| Titel: | Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Messwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen. | 
| Fundstelle: | Band 284, Jahrgang 1892, S. 286 | 
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                        Bekanntmachung, betreffend die Aichung von
                           								Messwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen.
                        (Reichs-Gesetzblatt
                              									1891. Beilage zu Nr. 31.)
                        Vom 23. December 1891.
                        Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Messwerkzeugen zur
                           								Bestimmung der Dichte von Mineralölen.
                        
                     
                        
                           Auf Grund des Artikels 18 der Maass- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erlässt
                              									die kaiserliche Normal-Aichungs-Commission folgende Vorschriften:
                           § 1.
                           Zur Aichung werden gläserne Thermo-Aräometer zugelassen, welche die Temperatur in
                              									Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von + 15°, die
                              									Dichte der Mineralöle, bezogen auf reines Wasser grösster Dichte, angeben. Die
                              									Scalen der Instrumente sollen derart getheilt sein, dass die Aräometerscale
                           
                              
                                 nach Einheiten der
                                 die Thermometerscale:
                                 
                              
                                 3. Decimale, u. zw.:
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                                 a)
                                 von
                                 0,610
                                 bis
                                 0,700
                                 nach
                                 halben
                                 Graden
                                 von
                                 –
                                 10
                                 bis
                                 + 35°
                                 
                              
                                 b)
                                 „
                                 0,680
                                 „
                                 0,770
                                 „
                                 „
                                 „
                                 „
                                 –
                                 10
                                 „
                                 + 35°
                                 
                              
                                 c)
                                 „
                                 0,750
                                 „
                                 0,840
                                 „
                                 „
                                 „
                                 „
                                 –
                                 10
                                 „
                                 + 35°
                                 
                              
                                 d)
                                 „
                                 0,820
                                 „
                                 0,910
                                 „
                                 ganzen
                                 „
                                 „
                                 –
                                 1
                                 „
                                 + 60°
                                 
                              
                                 e)
                                 „
                                 0,890
                                 „
                                 0,990
                                 „
                                 „
                                 „
                                 „
                                 –
                                 1
                                 „
                                 + 60°
                                 
                              
                           fortschreitet. Die Zulassung von Thermo-Aräometern mit Scalen
                              									anderer Abstufung bedarf der Genehmigung der Normal-Aichungs-Commission.
                           § 2.
                           1) Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo-Aräometers
                              									soll durch das Quecksilbergefäss des Thermometers bewirkt werden.
                           Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Scalen
                              									angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von aussen sich nicht verrücken lassen,
                              									auch nicht von selbst sich loslösen können.
                           2) Die äusseren Glasflächen sollen einen gleichmässigen, zu der Achse symmetrischen
                              									Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, dass die Spindel beim
                              									Eintauchen sich lothrecht einstellt.
                           3) Die Spindelkuppe soll gleichmässig gerundet sein, eine glatte Oberfläche haben und
                              									keine der Stempelung hinderliche Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen.
                           Der äussere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 28 mm, bei der
                              									Spindel nicht weniger als 5 und nicht mehr als 7 mm betragen.
                           Die Capillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Erweiterungen
                              									enthalten und nur so lang sein, dass das Thermometer ohne Gefahr des Zerspringens
                              									höchstens bis zu 70° erwärmt werden kann.
                           4) Die aus Papier herzustellenden Scalen sollen an der Glaswand unveränderlich
                              									befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind unzulässig.
                           5) Der obere Rand der Aräometerscale soll wenigstens 15 mm unterhalb der Kuppe
                              									liegen.
                           
                           Der obere Rand der Thermometerscale soll wenigstens 20 mm unterhalb der Stelle
                              									liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt.
                           6) Die Theilstriche der Scalen sollen in Schwarz ausgeführt sein.
                           Auf der Aräometerscale sollen die Theilstriche für die ganzen Einheiten der zweiten
                              									Decimale beziffert und, ebenso wie die Theilstriche für die halben Einheiten der
                              									zweiten Decimale, länger sein als die übrigen Theilstriche. Die kürzesten Striche
                              									sollen sich über mindestens ¼ des Umfanges der Spindel erstrecken.
                           Auf der Thermometerscale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem Zuge
                              									verlaufen und auf beiden Seiten der Capillare sichtbar sein; diejenigen für jeden
                              									fünften Grad sollen länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein als die
                              									übrigen. Jeder zehnte Grad soll eine Bezifferung tragen.
                           Die Numerirung der Theilstriche, sowie die Bezeichnung der Scalen soll deutlich
                              									sein.
                           7) Die Aräometerscale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel, jedoch nicht in
                              									den Glaskörper hinabreichen; Theilstriche darf sie nur soweit tragen, als die
                              									Spindel cylindrisch ist.
                           Die Thermometerscale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur Biegung der
                              									Kapillare tragen.
                           8) Die Scalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte
                              									Theilabschnitte dürfen um höchstens ¼ ihrer mittleren Länge von einander
                              									abweichen.
                           9) Die Theilung auf der Aräometerscale soll nicht unter 140 und nicht über 180 mm,
                              									diejenige auf der Thermometerscale nicht unter 90 mm lang sein.
                           10) Nebentheilungen für andere als die nach § 1 zulässigen Temperatur- und
                              									Dichteangaben sind ausgeschlossen.
                           § 3.
                           Die Thermometerscale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen
                                 										Thermometers“, die Aräometerscale die Bezeichnung „Aräometer für
                                 										Mineralöle“ tragen.
                           Eine Geschäftsnummer soll am oberen Ende der Thermometerscale angegeben sein.
                           Zulässig ist es, auf einer der Scalen Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie Tag und
                              									Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben.
                           Andere Angaben sind unzulässig.
                           § 4.
                           Im Mehr oder Minder dürfen die Fehler betragen:
                           
