| Titel: | Königlich französische Verordnung in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel (mit Ausnahme jener auf Schiffen). | 
| Fundstelle: | Band 92, Jahrgang 1844, Nr. LVII., S. 212 | 
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                        LVII.
                        Koͤniglich franzoͤsische Verordnung
                           in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel (mit Ausnahme jener auf
                           Schiffen).
                        Aus dem Bulletin de la Société
                                 d'Encouragement. Febr. 1844.
                        Königlich französische Verordnung in Betreff der Dampfmaschinen und
                           Dampfkessel.
                        
                     
                        
                           Ludwig Philipp etc. Auf Vernehmen unseres Ministers und
                              Staatssekretaͤrs im Departement der Staatsbauten und mit Bezug auf die
                              Verordnungen vom 29. Oktbr. 1823, 7. Mai 1828, 23. Sept. 1829 und 25. Maͤrz
                              1833 in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel; dann der Verordnung vom 22.
                              Julius 1839 bezuͤglich der Locomotiven fuͤr Eisenbahnen; endlich auf
                              die Berichte der unserm Minister der Staatsbauten beigegebenen
                              Central-Commission fuͤr Dampfmaschinen verordnen wir:
                           Artikel 1. Die Dampfmaschinen und geschlossenen Kessel,
                              in welchen der Dampf erzeugt wird, sind den in folgender Ordonnanz gegebenen
                              Vorschriften und Sicherheit-Vorkehrungen unterworfen.
                           Fuͤr die Dampfmaschinen und -Kessel auf Schiffen wird eine besondere
                              Verordnung nachfolgen.
                           
                        
                           Titel I. Bestimmungen hinsichtlich der Fabrication der
                                 Dampfmaschinen oder Dampfkessel und des Handels mit denselben.
                           Artikel 2. Keine Dampfmaschine und kein Kessel darf von
                              einem Fabrikanten abgeliefert werden, ohne daß die unten vorgeschriebenen Proben
                              damit angestellt wurden. Diese Proben werden auf die Anmeldung der Fabrikanten und
                              auf den Befehl der Praͤfecten von den Bergwerks-Ingenieurs, oder in
                              Ermangelung solcher von den Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs
                              in der Fabrik angestellt.
                           Artikel 3. Die aus dem Auslande kommenden Dampfmaschinen
                              oder Dampfkessel muͤssen mit denselben Sicherheits-Vorrichtungen
                              versehen seyn, wie solche franzoͤsischen Ursprungs, und dieselben Proben
                              bestehen. Diese Proben werden an dem von dem Empfaͤnger derselben
                              bezeichneten Orte angestellt.
                           
                        
                           Titel II. Bestimmungen hinsichtlich der Aufstellung
                                 stationaͤrer Dampfmaschinen und -Kessel an andern Orten als in
                                 Bergwerken.
                           
                              Erste Abtheilung. – Von der
                                    Bewilligung.
                              Artikel 4. Die Dampfmaschinen und- Kessel,
                                 sowohl mit Hochdruk als Niederdruk, welche zu irgend einem andern
                                 stationaͤren Dienste als in Bergwerken bestimmt sind,
                                 koͤnnen, in Uebereinstimmung mit der Verordnung vom 15. Okt. 1810 (die
                                 ungesunden und belaͤstigenden Etablissements zweiter Classe betreffend),
                                 nur kraft der vom Praͤfect des Departements ertheilten Bewilligung
                                 aufgestellt werden.
                              5. Das Ansuchen um diese Bewilligung wird an den Praͤfecten gerichtet und
                                 hat zu enthalten:
                              a) das Maximum des Dampfdruks (in
                                 Atmosphaͤren und Zehntels-Atmosphaͤren ausgedruͤkt),
                                 unter welchem die Dampfmaschinen oder -Kessel wirken sollen;
                              b) die Kraft dieser Maschinen, in Pferden
                                 ausgedruͤkt (das Dampfpferd ist die Kraft, welche ein Gewicht von 75
                                 Kilogrammen in 1 Secunde Zeit 1 Meter hoch heben kann);
                              c) die Form der Dampfkessel, ihren Inhalt
                                 (Capacitaͤt) und den ihrer Siederoͤhren, in Kubikmetern
                                 ausgedruͤkt;
                              d) den Ort und die Stelle, wo sie aufgestellt werden
                                 sollen, so wie die Entfernung derselben von dritten Personen gehoͤrigen
                                 Gebaͤuden und von der oͤffentlichen Straße;
                              e) die Art des anzuwendenden Brennmaterials;
                              f) den Industriezweig, zu welchem die Dampfmaschinen
                                 oder -Kessel dienen sollen.
                              Dem Gesuche ist ein Plan der Localitaͤten und eine geometrische Zeichnung
                                 des Dampfkessels beizulegen.
                              6. Der Praͤfect schikt das Bewilligungsgesuch mit den Planen sogleich dem
                                 Unterpraͤfecten des Arrondissements zu, welcher es dem Maire der Gemeinde
                                 zustellen laͤßt.
                              7. Der Maire schreitet sogleich zur Kenntnißnahme von den moͤglichen
                                 Belaͤstigungen (de commodo et incommodo).
                                 Diese Untersuchung muß in 10 Tagen beendigt seyn.
                              8. Fuͤnf Tage nach deren Beendigung uͤberschikt der Maire das
                                 Untersuchungs-Protokoll mit seinem Gutachten dem Unterpraͤfecten,
                                 welcher nach einem gleichen Termine dieß alles, ebenfalls von seinem Gutachten
                                 begleitet, dem Praͤfecten zusendet.
                              9. Nach Verlauf von 14 Tagen verfuͤgt der Praͤfect, nachdem er das
                                 Gutachten des Bergwerks-Ingenieurs, oder in Ermangelung eines solchen,
                                 des Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs erholt, uͤber
                                 das Bewilligunggesuch.
                              Der Ingenieur hat in seinem Gutachten, wenn Veranlassung vorhanden, die
                                 Constructionsfehler anzugeben, welche Gefahren herbeifuͤhren
                                 koͤnnten und von schlechter Qualitaͤt des Materials, von der Form
                                 des Dampfkessels, oder von der Art, wie seine Theile zusammengefuͤgt
                                 sind, herruͤhren; auch soll er sagen, wie ihnen abgeholfen werden
                                 koͤnnte, wenn dieß anders moͤglich ist.
                              10. Der Beschluß, durch welchen der Praͤfect die Errichtung einer
                                 Dampfmaschine oder eines Dampfkessels bewilligt, hat zu enthalten:
                              a) den Namen des Eigenthuͤmers;
                              b) das Maximum des Dampfdruks, in
                                 Atmosphaͤren ausgedruͤkt, unter welchem die Maschine oder der
                                 Kessel wirken soll und die auf die Maschine und den Kessel gestempelten Zahlen,
                                 wie sie unten, Art. 19, vorgeschrieben sind;
                              c) die Kraft der Maschine, in Pferden
                                 ausgedruͤkt;
                              d) die Form und den Inhalt des Dampfkessels;
                              
