| Titel: | Der Rechtsbestand des Hoffmann'schen Ringofen-Privilegiums vom Standpunkte der Thatsachen; von Dr. H. Seger, Secretär des deutschen Vereines für Fabrication von Ziegeln, Thonwaaren, Kalk und Cement. | 
| Autor: | H. Seger | 
| Fundstelle: | Band 205, Jahrgang 1872, Nr. LXXXV., S. 311 | 
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                        LXXXV.
                        Der Rechtsbestand des Hoffmann'schen Ringofen-Privilegiums vom Standpunkte der Thatsachen;
                           								von Dr. H. Seger, Secretär des deutschen Vereines für
                           								Fabrication von Ziegeln, Thonwaaren, Kalk und Cement.
                        (Schluß von S. 220 des vorhergehenden
                           								Heftes.)
                        Mit Abbildungen auf Tab.
                              									VII.
                        Seger, über den Rechtsbestand des Hoffmann'schen
                           								Ringofenprivilegiums.
                        
                     
                        
                           Es bleibt noch übrig, die schon erwähnten Oefen von Barbier,
                                 										Gibbs, Maille und Arnold mit dem Hoffmann'schen Ringofen zu vergleichen, welche einige der
                              									den letzteren charakterisirenden Organe aufweisen, während die übrigen von Hrn. Prokop aufgeführten, welche bloß die Eigenschaft aller
                              									gewöhnlichen Oefen zeigen, nur daß bei denselben mit den gewöhnlichen Mitteln eine
                              									Continuität des Betriebes erreicht wird (auf deren Nachweis, wie ich schon
                              									ausgeführt habe, aber nichts ankommt) ganz aus dem Spiel
                              									bleiben müssen. Ueber die drei ersteren hat die preußische Regierung bereits früher
                              									Gelegenheit gehabt, sich bei Vorkommnissen von Patentstreitigkeiten zu äußern und
                              									sind durch ihre Untersuchungen die vier oben aufgeführten, aus den angezogenen
                              									Recursbescheiden hervorgegangenen Punkte festgestellt, welche bis vor Bekanntwerden
                              									des Arnold'schen Kammerofens, als Neuheiten des Hoffmann'schen Ofens angesehen wurden.
                           Der Barbier'sche Ofen befindet sich beschrieben und
                              									abgebildet in der betreffenden englischen Patentbeschreibung vom Jahre 1855, Nr.
                              										2683Specification of Charles Jean BaptisteBarbier, pottery
                                       												and brick Kiln, published by the Great Seal Patent office, Holborn,London 1856.
                              								
                           Derselbe besteht nach der Zeichnung aus einem oblong gestalteten, unendlichen, in
                              									sich zurücklaufenden Ofencanal von kleinen Querschnittsdimensionen, in eine Anzahl
                              									idealer Abtheilungen getheilt, von denen jede mit einem dem Ofen parallel laufenden
                              									Rauchcanal durch einen Fuchs in Verbindung steht. Der Fuchs ist durch eine drehbare
                              									Klappe so abgesperrt, daß diese durch eine Drehung um 90° zugleich auch den
                              									Rauchcanal, der die Gase in die Esse führt, abschließt. Jede Abtheilung hat eine
                              									seitliche Oeffnung, vor welcher ein auf Schienen transportabler Feuerherd vorgesetzt
                              									wird und in dem Maaße als die Gluth in dem Ofencanal fortschreitet, von einer dieser
                              									Oeffnungen zur anderen wandert. Die Speisung des Feuers geschieht in Folge dessen,
                              									wie auch aus den die
                              									Luftcirculation andeutenden Pfeilen in der Zeichnung zu ersehen ist, ausschließlich mit kalter
                                 									Luft, während eine Ausnutzung der abziehenden Flammgase zum Ausschmauchen
                              									stattfindet.
                           Der Ofencanal ist mit einer beweglichen Decke versehen, nach deren Fortnahme das
                              									Entleeren und Füllen des Ofens nach dem Brande geschieht. Feuerlöcher in dieser
                              									Decke sind nicht ausgespart. Schieber, welche den Ofencanal sperren, sind vorhanden
                              									und zwar sogar stets zwei, die aber einen anderen Zweck haben, als beim Hoffmann'schen Ofen. Sie bezwecken nämlich, da sonst die
                              									kalte Luft nicht in den Feuerherd eintreten könnte, die zu entleerenden resp. zu füllenden Ofentheile aus
                              									dem Kreislauf der Luftcirculation herauszuschneiden, während dieses Entleeren und
                              									Füllen beim Hoffmann'schen Ofen in den vollständig
                              									geöffneten leeren Abtheilungen stattfindet und der Schieber bei diesem dazu dient,
                              									der abziehenden Feuerluft den Weg nach der Esse anzuweisen. Vergleichen wir die
                              									Eigenthümlichkeiten des Barbier'schen Ofens mit dem Hoffmann'schen, soweit sie für die Principien auf denen
                              									der Betrieb beider basirt, maaßgebend sind, so gelangen wir zu folgenden
                              									Resultaten:
                           
                              1) daß beide einen endlosen, ringförmigen, in sich
                                 										zurücklaufenden Ofencanal besitzen, ohne trennende Scheidewände;
                              2) daß dieser Ofencanal bei beiden durch Schieber abschließbar
                                 										ist, welche das ganze Profil desselben ausfüllen, daß aber bei beiden dieser
                                 										Schieber ganz verschiedene Functionen hat, bei Barbier um die Speiseluft des Feuers am freien Eintritt in den
                                 										Ofencanal zu verhindern, bei Hoffmann um die
                                 										Verbrennungsproducte in den Rauchsammler resp. Schornstein zu verweisen;
                              3) besitzt der Barbier'sche Ofen ein einziges außerhalb des Ofens befindliches Feuer
                                 										mit horizontaler Lagerung des Brennmateriales, das sprungweise von Abtheilung zu
                                 										Abtheilung wandert. Der Hoffmann'sche Ofen besitzt
                                 										dagegen viele, innerhalb des Einsatzes befindliche
                                 										Feuer mit senkrechter Kohlenlagerung im ganzen Profil vertheilt, ohne feste
                                 										Herdstätten, und das Feuer schreitet schrittweise, nicht von Abtheilung zu
                                 										Abtheilung, sondern von Heizloch zu Heizloch continuirlich fort. In Folge dieser
                                 										Eigenthümlichkeiten der Feuerungsanlagen wird das Feuer des Barbier'schen Ofens ausschließlich mit kalter, das des Ringofens ausschließlich mit heißer
                                 										Luft gespeist. Der Barbier'sche Ofen ist im Uebrigen
                                 										nur für ganz kleine Breiten- und Höhendimensionen berechnet; Größen wie
                                 										sie beim Hoffmann'schen Ofen vorkommen, sind bei Barbier unausführbar.
                              
                           
                           Der Ofen von Gibbs, Patentbeschreibung vom Jahre 1841, Nr.
                              										8943,Specification of JosephGibbs, Manufacture
                                       												of bricks, tiles and pottery, published by the Great Seal patent office,
                                       												Holborn,London 1856. – Gottgetreu's Baumaterialienlehre, Berlin 1869, S.
                                    											184. besteht aus einer Aneinanderreihung von 12 Oefen von trapezischer
                              									Grundfläche zu einem regulären Zwölfeck, daher der Name circular
                              									Kiln, kreisförmiger Ofen.Es muß hier gegen die tendenziöse Bezeichnung aller continuirlichen liegenden
                                    											Brennöfen „als Ringofen“, die von Loeff erfunden und von Hrn. Prokop
                                    											adoptirt wird, und darauf berechnet ist, den Leser glauben zu machen, als ob
                                    											durch gleiche Namen auch im Princip gleiche Dinge bezeichnet werden, Protest
                                    											erhoben werden. Die Bezeichnung „Ringofen“ ist zuerst
                                    											von Hoffmann angewendet worden, um die Form
                                    											seines Ofencanales dadurch als einen in sich zurücklaufenden, überall gleich
                                    											weiten, durch keine Trennungen getheilten Raum zu bezeichnen; es kann
                                    											deßhalb diese Bezeichnung auch nur für solche Constructionen gebraucht
                                    											werden, welche, ohne dieses Princip wesentlich zu verletzen, dieselben
                                    											Eigentümlichkeiten zeigen; die Bezeichnung „Ring“ kann
                                    											doch nicht auf das Unwesentliche der äußeren Form des
                                       												Grundrisses bezogen werden, sondern auf die Form des Wesentlichen, des Ofenraumes. Es sind deßwegen
                                    											die Oefen von Gibbs und Maille keine Ringöfen, sondern als solche sind nur zu bezeichnen
                                    											die Oefen von Barbier, Arnold und die Nachahmer
                                    												Hoffmann's, Bühner, Hamel, Lipowitz, Loeff
                                    											und Andere.
                              								
