| Titel: | Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur in Betreff des gefärbten Zuckerwerks, der Nahrungsmittel und der Geräthe oder Gefäße von Kupfer und andern Metallen. | 
| Fundstelle: | Band 131, Jahrgang 1854, Nr. LIX., S. 224 | 
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                        LIX.
                        Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur
                           								in Betreff des gefärbten Zuckerwerks, der Nahrungsmittel und der Geräthe oder Gefäße von
                           								Kupfer und andern Metallen.
                        Aus dem Technologiste, Mai 1853, S.
                              								441.
                        Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur in Betreff des
                           								gefärbten Zuckerwerks etc.
                        
                     
                        
                           I. Zuckerwerk, Liköre und
                                 									Zeltchen.
                           1. Es wird ausdrücklich untersagt, zum Färben der Liköre, Bonbons, des kleinen
                              									Zuckerwerks (Dragee), der Zeltchen (Pastillen) und jeder Art Zuckerwaare und
                              									Backwerks irgend eine Mineralsubstanz anzuwenden, ausgenommen Berlinerblau,
                              									künstliches Ultramarin, Kreide (kohlensauren Kalk) und die verschiedenen Ockerarten
                              									(natürliches Eisenoxyd).
                           Ebenso ist untersagt, zum Färben der Liköre, Bonbons etc. der Gesundheit schädliche
                              									Pflanzensubstanzen anzuwenden, namentlich Gummigutt und die Blüthe des Eisenhuts
                              										(Aconitum Napellus).
                           Dasselbe gilt hinsichtlich der zum Klären der Syrupe und Liköre dienenden
                              									Substanzen.
                           2. Das Zuckerwerk darf nicht in weiße geglättete oder mit Mineralsubstanzen, mit
                              									Ausnahme von Berlinerblau, Ultramarin. Ocker und Kreide, gefärbte Papiere gewickelt
                              									oder ausgegossen werden.
                           
                           Bonbons dürfen nicht in Schachteln gebracht werden, welche innen mit Papier gefüttert
                              									sind, das mit verbotenen Substanzen gefärbt ist, auch dürfen sie nicht mit
                              									Abschnitten solchen Papiers bedeckt werden.
                           3. Es ist verboten, für die Hüllen der Bonbons irgend ein Knallpräparat zu
                              									verwenden.
                           Ebenso ist verboten, Metalldrähte als Träger von Blumen, Früchten und andern
                              									Gegenständen von Zucker oder Pastillenmasse anzuwenden.
                           4. Eingewickelte Bonbons sind mit dem Namen und der Adresse des Fabrikanten oder
                              									Kaufmanns zu versehen; ebenso die Säcke, in welchen Bonbons und Zuckerwerk in den
                              									Handel gebracht werden.
                           Die Flaschen welche gefärbte Liköre enthalten, müssen mit denselben Angaben
                              									bezeichnet werden.
                           5. In das Innere von Bonbons und Zeltchen dürfen keine Gegenstände von Metall oder
                              									einer Metalllegirung gebracht werden, welche durch Oxydation der Gesundheit
                              									schädliche Verbindungen bilden könnten.
                           Zum Verzieren von Bonbons und Zeltchen dürfen nur Blätter von Feingold und Feinsilber
                              									verwendet werden.
                           Ebenso bei Likören, wenn sie mit den Metallblättchen in Berührung gebracht
                              									werden.
                           6. Syrupe, welche Trauben- oder Fruchtzucker (Stärkesyrup, Weizensyrup)
                              									enthalten, müssen, um jeden Irrthum zu vermeiden, mit der allgemeinen Benennung: Fruchtzuckersyrup (sirop de
                                 										glucose) bezeichnet werden. Die Flaschen müssen außer dieser Bezeichnung
                              									noch mit der Aufschrift: Phantasie-Likör von Orgeade,
                                 										von Johannisbeeren (Liqueur de Fantaisie à
                                 										l'orgeat, à la groseille) etc. versehen werden.
                           7. Es wird bei den Fabrikanten und Detailhändlern jährlich eine Visitation
                              									vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob diese Vorschriften befolgt werden.
                           
