| Titel: | Miscellen. | 
| Fundstelle: | Band 148, Jahrgang 1858, Nr. , S. 155 | 
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                        Miscellen.
                        Miscellen.
                        
                     
                        
                           Preis-Aufgabe, betreffend die Erfindung minder
                              gefährlicher Zündzeuge.
                           Der Vertrieb und Gebrauch der jetzt allgemein üblichen
                              Phosphor-Streichzündzeuge ist erfahrungsmäßig mit erheblichen Gefahren für
                              Gesundheit und Eigenthum der Menschen verbunden.
                           Die Direction des Gewerbevereins für das Königreich Hannover, von dem Wunsche
                              geleitet, auf eine möglichste Verminderung dieser Gefahren hinzuwirken, setzt hiemit
                              die goldene Vereins-Medaille und einen Preis von
                           
                              „Dreihundert Thaler in Courant“
                              
                           für denjenigen aus, welcher den nacherwähnten Anforderungen
                              und Bedingungen genügen wird:
                           
                              1) Der wesentlichste Theil der Aufgabe besteht in der Erfindung
                                 von Zündzeugen, welche, ohne in Bequemlichkeit und Wohlfeilheit gegen die jetzt
                                 gebräuchlichen Phosphor-Streichzündzeuge erheblich zurückzustehen,
                                 dennoch – namentlich in den Händen unvorsichtiger Personen, besonders der
                                 Kinder – weniger feuergefährlich sind, als diese.
                              2) Das bekannte, bei den s. g. Antiphosphor-Zündzeugen
                                 angewandte Mittel, den Zündapparat aus zwei getrennten, nur beim Zusammenbringen
                                 Feuer gebenden Theilen bestehen zu lassen, wird als der Bequemlichkeit zu sehr
                                 widersprechend, für preiswürdig nicht anerkannt werden.
                              3) Der Gebrauch des gewöhnlichen Phosphors soll zwar nicht
                                 ausgeschlossen seyn. Jedoch würde bei übrigens gleicher Qualification demjenigen
                                 Zündzeug der Vorzug eingeräumt werden, welches keinen gewöhnlichen Phosphor
                                 enthält.
                              4) Die zu erfindenden Zündzeuge müssen sich in jeder Beziehung,
                                 namentlich auch hinsichtlich des Preises, als zweckentsprechend und
                                 empfehlenswerth herausstellen.
                              5) Preisbewerber haben bis zum
                                 1. Juli 1859 das
                                 Erforderliche einzusenden. Es wird eine ausführliche Beschreibung des
                                 Verfahrens, die Beifügung von mindestens 10,000 Stück der erfundenen
                                 Zündpräparate und eine genaue Angabe über die Kosten der Herstellung
                                 verlangt.
                              6) Das Eingesandte ist mit einem Motto zu versehen, und mit einem
                                 versiegelten, den Namen der Einsender enthaltenden, mit demselben Motto
                                 bezeichneten Couverte zu begleiten, welches nur nach zuerkanntem Preise geöffnet
                                 werden soll.
                              
                           Die Direction wird die geschehenen Einsendungen durch eine auf Geheimhaltung zu
                              verpflichtende Commission einer genauen Prüfung unterwerfen lassen und nach Maaßgabe
                              des Berichts derselben über die Zuerkennung des Preises, bei etwa eintretender
                              Concurrenz mehrerer, dem Obigen in ganz gleichem Maaße entsprechenden Erfindungen
                              auch über die Theilung des Preises entscheiden.
                           Die Erfindung soll ohne Zustimmung des Erfinders nur dann veröffentlicht werden, wenn
                              dieselbe innerhalb einer von der Direction zu bestimmenden geräumigen Frist nicht in
                              Ausübung gesetzt, oder die Ausübung während längerer Zeit unterbrochen ist.
                           Hannover, den 9. April 1858.
                           Die Direction des Gewerbevereins für das Königreich
                                 Hannover.
                           v. Bülow.                                                            Karmarsch.
                           Ahlers. Angerstein. Bernstorff.
                                 Hausmann. Heeren. Kirchweger. Laves. Roese. Rühlmann.
                                 Niemeyer.
                           
