| Titel: | Polytechnische Rundschau. | 
| Fundstelle: | Band 328, Jahrgang 1913, S. 204 | 
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                        Polytechnische Rundschau.
                        Polytechnische Rundschau
                        
                     
                        
                           Bekämpfung der Schlagwettergefahr. Vorbedingung jeder
                              									Schlagwetterexplosion ist das Vorhandensein und Zusammenwirken von drei getrennten
                              									Ursachen: Grubengasausströmung, Gasanreicherung zu einem explosiblen
                              									Schlagwettergemisch und Zündung dieses Gemisches.
                           Die Bekämpfung der Schlagwettergefahr ist nur möglich durch die Verhütung einer
                              									Grubengasanreicherung in der Luft zu explosiblen Gemengen, sowie durch Verhinderung
                              									der Zündung der Schlagwettergemische. Für die Verhütung der Bildung explosibler
                              									Gasgemenge kommt entweder eine getrennte, unmittelbare Gasableitung oder eine starke
                              									Verdünnung mit Hilfe eines lebhaften Luftstromes, und für die Verhinderung der
                              									Zündung das Fernhalten von Flammen, Funken und glühenden Körpern in Frage. Man
                              									beschränkt die Schießarbeit oder ersetzt sie durch andere Einrichtungen, führt
                              									nötigenfalls „Sicherheitssprengstoffe“ und „Sicherheitszünder“ ein,
                              									kapselt Motoren und elektrische Leitungen gasdicht und schlagwettersicher usw.
                           Aber alle diese Vorbeugungsmittel erwiesen sich bis heute noch als unzulänglich und
                              									versagten fast stets bei plötzlichen Gasausbrüchen, zumal bei diesen auch der
                              									lebhafteste Luftwechsel und die sorgsamste Wetterführung nicht vor der schnellen
                              									Bildung gefährlicher Schlagwettergemische schützt.
                           Bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts stand man der Schlagwettergefahr überhaupt
                              									machtlos gegenüber, da das Grubengas geruch- und geschmacklos ist, und man
                              									ebensowenig ein Mittel zur Erkennung der Schlagwetter kannte wie eine Sicherheitslampe
                              									zur Verhütung ihrer Zündung durch die Lichtflamme.
                           Etwa um das Jahr 1816 machte der englische Physiker Davy
                              									die Beobachtung, daß eine Flamme ein engmaschiges Netz von feinen Drähten, nicht
                              									durchdringt, selbst dann nicht, wenn über solchem Netz sich brennbare Gase befinden.
                              									Diese Schutzwirkung wurde zur Herstellung einer Sicherheitslampe von Davy ausgenutzt. Durch ständige Verbesserungen der ersten
                              										Davyschen Lampe, Einschaltung eines Glaszylinders
                              									zwischen Brennstoff und schützendem Drahtkorb, magnetischen Schutzverschluß, innere
                              									Zündvorrichtung und Verwendung von Benzin oder Azetylenlicht statt Oellicht kam so
                              									die heute auf den meisten Schlagwettergruben benutzte „Sicherheitslampe“
                              									zustande.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 328, S. 204
                              
                           Mit einer solchen Lampe vermag auch das ungeübte Auge bereits das Vorhandensein von 1
                              									v. H. Grubengas in den Wettern daran zu erkennen, daß sich über der ganz klein
                              									geschrauben Lichtflamme ein hellblauer Lichtkegel, die sogenannte „Aureole“
                              									bildet. Diese Aureole wird mit zunehmendem Grubengasgehalt in dem Drahtkorb immer
                              									größer und erfüllt bei 6 v. H. den letzteren bis oben hin. So schätzenswert aber
                              									auch ein solches Erkennungsmittel in der Hand des erfahrenen Bergmanns ist, und so
                              									wertvoll die Schutzwirkung der Sicherheitslampe gegen die Zündung von Schlagwettern
                              									auch sein mag, Tatsache bleibt, daß dieses bisher beste und brauchbarste Hilfsmittel
                              									im Kampf gegen die Schlagwetter zugleich auch die häufigste Ursache zu
                              									Schlagwetterexplosionen gebildet hat.
