| Titel: | POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU. | 
| Fundstelle: | Band 327, Jahrgang 1912, S. 684 | 
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                        POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU.
                        Polytechnische Rundschau.
                        
                     
                        
                           Das Wasserkraft-Elektrizitätswerk Biaschina im Kanton
                              									Tessin (Schweiz) ist für einen Ausbau von insgesamt etwa 50000 PS geplant. Für den
                              									ersten Ausbau sind drei senkrechte Tangential-Freistrahlturbinen für je 10000 PS bei
                              									300 Touren i. d. Min. von der Firma Escher, Wyß & Co.
                              									in Zürich vorgesehen, welche eine Belastung bis zu je 12000 PS zulassen. Von den
                              									Hauptzuleitungsrohren führen zu jeder Turbine zwei Verteilungsleitungen, die
                              									wiederum je in zwei Nadeldüsen endigen; jedes Laufrad ist also mit vier symmetrisch
                              									angeordneten Düsen beaufschlagt. In jedes Verteilungsrohr ist zwischen Hauptrohr und
                              									Düsen ein hydraulisch betriebener Absperrschieber von 650 mm l. W. eingebaut, dessen
                              									Steuerung vom Maschinensaal aus erfolgt. Die Regulierung der Düsennadeln geschieht
                              									durch Oeldruckregulatoren Patent Escher Wyß und kann
                              									nötigenfalls auch von Hand betätigt werden. Je zwei der vier Düsen eines jeden
                              									Turbinenrades können bei entsprechend geringer Belastung ganz außer Betrieb gesetzt
                              									werden. Das Laufrad ist fliegend auf der senkrechten Welle aufgekeilt, die in einem
                              									auf dem Generator montierten Spurlager aufgehängt und zwischen Generatoranker und
                              									Laufrad durch ein kräftiges Halslager geführt ist. Ueber dem Drucklager ist der
                              									Stator der Erregermaschine aufgebaut. Die Entlastung des Spurlagers geschieht durch
                              									Drucköl, welches hierfür sowie zum Betriebe der Regulatoren von einer durch eine
                              									kleine Freistrahlturbine von 30 PS angetriebenen dreizylindrigen Hochdruckpumpe
                              									erzeugt wird. Eine zweite in gleicher Weise angetriebene Pumpe dient zur Reserve.
                              									Die hierzu gehörigen zwei Oelbehälter fassen zusammen etwa 8000 l Oel. Von den
                              									Oelpumpen führt eine Ringleitung zu sämtlichen vier vorgesehenen
                              									Maschinenaggregaten, so daß jedes in Betrieb befindliche Aggregat mit Oel versorgt
                              									wird, gleichgültig, ob die anderen Aggregate in oder außer Betrieb sind. Zur
                              									Entwässerung der Turbinenkammern bei etwaigen Reparaturen während des Betriebes
                              									dient in jeder Kammer ein durch Wasser aus der Druckleitung zu betreibender Injektor
                              									für eine Förderung von je etwa 10 cbm i. d. Std. Die Kammern selbst können gegen das
                              									Unterwasser wasserdicht abgespundet werden. [„Die Turbine“, 5. September
                              									1912.]
                           Dipl.-Ing. Ritter.
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                           Trinkaus-Kessel. In den letzten Jahren haben die
                              									Steilrohrkesselsysteme sehr an Ausbreitung gewonnen. Gegenüber dem
                              									Zweikammer-Wasserrohrkessel haben sie hauptsächlich folgende Vorzüge:
                           Infolge der steilen Anordnung der Rohre und der Zugtrennungswände werden die
                              									Heizflächen weniger mit Flugasche belegt, wodurch ein besserer Wirkungsgrad erreicht
                              									wird.
                           An den stark beheizten Stellen über dem Rost können die Dampfblasen schnell
                              									aufsteigen, wodurch Rohrbeschädigungen bei hoher Leistung vermieden werden.
                           Hinter den Kesseln ist kein Raum für die Zugänglichkeit von Verschlüssen und Rohren
                              									nötig, wodurch der Grundflächenbedarf geringer wird.
                           Auch das Fehlen der Rohrverschlüsse wäre als Vorteil zu betrachten, wenn nicht
                              									dadurch die Nachteile der teueren, unbequemen Reinigung der Rohre von Kesselstein
                              									und der zeitraubenden Auswechselung der Rohre eingetauscht würden.