                        
                           Französische Gesetzgebung über Fabrik- und
                              Handelsmarken.
                           Seit Kurzem ist in Frankreich ein neues Gesetz über Fabrikzeichen in Kraft getreten: la loi sur les
                                 marques de fabrique et de commerce – publicirt am 23. Juni 1857, und
                              sechs Monate später zur Wirksamkeit gelangt.
                           
                           Wir theilen dessen Inhalt in seinen wesentlichen Punkten nachstehend mit, und zwar in
                              möglichst getreuer Uebersetzung des uns vorliegenden französischen Textes:
                           Art. 1. Die Fabrik- oder Handelsmarke kann beliebig gewählt werden (est facultative).
                           Jedoch können ausnahmsweise durch Verwaltungsvorschrift (réglement d'administration publique) Marken für damit zu
                              bezeichnende Producte als nothwendig erklärt werden (obligatoires pour les produits qu'ils determinent).
                           Als Fabrik- oder Handelsmarken gelten: besonders bemerkbare Namen (noms sous une forme distinctive); Benennungen (dénominations), Embleme, Abzeichen (empreintes), Stempel, Siegel, Vignetten, Reliefs,
                              Buchstaben, Chiffern, Enveloppen und andere geeignete Unterscheidungszeichen für
                              Fabrikproducte oder Handelsobjecte.
                           Art. 2. Niemand kann das ausschließliche Eigenthum einer Marke beanspruchen, wenn er
                              nicht zwei Exemplare des Modells dieser Marke in der Kanzlei des Handelsgerichts
                              seines Wohnorts hinterlegt hat.
                           Art. 3. Die Hinterlegung wirkt nur auf 15 Jahre.
                           Durch eine neue Hinterlegung kann das Eigenthum der Marke für fernere 15 Jahre
                              conservirt werden.
                           Art. 4. Für die Ausnahme und Ausfertigung des Hinterlegungs-Protokolls wird
                              eine Gebühr von einem Franken entrichtet. Die Kosten des Stempels und der Eintragung
                              (enregistrement) sind darin nicht begriffen.
                           Art. 5. Ausländer, welche in Frankreich industrielle oder
                              Handels-Etablissements besitzen, genießen bei Erfüllung der vorgeschriebenen
                              Formalitäten für ihre Fabricate die Vortheile dieses Gesetzes.
                           Art. 6. Ein Gleiches ist bei außerhalb Frankreich belegenen Etablissements der Fall
                              – mögen solche Ausländern oder Franzosen gehören – wenn in dem
                              betreffenden Lande auf Grund eines Vertrages (convention
                                 diplomatique) für französische Marken Reciprocität beobachtet wird.
                           In diesem Falle muß die Hinterlegung der ausländischen Marke bei dem Handelsgerichte
                              des Seine-Departements geschehen.
                           Art. 7. Bei einer Strafe von 50–3000 Franken, und drei Monaten bis zu drei
                              Jahren Gefängniß, oder einer von diesen Strafen ist verboten:
                           
                              a) die Nachahmung einer Marke oder der
                                 Gebrauch einer nachgemachten Marke;
                              b) die betrügliche Anheftung einer
                                 fremden Marke an Fabricate oder Handelsobjecte;
                              c) der wissentliche Verkauf oder Umsatz
                                 eines oder mehrerer Producte, welche mit einer nachgemachten oder betrüglich
                                 angehefteten Marke versehen sind.
                              
                           Art. 8. Mit einer Geldbuße von 50–2000 Franken, und Gefängniß von einem Monate
                              bis zu einem Jahre, oder einer von beiden Strafen, werden belegt:
                           
                              a) Diejenigen, welche, ohne eine Marke
                                 nachzumachen, dieselbe in täuschender Weise betrügerisch nachgeahmt, oder von
                                 einer solchergestalt nachgeahmten Marke Gebrauch gemacht haben;
                              b) diejenigen, welche eine Marke
                                 gebraucht haben, die geeignet ist, den Käufer über die Natur des Products zu
                                 täuschen;
                              c) diejenigen, welche Producte der unter
                                 a und b erwähnten
                                 Art wissentlich verkauft oder in Handel gebracht haben.
                              
                           Art. 9. Mit einer Geldbuße von 50–1000 Franken und Gefängniß von 14 Tagen bis
                              zu 6 Monaten, oder einer dieser Strafen, werden belegt:
                           
                              a) Diejenigen, welche ihre Producte mit
                                 den etwa vorgeschriebenen Marken nicht versehen, oder
                              b) derartige nicht markirte Producte
                                 verkauft oder in den Handel gebracht, oder
                              c) den zur Ausführung des Art. 1
                                 erlassenen Vorschriften zuwider gehandelt haben.
                              
