| Titel: | Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem ersten Halbjahre 1895. | 
| Autor: | A. Stift | 
| Fundstelle: | Band 297, Jahrgang 1895, S. 209 | 
| Download: | XML | 
                     
                        Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem
                           ersten Halbjahre 1895.
                        (Schluss des Berichtes S. 183 d. Bd.)
                        Mit Abbildungen.
                        Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem ersten Halbjahre
                           1895.
                        
                     
                        
                           Das Verfahren zur Reinigung von Zuckersaft in
                                 Centrifugen von J. HignetteD. R. P. Kl. 89 Nr. 78629 vom 13. Juli 1893
                                    ab. besteht in einer systematisch fortgesetzten Decantation unter
                              Beihilfe von Centrifugen und bezweckt, die gegenwärtig gebräuchlichen Apparate zu
                              vereinfachen und die Fabrikationskosten zu verringern. Den mit Kalkmilch versetzten
                              kalten Zuckersaft lässt man stetig in eine geschlossene Centrifuge mit einer von
                              einem Blechmantel umgebenen Siebtrommel einlaufen, welche mit grosser
                              Geschwindigkeit rotirt; gleichzeitig führt man Kohlensäure ein. Es entsteht nun
                              kohlensaurer Kalk, wobei gleichzeitig die eiweisshaltigen Substanzen des Saftes
                              mitgefällt werden. In Folge der Centrifugalkraft schlagen sich die zunächst im Saft
                              suspendirten Niederschläge auf die Wandungen der Trommel nieder, indem sie dabei die
                              Farbstoffe und andere Verunreinigungen des Saftes mit sich reissen. Der aus der
                              Centrifuge abfliessende Saft soll noch Kohlensäure in solcher Menge enthalten, dass
                              in einer zweiten Centrifuge sich noch einmal ein Niederschlag bilden kann, welcher
                              eine vollständige Klärung und Entfärbung bewirkt. Die Klärung ist nach dem Absetzen
                              eine vollkommene und bleibende. Wegen der schnellen Fällung der stickstoffhaltigen
                              Substanzen durch den Kalk und durch die Centrifugalkraft ist eine nachherige
                              Filtration überflüssig; es soll deshalb der Kalk nicht ganz entfernt werden, sondern
                              ein gewisser Kalkgehalt bis zu den letzten nothwendig werdenden Saturationen im Saft
                              erhalten bleiben. Besser ist es, wenn man alle Operationen bei 80° C. durchführt, da
                              bei dieser Temperatur die Eiweisstoffe coaguliren und sich dann leicht entfernen
                              lassen. Hält man es für nothwendig auch mit schwefliger Säure zu arbeiten, so
                              behandelt man die durch die zweite Centrifuge abgesonderten Säfte in einer dritten
                              Centrifuge mit schwefliger Säure.
                           Nach dieser Methode umgeht man also die erste Filtration; die Methode bewirkt
                              zugleich die Reinigung und Entfärbung des Saftes ohne Anwendung von Knochenkohle in
                              viel kürzerer Zeit und mit geringerem Aufwand von Kalk, Kohlensäure, Arbeit u.s.w.
                              Die Vortheile und die glatte Durchführung dieses Verfahrens bleiben allerdings erst
                              zu beweisen.
                           Verfahren und Vorrichtung zur künstlichen Kühlung der
                                 gekochten Zuckermasse zur Erzeugung von Raffinade von Lebaudy FrèresOesterreichisch-ungarisches Privilegium vom 17. Juni 1893 Nr.
                                    44/5738. in Paris. Nach diesem Verfahren, welches einen
                              verhältnissmässig complicirten Apparat voraussetzt, wird die zur Darstellung von
                              raffinirtem Zucker dienende Füllmasse künstlich gekühlt und zwar in der Weise,
                              dass man die die Füllmasse enthaltenden Formen von Luft oder Wasser bestreichen
                              lässt, deren Temperatur man bei Beginn der Kühlung niedriger hält, als die der
                              gekochten Masse, doch höher als die der im Raum befindlichen Luft, im weiteren
                              Verlauf aber successive so weit erniedrigt, dass eine vollkommene Kühlung der Masse
                              erzielt wird.
                           Das Verfahren zum Decken des Zuckers mittels warmen oder
                                 heissen Deckstoffes von E. HübnerOesterreichisches Privilegium vom 4. Juni 1894
                                    Nr. 44/5715. bezweckt als wesentlich Neues das Decken des Zuckers
                              mittels warmen oder heissen Deckstoffes (z.B. Licker) zwischen 25 und 100° C., um
                              mittels Durchwärmung der angewendeten Füllmasse und hieraus resultirender
                              Verdunstung der Feuchtigkeit und Nachkrystallisation festen weissen Zucker zu
                              erhalten.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 297, S. 209
                              Fig. 9.Polaczek's Centrifugen.
                              