                           Bei dem vorliegenden Kesselsystem, das dem Zivilingenieur L. Trinkaus, Berlin-Weißensee, patentiert ist, können durch eine geringe
                              									Anzahl von Rohrverschlüssen (nur etwa ¼ so viel als beim
                              									Zweikammer-Wasserrohrkessel) sämtliche hochbeanspruchten Rohre vom Freien aus
                              									gereinigt und ausgewechselt werden. Nur die schwachbeanspruchten Rohre der
                              									Rücklaufgruppe müssen vom Oberkessel aus gereinigt werden. Da ferner Steig- und
                              									Rücklaufrohrgruppe gleichzeitig gereinigt werden können, so läßt sich diese Arbeit
                              									schnell ausführen. Wie aus Nachstehendem hervorgeht, werden außerdem noch einige
                              									wesentliche Vorzüge hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und
                              									Betriebssicherheit erreicht.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 327, S. 684
                              Fig. 1.
                              
                           Der auf der obenstehenden Abbildung (Fig. 1)
                              									veranschaulichte Kessel besteht aus einem zylindrischen Oberkessel, zwei
                              									zylindrischen Unterkesseln, die durch Stutzen verbunden sind, und einer oberen
                              									flachen Kammer, die mit dem Oberkessel verbunden ist, sowie aus zwei Rohrgruppen.
                              									Die vordere Rohrgruppe mündet oben in die flache Kammer und unten in den vorderen Unterkessel,
                              									während die hintere Rohrgruppe oben in den Oberkessel und unten in den hinteren
                              									Unterkessel mündet. Unter der vorderen Rohrgruppe befindet sich der Rost. Am
                              									Oberkessel sind in bekannter Weise Dampfentnahme-, Sicherheitsventil-, Speise- und
                              									Wasserstandsstutzen angebracht. In der flachen Kammer ist für jedes Rohr ein
                              									Reinigungsverschlußdeckel vorgesehen. Diese werden als einfache Innenverschlüsse mit
                              									vorstehenden Rändern und zwischengelegten Klingerit- oder Kirschning-Dichtungen
                              									ausgeführt. Der abgebildete Kessel ist mit Ueberhitzer und Ekonomiser versehen.
                              									Bemerkt sei noch, daß der Kessel auch mit nur einem oder mit drei Unterkesseln
                              									ausgeführt werden kann.
                           Die Heizgase berühren zuerst die vordere Rohrgruppe, dann die obere Kammer, den
                              									Oberkessel, den Ueberhitzer, die hintere Rohrgruppe und zuletzt die Unterkessel
                              									nebst deren Verbindungsstutzen, sowie eventl. den Ekonomiser, wodurch sich folgender
                              									Wasserumlauf ergibt: Das Wasser- und Dampfgemisch steigt in der vorderen Rohrgruppe
                              									nach der flachen Kammer, tritt dann in den Oberkessel, in dessen oberem Teil sich
                              									die mitgeführten Dampf blasen sammeln, und das Wasser tritt, mit dem durch eine
                              									Speiserinne zugeführten Wasser gemischt durch die hintere Rohrgruppe nach dem
                              									hinteren Unterkessel, worauf es durch die Verbindungsstutzen zu dem vorderen
                              									Unterkessel und dann wieder in die vordere Rohrgruppe gelangt.
                           Als Vorzüge des neuen Kesselsystems sind anzusehen: Bequeme und gründliche Reinigung
                              									von Kesselstein, schnelle Auswechselung der Rohre, Vermeiden des sogen. Spuckens, da
                              									das aufsteigende Wasser- und Dampfgemisch in der flachen Kammer einem
                              									Richtungswechsel unterworfen ist, wodurch auch das Verschmutzen des Ueberhitzers und
                              									der Rohrleitungen durch mitgerissene Schlammteilchen verhütet wird. Der Brennstoff
                              									wird sehr gut ausgenutzt, da der hohe Verbrennungsraum mit Heizgasmischungsstelle
                              									über dem Rost, die enge Rohrteilung, die versetzt angeordneten Rohre sowie der
                              									zwischen den Rohrgruppen befindliche Verbrennungskanal eine vollständige Verbrennung
                              									und gute Wärmeübertragung gewährleisten. Das Rohrsystem kann sich ungehindert
                              									ausdehnen. Die vordere Rohrgruppe, die kürzer gehalten ist als die hintere, erhält
                              									die höchste Heizgastemperatur, daher gleichmäßige Wärmedehnung. Grundflächenbedarf
                              									ist gering, der Ekonomiser läßt sich zweckmäßig anordnen.
