| Titel: | Königl. preuß. Regulativ, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln und Dampfentwiklern betreffend. | 
| Fundstelle: | Band 69, Jahrgang 1838, Nr. LXV., S. 323 | 
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                        LXV.
                        Koͤnigl. preuß. Regulativ, die Anlage und
                           den Gebrauch von Dampfkesseln und Dampfentwiklern betreffend.
                        Koͤnigl. preuß. Regulativ fuͤr
                           Dampfkessel.
                        
                     
                        
                           Durch dieß Regulativ (Gesezsamml. fuͤr die preuß. Staaten, 1838. Nr. 17)
                              vom 6. Mai 1838 wird die bisher geltende Instruction vom 13. Okt. 1831 aufgehoben;
                              es gilt fuͤr Dampfkessel und Dampfentwikler, moͤgen sie zum
                              Maschinenbetriebe oder zu andern Zweken dienen, und lautet:
                           §. 1. Bevor die Genehmigung zur Aufstellung der zum Betriebe von
                              Dampfmaschinen, oder zu andern Zweken, anzulegenden Dampfkessel oder Dampfentwikler
                              ertheilt wird, muß die polizeiliche Zulaͤssigkeit derselben, nach Anleitung
                              der nachfolgenden Vorschriften durch einen sachverstaͤndigen Beamten
                              gepruͤft, und die genaue Beobachtung dieser Vorschriften von Lezterem
                              bescheinigt werden.
                           §. 2. Ein Dampfkessel oder Dampfentwikler darf nur dann innerhalb eines zur
                              Wohnung oder zu sonstigen Zweken benuzten Gebaͤudes, oder unter
                              Raͤumen, in denen Menschen sich aufhalten, aufgestellt werden, wenn die
                              Spannung der Daͤmpfe 6 Atmosphaͤren nicht uͤbersteigt und wenn
                              dabei der Wasser- und Dampfraum, ingleichen die vom Feuer beruͤhrte
                              Flaͤche nicht groͤßer ist, als die beigefuͤgte Tabelle A fuͤr die darin bemerkten Spannungen angibt.
                           
                           TabelleA.
                           Bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers innerhalb
                              eines zur Wohnung oder zu sonstigen Zweken benuzten Gebaͤudes, oder unter
                              Raͤumen, in denen Menschen sich aufhalten, darf
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 69, S. 324
                              die vom Feuer beruͤhrte
                                 Flaͤche; wenn die Spannung der Daͤmpfe im Dampfkessel oder
                                 Dampfentwikler per □ Zoll preuß. in Pfunden preuß. betraͤgt; der
                                 vom Wasser und Dampf eingenommene Raum im Dampfkessel oder Dampfentwikler in
                                 preuß. Kubikfußen nicht mehr enthalten als; fuͤr einen durch eine
                                 Schornsteinroͤhre befoͤrderten Zug in □ Fußen preußisch;
                                 fuͤr einen durch mechanische Vorrichtungen, als Geblaͤse,
                                 Ventilatoren, Exhaustoren oder durch Abfuͤhren von Daͤmpfen in
                                 eine Schornsteinroͤhre befoͤrderten Zug, in □ Fußen preuß.
                                 nicht groͤßer seyn als; Pfund; Kubikfuß; □ Fuß
                              
