| Titel: | Ueber den Verkauf giftiger Substanzen. Ein der französischen National-Akademie der Medecin von den HHrn. Orfila, Royer-Collard, Adelon, Robinet und Bussy erstatteter Bericht. | 
| Fundstelle: | Band 110, Jahrgang 1848, Nr. LXXI., S. 375 | 
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                        LXXI.
                        Ueber den Verkauf giftiger Substanzen. Ein der
                           								französischen National-Akademie der Medecin von den HHrn. Orfila, Royer-Collard,
                           									Adelon, Robinet und Bussy erstatteter
                           								Bericht.
                        Aus dem Journal de Pharmacie, Oct. 1848, S.
                              									250.
                        Bericht von Orfila, Bussy etc., über den Verkauf giftiger
                           								Substanzen.
                        
                     
                        
                           Die französische Gesetzgebung hat zu jeder Zeit den Handel mit den zu den Giften
                              									gezählten Substanzen, im Interesse der Gesundheit des Publicums gewissen
                              									Beschränkungen unterworfen.
                           
                           Eine neuere Verordnung vom 29. Oct. 1846 modificirte die frühern Anordnungen des
                              									Gesetzes.
                           Nachdem nun diese Verordnung sehr lebhafte Einsprüche hervorgerufen hat, glaubte der
                              									Hr. Minister vor ihrer endlichen Bescheidung die medicinische Akademie durch
                              									folgendes Schreiben zu Rathe ziehen zu müssen.
                           „Bürger! Viele Apotheker und Apothekervereine haben gegen das, der
                                 										Verordnung vom 26. Oct. 1846 beigegebene Verzeichniß der Giftsubstanzen
                                 										Einsprüche erhoben. Der Minister für Ackerbau und Handel glaubte daher
                                 										einerseits die Meinung der École de Pharmacie und
                                 										andererseits die des Berathungs-Comités für Gewerbe und Fabriken einholen
                                 										zu sollen, aber mit möglichster Geheimhaltung der einzuleitenden Verhandlungen.
                                 										Nach Ergründung des Gegenstandes reichte die École de
                                    											Pharmacie ein neues Verzeichniß für die Giftstoffe ein, gegen welches
                                 										das Berathungscomité nichts zu erinnern hatte. Dieses unten folgende, neue
                                 										Verzeichniß enthält nur mehr eine sehr kleine Anzahl derjenigen Substanzen,
                                 										welche sich auf der der Verordnung vom 29. Oct. 1846 beigegebenen Liste
                                 										befinden. In Anbetracht daß die allgemeinen Bestimmungen der Art. 34 und 35 des
                                 										Gesetzes vom 21. Germinal des Jahrs XI, durch das
                                 										Gesetz vom 19. Jul. 1845 in Verbindung mit der Verordnung vom 29. Oct. 1846,
                                 										aufgehoben wurden, wünsche ich nun zu wissen, ob die medicinische Akademie die
                                 										beschränkte Liste, welche ich Ihnen hiemit zusende, zur Gewähr der öffentlichen
                                 										Sicherheit ausreichend finde. Belieben Sie daher die Akademie in meinem Namen
                                 										einzuladen, mir ihre Ansicht hierüber, mit Beifügung der von ihr etwa zweckmäßig
                                 										befundenen Vorschläge, zukommen zu lassen. Die Akademie wird, wie es sich nach
                                 										der Natur dieses Gegenstandes von selbst versteht, die vorzeitige
                                 										Veröffentlichung der ihr aufgetragenen Untersuchung soviel als möglich zu
                                 										verhindern suchen. Brüderlichen Gruß. Der Minister für Ackerbau und Handel: Flocon“.
                           Um die Motive der Verordnung vom 29. Oct. 1846 und der jetzt beabsichtigten
                              									Abänderung derselben würdigen zu können, muß man berücksichtigen, daß vor jener
                              									Verordnung die ganze Gesetzgebung über Gifte sich auf die Art. 34 und 35 des
                              									Gesetzes vom 21. Germinal beschränkte, welche wie folgt lauten:
                           Art. 34. „Die Giftsubstanzen, namentlich Arsenik, Realgar und Aetzsublimat,
                                 										sind von den Apothekern und Specereikrämern an sicheren und abgesonderten Orten
                                 										aufzubewahren, zu welchen nur sie selbst den Schlüssel haben, über den sonst
                                 										niemand im Hause zu verfügen hat. Diese giftigen Substanzen dürfen nur an
                                 										bekannte und ansässige Personen  verkauft werden, welche derselben zu ihrem Gewerbe
                                 										oder zu bekanntem Gebrauche bedürfen, bei einer Geldstrafe von 3000 Fr. von
                                 										Seite des dawiderhandelnden Verkäufers.“
                           Art. 35. „Die Apotheker und Krämer haben ein paginirtes und vom Maire oder
                                 										dem Polizeicommissär beglaubigtes Register zu führen, in welches die Personen
                                 										welche Giftsubstanzen kaufen, in fortlaufender Reihe und ohne eine Zeile leer zu
                                 										lassen, ihren Namen, Charakter, ihre Wohnung, die Art und das Quantum der ihnen
                                 										verabfolgten Droguen, die damit beabsichtigte Anwendung und das Datum des
                                 										Ankaufs einzutragen haben; alles dieß bei einer Geldstrafe von 3000 Fr. gegen
                                 										Dawiderhandelnde.“
                           
                              „Beim Verkauf solcher Waaren an Individuen welche nicht schreiben können,
                                 										haben die Apotheker und Krämer das Einschreiben selbst zu besorgen“
                              
                           Ungeachtet der Strenge dieser Bestimmungen haben sich in den letzten zwanzig Jahren
                              									viele Vergiftungsfälle ereignet, woraus man folgerte daß das Publicum durch die über
                              									den Giftverkauf bestehenden Gesetze nicht hinlänglich geschützt sey.
