| Titel: | Die Novelle zum Patentgesetz. | 
| Fundstelle: | Band 276, Jahrgang 1890, S. 90 | 
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                        Die Novelle zum Patentgesetz.
                        Novelle zum Patentgesetz.
                        
                     
                        
                           Die Enquete vom Jahre 1886, welche über eine Abänderung verschiedener Bestimmungen
                              									des Patentgesetzes berathen hatte, zeitigt nunmehr ihre Frucht. Soeben ist der
                              									Entwurf einer Novelle zum Patentgesetz veröffentlicht, welcher den vorläufigen
                              									Abschluſs der amtlichen Arbeiten und Verfolg der Enqueteverhandlungen bildet. Diese
                              									Novelle ist mit groſser Spannung schon längst erwartet worden, und wird ihre
                              									Veröffentlichung sicher allgemeinste Befriedigung hervorrufen, da sie der Industrie
                              									und besonders den bereits bei Schöpfung des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 so
                              									hervorragend thätig gewesenen technischen Körperschaften willkommene und erwünschte
                              									Gelegenheit geben wird, sich über die geplante Neugestaltung dieses wichtigen
                              									Gewerbegesetzes zu äuſsern und zu derselben Stellung zu nehmen. Der Industrie ist
                              									mit Recht nahegelegt worden, ihre Ansichten über diesen Entwurf zur Geltung zu
                              									bringen, um bei endgültiger Berathung vor dem Reichstage durch Berücksichtigung und
                              									Ausgleichung aller berechtigten Wünsche das Patentgesetz möglichst vollkommen zu
                              									gestalten.
                           Das im Jahr 1877 zwischen den Bundesregierungen und dem Reichstage vereinbarte System
                              									des Patentgesetzes ist durch den Entwurf in keiner Weise aufgegeben oder auch nur
                              									wesentlich abgeändert, sondern in seinen als bewährt anerkannten Grundzügen
                              									unberührt geblieben. Namentlich ist das Vorprüfungsverfahren, welches den deutschen
                              									Patenten einen so hohen materiellen und technischen Werth verleiht, unangetastet
                              									geblieben, wie dies auch der fast einstimmige Wunsch der derzeitigen
                              									Enquetekommission gewesen war.
                           Der Grundzug der Neuerungen, welche in der Novelle zum Ausdruck gelangen, bezieht
                              									sich auf eine Verbesserung des Prüfungsverfahrens und eine Verstärkung des sicheren
                              									Bestandes einmal ertheilter Patente. Hand in Hand mit ersterer Veränderung geht dann
                              									auch eine Reorganisation des technischen Büreaus im Patentamte.
                           