                              e) den Durchmesser und die Belastung der
                                 Sicherheitsventile;
                              f) die Art des anzuwendenden Brennmaterials;
                              g) den Industriezweig, zu welchem die Maschine oder
                                 der Dampfkessel bestimmt ist.
                              11. Dem Gesuchsteller steht gegen den die Errichtung einer Dampfmaschine oder
                                 eines Dampfkessels verweigernden Beschluß des Praͤfecten der Recurs an
                                 den Staatsrath offen.
                              Sollten Widersacher gegen die Bewilligung vorhanden seyn, so koͤnnen diese
                                 sich beim Praͤfecturrath gegen den Beschluß des Praͤfecten,
                                 welcher die Bewilligung ertheilte, verwahren, sich den Recurs an den Staatsrath
                                 vorbehaltend.
                              Die Beschluͤsse des Praͤfecten hinsichtlich des
                                 Sicherheit-Zustandes, in welchem die Dampfmaschinen oder -Kessel
                                 sich befinden muͤssen, anbelangend, kann kein anderer Recurs als an
                                 unsern Minister der Staatsbauten stattfinden.
                              12. Die Dampfmaschinen und Dampfkessel duͤrfen nicht fruͤher in
                                 Anwendung kommen, als bis den in dem Bewilligungsdecret auferlegten Bedingungen
                                 Genuͤge geleistet worden ist.
                              13. Das Beeret des Praͤfecten wird einen Monat lang an der Mairie der
                                 Gemeinde, in welcher sich das Etablissement befindet, das die Bewilligung
                                 erhielt, angeheftet; ferner wird eine Abschrift desselben im Archiv der Gemeinde
                                 niedergelegt; außerdem muß es jeder dabei betheiligten Partei, die es verlangen
                                 sollte, mitgetheilt werden.
                              
                           
                              Zweite Abtheilung. – Proben mit den Dampfkesseln
                                    und andern Dampf enthaltenden Maschinentheilen.
                              Artikel 14. Die Dampfkessel, Siederoͤhren und
                                 Dampfreservoirs, die gußeisernen Cylinder der Dampfmaschinen und die gußeisernen
                                 Huͤllen dieser Cylinder duͤrfen in keinem Etablissement in
                                 Gebrauch genommen werden, ehe sie, nach der Vorschrift in Titel I
                                 gegenwaͤrtiger Verordnung, der Probe mittelst einer Drukpumpe unterworfen
                                 wurden.
                              15. Der Probedruk muß ein Multiplum seyn des effectiven
                                    Druks oder der groͤßten Spannung, welche der Dampf in den
                                 Dampfkesseln und den andern Dampf enthaltenden Maschinentheilen erhalten kann,
                                 abzuͤglich des aͤußern Druks der Atmosphaͤre.
                              Die Proben werden auf die Art angestellt, daß man die Ventile der Dampfkessel mit
                                 dem effectiven Druke proportionalen Gewichten belastet, welche nach der in
                                 Artikel 24 angegebenen Regel bestimmt werden.
                              Die andern Maschinentheile anbelangend, wird die Probebelastung auf dem Ventil
                                 der Drukpumpe angebracht.
                              16. Bei Dampfkesseln, Siederoͤhren und Reservoirs von Eisenblech oder
                                 gewalztem Kupfer muß der Probedruk das Dreifache vom
                                 effectiven Druk betragen; bei gußeisernen Dampfkesseln und Siederoͤhren
                                 das Fuͤnffache.
                              17. Die gußeisernen Cylinder der Dampfmaschinen und die gußeisernen
                                 Huͤllen dieser Cylinder werden durch dreimal
                                 so starken Druk als der effective ist, probirt.
                              18. Die Dike der Waͤnde cylindrischer Dampfkessel von Eisenblech oder
                                 gewalztem Kupfer richtet sich nach der dieser Verordnung beigegebenen Tabelle
                                 Nr. 1.
                              Die Dike jener Kessel, welche ihrer Groͤße und ihrem Dampfdruk nach in der
                                 Tabelle nicht mehr enthalten sind, wird nach der unter erwaͤhnter Tabelle
                                 angegebenen
                                 Regel bestimmt; 0,015 Meter (oder 15 Millimeter) darf jedoch diese Dike nie
                                 uͤberschreiten.
                              Die Diken des Eisenblechs muͤssen verstaͤrkt werden bei Kesseln,
                                 welche zum Theil oder ganz aus flachen Stuͤken oder cylindrischen und
                                 andern Leitungen bestehen, durch die sich Wasser und Dampf ziehen und die also
                                 entweder als Herde oder zur Circulation der Flamme dienen. Außerdem sollen
                                 solche Kessel und Roͤhrenleitungen noch nach Umstaͤnden durch
                                 hinreichende Beschlaͤge verstaͤrkt werden.
                              19. Wenn nun constatirt ist, daß die Waͤnde der Dampfkessel von Eisenblech
                                 oder gewalztem Kupfer die gehoͤrige Dike haben, und nachdem die
                                 Dampfkessel, Siederohren, Dampfreservoirs, die gußeisernen Cylinder und
                                 gußeisernen Huͤllen derselben probirt sind, werden Stempel darauf
                                 geschlagen, welche den Grad der innern Spannung, die der Dampf nicht
                                 uͤberschreiten darf, in Atmosphaͤren angeben. Diese Stempel
                                 muͤssen so angebracht werden, daß sie nach dem Einsezen der Dampfkessel
                                 und Cylinder immer sichtbar bleiben.
                              20. Die Dampfkessel mit geraden Seiten sind der Probe enthoben, unter der
                                 Bedingung jedoch, daß die Elasticitaͤt oder die Spannung des Dampfes im
                                 Innern dieser Kessel anderthalb Atmosphaͤren
                                 niemals uͤberschreite.
                              21. Die Probe wird in der Fabrik, wo die Dampfmaschinen oder Kessel angewandt
                                 werden sollen, wiederholt: 1) wenn der Eigenthuͤmer des Etablissements
                                 dieß verlangt; 2) wenn waͤhrend des Transports oder seit dem Aufstellen
                                 der Maschinerie an ihrem Plaz erhebliche Beschaͤdigungen statt fanden; 3)
                                 wenn, seitdem die Probe in der Fabrik angestellt wurde, Veraͤnderungen
                                 oder Ausbesserungen irgend einer Art daran vorgenommen wurden.
                              
