oder Veraͤnderer auf die uͤbrigen Theile
                                 der bereits privilegirten Erfindung, oder einer schon bekannten Verfahrungsart
                                 kein Recht zu geben, wogegen der Haupterfinder eben so wenig die von einem
                                 Andern gemachte privilegirte Verbesserung oder Veraͤnderung benuzen darf,
                                 wenn er sich nicht mit demselben deßhalb einversteht.
                              
                           
                              III. Abschnitt. Von den Privilegientaxen.
                              12) Die Privilegientaxen sind nach Verhaͤltniß der Dauerzeit der
                                 Privilegien (§. 13) zu entrichten und hat der Privilegienwerber selbst zu
                                 bestimmen, auf wie viele Jahre bis zur hoͤchsten Dauerzeit hinauf er das
                                 Privilegium zu erhalten wuͤnsche.
                              13) Fuͤr jedes Jahr der Dauerzeit eines Privilegiums, es laute dieses auf
                                 eine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, ist, so viel die ersten
                                 fuͤnf Jahre anbelangt, eine Privilegientaxe von zehn Gulden
                                 Conventionsmuͤnze, zusammen
                              
                                 
                                    also fuͤr alle
                                    5 Jahre
                                    50 fl. C. M.
                                    
                                 
                                    
                                    fuͤr das 6te Jahr
                                    15
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                     –   –   
                                       7te –
                                    20
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                     –   –   
                                       8te –
                                    25
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                     –   –   
                                       9te –
                                    30
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                     –   – 
                                       10te –
                                    35
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                     –   – 
                                       11te –
                                    40
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                     –   – 
                                       12te –
                                    45
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                     –   – 
                                       13te –
                                    50
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                       
                                       
                                    fuͤr das 14te Jahr
                                    55 fl. C. M.
                                    
                                 
                                    
                                     –   –  
                                       15te –
                                    60
                                         –  –
                                    
                                 
                                    
                                    
                                    –––––––––––
                                    
                                 
                                    zusammen also
                                    fuͤr die hoͤchste Dauerzeitvon
                                       15 Jahren
                                    425 fl. C. M.
                                    
                                 
                              zu entrichten.
                              14) Die Haͤlfte der hiernach fuͤr die ganze Dauerzeit entfallenden
                                 Privilegientaxe ist, wie gesagt (§. 3) gleich mit dem Ansuchen um das
                                 Privilegium, die andere Haͤlfte aber in eben so vielen Jahresraten als
                                 die Dauerzeit des verliehenen Privilegiums ausmacht, mit Anfange eines jeden
                                 Jahres, bei sonstiger Einziehung des Privilegiums zu entrichten.
                              15) Um den Erfindern die Erlangung von Privilegien zur probeweisen
                                 Ausuͤbung ihrer Erfindung zu erleichtern, kann derjenige, der Anfangs ein
                                 Privilegium auf eine geringere Zeit, als 15 Jahre erhalten hat, vor dem Ablaufe
                                 des Privilegiums die Verlaͤngerung desselben bis hoͤchstens zur
                                 Zeit von 15 Jahren gegen dem erlangen, daß er fuͤr die
                                 Verlaͤngerung des Privilegiums von der stufenweisen Taxbemessung der
                                 verlaͤngerten Jahre, die Haͤlfte dieses hiernach fuͤr die
                                 Dauerzeit dieser Verlaͤngerung entfallenden Betrages bei Bewilligung der
                                 Verlaͤngerung und die andere Haͤlfte in eben so vielen
                                 Jahresraten, als die Verlaͤngerung dauert, mit Anfang eines jeden dieser
                                 verlaͤngerten Jahre bei sonstigem Verluste dieser Verlaͤngerung
                                 entrichte.
                              16) Jede bezahlte Taxe ist als verfallen zu betrachten, und es kann kein Anspruch
                                 auf eine Ruͤkverguͤtung derselben gemacht werden, wenn auch in der
                                 Folge Umstaͤnde hervorkommen, welche die Nullitaͤt eines
                                 Privilegiums herbeifuͤhren, es sey denn, daß der Staat aus
                                 oͤffentlichen Ruͤksichten ein Privilegium zu annulliren, oder
                                 nicht zu ertheilen finde, in welchem Falle die bezahlte Taxe zuruͤk zu
                                 erstatten ist.
                              17) Außer der gedachten Taxe, der Expeditionsgebuͤhr von drei Gulden
                                 Conventionsmuͤnze, fuͤr jede Privilegiumsurkunde und der
                                 vorgeschriebenen Staͤmpelgebuͤhr (dann der Gebuͤhren
                                 fuͤr die ebenfalls erforderlich gewordenen Untersuchungen uͤber
                                 die Schaͤdlichkeit oder Unschaͤdlichkeit des Gegenstandes der
                                 Entdekung, Erfindung oder Verbesserung) hat der Privilegirte fuͤr die
                                 Verleihung des Privilegiums keine wie immer geartete Gebuͤhr, Honorirung
                                 oder Expeditions- und Kanzleispesen unter irgend einem Vorwande zu
                                 entrichten und die Privilegien-Urkunden sind kuͤnftig, wie jedes
                                 andere Befugniß-Decret: ex officio zu
                                 expediren.
                              