                           In der Industrie hat sich ein weit verbreitetes Miſstrauen geltend gemacht gegenüber
                              									den patentamtlichen Entscheidungen. So wenig diese Thatsache auch begründet
                              									erscheint, so muſste sie doch die Beachtung der gesetzgebenden Körper auf sich
                              									ziehen und zur Ausmerzung der als schuldig bezeichneten Ursachen veranlassen.
                           In dieser Beziehung soll die jetzt im Patentamte übliche Verbindung der beiden
                              									Instanzen, welche über die Anmeldungen und die gegen die Abweisungen erhobenen
                              									Beschwerden beschlieſsen, aufgehoben werden. Während jetzt jede Abtheilung auch
                              									Beschwerdeabtheilung bezüglich der Beschlüsse einer anderen Abtheilung ist, derart,
                              									daſs sich je zwei Abtheilungen gegenseitig ergänzen, während ferner die technischen
                              									Mitglieder dieser Abtheilungen nur nebenamtlich beschäftigt sind, soll nunmehr die
                              									Prüfung der Gesuche ausschlieſslich von besonders gebildeten Abtheilungen, deren
                              									technische Mitglieder dem Patentamte im Hauptamte angehören sollen, erfolgen. Die
                              									Beschwerden gegen Beschlüsse dieser Abtheilungen sollen dagegen ausschlieſslich von
                              									Abtheilungen geprüft und behandelt werden, deren Mitglieder mit dem
                              									Prüfungsverfahren in keiner Weise zu thun haben; die in der zweiten Instanz
                              									beschäftigten Mitglieder können nach wie vor dem Patentamt in Nebenstellung auf 5
                              									Jahre angehören.
                           Durch die hier gekennzeichnete Aenderung soll die Gründlichkeit und Unbefangenheit
                              									der Entscheidungen und eine thunlichst beschleunigte Abgabe derselben gefördert
                              									werden.
                           Eine wesentliche Wichtigkeit besitzt die Einführung der mündlichen Verhandlungen beim
                              									Beschwerde verfahren. Auf Antrag der Betheiligten soll es nunmehr möglich sein, daſs
                              									eine Vorführung und Besprechung der in der Vorentscheidung angefachten Erfindung vor
                              									der Beschwerdeabtheilung erfolgen kann; es wird also dem Erfinder bezieh. dem
                              									Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, die Bedenken des Patentamts über seine
                              									Erfindung zu zerstreuen. Hierin liegt ein groſser Erfolg der aus der Industrie laut
                              									gewordenen Bestrebungen.
                           Der Rahmen, welcher auf diese Weise für das Patentamt geschaffen ist, wird so
                              									elastisch sein, daſs die Behörde innerhalb desselben nach Maſsgabe später
                              									hervortretender Bedürfnisse ohne Zwang und ohne Erforderniſs erneuter
                              									Gesetzesänderung sich weiter wird entwickeln können. Die aus der Praxis
                              									hervorgegangenen Wünsche, welche eine weitergehende neue Formation des Patentamtes
                              									erstrebten, so namentlich die Bildung eines Patentgerichtshofes zur Ausfechtung
                              									aller mit dem Patentwesen verbundenen Streitigkeiten sind unbeachtet geblieben, weil
                              									voraussichtlich innerhalb des oben skizzirten Rahmens alle gerechten Wünsche in
                              									einfacherer Form und jedenfalls mit gröſserer Schnelligkeit Erledigung linden
                              									werden, ohne daſs eine groſsartigere Neukonstruktion des Patentwesens nothwendig
                              									wird.
                           Ganz besonders wird aber dieser neue Rahmen für das Patentgesetz den Forderungen der Industrie
                              									genügen, wenn eine Ausbildung unserer bisherigen Musterschutzgesetzgebung dahin
                              									stattfindet, daſs ein gesetzlicher Schutz für kleine technische Formverbesserungen,
                              									die sogen. Gebrauchsmuster, möglich ist. Das Patentamt würde dann den Begriff der
                              									Erfindung – welcher übrigens trotz aller möglichen Vorschläge seitens der
                              									industriellen und technischen Körperschaften im Entwürfe unverändert gelassen ist –
                              									schärfer und einheitlicher fassen können; das Patentamt würde dann von allen jenen
                              									zahlreichen Anmeldungen entlastet werden, welche nur mangels eines besseren
                              									Musterschutzes als Erfindungen angesehen und eingereicht werden.
                           Wie bisher, so wird auch in Zukunft nach dem Entwurf jedes Gesuch um ein deutsches
                              									Patent unter eine ernste Prüfung gestellt bleiben. Dafür will aber die Novelle, mehr
                              									als dies von dem Patentgesetz geschehen, die Erfindungen, welche diese Prüfung
                              									bestanden haben, mit einem gesicherten Patentschutz ausstatten. Die Novelle bietet
                              									Schutz gegen den Verfall der Patente in Folge einer Säumniſs bei der
                              									Gebührenzahlung, indem sie einen Weg eröffnet, um die Säumigen noch vor dem Verfall
                              									auf die Gefahr amtlich aufmerksam zu machen. Sie bietet Schutz gegen frivole
                              									Nichtigkeitsangriffe, indem sie die Erhebung der Nichtigkeitsklage von einer
                              									Gebührenzahlung abhängig macht. Sie sucht die auf ein Patent gegründeten
                              									gewerblichen Unternehmungen sicher zu stellen, indem sie die Nichtigkeitsklage nicht
                              									mehr für die ganze Dauer, sondern nur für die ersten Jahre eines Patents als
                              									zulässig bezeichnet. Sie gewährt endlich dem Patentinhaber eine wirksamere Deckung
                              									gegen Eingriffe in die Patentrechte, indem auch solche Eingriffe, die aus grober
                              									Fahrlässigkeit hervorgehen, die Pflicht zur Entschädigung begründen sollen.
                           Eine jede Patentgesetzrevision wird Wünsche übrig lassen, so lange die Grundsätze
                              									nicht ausgeglichen sind, die auf diesem Rechtsgebiete international bestehen. Unser
                              									Patentgesetz hat zu einem Ausgleich unter den Staaten beitragen wollen, indem es,
                              									ohne sich die Gegenseitigkeit verbürgen zu lassen, den Ausländer und Inländer gleich
                              									behandelt. Es kann indessen fraglich sein, ob nicht unter Umständen die Forderung
                              									gegenseitig gleicher Behandlung ein besseres Mittel zur Beseitigung der vorhandenen
                              									Verschiedenheiten ist. Die Novelle will wenigstens die Möglichkeit schaffen, eine
                              									solche Forderung auch deutscherseits zu erheben und hat deshalb die Bestimmungen
                              									über die Stellung der Ausländer nach dieser Richtung ergänzt. Den Bestrebungen für
                              									Bildung eines internationalen Rechtes wird das hoffentlich zu Gute kommen.
                           Die vorstehend nicht berührten Punkte der Gesetzesrevision dürften für die
                              									betheiligten Kreise aus dem nachfolgenden Wortlaut der Novelle ohne Weiteres
                              									erkennbar sein, wir theilen denselben mit, weil der Entwurf die weitgehendste
                              									Beachtung aller gewerblichen Kreise beansprucht und überhaupt seitens der
                              									Regierungen zur freien Aussprache der Industriellen veröffentlicht worden ist.
                           
