| Titel: | Ueber die Beseitigung und Ausnutzung der städtischen Canalwässer. | 
| Fundstelle: | Band 223, Jahrgang 1877, S. 215 | 
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                        Ueber die Beseitigung und Ausnutzung der
                           städtischen Canalwässer.
                        Ueber die Beseitigung und Ausnutzung der städtischen
                           Canalwässer.
                        
                     
                        
                           Die vierte Versammlung des Deutschen Vereins für öffentliche
                                 Gesundheitspflege in Düsseldorf am 29. Juni bis 1. Juli 1876
                              verhandelte am 1. Sitzungstage über die technischen Gesichtspunkte, welche für die
                              Unschädlichmachung und Ausnutzung des städtischen Canalwassers in sanitärer,
                              landwirthschaftlicher und nationalökonomischer Beziehung maßgebend sein müssen. Nach
                              den soeben an die Mitglieder des Vereins versendeten Sitzungsberichten wurden die
                              von Prof. Dünkelberg und
                              Ingenieur Bürkli
                              vorgeschlagenen Thesen schließlich in folgender Fassung angenommen:
                           1. Die directe Ableitung des städtischen Canalwassers in
                                 fließende Gewässer ist, sei es, daß sämmtliche menschliche Excrete in
                              dasselbe gelangen oder nicht, in der Regel aus sanitären Gründen bedenklich. Wieweit
                              dieselbe nach der Wassermenge, Geschwindigkeit, geologischen Beschaffenheit der
                              Flüsse etc. zu gestatten sei, sollte baldmöglichst durch exacte, gesetzliche Normen
                              festgestellt werden. Zur Vorbereitung der letztern beantragt der Deutsche Verein für
                              öffentliche Gesundheitspflege beim Reichsgesundheitsamt systematische Untersuchungen
                              an den deutschen Flüssen. Immer aber ist diese Einleitung als ein
                              volkswirthschaftlicher Nachtheil zu kennzeichnen.
                           2. Die Berieselung geeigneter, mit Kulturpflanzen
                              bestandener Ländereien ist – eine rationelle Anwendung technisch richtiger
                              Principien vorausgesetzt – erfahrungsgemäß das einfachste und
                              durchschlagendste Mittel, das Canalwasser sanitär unschädlich zu machen und es
                              gleichzeitig zu Gunsten der Interessenten landwirthschaftlich in befriedigendem Maße
                              auszunutzen.
                           3. Bei der öfters vorliegenden Schwierigkeit der Erwerbung eines Rieselfeldes in
                              passender Lage zur Stadt erwächst den Regierungen, welche die Städte mit der Obsorge
                              für die sanitären Interessen belasten, gleichzeitig die Verpflichtung, denselben auch das Expropriationsrecht für die erforderlichen Maßnahmen
                              soweit als nöthig zu gewähren.
                           Betreffs des Düngerwerthes der Canalwässer hat Prof. Nowacki für Zürich mit 50000 Einwohnern berechnet, daß der Düngerwerth des
                              blosen Abwassers, mit Ausschluß der Excremente, jährlich 970000 M. beträgt, der aus
                              den Tonnen der Stadt Zürich fortfließende Harn aber nur 100000 M. werth ist. Die
                              menschlichen Excremente machen demnach selbst in Städten mit Schwemmsystem nur einen
                              verhältnißmäßig geringen Theil der Verunreinigung der Canalwässer aus (vgl. 1873 210 149).
                           Oberbürgermeister v. Winter bestätigt, daß nach den
                              nunmehr fünfjährigen Erfahrungen mit den Danziger Rieselfeldern in sanitärer
                              Beziehung die Berieselung unzweifelhaft ein durchaus wirksames Mittel sei, um das
                              städtische Abflußwasser unschädlich zu machen. Nicht minder werde das Canalwasser
                              auch landwirthschaftlich in befriedigender Weise ausgenutzt. Wenn für 1ha Dünensand der eben erst planirt sei und
                              zum ersten Male mit Canalwasser berieselt werde, jährlich eine Pacht von 140 M. und
                              für die gleiche Fläche Landes, wenn sie schon seit einigen Jahren in Betrieb sei,
                              240 M. Pacht bezahlt würde, wie dies in Danzig jetzt der Fall sei, so könne man in
                              Westpreußen mit solchen landwirthschaftlichen Erträgen aus dem Dünensand wohl
                              zufrieden sein (vgl. 1874 211 222).
