| Titel: | POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU. | 
| Fundstelle: | Band 327, Jahrgang 1912, S. 699 | 
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                        POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU.
                        Polytechnische Rundschau.
                        
                     
                        
                           Ueber den Einfluß der Dampferschrauben auf
                                 										Kanalsohlen wurden im Durchstich des Großschiffahrtsweges Berlin–Stettin in
                              									der Nähe von Saatwinkel vom Frühjahr 1910 bis Herbst 1911 eingehende Untersuchungen
                              									mit festgehaltenen, arbeitenden Schraubendampfern angestellt. Jeder Versuch dauerte
                              									zwei Stunden. Die Wassertiefe betrug 3,2 m, die Tauchtiefe der Schrauben bis
                              									zum tiefsten Punkte des Schraubenkreises gemessen 1,2 bis 1,4 m, so daß sich die
                              									Schrauben in jedem Fall noch recht erheblich über der Kanalsohle befanden. Die
                              									entwickelten Maschinenstärken schwankten zwischen 90 und 240 PSi, die Umdrehungszahl entsprechend zwischen 200 und 160. Das
                              									Ergebnis war, daß ein Einschraubendampfer, der 12000 kg Zugkraft entwickelte und
                              									damit drei Kähne von 600 t Ladefähigkeit 3,5 km i. d. Std. gezogen hätte, eine
                              									grubenartige Vertiefung der Kanalsohle von 1,6 m hervorrief. Die Vertiefung begann
                              									etwa 2,5 m hinter der Schraube und erreichte eine Länge bis zu 7 m, wobei der
                              									aufgewühlte Boden teils neben der Grube, teils an deren hinterem Ende auf dem
                              									Kanalgrunde lag.
                           Als Erklärung für die Entstehung der Gruben wurde angenommen, daß bei Einzelschrauben
                              									das Ruder den von der Schraube rotierend nach hinten geworfenen Wasserstrahl stört
                              									und stark nach dem Grunde zu ablenkt. Von dieser Annahme ausgehend, wurden
                              									Modellversuche mit zwei neben dem Propeller angeordneten Rudern angestellt, und
                              									diese ergaben in der Tat ein erheblich besseres Ergebnis. Die Aushöhlung des
                              									Kanalgrundes war wesentlich flacher und von geringerer Länge. Um die schädliche
                              									Wirkung des Schraubenstromes zu vermindern, wurde unter der Schraube eines
                              									Frachtdampfers eine nach beiden Seiten in sanfter Krümmung, etwa 100 mm, in die Höhe
                              									gebogene Platte von 1 m Breite angebracht. Die Wirkung war, daß allerdings die
                              									Kanalsohle wesentlich geringer ausgehöhlt, dafür aber der Wirkungsgrad des
                              									Propellers recht fühlbar vermindert wurde. Ein mit einem anderen Dampfer unter
                              									ähnlichen Verhältnissen angestellter Versuch ergab keine geringeren Aushöhlungen des
                              									Grundes, die Verminderung der Schraubenwirkung war aber ebenfalls sehr deutlich
                              									erkennbar, und es wird daher angenommen, daß eine Platte unter der Schraube
                              									unzweckmäßig ist. Geheimrat Professor Flamm hat den
                              									Vorschlag gemacht, eine Platte nicht unter der Schraube, sondern an dem Ruder, das
                              									bei kleinen Kanaldampfern bekanntlich ziemlich breit ist, anzubringen. Versuche, bei
                              									denen die an der rechten Seite des Ruders angebrachte Platte nach hinten hin eine
                              									sanfte Aufwärtsbiegung bis zu 10 cm hatte, während die Plattenbreite zwischen 14 und
                              									40 cm schwankte, ergaben recht günstige Resultate. Bei einer Plattenbreite von 28 cm
                              									zeigte sich keine nennenswerte Aushöhlung des Bodens mehr. Diese günstigen
                              									Ergebnisse haben die Firma Rotenbücher in Berlin
                              									veranlaßt, nahe der Unterkante des Ruders eines ihrer Einschrauben-Frachtdampfer
                              									beiderseits eine Platte von etwa 265 mm Breite anzubringen, die sich nach hinten zu
                              									100 mm in sanfter Krümmung hebt. Es liegt zurzeit noch kein Ergebnis über diese
                              									voraussichtlich den Anforderungen entsprechende Einrichtung vor, doch ist eine
                              									Veröffentlichung der Ergebnisse in Aussicht genommen.