                           
                              IV. Abschnitt. Von dem Anfange, der Dauer, dem Umfange,
                                    der Kundmachungsart und Erloͤschung der ausschließenden
                                    Privilegien.
                              18) Die hoͤchste Dauerzeit der Privilegien wird auf fuͤnfzehn Jahre
                                 festgesezt. Die Bewilligung auf eine laͤngere Dauerzeit behalten Wir Uns
                                 vor, und soll diese von den Behoͤrden nur in besonderen Faͤllen
                                 bei Uns angesucht werden.
                              1910) Die Zeit der Dauer eines Privilegiums beginnt von dem Datum der
                                 Privilegien-Urkunde, jedoch kann die Wirksamkeit des Privilegiums in
                                 Beziehung auf die Straffaͤlligkeit der unbefugten Nachahmung des
                                 privilegirren Gegenstandes erst mit dem Tage der Kundmachung des Privilegiums in
                                 den oͤffentlichen Blaͤttern beginnen.
                              20) Der Umfang der Privilegien erstrekt sich auf alle Unsere Staaten, wo dieses
                                 Patent mit Gesezeskraft kund gemacht worden ist.
                              21) Die Privilegien erloͤschen: a) wenn es der
                                 genauen Beschreibung der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, worauf das
                                 Privilegium angesucht worden ist, an den in §. 3 (a-e) vorgeschriebenen Erfordernissen oder auch nur an einem
                                 derselben fehlt; b) wenn Jemand gesezmaͤßig
                                 erweiset, daß die privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung schon vor
                                 dem Tage und der Stunde des ausgefertigten aͤmtlichen (Zertifikats im
                                 Inlande nach den weiter unten (§. 25 d)
                                 vorkommenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder, daß
                                 die privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nur aus dem Auslande
                                 eingefuͤhrt wurde und das Privilegium darauf nicht nach §. 2 dem
                                 Inhaber eines auslaͤndischen Privilegiums oder feinem Cessionar gewahrt
                                 worden waͤre; c) wenn der Eigenthuͤmer
                                 eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die spaͤter
                                 privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung mit seiner eigenen
                                 fruͤher ordnungsmaͤßig angezeigten und privilegirten Entdekung,
                                 Erfindung oder Verbesserung identisch sey; d) wenn der
                                 Privilegirte binnen Jahresfrist nach dem Tage der Ausfertigung des Privilegiums
                                 seine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung noch nicht auszuuͤben
                                 angefangen hat, er sey ein In- oder Auslaͤnder; e) wenn er diese Ausuͤbung ein Jahr lang
                                 waͤhrend der Privilegienzeit unterbricht, ohne sich daruͤber mit
                                 genuͤgenden Gruͤnden auszuweisen; f)
                                 wenn die zweite Haͤlfte der Privilegientaxe nicht in den oben
                                 vorgeschriebenen Jahresraten entrichtet wird; g)
                                 endlich mit dem Verlaufe der urspruͤnglich ertheilten oder durch
                                 Verlaͤngerung erhaltenen Privilegienzeit. – Es versteht sich von
                                 selbst, daß diese Erloͤschungsarten auch fuͤr einen jeden, der ein
                                 Privilegium an sich bringt, so wie fuͤr den urspruͤnglich
                                 Privilegirten zu gelten haben. Nach der Erloͤschung eines Privilegiums
                                 wird die Benuzung der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, auf welche das
                                 Privilegium ertheilt war, allgemein frei gegeben.
                              
