| Titel: | Miszellen. | 
| Fundstelle: | Band 84, Jahrgang 1842, Nr. XXVI., S. 152 | 
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                        XXVI.
                        Miszellen.
                        Miszellen.
                        
                     
                        
                           Verzeichniß der vom 24. Decbr. 1841 bis 27. Januar 1842 in
                              									England ertheilten Patente.
                           
                              Dem William Robinson
                                    											Kettle, Benjamin Wakefield und William Crosher, saͤmmtlich in Birmingham: auf einen
                                 										verbesserten Bolzen fuͤr bauliche und andere Zweke. Dd. 24. Dec.
                                    											1841.
                              
                           
                              Dem Montagu Macdonogh
                                 										am St. Alban's Place, Middlesex: auf Verbesserungen an den Spindeln,
                                 										Fluͤgeln und Spulen zum Spinnen, Zwirnen und Abhaspeln aller Faserstoffe.
                                 										Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 6. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Edward Hall,
                                 										Civilingenieur in Dartford: auf einen verbesserten Dampfkessel. Dd. 11. Jan.
                                    											1842.
                              
                           
                              Dem Samuel Hearne Le
                                    											Petit am St. Pancras Place: auf Verbesserungen in der
                                 										Leuchtgasfabrication. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 11. Januar
                                    											1842.
                              
                           
                              Dem James Chesterman
                                 										und John Bottom,
                                 										beide in Sheffield: auf verbesserte Haͤhne zum Messen der auslaufenden
                                 										Fluͤssigkeiten. Dd. 11. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Charles Wye
                                    											Williams in Liverpool: auf eine verbesserte Construction der
                                 										Oefen (fuͤr Dampfkessel etc.), wobei die brennbaren Gase der Steinkohlen
                                 										ganz verbrannt werden. Dd. 11. Jan. 1842.
                              
                           
                              
                              Dem John Tresahar
                                    											Jeffree, Ingenieur zu Blackwall, auf Verbesserungen im Heben des
                                 										Wassers und anderer Fluͤssigkeiten; ein Theil dieser Verbesserungen ist
                                 										auch auf Dampfmaschinen anwendbar. Dd. 11. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Richard Dover
                                    											Chatterton in Derby: auf gewisse Verbesserungen im Forttreiben
                                 										(der Schiffe). Dd. 11. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem James Tons in
                                 										Newcastle-upon-Tyne: auf Verbesserungen im Schmelzen der
                                 										Kupfererze. Dd. 13. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Julius Bordier in
                                 										Austin Friars: auf Verbesserungen im Zubereiten und Gerben der Haͤute und
                                 										Felle. Dd. 13.
                                    											Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Caleb
                                    											Bedells und Joseph Bedells in Leicester: auf ihr
                                 										verbessertes Verfahren elastische Zeuge zu fabriciren. Dd. 13. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Joseph Barnes in
                                 										Church bei Accrington, Lancashire: auf Verbesserungen in der Behandlung oder im
                                 										Treiben der Dampfmaschinen. Dd. 13. Januar 1842.
                              
                           
                              Dem Henry Waterton,
                                 										Esq. in Winford Lodge, Chester: auf Verbesserungen in der Salzfabrication. Dd. 13. Jan.
                                    											1842.
                              
                           
                              Dem John Jeremiah
                                    											Ruben in Birmingham: auf Verbesserungen in der Fabrication eines
                                 										gewissen Theils der Sonnen- und Regenschirme. Dd. 13. Januar 1842.
                              
                           
                              Dem Moses Poole im
                                 										Lincoln's Inn: auf Verbesserungen in der Construction der Schloͤsser. Von
                                 										einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 15. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem John Tackeray in
                                 										Nottingham: auf Verbesserungen im Vorbereiten und Sengen des Garns (zur
                                 										Fabrication von Spizen). Dd. 15. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Thomas Lambert im
                                 										Regent's Park: auf Verbesserungen an Pianofortes. Dd. 15. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Edward Palmer in
                                 										Newgate Street: auf Verbesserungen im Erzeugen von Flaͤchen
                                 										(Staͤmpeln) zum Druken und Praͤgen. Dd. 15. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem James Cole,
                                 										Buͤrstenfabrikant am Youl's Place, Old Kent Road: auf Verbesserungen an
                                 										Buͤrsten. Dd. 15. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Cornelius Ward in
                                 										Great Tichfield Street: auf Verbesserungen an Floͤten. Dd. 18. Jan.
                                    											1842.
                              
                           
                              Dem William Tindall
                                 										am Cornhill: auf ein verbessertes Verfahren aus einer gewissen vegetabilischen
                                 										Substanz Stoffe zu fabriciren, welche sich zur Beleuchtung und zu anderen Zweken
                                 										eignen. Dd. 19.
                                    											Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Antoine Mertens
                                 										im London Coffee House: auf Verbesserungen im Ueberziehen oder Belegen von
                                 										Oberflaͤchen mit Holz. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 22. Jan.
                                    											1842.
                              
                           
                              Dem William Baker im
                                 										Grosvenor Square: auf Verbesserungen in der Fabrication von Stiefeln und
                                 										Schuhen. Dd. 27.
                                    											Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem John James
                                    											Baggaly, Graveur zu Sheffield: auf ein verbessertes Verfahren
                                 										metallene Staͤmpel zu verfertigen, Dd. 27. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Andrew Kurtz,
                                 										Fabrikant chemischer Producte zu Liverpool: auf ein verbessertes: Verfahren
                                 										kuͤnstliches Brennmaterial zu fabriciren. Dd.
                                 											27. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Samuel Mason,
                                 										Kaufmann in Nordhampton: auf Verbesserungen an Ueber- oder Kothschuhen.
                                 											Dd. 27. Jan.
                                    											1842.
                              
                           
                              Dem Gottlieb Boccius
                                 										in New Road, Shepherd's Bush: auf Verbesserungen in der Leuchtgasbereitung und
                                 										an den gewoͤhnlichen Brennern. Dd. 27. Januar 1842.
                              
                           
                              Dem William Galloway
                                 										und Joseph Haley,
                                 										Ingenieurs in Manchester: auf Verbesserungen an der Maschinerie zum Schneiden,
                                 										Durchschlagen und Comprimiren der Metalle, Dd. 27. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Pierre Journet,
                                 										Ingenieur in Dean Street, Soho: auf Verbesserungen an Dampfmaschinen. Von einem
                                 										Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 27. Jan. 1842.
                              