                           §. 3. Die Aufstellung anderer, als der im §. 2 bezeichneten Dampfkessel
                              oder Dampfentwikler, darf nur in einem besondern Kesselhause Statt finden. –
                              Dieses Kesselhaus muß an wenigstens zwei freistehenden Seiten mit schwachen
                              Umfassungswaͤnden umgeben seyn. Die an ein anderes Gebaͤude anstoßende
                              Seite desselben, so wie auch die Seite an der Graͤnze eines benachbarten
                              Grundstuͤks, wenn das Kesselhaus nicht von dem lezteren entfernt bleiben
                              kann, muß aus einer Mauer bestehen, welche wenigstens um die Haͤlfte
                              staͤrker ist als die freistehenden Umfassungswaͤnde. In den schwachen,
                              so wie in den uͤbrigen Umfassungswaͤnden des Kesselhauses, insofern
                              leztere nicht Graͤnzwaͤnde sind, koͤnnen die erforderlichen
                              Fenster und Thuͤroͤffnungen angebracht werden. Das Kesselhaus darf
                              nicht uͤberwoͤlbt seyn, sondern muß mit einem moͤglichst
                              leichten Dache ohne vollstaͤndige Balkenlage uͤberdekt werden.
                           §. 4. Die Aufstellung von Dampfkesseln oder Dampfentwiklern im Freien
                              (außerhalb vorhandener Gebaͤude und ohne besonderes Kesselhaus) kann
                              ausnahmsweise gestattet werden; es muͤssen aber die zum Schuz der Umgegend
                              noͤthigen Vorkehrungen, nach Verschiedenheit der oͤrtlichen
                              Verhaͤltnisse, jedesmal vor der Ausfuͤhrung der Anlage besonders
                              erwogen und festgesezt werden.
                           §. 5. Die Aufstellung der in den §§. 2, 3 und 4 angegebenen
                              Dampfkessel oder Dampfentwikler muß jederzeit so geschehen, daß, je nachdem sie
                              eingemauert sind oder nicht, zwischen dem Rauchgemaͤuer oder den Wandungen
                              derselben und den sie umgebenden Waͤnden ein Zwischenraum von mindestens 2
                              Fuß frei bleibt.
                           §. 6. Ein Kessel oder Dampfentwikler kann zum Schuz gegen Waͤrmeverlust
                              zwar mit einer Deke oder Mantel versehen werden, es duͤrfen jedoch hiezu
                              keine Mauersteine, schwere Dekplatten, oder feuerfangende Materialien, sondern nur
                              Mischungen aus Lehm, Asche, Lohe genommen werden.
                           §. 7. Die Feuerung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers muß so angelegt
                              werden, daß, bei moͤglichst vollkommener Verzehrung des Rauches, die
                              Zuͤge zum Abfuͤhren desselben und des Feuers durch und um den
                              Dampfkessel oder Dampfentwikler an ihrer hoͤchsten Stelle wenigstens noch 4
                              Zoll unter dem im Dampfkessel oder Dampfentwikler festgesezten Wasserspiegel
                              liegen.
                           §. 8. Die Einrichtung des Schornsteins, es moͤge solcher fuͤr
                              einen oder fuͤr mehrere Dampfkessel oder Dampfentwikler dienen, ist nach
                              folgenden Vorschriften zu bestimmen: 1) Die Schornsteinroͤhre zum
                              Abfuͤhren des Rauches kann sowohl massiv, als in Eisen ausgefuͤhrt
                              werden. a) Im erstem Falle kann die Roͤhre in den
                              Waͤnden eines Gebaͤudes eingebunden seyn, oder ganz frei ohne Verband
                              mit den Waͤnden, innerhalb oder außerhalb des Gebaͤudes,
                              aufgefuͤhrt werden; die Wangen muͤssen aber eine der Lage und
                              Hoͤhe der Schornsteinroͤhren angemessene Staͤrke bekommen; b) im zweiten Falle muß um die Roͤhre, insofern
                              die Aufstellung innerhalb eines Gebaͤudes und in der Naͤhe
                              feuerfangender Gegenstaͤnde erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis
                              zur Hoͤhe des Dachforstes, in einer der Hoͤhe angemessenen
                              Staͤrke, aufgefuͤhrt, und eine Luftschicht von mindestens 3 Zoll
                              zwischen der Roͤhre und ihrer Umfassung belassen werden. – In beiden
                              Faͤllen muͤssen bei der Ausfuͤhrung innerhalb eines
                              Gebaͤudes Holzwerk oder feuerfangende Gegenstaͤnde mindestens 6 Zoll
                              weit von den aͤußersten Waͤnden der Schornsteinroͤhre entfernt
                              bleiben und mit Eisenblech bedekt werden. – 2) Die Weite der
                              Schornsteinroͤhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers uͤberlassen,
                              dergestalt, daß die fuͤr sonstige Feuerungsanlagen hinsichtlich der Weite der
                              Schornsteinroͤhren geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung kommen.
                              – 3) Die Hoͤhe der Schornsteinroͤhre, sie mag massiv oder von
                              Eisen seyn, richtet sich nach der Menge und der Beschaffenheit des zu verwendenden
                              Brennmaterials. a) Bei den im §. 2 bezeichneten
                              kleinen Dampfkesseln
                              oder Dampfentwiklern bleibt es dem Unternehmer uͤberlassen, die Hoͤhe
                              der Schornsteinroͤhre nach seinem Ermessen zu bestimmen; es muß jedoch, wenn
                              Steinkohlen, Braunkohlen, Holz oder andere stark rauchende Brennmaterialien
                              angewendet werden, die obere Muͤndung der Schornsteinroͤhre wenigstens
                              18 Zoll uͤber den Forst des hoͤchsten Nachbargebaͤudes
                              wegreichen; b) fuͤr groͤßere Dampfkessel
                              oder Dampfentwikler bleibt in dem Falle, wenn mit Kohks, Torf oder andern nicht
                              stark rauchenden Brennmaterialien gefeuert und dabei der Zug durch Anwendung von
                              Geblaͤsen, Ventilatoren, Exhaustoren oder durch Ausblasen von Daͤmpfen
                              in die Schornsteinroͤhre befoͤrdert wird, die Bestimmung der
                              Hoͤhe der Schornsteinroͤhre gleichfalls dem Ermessen des Unternehmers
                              uͤberlassen; im entgegengesezten Falle muß die Schornsteinroͤhre eine
                              Hoͤhe von mindestens 60 Fuß erhalten. – In allen Faͤllen, wo
                              die Aufstellung der Dampfkessel oder Dampfentwikler in bewohnten Orten, oder in der
                              Naͤhe nachbarlicher Grundstuͤke Statt findet, ist aber der Unternehmer
                              verpflichtet, dem Fundamente und den Waͤnden der Schornsteinroͤhre
                              eine solche Staͤrke zu geben, daß eine Erhoͤhung durch Aufmauerung,
                              oder durch einen Aufsaz von Eisen, mit Sicherheit ausgefuͤhrt werden kann,
                              wenn wegen Unzulaͤnglichkeit der Hoͤhe der Schornsteinroͤhre
                              fuͤr die benachbarten Grundbesizer Belaͤstigungen durch Rauch, Ruß
                              u.s.w. entstehen. Es muß alsdann von dem Unternehmer oder dessen Nachfolger nach der
                              Bestimmung der Polizeibehoͤrde die Erhoͤhung ausgefuͤhrt
                              werden; es soll aber bei den zu a. gedachten kleinen
                              Dampfkesseln oder Dampfentwiklern eine groͤßere Hoͤhe der
                              Schornsteinroͤhre als 60 Fuß auch in einem solchen Falle nicht verlangt
                              werden, bei den zu b. gedachten groͤßeren
                              Dampfkesseln oder Dampfentwiklern dagegen die Erhoͤhung unbedingt in dem
                              Maaße Statt finden, wie es zur Abwendung von Belaͤstigungen sich als
                              erforderlich ergibt.
                           §. 9. Jeder Dampfkessel oder Dampfentwikler muß mit mehr als einer der besten
                              bekannten Vorrichtungen zur jederzeitigen zuverlaͤssigen Erkennung der
                              §. 7 vorgeschriebenen Wasserstandshoͤhe im Innern desselben, wie z.B.
                              mit glaͤsernen Wasserstandsroͤhren, oder Scheiben, mit
                              Probirhaͤhnen oder Schwimmern u.s.w. versehen seyn.
                           §. 10. Jeder Dampfkessel oder Dampfentwikler muß mit guten und
                              zuverlaͤssigen Vorrichtungen zu seiner Speisung versehen seyn. Werden hiezu
                              Drukpumpen gebraucht, welche das Wasser unmittelbar in den Dampfkessel oder
                              Dampfentwikler treiben, so muß die untere Flaͤche des Drukpumpenkolbens bei
                              seinem hoͤchsten Stande wenigstens einen halben Fuß unter dem bekannten
                              niedrigsten Wasserstande des dazu gehoͤrenden Wasserbehaͤlters
                              liegen.
                           