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                           Kühl- und Hauswasserpumpen. Durch die auch auf dem Gebiete
                              									des Pumpenbaues rühmlichst bekannte Firma Bopp &
                                 										Reuther in Mannheim-Waldhof ist neuerdings eine
                              									Niederdruck-Zentrifugalpumpe zur Förderung von kleinen Wassermengen auf den Markt
                              									gebracht worden. Die Pumpen tragen die Bezeichnung „Type J“ und sind eine
                              									neue Ausführung für kleine Minutenleistungen; sie zeichnen sich durch größte
                              									Leistung, billige Anschaffung, dauerhafte Konstruktion, kleinen Raumbedarf und
                              									geringes Gewicht besonders aus. Die Aufstellung dieser Pumpen gestaltet sich durch
                              									den in der Pumpenmitte liegenden Sauganschluß, durch die zweckmäßige Anordnung
                              									des Pumpenfußes, sowie durch die Ausrüstung mit Gegenflanschen zum Anschluß von
                              									Eisenrohrleitungen äußerst einfach. Durch die eigenartige Konstruktion der Pumpen
                              									ist keine Stopfbüchse erforderlich, die Lagerstellen sind sehr reichlich bemessen
                              									und werden in bequemer Weise von einer Schmierstelle aus bedient, hierdurch wird ein
                              									sicherer Betrieb ohne jede Wartung und eine lange Lebensdauer der Pumpe
                              									erreicht.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 327, S. 685
                              
                           Die Pumpen werden in drei verschiedenen Größen ausgeführt und eignen sich zum Fördern
                              									von reinem und leichtverunreinigtem Wasser, für Förderhöhen bis zu ungefähr 20 m.
                              									Wegen ihrer Einfachheit sind sie ganz besonders für die Wasserversorgung von
                              									Wohnhäusern, Villen, Gärtnereien, zur Kühlwasserförderung für Gas- und Benzinmotoren
                              									usw. verwendbar. Der Flügel ist einseitig saugend ausgeführt. Das Gehäuse ist
                              									senkrecht geteilt, die Stahlwelle ist in dem mit Rotgußbüchsen versehenen und an das
                              									Gehäuse angegossene Lager gelagert. Der Druckstutzen ist senkrecht nach oben
                              									gerichtet. Die Leistungen der Pumpen bewegen sich je nach der Größe bei normaler
                              									Wassermenge zwischen 18 und 222 l und bei maximaler Wassermenge zwischen 35 und 362
                              									l in der Minute.
                           Die Lieferung erfolgt je nach der Bestellung mit einfacher oder doppelter
                              									Riemenscheibe oder auch für direkte Kupplung mit Elektromotor. Zum Fördern von
                              									Säuren und sonstigen chemischen Flüssigkeiten werden die Pumpen aus anderen hierfür
                              									beständigen Materialien hergestellt.
                           Außer Pumpen in den verschiedensten Ausführungsarten werden von der Firma noch
                              									Armaturen für Wasser, Gas und Dampf, ebenso Wassermesser fabriziert. Weitere
                              									Spezialitäten sind der Bau von Pumpen und Wasserwerksanlagen und Tiefbohrungen
                              									(Rohrbrunnen), ferner Gießereieinrichtungen (Formmaschinen usw.). Welche Bedeutung
                              									die Firma in den 40 Jahren ihres Bestehens erlangt hat, zeigen nachstehende Zahlen.
                              									Der Betrieb wurde 1872 mit zehn Arbeitern aufgenommen, heute sind 1500 Angestellte
                              									beschäftigt. Im Jahre 1911 wurden beispielsweise u.a. geliefert 80000
                              									Absperrschieber, 1800 Rohrbrunnen, 137000 Anbohrschellen, 35000 Hydranten, 25000 Wassermesser
                              									usw., die letzte Jahresproduktion der Gießerei betrug 12 Millionen Kilo. Die
                              									Fabrikanlagen in Mannheim – Waldhof haben einen Flächenraum von 125000 qm, wovon
                              									etwa 60000 qm überbaut sind; eine weitere Fabrik befindet sich in
                              									Wien-Atzgersdorf.