                           
                              Dem Henry Benjamin zu
                                 										St. Maryat Hill und Henry
                                    											Grafton im Chancery Lane: auf Verbesserungen im Conserviren
                                 										thierischer und vegetabilischer Substanzen. Dd.
                                 											27. Jan. 1842.
                              (Aus dem Repertory of Patent-Inventions. Febr. 1842, S. 125.)
                              
                           
                        
                           
                           Königl. bayerisches Privilegiengesez.
                           Unterm 10. Febr. 1842 wurde in Bayern (Regierungsblatt 1842, Nr. 12) eine
                              									koͤnigl. Verordnung erlassen, welche naͤhere Bestimmungen uͤber
                              									den Vollzug des Privilegiengesezes vom 11. Sept. 1825 (polytechn. Journal Bd. XIX. S. 405)
                              									enthaͤlt. Dieselbe ist mit Ruͤksicht auf die unter den Regierungen der
                              									Zollvereinsstaaten deßfalls vereinbarten Grundsaͤze abgefaßt und lautet:
                           §. 1. Fuͤr Entdekungen, Erfindungen oder Verbesserungen im Gebiete der
                              									Gewerbe, dieselben moͤgen nun ein neues Fabricat, ein neues
                              									Fabricationsmittel, oder eine neue Fabricationsmethode betreffen, koͤnnen
                              									Erfindungsprivilegien (Gewerbspatente) ertheilt werden:
                           a) wenn der Gegenstand selbst neu
                              									und eigenthuͤmlich ist, oder die angebrachte Aenderung etwas Neues und
                              									Eigenthuͤmliches enthaͤlt, und wenn derselbe dabei
                           b) von solcher Bedeutsamkeit ist,
                              									daß die Erfindung oder Verbesserung einen gemeinnuͤzlichen Einfluß zu
                              									aͤußern vermag.
                           §. 2. Gewerbsprivilegien fuͤr die Einfuͤhrung einer im Ausland
                              									gemachten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiete der Gewerbe finden
                              									statt:
                           a) wenn die im §. 1, lit.
                              										a und b bezeichneten
                              									allgemeinen Erfordernisse bestehen, und wenn zugleich
                           b) der einzufuͤhrende
                              									Gegenstand im Auslande noch unter dem Schuz eines Gewerbsprivilegiums
                              									(Gewerbspatentes) steht.
                           §. 3. Fuͤr einen Gegenstand, welcher als die Erfindung eines anderen
                              									zollvereinslaͤndischen Unterthans anerkannt und zu Gunsten des lezteren
                              									bereits in einem solchen Vereinsstaat patentirt worden ist, soll nur dem Erfinder
                              									selbst oder dessen Rechtsnachfolger ein Einfuͤhrungspatent ertheilt werden,
                              									soferne von der betreffenden Regierung die Reciprocitaͤt beobachtet wird.
                           §. 4. Kein Einfuͤhrungsprivilegium wird fuͤr einen
                              									laͤngeren Zeitraum ertheilt, als jener ist, waͤhrend dessen der zu
                              									privilegirende Gegenstand sich des Schuzes des im Auslande bereits erworbenen
                              									Patentes (§. 2, lit. b) noch zu erfreuen hat, unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen des
                              									Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1825 Art. 9. uͤber die laͤngste Zeitdauer
                              									der Gewerbsprivilegien.
                           §. 5. Die Ertheilung der Gewerbsprivilegien ist durch eine vorausgehende
                              									amtliche Untersuchung der Neuheit und Eigenthuͤmlichkeit der angeblichen
                              									Erfindung oder Verbesserungen nicht bedingt, und es hat daher der Gesuchsteller die
                              									Haftung hiefuͤr zu uͤbernehmen.
                           Ergibt sich in der Folgezeit, daß der privilegirte Gegenstand nicht neu und
                              									eigenthuͤmlich, daß derselbe (den Fall des §. 2, Lit. b ausgenommen) anderswo
                              									schon ausgefuͤhrt, gangbar oder auf irgend eine Weise bekannt war, oder daß
                              									derselbe bereits in oͤffentlichen Werken des In- und Auslandes, sie
                              									moͤgen in der deutschen oder in einer fremden Sprache geschrieben, dergestalt
                              									durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt ist, daß danach deren
                              									Ausfuͤhrung durch jeden Sachverstaͤndigen erfolgen kann, so verliert
                              									das ertheilte Gewerbsprivilegium alle Wirksamkeit, und es hat der Inhaber jeden
                              									daraus fuͤr ihn erwachsenen Schaden zu tragen.
                           §. 6. Sowohl bei der Verleihung von Gewerbsprivilegien als hinsichtlich des
                              									Schuzes fuͤr die dadurch begruͤndeten Befugnisse sollen die
                              									Unterthanen der uͤbrigen Zollvereinsstaaten, welche deßfalls die
                              									Reciprocitaͤt beobachten, Unseren eigenen
                              									Unterthanen gleich behandelt werden.
                           Es gibt jedoch die Verleihung eines Gewerbspatentes in einem anderen
                              									Zollvereinsstaate dem Inhaber kein Recht auf die Erlangung eines
                              									Einfuͤhrungspatentes fuͤr denselben Gegenstand in Unserem Reiche. Vielmehr bleibt die Ertheilung jederzeit
                              										Unserem Ermessen vorbehalten.
                           §. 7. Wer ein Gewerbsprivilegium zu erhalten wuͤnscht, hat sein
                              									deßfallsiges Gesuch mittelbar und unmittelbar bei Unserem
                              									Ministerium des Innern einzureichen.
                           Die Bittschrift hat genau, deutlich und vollstaͤndig anzugeben:
                           1) den Vor- und Zunamen, dann den Stand und den
                              									Wohn- und Aufenthaltsort des Bewerbers,
                           2) die allgemeine, aber charakteristische Bezeichnung der
                              									Erfindung oder Verbesserung nach ihrem wesentlichen Bestande;
                           3) ob ein ausschließendes Recht:
                           