                           §. 11. Auf jedem Dampfkessel oder Dampfentwikler muͤssen ein oder zwei
                              zwekmaͤßige Sicherheitsventile angebracht seyn, welche zusammen wenigstens so
                              viel Oeffnung haben, als der 1/3000 Theil der ganzen vom Feuer beruͤhrten
                              Flaͤche des Dampfkessels oder Dampfentwiklers betraͤgt, und so
                              eingerichtet sind, daß sie zwar stets gemeinschaftlich geoͤffnet, aber nie
                              mehr belastet werden koͤnnen, als die vorgeschriebene Spannung der
                              Daͤmpfe erfordert.
                           §. 12. An jedem Dampfkessel oder Dampfentwikler, oder an den
                              Dampfleitungsroͤhren, muß eine Vorrichtung angebracht seyn, welche den Statt
                              findenden Druk der Daͤmpfe zuverlaͤssig angibt, und die in oben
                              offenen Queksilber- oder Wasserroͤhren, oder in Manometern bestehen
                              kann.
                           §. 13. Durch den Dampfraum eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers darf kein
                              eisernes Rauchrohr gefuͤhrt werden.
                           §. 14. Die Verwendung von Messingblech und Gußeisen zu den Wandungen der
                              Dampfkessel oder Dampfentwikler ist untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des
                              Messingbleches zu Siede- und Feuerroͤhren bis zu einem innern
                              Durchmesser von 4 Zoll, und des Gußeisens zu Siederoͤhren bis zu einem innern
                              Durchmesser von 18 Zoll zu bedienen.
                           §. 15. Um die Dampfkessel und Dampfentwikler gegen das Zerreißen und
                              Zerspringen durch den Dampfdruk zu sichern, muß zur Fertigung derselben nur gutes
                              Material verwendet, und die Staͤrke desselben nach folgenden Vorschriften
                              bestimmt werden; und zwar:
                           A. Fuͤr diejenigen Theile der Dampfkessel oder
                              Dampfentwikler, welche den Druk der Daͤmpfe auf ihrer innern Oberflaͤche zu erleiden haben: a) Besteht das verwendete Material aus gewalztem oder gehaͤmmertem
                              Eisen, so ist, wenn dasselbe entweder gar nicht, oder doch erst in einer Entfernung
                              von 15 Fuß vom Feuerplaze und daruͤber von dem Feuer beruͤhrt wird,
                              die dafuͤr erforderliche Wandstaͤrke unmittelbar aus der
                              beigefuͤgten Tabelle B. zu entnehmen.
                           