                           Jeder dieser Oefen ist mit einer Eingangsthür und einer außenliegenden Rostfeuerung
                              									versehen, die sich jedesmal an der Scheidewand je zweier Oefen vorfindet. Die
                              									einzelnen Oefen sind mit dem Schornstein durch Füchse in Verbindung gesetzt, welche
                              									in einen gemeinschaftlichen um den Schornstein gelagerten Rauchsammler münden. Die
                              									einzelnen Oefen sind unter sich durch je fünf runde, am Boden der festen
                              									Zwischenwände ausgesparte Oeffnungen mit einander verbunden. Diese sowohl wie die
                              									Füchse können verschlossen und geöffnet werden; welche Mittel zu diesem Verschluß
                              									verwendet werden, ist in der Beschreibung nicht angegeben; es geht nur aus der
                              									Zeichnung hervor, daß derselbe durch Vermauerung gedacht ist. Die Speisung des
                              									Feuers geschieht ausschließlich mit kalter Luft und wird eine Brennstoffersparniß durch Benutzung der
                              									abgehenden Feuergase erzielt. – Bei einer zweiten Modification des Ofens sind
                              									der Schornstein, Rauchsammler und die Füchse ganz beseitigt und dafür mit kleinen
                              									Rauchrohren versehene Abzugsöffnungen im Gewölbe angebracht, ganz wie bei den alten
                              									deutschen, überwölbten Oefen.
                           Auch hier ist es schwer, die charakteristischen Eigenschaften des Ringofens und die
                              									leitenden Principien desselben herauszufinden, wenn auch die Grundform ohne näheres
                              									Eingehen auf die Sache selbst, mit derjenigen der Ringöfen in den äußeren Umrissen,
                              									nicht aber in der principiellen Anordnung seiner einzelnen Theile, Einiges gemein
                              									hat.
                           
                           Zunächst vermissen wir beim Gibbs'schen Ofen:
                           
                              1) den endlosen in sich zurücklaufenden Ofencanal, sondern wir
                                 										haben es hier mit in festen Mauern eingeschlossenen Kammern zu thun, welche mit
                                 										einander durch am Boden angebrachte Canäle verbunden sind; es fehlt also
                                 										vollständig die den Hoffmann'schen Apparat
                                 										charakterisirende Continuität des Einsatzes.
                              2) Weder ein Schieber wie er beim Hoffmann'schen Ofen zum Abschluß verwendet wird, ist vorhanden (und da
                                 										der ununterbrochene Canal fehlt, wäre ein solcher auch unanwendbar), noch ist in
                                 										der Beschreibung von Schiebern, auch für andere Zwecke, überhaupt die
                                 										Rede.
                              3) Ist derselbe zwar mit einem Rauchsammler und darin
                                 										einmündenden Füchsen ausgestattet, doch fehlen diesem die den Hoffmann'schen Rauchsammler kennzeichnenden
                                 										Rauchglocken mit Sanddichtung.
                              4) Das ausschließlich mit kalter Luft gespeiste Feuer schreitet sprungweise von
                                 										Kammer zu Kammer fort; es fehlt ihm also die Continuität des Hoffmann'schen Wanderfeuers, wie die ausschließliche
                                 										Speisung mit heißer Luft, und er kann demnach in keiner Weise eine Aehnlichkeit
                                 										mit der Hoffmann'schen Befeuerungsart ohne feststehende Feuerstätten und mit einer großen
                                 										Anzahl verticaler, durch den ganzen Ofenraum in
                                 										kurzen Zwischenräumen vertheilter Feuer, aufweisen.
                              
                           Der Ofen von Maille,Förster's Bauzeitung, Wien 1857. – Gottgetreu's Baumaterialienlehre, S. 189. in Villeneuve-le-Roi an der Yonne etwa im Jahre 1845 erbaut,
                              									ist ebenfalls als Vorbild des Hoffmann'schen Ringofens
                              									herangezogen worden. Ein Vorläufer der Hoffmann'schen
                              									Ideen ist er jedenfalls, insofern als darin dasselbe Ziel, wenn auch mit anderen
                              									Mitteln angestrebt und zum Theil, wenn auch nicht in der Vollkommenheit wie beim Hoffmann'schen Ofen, erreicht worden ist. Derselbe
                              									besteht aus acht, mit einer beweglichen Ofendecke versehenen, um einen centralen
                              									Schornstein gelagerten, durch feste Scheidewände getrennten Kammern, die mit dem
                              									Schornstein mittelst durch doppelte Planschieber verschließbarer Füchse in
                              									Verbindung gesetzt sind. Jede der Zwischenmauern zeigt sechs Oeffnungen, in zwei
                              									übereinander liegenden Reihen, welche dazu bestimmt sind, die Circulation der Luft
                              									zwischen den Ofenkammern zu ermöglichen. In den Zwischenwänden befindet sich die
                              									Feuerung. Dieselbe besteht aus einem in der Richtung der Trennungsmauern fortlaufenden Canal, in welchem
                              									ein Rost aus feuerfesten Steinen, wie wir sie auch bei Ziegelöfen häufig finden,
                              									über einem Aschenfall angelegt ist; die erwähnten zwei Reihen von
                              									Verbindungsöffnungen lassen die Luft sowohl über als unter dem Rost circuliren.
                              									Ueber dem Feuerherde befinden sich (wahrscheinlich drei) durch Doppelschieber
                              									verschließbare Oeffnungen in dem an dieser Stelle fest zugewölbten Ofentheil, welche
                              									gestatten Brennmaterial auf den in den Zwischenwänden angebrachten Herd zu werfen.
                              									Die Eigenthümlichkeiten des Ofens von Maille in
                              									Villeneuve-le-Roi, gegenüber dem Hoffmann'schen lassen sich also kurz folgendermaßen zusammenfassen.
                           Es fehlt dem Maille'schen Ofen:
                           
                              1) der endlose in sich zurücklaufende Ofencanal, wie er
                                 										wiederholt als den Hoffmann'schen Ofen
                                 										charakterisirend besprochen ist;
                              2) der Abschluß desselben durch den, das Querprofil füllenden
                                 										Schieber, an Stelle dessen feste gemauerte Scheidewände angewendet sind;
                              3) der Rauchsammler mit seinen Glockenschlüssen über die
                                 										Füchse;
                              4) die Feuerung von oben in senkrecht
                                    											stehenden Heizschächten und ohne festen
                                    											Feuerherd.
                              