                           Art. 13. Den Contravenienten kann außerdem, jedoch höchstens auf die Dauer von 10
                              Jahren, das Recht der Theilnahme an den Wahlen der Handelsgerichte und Kammern, der
                              berathenden Kammern für Künste und Gewerbe, und der conseils
                                 des prud'hommes entzogen werden.
                           Das Gericht kann den öffentlichen Anschlag des Urtheils und dessen gänzliche oder
                              theilweise Bekanntmachung in öffentlichen Blättern verfügen.
                           
                           Art. 14. Neben Erkennung der in den Artikeln 7 und 8 bestimmten Strafen kann das
                              Gericht die Confiscation der betreffenden Producte, so wie derjenigen Instrumente
                              und Utensilien anordnen, welche bei dem Vergehen benutzt sind.
                           Das Gericht kann verfügen, daß die confiscirten Producte dem Eigenthümer der
                              nachgemachten, oder betrügerisch angehefteten oder nachgeahmten Marke zugestellt
                              werden, unbeschadet des etwaigen Anspruchs auf weitere Entschädigung.
                           Auf alle Fälle soll das Gericht die Zerstörung der, den Artikeln 7 und 8 nicht
                              entsprechenden, Marken verfügen.
                           Art. 47. Der Eigenthümer einer Marke kann, auf Grund eines Befehles des Präsidenten
                              am Civilgerichte erster Instanz oder, wenn ein solches am bezüglichen Orte nicht
                              vorhanden ist, des Friedensrichters jeden Hussier veranlassen mit oder ohne
                              Beschlagnahme, zu einer detaillirten Beschreibung derjenigen Producte zu schreiten,
                              welche nach der Behauptung des Eigenthümers gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
                              mit seiner Marke versehen sind.
                           Der Befehl ist auf einfaches Ansuchen und auf Vorzeigung des Protokolls über die
                              Hinterlegung der Marke auszustellen, und benennt eintretenden Falls einen
                              Sachverständigen, welcher dem Hussier behülflich seyn soll.
                           Wenn auf Beschlagnahme angetragen wird, so kann der Richter von dem Antragsteller
                              eine Caution verlangen, welche derselbe zu bestellen hat, bevor er die Beschlagnahme
                              bewerkstelligen läßt.
                           Dem Inhaber der zu beschreibenden oder in Beschlag zu nehmenden Gegenstände muß
                              Abschrift des Befehles, resp. des Cautionsdocumentes
                              behändigt werden, Alles bei Strafe der Nichtigkeit und des Schadenanspruches gegen
                              den Hussier.
                           Art. 18. Die Aufnahme der Beschreibung oder die Beschlagnahme wird, ohne Präjudiz
                              übrigens für einen etwaigen Schadensanspruch, nichtig, wenn der Antragsteller nicht
                              innerhalb einer 14tägigen Frist den Weg der Civilklage oder der correctionellen
                              Anklage beschritten hat. Jener Frist kommt für jede fünf Myriameter Entfernung
                              zwischen dem Orte der Beschreibung oder Beschlagnahme und dem Wohnorte der zu
                              belangenden Partei ein Tag hinzu.
                           Art. 19. Ausländische Producte, welche die Marke oder den Namen eines in Frankreich
                              wohnenden Fabrikanten tragen, oder die Ankündigung des Namens oder Orts einer
                              französischen Fabrik, werden weder in das Land, noch zum Transit oder zur Niederlage
                              gelassen. Sie können allenthalben mit Beschlag belegt werden, sey es auf
                              Veranlassung der Zollverwaltung oder des ministère
                                 public, oder der verletzten Partei.
                           Bei Beschlagnahme auf Anlaß der Zollverwaltung ist das Arrest-Protokoll
                              unmittelbar bei dem ministère public
                              einzureichen.
                           Die Frist, innerhalb deren nach Art. 18 bei Strafe der Nichtigkeit der Beschlagnahme
                              Klage zu erheben ist, sey es durch den Beschädigten oder das ministère public, wird hier auf zwei Monate erweitert.
                           Die Bestimmungen des Art. 14 finden auch auf die nach diesem Artikel in Beschlag
                              genommenen Producte Anwendung.
                           Art. 20. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar auf Wein, Branntwein und
                              andere Getränke, deßgleichen auf Vieh, Getreide, Mehl und überhaupt auf alle
                              Erzeugnisse der Landwirthschaft.
                           Art. 21. Jede Hinterlegung von Marken, welche vor diesem Gesetz auf der Kanzlei des
                              Handelsgerichts geschehen ist, bleibt auf 10 Jahre, vom Zeitpunkte der Wirksamkeit
                              dieses Gesetzes an, in Kraft. (Aus den Mittheilungen des hannoverschen
                              Gewerbevereins, 1858 S. 5.)
                           