                           
                              Dritte Abtheilung. –
                                    Sicherheits-Vorrichtungen, womit die Dampfkessel versehen werden
                                    muͤssen.
                              
                                 §. 1. Von den
                                       Sicherheitsventilen.
                                 Artikel 22. An dem obern Theil jedes Dampfkessels werden zwei
                                    Sicherheitsventile angebracht, gegen jedes Ende des Dampfkessels zu
                                    eines.
                                 Der Durchmesser der Oeffnungen dieser Ventile richtet sich nach der
                                    Heizflaͤche des Dampfkessels und der Spannung des Dampfes im Innern
                                    desselben, in Uebereinstimmung mit der dieser Verordnung beigefuͤgten
                                    Tabelle Nr. 2.
                                 23. Jedes Ventil wird mit einem einzigen Gewichte belastet, welches entweder
                                    direct oder vermittelst eines Hebels wirkt.
                                 Auf jedes Gewicht wird ein Stempel geschlagen. Auch wo man sich der Hebel
                                    bedient, muͤssen dieselben gestempelt seyn. Der Betrag der Gewichte
                                    und die Laͤnge der Hebel werden durch das im Art. 10 erwaͤhnte
                                    Bewilligungs-Decret bestimmt.
                                 24. Das Maximum der Belastung jedes Sicherheitsventils wird bestimmt, indem
                                    man 1,033 Kilogr. mit der den effektiven Druk bezeichnenden Anzahl
                                    Atmosphaͤren und der die Oeffnung des Ventils bezeichnenden Anzahl
                                    von Quadrat-Centimetern multiplicirt.
                                 Die Breite der ringfoͤrmigen Randflaͤche des Ventildekels darf
                                    nicht uͤber den dreißigsten Theil der dem Dampfdruk unmittelbar
                                    ausgesezten kreisfoͤrmigen Oberflaͤche und in keinem Fall darf
                                    diese Breite uͤber 0,002 Meter (2 Millimeter) betragen.
                                 
                              
                                 §. 2. Von den
                                       Manometern.
                                 Artikel 25. Jeder Dampfkessel muß mit einem in
                                    Atmosphaͤren und Zehntels-Atmosphaͤren graduirten
                                    Manometer versehen seyn, um die Dampfspannung im Kessel jeden Augenblik
                                    erfahren zu koͤnnen.
                                 Die den Dampf in das Manometer fuͤhrende Roͤhre wird
                                    unmittelbar auf dem Kessel und nicht auf dem Abfuͤhrrohr des Dampfes
                                    oder sonst einer Roͤhre, worin der Dampf fortzieht, angebracht.
                                 Das Manometer erhaͤlt seine Stelle dem Heizer gegenuͤber.
                                 26. Des Manometers mit freiem Luftzutritt, d.h. des oben offenen Manometers
                                    bedient man sich, wenn der effektive Druk des Dampfs nicht uͤber vier
                                    Atmosphaͤren betraͤgt.
                                 Bei den im Artikel 43 erwaͤhnten Dampfkesseln bedient man sich stets
                                    des offenen Manometers, wie auch der Dampfdruk seyn mag.
                                 27. Man zieht auf der Scala jedes Manometers eine auffallende Linie, welche
                                    jener Zahl dieser Scala entspricht, uͤber welche das Queksilber nicht
                                    steigen soll.
                                 
                              
                                 §. 3. Von der Speisung
                                       der Dampfkessel und ihren Wasserstandszeigern.
                                 Artikel 28. Jeder Dampfkessel muß mit einer gut
                                    construirten und wohl unterhaltenen Speisepumpe oder sonst einer sicher
                                    wirkenden Speisevorrichtung versehen seyn.
                                 29. Das Niveau, welches das Wasser in der Regel in jedem Dampfkessel haben
                                    soll, wird außerhalb auf dem Koͤrper des Kessels oder auf der
                                    Außenseite des Ofens durch eine recht augenfaͤllig gezogene Linie
                                    angezeigt.
                                 Diese Linie muß sich wenigstens 1 Decimeter uͤber dem hoͤchsten
                                    Theil der Feuercanaͤle, der Roͤhren und Leitungen fuͤr
                                    die Flamme und den Rauch in dem Ofen befinden.
                                 30. Jeder Dampfkessel ist mit einem Schwimmer zu
                                    versehen, welcher das Oeffnen eines Auswegs fuͤr den Dampf und zwar
                                    mit Geraͤusch veranlaßt, sobald das Niveau des Wassers im Kessel 5
                                    Centimeter unter die im Art. 29 erwaͤhnte Linie gesunken ist.
                                 31. Außerdem ist der Dampfkessel noch mit einer der drei folgenden
                                    Vorrichtungen zu versehen: 1) mit einem gewoͤhnlichen Schwimmer von
                                    hinlaͤnglicher Beweglichkeit; 2) mit einer glaͤsernen
                                    Indicator-Roͤhre; 3) mit in verschiedenen Hoͤhen
                                    angebrachten Probir-Haͤhnen. Diese Vorrichtungen
                                    muͤssen so angebracht seyn, daß der Heizer sie vor Augen hat.
                                 