                           Der letztere Punkt ist oft in technischen Journalen von Matern,
                                 										Loeff, Gottgetreu und jetzt auch von Hrn. Prokop
                              									zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden. Die genannten Herren beweisen
                              									sämmtlich mit einem großen Aufwand von Worten, daß die Befeuerung des Ringofens
                              										„von oben“ nichts Neues bietet, da der Maille'sche Ofen dieselbe Eigenthümlichkeit besitzt. Nun
                              									ist aber überhaupt die Befeuerung „von oben“ in der
                              									Allgemeinheit wie sie jene Herren stets in ihren Deductionen vorbringen, nicht patentirt worden, eben so wenig wie die
                              									Continuirlichkeit des Betriebes, da dieselbe längst in allen Industriezweigen
                              									bekannt ist.
                           Die angezogenen Rescripte des preußischen Handelsministers definiren diesen Punkt
                              									ganz genau, indem sie unter den Neuheiten des Ringofens anführen: Befeuerung der
                              									einzelnen Abtheilungen durch im Gewölbe angebrachte Schürlöcher ohne feststehenden Feuerherd. Das ist doch wohl etwas
                              									ganz Anderes, als das Allgemeine „von oben,“ und ist hiermit
                              									der Schwerpunkt nicht, wie bei den oben genannten Herren, in das unwesentliche
                              									Einschüttloch, sondern in die Befeuerungsweise gelegt.
                           Wie schon mehrfach ausgeführt, charakterisirt sich die Hoffmann'sche Befeuerungsweise dadurch, daß alle Herde vermieden sind und
                              									das Brennmaterial im senkrechten Querschnitt des Ofens an sehr vielen Stellen
                              									vertheilt, gewissermaßen decentralisirt ist; die Kohlenablagerung läßt sich aber in einer senkrechten
                              									Schicht oder Säule bei horizontal gerichteter Luftbewegung natürlich nur durch ein
                              									Eingeben von oben herstellen, da die Vertheilung des Brennmateriales einzig von der
                              									Gravitation und der Form der Auskragungen in den Heizschächten abhängig ist. Diese
                              									bestimmte Art der Befeuerung von oben ermöglicht die Vertheilung des Feuers auf eine
                              									große Anzahl von im Inneren des Einsatzes liegenden Stellen und bewirkt jene
                              									Continuität des Feuers welche ich als Folge davon gegenüber allen anderen
                              									Brennanlagen gekennzeichnet habe. Sie ist bei der Art der Luftcirculation im
                              									Ringofen auch durchaus nöthig, wenn dem für alle Verbrennungen gültigen Grundsatz,
                              									daß die Luft die Lagerungsfläche des Brennstoffes senkrecht oder doch unter einem
                              									Winkel durchstreiche, nicht aber parallel mit dieser sey, also darüber wegstreiche,
                              									Rechnung getragen werden soll, und daß dieß nicht geschehen, darin ist das Scheitern
                              									der Maille'schen und der nachher zu besprechenden Arnold'schen Versuche zu suchen.
                           Daß der Maille'sche Ofen die Charakteristik der Hoffmann'schen Feuerung nicht hat, geht aus der
                              									Beschreibung hervor, denn dieselbe zeigt einen festen Feuerherd (mit Rost und
                              									Aschenfall und allem sonstigen Zubehör), welcher bei der Ringofenfeuerung
                              									ausgeschlossen ist. Daß das Aufgeben der Kohlen durch eine im Gewölbe ausgesparte
                              									Oeffnung geschieht, ist hier ganz nebensächlich, denn es könnte auch, ohne im
                              									Princip etwas zu ändern, seitlich ausgeführt werden, wie bei den meisten
                              									Rostfeuerungen; wenn auf diesen Punkt von den Gegnern ein so schweres Gewicht gelegt
                              									wird, so läuft dieß daher lediglich auf eine sophistische Wortglauberei hinaus.
                           Gemeinschaftlich haben beide Feuerungsweisen, daß sie die ausschließliche Benutzung
                              									heißer Feuerluft bedingen, und diese ist an und für sich wohl nicht patentfähig; sie
                              									wird von Hoffmann auch nicht als Neuheit in Anspruch
                              									genommen, sondern ist ein Ausfluß der Anordnung der Luftzuführung zum
                              									Verbrennungsraum.
                           Fassen wir nun die bei den drei letzten erklärten Ofenconstructionen gewonnenen
                              									Resultate zusammen, so finden wir:
                           1) daß den dem Ringofen eigenthümlichen, ununterbrochenen, gleichweiten, in sich
                              									zurücklaufenden und nicht durch Scheidewände getrennten Ofencanal, nur der Barbier'sche Ofen aufzuweisen hat. Im Uebrigen sind die
                              									Dimensionen des Barbier'schen Ofencanales so klein, daß
                              									diese Bezeichnung kaum mehr anwendbar erscheint, wenigstens nicht in dem Sinne wie
                              									beim Hoffmann'schen Ofen, denn nach den der
                              									Patentbeschreibung beigefügten Tafeln und dem angegebenen Maaßstabe beträgt der Querschnitt des
                              									Canales nur 50 Centimeter Breite und 80 Centimeter Höhe;
                           2) daß der diesen Ofencanal trennende, das ganze Profil füllende Schieber, ebenfalls
                              									nur dem Barbier'schen Ofen, aber zu einem ganz anderen
                              									Zwecke eigen ist, und in Dimensionen welche einen Vergleich mit dem Hoffmann'schen Schieber nicht zulassen;
                           3) daß der Barbier'sche und der Gibbs'sche Ofen einen Rauchsammler besitzen, jedoch in wesentlich anderer
                              									Anordnung und Gestalt, daß aber keiner der genannten
                              									Oefen die dem Hoffmann'schen Ofen eigenen Rauchverschlüsse
                                 										hat;
                           4) daß diese Oefen sämmtlich feste Feuerherde haben und
                              									die Eigenthümlichkeit der Befeuerung des Hoffmann'schen
                              									Ofens nicht theilen, indem bei ihnen jede einzelne Ofenabtheilung von einer einzigen Stelle aus befeuert wird und das Feuer
                              									sprungweise von Abtheilung zu Abtheilung fortschreitet; indem ferner bei ihnen nach
                              									dem Garbrennen einer Abtheilung ein neues Feuer auf dem Herde der nächsten und das
                              									aufzugebende Brennmaterial an den glühenden Kohlen des festen Feuerherdes entzündet
                              									wird, während beim Hoffmann'schen Ringofen eine Continuität nicht allein des Ofencanales, sondern auch des Einsatzes wie des
                              									Feuers stattfindet; indem endlich beim Hoffmann'schen
                              									Ofen die feststehenden Feuerherde ganz beseitigt sind, das Feuer an vielen Stellen
                              									im Ofen mittelst Canälen im ganzen Querschnitt in
                              									senkrechter Richtung vertheilt wird und die Entzündung des Brennstoffes durch
                              									unmittelbare Berührung mit den zu brennenden Objecten geschieht.
                           Die preußische Patentcommission hat bei Patentverletzungen wiederholt Gelegenheit
                              									gehabt, mit ihrer allgemein anerkannten Gewissenhaftigkeit die Punkte festzustellen,
                              									welche dem Hoffmann'schen Ofen eigenthümlich sind; sie
                              									hat hierbei auch die Eigenthümlichkeiten der vorher beschriebenen Oefen geprüft und
                              									als bei dem Hoffmann'schen Ofen neu, die vier schon oben erwähnten Punkte festgestellt, nämlich:
                           
                              1) den ringförmigen, in sich
                                 										zurückkehrenden ununterbrochenen Ofencanal;
                              2) die Theilung desselben mittelst transportabler, durch Schlitze
                                 										des Gewölbes einzusetzender, das ganze Querprofil des Ofens ausfüllender
                                 										Schieber;
                              3) die Befeuerung der einzelnen Ofenabtheilungen durch im Gewölbe
                                 										angebrachte Schürlöcher, ohne feststehenden
                                    										Feuerherd;
                              4) den Abschluß der Rauchsammlungscanäle durch in Sand tauchende
                                 										Glocken.
                              