                           Das Verfahren zum Decken von Zucker in Centrifugen von
                              H. PolaczekD.
                                    R. P. Kl. 89 Nr. 77917 vom 15. September 1893 ab. betrifft eine
                              Erfindung zum Beschicken von Centrifugen mit trockenem Zucker in der Weise, dass
                              eine gleichmässig vertheilte und gleichmässig poröse, durchlässige Füllung erzielt
                              wird, welche der umlaufenden Trommel das nöthige vollständige Gleichgewicht verbürgt
                              und das nachherige Decken erleichtert. Zu diesem Zwecke wird der zu schleudernde
                              Rohzucker sorgfältig gereinigt, gesiebt und nach der Korngrösse sortirt. Wie aus
                              Fig. 9 zu ersehen ist, fällt das in der
                              Sichtanlage S gesichtete Gut in ein Messgefäss M und von hier durch einen Rüttelschuh R in den ringförmigen Raum r der Trommel. Die rüttelnde Bewegung wird durch einen Daumen D erzeugt. Der Zucker wird durch diese Anordnung
                              gleichmässig zugeführt und in der Trommel symmetrisch vertheilt. Nach erfolgter
                              Beschickung wird die Trommel auf die normale Tourenzahl umgesteuert und sofort mit
                              der Deckarbeit begonnen.
                           Reibmaschine zum Verarbeiten von Rübenschnitzeln zu Brei
                              von A. Kreidl (Oesterreichisches Privilegium vom 17.
                              August 1894 Nr. 44/6302).
                           Rübenentblätterungsmaschine von Fr. Hacker (Oesterreichisches Privilegium vom 13. April 1894 Nr.
                              44/6499).
                           Ein neuartiger Lickermesser für Zuckerfabriken von O. Rossak und G. Rossak (Oesterreichisches Privilegium
                              vom 7. December 1894 Nr. 45/23).
                           Stehendes Berieselungsrohr für Condensationsapparate von
                              E. Theisen (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78443 vom 28.
                              December 1892 ab).
                           Schnitzelmesser von R.
                                 Bergreen (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78510 vom 7. November 1893 ab).
                           