                           
                              V. Abschnitt. Von der Einregistrirung der
                                    Privilegien.
                              22) Damit derjenige, welcher ein Privilegium ansuchen will, in den Stand gesezt
                                 werde, zu seiner groͤßern Sicherheit die bereits ertheilten Privilegien
                                 zu durchsehen, ist bei saͤmmtlichen Landerstellen ein Register zu
                                 eroͤffnen, in welches die saͤmmtlichen Privilegien, wie sie
                                 ertheilt werden, sammt der Angabe der Personen, welchen sie ertheilt worden
                                 sind, ihren Wohnsizen, des Datums der Ausfertigung der aͤmtlichen
                                 Certifikate, der Privilegiums-Urkunde und der Erloͤschungszeit des
                                 Privilegiums einzutragen und in welchem eine besondere angemessene Rubrik
                                 fuͤr Anmerkungen uͤber den Stand der nachherigen Ausuͤbung,
                                 und uͤber die in dem Besize der Privilegien geschehenen
                                 Veraͤnderungen offen zu lassen ist. Bei der zur Leitung der
                                 Commerz-Angelegenheiten bestimmten Hofbehoͤrde ist das
                                 Hauptregister zu fuͤhren.
                              23) Wenn das Privilegium an einen anderen uͤbergeht, sey es durch Kauf,
                                 Tausch, Schenkung, Erbschaft, Verpachtung oder sonstige Veraͤußerung, so
                                 ist davon die beglaubigte Anzeige an die Landesstelle zu erstatten, von welcher
                                 auf der Ruͤkseite der Privilegiums-Urkunde die Veraͤnderung
                                 des Besizes zu bemerken, zu bestaͤttigen, in das Register einzutragen,
                                 und daruͤber an die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten
                                 bestimmte Hofbehoͤrde die Anzeige zu erstatten ist, um diese
                                 Veraͤnderungen auch dort in dem Hauptregister anmerken zu lassen.
                              24) Wenn das Privilegium unter einer Firma, welche einen andern als den wahren
                                 Namen des Eigenthuͤmers bezeichnet, ausgeuͤbt werden will; so muß
                                 der wahre Name der Behoͤrde immer angezeigt und die gewaͤhlte
                                 Firma, welche jedoch mit keiner anderen schon bestehenden Firma, ohne Zustimmung
                                 der Firmafuͤhrer uͤbereinstimmend seyn darf, neben dem wahren
                                 Namen in den Registern vorgemerkt werden.
                              