                           Ueber die folgenden Thesen fand keine Discussion statt.
                           4. Bei der Wahl des Rieselfeldes ist im sanitären
                              Interesse die Filtrirfahigkeit seines Bodens und Untergrundes in erster Linie
                              maßgebend und diese auf Sand und sandigem Lehm am meisten gesichert, wie auch die
                              wünschenswerthe Absorptionskraft des Bodens bei Sand durch Berieselung mit
                              Canalwasser in relativ kurzer Zeit hergestellt wird. Wo dergleichen Bodenarten nicht
                              vorliegen, ist die nöthige Durchlassenheit künstlich, durch Drainage und Tiefcultur,
                              herzustellen.
                           5. Für die Einrichtung der Bewässerung muß behufs der Wahrung der sanitären
                              Interessen sowohl als auch der Sicherung von Maximalerträgen pro Flächeneinheit der
                              Gesichtspunkt leitend sein, daß eine gleichmäßige und relativ ausgedehnte
                              Verbreitung des Canalwassers in dünner Schicht nur bei lebendiger Bewegung des Wassers über die Rieselfläche hin und bei intermittirender Anwendung desselben sicher und
                              nachhaltig erreicht werden kann. Für die Großcultur auf Ackerland und Wiese sind
                              starke Flächengefälle (d.h. 4 bis 5 und mehr Proc.), einerlei ob Hang- oder
                              Rückenbau angewendet wird, zur Sicherung der günstigsten Resultate erforderlich. Für
                              die Gartencultur und deren übliche wiederholte Bodenlockerung, wie auch der kürzeren
                              Dauer der Bewässerung wegen, sind geringere Gefällgroßen
                              zulässig.
                           6. Zur Sicherung der sanitären Zwecke, welche eine rasche Zersetzung der organischen
                              Bestandtheile des Canalwassers und deren Ueberführung in unorganische Verbindungen
                              erfordern, darf auf ausgesprochen durchlassendem Boden die in 24 Stunden
                              ausfließende Wassermenge für 1cbm filtrirendes Erdvolum 30 bis 40l bei periodischer Anwendung in der Regel
                              nicht übersteigen und sollte für wenig durchlässigen Boden entsprechend geringer
                              genommen werden.
                           Im landwirthschaftlichen Interesse ist ein weit kleineres Wasservolum, welches dem
                              Feuchtigkeits- und Düngerbedürfniß der angebauten Gewächse erfahrungsgemäß
                              anzupassen ist, angezeigt.
                           In beiden Fällen ist zu verlangen, daß der etwaige Grundwasserstand mindestens 1,5
                              bis 2m von der Oberfläche entfernt bleibt,
                              indem mit der größeren Tiefe der filtrirenden und absorbirenden Erdschicht die Reinhaltung
                              des Grundwassers mehr gesichert erscheint.
                           7. Die Bewässerung ist so zu handhaben, daß das aufgeleitete Canalwasser nicht nur
                              nach dem Bodenvolum und der Fläche richtig bemessen, sondern auch in steten Contact mit den Wurzeln vegitirender Pflanzen gebracht
                              und nur ausnahmsweise auf Brachland verwendet wird. Für die Winterberieselung sind daher besonders Wiesen und Grasfelder vorzusehen,
                              um auch in dieser Zeit die vereinigte Action des Bodens und der Pflanzen für die
                              Reinigung des Canalwassers zu beanspruchen.