                           Hinsichtlich der obenerwähnten Versuchsdauer von zwei Stunden könnte eingewendet
                              									werden, daß sie zu sehr von den wirklichen Verhältnissen abweicht. Es wurde aber bei
                              									den Versuchen davon ausgegangen, daß die Kähne, wenn sie tief geladen sind, manchmal
                              									auf unebenen Stellen des Grundes festlaufen, so daß der Schlepper in der Tat längere
                              									Zeit über einer und derselben Stelle des Grundes mit voller Maschinenkraft arbeiten
                              									und dadurch sehr erhebliche neue Unebenheiten erzeugen könnte. [Schiffbau Nr. 23
                              									1912.]
                           Der Abbruch von Betoneisenbauten (System Monier)
                              									bereitet, wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, erheblich größere
                              									Schwierigkeiten, als man früher vermutet hat. Fabriken werden in Zukunft mehr als
                              									bisher der hohen Bodenpreise wegen gezwungen sein, neue Gebäude auf dem alten Grund
                              									und Boden zu errichten, und dabei oft nur den Ausweg finden, ältere geringwertige
                              									Gebäude abzubrechen. In solchen Fällen muß man sich sorgfältig darüber klar werden,
                              									von welcher Dauer der neue Bau vermutlich sein wird, um die Baumethode festsetzen zu
                              									können. Liegt z.B. der Fall so, daß wirtschaftliche Gründe vorerst nur eine nicht
                              									allzu erhebliche Vergrößerung des bestehenden Betriebes erlauben, so daß man also
                              									damit rechnen muß, sich nach fünf oder zehn Jahren noch einmal ausdehnen zu müssen,
                              									so ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, ob man sich bei dem vorliegenden Neubau zu
                              									weitgehender Benutzung der Monier-Methode entschließen
                              									darf. Die Kosten für den inneren Umbau oder gegebenenfalls den gänzlichen Abbruch
                              									eines nach der Betoneisenmethode hergestellten Gebäudes haben sich in zahlreichen
                              									Fällen als unerwartet hoch herausgestellt. Durch Sprengung, die ja in zahlreichen
                              									Fällen ohne Befürchtung einer Beschädigung von Nachbargebäuden möglich ist, kann man
                              									Betonbauten nicht derart abbrechen, daß die entstandenen Bruchstücke wie das
                              									Material niedergerissener alter, aus Ziegeln errichteter Gebäude bequem abgefahren
                              									werden kann. Die Eiseneinlagen geben dem Beton einen solchen Zusammenhang, daß die
                              									Sprengung meist nur unbefriedigende Resultate liefert. Man erhält immer nur
                              									großstückiges, schlecht zu handhabendes Material, das sich auf billige Art, etwa für
                              									die Verwendung als Straßenschotter, weiter nicht zerkleinern läßt.
                           Bei dem Abbruch der Eisenbetonhallen und Kaskaden der Düsseldorfer Ausstellung von
                              									1902 zeigten sich diese Schwierigkeiten sehr deutlich. Erhebliche Kosten verursachte
                              									ferner der Abbruch zweier Eisenbetonbrücken über die Lennestraße der Dresdener
                              									Hygieneausstellung. Mit Rücksicht auf in der Nähe befindliche Gas- und
                              									Wasserleitungen mußte hier von der Sprengung überhaupt abgesehen werden; der
                              									ausschließlich von Hand ausgeführte Abbruch kostete für 1 cbm Beton nicht weniger
                              									als 12 M.
                           Die Aufräumungsarbeiten des in Eisenbeton ausgeführten Bachmannschen Getreidespeichers in Bremen, der im Februar v. J.