                           Wie die Explosionsstatistik der letzten 25 Jahre zeigt, sind
                                 										die unmittelbaren Ursachen von Explosionen überwiegend mit etwa 70 v. H.
                                 										auf die Benutzung der Sicherheitslampe zurückzuführen gewesen, die daher eher
                                 										den Namen einer „Unsicherheitslampe“ verdient.
                           Fehlerhafter Zustand, Bruch des Glaszylinders und Beschädigkung des Drahtkorbes
                              									machen die Sicherheitslampe sofort unsicher. Lampen mit einfachem Drahtkorb sind an
                              									sich gegen Durchschlag der Flamme nur sicher in Luftstromgeschwindigkeiten unter 3 m
                              									i. d. Sek. Die heute auf Schlagwettergruben allgemein eingeführten doppelten
                              									Drahtkörbe haben sich nach angestellten Versuchen nur bedingt als durchschlagsicher
                              									bei Stromgeschwindigkeiten unter 8 m erwiesen, da in hochhaltigen Grubengasgemischen
                              									Durchschläge schon bei 5 m eintreten.
                           Bei plötzlichen Gasausbrüchen unter hohem Druck und mit großen
                                 										Gasgeschwindigkeiten kann daher eine solche Sicherheitslampe nie Schutz gegen
                                 										Schlagwetterzündung gewähren.
                           Es dürfte auch wohl aus diesem Grunde nur eine Frage der Zeit sein, daß die schon auf
                              									vielen Schlagwettergruben bewährten, schlagwettersicher gekapselten elektrischen
                              									Glühlampen, Akkumulatorlampen oder besser noch Elementlampen die Sicherheitslampe
                              									als Geleucht aus den Schlagwettergruben verdrängen. Der einzige begründete Einwand,
                              									daß den – freilich schwereren und heute noch teueren – elektrischen Lampen die
                              									Anzeigefähigkeit der Sicherheitslampe fehlt, und deshalb Erstickungen in
                              									sauerstoffarmen Schlagwettergemischen leichter vorkommen könnten, dürfte ihrer
                              									Einführung nicht entgegenstehen. Einerseits könnte eine lediglich dem Zwecke des
                              									Ableuchtens dienende und deshalb sicherer herzustellende Kontrollsicherheitslampe in
                              									der Hand von Sicherheitsorganen oder erfahrenen Wetterprüfern zur Erkennung von
                              									Schlagwettern und Stickwettern mitbenutzt werden, so lange in Verbindung mit der
                              									elektrischen Lampe ein einfacherer und besserer Schlagwetterindikator nicht erfunden
                              									ist, anderseits ist die Erstickungsgefahr heute bei der Konzentration der Betriebe
                              									und der besseren Wetterführung meist nur noch bei plötzlichen Gasausbrüchen
                              									vorliegend. Hier wird aber auch die Benutzung von Sicherheitslampen und die
                              									Erkennung der bereits eingetretenen Gefahr keinen größeren Schutz bieten. Im
                              									Gegenteil bietet in solchem Falle das Nichterlöschen und die absolute
                              									Schlagwettersicherheit der helleuchtenden elektrischen Lampen für die Rettung auf
                              									den Fluchtwegen eine viel größere Sicherheit. [Aus der Festrede von Bergrat Prof.
                              									Dr. Tübben an der Bergakademie Berlin 1913.]