                           8. Die größten Reinerträge können, außer auf Wiesen und
                              mit italienischem Raygras angebauten Feldern, durch rationelle Gartencultur und zwar
                              durch den Anbau von Gemüse und Obstbäumen erzielt werden. Der Getreidebau kann nur
                              in untergeordneter Weise und soweit es der Fruchtwechsel bedingt, in Betracht
                              kommen.
                           9. Die Beschaffung des Rieselterrains seitens der Communen
                              und dessen Verpachtung empfiehlt sich vor Allem und namentlich da, wo es an
                              Landbesitzern fehlt, welche das nöthige Terrain zur Disposition stellen und einen
                              entsprechenden Preis für das Canalwasser bezahlen, außerdem aber auch die
                              erforderliche Sicherheit für exacte Durchführung der Bewässerung bieten können.
                              Jedenfalls ist die erste Erstellung der Bewässerungsanlage und die Ueberwachung der
                              Vertheilung des Wassers gegen entsprechende Entschädigung seitens der Nutznießer
                              durch die Stadt zu bewirken. Die Selbstbewirthschaftung ist nur in Ausnahmefällen
                              anzurathen.
                           Zu letzterer These bemerkt Dünkelberg noch Folgendes: Es
                              kann den Magistraten großer Städte nicht wohl angemuthet werden, sich mit der steten
                              Selbstbewirthschaftung eines Rieselfeldes zu befassen, oder es werden doch die
                              Reinerträge desselben stets hinter denjenigen zurückbleiben, welche der Private als
                              Pächter auf denselben erzielt. Es ist über diese erfahrungsmäßig feststehende
                              Thatsache kein Wort weiter zu verlieren. Dies schließt aber die Nothwendigkeit und
                              Verbindlichkeit nicht aus, daß das Rieselfeld von den städtischen Verwaltungen
                              beschafft und eingerichtet werden muß, wenn nicht paffend gelegene und genügend
                              große Privatgrundstücke für diesen Zweck gegen angemessene Entschädigung für das
                              gelieferte Canalwasser offerirt und den Communalverwaltungen das Recht eingeräumt
                              wird, die exacte Verwendung und Reinigung des Canalwassers zu überwachen und zu
                              beeinflussen, damit vorweg und unter allen Umständen der sanitäre Zweck erreicht und
                              dauernd gesichert wird. Und selbst bei der Benutzung von Privatländereien als
                              Rieselfeld ist die erste Anlage der Bewässerung, auf welche nach dem oben erwähnten
                              so viel ankommt, unbedingt von den städtischen Behörden wenn nicht zu bewirken, so
                              doch dahin zu beeinflussen, daß die Anlagen durch einen tüchtigen Techniker
                              hergestellt werden. Denn es ist leider eine feststehende Thatsache, daß die
                              deutschen Landwirthe im großen Ganzen in Bewässerungsanlagen zu wenig Erfahrung und
                              Uebung haben, als daß man denselben die selbständige Einrichtung der Rieselfelder
                              für Canalwasser irgendwie überlassen dürfte. Mit der Zeit, und wenn erst größere
                              derartige Anlagen bei uns länger bestehen, wird sich dieser Zustand verändern und
                              verbessern und dann eine Zeit kommen, wo solche Rieselfelder zu Preisen verpachtet
                              werden können, daß die Einnahmen daraus einen wesentlichen Posten in dem Budget der
                              Städte bilden. Erst dann werden die Einreden der Gegner völlig verstummen.
                           Diesen Beschlüssen entsprechend hat dann der Deutsche Verein für öffentliche
                              Gesundheitspflege an das Reichsgesundheitsamt folgende Eingabe gerichtet:
                           
                           
                              „Der Deutsche Verein für öffentliche Gesundheitspflege hat in seiner
                                 Generalversammlung zu Düsseldorf am 29. Juni dieses Jahres die Ansicht
                                 ausgesprochen, daß systematische Untersuchungen über die Verunreinigung der
                                 Flüsse in Deutschland dringend wünschenswerth seien, um darauf hin exacte
                                 gesetzliche Bestimmungen über diesen Gegenstand von Reichs wegen zu erlassen;
                                 und es beehrt sich nun der Vorstand des genannten Vereins, im Auftrage der
                                 Generalversammlung, dem hohen Reichsgesundheitsamte die gegenwärtige Eingabe in
                                 diesem Betreff ganz ergebenst vorzulegen.