                           TabelleB.
                           (Nach der Formel e = 1/2 d . (b
                              0,003 . n – 1) + 0,1 berechnet, in welcher
                              e die Wandstaͤrke, d den Durchmesser, n die Anzahl der
                              Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk, und b den Zahlenwerth 2,7182818 .... bedeutet.)
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 69, S. 328
                              Durchmesser der Dampfkessel oder
                                 Siederoͤhren; Wandstaͤrken fuͤr nachstehende
                                 Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk;
                                 Zoll
                              
                           Fuͤr die vom Feuer beruͤhrten Bleche an den Kesselboͤden und
                              Siederoͤhren, welche dem Feuerplaze naͤher liegen, sind die in dieser
                              Tabelle angegebenen Staͤrken, 1) wenn die Entfernung der Bleche von dem
                              Feuerplaze oder Roste 5–15 Fuß betraͤgt, 1,2 Mal, 2) wenn sie der
                              unmittelbaren Einwirkung des Feuers bis zu einer Entfernung von 5 Fuß vom Feuerplaze
                              ausgesezt sind, 1,5 Mal, 3) fuͤr Siederoͤhren, die ganz im
                              staͤrksten Feuer liegen und ringsum von demselben umspielt werden, 1,6 Mal zu
                              nehmen. – b) Ist das verwendete Material
                              Kupferblech, so finden die fuͤr Eisenblech gegebenen Bestimmungen Anwendung.
                              – c) Bei Siederoͤhren aus gewalztem oder
                              gehaͤmmertem Messing muß die Wandstaͤrke an allen Stellen gleich groß
                              seyn, und das Doppelte von derjenigen betragen, welche die Tabelle B. fuͤr Eisenblech angibt. – d) Siederoͤhren aus Gußeisen muͤssen
                              ebenfalls an allen Stellen eine gleich große Wandstaͤrke haben, welche aus
                              der beigefuͤgten Tabelle C. unmittelbar zu
                              entnehmen ist.
                           TabelleC.
                           (Nach der Formel e = 1/2 d . (b0,01 . n – 1) + 1/3 berechnet, in welcher
                              die Buchstaben e, d, n und b
                              die bei der Tabelle B angegebene Bedeutung haben.)
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 69, S. 329
                              Durchmesser der
                                 Siederoͤhren; Wandstaͤrken fuͤr nachstehende
                                 Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk;
                                 Zoll
                              