                           
                              VI. Abschnitt. Von dem Verfahren bei entstehenden
                                    Streitigkeiten und von der Straf-Sanction.
                              25) Zur Vorbeugung und zwekmaͤßigen Entscheidung von Streitigkeiten werden
                                 folgende Bestimmungen festgesezt: Das Privilegium gruͤndet sich auf die
                                 von dem Besizer desselben eingelegte Beschreibung der Entdekung, Erfindung oder
                                 Verbesserung (§. 9). Bei entstehenden Streitigkeiten wird daher die
                                 Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nur nach dem Zustande beurtheilt, in
                                 welchem sie in der eingelegten Beschreibung dargestellt ist. a) Als eine Entdekung ist jede neue Auffindung einer
                                 zwar schon in fruͤheren Zeiten ausgeuͤbten, aber wieder ganz
                                 verloren gegangenen oder uͤberhaupt einer im Inlande unbekannten
                                 industriellen Verfahrungsweise anzusehen. b) Als
                                 eine Erfindung ist jede Darstellung eines neuen
                                 Gegenstandes mit neuen Mitteln oder eines neuen Gegenstandes mit schon bekannten
                                 Mitteln, oder eines schon bekannten Gegenstandes mit anderen, von denjenigen,
                                 welche schon fuͤr denselben Gegenstand angewendet werden, verschiedenen
                                 Mitteln zu betrachten, c) Als eine Verbesserung oder Veraͤnderung ist jede Hinzufuͤgung einer Vorrichtung,
                                 Einrichtung oder Verfahrungsweise zu einem bereits bekannten oder privilegirten
                                 Gegenstande anzusehen, durch welche in dem Zweke des Gegenstandes oder in seiner
                                 Darstellungsweise ein guͤnstigerer Erfolg oder eine groͤßere
                                 Oekonomie erzielt werden sollen. d) Als neu ist irgend eine Entdekung, Erfindung,
                                 Verbesserung oder Veraͤnderung zu betrachten, wenn sie im Inlande weder
                                 in der Ausuͤbung, noch durch eine in einem oͤffentlich gedrukten
                                 Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoch kann die Neuheit einer
                                 Entdekung, Erfindung oder Verbesserung aus einer in einem oͤffentlich
                                 gedrukten Werke enthaltenen Beschreibung nur in dem Falle angefochten werden,
                                 wenn diese
                                 Beschreibung so genau und deutlich ist, daß hiernach jeder
                                 Sachverstaͤndige den Gegenstand, worauf ein Privilegium angesucht oder
                                 erlangt worden ist, zu verfertigen oder auszuuͤben vermag.
                              26) Ueber die Fragen: ob ein ertheiltes Privilegium aus oͤffentlichen
                                 Ruͤksichten oder wegen unterlassener Ausuͤbung, oder wegen von dem
                                 Privilegiums-Besizer nicht erfuͤllter oder von ihm verlezter
                                 Bedingnisse der Verleihung aufzuheben sey, haben die politischen
                                 Behoͤrden nach Maßgabe ihres allgemeinen Wirkungskreises und mit dem
                                 Vorbehalte des in der gesezlichen Frist zulaͤssigen Recurses an die
                                 hoͤhere Behoͤrde zu erkennen.
                              27) Das Erkenntniß uͤber die Existenz eines Eingriffes oder einer
                                 Verlegung, uͤber die Anwendung der gesezlichen Strafe, uͤber den
                                 Ersaz des von der einen oder anderen Seite erwiesenen Schadens, so wie
                                 uͤber einen Streit um das rechtmaͤßige Eigenthum eines
                                 Privilegiums, er moͤge wegen der Prioritaͤt der Erfindung,
                                 Entdekung oder Verbesserung, oder aus einem privatrechtlichen Titel entspringen,
                                 steht dem ordentlichen Richter zu, und ist in dem vorgeschriebenen Rechtswege
                                 auf die gesezmaͤßige Art zu erwirken. – Streitigkeiten
                                 uͤber die Neuheit einer privilegirten Entdekung, Erfindung oder
                                 Verbesserung, die vor Ertheilung des Privilegiums schon bekannt war, oder
                                 uͤber die Frage: ob sie nicht aus dem Auslande nur eingefuͤhrt