                              
                                 am Aräometer
                                 bei den Instrumenten a, b, c
                                 0,0005
                                 
                              
                                 
                                   „     „              „         d, e
                                 0,001
                                 
                              
                                 am Thermometer
                                 bei Theilung in halbe Grade
                                 0,2°
                                 
                              
                                 
                                   „        „        „  ganze    „
                                 0,4°
                                 
                              
                           Die Angabe des Thermometers in schmelzendem Eise darf durch Erwärmen des Instruments
                              									zur höchsten von der Scale angegebenen Temperatur keine Veränderungen erleiden,
                              									welche den vierten Theil der vorstehenden Fehlergrenzen überschreiten. Am Aräometer
                              									sind diejenigen Angaben maassgebend, welche der Schnittlinie des ebenen
                              									Flüssigkeitsspiegels und der Scalenfläche entsprechen.
                           § 5.
                           Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl and Nummer auf
                              									den Glaskörper oberhalb der Thermometerscale, sowie eines kleineren Stempels auf die
                              									Spindelkuppe.
                           Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in Milligramm
                              									aufgeätzt. Auf die Spindel wird unmittelbar über dem oberen Rande der Aräometerscale
                              									und unmittelbar unter dem untersten Theilstrich derselben je ein Strich aufgeätzt,
                              									welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt. Der obere
                              									Strich soll mit seiner unteren Grenzlinie in die Ebene des Scalenrandes, der untere
                              									mit seiner oberen Grenzlinie in die Ebene des untersten Theilstriches fallen.
                           § 6.
                           Zur Ermittelung der wahren Dichte von Mineralölen bei der Normaltemperatur, sowie der
                              									Dichte bei anderen Wärmegraden aus den Angaben des Thermo-Aräometers dienen die von
                              									der Normal-Aichungs-Commission herausgegebenen amtlichen Tafeln.
                           § 7.
                           An Gebühren werden erhoben:
                           
                              
                                 bei
                                 der Aichung
                                 
                                 
                                 
                              
                                 
                                 für jedes Thermo-Aräometer
                                 2
                                 M.
                                 
                              
                                 bei
                                 blosser Prüfung
                                 
                                 
                                 
                              
                                 
                                 für jede geprüfte Stelle
                                 
                                 
                                 
                              
                                 
                                     an der Thermometerscale
                                 10
                                 Pfg.
                                 
                              
                                 
                                     an der Aräometerscale
                                 25
                                 „
                                 
                              
                           Sind bei der Aichung an einer der Scalen mehr als fünf Stellen geprüft, so wird
                              									für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet.
                           Berlin, den 23. December 1891.
                           Kaiserl. Normal-Aichungs-Commission.
                           Huber.                
                           