                           a) zur Anfertigung oder Ausfuͤhrung des in Rede
                              									stehenden neuen Gegenstandes, oder
                           b) zur Anwendung eines neuen Fabricationsmittels
                              									(Maschinen oder sonstiger Werkzeuge), oder endlich
                           c) zur Anwendung einer neuen Fabricationsmethode
                              									nachgesucht werde;
                           4) die Anzahl der Jahre, fuͤr welche das
                              									Gewerbsprivilegium nachgesucht wird.
                           §. 8. Der einzureichenden Bittschrift muß jederzeit eine ins Einzelne gehende,
                              									erschoͤpfende und getreue, in deutscher Sprache abgefaßte, oder doch mit
                              									einer Uebersezung in deutscher Sprache begleitete Beschreibung des Gegenstandes der
                              									Erfindung oder Verbesserung und des bei der Bereitung und beziehungsweise bei der
                              									Anwendung zu beobachtenden Verfahrens beigefuͤgt werden.
                           Wo es zur Verdeutlichung noͤthig, sind genaue und richtige Zeichnungen, Risse,
                              									Modelle oder Muster anzulegen.
                           §. 9. In der Beschreibung und den Beilagen ist, was als neue und
                              									eigenthuͤmliche Erfindung bezuͤglich des Fabricates, des
                              									Fabricationsmittels oder der Fabricationsmethode in Anspruch genommen wird, mit
                              									bestimmter Genauigkeit besonders zu bezeichnen und hervorzuheben.
                           §. 10. Die Beschreibung kann der Bittschrift nach der Wahl des Bittstellers
                              									versiegelt oder offen beigeschlossen werden.
                           Die Eroͤffnung und Einsichtsnahme findet jederzeit vor der Ertheilung des
                              									Privilegs von Amtswegen statt.
                           Es ist jedoch die geeignete Fuͤrsorge gegen vorzeitige
                              									Veroͤffentlichung zu treffen.
                           §. 11. Ist das Gesuch auf die Ertheilung eines Einfuͤhrungsprivilegiums
                              									(§. 3.) gerichtet, so ist demselben noch insbesondere das im Auslande bereits
                              									erlangte Patent in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufuͤgen.
                           §. 12. Das Bittgesuch und die beigefuͤgte Beschreibung werden sogleich
                              									bei ihrer Ueberreichung mit dem Praͤsentatum unter genauer Angabe des Tages
                              									und der Stunde versehen.
                           Dem Bewerber ist hieruͤber von der Behoͤrde, bei welcher das Gesuch
                              									eingereicht worden, eine Bescheinigung auszustellen, welche demselben erforderlichen
                              									Falles zum Nachweise seines Prioritaͤtsrechtes zu dienen hat.
                           §. 13. Bittschriften, welche entweder die in dem §. 7 bezeichneten
                              									wesentlichen Bestandtheile nicht enthalten oder denen eine Beschreibung des zu
                              									privilegirenden Gegenstandes uͤberhaupt nicht beiliegt, bleiben
                              									unberuͤksichtiget und begruͤnden fuͤr den Bittsteller kein
                              									Prioritaͤtsrecht.
                           Wird in der beigefuͤgten Beschreibung bei der Einsichtsnahme der Inhalt als
                              									mangelhaft anerkannt, so soll dieselbe unbeschadet der Prioritaͤtsrechte des
                              									Bittstellers zur Ergaͤnzung unter Anberaumung eines angemessenen
                              									peremtorischen Termins zuruͤkgegeben werden.
                           §. 14. Werden Gewerbsprivilegiengesuche bei Unterbehoͤrden oder
                              									Mittelstellen eingereicht, so haben diese dieselben sogleich unter Anzeige des Tages
                              									und der Stunde der Einreichung an das Ministerium des Innern einzubefoͤrdern.
                              									Sie sind fuͤr jede Versaͤumniß, so wie fuͤr jede Verlezung des
                              									Siegels einer verschlossenen Beschreibung durch Amtsuntergebene verantwortlich.
                           §. 15. Die Ertheilung eines mit Beachtung der vorstehenden Vorschriften
                              									nachgesuchten Erfindungs- oder Einfuͤhrungsprivilegs soll nur dann
                              									verweigert werden, wenn sich schon vor der Ausfertigung ergibt:
                           1) daß die Bereitung des neuen Fabricates, oder die Anwendung
                              									des neuen Fabricationsmittels, oder der neuen Fabricationsmethode, aus
                              									sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Gruͤnden unzulaͤssig
                              									sey, oder sonst das Gemeinwohl gefaͤhrde, oder endlich gegen bestehende
                              									Geseze und Verordnungen laufe;
                           2) daß der zu privilegirende Gegenstand nicht neu und
                              									eigenthuͤmlich sey (§. 5, Absaz 2.);
                           3) daß die Bestimmung des §. 3 entgegenstehe;
                           4) daß fuͤr denselben Gegenstand schon fruͤher
                              									ein Gewerbsprivilegium von Uns ertheilt wurde.
                           §. 16. Ueber jedes ertheilte Gewerbsprivilegium wird eine Urkunde
                              									ausgefertigt, welche den Impetranten, den Gegenstand des Privilegs, das ertheilte
                              									ausschließende Recht, und die Zahl der Jahre, fuͤr welche es verliehen wird
                              									(§. 7) genau anzugeben hat.
                           Die Aushaͤndigung der ausgefertigten Urkunde erfolgt nur gegen Erlegen der
                              									ganzen Privilegientaxe.
                           