                                 worden, und nach §. 2. fuͤr ein Privilegium nicht geeignet sey,
                                 wobei es also nicht auf ein Erkenntniß zwischen zwei Privilegirten ankommt,
                                 gehoͤren aber nach §. 26. zur Wirksamkeit der politischen
                                 Behoͤrde.
                              28) Bei diesem oder demjenigen Richter, welcher sich im Orte, wo die Verlezung
                                 Statt findet, befindet, und der zustaͤndige des Verlezers waͤre,
                                 wenn dieser sich dort befaͤnde, ist auch der Privilegirte im Falle, als
                                 er glaubt, daß Jemand sich einen Eingriff in seine privilegirten Rechte erlaubt,
                                 oder dieselben verlezt haͤtte, berechtigt, gegen den unbefugten Nachahmer
                                 des Gegenstandes seines Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung
                                 desselben zu verlangen.
                              Wenn die Beschreibung des Gegenstandes des Privilegiums nach §. 8. geheim
                                 gehalten wird; so ist dem unbefugten Nachahmer das erste Mal nur die fernere
                                 Nachahmung und die Veraͤußerung der nachgeahmten Erzeugnisse
                                 einzustellen. Waͤre aber die Beschreibung in die oͤffentlichen
                                 Register zu Jedermanns Einsicht eingetragen, oder wenn im Falle der
                                 Geheimhaltung ein zweiter oder wiederholter Eingriff Statt faͤnde, kann
                                 der Privilegirte auch die unverzuͤgliche Beschlagnahme des nachgeahmten
                                 Gegenstandes begehren, er moͤge sich bei dem Nachahmer selbst oder bei
                                 einem Dritten vorfinden, oder von dem Auslande hereingebracht worden seyn,
                                 woruͤber dann der Richter, den es betrifft, ohne Zeitverlust zur
                                 Handhabung des Privilegiums sein Amt zu handeln hat. Der Richter wird sich dabei
                                 nach den Vorschriften der Gerichtsordnung, insbesondere nach der Analogie der
                                 Vorschriften von Verboten und Sequestrationen benehmen, und uͤberhaupt
                                 das Augenmerk darauf richten, daß der beklagten Partei ohne dringende Noth kein
                                 unersezbarer Schaden zugehe, und daß in allen Faͤllen die bewilligte
                                 Vorsichtsmaßregel nur auf denjenigen Gegenstand beschrankt werde, welcher die
                                 Nachahmung des Privilegiums betrifft.
                              29) Eingriffe in solche Privilegien, deren Beschreibung noch §. 8 geheim
                                 gehalten wird, unterliegen das erste Mal keiner Strafe, sondern sind nach
                                 §. 28 abzustellen.
                              Bei einer, nach erfolgter Abstellung eingetretenen Wiederholung werden solche, so
                                 wie bei Privilegien, deren Beschreibung in die offen gehaltenen Register
                                 eingetragen ist, alle, also auch schon die ersten Eingriffe mit einer Strafe von
                                 Einhundert Species-Ducaten, wovon die eine Haͤlfte dem Armenfonde
                                 des Orts, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde,
                                 gehoͤrt, nebst der Confiscation der nachgemachten Gegenstaͤnde des
                                 Privilegiums zum Vortheile des Privilegirten verpoͤnt.
                              30) Durch dieses Gesez finden Wir das Patent vom 8. December 1820, so wie alle
                                 nachgefolgte, sich darauf beziehenden kundgemachten Erlaͤuterungen,
                                 unbeschadet der aus jenen Gesezen bereits erworbenen, gehoͤrig zu
                                 schuͤzenden Rechte, außer Wirksamkeit zu sezen.
                              FormularA. Loͤbliches. (Hier ist das Kreisamt, an das
                                 man sich zu wenden hat, zu nennen.)
                              N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter, Wohnort des, oder der Privilegienwerber)
                                 zeigt (zeigen) hiemit geziemend an, eine neue Entdekung (Erfindung,
                                 Verbesserung) gemacht zu haben, welche in der Wesenheit darin bestehet, daß:
                              
