| Titel: | Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen. | 
| Fundstelle: | Band 288, Jahrgang 1893, S. 252 | 
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                        Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und
                           									Kraftanlagen.Vgl. S. 268 d.
                                 									Bd.
                        Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und
                           								Kraftanlagen.
                        
                     
                        
                           Aufgestellt vom Verbande deutscher
                              									Privat-Feuerversicherungsgesellschaften.
                           I. Betriebsanlagen. 1. Dynamomaschinen und
                              									Elektromotoren dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen eine Explosion
                              									durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern ausgeschlossen ist.
                           2. Dynamomaschinen und Elektromotoren sind derart aufzustellen, dass etwaige
                              									Feuererscheinungen im Anker oder am Stromsammler (Collector) keine Entzündung
                              									hervorrufen können.
                           3. Stromführende Apparate sind von entzündlichen Gegenständen durch feuersichere
                              									Zwischenanlagen zu trennen.
                           4. In Speicherzellen(Accumulatoren)räumen darf keine andere als elektrische
                              									Glühlichtbeleuchtung stattfinden, und während der Ladung dürfen darin brennende oder
                              									glühende Gegenstände nicht geduldet werden.
                           II. Leitungen. 5. Leitungen müssen an gefährdeten
                              									Stellen vor Verletzung geschützt sein. Holzleisten müssen mit einem
                              									fäulnissverhindernden Stoffe vollständig getränkt sein und dürfen nur in dauernd
                              									trockenen Räumen verlegt werden.
                           6. Blanke Leitungen sind nur ausserhalb von Gebäuden und in feuersicheren Räumen ohne
                              									brennenden Inhalt, soweit sie vor Beschädigungen oder zufälliger Berührung gesichert
                              									sind, ferner in Maschinen- und Speicherzellenräumen, welche nur dem
                              									Bedienungspersonal zugänglich sind, gestattet. In allen anderen Räumen sind nur
                              									isolirte Leitungen zulässig.
                           7. Die Entfernung zwischen blanken Leitungen, welche verschiedene Spannung haben,
                              									soll mindestens 30 cm, zwischen isolirten Leitungen mindestens 2½ cm betragen.
                              									Leitungen, welche auf ihrer ganzen Länge durch isolirende Befestigungen gehalten
                              									sind, dürfen so dicht neben einander gelegt werden, als es die isolirende
                              									Zwischenlage gestattet. Die Anwendung von Zwillingsleitungen, welche mit einer
                              									kräftigen Umhüllung versehen sind, ist zulässig.
                           8. Verbindungen zwischen zwei Leitungen dürfen nur durch Verlöthen oder eine dem
                              									Verlöthen gleichwerthige Verbindungsart hergestellt werden und sind bei isolirten
                              									Leitungen mindestens ebenso gut zu isoliren, wie die Leitungen selbst. Verbindungen
                              									zwischen Leitungen und Apparaten dürfen nur durch Verschraubung oder Verlöthen
                              									hergestellt sein. Abzweigstellen müssen durch feste Unterstützungen von Zug
                              									entlastet sein.
                           9. Leitungen dürfen nicht zur Aufhängung benutzt werden, sondern müssen durch
                              									besondere Aufhängevorrichtungen, welche jederzeit controlirbar sind, entlastet sein.
                              									Für Bogenlampenleitungen sind Ausnahmen gestattet.
                           10. Die höchst zulässige Stromstärke für Drähte und Kabel aus Leitungskupfer ist für
                              									Querschnitte
                           
                              
                                 bis
                                   5
                                 qmm
                                 5
                                 Ampère
                                 auf
                                 1
                                 qmm,
                                 
