| Titel: | Miszellen. | 
| Fundstelle: | Band 87, Jahrgang 1843, Nr. XLII., S. 154 | 
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                        XLII.
                        Miszellen.
                        Miszellen.
                        
                     
                        
                           Preise, welche die französische Akademie der Wissenschaften
                              									für die neuen Vergoldungsmethoden vertheilte.
                           Die Akademie der Wissenschaften zu Paris hat auf den Bericht der HHrn. Thenard, Chevreul, Pelouze, Seguier und Dumas folgende Preise zuerkannt:
                           1) Hrn. de la Rive, Professor der Physik zu Genf, 2000
                              									Fr., weil er zuerst die
                              									elektrischen Kraͤfte zum Vergolden der Metalle, besonders von Bronze, Kupfer
                              									und Messing anwandte;
                           2) Hrn. Elkington 6000 Fr. fuͤr das von ihm
                              									entdekte Verfahren auf nassem Wege zu vergolden und fuͤr seine galvanischen
                              									Vergoldungsmethoden, so wie fuͤr sein Verfahren Metalle zu versilbern.
                           3) Hrn. v. Ruolz 6000 Fr. fuͤr die Entdekung und
                              									technische Anwendung mehrerer Methoden zum Vergolden, Versilbern und Verplatinen der
                              									Metalle und um uͤberhaupt auf oͤkonomische Weise Metalle mittelst der
                              									galvanischen Saͤule aufeinander niederzuschlagen. (Comptes rendus 1842, 2me somest. No. 25.)
                           
                        
                           Brennmaterial-Ersparung bei Locomotiven.
                           Das Directorium der belgischen Eisenbahnen richtete in der juͤngsten Zeit
                              									seine Aufmerksamkeit besonders auf die Ersparung von Brennmaterial bei den
                              									Locomotiven. Es wurde berechnet, daß die Heizung der Kessel allein beinahe die
                              									Haͤlfte der ganzen Kosten des Eisenbahnbetriebs ausmacht. Das nun theilweise
                              									eingefuͤhrte System beruht darauf, daß jeder Oberingenieur fuͤr die
                              									Quantitaͤt Steinkohlen, welche er verbraucht, verantwortlich ist.
                              									Demgemaͤß wurde mit jedem derselben eine Rechnung eroͤffnet, in welche
                              									die Anzahl Meilen, welche er zu befahren hat und die Zeit, welche die Locomotive
                              									sich an den Stationen aufhaͤlt, genau aufgenommen werden. Alle drei Monate
                              									pruͤft eine Commission von Ingenieurs die Rechnung und bestimmt das Maximum
                              									der zu verbrauchen gestatteten Steinkohlen. Die Differenz, welche sich durch
                              									Abziehen des wirklichen Verbrauchs vom bestimmten Maximum ergibt, ist der Betrag der
                              									Ersparniß und berechtigt den Ingenieur zu einer Praͤmie von 25 Proc. von
                              									jedem Hektoliter. Der Ingenieur erhaͤlt jeden Monat Anweisungen auf 100 bis
                              									500 Hektoliter Kohlen, welche fuͤr alle Stationen gelten. – Es ist mit
                              									dieser Einrichtung noch ein Vortheil verbunden, daß naͤmlich der Aufenthalt
                              									auf Zwischenstationen die vorgeschriebene Zeit nicht uͤberschreitet) indem
                              									die ganzen Feuerungskosten eines laͤngeren Aufenthalts, was immer Schuld an
                              									demselben seyn mag, dem Ingenieur zur Last fallen. Die zur urspruͤnglichen
                              									Erzeugung des Dampfes behufs des Abfahrens noͤthige Menge Brennmaterial ist
                              									Gegenstand einer besonderen Rechnung mit dem Ingenieur und die Einrichtung hat
                              									nebenbei das Gute, daß man sich von der Sorgfalt und Verlaͤssigkeit des
                              									angestellten Personals uͤberzeugt. (Mechanics'
                                 										Magazine, 1842, No. 1004, S. 432.)
                           