                           Entwurf.
                           Gesetz,
                           betreffend die Abänderung des
                                 										Patentgesetzes.
                           Artikel I.
                           An Stelle der Bestimmungen in den §§. 3, 4, 8 bis 10, 12 bis 17,
                              									20 bis 27, 34, 35 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-Gesetzblatt Seite 501)
                              									treten folgende Bestimmungen.
                           §. 3.
                           Auf die Ertheilung des Patents hat Derjenige Anspruch, welcher die
                              									Erfindung zuerst nach Maſsgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere Anmeldung kann nur insoweit den Anspruch auf
                                 										ein Patent begründen, als der Gegenstand derselben nicht durch das auf Grund der
                                 										früheren Anmeldung ertheilte Patent geschützt wird.Die Cursiv gesetzten Stellen bezeichnen die
                                       												neuen Einfügung in das bestehende Patentgesetz.
                           Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents findet
                              									nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen,
                              									Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem
                              									von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen, und von dem
                              									Letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist.
                           §. 4.
                           Das Patent hat die Wirkung, daſs Niemand befugt ist, ohne
                              									Erlaubnis des Patentinhabers gewerbsmäßig den
                              									Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren
                                 										ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die mittels des Verfahrens
                                 										hergestellten Erzeugnisse.
                           §. 8.
                           Für jedes Patent ist vor der
                              									Ertheilung eine Gebühr von 30 M. zu entrichten.
                           Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist auſserdem für das Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden
                              									Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal 50 M. beträgt, und
                              									weiterhin jedes Jahr um 50 M. steigt.
                           
                              Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb
                                 										sechs Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die
                                 										Zahlung nur unter Zuschlag einer Gebühr von 10 M. innerhalb weiterer sechs
                                 										Wochen erfolgen.
                              
                           Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können
                              									die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten
                              									Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden.
                           §. 9.
                           Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe
                              									verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig (§.
                              									8 Absatz 3) gezahlt werden.
                           §. 10.
                           Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt:
                           1) daſs der Gegenstand nach §§. 1 und
                              									2 nicht patentfähig war,
                           2) daß dem Patentinhaber ein Anspruch auf
                                 										das Patent nach §. 3 nicht zustand.
                           §. 12.
                           Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung
                              									eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend
                              									machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur
                              									Vertretung in dem nach Maſsgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in
                              									den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in
                                 										Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. gilt im
                                 										Sinne des §. 24 der Civilprozeßordnung als der Ort,
                                 										wo sich der Vermögensgegenstand befindet.
                           