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                           Bekämpfung der Kohlenstaubgefahr. Der zweite
                              									Explosionsträger in Steinkohlengruben ist der Kohlenstaub, dessen Gefährlichkeit
                              									beim preußischen Bergbau zuerst vor etwa fünfzehn Jahren erkannt wurde. Diese
                              									Gefährlichkeit beruht auf der Fähigkeit des in der Luft aufgewirbelten feinen,
                              									trockenen Kohlenstaubes, durch Stichflammenwirkung von Sprengschüssen oder
                              									explodierten Gasgemischen explosionsartig zu verbrennen. Durch die Kohlenstaubflamme
                              									können örtliche kleine Explosionen auf große Entfernungen hin fortgepflanzt werden.
                              									Zur Einleitung von Kohlenstaubexplosionen durch Sprengschüsse müssen mindestens 50 g
                              									feinen trockenen Kohlenstaubes in 1 cbm Luft vorhanden sein, ein Mengenverhältnis,
                              									wie es selten im Grubenbetrieb zu finden sein wird. Offene Lichtflammen dagegen, wie
                              									elektrische Funken und glühende Körper, vermögen ohne Mitwirkung von Grubengas
                              									selbst dichtere Kohlenstaubwolken nur in ganz bestimmten Fällen unter günstigen
                              									Vorbedingungen zu entzünden.
                           In Verbindung mit explosiblen Gemischen ist eine Kohlenstaubansammlung stets höchst
                              									gefährlich; sie verstärkt die örtlichen Explosionen, sie pflanzt sie durch
                              									Flammenwirkung explosionsartig weiter fort und überträgt sie unter Aufwirbelung und
                              									Zündung des auf dem Weg der Explosionswelle aufgewirbelten Kohlenstaubes auf große
                              									Entfernungen.
                           Bei der hohen Explosionstemperatur von 2700° bei Schlagwetterexplosionen dürfte wohl
                              									in den meisten Fällen entzündeter Kohlenstaub mitgewirkt haben.
                           Bei der Verbrennung des Kohlenstaubes unter Sauerstoffmangel bildet sich neben
                              									Kohlensäure stets Kohlenoxydgas, während die Explosion von reinen Schlagwettern nur
                              									Kohlensäure liefert. Daher sind auch die Nachschwaden von Kohlenstaubexplosionen
                              									weit gefährlicher als die der Schlagwetterexplosionen, da Kohlenoxydgas schon bei
                              									einem Gehalt von 1/10 v. H. in der Luft eingeatmet zum Tode führt.
                           Als Mittel zur Bekämpfung der Kohlenstaubgefahr kommen in Frage:
                           
                              1. Die Verhütung der Kohlenstaubbildung durch das Meißnersche Stoßtränkverfahren,
                              2. das Niederschlagen des gebildeten oder aufgewirbelten
                                 										Kohlenstaubes durch Wasserberieselung,
                              3. die Beseitigung der Entzündungsursachen durch die gleichen
                                 										Mittel wie zur Abwendung der Schlagwettergefahr.
                              
                           Von diesen Mitteln hat sich die von den preußischen Bergbehörden zuerst
                              									vorgeschriebene systematische Berieselung aller staubgefährlichen Betriebe als das
                              									wirksamste erwiesen.
                           Den Vorsichtsmaßnahmen gegen die Entstehung von Schlagwetter- und
                              									Kohlenstaubexplosionen haben sich weiterhin solche zur Lokalisierung einmal
                              									eingeleiteter Explosionen zugesellt. Diesen Maßnahmen liegt der Gedanke zugrunde,
                              									die Explosionsflamme durch Herstellung und Erhaltung nasser Streckenzonen oder mit
                              									Gesteinstaub erfüllter Zonen zu löschen.
                           Schließlich sei noch der Aufsehen erregende Vorschlag von Dr. Hanger (Liverpool) erwähnt, der eine künstliche Verdünnung des
                              									Luftsauerstoffs empfiehlt, wodurch jede Explosionsmöglichkeit wärmetheoretisch
                              									ausgeschlossen sein soll, andererseits aber die Gesundheit und selbst
                              									Arbeitsfähigkeit des Arbeiters nicht beeinträchtigt wird. [Aus der Festrede von
                              									Bergrat Professor Dr. Tübben an der Bergakademie Berlin
                              									1913.]