                        
                           Ueber die Dichtigkeit des Kupfers in seinen verschiedenen
                              									Zuständen.
                           Hr. Baudrimont fand bekanntlich bei seinen Versuchen
                              									uͤber diesen Gegenstand (polytechnisches Journal Bd. LIX. S. 273) betraͤchtliche
                              									Unterschiede zwischen den verschieden behandelten Kupfersorten. Dieß veranlaßte die
                              									HHrn. Marchand und Scheerer
                              									die Untersuchung Baudrimont's zum Theil zu wiederholen,
                              									indem sie die spec. Gewichte von verschieden starken Kupferdraͤhten
                              									untersuchten, welche aus einem und demselben Metallstuͤke dargestellt worden
                              									waren. Sie verdanken das Material, welches sie hiezu benuzen konnten, der
                              									Gefaͤlligkeit der HHrn. Hensel und Schumann in Berlin, welche Inhaber einer Lyoner
                              									Goldtressenfabrik sind. Die Kupferdrahte wurden aus einer cylindrisch geschmiedeten
                              									Kupferbarre gezogen, von welcher sie ein abgesaͤgtes Stuͤk erhielten.
                              									Das Kupfer selbst war feinstes Demidoff'sches Kupfer,
                              									welches kaum eine Spur von fremden Bestandtheilen enthielt. Nach dem ersten Zuge
                              									wurde von dem erhaltenen Drahte ein Stuͤk abgekneipt und das uͤbrige
                              									Ende duͤnner gezogen, darauf wiederum ein Stuͤk abgekneipt und der
                              									Rest weiter ausgezogen und so fort, bis man eine hinreichende Anzahl verschieden
                              									starker Draͤhte daraus erhalten hatte.
                           Die Waͤgungen wurden saͤmmtlich bei 18° C. und 752 Mm. Bar.
                              									vorgenommen.
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                   Absolutes   Gewicht
                                    Gewicht  in
                                    											Wasser.
                                     Spec.  Gewicht.
                                 
                              
                                 1) Geschmiedete Barre,
                                 Durchm.
                                 55 Mm.
                                   126,6545
                                   112,4800
                                   8,9353
                                 
                              
                                 2)
                                    											       
                                    											–          
                                    											–
                                 –
                                 26    –
                                     62,3300
                                     55,3615
                                   8,9445
                                 
                              
                                 3) gezogener Draht,
                                 –
                                 22,2 –
                                     58,0880
                                     51,5930
                                   8,9435
                                 
                              
                           Das Kupfer war vor dem Ziehen gegluͤht worden.
                           
                           
                              
                                 
                                 
                                   Absolutes   Gewicht
                                    Gewicht  in
                                    											Wasser.
                                     Spec.  Gewicht.
                                 
                              
                                 4) gezogener Draht, Durchm.
                                 19 Mm.
                                   43,1905
                                   38,3623
                                   8,9454
                                 
                              
                                 5)      
                                    											–        
                                    											–        
                                    											–
                                 15,9 –
                                   37,9840
                                   33,7370
                                   8,9437
                                 
                              
                                 6)      
                                    											–        
                                    											–        
                                    											–
                                 13    –
                                   42,1800
                                   37,4645
                                   8,9469
                                 
                              
                                 7)      
                                    											–        
                                    											–        
                                    											–
                                 11,2 –
                                   38,9110
                                   34,5590
                                   8,9432
                                 
                              
                           Der Draht war vor dem Ziehen gegluͤht worden.
                           
                              
                                 8) gezogener Draht, Durchm.
                                 10,2 Mm.
                                   39,3885
                                   34,9870
                                   8,9488
                                 
                              
                                 9)      
                                    											–        
                                    											–        
                                    											–
                                   9,6  –
                                   37,2045
                                   33,0425
                                   8,9391
                                 
                              
                           Der Draht war vorher gegluͤht worden.
                           
                              
                                 10) gezogener Draht, Durchm.
                                 8,4 Mm.
                                   36,7590
                                   32,6500
                                   8,9459
                                 
                              
                                 11)
                                    											       –        
                                    											–        –
                                 7,7 –
                                   35,8695
                                   31,8590
                                   8,9438
                                 
                              
                                 12)
                                    											       –        
                                    											–        –
                                 6,3 –
                                   22,4520
                                   19,9420
                                   8,9450
                                 
                              
                                 13)
                                    											       –        
                                    											–        –
                                 5,5 –
                                   16,810
                                   14,930
                                   8,9414Die Berechnungen sind unmittelbar
                                          													angestellt und nicht auf den luftleeren Raum
                                          											reducirt.
                                 