                              Ein Ausländer kann den Anspruch auf
                                 										Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nicht geltend machen,
                                 										wenn nach einer in dem Reichs-Gesetzblatt enthaltenen
                              
                           
                           
                              Bekanntmachung des Reichskanzlers die
                                 										Reichsangehörigen hinsichtlich der Ertheilung von Patenten und der Rechte aus
                                 										denselben in dem Staat, welchem der Ausländer angehört, ungünstiger behandelt
                                 										werden, als die Angehörigen dritter Staaten.
                              
                           §. 13.
                           Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme
                              									der Patente erfolgt durch das Patentamt.
                           Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem
                              									Präsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
                              									Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder) und aus Mitgliedern, welche in
                              									einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mitglieder
                              									werden, und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom Kaiser ernannt.
                              									Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn sie im Reichs- oder
                              									Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, andernfalls auf
                              									Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt
                                 										entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf
                              									sie die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
                              									Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung.
                           §. 14.
                           
                              In dem Patentamt werden:
                              
                           
                              
                                 1) Abtheilungen für
                                    											die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen),
                                 
                              
                                 2) eine Abtheilung
                                    											für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von
                                    											Patenten (Nichtigkeitsabtheilung),
                                 
                              
                                 3) Abtheilungen für
                                    											die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) gebildet.
                                 
                              
                           
                              In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur
                                 										solche technische Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die
                                 										technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen
                                 										Abtheilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den
                                 										Anmeldeabtheilungen mitwirken.
                              
                           
                              Die Beschlußfähigkeit der
                                 										Anmeldeabtheilungen und der Beschwerdeabtheilungen ist durch die Anwesenheit von
                                 										mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische
                                 										Mitglieder befinden müssen.
                              
                           
                              Die Entscheidungen der
                                 										Nichtigkeitsabtheilung erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und
                                 										drei technischen Mitgliedern. Im Uebrigen genügt zur Beschlußfähigheit die
                                 										Anwesenheit von drei Mitgliedern.
                              
                           Die Bestimmung der Civilprozeſsordnung über Ausschlieſsung und
                              									Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
                           Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder
                              									sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.
                           §. 15.
                           Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen im
                              									Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen
                              									und allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen.
                           §. 16.
                           Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der
                              									Nichtigkeitsabtheilung findet die Beschwerde statt. An der
                                 										Beschlußfassung über die Beschwerde darf kein Mitglied Theil nehmen, welches bei
                                 										dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat.
                           §. 17.
                           Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres
                              									Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich
                                 										des Zustellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, in
                              									soweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch kaiserliche Verordnung
                              									unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
                           §. 20.
                           Die Anmeldung einer Erfindung Behufs Ertheilung eines Patents
                              									geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere
                              									Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muſs den Antrag auf Ertheilung des Patents
                              									enthalten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt
                              									werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu
                              									beschreiben, daſs danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich
                              									erscheint. Auch sind die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen,
                              									Modelle und Probestücke beizufügen.
                           Das Patentamt erläſst Bestimmungen über die sonstigen
                              									Erfordernisse der Anmeldung.
                           Bis zu dem Beschlusse über die
                              									Bekanntmachung der Anmeldung sind Abänderungen der darin enthaltenen Angaben
                              									zulässig.
                           Gleichzeitig mit der Anmeldung sind für die Kosten des Verfahrens
                              									20 M. zu zahlen.
                           §. 21.
                           Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht
                              									genügt, so verlangt das Patentamt von dem Patentsucher unter Bezeichnung der Mängel
                              									deren Beseitigung. Wird dieser Aufforderung nicht genügt, so ist die Anmeldung
                              									zurückzuweisen.
                           §. 22.
                           Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die
                              									Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschlieſst es die
                              									Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der
                              									Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des
                              									Patents ein. (§§. 4, 5.)
                           
                              Erachtet das Patentamt die Ertheilung
                                 										eines Patents für ausgeschlossen, so weist es die Anmeldung zurück.
                              
                           §. 23.
                           Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daſs der
                              									Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung
                              									enthaltenen Antrags durch den „Reichs-Anzeiger“ einmal veröffentlicht wird.
                              									Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen für
                                 										die Dauer von acht Wochen bei dem Patentamt zur Einsicht für Jedermann
                              									auszulegen. Mit der Veröffentlichung ist die Anzeige zu verbinden, daſs der
                              									Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt sei.
                           
                              Die Bekanntmachung kann auf Antrag des
                                 										Patentsuchers für die Dauer von höchstens drei Monaten, von dem Tage des
                                 										Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden.
                              