                           Continuirlich wirkende Trennungsschleuder von W. Price Abell (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78559 vom 9. Juli
                              1892 ab).
                           Gestieltes Einzelschnitzelmesser von R. Bergreen (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78598 vom 6. Januar
                              1893 ab).
                           Mehrtheilige Gegenvorlage für Schnitzelscheiben von H. Putsch und Co. (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78624 vom 30.
                              Juli 1893 ab).
                           Continuirlicher Saftfilter von P. Droeshout (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78657 vom 13. April 1894).
                           Grünsaftfilter mit Filtrirschlauch und
                                 Reinigungsvorrichtung von P. Droeshout (D. R.
                              P. Kl. 89 Nr. 78709 vom 13. April 1894).
                           Verdampf- oder Kochapparat von A. Haacke (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78805 vom 7. Januar 1894 ab).
                           Berieselungsvorrichtung von E.
                                 Theisen (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78860 vom 15. April 1894).
                           Vacuumkoch- und Sudmaischapparat von Gebrüder Forstreuter (D. R. P. Kl. 89 Nr. 79125 vom 18.
                              Februar 1894).
                           Centrifuge zum Trocknen und Reinigen feuchter Krystall- oder
                                 Kornmassen von Duncan Stewart
                              (Oesterreichisches Privilegium vom 14. December 1894 Nr. 45/227).
                           Verfahren zur Herstellung von technisch-reinem
                                 Dextrosezucker von F. Nagel (Oesterreichisches
                              Privilegium vom 13. December 1894 Nr. 45/359).
                           Apparat zum schnellen Heben der Scheibe des Rübenaufzuges bei
                                 Verkürzung dieses letzteren von A. Mikšiček
                              (Oesterreichisches Privilegium vom 14. November 1894 Nr. 45/504).
                           Verfahren zur Gewinnung von Zucker aus Sägespänen und anderen
                                 Cellulose enthaltenden Materialien von E.
                                 Simensen (Oesterreichisches Privilegium vom 7. December 1894 Nr. 45/538).
                              Kochen des Materiales mit einer 0,4- bis 0,8procentigen Mineralsäure bei 8 bis 10
                              at. Die Neuheit ist unerfindlich.
                           Neues Verfahren bei Ausdeckung von Centrifugalzucker von
                              Fr. Liegert (Oesterreichisches Privilegium vom 8.
                              Januar 1893. Beschreibung geheim).
                           Schnitzelpresse von R.
                                 Bergreen (D. R. P. Kl. 89 Nr. 79346 vom 27. Februar 1894). Hierbei soll
                              eine möglichst gleichmässige Vertheilung der lockeren Schnitte im obersten Theil der
                              Presse bewirkt werden, um die Bildung von zusammengeschleppten Schnitzelbergen zu
                              verhüten.
                           Schnitzelpresse von R.
                                 Bergreen (D. R. P. Kl. 89 Nr. 79347 vom 27. Februar 1894). Gekennzeichnet
                              durch an der Presspindel angebrachten, von oben nach unten an Breite abnehmenden
                              Schneckenflügel, um bei zunehmender Compression ein Zerreiben der Schnitzel zu
                              vermeiden.
                           Rührwerk für ein Krystallisationsbassin für
                                 Nachproductfüllmassen von W. Huch (D. R. P.
                              Kl. 89 Nr. 79387 vom 10. April 1894 ab).
                           Filter mit zusammengerolltem Filterbeutel von A. Bride und H. Lachaume (D. R. P. Kl. 89 Nr. 79614 vom
                              13. Februar 1894 ab).
                           Abscheidung von Zucker in evacuirter Centrifuge von H. Bergreen (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80004 vom 10.
                              September 1894). Gekennzeichnet dadurch, dass das Eindicken der Zuckerlösung im
                              Schleuderprocess unter Benutzung mechanisch hergestellter Luftleere geschieht. Der
                              Innenraum der Centrifuge ist gegen die Aussenluft abgedichtet und mit einer
                              Luftpumpe verbunden.
                           Verfahren und Vorrichtung, die Messer von
                                 Schneidemaschinenwährend des Betriebes zu schleifen und zu reinigen
                              von Fr. Tiemann (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80013 vom 20. März
                              1894 ab).
                           Verdampfverfahren von F.
                                 Tiemann (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80203 vom 9. Juni 1894). Behufs Erhöhung der
                              Leistungen von Verdampfeinrichtungen mit mehrfacher Ausnutzung der Wärme werden die
                              verdampfenden Flüssigkeiten, bevor sie in den Verdampfkörper eintreten, annähernd
                              auf die Verdampfungstemperatur dieses Körpers heruntergekühlt, zweckmässig unter
                              Anwendung der in dem betreffenden Betriebe zur Verarbeitung gehenden Flüssigkeit als
                              Kühlflüssigkeit.
                           Vorrichtung an Centrifugen zur Erzeugung von Zuckerplatten
                                 nach dem sogen. Ringsystem von H. Schmolka (D.
                              R. P. Kl. 89 Nr. 79344 vom 30. Januar 1894 ab).
                           Deckel mit Wärmerohr für Vorrichtungen zum stetigen
                                 Raffiniren von Zucker gemäss Patent Nr. 42754 von L. E. A. Prangey (D. R. P. Kl. 89 Nr. 79812 vom 11. August 1892 ab).
                           Füllbehälter für Vorrichtungen zum stetigen Raffiniren von
                                 Zucker gemäss Patent Nr. 42754 von L. E. A.
                                 Prangey (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80213 vom 11. August 1892 ab).
                           Saugtrichter zum stetigen Raffiniren von Zucker gemäss
                              Patent Nr. 42754 von L. E. A. Prangey (D. R. P. Kl. 89
                              Nr. 80214 vom 11. August 1892 ab).
                           Vorrichtungen zum stetigen Raffiniren von Zucker gemäss
                              Patent Nr. 42754 von L. E. A. Prangey (D. R. P. Kl. 89
                              Nr. 80215 vom 11. August 1892).
                           Rübenschnitzelmesser zur Erzeugung von Dreiecksschnitzeln mit
                                 je einer concaven und einer convexen Seite von H.
                                 Putsch und Co. (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80852 vom 5. März 1893 ab). Dieses
                              Rübenschnitzelmesser liefert in versetzter Lage Dreiecksschnitzel mit je einer
                              ebenen, einer concaven und einer convexen Seite und ertheilt dabei den
                              Dreiecksschnitzeln gleichzeitig eine solche Querschnittsgestalt, dass sowohl die
                              Flächen als auch die Kantenwinkel unter sich gleich oder nahezu gleich gross sind.
                              Mit den bisher bekannt gewordenen Schnitzelmessern war dieser doppelte technische