                              
                           Der Draht war vorher gegluͤht worden.
                           Es ergibt sich hieraus, daß der Kupferdraht in der That etwas dichter wird, je
                              									duͤnner derselbe gezogen wird, daß indessen seine Haͤrte, welche er
                              									dadurch erlangt, in keinem Verhaͤltnis zu der groͤßern Dichtigkeit
                              									steht. Merkwuͤrdig ist es, daß bei dem ersten Ziehen die Dichtigkeit abnimmt
                              									(2 und 3); daß dieß nicht zufaͤllig sey, fanden die Verf. auch schon, indem
                              									sie das spec. Gewicht von Nr. 8, nachdem sie es sehr heftig gluͤhten, zu
                              									8,9422 fanden.
                           Nach dieser Bestimmung der Dichtigkeiten von krystallisirtem, geschmolzenem und stark
                              									zusammengepreßtem Kupfer schien es interessant, auch einige spec.
                              									Gewichtsbestimmungen von Kupfer zu machen, welches nach Jacobi's Methode auf galvanischem Wege aus einer Solution von
                              									Kupfervitriol gefaͤllt worden war. Man muß bei der Auswahl solcher
                              									Cementkupferstuͤke sehr sorgfaͤltig zu Werke gehen, weil sich das
                              									Kupfer bekanntlich nicht mit ebener Flaͤche, sondern eigenthuͤmlich
                              									warzig und traubig an die Platte des positiven galvanischen Pols ansezt und sehr
                              									haͤufig, wenn man die Kupferschicht zu einer bedeutenden Dike anwachsen
                              									laͤßt, hohle Raͤume in sich einschließt. Sie erhielten folgende spec.
                              									Gewichte von drei verschiedenen Quantitaͤten solchen Cementkupfers: 1) 8,914,
                              									2) 8,900, 3) 8,905, bei einem vierten Stuͤk fanden sie nur ein spec. Gewicht
                              									von 8,843, welche geringere Dichtigkeit aber jedenfalls in einer solchen nicht
                              									aͤußerlich bemerkbaren Undichtigkeit ihren Grund hatte. Die groͤßte
                              									fuͤr Cementkufer gefundene Dichtigkeit waͤre also hienach: 8,914.
                           Ueberblikt man nun die gefundenen Werthe fuͤr die spec. Gewichte des Kupfers
                              									in den vier verschiedenen Zustaͤnden der Krystallisation, der Schmelzung, der
                              									Zusammendruͤkung und der Cementation, indem man stets hiebei die
                              									hoͤchsten der gefundenen Werthe beruͤksichtigt, so erhaͤlt man
                              									folgendes Resultat:
                           
                              
                                 1) krystallisirtes Kupfer
                                 8,940 spec. Gew.
                                 
                              
                                 2) geschmolzenes Kupfer
                                 8,921      –
                                 
                              
                                 3) zu Draht ausgezogenes Kupfer
                                 8,939 bis 8,949
                                 
                              
                                 4) gegluͤhter Draht
                                 8,950Dieser leichtere Draht war aus einer andern Kupfersorte
                                          													dargestellt worden.
                                 
                              
                                 5) gehaͤmmerter Draht von 7 Mm. auf
                                    											4/10 Mm.
                                 8,951
                                 
                              
                                 6) gewalztes und gehaͤmmertes
                                    											Kupferblech von 11/100 Mm.
                                 8,952
                                 
                              
                                 7) durch starken Druk gepreßtes
                                    											Kupfer
                                 8,931
                                 
                              
                                 8) galvanisch cementirtes Kupfer
                                 8,914
                                 
                              
                           Es kann wohl kaum einem Zweifel unterliegen, daß die hier stattfindenden Abweichungen
                              									zum Theil nur in der mechanischen Schwierigkeit begruͤndet sind, troz aller
                              									angewandten Vorsicht von inneren hohlen Raͤumen freies Kupfer zu erhalten.
                              									Durchaus unwahrscheinlich ist es dagegen, daß diese Abweichungen durch wesentlich
                              									verschiedene Anordnung der Atome, den verschiedenen Zustaͤnden des Kupfers
                              									entsprechend, herruͤhren sollten, denn in diesem Falle muͤßten,
                              									besonders zwischen dem specifischen Gewichte des krystallisirten und dem des
                              									zusammengepreßten Kupfers, weit bedeutendere Unterschiede stattfinden. (Journal
                              									fuͤr praktische Chemie, Bd. XXVII S. 493.)
                           
