| Titel: | Ueber gypshaltige Papiere; ein von Hrn. Chevallier der Société d'Encouragement erstatteter Bericht. | 
| Fundstelle: | Band 77, Jahrgang 1840, Nr. XCI., S. 359 | 
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                        XCI.
                        Ueber gypshaltige Papiere; ein von Hrn. Chevallier der Société d'Encouragement erstatteter
                           								Bericht.
                        Aus dem Bulletin de la Société
                                 										d'Encouragement. Jul. 1840, S. 246.
                        Chevallier, uͤber gypshaltige Papiere.
                        
                     
                        
                           Die Société d'Encouragement erhielt von
                              									einem gewissen Fabrikanten Papiere zugeschikt, deren Zeug Gyps (schwefelsaurer Kalk)
                              									einverleibt worden war; jener Fabrikant glaubte damit etwas Nüzliches zu thun,
                              									welche Meinung der Ausschuß für Chemie jedoch keineswegs theilt.
                           Das Versezen des Papierzeuges mit fremdartigen Substanzen ist nichts Neues; so wurden
                              									namentlich mit Zusaz von kohlensaurem Kalk schon unter der kaiserl. Regierung Papiersorten
                              									fabricirt. Die Einverleibung von Gyps ist ebenfalls sehr alt, und wir erinnern uns,
                              									daß man sich in einer Pariser Buchdrukerei über Papiere, welche dieses Salz
                              									enthielten, einmal sehr beschwerte; es wurden auf die Vermengung des Papierzeuges
                              									mit Gyps sogar zwei Patente genommen; eines am 21. Dec. 1827 und ein anderes am 21.
                              									Mai 1832.Im polyt. Journal Bd. LXXI. S. 467
                                    											wurde ein von Rosting in Rußland genommenes
                                    											derartiges Patent mitgetheilt. A. d. R.
                              								
                           In dem einen dieser Patente wird gesagt, daß der Gyps, wenn man ihn dem Papierzeuge
                              									im Verhältnisse von einem Zehntel und sogar einem Fünftel zusezt, dem Papier
                              									eigenthümliche Eigenschaften verleihe: man benuzte in diesem Falle Gyps, welcher
                              									durch Fällung einer Auflösung von salzsaurem Kalk mit Schwefelsäure bereitet war. In
                              									dem anderen Patente heißt es, der Gyps diene, um den Papierzeug weißer und schwerer
                              									zu machen; das Verfahren bestand darin, den Gyps in der Bütte und zwar je nach der
                              									Papiersorte in verschiedenem Verhältnisse zuzusezen; man benuzte dabei
                              									schwefelsauren Kalk, welcher entweder von der Bereitung der Weinsteinsäure
                              									herrührte, oder durch Zersezung des salzsauren Kalks von Knochenleimfabriken
                              									mittelst Schwefelsäure oder auch durch Zersezung von Kreide oder Marmor mit
                              									Schwefelsäure bereitet war.
                           Schon früher, als diese Patente genommen wurden, pflegte man wie gesagt, fremdartige
                              									Substanzen dem Papierzeug einzuverleiben, was zu Klagen über das Papier Veranlassung
                              									gab. Die Buchdruker behaupteten, daß das gypshaltige Papier keine Festigkeit habe
                              									und die Schwärze schlecht annehme.
                           Hr. Wislin, Apotheker in Gray (Haute-Saône),
                              									machte in der lezten Zeit Versuche bekannt, deren Resultat war, daß gypshaltiges
                              									Papier beim Letterndruke nachtheilig wirkt, beim Steindruk aber sogar die Zeichnung
                              									und Schrift zerstört.
                           Bei der Untersuchung der gypshaltigen Papiere, welche der Gesellschaft überschikt
                              									wurden, überzeugten wir uns, daß sie sehr schwer sind. Von einer solchen Papiersorte
                              									wiegt z.B. ein Bogen 11 Gramme (176 Gran), während ein gleichgroßer Bogen aus reinem
                              									Zeuge nur 6 Gramme (96 Gran) wiegt; es würde also ein Rieß von 500 Bogen 5 1/2
                              									Kilogr. wiegen, während ein Rieß reinen Papiers von gleicher Größe nur 5 1/4 Kilogr.
                              									wiegt. Von anderen gypshaltigen Papiersorten wog der Bogen 14 4/5 bis 17 Gramme.
                              									Selbst die Papiersorte, wovon der Bogen nur 11 Gramme wiegt, hat aber keine
                              									Consistenz und wäre zum Steindruk ganz unbrauchbar.
                           Der Ausschuß für Chemie theilt ganz die von der Jury der Pariser Industrieausstellung
                              									ausgesprochene Ansicht, daß das Papier durch Einverleibung von
                                 										Gyps an Haltbarkeit (Zähigkeit) verliert, die Luft leichter durchläßt, die
                                 										Feuchtigkeit aus der Luft leichter annimmt und überhaupt schneller
                                 									verdirbt, daher das Vermengen des Papierzeuges mit Gyps nicht empfohlen werden
                              									kann. Ferner ist der Ausschuß der Ansicht, daß mit fremdartigen Substanzen verseztes
                              									Papier nur als solches und zwar mit Benennung dieser Substanzen verkauft werden
                              									sollte, so daß der Käufer weiß, ob es ihm zu seinen Zweken dienen kann, und daß im
                              									entgegengesezten Fall der Papierverkäufer als Betrüger zu bestrafen ist.