                              Erfolg nicht zu erzielen.
                           Apparat zum Auspressen der Flüssigkeiten aus krystallinischen
                                 oder körnigen Massen mittels Druckluft von J.
                                 Drummond (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80412 vom 16. Januar 1892 ab).
                           Vorrichtung zur Absonderung fester Stoffe, z.B. Pülpe, aus
                                 Flüssigkeiten, von A. Müller (D. R. P. Kl. 89
                              Nr. 80305 vom 8. April 1894 ab). Die Vorrichtung stellt einen sogen.
                              Centripetalapparat dar, dessen Wirkung auf einem praktisch noch wenig benutzten
                              Vorgang beruht, bei welchem alle von einer Wirbelrichtung (hier durch eine Spirale)
                              erfassten festen Stoffe nicht nach der Peripherie, sondern nach der Mittelachse
                              solcher Bewegungen gedrängt werden. Die Vorrichtung soll auch noch als Sandfänger
                              für Kalkmilch- und Schlammleitungen, sowie auch zur Einspritzung für Condensatoren,
                              Kohlensäurewaschgefässe u. dgl. äusserst geeignet und brauchbar sein.
                           Verfahren zur Saturation gekalkter Zuckersäfte von M. Wolf (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80392 vom 23. März 1894
                              ab). Bei diesem Verfahren soll die Kohlensäure besser und einfacher ausgenutzt
                              werden, als es bisher der Fall war. Zu diesem Zweck wird der gekalkte Saft durch
                              Düsen in einen Vorsaturateur in Form eines Sprühregens eingespritzt und kommt mit
                              der Kohlensäure, welche von unten in den Vorsaturateur steigt, in innige Berührung;
                              die fertige Saturation des Saftes geschieht in den untenstehenden Pfannen oder
                              Kasten. Es wird also hier das aus den Pfannen abziehende Saturationsgas zur
                              Vorsaturation des nachströmenden Saftes benutzt.
                           Verfahren und Vorrichtung zum Hacken von Zuckerstangen zwecks
                                 Herstellung von Rocks u. dgl. von G. Stoff (D.
                              R. P. Kl. 89 Nr. 80802 vom 30. Januar 1894 ab).
                           Saftzuflussregler an Niederdruckfiltern, z.B. an
                                 Zuckerlösungen, von R. Matousek und A.
                                 Berounsky (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80844 vom 12. December 1893 ab).
                           Vorrichtung zum schnellen Abdichten der Filtereinlagen
                              von R. Matousek und A. Berounsky (D. R. P. Kl. 89 Nr.
                              80499 vom 12. December 1893 ab).
                           Verdampf- und Trockenapparat von Frau L. Baumann (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80907 vom 12. August
                                 1893).
                           Profilirtes Rübenschnitzelmesser von H. Hillebrand (D. R. P. Kl. 89 Nr. 80911 vom 20.
                              Februar 1894). Die Schneidekante verläuft im Grundriss zickzackförmig und ist durch
                              eine von oben in der Richtung der Schneidebewegung im spitzen Winkel zur
                              Messerfläche gelegte Ebene entstanden.
                           Neuerungen an Batterien zum systematischen Auswaschen von
                                 Zucker von R. Fölsche (D. R. P. Kl. 89 Nr.
                              80694 vom 21. Juni 1894).
                           Verfahren der Trennung des Syrups von Nachproductfüllmasse
                                 mittels Pressluft von W. Lauke (D. R. P. Kl.
                              89 Nr. 81299 vom 12. Mai 1894).
                           Presse zur Herstellung von Platten oder Streifen aus Zucker
                                 o. dgl. von R. Pzillas (D. R. P. Kl. 89 Nr.
                              80726 vom 16. August 1893). Die Presse ist dadurch gekennzeichnet, dass die Füllung
                              der Formen und die Stärke der Pressung von einander unabhängig während des Ganges
                              der Maschine verändert werden können.
                           Automatisch wirkendes Druckfilter mit rotirender Förderund
                                 Reinigungstrommel von J. Gawron (D. R. P. Kl.
                              89 Nr. 81126 vom 27. Juni 1894).
                           Verfahren, Melasse, Syrup und andere Zuckerlösungen
                                 elektrolytisch zu reinigen, von G. E. Cassel und D.
                                 Kempe (D. R. P. Kl. 89 Nr. 78972 vom 24. October 1893 ab). Die Reinigung
                              erfolgt durch Elektrolysiren in der Mittelzelle eines elektrolytischen Bades, dessen
                              beide äusseren Zellen die Elektroden von Wasser umgeben enthalten; um das
                              Hydrolysiren der Säuren zu verhindern oder bereits hydrolysirte Säure zu
                              neutralisiren, wird ein Alkalisalz in die Anodenzelle eingeführt, zu dem Zwecke,
                              während des Processes Alkali in die Melasse, den Syrup oder die Zuckerlösung
                              elektrolytisch einzuführen.
                           Verfahren zur Gewinnung von Ammoniak aus
                                 Melassenschlempe von L. Sternberg (D. R. P.
                              Kl. 75 Nr. 78422 vom 22. November 1893 ab). Bei diesem Verfahren wird die bekannte
                              Thatsache benutzt, dass der Stickstoff organischer Stickstoffverbindungen durch
                              Glühen in einem Strom von Wasserdampf theoretisch vollständig in Ammoniak
                              übergeführt werden kann. Die Schlempe wird bis zu einer Dichte von 85° Br.
                              eingedampft und mit porösen Körpern, wie Koks, Schlempekohle u. dgl., in Retorten
                              oder Oefen unter Zufuhr von Wasserdampf geglüht. Aus den Gasen und Dämpfen, welche
                              aus der Retorte entweichen, wird das gebildete Ammoniak durch Absorption mittels
                              Schwefelsäure oder in irgend einer anderen bekannten Weise gewonnen.
                           Möglicher Weise führt dieses Verfahren zum Ziel; die bisher bekannten Verfahren
                              lösten ihre Aufgabe nur in unvollkommener Weise.
                           Verfahren zur trockenen Destillation von
                                 Melasse-Endlaugen von E. Meyer (D. R. P. Kl.
                              75 Nr. 81341 vom 28. August 1894). Die concentrirten Melasse-Endlaugen werden mit
                              einem Ueberschuss von Thonerdephosphat gemischt und hierdurch in einen solchen
                              Zustand versetzt, welcher ungestörte Verkohlung in fortdauerndem Betriebe
                              ermöglicht, indem Schäumen und Uebersteigen vermieden wird. Das im Glührückstand
                              zurückbleibende Alkalialuminiumphosphat findet durch Verarbeitung auf Thonerde,
                              Kalkphosphat, Kali- und Natronphosphat oder direct als Düngemittel Verwerthung. Die
                              Condensation des Theers, Ammoniakwassers, die Weiterverarbeitung des letzteren
                              u.s.w. geschieht in bekannter Weise.
                           