                        
                           
                           Verfahren das Holz für Mastbäume, Spieren etc.
                              									zusammenzuleimen, worauf sich Alfred Jeffery am 15. April
                              									1842 ein Patent ertheilen ließ.Man vergl. polytechn. Journal Bd. LXXXV. S.
                                       												461.
                              								
                           Das Verfahren besteht in der Anwendung eines in Wasser unloͤslichen und den
                              									gewoͤhnlichen an Elasticitaͤt uͤbertreffenden Leims, um
                              									Bauholzstuͤke, aus welchen Mastbaͤume u. dgl. zusammengesezt werden
                              									koͤnnen, mit einander zu vereinigen und kluͤftige Stuͤke
                              									dauerhaft zu machen. Dieser Jeffery'sche Schiffsleim (Jeffery's marine glue) wird entweder mit oder ohne
                              									Kautschuk bereitet.
                           Bei der Bereitung des Leims mit Kautschuk vermischt man 1 Pfd. in duͤnne
                              									Streifen geschnittenen Kautschuk mit 4 Gallons rohen Steinoͤhls und
                              									ruͤhrt oͤfters um, bis der Kautschuk geloͤst ist und die
                              									Loͤsung die Consistenz eines diken Rahms angenommen hat, was in 10 bis 12
                              									Tagen der Fall ist. Man sezt nun zwei Gewichtstheile Gummilak oder Schellak zu einem
                              									Theil der Loͤsung und bringt die Mischung in ein unten mit einem Hahn
                              									versehenes, eisernes Gefaͤß, erhizt dieses und ruͤhrt um, bis die
                              									Mischung voͤllig gleichartig ist. Der nun fertige Schiffsleim wird durch den
                              									Hahn, so lange er noch warm ist, abgelassen, und behufs der Abkuͤhlung auf
                              									Steinplatten gegossen.
                           Der andere, kautschukfreie, Leim besteht aus einem Gewichtstheil rohen
                              									Steinoͤhls und 2 Theilen Gummilak oder Schellak, welche eben so wie oben der
                              									Lak und sein Loͤsungsmittel mit einander verbunden werden.
                           Beim Gebrauch wird der Leim in einem eisernen Gefaͤße auf 250° F.
                              									(97° R.) erhizt und auf die zu vereinigenden Flaͤchen aufgetragen. Da
                              									beide Arten Leim bald kalt und hart werden, muͤssen sie wieder aufgeweicht
                              									werden, wenn dieß eintritt, ehe die Stuͤke gehoͤrig mit einander
                              									verbunden sind, was durch Erwaͤrmung auf 140° F. (48° R.)
                              									mittelst erhizten Eisens oder dergl. geschieht.
                           Kluͤftige Stuͤke werden durch Ausfuͤllen der Spruͤnge mit
                              									auf 250° F. (97° R.) erhiztem Leim dauerhaft gemacht. (Aus dem London Journal of arts. Dec. 1842, S. 371.)
                           