                           
                           Diese Punkte galten als neu bis zum Jahre 1870, wo auf Antrag von Victor und Genossen von Seiten
                              									des preußischen Handelsministeriums eine Untersuchung des Arnold'schen Ofens in Fürstenwalde angeordnet wurde, in Folge deren die
                              									Aufhebung des Patentes in Preußen und auf dieser fußend auch die Annullirung
                              									desselben in Braunschweig, Oesterreich und Sachsen-Altenburg (letztere mit
                              									dem Zusatze „bis zur Wiedereinführung in Preußen“)
                              									ausgesprochen wurde.
                           Man sollte meinen, daß nach Aufhebung des preußischen Patentes es nicht mehr des
                              									technischen Nachweises bedurfte, um auch das österreichische Privilegium zum Falle
                              									zu bringen, denn wenn, wie Loeff und Weber nachzuweisen suchten, der Arnold'sche Ofen wirklich mit dem Hoffmann'schen identisch ist, so war ja auch die frühere Anwendung aller
                              									Theile des letzteren bewiesen. Auffallenderweise beutet gerade Hr. Prokop den Arnold'schen Ofen
                              									am allerwenigsten aus, trotzdem, wie die Erfahrung in Preußen gelehrt hat, derselbe
                              									die bequemste Handhabe zum Angriff auf das Ringofen Patent bieten mußte.
                           Der Arnold'sche sogenannte Kammerofen ist indirect
                              									Veranlassung gewesen zur Aufhebung des österreichischen Privilegiums, indem sich das
                              									k. k. österr. Handelsministerium ausschließlich auf die durch denselben
                              									herbeigeführte Annullirung des Patentes in Preußen stützt. Der Arnold'sche Ofen ist nach beigegebener Abbildung beschrieben in Loeff's Aufsatz im polytechn. Journal, 1870, Bd. CXCVII
                              									S. 147, und in der Baugewerkszeitung Nr. 2.
                           Loeff erregt in seinen betreffenden Publicationen den
                              									Glauben, als ob der von ihm beschriebene Ofen wirklich eine Aufnahme des im Jahre
                              									1842 von Arnold, wegen Mangels erzielter Resultate außer
                              									Betrieb gesetzten Ofens ist; er sagt: „die von mir aufgenommene Zeichnung
                                 										des noch in den wesentlichen Theilen vorhandenen Ofens ist in Skizze Fig. 19
                                 										und 20
                                 										wiedergegeben.“ Wie schon erwähnt, wurde der in Frage stehende Ofen
                              									außer Betrieb gesetzt, und durch vielfache Abbrüche und Zufügung neuen Mauerwerkes
                              									in fünf Töpferöfen und einen Glasurofen verwandelt; daß dadurch sehr wesentliche
                              									Theile verwischt sind, darauf kommt es Hrn. Loeff nicht
                              									an, er beabsichtigt ja nur, aus den vorhandenen Ruderis, über deren frühere
                              									Beschaffenheit durch die Zeugen kein Bild zu gewinnen ist, einen Hoffmann'schen Ringofen für einen bestimmten Zweck zu
                              									reconstruiren. Mit welcher Willkürlichkeit diese Reconstruction vorgenommen ist,
                              									zeigt ein Blick auf die beiden meiner Abhandlung beigegebenen Skizzen.
                           Fig. 5, 6 und 7 stellen den
                              										Arnold'schen Ofen im Grundriß und zwei Profilen dar,
                              									in dem Zustande worin er sich bei der ministeriellen Untersuchung am 12. Juli 1870
                              									befand und Hrn. Loeff als Vorlage für seine
                              									Reconstruction diente.
                           Derselbe ist vom Stadtbaumeister Steinbarth in Laubau
                              									aufgenommen, den Untersuchungsacten beigelegt und in der deutschen Bauzeitung von
                              									1872, Nr. 28, publicirt. Fig. 8 und 9 stellen die Loeff'sche Reconstruction in
                              									demselben Maaßstabe (nach Loeff's citirtem Aufsatz im
                              									polytechn. Journal) dar.
                           Der jetzige Arnold'sche Ofen besteht aus fünf radial
                              									gestellten Töpferöfen von oblonger Grundfläche, welche in das alte siebeneckige
                              									Bauwerk so eingesetzt sind, daß zwischen den Gewölben der Töpferöfen und denen des
                              									Ziegelofens ein leerer Raum von mehreren Fußen bleibt. In dem Theile 3 des alten
                              									Ziegelofens ist ein Schmelzofen eingefügt, und 1 ist noch unbenutzt und in dem
                              									Zustande in welchem 1842 mit dem Ziegelbrennen aufgehört wurde. Hier also mußte sich
                              									die Beschaffenheit der früheren Einrichtungen constatiren lassen. Die früheren
                              									Thüren und Schürlöcher sind für die neuen Zwecke nach Möglichkeit verwendet. Wenn
                              									die Loeff'sche Reconstruction
                              									richtig wäre, so müßte sich in 1 gegenüber der Eingangsthür der in seiner Zeichnung
                              									aufgeführte Abzugscanal entweder vorfinden, oder doch angedeutet seyn. Das Mauerwerk
                              									ist das alte, aber von den Canälen war weder hier, noch an anderen Stellen etwas zu
                              									finden, überhaupt nicht zu constatiren ob solche und wo, vorhanden gewesen; Loeff braucht sie aber an dieser Stelle, um ein, einem
                              									Ringofenquerschnitt ähnliches Bild zu erhalten, und da werden die Canäle eben im
                              									Jahre 1870 eingesetzt, wo sie Loeff am bequemsten sind,
                              									heißt das eine Reconstruction? Bei der Art und Weise wie das Bauwerk durch die
                              									fortgesetzten Umbauten verunstaltet ist, war es schwer den wirklichen Thatbestand
                              									vom Jahre 1839–42 festzustellen, da Zeichnungen nicht
                                 										vorhanden,Dem gegenüber erlaubt sich Loeff in Nr. 23 der
                                    											Baugewerkszeitung von 1870 die Behauptung auszusprechen: „die
                                       												Zeichnung dieses Ofens hat, wie bereits mehrfach erörtert worden, dem
                                       												Patentinhaber vorgelegen.“
                                    										 und die Zeugenaussagen so verworren und einander widersprechend sind, daß
                              									kaum zwei Zeugen, über denselben Gegenstand befragt, etwas Anderes als sich
                              									entgegenstehende Angaben machen können und ein sicheres Bild über die
                              									Constructionseinzelheiten nicht zu gewinnen ist. Im Nachstehenden gebe ich eine
                              									Beschreibung des Ofens, wie sie durch den Befund und durch die zu vereinigenden
                              									Zeugenaussagen festgestellt ist.
                           Der Ofen ist in einem regulären Siebeneck erbaut und zeigt einen gebrochenen
                              									ringförmigen Ofencanal, dessen einzelne Abtheilungen eine Länge von 11 Fuß, eine Breite
                              									von 6 Zoll und eine Höhe von 9 Fuß haben. Jede dieser Abtheilungen enthält unten
                              									zwei Oeffnungen, d.h. eine Einkarrthür und rechts davon eine Feuerungsöffnung, die
                              									noch mehrfach auf der Steinbarth'schen Aufnahme zu
                              									erkennen sind; das Ofengewölbe war durch Schlitze unterbrochen (ob an den Stellen,
                              									wo sie Loeff angibt, bleibt dahin gestellt), welche dazu
                              									dienten einen eisernen Schieber zur Absperrung des Ofencanales einzusetzen;
                              									letzterer fand seine Führung in einem vorspringenden Mauerfalz. Im Gewölbe waren
                              									Löcher vorhanden, nach den Angaben 2–4 von 3–4 Zoll Weite, welche
                              									während des Brandes der betreffenden Abtheilung offen
                                 										blieben, nach dem Uebergang des Feuers nach der nächsten Abtheilung aber
                              									vermauert wurden, also als analog den Löchern in alten überwölbten Ziegelöfen, zum
                              									Austritt des Schmauchcanales und der Feuergase, und als Schau- und
                              									Probelöcher benutzt wurden.Daß dieses wirklich der Fall ist, daß sie bei dem Betriebe eine Rolle als
                                    											Feuerlöcher nicht gespielt haben, geht daraus hervor, daß Arnold bei seinen widersprechenden Angaben über
                                    											die Zahl 2 oder 3 dieß für unwesentlich erklären
                                    											konnte, und daß einer der Hauptzeugen, Töpfermeister Henkel, welcher in dem Ofen so zu sagen aufgewachsen, zwei ihm vom
                                    											Regierungscommissär gezeigte solche Löcher noch nicht gesehen und keine
                                    											Angaben machen konnte wozu sie gebraucht wurden. Eine dem Rauchsammler des Ringofens analoge Vorrichtung war nicht vorhanden.
                              									Die Einrichtung des Ofens gestattet demnach einen continuirlichen Betrieb und eine
                              									Arbeitsweise des Aus- und Einsetzens wie beim Ringofen; doch ist die Art der
                              									Befeuerung von derjenigen im Ringofen wesentlich verschieden. Die Befeuerung geschah
                              									von unten durch besonders dazu angelegte Feuerstätten, also im Gegensatz zur
                              									Ringofenfeuerung auf einem festen Feuerherde; daß nebenbei in die oberen Löcher auch
                              									zuweilen Brennmaterial geworfen wurde, ist unwesentlich, kommt auch zuweilen,
                              									obgleich in seltenen Fällen, bei überwölbten Ziegelöfen alter Construction vor, ohne
                              									daß deßwegen behauptet werden darf, daß durch diese Praxis denselben der Charakter
                              									der Ringofenfeuerung ertheilt wird. Die Kleinheit und die geringe Zahl der oberen
                              									Löcher, welche ein wirksames Befeuern überhaupt nicht gestatten, – und darauf
                              									kommt es doch stets an, – der Nicht-Nachweis der senkrechten
                              									Heizschächte, das Oeffnen dieser Löcher während des Brandes, der Gebrauch der Feuerung am Boden, welche die Speisung mit kalter Luft zur Nothwendigkeit macht, schließen jede
                              									Aehnlichkeit mit der Befeuerungsweise des Ringofens von vorn herein aus, die ja
                              									dadurch charakterisirt ist, daß die Feuerstätten ohne feste
                                 										Feuerherde im ganzen Einsatz vertheilt sind und daß die
                              									Brennmaterialvertheilung im senkrechten Querschnitt erfolgt, wobei eine 
                              									ausschließliche Kohlenaufgabe von
                                 										oben naturgemäß bei ausschließlicher Speisung
                              									mit heißer Luft stattfindet. Daß auch „von
                                 										oben“ Brennmaterial eingesteckt werden konnte, ist, wie ich schon
                              									nachgewiesen habe, ganz unwesentlich; durch die Befeuerung „von
                                 										oben“ allein und ohne Angabe der näheren Umstände über das Wie und
                              									mit welchen Mitteln, ist der Ringofenbetrieb ebensowenig charakterisirt, wie durch
                              									den Nachweis der Möglichkeit des continuirlichen Ganges.
                           Trotz dieser principiellen Verschiedenheiten der Befeuerungs- und
                              									Luftzuführungsweise, trotz des heute noch nachweisbaren und nie bestrittenen
                              									Gebrauches des festen Feuerherdes, trotzdem in der Loeff'schen Reconstruction die festen Feuerstätten genau
                              									ersichtlich sind, konnte das kgl. preuß. Handelsministerium in seiner Entscheidung
                              									vom 9. August 1870 beide Befeuerungsweisen für identisch erklären, indem es in
                              									seinem Rescript unter den Motiven anführt: „In Erwägung, daß die
                                 										wesentlichen, dem Patente zu Grunde liegenden Eigenthümlichkeiten beruhen:
                              								