                              									einstürzte, verursachte ebenfalls bedeutende Kosten. Die durch Pioniere ausgeführten
                              									Sprengungen hatten nur einen unverhältnismäßig geringen Erfolg. Der Beton mußte
                              									mühsam von Arbeitern in Stücke geschlagen werden, um transportfähig zu werden.
                           Einen anderen hierher gehörigen Fall stellt der Abbruch der Kohlenwäsche in Stockheim
                              									dar. Hier verursachten die Abräumungsarbeiten des durch Sprengung zerbrochenen
                              									Betons 18000 M Kosten. Soweit sich Kleinmaterial bei der Sprengung ergab, konnte das
                              									Eisen gänzlich von dem anhaftenden Beton befreit werden und dafür noch ein
                              									Verkaufspreis von 3000 M erzielt werden. Aus den größeren Stücken konnte das Eisen
                              									aber nicht gewonnen werden, weil die Zerkleinerungskosten höher wie der Gewinn durch
                              									Verkauf des Eisens gewesen wären.
                           In Erwägung dieser Schwierigkeiten hat man z.B. den Neubau eines Geschäftshauses,
                              									Ecke Lindenallee und Kettwigerstraße in Essen, nicht in Eisenbeton ausgeführt. Es
                              									mußte in diesem Fall damit gerechnet werden, daß in längstens zehn Jahren die
                              									Baustelle anderen Zwecken nutzbar gemacht und an Stelle des jetzt zu errichtenden
                              									Gebäudes ein anderes aufgeführt werden muß. Um für einen solchen Fall die Abbruchs-
                              									und Aufrämungskosten niedrig zu halten, wurde eine reine Eisenkonstruktion gewählt.
                              									[Der Eisenbau Nr. 9 1912.]
                           ––––––––––
                           Eine gute Beleuchtung von Maschinenwerkstätten ist für die
                              									Ausführung der Arbeiten von größter Bedeutung. Sehr geeignet sind hierzu neben den
                              									Flammen- und Intensivbogenlampen die Metallfadenlampen in Verbindung mit passenden
                              									Glas- oder Metallreflektoren. Die Aufhängung der Lampen erfolgt in den Werkstätten
                              									zweckmäßig an Hängeschnüren, durch die Erschütterungen etwa durch
                              									Deckentransmissionen aufgenommen werden. Von besonderer Bedeutung ist die
                              									Einzelbeleuchtung der Maschinen, die der jeweiligen Arbeit möglichst durch
                              									Lagenänderung der Lampe angepaßt werden soll. So ist es zweckmäßig, für die Lampe
                              									zur Beleuchtung eines Schleifsteines durch Anordnung eines wagerechten Tragarmes
                              									eine Einstellung auf Beleuchtung der einen oder anderen Seite des Steines zu
                              									ermöglichen. Durch Wahl eines geeigneten Reflektors kann die Beleuchtung
                              									ausschließlich auf das Werkstück konzentriert werden, wobei die z.B. an einer
                              									Feilbank durch einen Wandarm gehaltene Lampe die Bewegungsfreiheit des Arbeiters in
                              									keiner Weise hindert. Sehr schwierig ist die Beleuchtung der Hobelbank, die sowohl
                              									zum Aufspannen wie für das Hobeln selbst gutes Licht erfordert. Eine
                              									zweckentsprechende Beleuchtung ist hier etwa durch Aufhängung einer 40 Watt-Lampe in
                              									1,5 bis 1,8 m Höhe über dem Fußboden möglich, wobei die Lichtstrahlen durch einen
                              									parabolischen Reflektor auf das Maschinenbett und den Schneidestahl geworfen
                              									werden.
                           Bei Anwendung von Glasreflektoren wird ein Teil des Lichtes zur Beleuchtung der Decke
                              									und Wände nach oben geworfen. Aber auch bei Stahlreflektoren, welche die
                              									größtmögliche Ausnutzung des von der Lampe erzeugten Lichtes gestatten, tritt durch
                              									das vom Boden und von den Maschinen zurückgeworfene Licht eine gute
                              									Allgemeinbeleuchtung des Raumes ein, wobei noch blendende Lichtscheine vermieden
                              									werden. [Werkstattstechnik, 15. September 1912.]