                           B. Fuͤr die durch den Dampfkessel oder
                              Dampfentwikler gehenden Feuer- oder Rauchroͤhren, welche den Druk der
                              Daͤmpfe auf ihrer aͤußern
                              Oberflaͤche zu erleiden haben: a) Wenn dieselben
                              aus gewalztem oder gehaͤmmertem Eisenbleche bestehen, und ihre Entfernung vom
                              Feuerplaze 15 Fuß und daruͤber betraͤgt, so ist ihre
                              Wandstaͤrke aus der beigefuͤgten Tabelle D. unmittelbar zu entnehmen.
                           
                           TabelleD.
                           (Nach der Formel e = 0,0067 . d ∛n + 0,05
                              berechnet, worin e, d und n
                              die bei der Tabelle B angegebene Bedeutung haben.)
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 69, S. 330
                              Durchmesser der Roͤhren;
                                 Wandstaͤrken fuͤr nachstehende Atmosphaͤrenpressungen
                                 uͤber den Luftdruk; Zoll
                              
                           Betraͤgt die Entfernung vom Feuerplaze 1) zwischen 5 und 15 Fuß, so
                              muͤssen die in der Tabelle D. angegebenen
                              Staͤrken 1,2 Mal, und wenn 2) die Roͤhren dem staͤrksten Feuer
                              bis zu einer 5fuͤßigen Entfernung vom Feuerplaze ausgesezt sind, 1,5 Mal
                              genommen werden. – b) Die erforderliche
                              Wandstaͤrke cylindrischer Feuerroͤhren aus Messingblech ist aus der
                              beigefuͤgten Tabelle E. unmittelbar zu
                              entnehmen.
                           
                           TabelleE.
                           (Nach der Formel e = 0,01. d ∛n + 0,07
                              berechnet; e d und n haben
                              die bei Tabelle B angegebene Bedeutung.)
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 69, S. 331
                              Durchmesser der Roͤhren;
                                 Wandstaͤrke fuͤr nachstehende Atmosphaͤrenpressungen
                                 uͤber den Luftdruk; Zoll
                              
                           Die hier vorgeschriebenen Wandstaͤrken muͤssen bei den anzustellenden
                              Untersuchungen jedesmal an den schwaͤchsten Stellen der Dampfkessel oder
                              Dampfentwikler, so wie der Siede- und Feuerroͤhren, Statt finden.
                              Fuͤr die Guͤte des verwendeten Materials und die Zwekmaͤßigkeit
                              der Construction bleiben außerdem, wegen etwa verstekter Fehler, der Verfertiger und
                              der Inhaber des Dampfkessels oder Dampfentwiklers verantwortlich.
                           §. 16. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die polizeiliche
                              Zulaͤssigkeit der Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers
                              dargethan, so muß das Vorhaben der Anlage durch einen Anschlag in dem Dienstlocale
                              der Polizeibehoͤrde, so wie durch einmalige Insertion in die
                              oͤffentlichen Blaͤtter mit einer praͤclusivischen Frist von 4
                              Wochen bekannt gemacht werden, binnen welcher ein Jeder, der durch die beabsichtigte
                              Anlage sich in seinen Rechten beeintraͤchtigt glaubt, seine Einwendungen
                              geltend zu machen und zu bescheinigen hat.
                           §. 17. Die im §. 16 vorgeschriebene Bekanntmachung muß
                              unverzuͤglich nach Feststellung der Zulaͤssigkeit einer Anlage
                              erfolgen; auch muß die in der Allerhoͤchsten Cabinetsordre vom 1. Jan. 1831
                              unter 4. angeordnete Untersuchung spaͤtestens 3 Tage nach geschehener Anzeige
                              von der wirklich erfolgten Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers
                              angestellt, so wie die hieruͤber zu ertheilende Bescheinigung
                              spaͤtestens in drei Tagen nach der veranstalteten Untersuchung ausgefertigt
                              werden.