| Titel: | Ueber bleihaltige Fasshahnen. | 
| Autor: | C. Engler, G. Rupp | 
| Fundstelle: | Band 284, Jahrgang 1892, S. 300 | 
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                        Ueber bleihaltige Fasshahnen.
                        Von C. Engler und G.
                                 								Rupp.
                        Ueber bleihaltige Fasshahnen.
                        
                     
                        
                           Das Reichsgesetz vom 25. Juni 1887, den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen
                              									Gegenständen betreffend, richtet sich gegen die Verwendung von Legirungen, welche zu
                              									reich an Blei sind, und bestimmt, dass dieselben zur Herstellung von Ess-, Trink-
                              									und Kochgeschirren, ferner für Gefässe und Gerätschaften, welche zur Herstellung
                              									oder zur Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln dienen, nicht mehr als 10
                              									Gew.-Th. Blei in 100 Gew.-Th. der Legirung enthalten dürfen.
                           Nach § 3 dieses Gesetzes dürfen Geschirre und Gefässe zur Verfertigung von Getränken
                              									und Fruchtsäften in denjenigen Theilen, welche bei dem bestimmungsgemässen oder
                              									vorauszusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Berührung kommen,
                              									ebenfalls nicht mehr als 10 Th. Blei in 100 Th. ihrer Legirungen enthalten.
                           Nun hat es sich gezeigt, dass schon seit längerer Zeit Fasshahnen, sogen.
                              									Schliesshahnen zum Verzapfen von Branntwein, Wein und Essig im Verkehr sind, deren
                              									einzelne Bestandtheile sich als so reich an Blei erwiesen haben, dass die Benutzung
                              									derselben, namentlich zum Verzapfen von säurehaltigen Flüssigkeiten zu Bedenken
                              									Veranlassung gibt.
                           Der Schaft dieser Hahnen besteht aus Holz, während die Verschlussstücke, der Reiber
                              									oder Zapfen, d. i. die Ausflussröhre, aus einer Bleizinnlegirung hergestellt ist.
                              									Das Oeffnen und Schliessen des Hahnens geschieht durch Drehung des Reibers mittels
                              									eines abnehmbaren Schlüssels.
                           Auf Veranlassung des grossherzogl. Ministeriums des Innern haben wir über die
                              									Fabrikation solcher Schliesshahnen Erhebungen gemacht und dadurch festgestellt, dass
                              									fast in allen deutschen Bundesstaaten solche Fasshahnen hergestellt werden.
                           Die Untersuchung einer Anzahl solcher Fasshahnen, die uns von den Bezirksämtern des
                              									Landes eingesandt wurden, führte zu nebenstehenden Resultaten:
                           Nach dem nachstehenden Ergebniss der Analysen sind die Legirungen fast sämmtlicher
                              									vorliegender Fasshahnen 60 ausserordentlich reich an Blei, dass es keinem Zweifel
                              									unterliegen kann, dass säurehaltige Flüssigkeiten, welche einige Zeit mit diesen
                              									Hahnen in Berührung sind, Blei aus denselben aufnehmen.
                           Tabelle A.
                           
                              
                                 
                                 100 Th. der Legirung enthalten Theile:
                                 Bezugsquellen
                                 
                              
                                 Blei
                                 Zinn
                                 Verunreini-gungen
                                 
                              
                                 1
                                 31,5
                                 67,4
                                 1,10
                                 Baden
                                 
                              
                                 2
                                 30,8
                                 67,6
                                 1,60
                                 Württemberg
                                 
                              
                                 3
                                 12,3
                                 87,2
                                 0,50
                                 „
                                 
                              
                                 4
                                 22,5
                                 77,2
                                 0,30
                                 Hessen
                                 
                              
                                 5
                                 89,2
                                 10,0
                                 0,80
                                 Baden
                                 
                              
                                 6
                                 64,3
                                 34,7
                                 1,00
                                 „
                                 
                              
                                 7
                                 67,1
                                 31,5
                                 1,40
                                 Württemberg
                                 
                              
                                 8
                                 19,9
                                   78,85
                                 1,25
                                 Bayern
                                 