                              
                                 §. 4. Von den mit
                                       einander verbundenen Dampfkesseln.
                                 Artikel 32. Sollen mehrere Dampfkessel
                                    gemeinschaftlich wirken, so muß ihnen eine solche Einrichtung gegeben
                                    werden, daß man sie noͤthigenfalls von einander unabhaͤngig
                                    machen kann.
                                 Es muß daher jeder Dampfkessel besonders gespeist und mit allen in
                                    gegenwaͤrtiger Verordnung vorgeschriebenen
                                    Sicherheit-Vorrichtungen versehen werden.
                                 
                              
                           
                              Vierte Abtheilung. – Von der Wahl des Plazes
                                    fuͤr die Dampfkessel.
                              Artikel 33. Die Bedingungen, welche bei der Wahl des
                                 Plazes fuͤr die Dampfkessel zu erfuͤllen sind, haͤngen von
                                 ihrem Rauminhalt (mit Inbegriff der Siederoͤhren) und von der Spannung
                                 des Dampfes ab.
                              Zu diesem Behufe theilen wir die Dampfkessel in vier Classen.
                              Man druͤkt den Inhalt des Kessels, inclusive der Siederoͤhren, in
                                 Kubikmetern und
                                 die Dampfspannung in Atmosphaͤren aus und multiplicirt beide Zahlen mit
                                 einander.
                              Die Dampfkessel gehoͤren in die erste Classe, wenn das Product
                                 uͤber 15 betraͤgt;
                              in die zweite Classe, wenn das Product uͤber 7 und nicht uͤber 15
                                 betraͤgt;
                              in die dritte Classe, wenn es uͤber 3 und nicht uͤber 7
                                 betraͤgt;
                              in die vierte Classe, wenn es nicht uͤber 3 betraͤgt.
                              Wenn mehrere Kessel an einer Stelle vereint wirken sollen und unter ihnen eine
                                 directe oder indirecte Communication stattfindet, so nimmt man, um ebenbesagtes
                                 Product zu erhalten, die Summe der Inhalte aller Dampfkessel, jene ihrer
                                 Siederoͤhren mit inbegriffen.
                              34. Die Dampfkessel erster Classe muͤssen außerhalb jedes Wohnhauses und
                                 jeder Werkstaͤtte angebracht werden.
                              35. Doch kann der Praͤfect, um die Anwendung sonst verloren gehender
                                 Waͤrme zum Erhizen der Dampfkessel moͤglich zu machen, das
                                 Aufstellen von Kesseln erster Classe im Innern einer Werkstaͤtte
                                 gestatten, wenn sie nicht einen Theil eines Wohnhauses bildet, von welcher
                                 Bewilligung sodann unser Minister der Staatsbauten in Kenntniß zu sezen ist.
                              36. So oft zwischen einem Dampfkessel erster Classe und den Wohnhaͤusern
                                 oder der oͤffentlichen Straße ein Abstand von weniger als 10 Meter ist,
                                 muß eine Schuzmauer von 1 Meter Dike von gutem, massivem Mauerwerke
                                 aufgefuͤhrt werden. Die uͤbrigen Dimensionen dieser Mauer werden
                                 nach Art. 41 bemessen.
                              Diese Schuzmauer muß in allen Faͤllen von dem Mauerwerk der Oefen
                                 getrennt, und zwar ein wenigstens 0,50 Meter breiter freier Raum als Abstand
                                 dazwischen seyn; auch von der Scheidemauer der Nachbarhaͤuser muß sie auf
                                 diese Weise getrennt seyn.
                              Ist aber der Dampfkessel in den Boden eingelassen und so angebracht, daß sein
                                 oberer Theil wenigstens 1 Meter tief im Boden stekt, so ist die Schuzmauer nur
                                 dann erforderlich, wenn in einem Abstand unter 5 Metern bewohnte Haͤuser
                                 oder eine oͤffentliche Straße ist.
                              37. Wenn ein Dampfkessel erster Classe in einem geschlossenen Local ist, so soll
                                 dieses nicht gewoͤlbt, muß aber mit einem leichten Dach bedekt seyn,
                                 welches mit den Daͤchern der Werkstaͤtten oder anderer anstoßenden
                                 Haͤuser in keiner Verbindung steht und auf einem besondern Dachstuhle
                                 ruht.
                              38. Die Dampfkessel zweiter Classe koͤnnen im Innern einer
                                 Werkstaͤtte angebracht werden, sofern dieselbe nicht einen Theil eines
                                 Wohnhauses oder einer Fabrik von mehreren Stokwerken bildet.
                              39. Befinden sich die Dampfkessel dieser Classe in einem geringern Abstand als 5
                                 Meter von den Wohnhaͤusern oder der oͤffentlichen Straße, so wird
                                 auf deren Seite eine Schuzmauer, wie im Art. 36 erwaͤhnt,
                                 aufgefuͤhrt.
                              40 Dritten Personen angehoͤrenden unbebauten angraͤnzenden Grund
                                 und Boden betreffend, kann, nachdem vom Praͤfecten zum Ausstellen von
                                 Dampfkesseln erster oder zweiter Classe die Bewilligung ertheilt wurde, wenn die
                                 Eigenthuͤmer dieses Bodens in den in den Artikeln 36 und 39 bestimmten
                                 Entfernungen bauen lassen, oder wenn dieser Grund zur oͤffentlichen
                                 Straße bestimmt wird, dem Besizer des Dampfkessels auf Ansuchen der Besizer des
                                 Bodens durch Beschluß des Praͤfecten die Auffuͤhrung solcher
                                 Schuzmauern, wie sie oben vorgeschrieben wurde, auferlegt werden, vorbehaltlich
                                 des Recurses an unsern Minister der Staatsbauten.
                              