                        
                           II. Geräthe und Gefäße von Kupfer und
                                 										anderen Metallen; Verzinnung.
                           8. Die Geräthe und Gefäße von Kupfer oder einer Legirung dieses Metalls, deren sich
                              									die Weinhändler, Speise- und Gastwirthe, Garköche, Pasteten- und
                              									Zuckerbäcker, Fleischer, Obsthändler, Gewürzkrämer etc. bedienen, müssen mit seinem Zinn verzinnt seyn und ihre Verzinnung muß in
                              									gutem Zustand unterhalten werden.
                           Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Gefäße und Geräthe zum Abwägen, welche
                              									jedoch immer ganz rein zu erhalten sind.
                           9. Die Anwendung von Blei, Zink und galvanisirtem (verzinktem) Eisen zur Anfertigung
                              									von Gefäßen, welche zur Bereitung oder zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln und
                              									Getränken bestimmt sind, ist untersagt.
                           10. Orangenblüthewasser und alle andern destillirten Wässer in kupfernen Gefäßen (wie
                              									in den sogenannten Estagnons) aufzubewahren, sofern
                              									diese innerlich nicht gut verzinnt sind, ist verboten.
                           Auch ist es verboten, zu gleichem Zweck Gefäße von Blei, Zink oder galvanisirtem
                              									Eisen anzuwenden.
                           
                           11. Man darf nur solche kupferne und verzinnte Flaschen (Estagnons) anwenden, welche noch keine Beulen und Sprünge haben; dieselben
                              									sind mit einem Stempel zu versehen, welcher Namen und Adresse des Fabrikanten, sowie
                              									Jahr und Tag der Verzinnung (mit feinem Zinn, ohne Legirung) enthält.
                           12. Solche Flaschen (Estagnons) von Kupfer, ohne
                              									Beobachtung dieser Vorschrift zu verfertigen, ist ausdrücklich verboten; ebenso
                              									jedem Destillateur oder Detailverkäufer, sich ihrer zu bedienen.
                           13. Den Wein- und Likörhändlern ist verboten, mit Bleiplatten ausgefütterte
                              									Comptoirs zu haben; den Salzverkäufern, sich kupferner Waagen zu bedienen; den
                              									Rahm- und Milchverkäufern, die Milch in Gefäßen von Blei, Zink, galvanisirtem
                              									Eisen, Kupfer und dessen Legirungen aufzubewahren. Den Fabrikanten von Gaswässern,
                              									Bier und Obstwein, sowie den Weinhändlern ist verboten, die Gaswässer, das Bier, den
                              									Cider oder den Wein durch Röhren oder Vorrichtungen von Kupfer, Blei oder andern,
                              									möglicherweise schädlichen Metallen laufen zu lassen, solche Gefäße und Geräthe
                              									dürfen aber aus Kupfer bestehen, wenn sie verzinnt sind.
                           14. Den Essigsiedern, Specereihändlern, Weinhändlern, Speisewirthen etc. ist
                              									verboten, in nicht verzinnten Gefäßen von Kupfer und dessen Legirungen, ferner in
                              									Gefäßen von Blei, Zink, galvanisirtem Eisen oder von einer Legirung, welche eines
                              									dieser Metalle enthält, irgend eine Flüssigkeit oder ein Nahrungsmittel, die durch
                              									Oxydation und Auflösung dieser Metalle eine nachtheilige Veränderung erleiden
                              									könnten, zu versenden, abzuwägen und aufzubewahren.
                           15. Das in obigem Artikel enthaltene Verbot findet auch auf die Hahnen der Fässer
                              									Anwendung, in welchen Essigsieder (und Essigverkäufer), Specereihändler und andere
                              									Kaufleute den Essig aufbewahren.
                           16. Zinnerne Gefäße, welche zur Aufbewahrung, Zubereitung oder zum Abmessen von
                              									Nahrungsmitteln oder Flüssigkeiten dienen, sowie die Zinnplatten oder Folien, womit
                              									die Comptoirs der Wein- oder Likörhändler ausgefüttert sind, dürfen höchstens
                              									10 Procent Blei oder eines sonstigen im käuflichen Zinn vorkommenden Metalles
                              									enthalten.
                           17. Die durch obige Artikel vorgeschriebenen Verzinnungen müssen immer mit reinem Zinn gemacht und stets in gutem Zustand
                              									unterhalten werden.
                           18. Geräthe und Gefäße von Kupfer oder dessen Legirungen, deren Gebrauch in Folge des
                              									schlechten Zustandes der Verzinnung, mit Gefahr verbunden wäre, werden auf Kosten
                              									der Besitzer frisch verzinnt, selbst wenn diese erklären sollten, daß sie sich ihrer
                              									nicht bedienen.
                           Sollte hinsichtlich der Verzinnung Streit entstehen, so werden Sachverständige
                              									vernommen und die Geräthe vorläufig unter gerichtliches Siegel gelegt.
                           Paris, den 28. Februar 1853.
                           Der Polizei-Präfect: Pietri.
                           