                              
                                 9
                                 45,2
                                   53,80
                                 1,00
                                 Baden
                                 
                              
                                 10
                                 17,6
                                 81,7
                                 0,70
                                 Pfalz
                                 
                              
                                 11
                                 35,2
                                 64,2
                                 0,60
                                 
                                 
                              
                                 12
                                 36,4
                                 62,3
                                 0,30
                                 
                                 
                              
                                 13
                                 33,3
                                   65,84
                                 1,16
                                 
                                 
                              
                                 14
                                 87,2
                                   12,10
                                 0,70
                                 Hessen
                                 
                              
                                 15
                                 93,5
                                   6,4
                                 0,10
                                 Württemberg
                                 
                              
                                 16
                                 86,5
                                 12,3
                                 1,20
                                 „
                                 
                              
                                 17
                                 76,6
                                 23,0
                                 1,40
                                 Baden
                                 
                              
                                 18
                                 51,9
                                 47,9
                                 0,20
                                 „
                                 
                              
                                 19
                                 34,3
                                 64,5
                                 1,20
                                 „
                                 
                              
                                 20
                                   64,76
                                   33,92
                                 1,34
                                 Elsass
                                 
                              
                                 21
                                   39,82
                                   59,00
                                 1,18
                                 „
                                 
                              
                                 22
                                 46,5
                                 52,5
                                 1,00
                                 Bayern
                                 
                              
                                 23
                                   68,77
                                   30,97
                                 0,26
                                 „
                                 
                              
                                 24
                                 37,6
                                 62,0
                                 0,40
                                 Baden
                                 
                              
                                 25
                                 93,8
                                 6,00
                                 0,20
                                 Hohenzollern
                                 
                              
                                 26
                                 33,5
                                 66,4
                                 0,10
                                 Baden
                                 
                              
                                 27
                                 33,3
                                 66,5
                                 0,20
                                 „
                                 
                              
                                 28
                                   3,1
                                 96,3
                                 0,60
                                 „
                                 
                              
                                 29
                                 61,5
                                 37,6
                                 1,90
                                 „
                                 
                              
                                 30
                                 20,1
                                 79,8
                                 0,10
                                 „
                                 
                              
                                 31
                                 56,4
                                 43,3
                                 0,30
                                 „
                                 
                              
                                 32
                                 29,2
                                 70,4
                                 0,40
                                 „
                                 
                              
                                 33
                                   11,28
                                   88,47
                                 0,30
                                 „
                                 
                              
                           Um die Mengen Blei, welche beim Gebrauche an Blei so reicher Geräthschaften, wie die
                              									Passhahnen, beim Verzapfen von sauren Flüssigkeiten in Lösung gehen und in die
                              									betreffenden Flüssigkeiten gelangen, kennen zu lernen, haben wir eine Reihe von
                              									Versuchen in folgender Weise angestellt:
                           An Flaschen von etwa 6 bis 10 l Inhalt, welche am Boden mit Tubus versehen wären,
                              									haben wir Fasshahnen angebracht und die Flaschen dann mit Branntwein, Wein und Essig
                              									beschickt. Nach 1-, 6-, 12- und 24 stündiger Versuchsdauer wurden je 100 cc der
                              									betreffenden Flüssigkeit durch die Hahnen abgelassen und darin das gelöste Blei
                              									quantitativ bestimmt.
                           Diese Versuche ergaben Folgendes:
                           Wie diese Versuche zeigen, sind die Mengen von Blei bezieh. von Bleisalzen, welche
                              									beim Gebrauche von so stark bleihaltigen Fasshahnen in die zum Genüsse bestimmten
                              									Nahrungs- und Genussmittel gelangen, nicht unbeträchtlich und dürften nicht ohne
                              									störenden Einfluss auf die menschliche Gesundheit sein.
                           In Anbetracht dessen schien uns, wenn auch die Fasshahnen zur Zeit schon sinngemäss
                              									unter die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit blei- und
                              									zinkhaltigen Gegenständen, speciell unter den § 3 des Gesetzes fallen, dennoch eine
                              									Ergänzung dieses Paragraphen empfehlenswerth, wodurch der Gebrauch solcher
                              									Schliesshahnen zum Verzapfen von menschlichen Nahrungs- und Genussmitteln
                              									ausgeschlossen wird.
                           Es dürfte sich vielleicht die folgende Fassung des bezüglichen Absatzes im § 3
                              									empfehlen:
                           
                              „Geschirre und Gefässe, sowie einzelne Theile
                                    											derselben zur Verfertigung, Aufbewahrung und
                                    											Durchleitung von Getränken
                              
                           
                           Tabelle B.
                           