                              41. Die von dem Praͤfecten ertheilte Bewilligung fuͤr Dampfkessel
                                 erster und zweiter Classe wird die dem Kessel einzuraͤumende Stelle und
                                 die Entfernung, in welcher derselbe zu den Wohnungen dritter Personen und zur
                                 oͤffentlichen Straße gesezt werden muß, enthalten, so wie sie auch, wo
                                 Veranlassung vorhanden, die Richtung der Achse des Kessels bestimmt.
                              Ferner bestimmt diese Bewilligung die Richtung und das Laͤngen- und
                                 Hoͤhenmaaß der 1 Meter diken Schuzmauer, wenn eine solche gemaͤß
                                 obiger Artikel aufgefuͤhrt werden muß.
                              Bei der Festsezung dieser Dimensionen kommen der Inhalt des Dampfkessels, der
                                 Spannungsgrad des Dampfes und alle uͤbrigen Umstaͤnde in Betracht,
                                 welche die Aufstellung des Dampfkessels mehr oder weniger gefaͤhrlich
                                 oder belaͤstigend machen koͤnnten.
                              42. Die Dampfkessel der dritten Classe koͤnnen ebenfalls im Innern einer
                                 Werkstaͤtte, welche nicht einen Theil eines Wohnhauses bildet, angebracht
                                 werden; bei diesen ist aber keine Schuzmauer erforderlich.
                              43. Die Dampfkessel der vierten Classe koͤnnen in jedweder
                                 Werkstaͤtte angebracht werden, selbst wenn diese Werkstaͤtte einen
                                 Theil eines Wohnhauses bildet.
                              In diesem Falle werden die Dampfkessel mit einem offenen Manometer versehen, wie
                                 dieß Art. 26 besagt.
                              44. Die Oefen fuͤr die Dampfkessel der dritten und vierten Classe
                                 muͤssen von Wohnhaͤusern dritter Personen durch einen leeren
                                 Zwischenraum von wenigstens 0,50 Meter ganz abgesondert seyn.
                              45. Wenn die im Innern einer Werkstaͤtte oder eines Wohnhauses errichteten
                                 Dampfkessel uͤber der obern Woͤlbung und an den Seiten behufs der
                                 Verhinderung des Waͤrmeverlusts mit einer Huͤlle umgeben werden,
                                 so muß dieselbe von einem leichten Material verfertigt werden; von Ziegelsteinen
                                 darf sie nicht uͤber 1 Decimeter dik seyn.
                              
                           
                        
                           Titel III. Bestimmungen hinsichtlich des Aufstellens von
                                 Dampfmaschinen im Innern der Bergwerke.
                           Artikel 46. Die stationaͤren Dampfmaschinen im
                              Innern der Bergwerke werden mit den in gegenwaͤrtiger Verordnung
                              vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen versehen und haben dieselben Proben zu
                              bestehen; sie duͤrfen nur in Folge der auf das Gutachten der
                              Bergwerks-Ingenieurs vom Praͤfecten ertheilten Bewilligungen errichtet
                              werden.
                           Diese Bewilligungen haben das Naͤhere uͤber die Aufstellung etc. der
                              Maschinen anzugeben.
                           
                        
                           Titel IV. Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung
                                 transportabler und fortschaffender Dampfmaschinen (Locomobilen und
                                 Locomotiven).
                           
                              Erste Abtheilung. – Von den
                                    Locomobilen.
                              Artikel 47. Unter beweglichen oder transportablen
                                 Dampfmaschinen verstehen wir solche, welche leicht von einer Stelle zur andern
                                 transportirt werden koͤnnen, keinerlei Bau noͤthig machen, um auf
                                 jeder Station Dienste zu thun.
                              48. Die Dampfkessel und anderen Theile dieser Maschinen unterliegen denselben
                                 Proben und Sicherheitsvorrichtungen, wie sie in der ersten und zweiten
                                 Abtheilung des Titels II gegenwaͤrtiger Verordnung Vorgeschrieben sind, mit folgenden
                                 Ausnahmen fuͤr die nach einem Roͤhrensysteme construirten
                                 Dampfkessel.
                              Erwaͤhnte Dampfkessel brauchen nur unter einem Druk probirt zu werden,
                                 welcher zweimal so groß als ihr effektiver Druk ist.
                              Moͤge die Dampfspannung in diesen Kesseln seyn welche sie wolle, so kann
                                 hier das offene Manometer durch das Manometer mit comprimirter Luft ersezt
                                 werden, oder sogar durch ein Thermo-Manometer, d.h. ein nach
                                 Atmosphaͤren und Zehntels – Atmosphaͤren eingetheiltes
                                 Thermometer; die Angaben dieser Instrumente muͤssen sehr leserlich und
                                 dem Heizer gegenuͤber angebracht seyn.
                              Der laͤrmmachende Schwimmer ist bei diesen Dampfkesseln entbehrlich und
                                 sie brauchen nur mit einer gehoͤrig angebrachten glaͤsernen
                                 Indicator-Roͤhre versehen zu seyn.
                              49. Außer den die Sicherheit betreffenden Stempeln erhaͤlt jede Locomobile
                                 noch ein Schild mit dem Namen des Eigenthuͤmers.
                              50. Keine Locomobile darf weniger als 100 Meter von irgend einem Gebaͤude
                                 entfernt wirken, ohne besondere Bewilligung vom Maire der Gemeinde. Im Falle der
                                 Verweigerung kann der Betheiligte beim Praͤfecten anrufen.
                              51. Sollte die Anwendung einer transportablen Maschine, entweder weil obigen
                                 Sicherheits-Vorschriften nicht genuͤgt, oder weil sie nicht in
                                 gutem Zustand erhalten wurde, als gefaͤhrlich zu betrachten seyn, so kann
                                 der Praͤfect auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs, oder in
                                 dessen Ermangelung des Bruͤken- und Straßenbau Ingenieurs, den
                                 Gebrauch dieser Maschine suspendiren oder auch ganz untersagen.
                              