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                           Die wichtigsten Bestimmungen des holländischen Patentgesetzes
                                 										vom 7. November 1910. Am 1. Juni 1912 ist das holländische Patentgesetz vom
                              									7. November 1910 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war Holland einer der
                              									Staaten, der Erfindungen gesetzlichen Schutz nicht angedeihen ließ. Die wichtigsten
                              									Bestimmungen des neuen Gesetzes, das sich besonders durch seine feine Durcharbeitung
                              									und klare Sprache auszeichnet, sind im folgenden kurz wiedergegeben:
                           Patente werden erteilt für neue Erzeugnisse und Verfahren, welche gewerblich
                              									verwertbar sind, sowie auf deren Verbesserungen.
                           Der Patentinhaber hat das ausschließliche Recht, den patentierten Gegenstand
                              									gewerbsmäßig herzustellen, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder
                              									zum Verkauf vorrätig zu halten, sowie das patentierte Verfahren gewerbsmäßig
                              									anzuwenden. Diese Handlungen erstrecken sich auch auf einen nach einem patentierten
                              									Verfahren hergestellten Stoff.
                           An die Neuheit einer Erfindung scheinen besonders scharfe
                              									Bedingungen gestellt zu werden, denn die gesetzlichen Bestimmungen lauten: „Eine
                                 										Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie durch eine Beschreibung oder auf andere Weise bereits genügend öffentlich bekannt
                                 										geworden ist.“ Nach diesem Wortlaut dürfte auch die Bekanntmachung der
                              									deutschen Anmeldung im Reichsanzeiger – wie in Frankreich – neuheitschädlich
                              									sein.
                           Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Patentgesetze einer großen Reihe anderer Staaten
                              									sind in Holland Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel von
                              									der Patentierung nicht ausgeschlossen.
                           Dagegen sind Stoffe an sich nicht patentfähig, wohl aber bestimmte Verfahren zur Herstellung der
                              									Stoffe.
                           Als Erfinder gilt der erste
                                 										Anmelder, falls nicht seine Erfindung Gegenstand einer späteren Anmeldung
                              									ist, für die innerhalb zwölf Monate unter Inanspruchnahme der Unions-Priorität in
                              									Holland Patentschutz nachgesucht wird, oder die Erfindung identisch ist mit einer an
                              									eine offiziell anerkannte Ausstellung eingesandte Erfindung eines Dritten (als
                              									Prioritätstag gilt der Tag der Zulassung zur Ausstellung bzw. Vorführung in der
                              									Ausstellung; Patentanmeldung in Holland muß binnen sechs Monaten nach Eröffnung der
                              									Ausstellung erfolgen), oder, falls die Erfindung den Veranstaltungen,
                              									Beschreibungen, Modellen und Entwürfen eines Dritten widerrechtlich entnommen
                              									ist.
                           Besonders beachtenswert ist die Aufnahme von Bestimmungen über Erfindungen, die von
                              									Angestellten herrühren. (Aehnliche Bestimmungen enthalten nur die österreichische,
                              									schweizerische und indirekt die amerikanische Gesetzgebung.) Nach den
                              									Gesetzesbestimmungen fällt die Angestellten-Erfindung dem Arbeitgeber zu, wenn die Erfindung in das dem Angestellten
                              									zugewiesene Arbeitsgebiet fällt, und seine Stellung eine derartige ist, daß die
                              									Ausarbeitung von Neuerungen von ihm erwartet werden kann. Falls die Bezüge des
                              									Angestellten aber nicht derartige sind, daß sie als Entschädigung der erfinderischen
                              									Tätigkeit des Angestellten angesehen werden können, und wenn der Angestellte keine
                              									besondere Vergütung für seine Leistungen erhält, gebührt ihm ein Anteil an dem
                              									Erträgnis des Patentes. Die Höhe der Entschädigung wird im Streitfall vom Patentamt
                              									festgesetzt. Der Anspruch des Erfinders verjährt binnen drei Jahren von Erteilung
                              									des Patentes an. Dem Erfinder steht es frei zu verlangen, daß sein Name im Patent
                              									angegeben wird.
                           Zusatzpatente laufen mit dem Hauptpatent ab, es sei denn, daß nur das Hauptpatent für
                              									nichtig erklärt wird. Sie werden nur dem Hauptpatentinhaber für Verbesserungen der
                              									patentierten Erfindung erteilt.
