| Titel: | Zu dem Entwurf für das neue Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz. | 
| Autor: | Emil Bierreth | 
| Fundstelle: | Band 328, Jahrgang 1913, S. 514 | 
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                        Zu dem Entwurf für das neue Patent-,
                           								Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz.
                        Von Patentanwalt Dipl.-Ing. Emil Bierreth in
                           									Berlin SW. 48.
                        BIERRETH: Zu dem Entwurf für das neue Patent-, Gebrauchsmuster- und
                           								Warenzeichengesetz.
                        
                     
                        
                           Das in allen Kreisen der Industrie lange ersehnte neue Patentgesetz ist nunmehr
                              									zusammen mit einem neuen Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz von der Regierung
                              									im Entwurf veröffentlicht worden. Es sind nur wenige, aber durchgreifende
                              									Aenderungen, die das neue Patentgesetz von dem alten unterscheiden, so daß manche in
                              									den letzten Jahren zum Ausdruck gebrachten Wünsche unerfüllt bleiben. Wie in den
                              									Erläuterungen zum Regierungsentwurf selbst gesagt wird, läßt der letztere viele
                              									Anregungen unberücksichtigt, „weil ihre Notwendigkeit nicht nachgewiesen ist,
                                 										wenn man sich auch über ihre Zweckmäßigkeit verständigen könnte“. Dies ist
                              									bedauerlich, da das Gesetz noch in mancher Beziehung verbesserungsfähig ist und der
                              									Einwand der Rechtssicherheit, da man nun doch einmal beim Aendern ist, nicht gemacht
                              									werden kann.
                           Auch die im Gesetzentwurf berücksichtigten Aenderungen werden, so dankbar man sie
                              									auch begrüßen muß, nicht ausnahmslos die Billigung der Allgemeinheit finden.
                           Die für die Allgemeinheit vielleicht wichtigste Aenderung ist die Neuregelung der
                              									Patentgebühren. Die hohen, für einen nicht begüterten Erfinder fast
                              									unerschwinglichen Patentgebühren des alten Gesetzes wurden immer drückender
                              									empfunden, so daß allgemein eine Verbilligung der Patentgebühren verlangt wurde. Der
                              									neue Entwurf trägt diesem Verlangen in weitgehendem Maße Rechnung. Während nach dem
                              									alten Gesetz die erste Jahresgebühr M 30 beträgt, die zweite M 50, die dritte M 100
                              									usw., jedes Jahr um M 50 steigend, so daß also für 15 Jahre Patentdauer die
                              									ansehnliche Summe von M 5280 herauskommt, sieht der neue Entwurf für die ersten fünf
                              									Jahre eine gleichbleibende Gebühr von je M 50 vor, worauf erst mit dem sechsten
                              									Patentjahre eine Erhöhung der Gebühren um je M 50 für jedes Jahr eintritt; so daß
                              									sich die Gebühren für 15 Jahre Patentdauer zukünftig, wenn der Gesetzentwurf in
                              									dieser Beziehung ungeändert angenommen wird, nur auf M 3500 belaufen werden. Es ist
                              									das also eine Ermäßigung der Patentgebühren um etwa ⅓ der Gesamthöhe. Eine
                              									weitere Erleichterung soll für unbemittelte Erfinder neben der Verringerung der
                              									Jahresgebühren dadurch geschaffen werden, daß den Anmeldern oder Patentinhabern, die
                              									ihre Bedürftigkeit nachweisen, die Gebühren für die ersten drei Jahre bis zum Beginn
                              									des vierten Jahres gestundet und wenn das Patent innerhalb der ersten vier Jahre
                              									erlischt, ganz erlassen werden. Die Stundung und der Erlaß der Jahresgebühren, die
                              									jetzt nur für die beiden ersten Jahre zulässig sind, werden damit auf ein weiteres
                              									Patentjahr ausgedehnt.
                           So erfreulich einerseits die Ermäßigung der Jahrespatentgebühren ist, so bedauerlich
                              									ist andererseits die Erhöhung der übrigen Gebühren, so vor allem der Anmelde und
                              									Beschwerdegebühr, die nach dem Entwurf beide von M 20 auf M 50 heraufgesetzt
                              									sind.