                        
                           Robert Warington's Verbesserungen
                              									im Gerben.
                           Der Patenttraͤger bereitet die Haͤute dadurch zum Enthaaren vor, daß er
                              									sie in kohlensaures Kali oder Natron, naͤmlich eine Aufloͤsung von
                              									1–2 Pfd. Potasche oder Soda in 10 Gallons (100 Pfd.) Wasser einweicht.
                           Um die Haͤute zu enthaaren und zugleich zu schwellen, taucht er sie zuerst in
                              									eine Aufloͤsung von 1/2–1 Pfd. trokenem kohlensaurem Natron
                              									(entwaͤsserter Soda) in 10 Gallons Wasser, welche vorher durch Zusaz von
                              									1/4–1/2 Pfd. gebranntem Kalk aͤzend gemacht wurde; sodann in eine
                              									Mischung von 1/2–2 Pfd. Salzsaͤure (von 1,17 spec. Gew.) und 10
                              									Gallons Wasser; endlich noch in einen Absud von 1–10 Pfd. Rhabarber in 1
                              									Gallon Wasser.
                           Um die Haͤute und Felle zu koͤrnen, wendet er eine Aufloͤsung
                              									von 1/2–4 Pfd. kohlensaurem Ammoniak und 10 Gallons Wasser an.
                           Um die Oxydation der Gerbefluͤssigkeit zu verhindern, vermischt er sie mit
                              									Rhabarberabsud oder gedaͤmpften Kartoffeln etc.
                           Endlich taucht er die Haͤute, um ihre Faͤulniß zu verhindern, in eine
                              									Aufloͤsung von rothem chromsaurem Kali oder in verduͤnnte
                              									Schwefelsaͤure; von ersterem loͤst er 1/8–1/2 Pfd. in 100
                              									Gallons Wasser auf; von der Schwefelsaͤure wird 1/4–1 Pfd. auf 10
                              									Gallons Wasser genommen. (Repertory of
                                 										Patent-Inventions, Jul. 1842, S. 49.)
                           
                        
                           Valery Hannoye's neues
                              									Gerbeverfahren.
                           Dasselbe beruht auf der Anwendung der Real'schen
                              									Filterpresse zum Gerben, wodurch eine in allen Richtungen gleichfoͤrmige
                              									gezwungene Filtration der Gerbebruͤhen unter Verwahrung derselben gegen
                              									Beruͤhrung der Luft bewerkstelligt wird. – Der hiezu dienende Apparat
                              									besteht in Kufen, deren Staͤrke darauf berechnet ist, einem wandelbaren Druk
                              									von mehreren Atmosphaͤren widerstehen zu koͤnnen; diese Kufen,
                              									deren Hoͤhe und Weite im Verhaͤltnis steht zur Anzahl und
                              									Beschaffenheit der darin zu behandelnden Haͤute, sind von cylindrischer oder
                              									vierekiger Gestalt; Dekbrett und Boden sind flach oder gewoͤlbt. Jede solche
                              									Kufe ist mit einer, je nachdem man gerbende Fluͤssigkeit oder den
                              									hydraulischen Kolben zur Hervorbringung des Druks anwendet, mehr oder weniger hohen
                              									aufsteigenden Saͤule versehen; diese hat wieder Verzweigungen, deren eine
                              									sich in den unteren Theil, die andere in den oberen Theil des Apparats fortsezt.
                              									Eine jede dieser Nebenroͤhren ist mit Haͤhnen versehen, welche den
                              									Druk wechselsweise von Unten nach Oben und von Oben nach Unten zu veraͤndern
                              									gestatten, je nachdem man sie schließt oder oͤffnet. Ein Ablaßhahn am unteren
                              									Theile des Apparats dient zur Erneuerung oder zum Abfließenlassen der darin
                              									enthaltenen Fluͤssigkeit.
                           Die Haͤute werden in dem Recipienten zwischen Lagen von Eichenlohe geschichtet
                              									und die Saͤule mit reinem Wasser aufgefuͤllt. Die Ablaßhaͤhne
                              									werden in der Art offen gelassen, daß die Fluͤssigkeit tropfenweise abfließt.
                              									Der Verf. versichert, daß auf diese Weise Kalbsfelle in 20 Tagen und
                              									Ochsenhaͤute in 60 Tagen gegerbt werden; doch findet natuͤrlich die
                              									Filtration durch die Haͤute hindurch noch nicht mit der moͤglichen
                              									Schnelligkeit statt; um dieß zu bezweken, bringt der Verf. am Apparate folgende
                              									Modificationen an. Jede Haut, statt einfach auf die Lohe gelegt zu werden, wird auf
                              									eine Anzahl hoͤlzerner Rahmen gelegt, welche durch ihre Vereinigung einen
                              									einzigen geschlossenen Rahmen bilden, dessen innerer leerer Raum etwas kleiner ist
                              									als die kleinsten Haͤute. Dieser innere Raum des Rahmens wird mit Lohe
                              									ausgefuͤllt und die Haut uͤber das Ganze ausgebreitet. Ein zweiter
                              									Rahmen wird darauf gelegt, dessen innerer Raum wieder mit Lohe ausgefuͤllt
                              									und wieder eine Haut daruͤber gelegt. So wird das Gefaͤß mit einer
                              									Reihe von Rahmen, Haͤuten und Lohschichten angefuͤllt; um aber der
                              									Fluͤssigkeit den Durchgang zwischen den Rahmen und den Waͤnden der
                              									Kufe unmoͤglich zu machen, wird ein fetter, wasserdichter Cement als Kitt
                              									dazwischen gebracht; auch am Rande jeder Haut wird solcher Kitt angebracht, welche
                              									Verschließung durch das Gewicht der Rahmen und der Lohe bald genau und fest
                              									wird.
                           Nach jeder Gerbung wird der Kitt wieder gesammelt, um zu einer neuen Operation zu
                              									dienen; die Lohe braucht nicht vorher angefeuchtet zu werden; man verhuͤtet
                              									auf diese Weise das Zusammenballen derselben beim Eintreten der Wassersaͤule.
                              										(Bulletin du musée industriel de Bruxelles,
                              									2. livraison de 1842)
                           