                           §. 17. Kein Gewerbsprivilegium darf fuͤr einen laͤngeren
                              									Zeitraum als von fuͤnfzehn Jahren ertheilt werden.
                           Ward dasselbe fuͤr einen kuͤrzeren Raum urspruͤnglich
                              									bewilliget, so kann vor Ablauf dieses Zeitraumes eine Verlaͤngerung bis zur
                              									Erfuͤllung der laͤngsten zulaͤssigen Dauer von fuͤnfzehn
                              									Jahren nachgesucht und zugestanden werden.
                           §. 18. Jede Ertheilung eines Gewerbsprivilegiums, so wie jede
                              									Verlaͤngerung eines solchen wird durch das Regierungsblatt mit allgemeiner
                              									Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes des Patentinhabers, so wie
                              									der Dauer des Patentes, oder der Verlaͤngerung desselben bekannt gemacht.
                           §. 19. Die Privilegientaxe wird fuͤr jedes der ersten 5 Jahre der
                              									ganzen Dauer der Ausschließungszeit auf 5 fl., und fuͤr jedes der
                              									nachfolgenden 5 Jahre bis zum zehnten einschließlich auf 10 fl. festgesezt.
                           Es sind sonach zu entrichten fuͤr ein Privilegium auf 1 Jahr 5 fl., 2 J. 10
                              									fl., 3 J. 15 fl., 4 J. 20 fl., 5 J. 25 fl., 6 J. 35 fl., 7 J. 45 fl., 8 J. 55 fl., 9
                              									J. 65 fl, 10 J. 75 fl.
                           Vom 10ten Jahre an steigt die Taxe in nachstehender Progression: fuͤr ein
                              									Privilegium von 11 Jahren betraͤgt die Taxe 95 fl., 12 J. 125 fl., 13 J. 165
                              									fl., 14 J. 215 fl., 15 J. 275 fl.
                           §. 20. Wenn ein urspruͤnglich auf eine kuͤrzere Dauer ertheiltes
                              									Privilegium verlaͤngert wird, so ist zwar nur die Taxe fuͤr die
                              									Verlaͤngerungszeit zu entrichten, diese jedoch nach den stufenweise
                              									steigenden hoͤheren Ansaͤzen der spaͤteren Jahre zu
                              									bemessen.
                           §. 21. Die Taxe wird bei dem Expeditionsamte der koͤnigl.
                              									Kreisregierung erlegt, durch welche die Zustellung der Privilegiumsurkunde erfolgt.
                              									Das Expeditionsamt hat die erhobenen Taxen vierteljaͤhrig an die
                              									Administration des Privilegientaxfonds einzusenden.
                           §. 22. Ein Gewerbsprivilegium gibt, je nach Maaßgabe des Inhalts der
                              									daruͤber ausgestellten Urkunde und der in den nachfolgenden §§.
                              									enthaltenen naͤheren Bestimmungen, dem Inhaber das Recht, jeden Dritten von
                              									der Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung des Gegenstandes, wofuͤr
                              									es ertheilt worden, auszuschließen, sofern derselbe nicht von dem Patentinhaber die
                              									Befugniß zu der Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung erworben, oder, so
                              									viel die Anwendung betrifft, den patentirten Gegenstand von ihm bezogen hat.
                           §. 23. Ein fuͤr die ausschließliche Anfertigung oder Ausfuͤhrung
                              									eines Gegenstandes verliehenes Gewerbsprivilegium ertheilt das Recht nicht,
                           a) die Einfuhr solcher
                              									Gegenstaͤnde, welche mit den patentirten uͤbereinstimmen, oder
                           b) den Verkauf und Absaz desselben
                              									zu verbieten und zu beschraͤnken, oder endlich
                           c) den Gebrauch oder Verbrauch von
                              									dergleichen Gegenstaͤnden, wenn sie nicht von dem Inhaber des Privilegiums
                              									bezogen, oder mit seiner Zustimmung anderwaͤrts angeschafft worden sind, zu
                              									untersagen, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden §. 24.
                           §. 24. Gewerbsprivilegien fu§r die ausschließliche Anwendung
                           a) einer neuen Fabricationsmethode
                              									oder eines neuen Fabricationsmittels, oder
                           b) neuer Maschinen, oder Werkzeuge
                              									fu§r die Fabrication und den Gewerbsbetrieb geben ohne alle
                              									Beschraͤnkung das Recht, jedem Dritten die Benuzung der patentirten Methode,
                              									oder des patentirten Mittels, oder den Gebrauch der patentirten Maschinen, oder
                              									Werkzeuge zu untersagen, welche das Recht hiezu nicht von dem Patentinhaber
                              									erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben.
                           §. 25. Wer ein Gewerbsprivilegium fuͤr die Verbesserung eines bereits
                              									patentirten Gegenstandes erhalten hat, erwirbt dadurch das Recht nicht, das
                              									fuͤr den zu verbessernden Gegenstand ertheilte Privilegium zu
                              									beeintraͤchtigen, sondern hat das Recht zur Mitbenuzung des
                              									urspruͤnglich patentirten Gegenstandes besonders zu erwerben.
                           §. 26. Jeder Inhaber eines Gewerbsprivilegiums ist berechtigt, zur
                              									Ausuͤbung der mit dem Privilegium erworbenen Befugnisse, unter Beobachtung
                              									der durch die bestehenden Geseze, Verordnungen, oder Polizeireglements gegebenen
                              									Vorschriften, Gewerbsanlagen in beliebiger Zahl zu errichten und
                              									Huͤlfsarbeiter aufzunehmen.
                           Gr erlangt jedoch durch das Gewerbsprivilegium die Befugniß zur
                              									selbststaͤndigen 
                              									Ausuͤbung des Gewerbes nicht, in welches der patentirte Gegenstand
                              									einschlaͤgt, sondern hat das Recht hiezu nach Maaßgabe der bestehenden Geseze
                              									und Verordnungen besonders zu erwerben.
                           Eben so wenig gibt ein Gewerbsprivilegium an und fuͤr sich einen gesezlichen
                              									Titel zur Ansaͤssigmachung oder Verehelichung.
                           §. 27. Dem Inhaber eines Gewerbsprivilegiums steht zu, dasselbe unter
                              									Beobachtung der bestehenden Geseze und Verordnungen an Andere abzutreten, oder
                              									solche in die Gemeinschaft seiner Rechte aufzunehmen.
                           Von jeder Besizveraͤnderung ist jedoch binnen 3 Monaten bei dem Ministerium
                              									des Innern Anzeige zu machen.
                           Im Falle des Todes des Privilegiumsinhabers geht das Privilegium auf die Erben
                              									uͤber.
                           §. 28. Gegen jede Beeintraͤchtigung eines Gewerbsprivilegiums, gegen
                              									Anmaßung der dadurch verliehenen bevorzugten Befugnisse und gegen Eingriffe in
                              									dieselben ist sowohl auf Anrufen der Berechtigten, als von Amtswegen der
                              									obrigkeitliche Schuz nach Vorschrift des Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1828 Artikel
                              									9. unaufhaltsam zu gewaͤhren. Dem Beeintraͤchtigten bleibt dabei
                              									unbenommen, seine Anspruͤche auf Schadenersaz noch besonders geltend zu
                              									machen.
                           Ist jedoch die Beeintraͤchtigung nach allen Umstaͤnden unwissentlich im
                              									guten Glauben begangen worden, so findet lediglich die Einstellung des unbefugten
                              									Unternehmens, so wie jeder dem Rechte des Patentinhabers zuwiderlaufenden
                              									Verfuͤgung uͤber die verfertigten Gegenstaͤnde statt.
                           §. 29. Nehmen zwei oder mehrere ausschließende Rechte fuͤr eine
                              									Erfindung oder Verbesserung in Anspruch, so ist das Vorrecht demjenigen
                              									zuzuerkennen, welcher die Prioritaͤt auf dem im §. 12 der
                              									gegenwaͤrtigen Verordnung bezeichneten Wege erworben hat und nachweiset.
                           §. 30. Gewerbsprivilegien verlieren ihre Wirksamkeit:
                           1) wenn sich erst nach der Ausfertigung eines von jenen
                              									Verhaͤltnissen hervorthut, welche, waͤren sie schon vor der
                              									Ausfertigung bekannt gewesen, dieselbe gemaͤß §. 15, Ziffer 1, 3. und
                              									4. der gegenwaͤrtigen Verordnung unzulaͤssig gemacht
                              									haͤtten;
                           2) wenn der Fall des §. 5, Abschnitt 2.
                              									gegenwaͤrtiger Verordnung eintritt.
                           War indessen in einem solchen Falle der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon
                              									fruͤher bekannt, von diesen aber geheim gehalten worden, so bleibt das
                              									Patent, so weit dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstaͤnde
                              									bedingt wird, zwar bei Kraͤften, jedoch gegen die oben erwaͤhnten
                              									Personen ohne Wirkung.
                           3) Wenn sich ergibt, daß die eingereichte Beschreibung einen
                              									Bestandtheil der Erfindung oder Verbesserung, von welchem die vollkommene
                              									Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung des Gegenstandes abhaͤngt,
                              									verschwiegen oder unrichtig dargestellt habe.
                           4) Wenn der Inhaber eines Gewerbsprivilegiums nicht binnen drei
                              									Jahren, oder sofern das Privilegium auf weniger als sechs Jahre ertheilt worden ist,
                              									binnen der ersten Haͤlfte dieses Zeitraumes, oder wenn der Inhaber eines
                              									Einfuͤhrungsprivilegiums nicht binnen eines Jahres dasselbe in
                              									Ausuͤbung gebracht hat;
                           5) wenn die Ausuͤbung zwei Jahre lang aufgegeben worden
                              									ist;
                           6) wenn bei Einfuͤhrungsprivilegien das Patent, unter
                              									dessen Schuze der privilegirte Gegenstand im Auslande steht (§ 2, lit. b.), außer Wirksamkeit
                              									tritt;
                           7) durch Verzichtleistung;
                           8) wenn in Besizveraͤnderungsfaͤllen die
                              									vorgeschriebene Anzeige nicht binnen drei Monaten an das Ministerium des Innern
                              									erstattet wird;
                           9) durch den Ablauf der Zeit, fuͤr welche das
                              									Gewerbsprivilegium ertheilt worden ist.
                           §. 31. Verliert ein Gewerbsprivilegium aus einem von den in §. 30,
                              									Ziffer 1 bis 8 bezeichneten Gruͤnden seine Wirksamkeit, so ist, nach
                              									gehoͤriger Constatirung des Erloͤschungsgrundes, die Einziehung
                              									desselben von der zustaͤndigen Behoͤrde von Amtswegen, oder auf
                              									Anrufen auszusprechen, und sobald der Ausspruch rechtskraͤftig geworden ist,
                              									die Einziehung dem koͤnigl. Ministerium des Innern anzuzeigen, welches sofort
                              									die Bekanntmachung durch das Regierungsblatt zu verfuͤgen hat.
                           §. 32. Die Verleihung von Gewerbsprivilegien steht dem Koͤnig allein zu.
                           