                        
                           Instruction zu vorstehender Verordnung;verfaßt von dem Gesundheitsrath des
                                 										Seine-Departements.
                           
                              
                              §. 1. – Von den
                                    											Farbstoffen oder Pigmenten, welche die Zuckerbäcker und Destillateure zu
                                    											Bonbons, Zeltchen, Dragées und Likören verwenden dürfen.
                              Damit die Zuckerbäcker und Likörfabrikanten wissen, welche Farbstoffe sie
                                 										anwenden können, und welche durch gegenwärtige Verordnung ihnen verboten sind,
                                 										wollen wir dieselben unter den verschiedenen Benennungen die sie im Handel
                                 										haben, aufführen und diesem Namensverzeichniß einige einfache und leichte
                                 										Verfahrungsweisen zur Erkennung derselben folgen lassen.
                              
                                 Blaue Farben.
                                 Indigo,
                                 Berlinerblau,
                                 reiner (künstlicher) Ultramarin.
                                 Diese Farben vermischen sich leicht mit allen anderen und liefern so alle
                                    											zusammengesetzten Töne von Blau.
                                 
                              
                                 Rothe Farben.
                                 Cochenille,
                                 Carmin,
                                 Carminlack,
                                 Brasilienholzlack (Fernambuklack),
                                 Orseille.
                                 
                              
                                 Gelbe Farben.
                                 Safran,
                                 Avignonkörner (Kreuzbeeren),
                                 Quercitronrinde,
                                 Fiset- oder Fustikholz,
                                 die Thonerde-Lacke dieser Farbstoffe.
                                 Die mit mehreren dieser Farbstoffe, vorzüglich aber mit den Avignon oder
                                    											Kreuzbeeren bereiteten gelben Farben besitzen mehr Glanz als diejenigen,
                                    											welche das Chromgelb liefert, dessen Anwendung gefährlich und verboten
                                    											ist.
                                 
                              
                                 Zusammengesetzte Farben.
                                 
                                    Grün.
                                    Diese Farbe läßt sich durch Vermengung von Blau mit mehreren gelben
                                       												Farben hervorbringen; eine der schönsten liefert eine Mischung von
                                       												Berlinerblau und Kreuzbeeren; sie steht
                                          													hinsichtlich des Glanzes dem Schweinfurtergrün, diesem heftigen
                                          													Gifte, gar nicht nach.
                                    
                                 
                                    Violett.
                                    Campeche- oder Blauholz,
                                    Berlinerblau.
                                    Durch zweckmäßige Mischungen lassen sich alle gewünschten Töne
                                       												hervorbringen.
                                    