                        
                           Zubereitung der Wolle sowohl im rohen als im verarbeiteten
                              									Zustande, durch welche sie in der Qualität verbessert wird, worauf sich William Peierce am 9. Dec. 1840 ein Patent ertheilen ließ.
                           Der Zwek dieser Erfindung ist die Reinigung und Befreiung der rohen Wollfasern von
                              									harzigen, klebrigen, gummiartigen u.a. Substanzen, welche ihnen hartnaͤkig
                              									anhaͤngen, sie hart und steif machen, indem sie die Poren verstopfen und
                              									dadurch das Eindringen der Farbe beim Faͤrbeproceß verhindern. – Das
                              									Verfahren besteht im Behandeln der Wolle mit Sauren und zwar vorzuͤglich
                              									Holzsaͤure.
                           Man schuͤttet in ein passendes Gefaͤß 8 Gallons Wasser und mischt sie
                              									mit 1 Gallon der staͤrksten kaͤuflichen Holzsaͤure. In diese
                              									verduͤnnte Saͤure bringt man so viel Wolle, als davon bedekt wird,
                              									laͤßt sie, je nach Umstaͤnden, 1, 2 bis 3 Tage darin liegen und
                              									ruͤhrt bisweilen um. Man nimmt nun die Wolle heraus, waͤscht sie gut
                              									aus, zuerst mit weichem Wasser, dann mit Seifenwasser oder anderen alkalischen
                              									Fluͤssigkeiten. Sie wird nun stark ausgepreßt, getroknet und wie
                              									gewoͤhnlich weiter behandelt.
                           Auch Zeuge von auf gewoͤhnliche Weise vorbereiteter Wolle koͤnnen in
                              									die saure Fluͤssigkeit getaucht werden, ehe man sie faͤrbt. Doch sind
                              									einige Stunden mehr zur Operation erforderlich; ersteres Verfahren ist jedenfalls
                              									vorzuziehen. (Aus dem London Journal of arts. Dec. 1842,
                              									S. 249.)
                           
                        
                           
                           Französischer Gesezvorschlag, das Verbot der Fabrication
                              									inländischen Zukers betreffend.
                           Die Schwierigkeit, die Interessen der franzoͤsischen Colonien mit denen des
                              									Mutterlandes bei der Besteuerung des Rohzukers zu vereinbaren, hat das franz.
                              									Ministerium auf das verzweifelte Auskunftsmittel gebracht, die Fabrication des
                              									inlaͤndischen Zukers zu unterdruͤken. Der Gesezvorschlag in dieser
                              									Beziehung – welcher an dem gesunden Sinne der Mitglieder beider Kammern ohne
                              									Zweifel scheitern wird – wurde am 10. Jan. von dem Agricultur- und
                              									Handelsminister in die Deputirtenkammer gebracht und lautet folgendermaßen:
                           