                           Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die
                              									Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so
                                 										erfolgt auf Antrag die Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung.
                           §. 24.
                           Innerhalb acht Wochen nach der
                                 										Veröffentlichung (§. 23) ist die erste
                                 										Jahresgebühr (§. 8 Absatz 1) einzuzahlen. Erfolgt
                                 										die Einzahlung nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als
                                 										zurückgenommen.
                           Innerhalb der gleichen Frist kann
                              									gegen die Ertheilung des Patents Einspruch erhoben
                              									werden. Der Einspruch muſs schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. Er
                              									kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der
                                 										Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei,
                                 										oder daß dem Palentsucher ein Anspruch auf das Patent nach §. 3 nicht zustehe. Im Falle des §. 3 Absatz 2 ist nur der Verletzte zum Einspruch
                                 										berechtigt.
                           
                              Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt
                                 										über die Ertheilung des Patents Beschluß zu fassen.
                              
                           Vor der Beschluſsfassung kann das Patentamt die Ladung und
                              									Anhörung der Betheiligten, sowie die Begutachtung des Antrags durch geeignete, in
                              									einem Zweige der Technik sachverständige Personen und sonstige zur Aufklärung der
                              									Sache erforderliche Ermittelungen anordnen.
                           §. 25.
                           Gegen den Beschluſs, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen
                              									wird. kann der Patentsucher, und gegen den Beschluſs, durch welchen über die
                              									Ertheilung des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende
                              									binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der
                              									Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 M. zu zahlen; erfolgt die
                              									Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
                           
                              Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft
                                 										oder ist dieselbe verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig
                                 										verworfen.
                              
                           
                           Wird die Beschwerde für zulässig befunden,
                                 										so richtet sich das weitere Verfahren nach §. 24
                                 										Absatz 4. Ist ein Gegner des Beschwerdeführers vorhanden, so muß auf Antrag
                                 										eines der Betheiligten deren Ladung und Anhörung erfolgen. Im Uebrigen darf der
                                 										Antrag des Beschwerdeführers auf Ladung und Anhörung nur abgelehnt werden, wenn
                                 										nach den Umständen die Annahme ausgeschlossen erscheint, daß die Anhörung zur
                                 										Aufklärung der Sache dienlich sein werde.
                           §. 26.
                           Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen, so erläſst
                              									das Patentamt darüber durch den „Reichs-Anzeiger“ eine Bekanntmachung und
                              									fertigt demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
                           Wird die Anmeldung nach der
                                 										Veröffentlichung (§. 23) zurückgenommen oder
                              									wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Die eingezahlte Jahresgebühr wird in diesen Fällen
                                 										erstatte. Mit der Versagung des Patents gelten
                              									die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
                           §. 27.
                           Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder
                              									wegen Zurücknahme des Patents ei folgt nur auf Antrag. Im Falle des §. 3 Absatz 2
                              									ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt. Im Falle
                                 										des §. 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren,
                                 										von dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung
                              									(§. 29 Absatz 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft. Der
                              									Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Thatsachen anzugeben,
                              									auf welche er gestützt wird.
                           
                              Mit dem Antrage ist eine Gebühr von 50 M.
                                 										zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die
                                 										Gebühr wird erstattet, wenn das Verfahren ohne Anhörung der Betheiligten beendet
                                 										wird.
                              
                           
                              Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat
                                 										er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu
                                 										leisten. Die Höhe der Sicherheit wird von dem Patentamt nach freiem Ermessen
                                 										festgestellt. Dem Antragsteller wird bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine
                                 										Frist bestimmt, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Erfolgt die
                                 										Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als
                                 										zurückgenommen.
                              
                           §. 34.
                           Wer wissentlich oder aus grober
                                 										Fahrlässigkeit den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in
                              									Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
                           §. 35.
                           Wer wissentlich den Bestimmungen der
                              									§§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird
                                 										mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr
                                 										bestraft.
                           
                              Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag
                                 										ein.
                              
                           Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniſs zuzusprechen, die
                              									Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten bekannt zu machen. Die Art der
                              									Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen.
                           
                              
                                 
                                 Artikel II.
                                 
                                 
                              
                                 Dieses Gesetz tritt mit dem
                                 
                                 in Kraft.