                              
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                                 10
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                                 4
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                           Der geringste zulässige Kupferquerschnitt ist ¾ qmm.
                           III. Sicherungen. 11. Sämmtliche Leitungen müssen
                              									zweipolig gesichert sein.
                           12. Sicherungen müssen den Strom unterbrechen, sobald die Stromstärke das Doppelte
                              									des Normalen überschritten hat.
                           13. Auf den Sicherungen und den Sockeln derselben muss die normale Stromstärke,
                              									welche dieselben durchfliessen soll, angegeben sein. Sicherungen sollen thunlichst
                              									derart construirt sein, dass das Einsetzen falscher Sicherungen verhindert wird.
                           14. An jeder Stelle, an welcher sich der Querschnitt der Leitungen verringert, muss
                              									eine Sicherung eingeschaltet sein; ist die Anbringung derselben unmittelbar an den
                              									Abzweigstellen der Leitungen nicht angängig, so muss die von den Abzweigstellen nach
                              									der Sicherung führende Leitung von dem gleichen Querschnitte sein, wie derjenige der
                              									Leitung, von welcher die zu sichernde Leitung abzweigt. Ist in letzterem Falle eine
                              									Leitung von solchem Querschnitte an der Sicherung nicht verwendbar, so soll es
                              									gestattet sein, dieselbe von kleinerem Querschnitt zu wählen, jedoch nicht unter der
                              									Hälfte dieses Querschnitts. Einzelne Lampenleitungen dürfen mit einer gemeinsamen
                              									Sicherung versehen sein, falls die gesammte Stromstärke dieser Leitungen 5 Ampère
                              									nicht überschreitet. Zwillingsleitungen und bewegliche Leitungen müssen jedoch jede
                              									einzeln gesichert sein.
                           IV. Apparate. 15. Die stromführenden Theile sämmtlicher
                              									in einer Leitung eingeschalteten Apparate müssen von feuersicheren Hüllen so weit
                              									umgeben sein, dass sie sowohl vor Berührung durch Unbefugte geschützt, als auch von
                              									brennbaren Gegenständen feuersicher getrennt sind.
                           16. In Räumen, in denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern
                              									stattfinden kann, dürfen Apparate, in welchen eine Erhitzung oder eine
                              									Stromunterbrechung möglich ist, nicht angebracht werden.
                           17. Sämmtliche Apparate müssen mindestens ebenso sorgfältig gegen die Erde isolirt
                              									sein, wie die in den betreffenden Räumen verlegten Leitungen. Lampenträger sollen
                              									thunlichst von der Erde isolirt sein.
                           18. Apparate, welche zur Stromunterbrechung dienen, müssen derartig eingerichtet
                              									sein, dass die Stromunterbrechung selbstthätig rasch erfolgt, und dass dabei ein
                              									Stehenbleiben der Ausschaltecontacte in einer anderen als in der Ausschaltelage
                              									ausgeschlossen ist.
                           V. Glühlampen. 19. Glühlampen dürfen in Räumen, in denen
                              									eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann, nur
                              									mit dichtschliessenden Ueberglocken, welche auch die Fassungen einschliessen,
                              									verwendet werden.
                           20. Glühlampen, welche mit entzündlichen Stoffen in Berührung kommen können, müssen
                              									mit Schalen, Glocken oder Drahtgittern versehen sein, durch welche die unmittelbare
                              									Berührung der Lampen mit entzündlichen Stoffen verhindert wird.
                           VI. Bogenlampen. 21. Bogenlampen dürfen in Räumen, in
                              									denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann,
                              									nicht verwendet werden.
                           22. Bogenlampen müssen mit Glocken und mit dichtschliessenden Aschentellern versehen
                              									sein.
                           VII. Prüfung und Revision. 23. Neuanlagen sind bei
                              									Inbetriebsetzung durch Sachverständige zu prüfen. Alle Anlagen sind in der Regel
                              									jährlich mindestens einmal zu revidiren. Diese Prüfung bezieh. Revision hat sich
                              									insbesondere darauf zu richten, ob die betreffende elektrische Anlage obigen
                              									Bedingungen entspricht.