                           §. 33. Ueber die Befugniß zur Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung
                              									eines Gegenstandes in Folge eines Gewerbsprivilegiums, uͤber den Umfang und
                              									die Erloͤschung derselben, so wie uͤber jede andere unter
                              									Gewerbsprivilegieninhaber unter sich oder mit anderen entstehende, nach
                              									administrativen oder gewerbspolizeilichen Bestimmungen zu entscheidende Irrung
                              									beschließen und verfuͤgen in dem ihnen vorgezeichneten Wirkungskreise die
                              									Polizeibehoͤrden, und zwar:
                           1) in standesherrlichen Gebieten die Herrschaftsgerichte und
                              									herrschaftlichen Commissariate;
                           2) in gutsherrlichen Herrschaftsgerichtsbezirken die
                              									gutsherrlichen Herrschaftsgerichte oder herrschaftlichen Commissariate,
                              									verbehaltlich der Bestimmungen des §. 87 der VI.
                              									Verfassungsbeilage;
                           3) in den groͤßern Staͤdten, welche den
                              									Kreisregierungen unmittelbar untergeben sind, die Stadtmagistrate;
                           4) in allen uͤbrigen Bezirken die koͤnigl.
                              									Landgerichte.
                           §. 34. Die Verhandlungen in allen erwaͤhnten Faͤllen (§.
                              									33.) sind hoͤchst summarisch.
                           Der verhandelnden Behoͤrde liegt ob, alle die Entscheidung bedingenden
                              									Sachverhaͤltnisse unabhaͤngig von dem Vorbringen der Theile auf dem
                              									Untersuchungswege vollstaͤndig zu ermitteln und herzustellen.
                           §. 35. Gegen die Beschluͤsse der Unterbehoͤrden ist nur eine
                              									einzige Berufung an die naͤchst vorgesezte hoͤhere Stelle
                              									zulaͤssig.
                           §. 36. Jede Berufung gegen einen Beschluß der Unterbehoͤrde muß
                              									innerhalb einer Nothfrist von 14 Tagen bei eben dieser Behoͤrde schriftlich
                              									uͤberreicht, oder muͤndlich zu Protokoll gegeben werden.
                           Zum Behufe der schriftlichen Ausfuͤhrung ist auf Verlangen dem aufgenommenen
                              									Advocaten die Acteneinsicht zu gestatten.
                           §. 37. Der Lauf der 14taͤgigen Berufungsnothfrist ist unter Anwendung
                              									der Bestimmungen der Gerichtsordnung Cap. 15, §. 6, Ziffer 2 vom Tage der
                              									Verkuͤndung des Beschlusses erster Instanz an zu berechnen.
                           Bei der Verkuͤndigung dieses Beschlusses sind die Betheiligten uͤber
                              									die Berufungssrist ausdruͤklich zu belehren.
                           § 38. Den Beschluͤssen beider Instanzen sind die
                              									Entscheidungsgruͤnde beizufuͤgen. Collegiale Berathung ist zu
                              									guͤltiger Schoͤpfung dieser Beschluͤsse nicht erforderlich.
                           §. 39. Der ergriffenen Berufung kommt die Suspensivwirkung zu, vorbehaltlich
                              									der zu treffenden Provisionalverfuͤgungen, wo solche nach den bestehenden
                              									Gesezen und Verordnungen geboten erscheinen.
                           §. 40. Berufungen gegen Beschluͤsse der zweiten Instanz haben als
                              									unzulaͤssig eine Beruͤksichtigung nicht zu erwarten.
                           Die Unterbehoͤrden haben die protokollarische Aufnahme derselben zu
                              									verweigern. Gegen die Rechtsanwaͤlte aber, welche solche Berufungsschriften
                              									verfassen, ist mit den geeigneten Disciplinarstrafen einzuschreiten.
                           §. 41. Nichtigkeitsbeschwerden finden nur unter den durch Art. VII. Unserer Verordnung vom
                              									29. Dec. 1836, die Geschaͤftsvereinfachung bei der innern Verwaltung
                              									betreffend, bezeichneten Voraussezungen statt.
                           §. 42. Streitigkeiten uͤber den aus einem Privatrechtstitel
                              									hergeleiteten Besiz eines Gewerbsprivilegiums eignen sich zur Entscheidung des
                              									ordentlichen Civilrichters. Die Zustaͤndigkeit bezuͤglich der
                              									Anspruͤche auf Schadenersaz ist in den einzelnen Faͤllen nach den
                              									bestehenden allgemeinen Gesezen und Verordnungen zu bemessen.
                           §. 43. Bei dem Ministerium des Innern ist ein Register uͤber alle
                              									ertheilten Gewerbsprivilegien zu fuͤhren und stets in Evidenz zu halten.
                           Dieses Register hat anzugeben:
                           1) den Tauf- und Zunamen, dann den Stand und den
                              									Wohn- und Aufenthaltsort des Inhabers,
                           2) den Tag und die Stunde der Anmeldung,
                           3) den Tag der Ausfertigung,
                           4) den Gegenstand des Gewerbsprivilegiums,
                           5) die Zeitdauer, fuͤr welche das Privilegium ertheilt
                              									worden ist,
                           6) die Besizveraͤnderungen,
                           7) die Erloͤschung.
                           Jedem, der irgend ein Interesse darzuthun vermag, insbesondere allen, die  sich um ein Gewerbsprivilegium
                              									bewerben, ist die Einsichtnahme dieses Registers zu gestatten.
                           §. 44. Nach Erloͤschung eines Gewerbsprivilegiums soll die Beschreibung
                              									des Gegenstandes, so oft dieß im Interesse des vaterlaͤndischen
                              									Gewerbsfleißes sachdienlich erscheint, oͤffentlich bekannt gemacht
                              									werden.
                           Auch die nicht bekannt gemachten Beschreibungen aber werden von dem eben
                              									erwaͤhnten Zeitpunkt an ein Gemeingut, und es steht die Einsichtsnahme einem
                              									Jedem frei, sofern nicht polizeiliche Bedenken sich entgegenstellen.
                           §. 45. Von dem Tage der Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Verordnung an
                              									treten die zum Vollzuge des Art. IX., dann der Art. X. und XI. des
                              									Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1825, so weit beide leztere die Gewerbsprivilegien
                              									betreffen, erlassenen fruͤheren Verordnungen und instructiven Bestimmungen
                              									außer Wirksamkeit, unbeschadet jedoch ihrer fortdauernden Anwendung bei Beurtheilung
                              									der aus aͤlteren, schon vor jenem Tage ertheilten Privilegien, erworbenen
                              									Rechte.
                           