                           Durch die Erhöhung der Anmeldegebühr auf M 50 soll nach den Erläuterungen zum
                              									Regierungsentwurf die Anzahl der unnützen und unreifen Patentanmeldungen verringert
                              									werden, so daß das Patentamt nicht so stark mit derartigen Anmeldungen belastet und
                              									dadurch in seiner Prüfung der wertvolleren und bedeutenderen Erfindungen
                              									beeinträchtigt wird. Ob dieser Erfolg durch die geplante Erhöhung der Anmeldegebühr
                              									erreicht wird, erscheint sehr zweifelhaft. Einen Erfinder, der seine Erfindung für
                              									unnütz und unreif hält, gibt es kaum. Die Erhöhung der Anmeldegebühr wird also im
                              									wesentlichen nur die Folge haben, daß der sozial schlechter gestellte Erfinder auf
                              									die Anmeldung verzichten muß, wenn er die M 50 Anmeldegebühr nicht auftreiben kann,
                              									und dies auch dann, wenn seine Erfindung wertvoll ist.
                           Die anderen Gründe, die in den Erläuterungen zum Regierungsentwurf für eine Erhöhung
                              									der Anmeldegebühr noch geltend gemacht werden, sind gleichfalls nicht stichhaltig.
                              									Die Anzahl von Erfindungen, die nur ein Gutachten über die Neuheit oder einen
                              									Ausweis über die Priorität bezwecken, ist verhältnismäßig gering. Richtig ist
                              									indessen, daß der Satz von M 20 bei den heutigen Geldverhältnissen zu gering ist, um
                              									als Entgelt für die amtliche Mühewaltung zu dienen, indessen ist dem zu entgegnen, daß das
                              									Patentamt an den Jahresgebühren, und zwar selbst bei dem ermäßigten Satz, so viel
                              									herausholt, daß diese Unstimmigkeit wieder voll und ganz ausgeglichen wird.
                           Es ist daher nur zu hoffen, daß die Anmeldegebühr vor Annahme des Gesetzes wieder auf
                              									M 20 ermäßigt wird.
                           Nicht so einschneidend, aber auch von wesentlicher Bedeutung ist die Erhöhung der
                              									Beschwerdegebühr von M 20 auf M 50. Unbemittelten Erfindern wird dadurch oft der Weg
                              									zur Verfechtung ihres Rechts abgeschnitten, denn es sind erfahrungsgemäß oft nicht
                              									die schlechtesten Erfindungen, die erst in der Beschwerdeinstanz angenommen werden,
                              									abgesehen davon, daß der Erfinder auch aus anderen Gründen gezwungen werden kann, in
                              									die Beschwerde zu gehen, z.B. weil er einen weiteren Anspruch gewährt haben will,
                              									als ihm von der Vorinstanz zugebilligt wird.
                           Bei Aufrechterhaltung der Beschwerdegebühr in der Höhe von M 50 würde daher
                              									mindestens die Forderung berechtigt sein, daß die Gebühr bei einem Erfolg der
                              									Beschwerde ganz oder zum Teil zurückzuzahlen ist. Die Beschwerdeabteilung hat zwar
                              									ebenso wie im alten Gesetz die Befugnis, die Zurückzahlung der Gebühr anzuordnen,
                              									wenn der Beschwerde stattgegeben wird, indessen hat die Beschwerdeabteilung des
                              									Patentamtes von dieser Befugnis bei ihrer bisherigen Praxis bekanntlich nur in den
                              									seltensten Fällen Gebrauch gemacht, so daß diese Befugnis bei Beibehaltung der
                              									bisherigen Praxis fast ohne Belang ist.
                           Nach dem Regierungsentwurf können zwar ferner, wenn sich der Patentsucher im
                              									Anmeldeverfahren mit der Entscheidung des mit drei Mitgliedern besetzten
                              									Beschwerdesenats begnügt und nicht noch die Entscheidung des aus fünf Mitgliedern
                              									bestehenden Vollsenats anruft, 20 M. zurückerstattet werden, doch ist damit dem
                              									zurückgewiesenen Anmelder kaum gedient, der das zweifellos berechtigte Interesse
                              									daran hat, eine Endentscheidung über seine Erfindung herbeizuführen.
                           Der Neuerung, daß für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Patentanmeldung eine
                              									Gebühr von 20 M festgesetzt wird und den Parteien nach freiem Ermessen des
                              									Patentamtes die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, wird man unbedenklich
                              									zustimmen können. Es werden dadurch viele unbegründete Einsprüche vermieden werden,
                              									die nur den Zweck haben, die Patenterteilung hinauszuziehen und den Anmelder mürbe
                              									zu machen. Dem obsiegenden Einsprechenden kann überdies die Einspruchsgebühr
                              									zurückerstattet werden.