                              (Hier hat die Darstellung derselben zu folgen.)
                              Die genaue Beschreibung davon nach der Vorschrift des §. 3 des
                                 Allerhoͤchsten Patentes vom 31. Maͤrz 1832 entworfen liegt
                                 bei.
                              (Wenn der Privilegiumswerber die Geheimhaltung der versiegelten Beschreibung
                                 wuͤnscht, so hat er dieß beizusezen, und wenn Zeichnungen, Modelle,
                                 Muster etc. etc. zugleich beigebracht werden, ist dieses mit genauer Angabe der
                                 Anzahl der Stuͤke anzusezen.)
                              Auf diese angezeigte und vorschriftmaͤßig beschriebene Entdekung
                                 (Erfindung, Verbesserung), welche der (die) obgedachte (n) und unterzeichnete
                                 (n) Privilegiums, Werber nach bestem Wissen und Gewissen fuͤr
                                 privilegirbar und neu nach den Bestimmungen der §§. 2 und 25 des
                                 gedachten Allerhoͤchsten Patentes und folglich auf seine (ihre) Gefahr
                                 und Verantwortung zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums
                                 gesezmaͤßig geeignet haͤlt (halten), sucht derselbe (suchen
                                 dieselben) hiemit um ein solches Privilegium auf die angezeigte Entdekung
                                 (Erfindung, Verbesserung) in der Art, wie sie in der angeschlossenen
                                 versiegelten Beschreibung dargestellt ist, unter den gesezmaͤßigen
                                 Klauseln und Bedingungen auf.... Jahre an, zu welchem Ende die hienach in Folge
                                 des §. 13 des gedachten Allerhoͤchsten Patentes entfallende halbe
                                 Privilegientaxe mit.... Gulden Conventions-Muͤnze entrichtet, und
                                 um fuͤr die Ausfertigung des aͤmtlichen Certifikats zur Sicherung
                                 meiner (unserer) Prioritaͤtsanspruͤche angelangt wird.
                              (Ort, Jahr und Tag der Ausfertigung dieser Anzeige.)
                              Unterschrift (en).
                              ––––––––––
                              FormularB. Von dem unterfertigten Amte wird hiemit
                                 bestaͤttigt, daß heute (den Tag, Monat und die Jahreszahl) um.... Uhr,
                                 Vor- (Nach-) Mittags N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und
                                 Wohnort des oder der Privilegienwerber) in dem hierortigen Amte erschienen ist
                                 (sind) sammt den vorschriftmaͤßigen Anbringen ein versiegeltes Paket, in
                                 welchem angeblich seine (ihre) neue Entdekung (Erfindung, Verbesserung)
                                 beschrieben ist, und welche nach dem obigen Anbringen in der Wesenheit darin
                                 bestehen soll, daß (hier hat die Darstellung derselben woͤrtlich, wie sie
                                 in dem Anbringen angezeigt ist, nebst der Anmerkung der allenfalls noch
                                 beigefuͤgten Zeichnungen, Modelle, Muster etc. etc. zu folgen) bei dem
                                 hierortigen Amte uͤberreicht, und fuͤr die hierauf angesuchte
                                 Dauerzeit eines ausschließenden Privilegiums von... Jahren die Haͤlfte
                                 der hiernach in Folge des §. 13 des Allerhoͤchsten Patentes vom
                                 31. Maͤrz 1832 mit...... Conventions-Muͤnze entfallenden
                                 Privilegientaxen entrichtet hat (haben).
                              Gegeben am
                              ––––––––––
                              FormularC. Beilage ad Num.
                                    Exhibiti..... des Kreisamtes....
                              Beschreibung.
                              Der von N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort) angeblich gemachten
                                 neuen Entdekung (Erfindung, Verbesserung), welche im Wesentlichen darin besteht:
                                 (mit dem Anbringen gleichlautende Darstellung).
                              Empfangen den (Jahr, Monat, Tag und Stunde).
                              Aemtliche Unterschriften.
                              Mitfertigung des (der) Privilegiumswerber.
                              Zulezt ist hier unten der Tag der Einlangung bei der Landesstelle, der Nrus Exhibiti der Landesstelle, und der Tag der
                                 Weiterbefoͤrderung nach Hof genau anzusezen.
                              ––––––––––
                              Formular. D. Nachdem Uns
                                 N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort des oder der
                                 Privilegienwerber) allerunterthaͤnigst vorgestellt hat (haben), daß er
                                 (sie) eine nach seinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen
                                 des §. 2 und 25 Unseres Patentes vom 31. Maͤrz 1832 als
                                 privilegirbar und neu anzusehende Entdekung (Erfindung, Verbesserung) gemacht
                                 habe (n), darin bestehend:
                              Erstens. Daß, wenn in der versiegelten genauen
                                 Beschreibung dieser Entdekung (Erfindung, Verbesserung) wider alles Vermuthen