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                           Zur Bestimmung der Härte eines Metalls eignet sich das
                              									Härteprüfinstrument „Skleroskop“ sehr gut. Es wird von der bekannten Berliner
                              									Firma Schuchardt & Schütte geliefert. Das Prinzip
                              									beruht darauf, daß ein Gewicht, welches von einer bestimmten Höhe auf den zu
                              									untersuchenden Körper herabfällt, nach dem Auffallen wieder zurückprallen wird, und
                              									zwar um so höher, je härter der Versuchskörper ist.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 328, S. 205
                              Abb. 1.
                              
                           Ein kleines Gewicht in Form eines Stahlhammers von rundem Querschnitt, 2,6 g schwer,
                              									fällt in einer Glasröhre frei herab. Die Fallhöhe beträgt etwa 200 bis 250 mm. Der
                              									Hammer ist unten mit einer zentrisch sitzenden Diamantspitze versehen und springt
                              									nach dem Aufschlagen im Glasrohr wieder empor. Das Glasrohr (Abb. 1) ist mit einer Einteilung versehen, so daß die
                              									Sprunghöhe des Hammers abgelesen werden kann. Im Glasrohr bewegt sich der Hammer nur
                              									mit geringem Spiel. Um die genau senkrechte Stellung des Rohres bestimmen zu können, ist
                              									neben dem Rohr ein frei herabhängendes Pendel angebracht, welches auf eine Spitze
                              									einspielt. Mit Hilfe von zwei Stellschrauben kann der Apparat durch Beobachtung des
                              									Pendels in die genau senkrechte Lage gebracht werden. Durch einen Druck auf einen
                              									Gummiball wird ein sinnreich konstruierter, pneumatischer Apparat in Tätigkeit
                              									gesetzt, der kleine Fallhammer im Glasrohr nach oben gesaugt und durch zwei kleine
                              									Haken festgehalten. Durch abermaligen Druck auf den Gummiball gibt die
                              									Haltevorrichtung den Hammer frei, und er fällt herab. Um zu verhüten, daß während
                              									des Herabfallens im Glasrohr oberhalb vom Hammer eine Luftverdünnung entsteht, wird
                              									gleichzeitig durch die Auslösevorrichtung eine kleine Luftklappe oben geöffnet.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 328, S. 206
                              Abb. 2.
                              
                           Das Glasrohr ist in eine Metallhülse eingeschoben, die unten einen vorspringenden
                              									Schuh trägt. Dieser ist innen durchbohrt. Die Metallhülse mit Auslösevorrichtung
                              									kann durch eine Zahnstange beliebig senkrecht am Gestell bewegt werden. Durch diese
                              									Stellvorrichtung wird nun der Schuh fest auf den zu untersuchenden Körper
                              									aufgesetzt.
                           In Abb. 1 ist unter den Schuh ein Fräser gesetzt,
                              									dessen Härte bestimmt werden soll. Der Fräser liegt auf einem kleinen Amboß, der mit
                              									dem Gestell aus einem Stück gegossen ist. Die Verstellbarkeit der Metallhülse
                              									gegenüber dem Amboß ist aber nur in bestimmten Grenzen möglich. Handelt es sich um
                              									größere Stücke, die in den größten möglichen Zwischenraum nicht eingelegt werden
                              									können, so kann man die Metallhülse nebst Glasrohr vom Gestell abnehmen und auf den
                              									zu prüfenden Gegenstand aufsetzen. Dabei kann, wie Abb.
                                 										2 angibt, ein Halter mit Gelenkarm Verwendung finden, oder aber es
                              									kann auch nach Abb. 3 ohne jede Führung verfahren
                              									werden. Es muß nur dafür gesorgt werden, daß der zu untersuchende Körper nicht hohl
                              									liegt und daß das Glasrohr genau senkrecht steht.