                                 
                                    
                                    Pensée (Stiefmütterchenblau).
                                    Carmin,
                                    Berlinerblau.
                                    Diese Mischung liefert sehr glänzende Farben.
                                    Alle andern zusammengesetzten Farben kann der Zuckerbäcker oder
                                       												Destillateur durch Mischen der verschiedenen angegebenen Farbstoffe
                                       												hervorbringen.
                                    
                                 
                                    Liköre.
                                    Der Likörfabrikant kann alle vorhergehenden Farben anwenden; er hat aber
                                       												noch einige andere nöthig. Mit folgenden Substanzen kann er verschiedene
                                       												besondere Farben hervorbringen:
                                    für den holländischen Curaçao, das
                                       												Campecheholz;
                                    für blaue Liköre, in Alkohol aufgelöster
                                       												Indigcarmin;
                                    für Absinthe (Wermuthlikör), Safran in
                                       												Verbindung mit dem löslichen Indigblau (Indigcarmin).
                                    
                                 
                              
                                 Substanzen, deren Anwendung zum Färben von Bonbons,
                                       												Zeltchen, Dragées und Likören verboten ist.
                                 Die Mineralsubstanzen überhaupt, insbesondere aber:
                                 die Kupferoxyde, das Bergblau (Kupferblau, Kalkblau);
                                 die Bleioxyde, das Massicot, die Mennige;
                                 das Schwefelquecksilber oder der Zinnober;
                                 das Chromgelb oder chromsaure Bleioxyd;
                                 das Schweinfurtergrün, Scheele'sche Grün und Mitisgrün
                                    											(eine Art Schweinfurter Grün);
                                 das Bleiweiß. (Die erlaubten Mineralsubstanzen
                                    											wurden oben angegeben.)
                                 Die Zuckerbäcker und Likörfabrikanten dürfen nur reines Blattgold und
                                    											Blattsilber in die Liköre bringen und zur Verzierung der Bonbons anwenden.
                                    											Man schlägt gegenwärtig das Messing (ckrysocalque) fast eben so fein wie Gold; dasselbe muß aber, da es
                                    											Kupfer und Zink enthält, verboten werden.
                                 Essigsaures Blei oder Bleizucker darf, als giftige Substanz, niemals zur
                                    											Bereitung der Liköre angewandt werden.
                                 
                              
                                 Papiere zum Einwickeln der Bonbons.
                                 Die Wahl des weißen, geglätteten Papieres sowohl als der gefärbten Papiere
                                    											zum Einwickeln der Bonbons muß mit vieler Sorgfalt geschehen; beide
                                    											Papiersorten sind oft mit sehr gefährlichen Mineralsubstanzen präparirt.
                                 Man darf letztere zum Einwickeln von Bonbons, Zuckerwerk, eingemachten oder
                                    											candirten Früchten nicht anwenden, denn wenn diese Producte feucht werden,
                                    											so kleben sie dem Papier an, welches, in den Mund gebracht, schlimme Zufälle
                                    											veranlassen könnte.
                                 Mit Pflanzenlacken gefärbtes Papier kann ohne Anstand benutzt werden.
                                 
                              
                                 Ueber die Mittel, um die chemische Natur derjenigen
                                       												Farben zu erkennen, deren Anwendung den Zuckerbäckern und
                                       												Likörfabrikanten verboten ist.
                                 