                        
                           II. Rohrzuckerfabrikation.
                           Eingehende Untersuchungen über den Einfluss der Glukose auf
                                 die Melassebildung liegen von H. C.
                                 Prinsen-GeerlingsZeitschrift des Vereins für die Rübenzuckerindustrie
                                       des Deutschen Reichs, 1895 Bd. 45 S. 320. vor, und
                              beruht Verfassers Melassentheorie wie die Gunning'sche
                              auf der Bildung von Saccharaten und Glukosaten mit Hilfe der Basen aus den
                              organischsauren Salzen, nur mit dem Unterschied, dass Gunning voraussetzte, dass die ganze Menge dieser Base die Verbindung
                              einging und also die gebundene Menge Saccharose proportionell zunahm mit der
                              Quantität Salz, während nach Verfassers Theorie sich nur die durch den Zucker oder
                              die Glukose zerlegten Mengen Salze an der Verbindung betheiligen. Diese Theorie
                              erklärt ausserdem noch, weshalb die Osmose ermöglicht, dass unkrystallisirbarer
                              Syrup nach der Behandlung wieder Krystall liefern kann. Diese Melassebildung, also
                              Verbindung des Zuckers oder der Glukose mit Salzbestandtheilen, ist die
                              hauptsächlichste und sie regelt das Maass der Auskrystallisation, gleichgültig ob
                              die Syrupe zähe oder dünnflüssig sind. Die Zuckermenge, welche nach den durch diese
                              Verbindungen bestimmten Bedingungen auskrystallisiren muss, wird gewiss
                              auskrystallisiren, sowohl aus dünnflüssigen als aus zähen Lösungen, so dass die
                              Hauptursache der Melassebildung chemischer Natur ist. Praktisch gibt es jedoch noch
                              eine mechanische Melassebildung, welche dadurch verursacht wird, dass bei der
                              Verarbeitung von Süden alle Nichtzuckerstoffe entfernt werden und deshalb in Lösung
                              gehalten oder gebracht werden müssen.
                           Baryt in der Rohrzuckerfabrikation. SaillardChemiker-Zeitung,
                                    Repertorium 1895 Bd. 19 S. 172. weist darauf hin, dass ausser Manourg in Cuba Niemand mehr nach dem Barytverfahren
                              arbeitet. Saillard hat selbst in der Praxis
                              festgestellt, dass der Baryt keinerlei nachweisbare Wirkung hat, dass die
                              Rückführung der Syrupe nur auf Kosten der Verarbeitung und überhaupt nicht
                              continuirlich möglich ist, dass sich in den Säften und Syrupen giftige, lösliche
                              Bariumverbindungen anhäufen, dass die Aufarbeitung und Schleuderung der Nachproducte
                              im Lauf der Arbeit immer schwieriger und ungenügender wird und dass von einer
                              wirklichen Mehrausbeute gar keine Rede ist, falls man nicht eine solche dadurch
                              erzielt, dass man das zweite Product theilweise mit als erstes gewinnt, was aber
                              auch ohne Baryt möglich ist und mit diesem gar nichts zu thun hat. Alle Fabriken,
                              die Versuche mit Baryt machten, haben diese Umstände bestätigt gefunden, und obwohl die meisten
                              Betriebsleiter der von ihnen erzielten Ausbeute gemäss bezahlt werden, hat doch
                              keiner derselben den Baryt als ausbeuteerhöhendes Mittel beibehalten.
                           Ueber die Fortschritte der Rohrzuckerindustrie berichtet
                              in eingehender und umfassender Weise W. Krüger.Die deutsche
                                       Zuckerindustrie, 1895 Bd. 20 S. 572 u. f. Wir werden
                              seiner Zeit, wenn der Bericht über das erste Halbjahr 1895 vorliegen wird, darauf
                              zurückkommen.
                           