                           Die Einteilung der Skala am Glasrohr ist gleichmäßig vorgenommen und reicht etwa bis
                              									140 mm. Bis auf Zehntel genau kann die Ablesung bequem erfolgen. Eine Sprunghöhe von
                              									90 mm wird auch bei ganz hartem Material selten überschritten.
                           Der Härtegrad wird unmittelbar durch die Ablesung der Sprunghöhe angegeben, z.B.
                              									88,9.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 328, S. 206
                              Abb. 3.
                              
                           Die Handhabung ist insofern sehr einfach, als nicht besondere Probestücke hergestellt
                              									zu werden brauchen. Das Stück muß nur an der zu untersuchenden Stelle eine ebene und
                              									saubere Oberfläche zeigen. Es empfiehlt sich, die Prüfung an verschiedenen Stellen
                              									vorzunehmen. Läßt man nämlich den Hammer an ein und derselben Stelle mehrere Male
                              									niederfallen, so wird das Material an dieser Stelle ein wenig zusammengedrückt, es
                              									wird dichter, und die Sprunghöhe wird bei jedem nächstfolgenden Versuch größer
                              									werden. Die Angabe würde also fehlerhaft sein.
                           Die Prüfung kann daher an fertig bearbeiteten Gegenständen vorgenommen werden, ohne
                              									daß sie beschädigt werden.
                           Auf diese Weise kann z.B. bei Kohlenstoffstahl festgestellt werden, ob der richtige
                              									Härtegrad erreicht ist.
                           Bei sehr weichem Metall würde die Sprunghöhe des vorher erwähnten Hammers sehr gering
                              									ausfallen und die Beobachtung daher unzuverlässig werden. Zu dem Zweck wird ein
                              									besonderer sogenannter „Weichmetallhammer“
                              									jedem Instrument
                              									beigegeben. Dieser besitzt eine größere Aufschlagfläche und ergibt daher auch eine
                              									größere Sprunghöhe.
                           Mit Hilfe einer besonderen Tabelle kann dann die beim Weichmetallhammer beobachtete
                              									Sprunghöhe auf die Sprunghöhe des zuerst erwähnten Universalhammers bezogen und
                              									umgerechnet werden.
                           R. Simon, Posen.
                           ––––––––––
                           
                              Zuverlässigkeitspreise der Nationalflugspende.
                              
                           I. Die Nationalflugspende zahlt deutschen Flugzeugführern, die in der Zeit vom 1.
                              									März bis zum 31. Dezember 1913 auf in Deutschland hergestellten, mit deutschen oder
                              									ausländischen Motoren versehenen Flugzeugen außerhalb sonstiger Konkurrenzen eine
                              									Stunde ohne Zwischenlandung fliegen, einen Preis von 1000 M und für jede weitere
                              									ohne Zwischenlandung geflogene Stunde einen Zusatzpreis von je 1000 M.
                           II. Wird der Flug mit Passagier – gegebenenfalls unter Ergänzung des
                              									Passagiergewichts durch Ballast auf 65 kg – oder mit Ballast von 65 kg ausgeführt,
                              									so wird zu obigen Preisen ein Zusatzpreis von 500 M für jede Stunde gezahlt, sofern
                              									folgende weitere Bedingungen erfüllt werden:
                           1. Bei einem Einstundenfluge muß der Flug vom Aufstiegplatz bis zu einem mindestens
                              									30 km entfernten Punkte und zurück führen, und dabei muß innerhalb 15 Minuten nach
                              									Aufstieg eine Höhe von mindestens 500 m erreicht, und während des Fluges 15 Minuten
                              									lang eine Mindesthöhe von 500 m beibehalten werden.