                           
                              Zweite Abtheilung. – Von den
                                    Locomotiven.
                              Artikel 52. Fortschaffende Dampfmaschinen
                                 (Locomotiven) heißen diejenigen, welche, indem sie sich durch ihre eigene Kraft
                                 vom Plaze bewegen, zur Fortschaffung von Reisenden, Waaren und Materialien
                                 dienen.
                              53. Die Bestimmungen des Artikels 48 sind auch auf die Dampfkessel und andern
                                 Theile dieser Maschinen anzuwenden, vorbehaltlich der in nachfolgendem Artikel
                                 angefuͤhrten Ausnahme.
                              54. Die Sicherheitsventile der Locomotiven koͤnnen mittelst Federn
                                 belastet werden, welche so eingerichtet sind, daß sie den Druk, welchen sie auf
                                 die Ventile ausuͤben, in Kilogrammen und Decimaltheilen von Kilogrammen
                                 anzeigen.
                              55. Keine Locomotive darf in Gebrauch genommen werden, ohne einen Fahr-Erlaubnißschein vom Praͤfecten des
                                 Departements, in welchem sich der Abfahrtspunkt der Locomotive befindet.
                              56. Das Gesuch um diesen Erlaubnißschein hat die unter a) und c) im Artikel 5 vorliegender
                                 Verordnung begriffenen Angaben zu enthalten, ferner den Namen der Locomotive und
                                 den Dienst, zu welchem sie bestimmt ist.
                              Der Name der Locomotive wird auf ein Schild gravirt, welches auf den Dampfkessel
                                 befestigt wird.
                              57. Der Praͤfect ertheilt, nachdem er das Gutachten des
                                 Bergwerks-Ingenieurs, oder in dessen Ermangelung des
                                 Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs eingeholt, wenn es seyn
                                 kann, den Fahr-Erlaubnißschein.
                              58. In diesem sollen enthalten seyn:
                              a) der Name der Locomotive und der Dienst, zu
                                 welchem sie bestimmt ist;
                              
                              b) das Maximum des Dampfdruks im Kessel (in
                                 Atmosphaͤren ausgedruͤkt) und die Zahlen, mit welchen der
                                 Dampfkessel und die Cylinder gestempelt wurden;
                              c) der Durchmesser der Sicherheitsventile;
                              d) der Inhalt des Dampfkessels;
                              e) der Durchmesser des Cylinders und die
                                 Hubhoͤhe des Kolbens;
                              f) endlich der Name des Fabrikanten und das Jahr der
                                 Verfertigung.
                              59. Wenn eine Locomotive obigen Sicherheit-Vorschriften nicht
                                 genuͤgt, oder nicht in ganz gutem Zustande erhalten ist, kann der
                                 Praͤfect auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs, oder in dessen
                                 Ermangelung des Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs, den
                                 Gebrauch derselben suspendiren oder auch ganz untersagen.
                              60. Die Vorschriften fuͤr die Fahrten mit Locomotiven werden in Allem, was
                                 die oͤffentliche Sicherheit betrifft, durch Beschluͤsse des
                                 Praͤfecten des Departements, in welchem der Abfahrtsort liegt,
                                 festgesezt, nachdem die Unternehmer der Eisenbahnen daruͤber vernommen
                                 wurden.
                              
                           
                        
                           Titel V. Von der administrativen Ueberwachung der
                                 Dampfmaschinen und Dampfkessel.
                           Artikel 61. Die Bergwerks-Ingenieure, und in
                              Ermangelung solcher die Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieure,
                              sind unter der Autoritaͤt der Praͤfecten mit der Ueberwachung der
                              Dampfmaschinen und Dampfkessel beauftragt.
                           62. Die Ingenieure geben ihr Gutachten auf die Gesuche um Bewilligung der Aufstellung
                              von Dampfmaschinen oder -Kesseln und auf die Gesuche um Fahrerlaubniß
                              hinsichtlich der Locomotiven ab; sie leiten das Probiren der Dampfkessel und andern
                              Dampf enthaltenden Maschinentheile; lassen die die Resultate dieser Proben
                              constatirenden Stempel aufschlagen und eben so die Gewichte und Hebel der
                              Sicherheitsventile stempeln.
                           63. Dieselben Ingenieure haben sich jaͤhrlich wenigstens einmal, und wenn sie
                              den Auftrag dazu vom Praͤfecten erhalten, oͤfter zu
                              uͤberzeugen, ob alle Sicherheit-Vorschriften genau befolgt werden.
                           Sie untersuchen die Maschinen und Dampfkessel, constatiren ihren Zustand und
                              veranlassen die Ausbesserung und sogar die Erneuerung der Dampfkessel und anderer
                              Stuͤke, welche der lange Gebrauch oder eine zufaͤllige
                              Beschaͤdigung ihnen als gefaͤhrlich erscheinen laͤßt.
                           Auch haben sie neue Proben zu beantragen, wenn sie solche fuͤr
                              unerlaͤßlich hatten, um sich zu uͤberzeugen, daß die Dampfkessel und
                              andere Maschinentheile noch hinlaͤngliche Staͤrke besizen, nachdem sie
                              entweder lang im Gebrauche waren, oder bedeutende Veraͤnderungen und
                              Reparaturen damit vorgenommen wurden.
                           64. Die im vorstehenden Artikel angegebenen Maaßregeln werden vom Praͤfecten
                              verfuͤgt, nachdem vorher die Eigenthuͤmer vernommen wurden, welche
                              leztere uͤbrigens auch neue Proben verlangen koͤnnen, wenn sie es
                              fuͤr nothwendig erachten.
                           65. Wenn in Folge von Bewilligungs-Gesuchen fuͤr Dampfmaschinen oder
                              Dampfapparate die Bergwerks-, oder Bruͤken- und
                              Straßenbau-Ingenieure in Auftrag des Praͤfecten Amtsverrichtungen
                              vorgenommen haben, welche Verrechnungen begruͤnden, wie sie sich durch den
                              Art. 89 des Decrets vom 18. November 1810 und den Art. 75 des Decrets vom 7.
                              Fructidor des Jahres XII
                              rechtfertigen, so werden diese Verrechnungen in der durch genannte Decrete
                              bestimmten Form festgestellt und erhoben.
                           66. Die mit der Localpolizei beauftragten Behoͤrden werden auf die mit
                              Dampfmaschinen oder Dampfkesseln versehenen Etablissements bestaͤndig ein
                              wachsames Auge haben.
                           