                                    
                                    Weiße Farben.
                                    Das kohlensaure Blei oder Bleiweiß, mittelst eines Messers in dünner
                                       												Schicht auf ein ungeglättetes Kartenblatt aufgetragen, welches man
                                       												anzündet, liefert metallisches Blei, welches in zahlreichen kleinen
                                       												Kügelchen erscheint, höchstens von der Größe eines kleinen Nadelkopfs.
                                       												Wenn man diese Verbrennung auf einem Blatt weißen Papiers oder einer
                                       												Porzellantasse vornimmt, so sind diese Kügelchen auf denselben leicht
                                       												wahrzunehmen.
                                    Mit Bleiweiß geglättetes Einwickelpapier und die sogenannten
                                       												Porzellankarten (Visitenkarten) geben beim Verbrennen ebenfalls solche
                                       												Bleikügelchen; überdieß sind die im Verbrennen begriffenen Theile der
                                       												Karte oder des Papiers mit einem gelben Kreise umgeben.
                                    Endlich werden das Bleiweiß und damit geglättetes Papier, wenn man sie
                                       												mit Schwefelwasserstoff-Wasser begießt, braun gefärbt.
                                    
                                 
                                    Gelbe Farben.
                                    Das gelbe Bleioxyd (Bleiglätte, Silberglätte,
                                       												Massicot) verhält sich wie das Bleiweiß.
                                    Ebenso das Chromgelb oder chromsaure Bleioxyd,
                                       												nur muß dieses mit dem vierten Theil seines Raums gepulverten Salpeters
                                       												innig vermengt werden; das Gemenge wird auf dem Kartenblatt
                                       												ausgebreitet, dieses angezündet und nach Maaßgabe der fortschreitenden
                                       												Verbrennung kommen die Bleikügelchen zum Vorschein.
                                    Von Schwefelwasserstoff-Wasser wird das Chromgelb braun gefärbt;
                                       												ebenso die Bleiglätte.
                                    Gummigutt gibt, in Wasser gerührt, eine gelbe
                                       												Milch, welche durch Zusatz von Aetzkali oder Ammoniak roth wird; auf
                                       												glühende Kohlen geworfen, erweicht es, brennt dann mit Flamme und
                                       												hinterläßt einen Rückstand von Kohle und Asche.
                                    
                                 
                                    Rothe Farben.
                                    Zinnober (rothes Schwefelquecksilber), auf
                                       												glühende Kohlen geworfen, verbrennt mit blaßblauer Flamme und verbreitet
                                       												dabei den Geruch des brennenden Schwefels; hält man ein gescheuertes
                                       												Kupferblech über den Rauch oder weißen Dampf, so bekommt es einen
                                       												weißlichen Ueberzug von metallischem Quecksilber von weißlicher
                                       												Farbe.
                                    Mit Zinnober vermengter Carmin verhält sich
                                       												ebenso.
                                    Die Mennige (rothes Bleioxyd) verhält sich wie
                                       													Bleiglätte (Massicot) und Bleiweiß.
                                    
                                 
                                    Grüne Farben.
                                    Das Schweinfurtergrün, Scheele'sche Grün und Mitisgrün
                                       												sind arsenigsaure Kupfersalze; in einem Glas mit Aetzammoniak
                                       												übergossen, lösen sie sich darin auf und bilden eine blaue
                                       												Flüssigkeit.
                                    
                                    Eine sehr kleine Menge derselben, auf glühende Kohlen geworfen, erzeugt
                                       												einen weißen Rauch, welcher einen sehr deutlichen Geruch nach Knoblauch hat, welchen Rauch man nicht einathmen
                                       												darf. Mit diesen Substanzen gefärbte Papiere werden in Berührung mit
                                       												Ammoniak entfärbt; ein einziger Tropfen Ammoniak reicht hin, um das
                                       												Papier auf dem Punkt welchen es berührt, zu entfärben, worauf sich das
                                       												Ammoniak fast augenblicklich blau färbt. Endlich entwickeln diese
                                       												Papiere beim Verrennen ebenfalls den Knoblauchgeruch; die
                                       												zurückbleibende Asche hat eine röthliche Farbe und besteht größtentheils
                                       												aus metallischem Kupfer.
                                    Mit Gummigutt und Berlinerblau oder Indigo wird ebenfalls eine grüne
                                       												Farbe bereitet. Das Gummigutt in dieser grünen Farbe läßt sich durch
                                       												Behandlung derselben in Pulvergestalt mit Aether, oder auch mit Alkohol
                                       												leicht erkennen; das Gummigutt löst sich auf und ertheilt der
                                       												Flüssigkeit eine goldgelbe Farbe; diese Flüssigkeit, in ein wenig Wasser
                                       												gegossen, erzeugt eine gelbe Emulsion; ein wenig Aetzkali oder Ammoniak
                                       												in diese Mischung oder in die Lösung des Gummigutts in Alkohol oder
                                       												Aether gegossen, bringt eine dunkelrothe, oder wenn man die
                                       												Flüssigverdünnt, orangegelbe Färbung hervor.
                                    