                        
                           Ueber Veränderung des Stabeisens.
                           Bekannt ist das Krystallinischwerden des zähen faserigen Stabeisens unter dem Einfluß
                              von Vibration und Torsion oder beiden zugleich, wie bei Mühleisen,
                              Eisenbahnwagenachsen und dergleichen. Weniger bekannt dürfte dieselbe Erscheinung
                              unter folgenden Umständen seyn.
                           Bei dem Umbau eines etwa sechzig Jahre alten Gutofens in der Porzellanfabrik in
                              Nymphenburg mußten die Reifen der schmiedeisernen Rüstung, die aus je 3 Theilen
                              bestehen, auf den größern Durchmesser des neu zu errichtenden Ofens aufgebogen werden. Beim Abfahren
                              der Reife nach der Schmiede fiel ein Stück vom Handwagen auf den Rasen des Hofes und
                              – zerbrach. Dieser auffallende Umstand veranlaßte nähere Untersuchung und es
                              fand sich der ganze Bestand des Schmiedeisens der Ofenrüstung durch und durch in
                              krystallinisches Eisen verwandelt. Das Eisen der Reife, 1 1/2zölliges Flacheisen,
                              sowie der aufrecht stehenden Rüststäbe sprang bei jedem Hammerschlag mit einem rein
                              blättrigen Bruch ohne Fasern und Haken.
                           Der Dienst der Gutöfen enthält nun zweierlei Umstände, die man als Erklärung dieses
                              auffallenden Phänomens brauchen kann, nämlich die Erwärmung des Eisens, dann die
                              Dehnung. Bei jedem Brand hat die Ofenrüstung einen Temperaturintervall von etwa
                              20° R., d.h. von der gewöhnlichen Lufttemperatur bis auf 30 bis 40° R.
                              zu durchlaufen; bei der Dicke der Ofenränder von 3' ist die Dauer des Brandes
                              nämlich nicht hinreichend, um der Oberfläche mehr Wärme zuzuführen. Es hat wenig
                              Wahrscheinlichkeit, daß diese unbedeutende Temperaturoscillation, aber um so mehr,
                              daß die Dehnung die Ursache ist. Man spannt nämlich (mittelst Schraube oder Keil)
                              den Reif vor dem Brande so, daß er gerade leicht anliegt; während des Brandes dehnt
                              sich der Ofen fühlbar aus und spannt den Reif so straff, daß man dieses schon am Ton
                              beim Anschlagen, mehr noch an den Stellschrauben (oder Keilen) oder gar am Springen
                              einzelner Theile erkennt. Nach dem Erkalten des Ofens zieht sich alles wieder auf
                              den vorigen Stand zusammen. Ein 60jähriger Ofen hat ungefähr 3000 Brände erlebt und
                              hat sich folglich jene Abwechslung von Spannung und Abspannung 3000mal wiederholt,
                              was die Umwandlung erklärlicher scheinen läßt. K. (Bayerisches Kunst- und
                              Gewerbeblatt, 1858 S. 185.)
                           