                              
                           
                              In den meisten deutschen Staaten bestehen Verordnungen darüber, daß die
                                 öffentlichen Wasserläufe nicht in gefahrbringender Weise verunreinigt werden
                                 dürfen; aber alle diese Vorschriften beschränken sich auf einige dehnbare Sätze,
                                 ohne eine genaue Grenze in Zahl und Maß anzugeben, bis wohin die Einleitung von
                                 Schmutzwässern getrieben werden darf. Die Folgen eines so weiten, den Behörden
                                 überlassenen Spielraums sind leicht zu ermessen und treten gegenwärtig bei einer
                                 Menge von Unternehmungen in beunruhigender Weise hervor. Die Gutachten von
                                 Sachverständigen und die Entscheidungen der Behörden entbehren nämlich jeder
                                 festen einheitlichen Grundlage, werden mehr oder weniger auf das Gefühl gestützt
                                 und differiren von Ort zu Ort, von Fall zu Fall ganz außerordentlich. Hier wird
                                 die Verunreinigung durch eine gewisse Fabrik untersagt, welche dort für zulässig
                                 gehalten wird; hier darf sich die Canalisirung einer Stadt des vorhandenen
                                 Flusses zum Ablauf bedienen, dort wird unter ähnlichen Umständen ein solches
                                 Project verdächtig oder unmöglich gemacht. Hiermit ist sicherlich das praktische
                                 Ziel der öffentlichen Gesundheitspflege nicht erreicht. Nur exacte Vorschriften
                                 vermögen ein wirksames Vorgehen gegen die Verunreinigung der Wasserläufe zu
                                 sichern und anderseits die Fabrikanten und Gemeinden gegen Willkür der Behörden
                                 zu schützen, sowie diejenigen, welche unter einer angeblichen Schädigung zu
                                 leiden haben, zur Ruhe zu bringen.
                              
                           
                              Man kann der deutschen Gesetzgebung keinen Vorwurf daraus machen, daß sie den
                                 Gegenstand nicht eingehender behandelt hat; denn es fehlt eben bis jetzt an den
                                 wissenschaftlichen Vorarbeiten dazu. Wenn allerdings in England und neuerdings
                                 in Amerika, in Paris und in Hamburg umfassende Untersuchungen hierüber
                                 angestellt und in England auch bestimmte Grenzwerthe für die praktische
                                 Handhabung des Schutzes vor Verunreinigungen vorgeschlagen worden sind, so sind
                                 doch diese Materialien nicht ohne weiteres auf andere Flüsse übertragbar. Es
                                 geht dies schon daraus hervor, daß die Untersuchungen der Flüsse sehr
                                 mannigfaltige Resultate über den Schaden einer Verunreinigung, beziehungsweise
                                 über den Erfolg der sogenannten Selbstreinigung der Flüsse ergeben haben. Es
                                 sind eben eine Menge von Umständen gleichzeitig von Einfluß auf das Verhalten
                                 eines Flusses gegen eingeleitete Abwässer als: die Wassermenge des Flusses
                                 hinsichtlich der Verdünnung des Schmutzwassers, die Geschwindigkeit hinsichtlich
                                 der Vermischung mit der Luft und Oxydation der organischen Stoffe; das
                                 Vorhandensein von Felsen, Wehren und andern Unregelmäßigkeiten, welche den eben
                                 genannten Effect ebenfalls steigern; das Verhältniß und die Dauer der
                                 verschiedenen Wasserstände, die chemische Beschaffenheit des Bettes, der
                                 Stinkstoffe und Geschiebe, der Pflanzen im Flusse, welche auf Zersetzung der
                                 Abwässer hinarbeiten können; die gegenseitige Einwirkung von gewissen
                                 Industrieabfällen u.s.w. Es wird zwar schwerlich gelingen, alle diese Umstände
                                 wissenschaftlich zu sondern, noch weniger dieselben in Gesetzesbestimmungen zu
                                 berücksichtigen, aber wenigstens die die beiden Hauptfactoren: die Wassermenge
                                 des Flusses und die chemische Beschaffenheit des Schmutzwassers sollten bei der
                                 Aufstellung gesetzlicher Vorschriften zum bestimmten Ausdrucke kommen.