                        
                           III. Gesetzgebung.
                           
                              Deutschland.
                              
                                 
                                 Nach Zeitschrift des Vereins für Rübenzucker
                                       Industrie des Deutschen Reichs, 1895.
                                 
                              
                           Meistbegünstigung der deutschen Einfuhr nach Bulgarien.
                              Nachdem für die österreichisch-ungarische Einfuhr nach Bulgarien ein Werthzoll von
                              10½ Proc. zunächst für die Dauer von zwei Jahren festgesetzt worden ist, wird auch
                              der deutschen Einfuhr in dieses Land auf Grund der Meistbegünstigung die gleiche
                              Behandlung zu theil.
                           Die Bestimmungen über die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn-
                                 und Feiertagen wurden am 25. Februar beschlossen und traten die Verfügungen
                              betreffend Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten am
                              1. April in Kraft.
                           Betreffend der Beleihung von Zucker hat sich der königl.
                              preussische Finanzminister bereit erklärt, die Mitwirkung der Steuerbehörden bei der
                              Uebertragung des Pfandbesitzes von in Privatlagern unter steueramtlichem
                              Mitverschluss lagerndem Zucker an die Reichsbank zu gestatten.
                           
                              Oesterreich.
                              
                           Ständiger Beirath von Sachverständigen für die
                                 Zuckerbesteuerung im Finanzministerium. Diese Einrichtung ist für die
                              Zuckerindustrie von grosser Bedeutung. Für die Zweige der indirecten Besteuerung ist
                              je ein Sachverständigenbeirath errichtet worden, der dem Finanzminister bei
                              geplanten gesetzgeberischen oder Verwaltungsmaassnahmen, sowie bei Beschwerden von
                              Interessenten, über die der Minister zu entscheiden hat, begutachtend zur Seite
                              stehen soll. Jeder dieser Beiräthe für einen bestimmten Productionszweig besteht aus
                              vier bis sechs vom Finanzminister bezeichneten Mitgliedern, sowie aus einem von den
                              Handels- und Gewerbekammern gewählten Mitgliede. Den Vorsitzenden bestimmt der
                              Finanzminister. Der Beirath beräth unter Ausschluss der Oeffentlichkeit, doch können
                              Sachverständige zugezogen werden. Die Function der Beiräthe ist eine dreijährige und
                              ein Ehrenamt, mit welchem eine Entlohnung nicht verbunden ist.
                           In Folge der Eingabe des Oesterreichisch-ungarischen
                                 Centralvereins für Rübenzuckerindustrie wegen Erzeugung von Melasseviehfutter in den Zuckerfabriken hat das
                              Finanzministerium die Finanzbehörden erster Instanz ermächtigt, für die laufende
                              Betriebsperiode 1894/95 die Bewilligung zur Erzeugung von Viehfutter aus Melasse zu
                              ertheilen. Hierbei hat die Unternehmung eine genaue Beschreibung des Verfahrens zu
                              geben, die jeweilig entnommene Melassemenge muss vorschriftsmässig beamtshandelt
                              werden; dieselbe ist in ein hierzu bestimmtes, feststehendes Aufbewahrungsgefäss zu
                              bringen und die Futtererzeugung muss auf die Tageszeit beschränkt bleiben.
                           Das Handelsministerium hat mit Erlass vom 24. April 1895 die Sonn- und Feiertagsruhe in Gewerbebetrieben geregelt
                              und hierbei verschiedene unaufschiebbare Manipulationen des Zuckerfabriksbetriebes
                              mit einbezogen, wodurch schwere Schädigungen eintraten. Der Centralverein hat daher
                              in einer Eingabe an das Finanzministerium um Abänderungen dahin ersucht, dass in die
                              an Sonntagen bei der Zuckererzeugung gestatteten Arbeitsvorrichtungen die Füllhaus-
                              und Centrifugenarbeit, sowie die gesammte Würfelzuckererzeugung in Raffinerien,
                              ferner die Verpackungsarbeiten, sowohl in den Rohzuckerfabriken, als auch in den
                              Raffinerien mit aufgenommen werden. Die Eingabe wurde von Seiten des
                              Finanzministeriums noch nicht erledigt.
                           Das Finanzministerium hat betreffend der Sicherstellung des
                                 Bonificationsrückersatzes in der Betriebsperiode 1895/96 mittels Erlass vom
                              13. Mai d. J., im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium, für
                              jede Erzeugungsstelle für Zucker der im § 1 Z. 1 des Zuckersteuergesetzes
                              bezeichneten Art mit jenem um 10 Proc. erhöhten Betrage festgesetzt, welchen
                              dieselbe als Ausfuhrbonificationsrückersatz bezüglich der Zuckerausfuhr in der
                              Erzeugungsperiode 1893/94 zu leisten hatte. Jedoch ist der in solcher Weise
                              ermittelte Sicherstellungsbetrag derart abzurunden, dass Beträge unter 50 fl. auf 50
                              fl., Beträge über 50 fl. auf 100 fl. erhöht werden. Für jene
                              Zuckererzeugungsstätten, welche in der Erzeugungsperiode 1893/94 noch nicht im
                              Betriebe waren, wird die fragliche Sicherstellung mit je 23000 fl. festgesetzt.
                           