                        
                           Ueber die Ursachen der Dampfkessel-Explosionen, von Jobard.
                           Wenn die Wasserhoͤhe im Dampfkessel sinkt und einige Stellen seiner
                              									Waͤnde der directen Einwirkung des Feuers ausgesezt laͤßt, so erhizen
                              									sich diese Stellen bis zum Rothgluͤhen; der Wasserdampf zersezt sich in
                              									Beruͤhrung mit dem gluͤhenden Eisen und bildet Wasserstoffgas,
                              									waͤhrend sich der Sauerstoff mit dem Eisen verbindet; um jenes Gas
                              									explodirbar zu machen, ist eine große Menge atmospaͤrischer Luft
                              									noͤthig, welche sich nicht im Kessel vorfindet. Nun kann aber die
                              									Speisungspumpe leicht in solchen Umstaͤnden seyn, daß jeder Kolbenstoß eine
                              									Portion Luft in den Kessel treibt; diese Luft streicht durch das in ihm noch
                              									enthaltene Wasser und sammelt sich uͤber der Oeffnung der
                              									Eintreibroͤhre, ohne sich unmittelbar mit dem Gas, welches
                              									fortwaͤhrend an den rothgluͤhenden Waͤnden des Kessels erzeugt
                              									wird, zu vermischen; sobald man aber die Maschine in Gang sezt, also den Dampfhahn
                              									ganz oͤffnet, entsteht immer ein stuͤrmisches Aufwallen in dem Wasser,
                              									welches gegen die offene Ausmuͤndung geschleudert wird und dann ist auch das
                              									explodirende Gemisch von Luft und Gas bewirkt. Sobald nun dieses detonirende Gemisch
                              									mit den gluͤhenden Waͤnden des Kessels in Beruͤhrung kommt,
                              									entzuͤndet es sich und die Explosion erfolgt.
                           Man kann die Entzuͤndung des detonirenden Gemisches auch noch auf eine andere
                              									Weise erklaͤren: naͤmlich durch den elektrischen Funken, welcher
                              									jedesmal entsteht, wenn der Dampf sich zwischen den Raͤndern eines Ventils
                              									gewissermaßen plaͤttet; hebt man lezteres in einem solchen Augenblik, so ist
                              									der durch die Reibung des Dampfes oder Gases erzeugte Funken offenbar hinreichend,
                              									um das Gasgemisch im Innern des Kessels zu entzuͤnden.
                           Um Explosionen bei Dampfkesseln zu vermeiden, brauchte man nach der Ansicht des
                              									Verfassers das Speisungswasser nur in einem offenen Behaͤlter unter den Augen
                              									des Heizers zu haben und duͤrfte sich nie einer Pumpe bedienen, welche das
                              									Wasser direct aus einem Brunnen oder niedrigeren Behaͤlter nimmt, um es ohne
                              									Zwischenbehaͤlter in den Kessel zu treiben. Auf die regelmaͤßige
                              									Speisung der Dampfkessel hat man also ganz besonders zu sehen. Hr. Jobard glaubt, daß die Sicherheitsventile, die
                              									schmelzbaren Scheiben und offenen Manometer niemals ein Schuzmittel gegen die
                              									zerstoͤrenden Dampfkessel-Explosionen waren und seyn koͤnnen.
                              										(Comptes rendus, Jan. 1842.)
                           