                           
                              1) in dem ringförmigen, in sich zurückkehrenden ununterbrochenen
                                 										Ofencanal,
                              2) in der Theilung desselben durch transportabletranportable, durch Schlitze des Gewölbes einzusetzende, das ganze Querprofil des
                                 										Ofencanales ausfüllende Schieber,
                              3) in der Befeuerung der einzelnen Ofenabtheilungen durch im
                                 										Gewölbe angebrachte Schürlöcher ohne feststehenden Feuerherd,
                              4) in dem Abschluß der Rauchsammlungscanäle durch in Sand
                                 										tauchende Glocken,
                              
                           
                              „in Erwägung, daß durch die Besichtigung des von den
                                 										Antragstellern in Bezug genommenen, von dem Maurermeister Arnold zu Fürstenwalde (bei Berlin) im Jahre 1839 zu Ketschendorf,
                                 										Kreis Beeskow, errichteten, jetzt dem Fabrikbesitzer Neumann zu Colonie Victoria gehörigen Ofens in Verbindung mit der
                                 										Aussage der Zeugen: Commissionsrath Kessel,
                                 										Maurerpolirer Noack, Ackerwirth Weber, Arbeitsmann Spaas und des etc. Arnold selbst außer Zweifel gestellt ist, daß der
                                 										ebengedachte Ofen in seiner ursprünglichen, späterhin zwar veränderten, aber
                                 										auch gegenwärtig noch erkennbaren und hinreichend festgestellten Beschaffenheit,
                                 										in welcher er mehrere Jahre hindurch als Ziegelofen betrieben worden ist, die
                                 										oben unter 1, 2 und 3 bezeichneten Constructionseigenthümlichkeiten besessen
                                 										hat,“
                              
                           
                              „in Erwägung, die oben unter 4 bezeichnete
                                 										Eigenthümlichkeit betreffend, daß dieselbe, nachdem die Anwendung eines
                                 										ähnlichen Sandverschlusses zu verwandten Zwecken inzwischen als bekannt bereits
                                 										anderweitig nachgewiesen worden ist (vergl. die Anwendung der Gasfeuerung beim
                                 										Glashüttenbetrieb zu Tscheitsch in Mähren, von Dr.
                                 										Carl Zerrenner, Wien, 1856): an sich und ohne die
                                 										Combination mit den übrigen Theilen des Hoffmann'schen Ofensystemes zum Patentschutz nicht weiter berechtigt ist
                                 										etc.“
                              
                           Also nach Befund der Sachverständigen, Arnold und
                              									sämmtliche Zeugen, nach der im Auftrage der Regierung stattgehabten Reconstruction,
                              									ist eine Befeuerung von unten, auf festen Feuerstellen, mit gelegentlicher
                              									Befeuerung durch die oberen Schmauch-Abzugslöcher, festgestellt und das
                              									Handelsministerium decretirt das Vorhandenseyn der Befeuerung von oben, ohne feststehenden Feuerherd, wie sie bisher nur dem
                              									Ringofen eigen ist!
                           Wie ist es möglich, daß ein so eclatanter Widerspruch aus der preußischen
                              									Patentcommission hervorgehen konnte, der Behörde welche in Folge ihrer strengen
                              									Prüfung sich in gewisser Beziehung den Ruf der Unfehlbarkeit erworben hat, auf deren
                              									Aussprüche die Techniker des In- und Auslandes bisher das größte Vertrauen
                              									gesetzt haben? Ist es überhaupt bei solchen Widersprüchen, welche nicht allein auf
                              									die innere Wesenheit der Sache keine Rücksicht nehmen, sondern selbst festgestellte
                              									Thatsachen einfach verläugnen, denkbar daß eine Prüfung der Sache im Schoße der
                              									preuß. Patentcommission wirklich stattgefunden hat?
                           Oder, ist es etwa erlaubt bei einer preuß. Behörde, selbst im Drange der
                              									Kriegsereignisse, eine Verwechselung anzunehmen, da neben den Zeugenaussagen über
                              									den Ofen von 1839/42, diejenigen über einen von Arnold im
                                 										Jahre 1866 erbauten, nebenherlaufen, in welchem derselbe beim Betriebe ganz
                              									die Hoffmann'sche Befeuerungsweise anwendete?
                           Es läßt sich aus den Erhebungen constatiren, daß Arnold
                              									jedenfalls vor Hoffmann eine Idee ausgeführt hat, welche
                              									mit derjenigen Hoffmann's Vieles gemein hat, nämlich eine
                              									Continuität des Brennens durch einen unendlichen
                              									Ofencanal herbeizuführen, daß aber der Verwirklichung dieser Idee der Mangel an
                              									Erkenntniß entgegenstand, daß für dieselbe auch eine ganz bestimmte
                              									Befeuerungsmethode aus der, anderenauderen Ofenconstructionen gegenüber wesentlich verschiedenen Bewegung der Luft
                              									hervorgehen müsse; dadurch daß Arnold diese
                              									Befeuerungsmethode nicht fand, scheiterten seine Ideen in
                              									den ersten Versuchen und ließen seinen Apparat als einen unbrauchbaren erscheinen; dadurch daß Hoffmann
                              									sie fand und verwirklichte, ist die Welt um einen Apparat
                              									bereichert, welcher in volkswirthschaftlicher Beziehung als einer der bedeutendsten der Neuzeit angesehen werden muß und sich
                              									einen Weltruf erworben hat.
                           