                        
                           Anwendung des Wasserdampfes zum Vereinigen der
                              Gutta-percha mit Asphalt; von Ch. Goodyear.
                           Um die Vereinigung der Gutta-percha und des Asphalts zu bewirken, hat man
                              bisher Misch- oder Knetmaschinen angewendet, man suchte sie also so innig als
                              möglich durch mechanische Kraft zu mischen; hat man bei diesen Maschinen auch die
                              Wärme benutzt, so geschah es doch nie in der Art, daß die Substanzen flüssig genug
                              werden konnten, um leicht zu fließen. Hr. Goodyear hat
                              nun gefunden, daß es zur Verfertigung von Artikeln aus Gutta-percha und
                              Asphalt (diese Substanzen mögen mit anderen gemischt seyn oder nicht) sehr
                              vortheilhaft ist, sie so stark zu erhitzen, daß sie ziemlich flüssig werden; es ist
                              übrigens vorzuziehen, sie zusammen zu schmelzen, statt sie getrennt zu verflüssigen
                              und nachher zu mischen. Am besten verwendet man zu diesem Zweck heißes Wasser, um
                              jede Verkohlung der Substanzen zu vermeiden. Man bringt nämlich die grob zertheilten
                              Substanzen in ein geschlossenes Gefäß, setzt eine gewisse Menge Wasser zu. und
                              erhöht die Temperatur so weit daß der Asphalt und die Gutta-percha zum
                              Schmelzen kommen. Nachdem diese Substanzen geschmolzen sind, rührt man sie gut um,
                              so daß sie innig gemischt werden; man braucht nur wenig Wasser anzuwenden, weil
                              dasselbe bloß den Zweck hat ein ungleichförmiges Erhitzen der Substanzen zu
                              verhindern. Sind einmal die Gutta-percha und der Asphalt nach diesem
                              Verfahren im flüssigen Zustande gut gemischt worden, so kann man sie dann nach der
                              gewöhnlichen Methode mit Schwefel oder Kautschuk verbinden; wenn ihnen aber
                              Bleioxyde beigemengt werden müssen, so ist es vorzuziehen dieselben dem Gemisch
                              beizumengen, während dasselbe noch in flüssigem Zustande ist. (Repertory of Patent-Inventions, 1857.)
                           
                        
                           Ueber den Anbau des Sorgho oder der Zuckermoorhirse (Holcus saccharatus).
                           Ich möchte die von mir gemachten Versuche über den Anbau dieser Pflanze um so weniger
                              der Oeffentlichkeit vorenthalten, als der kommende Jahrgang, wo voraussichtlich ein
                              Ausfall der Kleefelder zu befürchten ist und die Wicken zur Saat theuer zu stehen
                              kommen, zu ihrer Verbreitung viel beitragen wird. Durch die Güte des Frhrn. v. Luck, welcher den Anbau der Moorhirse mit bestem Erfolg
                              auf dem Lautenbacher Hof betreiben läßt, kam ich in den Besitz von 3 Pfd. Samen,
                              womit ich einen Morgen auf folgende Art ansäete:
                           In Reihen von 1 1/2 Fuß Entfernung wurden die Körner in denselben von 1–3 Zoll
                              Entfernung gelegt und auf gleiche Art, wie der Futtermais, mit einmaligem Behacken
                              während der Vegetationszeit gepflegt. Der größere Theil der bebauten Fläche schien
                              mir. da die Pflanzen sehr schwach aufgingen und noch durch einen Nachtfrost gelb
                              wurden, zum Stehenlassen zu unvollkommen, weßhalb ich sie voreiliger Weise unterpflügen ließ. Somit blieben mir nur noch 30 Ruthen
                              als Versuch stehen. Von Anfang August entwickelte sich diese Pflanze so rasch, daß
                              sie bis Ende August eine Höhe von 10–12 Fuß erreichte und das Feld
                              geschlossen wurde, daß kein Auge im Stande war, durch den 15 Fuß breiten Streifen
                              durchzusehen. Ich ließ mit September alle Stengel, bei denen der Samenansatz noch
                              nicht vollkommen entwickelt war, herausschneiden, womit ich 26 Kühe einen Tag lang
                              füttern konnte. Die stehengebliebenen Stengel reiften bis Ende October vollkommen
                              aus und gaben 40 Pfd. schönen Samen. Die ausgekämmten Samenrispen liefern sehr
                              schönes Material zu Zimmerbesen und Teppichbürsten. Mir ist keine Pflanze bekannt,
                              die gleich hohen Futterertrag liefert, wozu noch die bei Zeit abgeschnittenen
                              Stengel wieder ausschlugen und bis Ende October dichter als beim ersten Stand auf
                              eine Höhe von 1 1/2–2 Fuß sich stellten. Der Futterwerth ist gleich dem des
                              Futtermaises anzuschlagen. Da nur 3 Pfd. Same per Morgen nöthig sindNach einer Bekanntmachung der kgl. Instituts-Kanzlei in Hohenheim sind
                                    auf einen württembergischen Morgen bei breitwürfiger Saat 1 1/2 Simri Same
                                    erforderlich, bei 1 Fuß weiter Reihensaat 1 Simri. Sie empfiehlt den Anbau
                                    dieser Futterpflanze insbesondere zum Ersatz für mißrathene Kleefelder für
                                    die milderen Gegenden des Landes und auf wärmerem Boden. A. d. Red. und das Pfund nur 36 kr. kostet, so ist der Samenaufwand nicht hoch
                              anzuschlagen. Berkheimer Hof, 26. Febr. 1858. C. Lempp.
                              (Württemberg. Wochenblatt für Land- und Forstwissenschaft, März 1858, Nr.
                              10.)
                           