                        
                           Instruction zur Prüfung und Stempelung der
                              									Thermo-Aräometer.
                           (Bekanntmachung vom 23. December 1891.)
                           Die Prüfung und Stempelung der auf Grund der Bekanntmachung vom 23. December 1891
                              									ausgeführten Thermo-Aräometer erfolgt im Allgemeinen in Gemässheit der für die
                              									Thermo-Alkoholometer nach Gewichtsprocenten geltenden Bestimmungen (Mittheilungen, S. 80) in sinnentsprechender Anwendung,
                              									jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anordnungen:
                           1) Die Prüfung der Dicke der Spindel geschieht mit Hilfe eines Tasters oder einer
                              									Lehre.
                           Einer Prüfung, ob das Thermometer Erwärmungen über 70° nicht zulässt, werden nach
                              									Durchsicht der Thermometerröhren auf etwaige vorschriftswidrige Erweiterungen nur
                              									die bis zu 60° reichenden Instrumente unterworfen, und zwar indem das oberhalb der
                              									Theilung befindliche Stück des Kapillarrohres, soweit es noch hohl ist, mittels
                              									eines guten Kantmaasstabes gemessen wird. Die erhaltene Länge darf die Länge von 11°
                              									der Scale nicht überschreiten; der Zuschlag von einem Grade rechtfertigt sich
                              									dadurch, dass das Kapillarrohr innen spitz ausläuft.
                           Die Prüfung der Länge der Scalen am Thermometer und Aräometer geschieht durch
                              									Ausmessen der ganzen Scalen, soweit dieselben Theilstriche enthalten, mittels eines
                              									guten Kantmaasstabes.
                           Bei allen diesen Messungen ist das Auge senkrecht über den betreffenden Stellen der
                              									Scalenfläche zu halten, so dass der zu beobachtende Scalenstrich jedesmal seinem
                              									ganzen Verlaufe nach gerade erscheint.
                           2) Die Prüfung der Thermometer beginnt immer mit der Bestimmung des Eispunktes und
                              									schreitet nach den oberen Scalenstellen bei den Instrumenten a, b, c bis + 35°, bei
                              									den Instrumenten d, e bis + 50° fort. Es ist stets darauf zu achten, dass die
                              									Thermometer sich ganz innerhalb der Temperatur befinden, bei welcher sie geprüft
                              									werden sollen.
                           Zwischen den Ablesungen des Normals dürfen nicht mehr als fünf zu prüfende
                              									Instrumente abgelesen werden. Weichen die Ablesungen des Normals bis 35° um mehr als
                              									0,1°, zwischen 35 und 50° um mehr als 0,2° von einander ab, so ist die Prüfung zu
                              									wiederholen.
                           Nach Beendigung der Prüfung ist eine nochmalige Bestimmung des Eispunktes
                              									vorzunehmen, und zwar bei den Instrumenten d und e, nachdem zuvor eine Erwärmung bis
                              									auf 60° stattgefunden hat. Instrumente, bei denen in der zweiten Bestimmung der
                              									Eispunkt um mehr als den vierten Theil der Fehlergrenze (d. i. um mehr als 1/10 des kleinsten
                              									Theilabschnitts der Thermometerscale) tiefer liegend gefunden wird als in der
                              									ersten, sind als unzulässig zurückzugeben.
                           Die Thermometerangaben unter 0°, sowie diejenigen über 50° werden nicht
                              									thermometrisch geprüft, sondern es genügt, mittels eines guten Kantmaasstabes die
                              									Länge der Theilung vom 0-Grad- bezieh. + 50-Gradstrich bis zu den weiteren
                              									Gradstrichen – 5, – 10 bezieh. + 55, + 60 nachzumessen. Die so gefundenen Längen
                              									dürfen von den aus der Länge der ganzen Theilung sich ergebenden Sollbeträgen für 5°
                              									und 10° nicht soweit abweichen, dass unter Berücksichtigung des bei 0° bezieh. 50°
                              									bereits durch die thermometrische Prüfung gefundenen Fehlers daraus auf ein
                              									Ueberschreiten der Fehlergrenze geschlossen werden muss.
                           3) Die Prüfung der Aräometerscale geschieht bei den drei ersten Spindeln a, b, c in
                              									Erdölmischungen, bei der vierten Spindel d in Mischungen aus Wasser und Alkohol, bei
                              									der fünften Spindel e in Mischungen aus Glycerin und einem Spiritus von etwa 62,5
                              									Gew.-Proc. Die Erdölmischungen stellt man am einfachsten dar aus den leichten
                              									Erdöldestillaten, sogen. Benzinen, von den Dichten 0,02 bis 0,63; 0,65 bis 0,66;
                              									0,71 bis 0,72, sodann aus klarem Leuchtöl und aus einem leichten hellen Schmieröl
                              									(Dichte 0,84 bis 0,85). Da diese Oele sehr feuergefährlich sind, ist grösste
                              									Vorsicht bei der Benutzung und Aufbewahrung derselben geboten, insbesondere sollen
                              									Prüfungen in denselben niemals bei künstlicher Beleuchtung vorgenommen werden. Als