                                 
                                    Blaue Farben.
                                    Das Kupferblau (Bergblau, Kalkblau) gibt mit Ammoniak eine blaue
                                       												Flüssigkeit.
                                    Reines Ultramarin färbt das Ammoniak nicht;
                                       												wenn es aber mit einem Kupferblau verfälscht ist, so erlangt es durch
                                       												dieses die Eigenschaft, dem Ammoniak eine blaue Farbe zu ertheilen
                                       												– das charakteristische Kennzeichen der Gegenwart einer
                                       												Kupferverbindung.
                                    
                                 
                                    Blättchen von Messing (chrysocalque).
                                    Sie lösen sich in der mit ihrem gleichen Volum Wasser verdünnten
                                       												Salpetersäure leicht auf und geben dann auf Zusatz einer kleinen Menge
                                       												Ammoniaks eine blaue Flüssigkeit; auch in Ammoniak selbst lösen sie sich
                                       												allmählich auf, welches sich dadurch blau färbt.
                                    
                                 
                              
                                 §. 2. – Bunte
                                       												Papiere.
                                 Durch die bunten Papiere, deren sich die Garköche, die Obsthändler,
                                    											Specereihändler und andere Eßwaaren-Verkäufer zum Einwickeln der von
                                    											ihnen verkauften Waaren bedienen, sind schon bedeutende Nachtheile für die
                                    											Gesundheit verursacht worden.
                                 Die in dieser Hinsicht gefährlichsten Papiere sind die grün oder hellblau
                                    											bemalten oder gefärbten, deren Farben gewöhnlich Metallpräparate sind; dann
                                    											kommen die geglätteten weißen und die aurorafarbenen (morgenrothen). Werden
                                    											in solche Papiere weiche und feuchte oder fette Substanzen gewickelt, so
                                    											können sie diesen einen Theil ihres Farbstoffs mittheilen, woraus mehr oder
                                    											minder schlimme Fälle entstehen können.
                                 Zur Erkennung der die Papiere färbenden Stoffe kann man obige Vorschriften
                                    											benutzen.
                                 
                              
                                 