                        
                           Sorel's Verzinkungsapparat.
                           Hr. Sorel hat der franzoͤs. Akademie das Modell
                              									eines neuen Volta'schen Apparats, um Zink auf Eisen zu befestigen, vorgelegt,
                              									welcher Apparat sich auch zur Galvanoplastik, zur galvanischen Vergoldung und
                              									Versilberung u. s. f. eignet. Derselbe besteht aus einem Kupfergefaͤß, in
                              									dessen Mitte auf einem Isolirgestell, welches von Holz oder Glas seyn kann, ein
                              									kleiner auf der Oberflaͤche amalgamirter Zinkcylinder steht; das
                              									Kupferelement soll eine wenigstens zehnmal so große Flaͤche als das Zink
                              									darbieten. Die leitende Fluͤssigkeit ist mit Schwefelsaͤure
                              									angesaͤuertes Wasser, welches am Baumé'schen Araͤometer 4°
                              									zeigt; diese Fluͤssigkeit hat den Vorzug, das Zink nicht viel zu beschmuzen,
                              									daher der Apparat lange Zeit wirksam ist, ohne daß das Zink gepuzt zu werden
                              									braucht.
                           Die Hauptursache der fortdauernden Kraft dieses Apparates ist, daß das Zink,  indem es in Folge der
                              									Wirkung der Saͤure an Queksilber aͤrmer, zugleich auch immer
                              									angreifbarer wird, was die Schwaͤchung des angesaͤuerten Wassers
                              									ausgleicht. Dieser Apparat, sagt Hr. Sorel, besizt alle
                              									Vorzuͤge der Daniell'schen Saͤule mit
                              									constanten Stroͤmen, ohne ihre Nachtheile mit sich zu fuͤhren und
                              									macht nicht, wie diese leztere, die Anwendung von, die elektrischen Stroͤme
                              									durchlassenden, Saͤken oder Scheidewaͤnden noͤthig; auch
                              									faͤllt dabei die kostspielige Anwendung des schwefelsauren Kupfers weg. Die
                              									Akademie hat eine Commission zur Berichterstattung uͤber Sorel's Apparat ernannt. (Comptes
                                 										rendus, Febr. 1842 Nr. 9.)
                           
                        
                           Bereitung eines leicht schmiedbaren Platinschwamms.
                           Um einen leicht schmiedbaren Platinschwamm zu erhalten, faͤllt Jacquelain die Platinloͤsung mit einer gemischten
                              									Aufloͤsung von 25 Th. Chlorkalium (salzsaurem Kali) und 36 Th. Salmiak. Die
                              									gefaͤllten und gewaschenen Doppelsalze werden in einem Platingefaͤße
                              									nach und nach zersezt, und der stark gegluͤhte Schwamm durch Behandeln mit
                              									salzsaͤurehaltigem und zulezt reinem Wasser von allem Chlorkalium befreit. Er
                              									wird dann gegluͤht, in die Form gepreßt, wieder gegluͤht u. s. w. Das
                              									Chlorkalium verhindert das Zusammenhaften der reducirten Platintheile, weßhalb das
                              									Zerreiben des so gewonnenen Platinschwamms in Wasser unterlassen werden kann. (Annales de Chimie et de Physique. Bd. LXXIV. S. 217.)
                           
                        
                           Ueber die Fabrication gepreßter Bleiröhren.
                           Mit Beziehung auf eine fruͤhere Notiz (polyt. Journal Bd. LXXXII. S.
                                 										186) werde ich darauf aufmerksam gemacht, daß auch in Frankfurt a. M. eine Fabrik von gepreßten
                              									Bleiroͤhren besteht. Der Besizer derselben, Hr. J. G. Beyer, hat die Presse dazu selbst erdacht und ausgefuͤhrt. Diese
                              									hat einen senkrecht stehenden Cylinder, in welchem der Preßkolben durch Schraube,
                              									Rad und Getrieb von Oben niedergetrieben wird. Das unten austretende Rohr wird in
                              									dem Keller unter dem Preßraume auf eine Trommel gewikelt. Als eine interessante
                              									Eigenthuͤmlichkeit der Preßmethode wird mir mitgetheilt, daß mittelst
                              									derselben Roͤhren von jeder nur irgend beliebigen oder zum Transport
                              									geeigneten Laͤnge im Ganzen hergestellt werden koͤnnen. In der vierten
                              									Frankfurter Gewerbsausstellung (Nov. 1839) legte Hr. Beyer ein halbzoͤlliges gepreßtes Bleirohr seiner Fabrication aus,
                              									welches nicht weniger als 630 Fuß lang war, und wofuͤr er einen Preis vom
                              									dortigen Gewerbsvereine empfing. Im Novbr. 1841 hatte er wieder ein Rohr von
                              									ungeheurer Laͤnge, naͤmlich 800 Fuß (bei ¼ Zoll Weite im
                              									Lichten) auf dem Lager. Die Arbeit geht so rasch von Statten, daß schon 3000 Fuß
                              									Rohr in einem Tage, mit einer einzigen Presse, verfertigt worden sind. Es liegen mir
                              									Roͤhrenproben aus der Beyer'schen Fabrik in
                              									fuͤnf Abstufungen der Weite, naͤmlich ¼, ⅜, ½,
                              									¾ und 1 Zoll vor, wie sie in Frankfurt zu Leitungen fuͤr das Leuchtgas
                              									gebraͤuchlich sind. Diese Proben, von welchen die drei engeren Sorten 1/16
                              									Zoll, die zwei weitesten 1 Linie Wandstaͤrke haben, sind in der
                              									Ausfuͤhrung so vollendet und tadellos, wie die besten unter den mir bekannten
                              									Producten dieser Art. Es wird bemerkt, daß zu Wasserleitungen und anderen Zweken Hr.
                              										Beyer die Roͤhren auch mit dikeren
                              									Waͤnden, und bis zu 2 Zoll Durchmesser im Lichten, liefere. Karmarsch. (Mittheilungen des hannover'schen
                              									Gewerbevereins, 1842, Nr. 26.)
                           