                                 solche Mittel und Verfahrungsarten enthalten seyn sollten, die in dem oben
                                 erwaͤhnten Anbringen und in der daselbst vorkommenden Darstellung der
                                 Wesenheit der gedachten Entdekung (Erfindung, Verbesserung) verschwiegen worden
                                 waͤren, und welche gegen die Landesgeseze streiten sollten, die Anwendung
                                 und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit dem ertheilten ausschließenden
                                 Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden koͤnne, und daß die
                                 Bewilligung dieses Privilegiums in einem solchen Falle sich von selbst
                                 aufhebe.
                              Zweitens. Daß das gedachte Privilegium
                                 erloͤsche, sobald irgend ein wesentlicher Mangel der
                                 vorschriftmaͤßigen Eigenschaften dieser Beschreibung gesezmaͤßig
                                 erwiesen wird.
                              Drittens. Daß, sobald irgend Jemand mittelst
                                 gesezlichen Beweises darthun koͤnnte, daß die privilegirte Entdekung
                                 (Erfindung, Verbesserung) schon von dem Tage und der Stunde des ausgefertigten
                                 amtlichen Certifikats im Inlande nach den im §. 25 d Unseres Patentes vom 31. Maͤrz 1832 vorkommenden Bestimmungen
                                 nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder daß die privilegirte Entdekung
                                 (Erfindung, Verbesserung), welche aus dem Auslande eingefuͤhrt wurde,
                                 daselbst auf kein Privilegium beschrankt, folglich nach §. 2 des
                                 gedachten Patentes nicht privilegirbar war, das Privilegium als erloschen oder
                                 vielmehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll.
                              Viertens. Daß das Privilegium erloschen, oder
                                 vielmehr als nicht ertheilt angesehen seyn soll, wenn der Eigenthuͤmer
                                 eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die neu privilegirte
                                 Entdekung (Erfindung, Verbesserung) identisch sey.
                              Fuͤnftens. Daß das Privilegium erloschen seyn
                                 soll, wenn der (die) Privilegirte (n) binnen Jahresfrist nach dem heutigen Tage
                                 seine (ihre) Entdekung (Erfindung, Verbesserung) noch nicht auszuuͤben
                                 angefangen hat (haben), oder wenn er (sie) diese Ausuͤbung Ein Jahr lang
                                 waͤhrend der Privilegiumszeit unterbricht (unterbrechen), ohne sich
                                 daruͤber durch genuͤgende Ursachen auszuweisen.
                              Sechstens. Daß das Privilegum erloschen seyn soll,
                                 wenn die noch zu entrichtende halbe Privilegiumstaxe nicht in den gesezlichen
                                 Fristen berichtiget wird.
                              Siebentens. Daß mit dem Verlaufe der
                                 gesezmaͤßigen Privilegienzeit die Benuzung der gedachten Entdekung
                                 (Erfindung, Verbesserung) Jedermann frei seyn soll.
                              Wenn nun die gesezmaͤßigen Bedingungen getreulich in Erfuͤllung
                                 gebracht werden, so soll er (sollen sie) nicht nur dieses ihm (ihnen)
                                 allergnaͤdigst verliehenen Privilegiums sich zu erfreuen haben, sondern
                                 Wir verordnen zugleich, daß waͤhrend...... Jahren von dem Tage der
                                 oͤffentlichen Kundmachung dieser Urkunde angefangen, in allen Unseren
                                 Staaten, wo dieses Patent mit Gesezkraft kund gemacht worden ist, sich außer ihm
                                 (ihnen), seinen (ihren) Erben oder Cessionaren Jedermann enthalten soll, die von
                                 ihm (ihnen) angezeigte und beschriebene Entdekung (Erfindung, Verbesserung)
                                 auszuuͤben, bei Vermeidung der im §. 29 Unseres Patentes vom 31.
                                 Maͤrz 1832 bestimmten gesezlichen Folgen, wobei in jenen Fallen, wo die
                                 Confiscation und die Geldstrafe einzutreten hat, der confiscirte nachgeahmte
                                 Gegenstand des Privilegiums zum Nuzen des (der) N. N. verfallen seyn soll, von
                                 der Geldstrafe von Einhundert Species-Ducaten aber die Haͤlfte dem
                                 Armenfonde des Ortes, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde,
                                 und die andere dem (den) N. N. zuzufallen hat.
                              Wie denn auch den Uebertreter dieses Privilegiums noch insbesondere Unsere
                                 Allerhoͤchste Ungnade treffen, und es dem (den) N. N. insbesondere
                                 vorbehalten seyn soll, ihn wegen alles erweislichen Schadens zum Ersaze vor dem
                                 ordentlichen Richter zu belangen.
                              Den Behoͤrden, die es betrifft, ertheilen Wir den gemessensten Befehl,
                                 uͤber die Handhabung dieses Privilegiums und die damit verbundenen
                                 Bedingungen zu wachen.
                              Urkund dessen etc. etc.
                              