                              
                                 
                                 Fasshahn (I, II, III). 100 Th.
                                    											derLegirung enthalten
                                 100 cc Branntwein (0,0768 Proc. Essigsäure) enthalten
                                 
                              
                                 Blei
                                 Zinn
                                 Verunrein-gungen
                                 nach 1 StundeBlei = Bleiacetat
                                 nach 6 StundeBlei = Bleiacetat
                                 nach 12 StundeBlei = Bleiacetat
                                 nach 24 StundeBlei = Bleiacetat
                                 
                              
                                 
                                 g
                                 g
                                 g
                                 g
                                 g
                                 g
                                 g
                                 
                              
                                 I
                                 33,0
                                   65,84
                                 1,16
                                 Spuren
                                 Spuren
                                 reichlich Spuren
                                 reichlich Spuren
                                 
                              
                                 II
                                 51,9
                                 47,9
                                 0,2
                                 „
                                 „
                                 0,00062   = 0,0011
                                 0,0055    = 0,0100
                                 
                              
                                 III
                                 86,5
                                 12,3
                                 1,2
                                 deutliche Färbung
                                 0,00034 = 0,0062
                                   0,000683 = 0,00125
                                 0,0061    = 0,0111
                                 
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 100 cc Wein (0,65 Proc. Weinsäure) enthalten:
                                 
                              
                                 I
                                 33,0
                                 5,84
                                 1,16
                                 0,00164 = 0,0030
                                 0,00246 = 0,0045
                                 0,00205 = 0,0038
                                 0,00274  = 0,0050
                                 
                              
                                 II
                                 51,9
                                 47,9
                                 0,2
                                 0,00274 = 0,0050
                                 0,0033   = 0,0060
                                 0,0029   = 0,0053
                                 0,00342  = 0,0062
                                 
                              
                                 III
                                 86,5
                                 12,3
                                 1,2
                                 0,00205 = 0,0038
                                 0,0024   = 0,0044
                                   0,00246 = 0,00445
                                 0,0034    = 0,0061
                                 
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 100 cc Essig
                                    												(4 Proc.) enthalten:
                                 
                              
                                 I
                                 33,0
                                   65,84
                                 1,16
                                 0,0018 = 0,0033
                                 0,0027  = 0,0051
                                 0,00478 = 0,0087
                                 0,0041   = 0,0075
                                 
                              
                                 II
                                 51,9
                                 47,9
                                 0,2
                                 0,0044 = 0,0080
                                 0,0034  = 0,0062
                                 0,0042   = 0,0076
                                 0,00563 = 0,0102
                                 
                              
                                 III
                                 86,5
                                 12,3
                                 1,2
                                 0,0072 = 0,0090
                                 0,00546 = 0,0100
                                 0,00752 = 0,0137
                                 0,0082   = 0,0150
                                 
                              
                           
                              
                              und Fruchtsäften dürfen in denjenigen Theilen, welche u.s.w.“
                              
                           Bis zu einer diesbezüglichen Fassung des Gesetzes dürfte es sich empfehlen, wie es
                              									von den badischen Verwaltungsbehörden geschieht, die Fabrikanten und Verkäufer
                              									solcher Fasshahnen über die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften dieser
                              									Bleilegirungen, wie dies z.B. bei den Fasshahnen der Fall ist, wenn sie in Berührung
                              									mit Nahrungs- und Genussmitteln kommen, zu unterrichten und vor deren Verschleiss zu
                              									warnen.
                           Grossherzogl. badische Lebensmittelprüfungsstation Karlsruhe, im
                              									März 1892.