                        
                           Stephenson's Metall zu Zapfenlagern
                              									bei Locomotiven.
                           Eine Probe dieses Metalls, welches sich seit langer Zeit sehr brauchbar zu seinem
                              									Zwek gezeigt hat, wurde von Hrn. H. Meyer in Hannover
                              									analysirt, wobei sich folgende Zusammensezung in 100 Theilen ergab:
                           
                              
                                 Kupfer
                                 77,81
                                 
                              
                                 Zinn
                                 8,16
                                 
                              
                                 Blei
                                 7,78
                                 
                              
                                 Zink
                                 4,78
                                 
                              
                                 Eisen
                                 0,63
                                 
                              
                           Diese Bronze unterscheidet sich demnach besonders durch den bedeutenden Bleigehalt
                              									von anderen Bronzearten. Das Blei kann nicht als zufaͤllige Verunreinigung,
                              										 sondern muß als
                              									wesentlicher Bestandtheil angesehen werden; und wahrscheinlich sind bei Bereitung
                              									des Metallgemisches gleiche Mengen Zinn und Blei angewendet worden. Der Eisengehalt
                              									ruͤhrt von Unreinheit der uͤbrigen Metalle her und ist ganz
                              									unwesentlich. Zur Anfertigung dieser Bronze, welche zu Zapfenlagern bei
                              									verschiedenartigen Maschinen Empfehlung verdient, wird man unbedenklich das einfache
                              									Mischungsverhaͤltniß von
                           
                              
                                 5
                                 Theilen
                                 Zink
                                 
                              
                                 8
                                 —
                                 Zinn
                                 
                              
                                 8
                                 —
                                 Blei und
                                 
                              
                                 79
                                 —
                                 Kupfer
                                 
                              
                           nehmen koͤnnen. (Mittheilungen des hannover'schen
                              									Gewerbvereins, 1842, Nr. 26.)
                           
                        
                           Zwekmäßige Benuzung des Steinkohlenkleins.
                           Seitdem Weschniakoff mit seinem Carbolein (polyt. Journal Bd. LXXX. S. 463) hervorgetreten ist, wurden von
                              									verschiedenen Seiten Versuche gemacht, das Steinkohlenklein durch Zusammenkneten mit
                              									anderweitigen Stoffen als Brennmaterial zu benuzen. Als ein vorzuͤglich
                              									zwekmaͤßiges Verbindungsmittel fuͤr solches Steinkohlenklein hat Weinert bei Dresden die fetten Torfarten (Spektorf, Streichtorf) gefunden. Der Torf oder die
                              									Torfabgaͤnge werden zu diesem Zwek mit Wasser zu einem duͤnnen Brei
                              									eingeruͤhrt, in diesen die Steinkohlenabgaͤnge geschuͤttet und
                              									tuͤchtig durch einander gearbeitet und darauf das Gemenge, wenn es die
                              									erforderliche Dichtigkeit erlangt hat, in Formen zu Ziegel gestrichen oder gepreßt
                              									und diese zum Troknen aufgesezt. Solche Ziegel haben den Vortheil, in den
                              									Bestandtheilen des Torfes ein leicht anbrennendes, flammendes Material, dagegen in
                              									den eingewikelten Steinkohlenstuͤkchen den hinreichenden Stoff fuͤr
                              									ein starkes, nachhaltendes Gluthfeuer darzubieten. Auch von den Braunkohlen lassen
                              									sich die Broken und Abgaͤnge auf die naͤmliche Weise zubereiten.
                              									(Gewerbeblatt fuͤr Sachsen.)
                           
                        
                           Kennzeichen des ächten braunen Catechu.
                           Das sicherste Kennzeichen zur Unterscheidung des aͤchten braunen Catechu von
                              									der braunen kuͤnstlichen Sorte und dem gelben Catechu ist nach H. Reinsch das Verhalten der waͤsserigen Abkochung.
                              									Die des gelben Catechu ist gelblichbraun, truͤbt sich aber schnell beim
                              									Erkalten, unter Absaz von viel weißer Catechusaͤure; das braune,
                              									kuͤnstliche verhaͤlt sich aͤhnlich, nur sezt sich weit weniger
                              									Catechusaͤure ab und die Abkochung der aͤchten braunen Sorte ist
                              									rothbraun und truͤbt sich beim Erkalten nur wenig; das sich abscheidende
                              									Pulver ist braun. (Buchner's Repertorium Bd. XXI. S. 169.)
                           
                        
                           Ueber Vauquelin's
                              									Gerbeverfahren.
                           Der Bulletin de la Société d'Encouragement, Februar 1842
                              									enthaͤlt nun auch die Uebersezung von Poole's
                              									patentirter Gerbemethode, welche wir im 1 sten Maͤrzheft (Bd. LXXXIII.) S. 365 des polytechnischen Journals
                              									mittheilten, mit der Bemerkung, daß dieselbe wirklich in Vauquelin's Verfahrungsarten und Maschinerien besteht, was der Bericht von
                              										Dumas (im 1 sten Februarheft des polytechnischen
                              									Journals S. 208 wahrscheinlich machte.
                           
                        
                           Entfärbung des Mandelöhls durch Knochenkohle.
                           R. Brandes fand, daß sich Mandeloͤhl, wenn es mit
                              									⅛ seines Gewichts Thierkohle einige Stunden in Digestion gestellt wird, ganz
                              									entfaͤrbt. Das Filtrat ist vollkommen wasserhell. Das Oehl aus
                              									entschaͤlten und nicht entschaͤlten Mandeln hat hiebei ganz gleiche
                              									Beschaffenheit. — Ruͤboͤhl und Leinoͤhl
                              									veraͤndern sich bei Behandlung mit Thierkohle, selbst in der Siedhize,
                              									durchaus nicht; Baumoͤhl nimmt eine etwas hellere Farbe an. (Archiv der
                              									Pharmacie Bd. XXIV. S. 181.)