                              Titel I. Verbot der Zukerfabrication.
                              Art. 1. Die Fabrikation inlaͤndischen Zukers jedweder Art ist vom 1. Sept.
                                 										1844 an verboten.
                              Die Runkelruͤbenzuker-Fabrikanten sind verbunden, allen nicht
                                 										raffinirten Zuker, so wie auch allen Syrup, alle Melasse oder andere derartige
                                 										Producte, welche ihnen noch bleiben, bis zum 1. Jan. 1845 an die Raffinerien und
                                 										Brennereien abzuliefern.
                              Art. 2. Die Runkelruͤbenzuker-Fabrikanten sind gehalten, so wie sie
                                 										ihre Feldarbeit beschlossen haben, spaͤtestens am 1. Sept. 1844 ihr
                                 										Material (matériel) auseinanderzunehmen, so
                                 										daß es zur Fabrication nicht mehr gebraucht werden kann.
                              Art. 3. Vom 1. Jan. 1845 an sind die Bestimmungen der Art. 216, 217, 218, 221,
                                 										222, 223 u. 224 des Gesezes vom 28. April 1816 bezuͤglich verschiedener
                                 										Faͤlle des Betrugs und des Zuwiderhandelns im Betreff des Tabaks, so wie
                                 										der Angaben der hiezu Aufgestellten, welche besagte Defraudationen und
                                 										Contraventionen darthun koͤnnen, auch auf die Circulation, den Besiz, die
                                 										Fabrication, den Verkauf und das Colportiren des Saftes, Syrups, der Melasse und
                                 										des Zukers aus Runkelruͤben und jeder anderen Art inlaͤndischen
                                 										Zukers im festen, concreten oder Pulverzustande anzuwenden.
                              Auch die Bestimmungen des Artikels 240 desselben Gesezes hinsichtlich der
                                 										Geldstrafengefaͤlle und Confiscationen des Tabaks werden bei den den
                                 										Bestimmungen gegenwaͤrtigen Gesezes Zuwiderhandelnden in Anwendung
                                 										gebracht.
                              Art. 4. Die Zukerraffineurs und Fabrikanten des Staͤrkmehl- und
                                 										Traubensyrups und anderer Syrupe, welche in festen und in Pulverzustand gebracht
                                 										werden koͤnnen, sind den Besuchen der fuͤr die indirecten Steuern
                                 										Bediensteten ausgesezt und gehalten, ihnen, sobald sie es verlangen, sogar des
                                 										Nachts, wenn in den Werkstaͤtten gearbeitet wird, ihre Siedereien,
                                 										Etablissements, Magazine und Wohnungen zu oͤffnen.
                              Der Besuch der Wohnhaͤuser jedoch kann nur des Tags stattfinden. Die
                                 										erwaͤhnten Raffineurs und Fabrikanten haben vor dem 1. Jul. 1844
                                 										fuͤr die zu dieser Zeit existirenden Etablissements und ehe sie mit der
                                 										Fabrication in irgend einem neuen Etablissement beginnen, auf dem Regiebureau
                                 										ihren Vor- und Zunamen, Geburtsort, das Etablissement, den Industriezweig
                                 										und die Utensilien, welche sie dazu noͤthig haben, anzugeben.
                              Jedes Zuwiderhandeln den Bestimmungen dieses Artikels wird mit einer Strafe von
                                 										300 bis 1000 Fr. geahndet.
                              Art. 5. Die Bestimmungen der koͤnigl. Verordnung vom 16. April 1842,
                                 										welche die oͤffentliche Verwaltung in Bezug auf die Erhebung der Abgaben
                                 										auf Ruͤbenzuker, den Betrieb der Fabriken und die die Circulation
                                 										begleitenden Formalitaͤten regulirt, bleiben bis zum 1. Jan. 1845 in
                                 										Geltung.
                              Art. 6. Die den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesezes Zuwiderhandelnden
                                 										werden der Administration der indirecten Steuern uͤberantwortet und in
                                 										der bei derselben uͤblichen Form bestraft.
                              