                           Die Verwaltung theilte diese Ansicht und auf Antrag des Ministers für Ackerbau und
                              									Handel wurde am 19. Jul. 1845 ein Gesetz erlassen, welches in zwei Artikeln
                              									sagt:
                           Art. 1.„Die den königl. Verordnungen zur Regelung des Verkaufes, Kaufes und
                                 										der Anwendung giftiger Substanzen Zuwiderhandelnden werden mit einer Geldstrafe
                                 										von 100 bis 3000 Fr. und mit Gefängnißstrafe auf 6 Tage bis zu 2 Monaten belegt,
                                 										vorbehaltlich des eintretendenfalls anzuwendenden Art. 463 des
                                 										Strafgesetzbuchs.“
                           
                              „In allen Fällen können die Gerichtshöfe über die beim Zuwiderhandeln
                                 										ergriffenen Substanzen die Confiscation aussprechen.“
                              
                           Art. 2. „Die Art. 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Germinal des Jahrs XI verlieren mit der Veröffentlichung der den
                                 										Verkauf giftiger Substanzen regelnden Verordnung ihre
                                 									Gesetzeskraft“.
                           Wie man sieht, bringt das Gesetz vom 19. Jul. nur eine Abstufung in die durch den
                              									Art. 35 des Gesetzes vom 21. Germinal festgesetzte Strafbestimmung. Während dieses
                              									nämlich das Zuwiderhandeln mit einer fixen Geldstrafe von 3000 Fr. belegt, spricht
                              									das neue Gesetz eine Strafe von 100 bis 3000 Fr. aus; im übrigen beruft es sich auf
                              									die über die weitere Regelung des Giftverkaufs zu erwartende Verordnung. Ueber
                              									diese, im Vollzug des eben erwähnten Gesetzes erschienene Verordnung, welche
                              									gegenwärtig als das wirkliche organische Gesetz in Betreff  der Gifte gilt, ist nun die
                              									Akademie berufen, an den Minister für Ackerbau und Handel ein Gutachten
                              									abzugeben.
                           Die erste Bemerkung, welche wir über diese Verordnung zu machen haben ist, daß in dem
                              									angenommenen System alle Giftsubstanzen in zwei Reihen classificirt sind; nämlich
                              									solche die sich auf der beigegebenen Tabelle verzeichnet befinden und deren Verkauf
                              									den in der Verordnung vorgeschriebenen Beschränkungen unterliegt, und solche die
                              									nicht auf dieser Tabelle stehen und deren Verkauf jedermann freisteht.
                           Unter letztern Giftsubstanzen, welche keiner Beschränkung unterliegen, befinden sich
                              									Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure, Grünspan, Bleizucker, Ammoniak, Bleiweiß,
                              									Javelle'sche Lauge, Aetzkali etc.
                           Daß dieselben nicht auf das Giftverzeichniß gebracht wurden, beruht keineswegs auf
                              									Vergessenheit, sondern darauf daß wegen ihrer täglichen Anwendung in Künsten und
                              									Gewerben die Ueberwachung ihres Verkaufs unmöglich ist.
                           Hinsichtlich der (gesetzlich) als giftig angesehenen Substanzen unterscheidet die
                              									Verordnung zweierlei Umstände: 1) ihren Verkauf im Großen, zu anderm als
                              									medicinischem Gebrauch, welcher den eigentlichen Handel mit diesen Artikeln
                              									ausmacht. Dieser Handel kann von jedermann unter gewissen Bedingungen getrieben
                              									werden, welche hauptsächlich in einer zuvor an die Behörde abgegebenen Erklärung und
                              									in der Verbindlichkeit bestehen, die Namen der Personen an welche man Giftsubstanzen
                              									abliefert, in ein authentisches Register einzutragen.