                           
                        
                           Außerordentliche Leistung der
                              Liverpool-Manchester-Eisenbahn.
                           Als vor Kurzem ein Gelehrter von Ruf die Liverpool-Manchester-Eisenbahn
                              besichtigte, ließ man zwei Mal eine Last von 100 Tonnen (2000 Centnern) mittelst
                              einer einzigen Maschine innerhalb 1 1/2 Stunden von Liverpool nach Manchester (eine
                              Streke von 30 engl. Meilen) ziehen, so daß also 20 Meilen auf die Stunde kamen. Gin
                              achtspaͤnniger Wagen kann auf einer gewoͤhnlichen Straße nur 8 Tonnen
                              des Tages so weit schaffen; man haͤtte also bei den gewoͤhnlichen Straßen 100 Pferde einen
                              ganzen Tag lang gebraucht, um dasselbe auszurichten, was man mit einer einzigen
                              Dampfmaschine auf der Eisenbahn in 1 1/2 Stunden zu Stande brachte! (Aus dem Mechanics' Magazine Nr. 464, S. 224.)
                           
                        
                           Vereinfachte Post-Communication.
                           Wir haben im Polytechnischen Journale
                              Bd. XXXIV. S. 113 und 214 einen Aufsaz uͤber ein Mittel zur
                              Unterhaltung der Post-Communication uͤber breite Fluͤsse
                              waͤhrend des Eisganges mitgetheilt, und koͤnnen nun unseren Lesern
                              anzeigen, daß die darin vorgeschlagene Draht-Post, die, wie wir nun
                              erklaͤren duͤrfen, eine Erfindung des sel. Hofrathes Dr. Schultes ist, in England eine nicht ganz
                              unguͤnstige Aufnahme gefunden hat. Hr. Babbage
                              gibt naͤmlich in seinem Werke: „Economy of
                                    Machinery and Manufactures“ S. 219 eine Beschreibung eines
                              Vorschlages zu einer schnelleren Expedition der Briefe, welcher Vorschlag, Hr. Babbage mag den Aufsaz in unserem Journale gelesen haben
                              oder nicht, offenbar nur eine Verbesserung oder Modifikation der Schultes'schen Idee ist. Er sagt naͤmlich am a.
                              O.: „Man denke sich zwischen den beiden Post-Stationen in so
                                 gerader Linie als moͤglich eine Reihe hoher Pfaͤhle oder Pfeiler,
                                 die z.B. 100 Fuß von einander entfernt sind. Man denke sich ferner, daß an jedem
                                 dieser Pfeiler geeignete Stuͤzen oder Traͤger befestigt sind,
                                 uͤber welch ein Eisen- oder Stahldraht von gehoͤriger Dike
                                 gespannt ist, der alle drei bis, fuͤnf Meilen, je nachdem man es besser
                                 findet, in eine sehr starke Stuͤze endet, mit welcher er gespannt werden
                                 kann. An jedem dieser Spannungspunkte muͤßte ein Mann in einem kleinen
                                 Haͤuschen wohnen. An diesem Drahte koͤnnte man eine schmale,
                                 cylindrische, zinnerne Buͤchse, welche auf zwei Raͤdern rollt,
                                 aufhaͤngen, und zwar auf eine solche Weise, daß dieselbe ohne Hinderniß
                                 uͤber die feststehenden Traͤger des Drahtes weggeht. Ueber zwei
                                 Trommeln, von denen sich an jedem Ende eine befaͤnde, muͤßte ein
                                 Draht ohne Ende laufen, und dieser Draht muͤßte von Walzen oder Rollen
                                 gestuͤzt seyn, die an den Traͤgern oder Stuͤzen des großen
                                 Drahtes und etwas unter demselben befestigt waͤren. Bei dieser
                                 Einrichtung wuͤrden daher immer zwei Arme des duͤnneren Drahtes
                                 den dikeren begleiten, und der Waͤchter, der sich an jeder Station
                                 befaͤnde, koͤnnte den duͤnnen Draht leicht und mit großer
                                 Schnelligkeit so bewegen, daß der eine Arm nach dieser, der andere nach der
                                 entgegengesezten Richtung liefe. Um den (Zylinder, in welchem die Briefe
                                 enthalten sind, zu fuͤhren, muͤßte man denselben mittelst einer
                                 Schnur oder mittelst eines Sperrers an dem einen Arme der kleineren
                                 Draͤhte befestigen. Auf diese Weise koͤnnte die Buͤchse
                                 leicht von einer Station zur anderen fortgeschafft werden; der
                                 Stations-Aufseher brauchte sie nur von dem Ende des einen Drahtes auf den
                                 Anfang des anderen zu bringen. Dieser Plan bietet wohl einige Schwierigkeiten
                                 dar, allein, wenn diese uͤberwunden sind, was so schwer nicht seyn
                                 duͤrfte, so wuͤrde diese Communication außer der groͤßeren
                                 Schnelligkeit auch noch verschiedene andere Vortheile darbieten. Wenn sich
                                 naͤmlich an jeder Station ein Aufseher befaͤnde, so koͤnnte
                                 man ohne groͤßere Kosten 2 bis 3 Mal des Tages Briefe und jeden Augenblik
                                 Expressen absenden. Es ist sogar nicht unmoͤglich, daß der gespannte
                                 Draht auch zu einer schnelleren telegraphischen Verbindung dienen
                                 koͤnnte. In den Staͤdten koͤnnte man leicht durch
                                 Draͤhte, die man von einem Kirchthurme zum anderen, oder von einem
                                 Kirchthurme zu irgend einem groͤßeren Gebaͤude oder einen Pfeiler
                                 spannte, Communicationen errichten, die statt der kleinen Post dienen
                                 wuͤrden, und mittelst welchen man alle halbe Stunden mit den einzelnen
                                 Theilen der Stadt commmuniciren koͤnnte.“ Noch ist dieser
                              Vorschlag zu einer Drahtpost, den Hofr. Schultes den
                              Deutschen schon im J. 1829. machte, nirgendwo versucht worden; wahrscheinlich werden
                              die Englaͤnder dieselbe, von Hrn. Babbage
                              modificirte Idee nun eher zur Ausfuͤhrung bringen, und wir werden auch hier,
                              wie in so vielen anderen Faͤllen, aus England empfangen, was
                              urspruͤnglich von uns selbst ausging.