                        
                           Titel VI. Allgemeine Bestimmungen.
                           Artikel 67. Sollte wegen der besondern Construction
                              gewisser Dampfmaschinen oder Dampfkessel ein Theil der in gegenwaͤrtiger
                              Verordnung vorgeschriebenen Sicherheit-Maaßregeln unnuͤz befunden
                              werden, so kann der Praͤfect auf den Bericht der Ingenieurs hin die
                              Aufstellung dieser Maschinen und Kessel unter Anordnung besonderer Vorschriften
                              bewilligen.
                           Scheint hingegen ein Dampfkessel oder eine Maschine Gefahren besonderer Art
                              darzubieten, welchen durch Maaßregeln vorgebeugt werden kann, wozu
                              gegenwaͤrtige Verordnung nicht verpflichtet, so kann der Praͤfect die
                              verlangte Bewilligung unter den Bedingungen, welche in diesem Falle als nothwendig
                              erkannt werden, ertheilen.
                           In beiden Faͤllen sind die ertheilten Bewilligungen des Praͤfecten der
                              Bestaͤtigung unsers Ministers der Staatsbauten zu unterstellen.
                           68. Wenn ein Dampfkessel mit einem Wasser gespeist wird, welches die Eigenschaft hat,
                              das Metall dieses Kessels stark anzugreifen, so darf der innere Dampfdruk nicht mehr
                              als 1 1/2 Atmosphaͤren betragen und die Belastung der Ventile wird darnach
                              eingerichtet. Eine groͤßere Spannung des Dampfs in solchen Kesseln kann
                              jedoch bewilligt werden, wenn die zerfressende Kraft des Speisewassers entweder
                              durch vorgaͤngige Destillation, oder durch Zusaz neutralisirender Substanzen
                              oder ein sonstiges wirksames Mittel aufgehoben wird.
                           69. Die Besizer und Vorsteher von Etablissements haben daruͤber zu wachen:
                           a) daß die Dampfmaschinen und- Kessel mit ihrem
                              Zugehoͤr bestaͤndig in gutem, brauchbarem Zustande erhalten
                              werden;
                           b) daß fuͤr die Maschinen und Kessel
                              bestaͤndig Reserve-Manometer vorhanden sind, so wie auch
                              Reserve-Indicatorroͤhren, wenn leztere unter den zum Anzeigen der
                              Wasserhoͤhe in den Kesseln dienenden Vorrichtungen sich befinden;
                           c) daß besagte Maschinen und Kessel nach den Regeln der
                              Kunst geheizt, gehandhabt und uͤberwacht werden.
                           Nach den Bestimmungen des Artikels 1884 des Civilgesezbuchs sind sie fuͤr die
                              aus Nachlaͤssigkeit oder Unfaͤhigkeit der von ihnen aufgestellten
                              Leute entstehenden Nachtheile verantwortlich.
                           70. Es ist verboten, die Dampfmaschinen und -Kessel bei hoͤherm Druke
                              wirken zu lassen, als er in den Bewilligungsacten bestimmt ist, und welchem die
                              Stempel auf diesen Maschinen und Kesseln entsprechen.
                           71. Falls mit den Dampfkesseln etc. Veraͤnderungen oder erhebliche Reparaturen
                              vorgenommen wurden, hat der Eigenthuͤmer dieß dem Praͤfecten
                              anzuzeigen, welcher dann nach Umstaͤnden neue Proben anordnet, wie dieß die
                              Artikel 63 und 64 besagen.
                           72. Bei allen Proben werden die Vorrichtungen und Arbeiter dazu von den
                              Eigenthuͤmern der Maschinen und Kessel geliefert.
                           73. Die autorisirten Eigenthuͤmer von Dampfmaschinen und Dampfkesseln sind gehalten, die
                              Sicherheitsvorrichtungen, welche etwa noch in der Folge entdekt und vorgeschrieben
                              werden sollten, an ihren Maschinen und Kesseln anzubringen.
                           74. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen gegenwaͤrtiger Verordnung kann das
                              Verbot, Dampfmaschinen und Kessel zu fuͤhren, zur Folge haben, abgesehen von
                              den von den Gerichten zu verhaͤngenden Strafen, Schadloshaltungen und
                              Verguͤtungen.
                           Dieses Verbot wird durch Beschluß des Praͤfecten ausgesprochen; es steht aber
                              gegen dasselbe der Recurs an unsern Minister der Staatsbauten offen. Dieser Recurs
                              ist nicht aufhaltend.
                           75. Wenn ein Ungluͤksfall eintritt, begibt sich die Ortspolizeibehoͤrde
                              unverzuͤglich an Ort und Stelle und das Protokoll ihrer Untersuchung wird dem
                              Praͤfecten zugeschikt, nach Umstaͤnden auch dem koͤnigl.
                              Procurator.
                           Auch der Bergwerks-Ingenieur, oder in dessen Ermangelung der
                              Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieur, begibt sich sogleich an Ort
                              und Stelle, um die Dampfapparate zu untersuchen, ihren Zustand zu constatiren und
                              die Ursache des Ungluͤksfalls zu ermitteln; uͤber alles dieß erstattet
                              er einen Bericht an den Praͤfecten.
                           Im Falle einer Explosion sollen die Eigenthuͤmer der Apparate oder ihre
                              Vertreter weder die Maschinerie repariren, noch die Bruchstuͤke des
                              Dampfkessels oder der Maschine vom Plaze bringen oder etwas an ihnen
                              veraͤndern, ehe vom Ingenieur Augenschein genommen wurde und das Protokoll
                              geschlossen ist.
                           76. Die Fabrikbesizer, welche jezt schon Bewilligung besizen, haben vom Tage der
                              Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Verordnung an in einem Jahre den Vorschriften
                              der dritten Abtheilung des Titels II, Artikel 22 bis 32 inklusive nachzukommen.
                           Die Bestimmungen hinsichtlich der den Kesseln zu gebenden Stelle betreffend, welche
                              sich in der vierten Abtheilung desselben Titels, Artikel 33 bis 45 inklusive
                              befinden, sind die Besizer schon bestehender Etablissements, welche alle durch die
                              Verordnungen vom 29. Oktober 1823, 7. Mai 1828, 23. Sept. 1829 und 25. Maͤrz
                              1830 vorgeschriebenen Verpflichtungen erfuͤllt haben, provisorisch dispensirt
                              ihnen nachzukommen; wenn diese Etablissements aber Ursache zur Gefahr darbieten,
                              kann der Praͤfect dennoch auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs,
                              oder in seiner Ermangelung des Bruͤken- und
                              Straßenbau-Ingenieurs, und nach Vernehmung des Fabrikbesizers, die ganze oder
                              theilweise Ausfuͤhrung der in gegenwaͤrtiger Verordnung enthaltenen
                              Maaßregeln binnen eines nach Erforderniß zu sezenden Termins befehlen.
                           77. Es wird von unserm Minister und Staatssecretaͤr im Departement der
                              Staatsbauten eine neue Instruction uͤber die Vorsichtsmaaßregeln, welche bei
                              der Anwendung der Dampfmaschinen oder Dampfkessel zu beobachten sind, bekannt
                              gemacht werden.
                           Diese Instruction muß im Local der Maschine oder des Kessels bestaͤndig
                              angeheftet seyn.
                           78. Die Errichtung und Ueberwachung der Dampfapparate und Dampfmaschinen in Anstalten
                              des Staats und zu speciellen Zweken desselben, werden nach besondern Bestimmungen
                              gehandhabt, unter Beobachtung jedoch der Umstaͤnde, durch welche dritte
                              Personen hinsichtlich der Sicherheit und der Belaͤstigung betheiligt seyn
                              koͤnnen und nach den Vorschriften des Decrets vom 15. Oktober 1810.
                           