                           2. Bei einem Zweistundenfluge muß der Flug vom Aufstiegplatz bis zu einem mindestens
                              									30 km entfernten Punkte und zurück und sodann abermals zu einem mindestens 30 km vom
                              									Aufstiegplatz und mindestens 10 km seitlich vom ersten Wendepunkt entfernten Punkte
                              									führen, und dabei muß innerhalb 15 Minuten nach Aufstieg eine Höhe von mindestens
                              									500 m erreicht, und während des Fluges 30 Minuten lang eine Mindesthöhe von 500 m
                              									beibehalten werden.
                           3. Bei einem in gleicher Weise ausgeführten Drei- und Vierstundenfluge muß außer den
                              									bisherigen Erfordernissen während der Flugzeit eine Höhe von 800 m erreicht und 30
                              									Minuten lang beibehalten werden. Die sämtlichen Wendepunkte müssen voneinander stets
                              									mindestens 10 km entfernt sein. Bei einem Fünf- und Mehrstundenfluge muß außer den
                              									bisherigen Erfordernissen eine Höhe von 1000 m erreicht und 15 Minuten lang
                              									beibehalten werden.
                           III. Derjenige Flugzeugführer, der bei Bewerbung um vorstehende Preise jeweilig die
                              									längste Zeit, mindestens aber sechs Stunden, ununterbrochen geflogen hat, erhält aus
                              									der Nationalflugspende solange eine monatliche Rente von 2000 M bis zum
                              									Gesamtbeträge von 10000 M, bis ein anderer (auch ein Militärflugzeugführer) seine
                              									Flugzeit übertrifft. Die Rente wird am Ende jedes Monats für die Zeit gezahlt,
                              									während der ein Flugzeugführer den Rekord hält. Der erste Tag wird voll, der letzte
                              									nicht gerechnet.
                           IV. Die Beteiligung am Einstundenflug ist nur für solche Flugzeugführer offen,
                              									für deren Ausbildung aus der Nationalflugspende keine Prämie gezahlt worden ist.
                           V. Ferner ist Voraussetzung für die Bewerbung um Geldpreise, daß der Bewerber bei
                              									Ausführung eines Prämienfluges auf Grund der durch die Nationalflugspende
                              									vermittelten Versicherungspolize versichert war, sofern er nicht nachweist, daß er
                              									vor dem 1. März 1913 anderweit sich in gleicher Höhe versichert hatte.
                           VI. Die Kontrolle der Flugleistungen erfolgt durch einen Fliegeroffizier oder zwei
                              									vom Deutschen Luftfahrerverband anerkannte Sportzeugen nach dessen allgemeinen
                              									Vorschriften. Angestellte der gleichen Firma dürfen weder untereinander noch für den
                              									Inhaber, und dieser nicht für seine Angestellten Sportzeugen sein.
                           VII. Für sämtliche aus dieser Auslobung hervorgehende Streitigkeiten wird unter
                              									Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht gebildet, dessen Vorsitzender der
                              									geschäftsführende Kurator der Nationalflugspende oder ein von diesem bestellter
                              									Vertreter ist, und in das vom Verwaltungsausschuß der Nationalflugspende je ein
                              									Beisitzer 1. aus dem Luftfahrerverband, 2. aus dem Verein „Deutsche
                                 										Versuchsanstalt für Luftfahrt“, 3. aus den deutschen Flugzeugfabrikanten, 4.
                              									aus den deutschen Flugzeugführern gewählt wird.
                           Von der erflogenen Prämie behält die Nationalflugspende, falls der Flugzeugführer den
                              									Versicherungsbetrag für das laufende Jahr noch nicht voll bezahlt hat, einen Betrag
                              									bis zu 135 M zur Bezahlung der laufenden Versicherungsprämie zurück.
                           VIII. Die Annahme einer Prämie verpflichtet den Empfänger, sich für den Kriegsfall
                              									unbeschränkt, im Frieden während des folgenden, mit dem Empfange der Prämie
                              									beginnenden Jahres für eine besondere dreiwöchige Uebung der Heeresverwaltung zur
                              									Verfügung zu stellen.