                                 §. 3. – Verzinnung, Zinn, galvanisirtes Eisen, Zink etc.
                                 Es ist unerläßlich, die Kupfergefäße, wenn deren Verzinnung an einer Stelle
                                    											entblößt ist, frisch verzinnen zu lassen; ein nur kleiner Fleck reicht oft
                                    											schon hin, schlimme Zufälle herbeizuführen; nicht nur, wenn Speisen in
                                    											schlecht verzinnten kupfernen Gefäßen stehen gelassen werden, kann das
                                    											Kupfer sich diesen Nahrungsmitteln beimengen und Vergiftungen veranlassen,
                                    											sondern diese Beimengung kann selbst während des Kochens gewisser Speisen
                                    											erfolgen und die Vorsicht, die Speisen sogleich nach dem Kochen aus diesen
                                    											Gefäßen zu nehmen, gewährt keine Sicherheit.
                                 Jedenfalls ist es nicht rathsam, Speisen in kupfernen Gefäßen, selbst in den
                                    											bestverzinnten, stehen zu lassen, weil viele von solcher Beschaffenheit
                                    											sind, daß sie die Verzinnung und das darunter befindliche Kupfer angreifen
                                    											können.
                                 Besonders gefährlich ist es, Essig in kupfernen Pfannen zu kochen, oder
                                    											kochenden Essig in solchen stehen zu lassen, in der Absicht (!) den darin
                                    											befindlichen Gemüsen oder Früchten eine schöne grüne Farbe zu ertheilen;
                                    											noch gefährlicher ist es, die Pfanne, wie es oft geschieht (?), glühend
                                    											werden zu lassen und dann erst den Essig hineinzugießen und zum Kochen zu
                                    											bringen.
                                 In beiden Fällen bilden sich auflösliche Kupfersalze, welche die Speisen
                                    											vergiften.
                                 Diese Bemerkungen gelten auch für Gefäße von Melchior (Maillechort) und
                                    											geringhaltigem Silber. Die den Speisen zugesetzten sauren Substanzen und das
                                    											Kochsalz können in Berührung mit solchen Gefäßen Kupferverbindungen
                                    											erzeugen, welche sämmtlich wirkliche Gifte sind.
                                 Selbst auf die Silberplattirung kann man sich nur dann verlassen, wenn die
                                    											Silberschicht eine gehörige Dicke hat, und im Innern der Gefäße gar kein
                                    											rother Punkt zu bemerken ist.
                                 Zink und galvanisirtes (verzinktes) Eisen können zur Bereitung von Speisen
                                    											nicht angewandt werden, weil das Zink mit den Säuren brechenerregende Salze
                                    											bildet.
                                 Gutes Zinn kann stets ohne Gefahr zur Speisenbereitung angewandt werden.
                                 Feines Zinn ist weiß, wenn neu – glänzend und silberweiß; wenn es
                                    											gebogen wird, schreit oder knirscht es; mit Blei legirtes Zinn ist
                                    											bläulichgrau und wenn es über 20 Proc. Blei enthält, bringt es dieses
                                    											Geräusch nicht mehr hervor.
                                 Die Verzinnung mit feinem Zinn ist weiß, glänzend und hat ein fettiges
                                    											Ansehen; die Verzinnung mit einem Zinn, welches 25 Proc. Blei enthält, ist
                                    											minder weiß, und Zinn welches 50 Proc. Blei enthält, gibt eine bläuliche
                                    											Verzinnung.
                                 Wenn eine Verzinnung gut seyn soll, muß das Metall über den zu verzinnenden
                                    											Gegenstand gleichmäßig und nicht zu dick verbreitet seyn. Es ist für eine
                                    											ziemlich große Oberfläche nur ein sehr geringes Gewicht Zinn erforderlich,
                                    											auf den Quadratdecimeter etwa 5 Decigramme; man ersieht daraus, daß die
                                    											Reinheit und der Preis des Zinnes den Preis der Verzinnung nicht
                                    											beträchtlich erhöhen können.
                                 
                              
                                 §. 4. – Destillirte Wasser. – Erkennung der Gegenwart von Metallsalzen
                                       												in denselben.
                                 Die Erfahrung lehrt, daß in metallenen Gefäßen bereitete oder aufbewahrte
                                    											destillirte Wasser eine gewisse Menge des Metalls auflösen.
                                 