                           2) In Betreff des Verkaufs derselben Substanzen, jedoch zu medicinischem Gebrauche,
                              									d. h. durch die Apotheker, fügt die Verordnung obigen allgemeinen Vorschriften noch
                              									die Verpflichtung bei, diese Substanzen nur auf die Verordnung eines
                              									Kunstverständigen hin, welche die Dosis und Dispensirweise angibt, zu verabfolgen;
                              									sie verpflichtet den Apotheker, dieselbe Formel in ein dazu bestimmtes Register
                              									einzutragen, welches er auf jedesmaliges Verlangen der Behörde, und zwar innerhalb
                              									eines Zeitraums von zwanzig Jahren, vorzulegen verbindlich ist. Endlich schreibt sie
                              									ihm vor diese Substanzen an einem sichern, mit Schlüssel zu versperrenden Ort zu
                              									verwahren.
                           Die Substanzen, auf welche diese Bestimmungen Anwendung finden, bilden das der
                              									Verordnung vom 29. Oct. beigegebene Verzeichniß. In demselben sind 66 Substanzen
                              									benannt, welche mit den unmittelbar daraus verfertigten Compositis
                              									(zusammengesetzten Arzneimitteln) im ganzen wenigstens 200 Arzneimittel darstellen,
                              									worunter sich mehrere befinden, welche die häufigste Anwendung finden, wie Opium,
                              									Laudanum, Brechweinstein, Quecksilbersalze, Kermes, Jodkalium etc.
                           
                           Wenn man nun die in diesem Verzeichniß enthaltenen Giftsubstanzen mit den nicht
                              									darauf befindlichen vergleicht, wird man zu der Frage geführt, ob es denn wirklich
                              									nothwendig ist den Verkauf so vieler, mitunter wenig oder gar nicht giftiger Körper,
                              									so strengen Bedingungen zu unterwerfen, während man andererseits die gefährlichsten
                              									Giftsubstanzen von jeder Ueberwachung ausnimmt. So ist nicht zu begreifen, wie das
                              										Rabel'sche Wasser (Aqua s.
                                 										Spiritus Rabelii) des Codex, eine Mischung von Alkohol und Schwefelsäure,
                              									unter die Giftsubstanzen gereiht werden kann, während die Schwefelsäure selbst sich
                              									nicht unter ihnen befindet. Wie kömmt das kohlensaure Kupfer Ammoniak, ein
                              									ungebräuchliches, dem Publicum unbekanntes Präparat, auf diese Liste, während
                              									Grünspan, Kupfervitriol, Zinkvitriol frei verkauft werden können?
                           Was haben Kermes, Jodkalium, Goldschwefel und mehrere andere Körper, deren man sich
                              									niemals zu Vergiftungen bedienen könnte, unter den Giftsubstanzen zu thun? Es
                              									leuchtet hienach ein, daß es zweckmäßig wäre eine Anzahl Substanzen von dem
                              									Verzeichnisse der Giftsubstanzen zu streichen.
                           Wir wollen nun untersuchen, ob die in der Verordnung vorgeschriebenen
                              									Vorsichtsmaßregeln auch die volle, von ihnen erwartete Wirksamkeit besitzen und ob
                              									die Hemmungen welche sie der Ausübung der Pharmacie in den Weg legen, von den
                              									angeblichen Vortheilen, die sie für die Gesellschaft haben sollen, aufgewogen
                              									werden.
                           Offenbar müssen die Apotheker in Folge der Verbindlichkeit ungefähr 200 Medicamente
                              									an einem abgesonderten, mit Schloß versperrten Orte aufzubewahren, so zu sagen eine
                              									zweite Apotheke in ihrer Officin haben und zwar kommt auf diese zweite Apotheke,
                              									welche das Laudanum, den Brechweinstein, den Kermes etc. enthält, keine geringere
                              									Zahl von Arzneikörpern, noch wird sie minder oft heimgesucht, als diejenige welche
                              									die nicht giftigen Arzneikörper enthält.
                           Daraus ergeben sich aber mehrere Uebelstände. Die Gewohnheit, beständig etwas aus der
                              									Giftapotheke zu holen, muß nothwendig der Vorsicht des Apothekers Eintrag thun und
                              									seine Aufmerksamkeit schwächen; ja die große Anzahl der unter Verdacht stehenden
                              									Körper könnte sogar die Fehlgriffe veranlassen, welche vermieden werden sollen.
                              									Kurz, die Uebelstände sind ziemlich dieselben, als wenn die fraglichen Arzneikörper
                              									in ihrer gewöhnlichen Ordnung in den Apotheken aufgestellt blieben.
                           Andererseits wird die Aufmerksamkeit der Kunden durch das Vorhandenseyn dieses
                              									Giftschranks rege gemacht; es muß sie beunruhigen,  wenn sie aus demselben die
                              									Arzneikörper holen sehen, aus welchen die zu bereitende Arznei zusammengesetzt wird.