                           IX. Deutsche Flugzeugführerinnen erhalten bei gleichen Leistungen gleiche Prämien
                              									ohne Uebernahme der unter VIII genannten Verpflichtungen.
                           X. Militärflieger erhalten an Stelle der Geldpreise besondere Ehrenpreise.
                           XI. Jeder Bewerber erhält vorstehende Preise und Zusatzpreise nur einmal, die Rente
                              									beliebig oft.
                           Nationalflugpreis. Derjenige deutsche Flugzeugführer, der
                              									in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1913 auf einem in Deutschland
                              									hergestellten, mit deutschem oder ausländischem Motor versehenen Flugzeug außerhalb
                              									sonstiger Konkurrenzen mit Passagier oder mit Ballast gemäß den Bestimmungen unter
                              									Ziffer II der Zuverlässigkeitspreise innerhalb 24 Stunden vom Aufstieg an die in der
                              									Luftlinie zwischen Aufstieg und Landungsplatz gemessene längste Entfernung über Land
                              									durchfliegt, erhält als Prämie so lange eine monatliche Rente von 3000 M bis zum
                              									Höchstbetrage von 15000 M, bis ein anderer deutscher Flugzeugführer (auch
                              									Militärflugzeugführer) diese Flugleistung überbietet. Die Rente wird am Ende jedes
                              									Monats für die Zeit ausgezahlt, in welcher der Flugzeugführer den Rekord hält. Der
                              									erste Tag wird voll, der letzte nicht gerechnet. Als Mindestleistung wird eine
                              									Gesamtstrecke von 500 km erfordert.
                           
                           Die Kontrolle der Flugleistungen erfolgt in gleicher Weise, wie es für die
                              									Zuverlässigkeitspreise vorgeschrieben ist; außerdem aber können Offiziere,
                              									Reserveoffiziere, Amts- und Gemeindevorsteher hinsichtlich des Ortes und der Zeit
                              									der Landung als Sportzeugen dienen. Bei eventl. Streitigkeiten hat das gleiche
                              									Schiedsgericht zu entscheiden, das für die Zuverlässigkeitspreise vorgesehen
                              									ist.
                           Für Militärflieger werden Ehrenpreise ausgesetzt.
                           Wegen Versicherung vergl. oben V. und VII. Abs. 2.
                           Versicherung. Da die Versicherung in der oben unter Nr. V
                              									angegebenen Weise Voraussetzung für die Bewerbung um vorstehende Geldpreise ist, so
                              									empfiehlt es sich, mit der geschäftsführenden Versicherungsgesellschaft Viktoria zu
                              									Berlin auf Grund der von der Nationalflugspende vermittelten Polize einen
                              									Versicherungsvertrag sobald wie möglich abzuschließen. Bei Abschluß des
                              									Vertrages muß der Flieger die erste Vierteljahrsrate in Höhe von M 45 zahlen,
                              									worauf seitens der Nationalflugspende der von ihr übernommene Anteil der
                              									Jahresprämie in Höhe von M 200 an die Viktoria gezahlt wird. Für die weiteren
                              									Vierteljahrszahlungen von je M 45 bleibt der Flieger allein rechtlich verpflichtet.
                              									Falls der Flieger einen Geldpreis für eine Flugleistung erhält, so wird aus diesem
                              									der noch nicht gezahlte Rest der Jahresversicherungsprämie seitens der
                              									Nationalflugspende zurückbehalten und an die Viktoria abgeführt.
                           Die Leistungen der Versicherung bestehen im Falle einer durch Fliegerunfall
                              									herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit in einem täglichen Krankengeld bis zu M 5 und im
                              									Falle der Invalidität in einer jährlichen Rente bis zu M 1600.