                              									Wasseralkoholmischungen können diejenigen Mischungen benutzt werden, welche auch zur
                              									Prüfung von Alkoholometern dienen; zur Herstellung der Glycerinmischungen genügt das
                              									gewöhnliche Glycerin des Handels.
                           Das Reinigen der Aräometer geschieht nach der Prüfung in den Erdölmischungen durch
                              									Abspülen in dem schwersten Benzin (Naphta, Dichte 0,71 bis 0,72) und durch
                              									Abtrocknen mit einem Tuche, nach der Prüfung in Wasseralkoholmischungen wie bei den Alkoholometern,
                              									nach der Prüfung in den Glycerinmischungen durch Abspülen zuerst in Wasser, bis es
                              									klar abläuft, sodann in einem hochprocentigen Spiritus, und durch Abtrocknen. Die
                              									Reinigungsflüssigkeiten werden in Standgläsern in der Nähe der Prüfungsstelle bereit
                              									gehalten. Zum Abtrocknen der Instrumente nach den Prüfungen in Erdölmischungen sind
                              									andere Tücher zu benutzen als zum Abtrocknen nach Prüfungen in Wasseralkohol- und
                              									Glycerinmischungen.
                           Die aräometrischen Prüfungen sind für jede Scalenstelle zu wiederholen, und zwar in
                              									der nämlichen Reihenfolge der Instrumente. Die Mittel aus beiden Prüfungen sind als
                              									maassgebend zu betrachten, nachdem die Mittel der Ablesungen der Normale, gemäss den
                              									für dieselben den Aichungsstellen bekannt gegebenen Fehlern, verbessert worden sind.
                              									Zwischen zwei Ablesungen des Gebrauchsnormals dürfen nicht mehr als fünf Instrumente
                              									abgelesen werden. Nach der Einsenkung eines Instruments soll bis zur Ablesung
                              									mindestens 1 Minute gewartet werden. Die Ablesung geschieht nach, durch Schätzung zu
                              									ermittelnden, Zehnteln eines Scalentheils.
                           4) Hinsichtlich etwa nöthiger zusätzlicher Prüfungen gelten alle für die
                              									Alkoholometer erlassenen Vorschriften.
                           5) Hinsichtlich der Stempelung ist lediglich hinzuzufügen, dass die Spindeln ausser
                              									dem Striche oben an der Scale auch noch einen solchen unten an derselben
                              									erhalten.
                           6) Die Gebrauchsnormale der Aichungsstellen sind von der Normal-Aichungs-Commission
                              									zu beziehen. Controlnormale werden nicht ausgegeben, dagegen soll jede zum Aichen
                              									von Aräometern berechtigte Aichungsstelle sich im Besitze eines doppelten Satzes von
                              									Gebrauchsnormalen befinden. Zugleich mit den Gebrauchsnormalen werden Verzeichnisse
                              									von deren Fehlern ausgegeben.
                           Die Gebrauchsnormale der Aräometer bestehen in jedem Satze aus sechs Spindeln, welche
                              									nach 70 Einheiten der dritten Decimale der Diente abgestuft, in halbe Einheiten
                              									dieser Decimale getheilt sind und zusammen die Dichten 0,59 bis 1,02 enthalten.
                           Die Gebrauchsnormale der Thermometer reichen von – 1° bis + 51°; die Grade sind in
                              									Zehntel getheilt.
                           Alljährlich soll von der Aichungsstelle eine Vergleichung der beiden Gebrauchsnormale
                              									der Aräometer für jede Spindel an je einem Punkte stattfinden und bei den
                              									Gebrauchsnormalen für Thermometer eine Bestimmung des Eispunktes vorgenommen
                              									werden.
                           Zeigen sich nach Verbesserung der Ablesungen gemäss den in den beigegebenen
                              									Fehlertafeln verzeichneten Fehlern bei den Gebrauchsnormalen für Aräometer
                              									Abweichungen zwischen den beiden Sätzen, bei denjenigen für Thermometer
                              									Veränderungen in der Lage des Eispunktes, welche die Hälfte eines kleinsten
                              									Theilabschnitts der betreffenden Scalen überschreiten, so ist hierüber der
                              									Normal-Aichungs-Commission Mittheilung zu machen.
                           7) Heransgreifende Nachprüfungen werden von der Normal-Aichungs-Commission wie bei
                              									den Thermo-Alkoholometern ausgeführt werden.
                           8) Als Muster für die Aich-, Rückgabe- und Befundscheine, sowie für die
                              									Geschäftsübersichten gelten die für Gewichtsalkoholometer vorgeschriebenen mit dem
                              									Unterschiede, dass darin nicht die Art, sondern der Umfang der Theilung nach § 1 der
                              									Bekanntmachung angegeben wird.
                           Im Verlage von J. Springer in Berlin N., Monbijouplatz
                              									3, hat die kaiserl. Normal-Aichungs-Commission zwei Tafeln zur Ermittelung der
                              									Dichte von amerikanischem Erdöl und dessen Producten erscheinen lassen. Den Tafeln
                              									ist eine Einleitung vorausgeschickt über Gebrauch und Beschaffenheit der
                              									Thermo-Aräometer, sowie über Anwendung der Tafeln.