                              									Den Aerzten ist aus Erfahrung wohl bekannt, wie groß der Widerwille gewisser Kranken
                              									gegen kräftig wirkende Arzneimittel ist, so daß man die Mercurial- und
                              									Arsenik-, sowie die Opium-Präparate und viele andere beinahe immer mit
                              									dem Publicum weniger bekannten Namen bezeichnen oder durch übereingekommene Zeichen
                              									ausdrücken muß.
                           Endlich wird man, wenn man die Verpflichtung so viele Arzneimittel an einem mit
                              									Schlüssel versperrten Orte aufzubewahren, umsichtig erwägt, bald einsehen, daß diese
                              									auf den ersten Anblick einige Gewähr leistende Anordnung, in der That eine solche
                              									nicht leistet. Es ist wirklich unmöglich daß ein Apotheker alle bei ihm abverlangten
                              									Medicamente in eigener Person abgebe; man kann nicht von ihm verlangen daß jedes
                              									Blasenpflaster, jede Mixtur mit Kermes, mit Goldschwefel, mit Kirschlorbeerwasser,
                              									jedes Augenwasser mit ein paar Tropfen Laudanum, jede Portion Opiumpillen etc.,
                              									lauter in die Classe der gefährlichen Stoffe einschlagende Substanzen, von ihm
                              									selbst verabfolgt werde.
                           Ueberdieß ist seine Abwesenheit manchmal unvermeidlich; er hat Bürgerpflichten zu
                              									erfüllen, Familienpflichten, persönliche Geschäfte, Handelsbeziehungen, und muß sich
                              									daher von Gehülfen beistehen oder vertreten lassen, welchen er dann nothwendig den
                              									Schlüssel zu den gefährlichen Substanzen überlassen muß und die in seiner
                              									Abwesenheit wie in seiner Gegenwart darüber müssen verfügen können, wenn der Dienst
                              									der Apotheke keine Störung erleiden und den Kunden die benöthigten Arzneien nicht
                              									verweigert werden sollen; es folgt aber aus dieser Nothwendigkeit, daß der Schlüssel
                              									zum Giftschrank dem ganzen Apothekerpersonal zur Verfügung stünde, was gerade
                              									dasselbe ist als wenn kein verschlossener Schrank vorhanden wäre.
                           Wir geben der Bestimmung des Artikels 34 des Gesetzes vom 21. Germinal des Jahrs XI bei weitem den Vorzug. Derselbe sagt: „Die
                                 										Giftsubstanzen, namentlich Arsenik, Realgar und Aetzsublimat, sind in den
                                 										Officinen der Apotheken und den Specereiläden in sichern und abgesonderten Orten
                                 										aufzubewahren, zu welchen nur der Apotheker und der Krämer
                                    											den Schlüssel haben, über den außer ihnen niemand zu verfügen hat, bei
                                 										einer Geldstrafe von 3000 Fr. von Seite des dawiderhandelnden
                                 										Verkäufers.“.
                           Diese Anordnungen sind allerdings streng, aber sie bieten eine wirkliche Gewähr gegen
                              									den durch Unwissenheit oder in verbrecherischer Weise etwa geschehenden Verkauf.
                              									Ferner sind sie auch ausführbar, weil sie sich nur auf eine sehr kleine Anzahl wenig
                              									angewandter Körper  per
                              									erstrecken. Der Arsenik, der Aetzsublimat, das Realgar gehören nicht zu den stark
                              									gebrauchten Arzneimitteln, und haben keine so unmittelbare Wirksamkeit, daß zu ihrer
                              									Verabfolgung die Zurückkunft des abwesenden Apothekers nicht abgewartet werden
                              									könnte. Wollte man aber diese Vorschrift auf alle Substanzen ausdehnen, welche in
                              									dem der Verordnung vom 29. Oct. beigegebenen Verzeichniß aufgeführt sind, so käme
                              									dieß einem Verbot der Ausübung der Pharmacie gleich. Dieß wäre also ein Grund, wenn
                              									man die Maßregel zugleich ausführbarer und wirksamer machen will, die Anzahl der in
                              									dieser Verordnung begriffenen Substanzen noch bedeutend zu vermindern.
                           Gibt man nun zu, daß die vorbeugende Maßregel, um wirksam und ausführbar zu seyn,
                              									sich nur auf eine kleine Anzahl Substanzen erstrecken darf, welche sind ihr dann zu
                              									unterziehen und welche müssen aus dem Verzeichniß gestrichen werden?