                           Die Patentanmeldung wird formal und sachlich hur soweit geprüft, daß sie das Wesen
                              									der Erfindung für Fachleute verständlich wiedergeben soll. Die Neuheitsprüfung
                              									erfolgt im etwaigen Einspruchs verfahren. Die Einspruchsfrist beträgt sechs Monate,
                              									die Beschwerdefrist drei Monate. Etwaige Vorbenutzungsrechte müssen während der
                              									sechsmonatlichen Einspruchsfrist geltend gemacht werden.
                           Die längste Dauer des Patentes beträgt 15 Jahre vom Tage der
                                 										Erteilung an gerechnet. An Gebühren sind zu entrichten: Anmeldegebühr: fl.
                              									25 (1 fl. = etwa M 1,70); Erteilungsgebühr bzw. erste Jahrestaxe: fl. 50; zweite und
                              									dritte Jahresgebühr: je fl. 50; vierte bis sechste Jahresgebühr: je fl. 70; siebente
                              									bis neunte Jahresgebühr: fl. 90; zehnte bis zwölfte Jahresgebühr: je fl. 110; und
                              									dreizehnte bis fünfzehnte Jahresgebühr: je fl. 130. Die Erteilungs- bzw. erste
                              									Jahrestaxe ist fällig am letzten Tage desjenigen Monats, der dem Erteilungsmonat
                              									folgt, die weiteren Jahresgebühren am Ende des Erteilungsmonats. Es gibt somit nur
                              									zwölf Fälligkeitstage im Jahr. Zur Zahlung fälliger Taxen wird eine Nachfrist von
                              									drei Monaten gewährt, jedoch ist für den ersten Monat ein Zuschlag von fl. 5, für
                              									jeden der folgenden Monate ein Zuschlag von fl. 25 zu entrichten.
                           Die Ausübung des Patentes muß innerhalb fünf Jahren von der Erteilung an gerechnet
                              									erfolgen. Zwangslizenzen können nach drei Jahren von der Erteilung an gerechnet
                              									beansprucht werden, falls der Patentinhaber seine Erfindung nicht in angemessenem
                              									Umfang ausübt.
                           Aehnlich wie das schweizerische Patentgesetz führt das holländische Gesetz den
                              									Bezeichnungszwang ein.
                           Nur wissentliche Patentverletzungen sind strafbar und verpflichten zum
                              									Schadenersatz.
                           Prioritätsrechte müssen nach der herrschenden Ansicht gleich bei Hinterlegung der
                              									Anmeldungen geltend gemacht werden. Mehrere Prioritäten in einer Anmeldung
                              									(Teilprioritäten) sind laut Entscheidung des Patentrates zulässig. Für eine
                              									Patentanmeldung in Holland kann die Priorität einer älteren als der ersten
                              									Unionsanmeldung beansprucht werden.
                           Ein Patent kann nichtig erklärt werden, wenn die Erfindung dem Begriff
                              										„Erzeugnis oder Verfahren“ nicht entspricht, zur Zeit der Anmeldung nicht
                              									neu war, nicht gewerblich verwertbar ist, sich auf einen auf chemischem oder anderem
                              									Wege hergestellten Stoff bezieht, den Gesetzen und guten Sitten zuwider ist oder in
                              									Holland rechtmäßig vorpatentiert ist.
                           Das holländische Patentgesetz weist noch folgende Besonderheiten auf: Infolge der
                              									Bekanntmachug der Anmeldungen an vier Stellen – in Holland selbst und in jeder der
                              									drei Kolonien – müssen alle Unterlagen in fünffacher Ausfertigung eingereicht
                              									werden. Für die Judikatur im Nichtigkeitstreite, bei zwangsweiser Uebertragung
                              									von Patenten sowie bei Festsetzung von Lizenzbeträgen ist nicht das Patentamt,
                              									sondern das Arrondissementsgericht im Haag zuständig.
                           Wird ein Patent für nichtig erklärt, weil es bereits Gegenstand eines älteren zu
                              									Recht bestehenden Patentes bildet, so bleiben Lizenzverträge, die auf Grund des
                              									nichtig erklärten Patentes abgeschlossen waren, in Kraft, und die Lizenzgebühren
                              									kommen dem Inhaber des älteren Patentes zu. Der Inhaber, der das nichtig erklärte
                              									Patent auf Treu und Glauben angemeldet oder erworben hat, bleibt unbekümmert um das
                              									ältere Patent berechtigt, die Erfindung weiter zu benutzen. Er steht dem Vorbenutzer
                              									gleich.