                              Frankreich.
                              
                                 
                                 Für Frankreich und die folgenden Länder nach Zeitschrift des Vereins für Rübenzucker Industrie des Deutschen
                                       Reichs, 1895.
                                 
                              
                           Fabrikationsnachlass für Zucker der französischen Colonien im
                                 Betriebsjahr 1894/95. Auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1886 hat der nach
                              dem Mutterlande verschiffte Zucker der französischen Colonien Anspruch auf einen
                              Fabrikationsnachlass, welcher dem Durchschnitt der von der einheimischen
                              Zuckerfabrikation während des Vorjahres erzielten Rendementsüberschüsse entspricht.
                              Dieser Durchschnittszusatz betrug für die Campagne 1893/94 21,19 Proc. und ist also
                              dem Zucker der französischen Colonien, welcher vom 1. September 1894 bis 31. August
                              1895 nach dem Mutterlande verschifft wird, der gleiche Fabrikationsnachlass zu
                              gewähren.
                           Gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 1894 geniesst ausländische Melasse zu Zwecken der Branntweinbrennerei die zeitweilige
                              zollfreie Einfuhr nach Maassgabe der Vorschriften im Artikel 13 des Gesetzes vom 11.
                              Januar 1892.
                           
                              Russland.
                              
                           Laut einer bei dem kaiserlichen Senat für Finnland eingegangenen Mittheilung des
                              russischen Finanzministeriums ist es gestattet worden, unter
                                 Rückvergütung der Accise russischen Zucker nach Finnland auszuführen nicht
                              nur von dem Seezollamt zu St. Petersburg und der Zollabfertigungsstelle Seezollamt
                              zu St. Petersburg der finnischen Eisenbahn, sondern auch von den Zollstellen Liban,
                              Riga und Reval.
                           Laut eines am 4. November 1894 genehmigten Beschlusses des Ministercomités soll für
                              den mit 1. September 1894 ausgeführten Zucker (sowohl
                              Sand- wie Raffinadezucker) die Accise im Betrag von
                              1 Rubel 75 Kopeken für das Pud nur in den Fällen zurückerstattet werden, wenn der Zucker unmittelbar aus den Fabriken
                              ausgefolgt, und wenn gleichzeitig von Seiten der Acciseverwaltung bescheinigt ist,
                              dass jener Zucker mit einer gleich hohen Accise von 1 Rubel 75 Kopeken für das Pud
                              belegt worden war. Für Zucker, über welchen die letztgenannten Bescheinigungen nicht
                              vorliegen, ist bei der Ausfuhr die Accise zurückzuerstatten: für Sandzucker mit 1
                              Rubel für das Pud und für Raffinade mit 1 Rubel 40 Kopeken für das Pud.
                           
                              Italien.
                              
                           Mit dem zur Ausführung der königlichen Verordnung vom 29. September 1889, betreffend
                              das Verbot der Einfuhr und der Herstellung von Saccharin und saccharinhaltigen
                              Erzeugnissen, erlassenen Ministerialdecret vom gleichen Tage, Nr. 6416, waren die
                              Bedingungen festgesetzt, unter denen die Einfuhr von
                                 Saccharin durch Apotheker erfolgen kann. Die betreffenden Vorschriften sind
                              nunmehr durch Ministerialdecret vom 26. August 1894, Nr. 415, auf pharmaceutische
                              Gesellschaften und die Grosshändler mit Apothekerwaaren ausgedehnt worden, die
                              Saccharin zum Zwecke der Versorgung der Apotheken einführen wollen.
                           Eine königliche Verordnung vom 9. December 1894 bestimmt die
                                 Vorschriften für die zeitweilige Ein- und Ausfuhr von Zucker zum
                                 Raffiniren. Nach der Verordnung vom 10. December 1894 werden verfügt: Zolltarifänderungen, Fabrikationssteuer auf feste Glykose,
                                 Rückvergütung der Steuer bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen
                                 Erzeugnissen.
                           