                           Wir müssen hier an eine Unterscheidung erinnern, welche in einer dem Minister für
                              									Ackerbau und Gewerbe von der Société de Pharmacie zu
                              									Paris eingereichten Abhandlung aufgestellt und mit vieler Gewandtheit entwickelt
                              									wurde. Sie betrifft den, vom fraglichen präventiven Gesichtspunkt aus,
                              									aufzustellenden Unterschied zwischen den verschiedenen als Gift zu betrachtenden
                              									Substanzen. So sind z. B. der Arsenik und die Schwefelsäure, vom physiologischen und
                              									medicinischen Gesichtspunkt aus, in den Augen der Aerzte sowohl als anderer Leute,
                              									zwei gleich heftige und gefährliche Gifte; ihre verbrecherische Anwendung begründet
                              									das Verbrechen der Vergiftung, wie es vom Strafgesetzbuch definirt und mit gleicher
                              									Strafe belegt wird.
                           Betrachten wir diese beiden Substanzen aber unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen
                              									Verfolgung und der Schwierigkeiten welche sich der Justiz entgegenstellen, den
                              									Thäter der Vergiftung auszumitteln, so finden wir zwischen ihnen bedeutende
                              									Verschiedenheiten. Der Arsenik ist ein Körper, welcher wegen seiner Farbe und seines
                              									pulverigen Zustandes mit einer Menge als Nahrung oder als Würze dienender Substanzen
                              									verwechselt werden kann; er kann in sehr kleiner Dosis schon den Tod herbeiführen,
                              									folglich heimlicherweise in tödtlicher Dosis in alle Speisen gebracht werden, ohne
                              									daß das Opfer etwas ahnt, ohne daß der Geschmack noch sonst eine Eigenschaft seine
                              									Gegenwart verräth; ferner können die durch ihn hervorgebrachten Zufälle, wenn sie
                              									schwach sind, mit Unpäßlichkeiten, wie sie sehr häufig vorkommen, verwechselt werden
                              									und selbst wenn der Tod eintritt, haben die Symptome desselben, wie stark sie auch
                              									auftreten mögen, an und für sich doch niemals  einen so entschiedenen Charakter, um für sich allein die
                              									Behauptung rechtfertigen zu können, daß Vergiftung stattgesunden habe.
                           Gegenüber dieser Schwierigkeit den Schuldigen zu ergreifen, muß daher die
                              									Gerechtigkeit mit allen vorbeugenden Mitteln versehen seyn, welche die Ausübung
                              									eines Verbrechens zu verhindern vermögen, weil sie dasselbe, nachdem es geschehen,
                              									nicht leicht zu entdecken vermag.
                           Anders verhält es sich mit der Schwefelsäure, welche schon in viel geringern Dosen,
                              									als wobei sie tödtlich wirkt, grausame, unerträgliche Schmerzen verursacht. Schon
                              									aus diesem Grunde kann sie nicht in tödtlicher Dosis ohne Wissen des Nehmenden, ohne
                              									seine Aufmerksamkeit zu erregen, ohne seinen Widerstand und verzweifelten Kampf
                              									hervorzurufen, eingegeben werden. Endlich hinterläßt diese Säure auf dem Körper, im
                              									Munde, auf dem Gesichte, den Kleidern, eben so tief gehende und charakteristische
                              									Merkmale als diejenigen eines Schneide-Instruments oder einer Feuerwaffe nur
                              									seyn können.
                           Der Justiz stellt sich also hier keine Ungewißheit, keine Schwierigkeit in
                              									Constatirung des Verbrechens entgegen; die in der Medicin unwissendsten Personen
                              									könnten sich dem Schlachtopfer nicht nähern, ohne die Spur der Aetzsubstanz zu
                              									erkennen; es ist hier also nicht, wie beim Arsenik, zu befürchten daß die
                              									Grabesstille den Schuldigen beschützen könne gegen die gerechte Strenge des
                              									Gesetzes, und die Gesellschaft läuft nicht Gefahr, wie dieß schon oft sich
                              									ereignete, einem Zufall die Entdeckung eines unbemerkt vollbrachten Verbrechens
                              									verdanken zu müssen.
                           Was hier von der Schwefelsäure gesagt wurde, gilt in verschiedenen Graden von der
                              									Salpetersäure, vom Aetzkali, kurz von allen ätzenden, mit einem schon in kleiner
                              									Dosis scharfen, abstoßenden Geschmack begabten Körpern, welche nicht eingenommen
                              									werden können, ohne die Aufmerksamkeit und den Widerwillen des Nehmenden zu
                              									erregen.
                           Es besteht sonach hinsichtlich der präventiven Gesetzgebung ein ungeheurer
                              									Unterschied zwischen Gift und Gift, z. B. zwischen Arsenik und Schwefelsäure, und es
                              									leuchtet ein, daß die für den erstern unerläßlichen Sicherheitsvorkehrungen, nicht
                              									in demselben Grade für die letztere nothwendig sind; wenn wir überdieß auf die
                              									Ursache zurückgehen, welche die abermalige Umarbeitung des Gese es veranlaßte, so
                              									entgeht uns nicht, daß die Abänderungen desselben fast nur in Hinsicht auf eine
                              									einzige Giftsubstanz, den Arsenik, hervorgerufen wurden.