                           
                              Titel II. Entschädigung der
                                    											Rübenzuker-Fabrikanten.
                              Art. 7. Eine Summe von 40 Millionen Fr. ist zur Ausbezahlung als
                                 										Entschaͤdigung bestimmt und wird unter die
                                 										Ruͤbenzuker-Fabrikanten vertheilt.
                              Kein Fabrikant wird zur Theilnahme an dieser Entschaͤdigung zugelassen,
                                 										wenn nicht durch die Register der Verwaltung der indirecten Steuern nachgewiesen
                                 										ist, daß derselbe vor dem 1. Jan. 1843 aus Runkelruͤben von der Ernte des
                                 										Jahres 1842 Zuker fabricirt habe.
                              
                              Art. 8. Die Vertheilung der oben stipulirten Entschaͤdigung unter die
                                 										Berechtigten findet im Verhaͤltniß des mittlern Products an Zuker im
                                 										Arbeitstag der Fabrikation eines jeden von ihnen statt, was durch die Kassen der
                                 										Beamten bei den indirecten Steuern waͤhrend der beiden Campagnen
                                 										1841–42 und 1842–43 ermittelt wird. Zwoͤlf Arbeitsstunden
                                 										werden fuͤr einen Tag gerechnet.
                              Wurde die taͤgliche Arbeit uͤber zwoͤlf Stunden fortgesezt,
                                 										so werden die zugegebenen Stunden zu Arbeitstagen berechnet, wobei aber jede
                                 										Stunde nur als zwei Drittheile einer Stunde in Ansaz gebracht wird.
                              Solche Tage, an welchen keine Extraction des Saftes statt fand, werden nicht als
                                 										Arbeitstage gerechnet.
                              Art. 9. An dem Entschaͤdigungsbetrag jedes Fabrikanten wird der Betrag der
                                 										Abgaben, welche er schuldet, in Abzug gebracht. Außerdem werden die von ihm
                                 										fruͤher unterschriebenen aber noch nicht erfuͤllten
                                 										Verpflichtungen an Zahlungsstatt fuͤr baar und ohne Disconto
                                 										zuruͤkgestellt, welche Verfallzeit sie auch haben moͤgen.
                              Art. 10. Die kraft dieses Gesezes von dem Minister der Finanzen liquidirten
                                 										Entschaͤdigungssummen werden in Tresor-Obligationen bezahlt.
                              Die zur Zahlung besagter Obligationen noͤthige Summe in Capital und Zinsen
                                 										bildet den Gegenstand eines im Budget des Finanzministers fuͤr jedes
                                 										Rechnungsjahr zu eroͤffnenden Special-Credits.
                              Der Hr. Minister ist zur Vorlage des Gesezes ermaͤchtigt. – Der
                                 										Vorschlag wird gedrukt, vertheilt und den Bureaux der Kammern zur Berathung
                                 										zugestellt. (Aus dem Moniteur industriel, 12. Jan.
                                 										1843.)
                              
                           
                        
                           Anwendung des schwefelsauren Ammoniaks in der
                              									Landwirthschaft.
                           Um den Boden fruchtbarer zu machen und ihm mehr Stikstoff beizubringen, als er durch
                              									den gewoͤhnlichen Duͤnger oder das Ammoniak etc. der Luft
                              									schoͤpft, wurde in England das schwefelsaure Ammoniak zur oberen
                              									Duͤngung versucht und als sehr zwekdienlich befunden. Das Gras, der Weizen
                              									und andere Getreidearten wachsen durch dieses Duͤngmittel besser als durch
                              									jedes andere, und dabei kommt es um 50 Proc. wohlfeiler zu stehen. Der Ertrag war
                              									bei den damit angestellten Proben ein viel bedeutenderer als sonst. (Philosophical Magazine. Dec. 1842, S. 488.)
                           
                        
                           Verbesserung wässeriger Kartoffeln.
                           Wenn die Kartoffeln nicht zu sehr fruͤher Zeit aus dem Boden genommen werden,
                              									so sind sie oft, wenn auch noch so sorgfaͤltig gekocht, waͤsserig und
                              									ohne Geschmak. In diesem Fall kann man sie dadurch leicht verbessern, daß man sie
                              									acht Tage lang vor ihrem Gebrauche in die Nahe eines Ofens bringt; sie erhalten so
                              									ihren Geschmak wieder und werden sehr mehlig. (Echo du monde
                                 										savant 1842, No. 48.)