                              Grossbritannien.
                              
                           Eine vom Generalgouvernement von Indien vom 27. December 1894 sanctionirte
                              Regierungsakte setzt den Zolltarif für Britisch-Indien
                              für Zucker der verschiedensten Art, einschliesslich zuckerhaltiger Producte und
                              Confecte, fest.
                           
                              Niederlande.
                              
                           Gesetz vom 12. Januar 1895 über die Berechnung der in der
                                 Raffinerie verarbeiteten Rohzucker von hohem Gehalt. Rohzucker mit einem
                              Zuckergehalte von mehr als 99 Proc., aber nicht mehr als 99,5 Proc., wenn im Jahre
                              1894 in eine Raffinerie übergeführt, unter Stundung der Verbrauchssteuer und unter
                              amtlicher Aufsicht mit Beobachtung der finanzministeriellen Vorschriften
                              eingeschmolzen, wird bei Berechnung der Verbrauchssteuer mit Rohzucker von 99 Proc.
                              gleichgestellt. Bei Anschreibung auf Zucker nach dem Saftgehalt findet Vorstehendes
                              nur insoweit Anwendung, als in Uebereinstimmung mit der Anmeldung des Fabrikanten
                              die Abschreibung von seinem Conto nach einem Zuckergehalt von 99 Proc. abzüglich von
                              1½ Proc. berechnet ist.
                           
                              Spanien.
                              
                           Mit dem Gesetze vom 20. Februar 1895 wird die Zoll- und
                                 Steuergesetzgebung nach dem Gesetz vom 20. Juni 1892 und der Modifikation
                              vom 6. August 1893 geändert. Die bisherige Ladeabgabe
                              wird für alle Zuckerarten und den Syrup um 25 Proc. herabgesetzt.
                           
                              Vereinigte Staaten von Amerika.
                              
                           Bestimmung des der Verzollung zu Grunde zu legenden Werthes
                                 von deutschem Zucker. Nach einer von der Behörde der Generalabschätzer
                              getroffenen Entscheidung über die Verzollung des aus Deutschland eingeführten
                              Rübenzuckers kann dem deutschen Marktpreis, auf welchen der Zoll erhoben werden
                              muss, weder die deutsche Ausfuhrprämie, noch die in Deutschland auf Zucker erhobene
                              Verbrauchsabgabe hinzugerechnet werden.
                           Erleichterung beim Markiren von Einfuhrwaaren., Das
                              Schatzamt hat entschieden, dass nur fertige Fabrikate die vorgeschriebene Markirung
                              tragen müssen, nicht aber Rohmaterialien, von welchen allgemein bekannt ist, dass
                              dieselben zum grössten Theil aus dem Auslande bezogen werden müssen. Diese Verfügung
                              wird namentlich von den Importeuren von Zucker mit Genugthuung begrüsst werden,
                              nachdem der bisherige Gang kostspielig und nutzlos war.
                           Zolltarifirung von Melasse. Der Schatzsecretär hat sich
                              durch Schreiben vom 7. December v. J. folgend geäussert: 1) Verdickte oder
                              concentrirte Melasse unterliegt einem Zollsatz von 40 Proc. vom Werth und, falls
                              dieselbe Provenienz oder Erzeugniss eines Landes ist, welches direct oder indirect
                              eine Ausfuhrprämie darauf gewährt, ausserdem einem Zollzuschlag von 1/10 Cent für das
                              Pfund. 2) Nicht verdickte und nicht concentrirte Melasse, die über 40° und unter 56°
                              polarisirt, unterliegt einem Zoll von 2 Cents für das Gallon, und wenn sie über 56°
                              polarisirt, einem Zoll von 4 Cents für das Gallon. 3) Melasse von nicht über 40°
                              Polarisation und von einem Feuchtigkeitsgehalt von 20 Proc. oder weniger ist
                              zollfrei. 4) Melasse von nicht über 40° Polarisation und von mehr als 20 Proc.
                              Feuchtigkeit unterliegt als nicht besonders aufgeführter Artikel einem Zoll von 20
                              Proc. vom Werth.
                           
                              Ecuador.
                              
                           Für wohlthätige Zwecke in der Provinz Guayas werden von jedem Quintal Zucker, der im
                              Lande raffinirt oder aus dem Auslande eingeführt wird, 5 Cents erhoben.
                           A. Stift,Wien.