                           Man erinnert sich in Frankreich noch recht wohl jener zu einer traurigen Berühmtheit
                              									gelangten Vergiftungen, welche Schlag auf Schlag die Gesellschaft in Schrecken
                              									versetzten und ihr die Eigenschaften und Wirkungen des Arseniks bis auf die
                              									kleinsten Details enthüllten.
                           
                           Wir sahen die Wissenschaft mit sich selbst in Kampf gerathen, wie sie den Werth der
                              									von ihr zur Entdeckung des Giftes angewandten Mittel dem Publicum zu beurtheilen
                              									anheimgab, wie sie vor den Gerichtshöfen, in den Zeitungen und sogar in
                              									Flugblättern, alle Möglichkeiten der Unsicherheit verhandelte, welche diese Mittel
                              									dem Angeklagten noch übrig lassen, um sich dem Ausspruch des
                              										„Schuldig“ zu entziehen. Es ist daher nicht zu verwundern,
                              									daß die Rechtsgelehrten, die Beamten, die ganze Bevölkerung darüber erschrocken,
                              									einstimmig Präventivmaßregeln verlangten, um das Publicum gegen die Wirkungen einer
                              									so gefährlichen, so oft angewandten und so schwer zu entdeckenden Substanz zu
                              										schützen.Nach den Kanzlei-Registern geschahen mehr als die Hälfte, beinahe zwei
                                    											Drittheile der constatirten Vergiftungen mittelst Arseniks.
                           Unter der Gewalt dieser Umstände und, wie gesagt, einzig und allein des Arseniks
                              									halber, sah man sich gezwungen das Gesetz über den Giftverkauf abzuändern. Es wäre
                              									vielleicht natürlicher, jedenfalls aber zweckmäßiger gewesen, nur den Verkauf des
                              									Arseniks besondern Bedingungen zu unterwerfen, welche um so strenger und wirksamer
                              									hätten gestellt werden können, als sie sich speciell auf die betreffende Substanz
                              									bezogen hätten, ohne die Gesetzgebung hinsichtlich der übrigen Gifte, gegen welche
                              									sich noch kein Einwurf von nur einigem Belang erhoben hatte, zu berühren. Indem man
                              									aber dieses Bedürfniß mißkannte und eine zu allgemeine Verordnung geben wollte, kam
                              									es daß man dem Arsenik eine Menge Körper beigesellte, die größtentheils bloß in der
                              									Medicin Anwendung finden und gar nicht oder doch nur in geringem Grade giftig
                              									sind.
                           So wurden der Ausübung der Apothekerkunst unnützerweise Fesseln angelegt, während man
                              									sich andererseits gezwungen sah, alle Vorsichtsmaßregeln hinsichtlich weit
                              									gefährlicherer Körper aufzugeben, deren täglicher Gebrauch die Anwendung der
                              									kleinlichen Umständlichkeiten, an welche man den Arsenik binden will, durchaus
                              									unmöglich macht.
                           Diese Inconsequenz wird noch auffallender, wenn man bedenkt daß diese in der
                              									Verordnung vorgeschriebenen Umständlichkeiten gerade den Apothekern auferlegt
                              									werden, also Leuten, welche dem Publicum am meisten Garantien des Wissens und der
                              									Sittlichkeit bieten und denen persönlich am meisten daran liegt, daß in ihrer
                              									Officin keine Fahrlässigkeit, kein Irrthum vorfalle.
                           Aller Verantwortlichkeit frei hingegen sind die Droguisten, Farbwaarenhändler,
                              									specereihändler und die, jedes Unterrichts baren, Kleinkrämer  (débitants), welche in demselben Laden zugleich Gifte und Nahrungsmittel
                              									verkaufen, die oft sogar untereinander auf demselben Gestell stehen, z. B. Stärke
                              									mit Bleiweiß; Potasche und Soda mit Kochsalz; Kleesalz mit Kandiszucker; Bleizucker,
                              									Schweinfurtergrün, Fliegengift mit Mehlzucker oder Fadennudeln!