                           Daß die Hoffmann'sche Erfindung unabhängig von der Arnold'schen entstanden ist, muß den vorgebrachten
                              									Thatsachen gemäß die preußische Regierung anerkennen. Sie thut es aber in einer
                              									Weise, welche für einen Mann der sich so große Verdienste erworben hat, der dem
                              									Nationalwohlstand durch seine geistige Arbeit eine Ersparniß von mehreren Millionen
                              									jährlich zugeführt hat,Brennmaterialersparniß berechnet sich bei circa
                                    											400 Oefen, welche durch Hoffmann in Preußen
                                    											erbaut sind, bei einer Durchschnittsproduction von 2 bis 3 Millionen Ziegel,
                                    											auf mindestens 3 Millionen Thaler jährlich. etwas in hohem Grade Verletzendes, für einen Mann von unantastbarem Ruf,
                              									Beleidigendes hat. Der betreffende Passus im Ministerialrescript vom 9. August 1870
                              									lautet:
                           
                              „in Erwägung, daß nun zwar nach dem Ergebnisse der
                                 										Zeugenvernehmung als erwiesen nicht angenommen werden
                                 										kann, daß der erwähnte Ofen dem Patentinhaber vor der
                                 										Entnahme des Patentes bekannt geworden, und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, daß das Princip des
                                 										Ringofens seitens des etc. Hoffmann unabhängig von
                                 										der Arnold'schen Ofenanlage aufgefaßt und ausgebildet
                                 										ist etc.“
                              
                           Der Ringofen ist ein Ganzes und kann nur als solches auf
                                 										gefaßt werden; nur die Harmonie welche der Erfinder in die einzelnen Organe
                              									gelegt hat, machen ihn zu dem, was er wirklich geworden ist, zu einem Apparate von
                              									eminenter Leistungsfähigkeit und volkswirthschaftlicher Bedeutung; man nehme ihm
                              									eines seiner Glieder und man wird einen Krüppel erhalten, wie die Erzeugnisse derer
                              									welche glaubten ohne Vorstudien als Ringofenverbesserer auftreten zu dürfen; man
                              									nehme ihm seine Befeuerungsmethode und man wird einen Leichnam erhalten, wie es der
                              										Arnold'sche Ofen von 1839 war. Der Ringofen ist als
                              									ein Ganzes, als ein durchdachtes
                                 										und fertiges Werk dem technischen Publicum von dem Erfinder dargeboten
                              									worden, wie selten ein Apparat. Ich producire hier das Zeugniß eines Mannes, dessen
                              									Name sicher schwer wiegt, dessen Ausspruch der Erfolg bisher bestätigt hat, des
                              									leider verstorbenen Professor Magnus; derselbe sagte bald
                              									nach der Patentertheilung in Bezug auf die Beschreibung des ersten in Scholwin bei
                              									Stettin erbauten Ofens: „Ich wüßte nicht, was sich
                                    											nach dem heutigen Stande der Wissenschaft an dem Hoffmann'schen Ofen
                                    											verbessern ließe.“ Und hat nicht der Erfinder diese seine
                              									wissenschaftlichen Grundsätze Jedem klar vor Augen gelegt, hat er nicht auch auf die
                              									Versuche seiner Vorgänger, soweit sie ihm bekannt geworden, hingewiesen und deren
                              									Bemühungen anerkannt?Erbkam's Zeitschrift für Bauwesen,
                                    										1860.
                              									Ist es Arnold, welcher wie die übrigen Vorgänger Hoffmann's Aehnliches anstrebte und der nach den ersten
                              									mißlungenen VersuchenDaß die Arbeiten Arnold's in der That nicht über
                                    											die Versuche hinaus gegangen sind, beweist der Augenschein des Ofens,
                                    											welcher, wo noch alte Reste des Inneren sichtbar sind, namentlich an den
                                    											leicht verletzlichen Theilen der scharfen Ecken, sich durchaus unangegriffen
                                    											zeigt. seine Ideen als unbrauchbar verwarf und vergaß, so daß er heute nicht mehr
                              									Rechenschaft über seine Erfindung abgeben kann, oder ist es Hoffmann, der die Idee ausbildete, ihr unter Aufwendung aller seiner
                              									geistigen und materiellen Kräfte Leben einflößte, welchen wir als Erfinder des
                              									Ringofens anzuerkennen haben?
                           Der Ringofen hat in einer kurzen Reihe von Jahren eine neue Aera in der Fabrication
                              									von Baumaterial, eines der wichtigsten Bedürfnisse aller civilisirten Völker,
                              									herbeigeführt; heute spiegeln sich Ringofenkamine im atlantischen und indischen
                              									Ocean und werfen ihre Schatten auf afrikanischen und australischen Boden, –
                              									ist das Arnold's Verdienst, oder gebührt Hoffmann dafür Lohn und reichlicher Lohn? Ist es edel,
                              									ihn nach solchen Erfolgen, welche ihm bis dahin nur Arbeit und Opfer kosteten, deren
                              									Früchte er aber noch erhoffen durfte, anzufeinden?
                           Warum hat, wenn der Ringofen nicht neu war, Niemand in Wien daran gedacht, statt des
                              										Hoffmann'schen Ofens einen seiner Vorläufer
                              									anzuwenden; hat sich Jemand darüber Rechenschaft gegeben, ob er dieselben mit Erfolg
                              									brauchen kann und wenn dieß der Fall, hat er es gewagt und wer möchte es wagen ohne
                              									eine Garantie? Hat nicht Hoffmann für seine Ideen erst
                              									durch die größten Opfer Bahn brechen müssen, und doch soll es eine Ehrenpflicht der
                              									Mitglieder des österreichischen Ingenieur- und Architektenvereines seyn, den
                              									Erfinder von der Ernte der Früchte seiner Arbeit abzuhalten?
                           Bei der Wiener Welt-Ausstellung im nächsten Jahre werden ein Anziehungspunkt
                              									für die Fremden und sicher nicht einer der geringsten, die Ziegelwerke am
                              									Wienerberge seyn, die größten der Welt, mit ihren kolossalen 28 Ringöfen, unter
                              									welchen 5 Doppelöfen sind, in denen täglich mehr als eine halbe Million Ziegelsteine
                              									gebrannt wird. Dort wird in allen Sprachen der Name Hoffmann genannt werden. Will dort das preußische Handelsministerium der
                              									civilisirten Welt das Schauspiel vorführen, wie im Staate der Intelligenz dem Manne
                              									welcher einen der wichtigsten Industriezweige in neue Bahnen gelenkt hat, durch
                              									dessen Anstrengungen dem Staatsvermögen mehrere Millionen und jedes Jahr mehr,
                              									zugeführt wurden, Lohn gespendet wird? Hat es hierfür keine Remedur, oder will es
                              									warten bis das verletzte Rechtsbewußtseyn, welches den Charlatanismus über das
                              									wahre Verdienst durch einen Machtspruch triumphiren sieht, bis das geschädigte
                              									materielle Interesse ausländischer Privaten und Gesellschaften, welche, auf die
                              									Unumstößlichkeit der Aussprüche einer preußischen Behörde vertrauend, legal
                              									erworbene Rechte schwinden sehen, an das unparteiische Urtheil der Techniker der
                              									civilisirten Nationen appellirt?
                           Berlin, im Juli 1872.
                           