                              
                           
                           
                              Daß die deutschen Flüsse heutzutage von Reichs wegen geschützt werden müssen,
                                 dürfte wohl ohne weiteres zugegeben werden; macht sich doch die bisherige
                                 unsichere Behandlung dieses Gegenstandes von Seiten der Einzelstaaten vielfach
                                 über die Grenzen derselben hinaus fühlbar, und ist doch die öffentliche
                                 Gesundheitspflege ein Gebiet, welches stets in großem Rahmen, ja theilweise
                                 international behandelt werden muß. Es wird aber unseres Erachtens nicht
                                 genügen, sich bei der gesetzlichen Regelung des vorliegenden Gegenstandes auf
                                 ausländische Vorarbeiten allein zu stützen. Denn namentlich die englischen
                                 Flüsse befinden sich größtentheils in extremen Zuständen: träge fließend sind
                                 sie seit langer Zeit mit Schmutz aller Art überladen. Bei der Mehrzahl unserer
                                 deutschen Gewässer kommt es ja glücklicherweise eher darauf an, eine noch
                                 ziemlich befriedigende Reinheit zu bewahren, und sind auch die Wassermengen
                                 u.s.w. günstiger. Somit wären neue Beobachtungen an allerlei Flüssen
                                 wünschenswerth, deren Verunreinigung erst schwach oder mäßig ist, mit
                                 verschiedenen Wassermengen und zu verschiedenen Jahreszeiten. Aus einem
                                 reichhaltigen Material dieser Art ließe sich erst beurtheilen, welche
                                 Grenzbestimmungen der Verunreinigung für verschiedene Klassen deutscher Flüsse
                                 aufgestellt werden können und müssen.
                              
                           
                              Der Verein für öffentliche Gesundheitspflege glaubt, daß die soeben angedeuteten
                                 Untersuchungen und darauf begründeten Gesetzvorschläge eine hervorragende
                                 Aufgabe der von ihm freudig begrüßten, neuerdings eingesetzten Reichsbehörde
                                 bilden. Er gestattet sich deshalb, dem hohen Reichsgesundheitsamte seine
                                 betreffenden Wünsche hiermit ganz ergebenst zu unterbreiten, sowie seiner
                                 Ueberzeugung Ausdruck zu geben, daß dieser Gegenstand angesichts der eben jetzt
                                 vorliegenden zahlreichen Canalisationsprojecte deutscher Städte ein dringender ist. Die Einzelheiten der Ausführung
                                 werden natürlich vertrauensvoll der hohen Behörde überlassen, und noch weniger
                                 ist es unsere Sache, wegen etwaiger Fragen der Competenz gegenüber den
                                 Einzelstaaten oder der Herbeischaffung der erforderlichen Geldmittel uns zu
                                 äußern. Doch wollen wir nicht unterlassen, zu bemerken, daß es unserm Verein zur
                                 Ehre und Freude gereichen würde, wenn derselbe, soweit es seine Organisation
                                 zuläßt, demnächst zur Mitwirkung oder Begutachtung bei den einschlägigen
                                 Arbeiten, Untersuchungsmethoden, Verwerthung der Resultate, Aufstellung von
                                 Vorschriften, herangezogen werden sollte.“