                           79. Die den Departements-Praͤfecten durch vorliegende Verordnung
                              ertheilten Befugnisse werden in der ganzen Ausdehnung des Departements der Seine und
                              in den Gemeinden von Saint-Cloud, Meudon und Sèvres des Departements
                              Seine-Oise von dem Polizei-Praͤfecten ausgeuͤbt.
                           80. Die koͤniglichen Verordnungen vom 29. Oktober 1823, 7. Mai 1828, 23.
                              September 1829, 25. Maͤrz 1830 und 22. Julius 1839 in Betreff der
                              Dampfmaschinen und Dampfkessel sind aufgehoben.
                           81. Unser Minister und Staatssecretaͤr im Departement der Staatsbauten ist mit
                              der Ausfuͤhrung gegenwaͤrtiger, in das Gesezbulletin aufzunehmenden
                              Verordnung beauftragt.
                           So geschehen im Palaste der Tuilerien, den 22. Mai 1843.
                           Ludwig Philipp. Durch den
                              Koͤnig: Der Minister etc. etc.
                              Teste.
                           
                              
                                 Nr. I. Tabelle über die den
                                    cylindrischen Dampfkesseln von Eisenblech oder gewalztem Kupfer zu gebende
                                    Dike
                                 
                                    
                                    Um die den Dampfkesseln zu gebende Dike zu erhalten, muß der in Metern
                                       und Decimalbruͤchen des Meters ausgedruͤkte Durchmesser
                                       derselben multiplicirt werden mit dem in Atmosphaͤren
                                       ausgedruͤkten effektiven Dampfdruk und mit der fixen Zahl 18, man
                                       nimmt dann den zehnten Theil dieses Products und addirt zu demselben die
                                       fixe Zahl 3. Das Resultat druͤkt dann in Millimetern und
                                       Decimalbruͤchen eines Millimeters die gesuchte Dike aus.
                                    
                                 
                              
                                 
                                 Textabbildung Bd. 92, S. 223
                                 Durchmesser der Dampfkessel;
                                    Zahlen der die Spannungen des Dampfes anzeigenden Stempel
                                 
                              
                           
                              
                              Nr. 2. Tabelle zur Bestimmung des
                                    den Oeffnungen der Sicherheitsventile zu gebenden Durchmessers.Um die Durchmesser der Sicherheitsventile zu bestimmen, muß die in
                                       Quadratmetern ausgedruͤkte Heizflache des Dampfkessels mit der
                                       Zahl, welche das Maximum der Spannung des Dampfes im Kessel angibt und
                                       vorher um die Zahl 0,412 verkleinert wurde, dividirt, und dann die
                                       Quadratwurzel des so erhaltenen Quotienten mit 2,6 multiplicirt werden;
                                       das Resultat druͤkt den gesuchten Durchmesser in Centimetern und
                                       Decimalbruͤchen eines Centimeters aus.
                                 
                              
                                 
                                 Textabbildung Bd. 92, S. 224-225
                                 Heizflaͤche der
                                    Dampfkessel; Zahlen der die Spannungen des Dampfes anzeigenden Stempel