                           Offenbar liegt hierin nicht nur ein auffallender Widerspruch, sondern eine wirkliche
                              									Gefahr, eine Quelle von Mißbräuchen und Irrthümern, wofür die Verwaltung
                              									verantwortlich gemacht werden kann, weßhalb der Minister des Ackerbaues und des
                              									Handels sagte: „Ich muß nun wissen ob, in Anbetracht daß die allgemeinen
                                 										Bestimmungen der Art. 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Germinal des Jahrs XI durch das Gesetz vom 19. Jul. 1845, in Verbindung
                                 										mit der Verordnung vom 29. Oct. 1846 aufgehoben wurden, die medicinische
                                 										Akademie die beschränkte Liste, welche ich Ihnen hiemit zusende, zur Gewähr der
                                 										öffentlichen Sicherheit ausreichend finde.“
                           Man steht daß der Hr. Minister selbst die Gefahr beherzigt, welcher die Gesellschaft
                              									ausgesetzt ist; nur glaubt er, daß sie durch die auf dem Verzeichniß der Giftkörper
                              									vorgeschlagene Reduction veranlaßt werden könnte, während die Commission glaubt, daß
                              									diese Gefahr hauptsächlich durch die nicht in der Verordnung eingeschlossenen
                              									Substanzen verursacht werde.
                           Ein bloßer Blick auf die Substanzen, deren Weglassung vorgeschlagen wurde, genügt um
                              									zu zeigen, daß an dieser Weglassung im Interesse der öffentlichen Gesundheit sehr
                              									wenig liegt. Alle diese Körper schlagen nämlich, wie gesagt, ausschließlich in den
                              									Handel der Apotheken und können daher, nach dem Wortlaut unserer Gesetze, im Detail
                              									nur von Apothekern auf ärztliche Vorschrift hin verkauft werden; die Gesellschaft
                              									ist folglich in dieser Hinsicht hinlänglich geschützt.
                           Es hat in dieser Beziehung nicht nur keinen Anstand, das reducirte Verzeichniß an die
                              									Stelle des ursprünglichen treten zu lassen, sondern es würde dieß sogar noch den
                              									Vortheil gewähren, daß die Vorschriften der Verordnung gehandhabt werden könnten,
                              									weil sie sich auf eine kleinere Anzahl von Substanzen beschränken würden.
                           Doch muß die Commission hinzufügen, daß weder das ursprüngliche, noch das reducirte
                              									Verzeichniß, ihr ohne die Art. 34 und 35 als eine hinreichende Gewähr für die
                              									öffentliche Sicherheit darbietend erscheinen.
                           Um der Unzulänglichkeit des neuen Gesetzes zu begegnen, weiß sie kein wirksameres
                              									Mittel vorzuschlagen, als das Fortsetzen der, durch den nicht aufgehobenen Art. 29
                              									des Gesetzes vom 21. Germinal und den Art. 42 des Beschlusses vom 25. Thermidor
                              									desselben Jahres, angeordneten  Visiten (Beschaubesuche). Diese von den Professoren der
                              									Apothekerschulen und den medicinischen Jurys vorzunehmenden Visiten, welche
                              									vorzüglich die Arzneidroguen, Gewürze, Nahrungsmittel und alle Substanzen betreffen,
                              									deren Verfälschung einen Einfluß auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, waren
                              									dann auch auf die im Verzeichniß nicht aufgeführten Giftsubstanzen auszudehnen,
                              									damit Unglücksfälle vermieden werden, welche durch die Unwissenheit der Kleinkrämer
                              									oder deren ungeordneten Haushalt veranlaßt werden können. Diese Maßregel scheint der
                              									Commission die Freiheit, deren der Handel bedarf, mit den Gewährleistungen welche
                              									das Publicum in Anspruch nimmt, in Einklang zu bringen. Sie ist wesentlich eine
                              									präventive (zuvorkommende, verhütende) und eine längst bewährte; die mit ihrer
                              									Ausführung Betrauten wirken hier vorzüglich durch Ueberzeugung. Sie klären die
                              									Verkäufer über ihre Pflichten, über die Verantwortlichkeit welche sie auf sich
                              									laden, über die ihnen unbekannten Gefahren auf; diese Inspectionen erhalten die
                              									Ordnung, die Sorgfalt, durch welche Unglücksfälle verhütet werden und beugen so,
                              									ohne Aufsehen, vielen Unglücksfällen oder Verbrechen vor, welche die Gerichte wohl
                              									bestrafen aber nicht verhüten können.
                           An Thatsachen welche in diesem Punkt die Ansicht der Commission rechtfertigen, fehlt
                              									es nicht.
                           Aus statistischen Erhebungen des Justiz-Ministeriums geht hervor, daß im
                              									Seine-Departement, welches eine zwei- bis dreimal so große Bevölkerung
                              									hat, als die übrigen Departements, und in dem sich 19/20 des in Frankreich
                              									existirenden Arseniks befinden, die Anzahl der Vergiftungen geringer ist als in den
                              									meisten andern Departements. So kommen auf 335 Verbrechen der Vergiftung, welche in
                              									einem Zeitraum von 10 Jahren begangen wurden, nur 4 auf das Departement der Seine,
                              									wogegen 8 im Puy-de-Doôme, 9 in der obern Garonne, 10 im
                              									Maine-Loire, 12 im Gers und 13 im Isère constatirt sind. Welchem Umstand ist
                              									ein solcher Unterschied, gegenüber so vielen in der Hauptstadt vereinigten Elementen
                              									des Verbrechens und der so leichten Ausführbarkeit desselben zuzuschreiben, wenn
                              									nicht der täglichen, unausgesetzten und umsichtigen Ueberwachung welche in Paris
                              									stattfindet, der durch sie eingeflößten Furcht und der Belehrung und Aufklärung
                              									welche die Visitatoren verbreiten.