                        
                           Cultur des Sorgho (Holcus
                                 saccharatus) in Frankreich.
                           Der Sorgho oder die Zuckerhirse wurde in Frankreich in der Absicht eingeführt, durch
                              die Cultur desselben Zuckerstoff und folglich Alkohol zu gewinnen. Gegenwärtig
                              werden zahlreiche Versuche gemacht, diese Pflanze im Großen anzubauen. Wegen der
                              Vortheile, die sie gewährt, verdient sie aber auch eine Stelle in der kleinen
                              Landwirthschaft, und um dieses Ziel zu erreichen, macht die
                              Acclimatisirungs-Gesellschaft zu Paris die dankenswerthesten
                              Anstrengungen.
                           Eines der thätigsten Mitglieder dieser Gesellschaft, Hr. v. Lacoste, hat im October 1856 einen kurzen Aufsatz über die schätzbaren
                              Eigenschaften des Sorgho veröffentlicht, und den Anbau dieser Pflanze den kleinen
                              Landwirthen empfohlen. Mit den Blättern, welche Stengel von 4 bis 6 Fuß Höhe
                              reichlich erzeugen, kann man einen zahlreichen Viehstand ernähren. Ihr Same dient
                              als Futter für das Geflügel; er ersetzt vortheilhaft die Gerste für die Pferde und
                              bezahlt für sich allein die Anbaukosten. Mit dem Mehl, welches der Same liefert,
                              bereitet man gesunde und zarte Speisen für den Menschen. Aus dem Stengel, dem Haupttheil der Pflanze, zieht man einen
                              zuckerhaltigen Saft, mit welchem man Syrup, Branntwein und Essig, am
                              vortheilhaftesten aber Alkohol und Zucker erhalten kann.
                           Hr. v. Lacoste theilt in dem erwähnten Aufsatz ein sehr
                              einfaches Verfahren mit, wornach die Landwirthe aus den Stengeln des Sorgho Syrup
                              darstellen können. Er sagt: „Wenn die Stengel reis sind, wenn nämlich der
                                 Same von Dunkelgelb in Roth übergeht, das Zeichen der vollständigen Zeitigung
                                 der Pflanze, schreitet man zur Ernte. Man schneidet dann die Stengel stückweise
                                 in Scheiben, welche man mit einer Quantität Wasser in einen Kessel gibt, den man
                                 auf ein sehr lebhaftes Feuer stellt; man läßt lange Zeit kochen, bis man eine
                                 Art Muß oder Brei erhalten hat. Hierauf nimmt man den Kessel vom Feuer, um den
                                 Saft auszupressen und den Rückstand bei Seite zu stellen: man bringt dann den Saft wieder auf
                                 das Feuer. Während des Verkochens reinigt man den Saft, indem man zeitweise
                                 Kalkwasser in den Kessel schüttet; man kann aber auch gebrannten Kalk als Pulver
                                 anwenden: 330 Gramme (11 Unzen) reichen hin, um 50 Kilogr. Saft zu sättigen.
                                 Endlich klärt man den Saft mit Eiweiß. Den so behandelten Saft gießt man in
                                 irdene Schüsseln, die man wo möglich an einen Ort stellt, welcher weder der
                                 Feuchtigkeit noch der Wärme ausgesetzt ist.“ Den Rückstand von dieser
                              Behandlung der Stengel, welcher noch viel Zuckerstoff enthält, benutzt man entweder
                              als Viehfutter, oder läßt ihn zu Branntweinmaische vergähren. (L'Année scientifique et industrielle par Louis
                                 Figuier, Paris 1857, p. 424.)
                           