                        
                           Nachtrag.
                           In Folge einer im österreichischen Ingenieur- und Architektenverein an Hrn.
                              										Prokop gerichteten Interpellation über den
                              									Rechtsbestand des Hoffmann'schen
                              									Verbesserungsprivilegiums vom Jahre 1865, kommt dieser nochmals auf die Frage in
                              									einem am 27. April d. J. gehaltenen Vortrag (Zeitschrift des österreichischen
                              									Ingenieur- und Architektenvereines, Heft IX) zurück.
                           Schon in seinem ersten Vortrage hatte Hr. Prokop einige
                              									rein juridische Gründe für die Aufhebung des Privilegiums in's Feld geführt; er faßt
                              									sich jedoch in dieser Hinsicht sehr kurz und verschanzt sich hinter den Vorwurf, daß
                              										Hoffmann es verstanden habe, seine Beschreibung des
                              									zu privilegirenden Gegenstandes in einer so meisterhaften Weise abzufassen, alle
                              									Fälle einer möglichen Umgehung vorauszusehen und denselben vorzubeugen, daß es
                              									bisher unmöglich gewesen sey, ihm beizukommen. Er nennt sie deßhalb ein Labyrinth,
                              									worin man sich nicht zurecht finden könne und glaubt, daß die nach seiner Ansicht
                              									unklare und unbestimmte Fassung nach dem österr. Privilegiengesetze schon allein ein
                              									Grund zur Zurückweisung des Schutzes gewesen sey.
                           Ich habe um so weniger Veranlassung, Hrn. Prokop auch auf
                              									das juridische Gebiet, welches er in seinem zweiten Vortrage weiter betritt, zu
                              									folgen, als mir die Bestimmungen des österr. Privilegiengesetzes nicht zugänglich
                              									sind, zudem hat auch der Erfolg gezeigt, daß die k. k. österr. Regierung bei der
                              									Aufhebung des Hoffmann'schen Privilegiums weder die
                              									technischen noch die juridischen Gründe des Hrn. Prokop
                              									berücksichtigt hat.
                           Es hieße Eulen nach Athen tragen, wollte ich nach dem Vorstehenden noch weitere
                              									technische Beweise für die Rechtsbeständigkeit des ersten und somit auch des zweiten
                              										Hoffmann'schen Privilegiums beibringen; ich möchte
                              									nur auf die Unhaltbarkeit der weiteren Ausführungen des Hrn. Prokop dadurch hinweisen, daß ich auf die Art und Weise aufmerksam mache,
                              									in welcher derselbe die für seine Aussprüche nöthigen Beweismittel beibringt.
                           
                           In dem Aufhebungsbescheide des 1858er Ringofen-Privilegiums hebt das k. k.
                              									österr. Handelsministerium selbstverständlich auch diejenigen Theile des
                              									Verbesserungsprivilegiums von 1865 auf, welche in beiden Beschreibungen identisch
                              									sind. Hr. Prokop sucht nun in seinem zweiten Vortrag die
                              									Identität beider in allen ihren Theilen und demnach die
                              									Nichtexistenz des zweiten nachzuweisen, indem er Hoffmann
                              									den Vorwurf macht, derselbe habe unter der Maske eines Verbesserungsprivilegiums
                              									sich das 1860 erloschene erste Privilegium dadurch gesichert, daß er in demselben
                              									die Beschreibung des ersten wieder aufgenommen, ohne im Wesentlichen etwas Neues zu
                              									bieten, daß also das zweite Privilegium als eine nach dem Gesetze unzulässige
                              									Reactivirung des ersten zu betrachten sey.
                           Daß die Ertheilung des Verbesserungsprivilegiums von Hoffmann nicht als eine Reactivirung des ersten aufgefaßt wurde, geht aus
                              									der Thatsache hervor, daß er die österr. Regierung im Jahre 1868 um die Reactivirung
                              									des 1860 erloschenen 1858er Privilegiums anging, und daß diese Reactivirung auch
                              									gewährt wurde, nachdem er nachgewiesen, daß das Erlöschen nur durch einen
                              									Formfehler, die nicht rechtzeitige Anmeldung der geschehenen Ausführung des
                              									privilegirten Gegenstandes, erfolgt sey. – Auch die österr. Regierung kann
                              									die Ansichten des Hrn. Prokop nicht theilen, denn sie
                              									sagt ausdrücklich, daß in dem 1865er Patent auch noch solche Gegenstände beschrieben
                              									werden, welche in dem von 1858 nicht enthalten sind, und
                              									daß sie sich über diese weitere Bestimmungen vorbehält.
                           Sehen wir nun zu, wie Hr. Prokop, dem die Bezeichnung des
                              									letzten Privilegiums als Verbesserungsprivilegium unbequem ist, und das er deßhalb
                              									durchaus als eine Reactivirung des ersteren angesehen wissen will, die Identität
                              									beider im Princip erweist.
                           Zunächst findet er sie darin, daß in der Beschreibung des zweiten Privilegiums
                              									diejenige des ersten wörtlich wiederholt sey.
                           Im Jahre 1865 bestand im österr. Kaiserstaat, ohne daß ein gültiges Privilegium für
                              									den Schutz der Erfindung existirte, ein einziger
                                 									Ringofen, während zu derselben Zeit in Preußen die Zahl dieser Oefen sich unter
                              									dem Patentschutze auf 70 gehoben hatte; es ist also wohl gerechtfertigt, den
                              									Ringofen als einen in den betreffenden österreichischen Fachkreisen zu dieser Zeit
                              									unbekannten Apparat zu betrachten; aber abgesehen hiervon glaube ich nicht, daß es
                              									möglich ist, Verbesserungen an einem Apparat oder in dem Gebrauch desselben in einer
                              									für Dritte verständlichen Form zu beschreiben, wenn nicht zugleich der Apparat in
                              									seiner einfachsten Gestalt und seine Wirkungsweise daneben gestellt wird.
                           
                           Den zweiten Grund für die Identität beider Privilegien glaubt Hr. Prokop darin zu finden, daß er die Verbesserungen Hoffmann's nur in Varianten der einfachsten Formen
                              									bestehen läßt, namentlich:
                           
                              1) daß Hoffmann im zweiten Privilegium
                                 										von der bisherigen Kreisform abgeht und dafür jeden in sich zurücklaufenden Ring
                                 										oder Ofencanal substituirt;
                              2) daß er seinen Schornstein nicht ausschließlich innerhalb,
                                 										sondern auch außerhalb des Ofens stellt, und
                              3) daß er sich in seiner zweiten Privilegiumbeschreibung in allen
                                 										möglichen Varianten des Ofens und der Theile desselben ergeht.
                              