                           Unfälle welche in Folge von Sorglosigkeit und Unkenntniß entstehen könnten, werden
                              									bei uns täglich vermieden, ohne daß das Publicum das Geringste ahnt, nämlich durch
                              									die Bemerkungen welche die Sachverständigen bei ihren Besuchen den Zuckerbäckern,
                              									Specereihändlern  etc.
                              									über die giftige Natur gewisser Körper machen, welche sie zum Färben der Bonbons und
                              									andern Zwecken anwenden wollen. Welche Dienste dieses Ueberwachungssystem, das die
                              									Municipalität von Paris beinahe auf alle Nahrungsmittel erstreckte, der Gesundheit
                              									des Publicums und besonders der Armen leistete, wollen wir hier gar nicht
                              									erörtern.
                           Wir wollten nur zeigen, daß mit Umsicht vorgenommene Beschaubesuche bei den
                              									Verkäufern von Giftstoffen von dem besten Erfolg für die öffentliche Gesundheit seyn
                              									können.
                           Wir glauben also, der bisherigen Erfahrung zufolge, beim Hrn. Minister den Antrag
                              									dahin stellen zu müssen, daß diese Visiten in Zukunft in dem Maaße vervielfältigt
                              									und weiter erstreckt werden mögen, als sie auf viele Substanzen Anwendung finden
                              									sollen, welche, ohne minder gefährlich geworden zu seyn, heutzutage in der Industrie
                              									und sogar zum Hausgebrauche eine solche Verbreitung erlangt haben, daß sie durch
                              									ihre Anzahl und die Menge ihrer Anwendungen der Gesetzgebung, die sie bisher unter
                              									Aufsicht hatte, entgehen, so daß es unmöglich ist die durch die Verordnung vom 29.
                              									Oct. vorgeschriebenen strengen und umständlichen Maßregeln aufrecht zu erhalten.
                           Wir beehren uns sonach der Akademie vorzuschlagen, dem Hrn. Minister für Ackerbau und
                              									Handel zu antworten:
                           1) Daß die Anzahl der in dem, der Verordnung vom 29. Oct. 1846 beigegebenen
                              									Verzeichniß enthaltenen Substanzen, ohne Anstand vermindert und durch die von der
                              										École de Pharmacie vorgeschlagene ersetzt werden
                              									könne, weil diese Reduction Substanzen trifft, die entweder keine starken Gifte oder
                              									Arzneikörper sind, welche nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze nur von Apothekern
                              									verkauft werden dürfen;
                           2) daß die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften, wenn sie bloß auf die in
                              									dem einen oder dem andern dieser Verzeichnisse enthaltenen Substanzen angewandt
                              									werden, der Gesellschaft keine hinlängliche Gewähr gegen den Mißbrauch leisten, den
                              									der freie Handel mit den vielen in der Verordnung nicht inbegriffenen Giftkörpern
                              									zur Folge haben kann;
                           3) daß es für die öffentliche Sicherheit unerläßlich ist, hinsichtlich dieser
                              									letztern Substanzen, in Ermangelung der strengen Bestimmungen der aufgehobenen
                              									Artikel (34 und 35) des Gesetzes vom 21. Germinal, die durch dasselbe Gesetz
                              									vorgeschriebenen Visiten (Beschaubesuche) beizubehalten.
                           
                           Verzeichniß der Giftsubstanzen, wie es von
                                 										derÉcole de Pharmaciean der Stelle des der Verordnung vom 29. Oct. 1846 beigegebenen,
                                 										vorgeschlagen wird.
                           1. Aetzsublimat.
                           2. Alkaloide, giftige nebst ihren Salzen.
                           3. Arsenik nebst seinen Verbindungen.
                           4. Belladonna, Extract und Tinctur.
                           5. Bilsenkraut, Extract und Tinctur.
                           6. Blausäure.
                           7. Brechweinstein.
                           8. Canthariden (spanische Fliegen), ganze.
                           9. Chloroform.
                           10. Cyankalium.
                           11. Cyanquecksilber.
                           12. Fingerhutkraut, Extract und Tinctur.
                           13. Mutterkorn.
                           14. Opium und dessen Extract.
                           15. Phosphor.
                           16. Schierling, Extract und Tinctur.
                           17. Stechapfel, Extract und Tinctur.
                           18. Tabakspflanze (Nicotiana).