                        
                           Cultur des Sorgho zur Zuckergewinnung in den Vereinigten
                              Staaten Nordamerika's.
                           Unter den Pflanzen welche man zur Zuckergewinnung benutzt, spielt gegenwärtig in den
                              Vereinigten Staaten Nordamerika's der Sorgho oder das chinesische Zuckerrohr (sorghum
                                 saccharatum) eine ähnliche Rolle wie sie bei uns die Runkelrübe spielt. Man
                              hat von diesem Rohr bis jetzt solche Ergebnisse erzielt, daß man es bereits an allen
                              Punkten der Vereinigten Staaten, im Norden wie im Süden, als eines der kostbarsten
                              Ackerbau-Erzeugnisse betrachtet. Es sind bereits über 100,000 Acker Land der
                              Cultur dieses neuen Zuckerrohrs gewidmet. In Pennsylvanien beschäftigt sich die
                              Mehrzahl der Landbesitzer mit der Bereitung des Syrups aus dem Safte desselben, um
                              den Zucker zu ersetzen, den sie bisher auf dem Wege des Handels von dem Süden
                              bezogen. Dem Gutsbesitzer gewährt die Cultur dieses Rohres auch noch den Vortheil,
                              daß er damit ein eben so treffliches als reichliches Futter für sein Vieh gewinnt.
                              Die Einführung dieser Pflanze in den Vereinigten Staaten und die Leichtigkeit ihrer
                              Cultur hatte schon längst die Hoffnung angeregt, es werde möglich seyn aus ihrem
                              Saft auch Zucker zu bereiten, aber die darauf abzielenden Versuche schlugen lange
                              Zeit fehl, und führten zu der allgemeinen Meinung, der Saft des Sorgholasse sich
                              nicht krystallisiren. Das Problem ist indeß so eben in Philadelphia durch einen
                              gewissen Lovering gelöst worden. Der von ihm gewonnene
                              Zucker ist eben so gut und eben so schön als der gewöhnliche Rohrzucker. Am Schlusse
                              des Berichts, welchen Lovering über die Ergebnisse seiner
                              mannichfaltigen Versuche veröffentlicht hat, macht er den Erfolg von folgenden
                              Bedingungen abhängig: 1) Es ist nur der höchste Grad der Entwicklung des
                              Zuckersaftes in dem Rohre, welcher zur Fabrication des Zuckers sich eignet. Dieser
                              Punkt tritt ein, wenn der größte Theil der Körner zur vollen Reife gelangt ist und
                              einige Fröste darüber hingegangen sind; 2) der Frost schadet weder dem Saft noch dem
                              Zuckergehalte desselben, aber starke Hitze nach demselben ist ihm schädlich und
                              mindert ihn an Qualität und Quantität, 3) wenn das Rohr in seiner besten
                              Beschaffenheit geschnitten worden ist, muß es eingescheuert oder auf dem Feld in
                              Haufen gestellt werden. So erhält es sich lange Zeit in der Qualität, die es beim
                              Schnitt hatte; 4) wenn der Saft ausgezogen ist, muß die weitere Behandlung desselben
                              unverzüglich und ohne Absätze folgen; 5) die Klärung muß, in dem Augenblick wo die
                              Dichtigkeit 15 Grad der Syrupwaage von Baumé erreicht, so vollkommen als
                              möglich seyn; 6) außer Eiweiß eignet sich auch Ochsenblut dazu, selbst bloße
                              Kalkmilch reicht dazu hin; in dem letzteren Fall ist jedoch ein beständigeres und
                              längeres Schäumen nöthig, um die so wichtige vollkommene Klärung herbeizuführen; 7)
                              die auf die Klärung folgende Concentration muß so schnell als möglich geschehen. Man
                              bedient sich dazu am besten eines flachen Verdampfungsapparates. Der Sorgho hat sich
                              auch bereits in einem großen Theil des mittägigen Frankreichs eingebürgert. Man
                              verwendet daselbst die Körner zur Branntweinbereitung. Erst kürzlich hat sich für
                              diesen Zweck zu Toulouse eine Aktiengesellschaft gebildet, welche von der Gründung
                              von Sorgho-Brennereien reichen Gewinn erwartet. (Pr. Corr.)