                           Dipl.-Ing. Ritter.
                           ––––––––––
                           Annäherung Rußlands an die Internationale Union für den Schutz
                                 										des gewerblichen Eigentums? Die Internationale Union für den Schutz des
                              									gewerblichen Eigentums ist ein Staatenverband, nach dessen Statuten die Angehörigen
                              									eines der Unionstaaten in allen übrigen Staaten des Verbandes in betreff der
                              									Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- und
                              									Handelsmarken und der Handelsnamen die Vorteile genießen, welche die
                              									betreffenden Gesetze den Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft
                              									gewähren werden.
                           Von den Unionsbestimmungen sei die wichtigste kurz wiedergegeben: Ein Anmelder, der
                              									in einem der Unionstaaten ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein gewerbliches
                              									Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt,
                              									genießt zum Zweck der Hinterlegung in den anderen Unionstaaten während bestimmter Fristen vorbehaltlich der Rechte Dritter ein Prioritätrecht. Die Prioritätfristen betragen für
                              									Erfindungspatente 12 Monate, für gewerbliche Muster oder Modelle sowie für Fabrik-
                              									oder Handelsmarken 4 Monate. Die vor Ablauf dieser Fristen bewirkte Hinterlegung
                              									wird nicht unwirksam durch inzwischen eingetretene Tatsachen wie durch eine andere
                              									Hinterlegung, durch Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch
                              									Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells und durch Anwendung der
                              									Marke.
                           Nach dem Stande vom 1. Januar 1912 gehörten der Internationalen Union für den Schutz
                              									des gewerblichen Eigentums folgende Staaten an:
                           Belgien, Brasilien, Ceylon, Dänemark mit den Faröer-Inseln, Deutschland,
                              									Dominikanische Republik, Frankreich mit Algier und den Kolonien, Großbritannien mit
                              									dem australischen Staatenbund, Japan, Italien, Kuba, Mexiko, Neu-Seeland,
                              									Niederlande mit Niederländisch Indien, Norwegen, Oesterreich, Portugal mit den
                              									Azoren und Madeira, Schweden, die Schweiz, Serbien, Spanien, Surinam und Curaçao,
                              									Trinidad und Tobago, Tunis, Ungarn, Vereinigte Staaten von Nordamerika.
                           Rußland ist einer der wenigen Kulturstaaten, die sich der Internationalen Union für
                              									den Schutz des gewerblichen Eigentums bis heute nicht angeschlossen haben. Ein im
                              									russischen Reichsanzeiger vom 22. VII./4. VIII. 1912 veröffentlichtes Gesetz läßt
                              									aber eine Annäherung vermuten.
                           Des lebhaften Interesses wegen sei im folgenden der Wortlaut des Gesetzes
                              									mitgeteilt:
                           
                              1. Untertanen solcher Auslandstaaten, die mit Rußland
                                 										Konventionen zum gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums auf Grund der
                                 										Priorität abgeschlossen haben und die in einem von diesen Staaten gesetzmäßig
                                 										die Eintragung eines Warenzeichens zwecks Erhalt der Urkunde beantragt haben,
                                 										haben das Vorrecht auch auf die Erteilung des in Art. 1614 des Gewerbereglements (Gesetzsammlung B. XI.
                                 										T. 2 Ausgabe von 1906) angegebenen Zertifikates auf das gleiche Zeichen, und
                                 										zwar innerhalb vier Monate nach der erwähnten Auslands-Eintragung.
                              2. Untertanen solcher Auslandstaaten, die mit Rußland
                                 										Konventionen zum gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums auf Grund der
                                 										Priorität abgeschlossen haben und die in einem dieser Staaten die gesetzmäßige
                                 										Anmeldung zum Zwecke des Erhalts eines Privilegiums (Patentes) auf eine
                                 										Erfindung resp. Vervollkommnung bewirkt haben, haben das Vorrecht auch auf
                                 										Erteilung eines Privilegiums (Patentes) auf die gleiche Erfindung bzw.