                           Daß die Ausführung der unter 1 und 2 genannten Abänderungen des Ofens nicht
                              									überflüssig war, indem locale Verhältnisse dieselben häufig wünschenswerth
                              									erscheinen ließen, geht aus Hrn. Prokop's eigener Angabe
                              									hervor. – Das preußische Patentgesetz hätte eine Umgehung des Patentes durch
                              									diese nur durch locale Verhältnisse bedingten Veränderungen nicht zugelassen. Hr.
                              										Prokop behauptet zwar, daß auch in Oesterreich die
                              									kreisrunde Form alle übrigen, sofern sie wie diese in sich zurücklaufend sind,
                              									gedeckt hätte, daß ferner die Stellung des Schornsteines, resp. dessen Ersatz durch
                              									einen anderen Sauger, ohne besonderen Werth sey, gesteht aber andererseits wieder
                              									zu, daß die Privilegien von Bührer und Hamel, und von Köchlin auf
                              									eine solche Variation der Form des Hoffmann'schen
                              									Ofencanales und Anwendung eines Exhaustors statt der Essen begründet sind. Trotzdem
                              									macht er Hoffmann einen Vorwurf daraus, daß derselbe es
                              									unzweideutig ausgesprochen, in wie weit Veränderungen durch locale Verhältnisse
                              									hervorgerufen, in constructiver Beziehung möglich sind, ohne die Principien –
                              									und auf diese, nicht auf die Form allein will er den Privilegienschutz gewährt haben
                              									– seiner Erfindung zu alteriren.
                           Der drittedrite Punkt, welcher die übrigen Organe und deren Verbesserung betrifft, erregt
                              									das besondere Mißfallen des Hrn. Prokop; es sind darin
                              									nicht allein die durch locale Verhältnisse möglichen und wünschenswerthen
                              									Veränderungen in Form und Material der einzelnen Ofentheile beschrieben, sondern
                              									auch diejenigen welche bei Benutzung des Apparates für das Brennen anderer Objecte als Ziegel, sich nothwendig erweisen. Die
                              									letzte Art von Veränderungen ignorirt Hr. Prokop
                              									vollständig, die ersteren erklärt er für unwesentlich, indem sie im Principe nichts
                              									alteriren.
                           Da nun einmal in der österreichischen Privilegiengesetzgebung das Institut der
                              									Verbesserungspatente existirt, so muß sich Hr. Prokop
                              									auch solche Verbesserungen die nicht eine Aenderung des Principes, sondern nur eine Nutzbarmachung
                              									desselben bezwecken, gefallen lassen, denn wenn er principielle Veränderungen
                              									verlangte, so würde hiermit statt einer Verbesserung ein neues selbstständiges
                              									Privilegium geschaffen werden. Das lag aber nicht in Hoffmann's Absicht, und in principieller Beziehung hat sich beim Ringofen
                              									von dem Jahre 1858–1872 nichts geändert. – Wenn Hoffmann sagt, daß sein Princip nicht geändert wird, wenn statt der runden
                              									Form des Ofencanales eine elliptische, oblonge oder sonst wie gestaltete angewendet
                              									werde, wenn sie nur eine in sich zurücklaufende Curve ist, wenn er es für möglich
                              									hält, den Rauchsammler statt innerhalb des Ofencanales außerhalb zu legen, oder den
                              									Schornstein in die Mitte des Ofens oder frei außerhalb zu stellen oder gar durch
                              									einen Ventilator oder Exhaustor zu ersetzen, wenn er es für gleichgültig erklärt, ob
                              									der Schieber von Eisen, Holz, Leinwand oder Papier sey, so ist meiner Ansicht nach
                              									ein klares Bild gegeben, wie weit in constructiver Hinsicht Abweichungen von einem
                              									bestimmten Normal-Modelle des Ofens möglich sind, ohne principielle
                              									Veränderungen. Er hat dadurch seine Ideen sehr genau präcisirt und der Beschreibung
                              									seiner Erfindung erst die Klarheit gegeben welche sie haben muß, um die Tragweite
                              									derselben zu begrenzen, um sie nicht zu einem Tummelplatz für juridische
                              									Productionen werden zu lassen. Dieß wird wohl jedem Unbefangenen einleuchten. Aber
                              									nicht in dem inneren Wesen der Sache, sondern in der labyrinthischen Form und in angeblichen Verclausulirungen sieht Hr. Prokop
                              									den Grund, daß dem Privilegium nicht mit Rechtsgründen bisher beizukommen war, zum
                              									großen Verdruß derjenigen welche das Privilegium zu umgehen versuchten.
                           Wären nur die vorgenannten Punkte für die Vergleichung beider Privilegien maaßgebend,
                              									so könnten allerdings Zweifel entstehen, ob nicht beide mit einander identisch sind,
                              									wenn man den Punkt außer Acht läßt, daß die österreichische Privilegiengesetzgebung
                              									Veränderung der Form und der Anwendungsweise der Organe eines Apparates als Verbesserungen zuläßt. Daß sie diese aber zuläßt, muß Hr.
                              										Prokop zugeben, und darum sein Bemühen, das zweite
                              									Privilegium nicht als Verbesserung, sondern als Reactivirung gelten zu lassen.
                           Das zweite Privilegium enthält jedoch auch die Beschreibung von einigen
                              									Verbesserungen an Theilen des Ringofens, welche Hr. Prokop nicht unter die Kategorie der einfachen Varianten zu bringen
                              									vermag; er erwähnt hiervon nur die gegen die erste Beschreibung verschiedene Form
                              									der Glockenverschlüsse der Rauchcanäle mittelst Kegelglocken, um den Zug mit der
                              									größten Schärfe reguliren zu können, er schafft sich diese aber dadurch vom Halse,
                              									daß er eine so scharfe Regulirbarkeit für unwesentlich erklärt. Der Ringofenpraktiker
                              									dürfte jedoch in dieser Hinsicht entgegengesetzter Ansicht seyn.
                           Außer diesen einzelnen Ofentheilen enthält aber die zweite Privilegiumbeschreibung
                              									auch noch andere Verbesserungen, welche die erste nicht enthält, nämlich die
                              									Beschreibung der Anordnung der Feuerungen für den Fall daß beabsichtigt wird solche
                              									Objecte zu brennen, welche nicht in unmittelbare Berührung mit dem Brennmaterial
                              									kommen dürfen; ferner ein ganz neues Organ, den Trockencanal, um die heiße trockene
                              									Luft der im Abkühlen begriffenen Ofentheile in diejenigen überzuführen welche mit
                              									frischen, ja noch nassen Objecten angefüllt sind, um diese auszutrocknen und jene
                              									Mißfärbungen der Oberflächen zu vermeiden, welche bei der Art der äußersten
                              									Ausnutzung der Wärme sich leicht durch Condensation von Dämpfen auf den Steinflächen
                              									bilden.
                           Hierfür würde Hr. Prokop wohl in einem
                              									Verbesserungsprivilegium einen Platz finden; bei dem beabsichtigten Nachweise, daß
                              									das zweite Privilegium im Grunde eine Reactivirung sey, findet er hierfür jedoch
                              									keine Verwendung und schweigt deßhalb darüber.
                           Es geht aus der ganzen Deduction des Hrn. Prokop das
                              									Bestreben hervor, die Hinfälligkeit der Hoffmann'schen
                              									Privilegien um jeden Preis und, wie er in seinem ersten Vortrage zugesteht, mit
                              									allen Mitteln zu erweisen. Sonderbar nimmt sich dagegen der Schluß seines zweiten
                              									Vortrages aus, indem er sagt: „Heute ist die Aufgabe, die ich mir
                                 										gestellt, gelöst, und daß ich nur gegen das Unrecht, das Gemeinschädliche und
                                 										nicht pro domo gesprochen habe, werden Ihnen wohl
                                 										folgende Worte beweisen: „Der Hoffmann'sche
                                    											Ringofen steht einzig in seiner Art da, und ist das Vollendetste und Beste,
                                    											was überhaupt für Zwecke der Ziegelfabrication etc. bisher erfunden wurde;
                                    											wenngleich der Hoffmann'sche Ofen Vorläufer
                                    											hatte, so bleibt er doch der vollendetste und brauchbarste nach jeder
                                    											Richtung hin. Als Verbesserungsprivilegien wären beide am Platze gewesen,
                                    											– nie aber als Privilegien des Monopols, der Ungerechtigkeit und
                                    											Ungesetzlichkeit, und daran ist für Oesterreich Hoffmann gerade am wenigsten schuld.“
                                 									
                              								
                           Ob eine Erfindung von geringer Tragweite jemals mit einer solchen Gehässigkeit
                              									angegriffen wurde, ist mir unbekannt, jedenfalls ist sie aber neu bei einer solchen,
                              									welche eine der bedeutendsten Errungenschaften der letzen Jahrzehnte repräsentirt
                              									und dem Nationalwohlstand viele Millionen jährlich zugeführt hat. Noch wunderbarer
                              									ist es, daß gerade von einer Körperschaft, welcher die schöne Aufgabe zufällt, das
                              									geistige Eigenthum zu beschützen, eine solche Agitation unterstützt wird, und zwar
                              									in dem Momente wo die
                              									civilisirte Welt sich anschickt ihre Geistesproducte in Wien zu gegenseitiger
                              									Belehrung und zur Hebung des Wohlstandes aller Nationen zur Ausstellung zu
                              									bringen.
                           Berlin, 11. August 1872.
                           
                        
                     
                  
               Tafeln