                                 Das destillirte Orangenblüthe- und Rosenwasser sollen klar und
                                    											wasserhell seyn; sie dürfen keinen sauren Geschmack haben und Lackmuspapier
                                    											nicht stark röthen.
                                 Man hat diese Wasser mit Eisen-, Zink-, Kupfer- und
                                    											Bleisalzen verunreinigt gefunden; die Gegenwart dieser Salze wird
                                    											erkannt:
                                 1) durch gelbes Blutlaugensalz;
                                    											dasselbe gibt:
                                 mit Orangenblüthewasser, welches durch ein Eisensalz
                                    											verunreinigt ist, eine blaue Farbe;
                                 wenn dieses Wasser mit einem Zinksalz verunreinigt ist,
                                    											einen weißen Niederschlag;
                                 in dem durch ein Kupfersalz verunreinigten Wasser eine
                                    											rothe Färbung;
                                 in dem durch ein Bleisalz verunreinigten einen weißen
                                    											Niederschlag;
                                 2) durch Schwefelnatrium;
                                    											dasselbe gibt:
                                 mit Eisen-, Kupfer- und Bleisalze
                                    											enthaltendem Wasser eine mehr oder weniger dunkle braune Färbung, worauf
                                    											sich braun bis schwarz gefärbte Niederschläge absetzen;
                                 mit Wasser, das ein Zinksalz enthält, einen weißen
                                    											Niederschlag von Schwefelzink.
                                 Um destillirte Wasser von den darin enthaltenen Metallsalzen zu befreien,
                                    											setzt man ihnen gereinigte, d.h. mit Salzsäure von dem kohlensauren Kalk und
                                    											allem phosphorsauren Kalk befreite Knochenkohle zu (letztere muß nach
                                    											mehrmaliger Behandlung mit kochender Salzsäure, mit Regenwasser so lange
                                    											ausgewaschen worden seyn, bis sie keine Säure mehr enthält).
                                 In Ermangelung von Knochenkohle kann man auch gepulverte, ausgewaschene und
                                    											getrocknete Löschkohle von den Bäckern anwenden.
                                 Man schüttelt das Orangenblüthewasser stark mit der Knochen- oder
                                    											Löschkohle, um letztere gleichmäßig darin zu vertheilen. Nachdem dieses
                                    											Umschütteln in zwölf Stunden 8–10mal wiederholt worden ist, läßt man
                                    											das Wasser ruhig stehen, gießt es am andern Morgen ab und filtrirt es.
                                 Zwei Gramme (1 Quentchen) Knochenkohle oder 10 Gramme (1/3 Unze) Löschkohle
                                    											sind mehr als hinreichend, um beilaufig 25 Kilogr. Orangenblüthe-
                                    											oder jeden andern destillirten Wassers zu behandeln.
                                 Abgesehen von obigen Vorsichtsmaßregeln muß, wer Orangenblüthewasser in
                                    											kupfernen Flaschen (estagnons) erhält, es
                                    											sogleich in nicht metallene (z.B. Glas-) Gefäße bringen, welche
                                    											hermetisch verschlossen und gegen den Einfluß des Lichts und der Wärme
                                    											geschützt werden.Für der Chemie nicht kundige Personen wollen wir noch angeben, wie
                                          													der kleine Versuch ausgeführt wird, um die Gegenwart von
                                          													Metallsalzen zu erkennen: Man nimmt ein halbes Glas voll des zu
                                          													prüfenden destillirten Wassers und läßt 5–6 Tropfen
                                          													Schwefelwasserstoff-Wasser (welches man in den Apotheken
                                          													erhält) hineinfallen, und rührt mit einem Glasstabe um, damit das
                                          													Ganze gut gemischt wird. Ist die entstandene Färbung sehr schwach,
                                          													so macht man sie dadurch wahrnehmbarer, daß man das Glas auf ein
                                          													Blatt Papier stellt und die Flüssigkeit von oben herab durch den
                                          													Boden des Glases hindurch betrachtet. Noch merklicher wird die
                                          													Färbung, wenn man neben das Glas auf dasselbe Papier ein zweites
                                          													Glas mit der gleichen Menge von demselben destillirten Wasser
                                          													stellt, dem aber kein Schwefelwasser zugesetzt wurde. –
                                          													Destillirte Wasser, welche Zinksalz enthalten, würden einen weißen
                                          													Niederschlag geben.
                                    										
                                 Paris, den 4. Februar 1853.
                                 Der Polizei-Präfect: Pietri.