                                 										Vervollkommnung innerhalb 12 Monate, vom Tage der entsprechenden Auslands-Anmeldung.
                              3. Untertanen solcher Auslandstaaten, die mit Rußland
                                 										Konventionen zum gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums auf Grund der
                                 										Priorität abgeschlossen haben und die in einem von diesen Staaten die
                                 										gesetzmäßige Anmeldung zum Schutz eines Musters (einer gewerblichen Zeichnung
                                 										oder eines Modells) bewirkt haben, genießen das Vorrecht auch auf Anmeldung
                                 										dieses Musters bei der Industrieabteilung innerhalb vier Monate vom Tage der
                                 										erwähnten Auslands-Anmeldung.
                              4. Angehörige solcher Auslandstaaten hingegen, die mit Rußland
                                 										keine Konvention zum gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums auf Grund
                                 										der Priorität abgeschlossen haben, genießen die Vergünstigungen nach Art. 1–3
                                 										nur unter der Voraussetzung, daß dies in der erwähnten Konvention besonders
                                 										vorgesehen ist. In solchem Falle werden die oben angeführten Vergünstigungen nur
                                 										in den Grenzen und den Bedingungen, die in dieser Konvention aufgezählt sind,
                                 										gewährt.
                              
                           Wenngleich dieses Gesetz zurzeit noch keine praktische Bedeutung hat, da – so weit
                              									festgestellt werden konnte – Rußland mit anderen Staaten Konventionen dieser Art
                              									noch nicht abgeschlossen hat, so deutet seine sachliche Uebereinstimmung mit den
                              									Unionsbestimmungen darauf hin, daß sich in Rußland eine starke Neigung zum Anschluß
                              									an die Internationale Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums bemerkbar
                              									macht.
                           P. C. R.
                           Neue Pupinleitungen. Der Telegraphen- und Fernsprech-Technik, Beilage der Blätter für Post und
                              									Telegraphie, entnehmen wir z. T. folgendes:
                           Die Kopenhagener Telephon-Aktien-Gesellschaft ersetzt die
                              									wichtigeren Vorortsleitungen durch Pupinkabel. Der größte Teil der Kabel und Spulen
                              									ist schon verlegt. Es kommen insgesamt 76 km Kabel in Betracht.
                           Die russische Verwaltung baut eine 3 mm starke
                              									Pupinfreileitung von Petersburg nach Moskau (640 km).
                           In Oesterreich wird eine 300 km lange, 3,5 mm starke
                              									Freileitung von Wien nach Bielitz mit Pupinspulen ausgerüstet.
                           In Frankreich sollen zwei Pupinfreileitungen von Paris nach Marseille gebaut
                              									werden, die eine von der Telegraphen-Verwaltung, die andere von der
                              									Eisenbahngesellschaft P. L. M. (Paris-Lyon-Méditerranée).
                           Zwischen Paris und Versailles
                              									wird ein Pupinkabel verlegt, daß ebenso wie die Kopenhagener Kabel nach dem Dieselhorst-Martin-System gebaut ist.
                           In England werden Versuche mit Pupinfreileitungen
                              									angestellt. Infolge des feuchten Klimas und wahrscheinlich auch wegen des Gehaltes
                              									der Luft an leitenden Bestandteilen, die durch die Schornsteine der zahlreichen
                              									industriellen Anlagen ausgeschieden werden, sind die Isolationsverhältnisse in
                              									England ungünstig. Durch die Versuche soll nun festgestellt werden, wie stark man
                              									bei den obwaltenden Verhältnissen die Freileitungen mit Selbstinduktion belasten
                              									muß, um das günstigste Resultat zu bekommen.
                           Auch in Deutschland werden von der Reichspostverwaltung
                              									mehrere lange Pupinfreileitungen gebaut. Die deutschen Eisenbahnverwaltungen verwenden das Pupinsystem in ausgedehntem Maße,
                              									sowohl bei Freileitungen wie bei Kabeln.
                           Th.