                           Die Gebühr für eine Nichtigkeitsklage wird nach dem Entwurf von 50 M auf 100 M
                              									heraufgesetzt und für die bisher kostenfreie Berufung an das Reichsgericht soll eine
                              									Gebühr von 300 M erhoben werden, die auf die gleichfalls neu eingeführten
                              									Verfahrengebühren nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet werden soll. Wird das
                              									Verfahren in I. Instanz vor dem Patentamt ohne Entscheidung beendet, so wird von der
                              									Gebühr von 100 M die Hälfte zurückerstattet.
                           Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent wird also künftig im Vergleich zu dem
                              									bisherigen Verfahren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. Da es sich aber
                              									hier ohnehin meist um große Werte und erhebliche Interessen handelt, so wird die
                              									Erhöhung der Kosten von den Parteien nicht so sehr empfunden werden, und es wird
                              									gleichzeitig ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Patentamtes und des
                              									Reichsgerichts geboten.
                           Neben der besprochenen Aenderung der Gebühren dürften die neuen Bestimmungen über die
                              									Angestelltenerfindungen und die Neuregelung des patentamtlichen Prüfungsverfahrens
                              									das meiste Interesse beanspruchen.
                           Ueber das Recht der Angestellten an den von ihnen während ihrer Tätigkeit gemachten
                              									Erfindungen enthält das jetzige Gesetz überhaupt keine Bestimmungen. Es hat sich
                              									hier die Praxis herausgebildet, daß man, wenn keine besonderen vertraglichen
                              									Abmachungen vorlagen oder kein besonderer Auftrag für die Erfindung erteilt war, das
                              									Patent auf die Erfindung dann dem Dienstherrn zusprach, wenn die Erfindung in den
                              									Bereich der dienstlichen Obliegenheiten des Angestellten fiel. Diese bisherige
                              									Praxis soll durch § 10 des Regierungsentwurfs zum Gesetz erhoben werden.
                           Der Angestellte soll aber für die Erfindung von dem Unternehmer eine Vergütung
                              									verlangen können, über deren Art und Höhe, wenn darüber weder durch die Bemessung
                              									des Gehaltes oder Lohnes noch sonst eine Vereinbarung getroffen ist, der Unternehmer
                              									nach billigem Ermessen bestimmen kann. Die Bestimmung ist jedoch für den
                              									Angestellten nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, im anderen
                              									Falle wird sie durch Urteil festgesetzt. Auf eine Vereinbarung, daß dem Angestellten
                              									keinerlei Vergütung für künftige Erfindungen zustehen soll, die auf den Unternehmer
                              									übergehen, kann sich der letztere nicht berufen.
                           Außerdem hat der Erfinder noch Anspruch darauf, daß er bei Erteilung des Patents und
                              									in den Veröffentlichungen des Patentamtes als Erfinder genannt wird. Neben den
                              									materiellen Vorteilen ist somit auch für die Erfinderehre gesorgt.
                           Das neue Gesetz soll überhaupt ganz mit der bisherigen Regel brechen, daß, abgesehen
                              									von der widerrechtlichen Entnahme der Erfindung, dem ersten Anmelder das Patent
                              									zusteht. Nach dem neuen Gesetz hat nur der Erfinder Anspruch auf das Patent. Nur
                              									wenn die Erfindung in einem Betriebe gemacht und auf bestimmte Personen als Erfinder
                              									nicht zurückzuführen ist, soll das Patent demjenigen erteilt werden, für dessen
                              									Rechnung der Betrieb verwaltet wird.
                           Abgesehen von dem Anspruch der Angestellten, als Erfinder genannt zu werden, hat
                              									diese erfinderrechtliche Bestimmung praktisch keine wesentliche Bedeutung, denn von
                              									mehreren voneinander unabhängigen Erfindern erhält doch derjenige das Patent, der
                              									zuerst anmeldet.
                           Die patentamtliche Prüfung der Erfindungen soll wesentlich vereinfacht werden. Dies
                              									ist besonders zu begrüßen, denn die Langwierigkeit des deutschen Patentverfahrens,
                              									die allerdings zum großen Teil von der Ueberlastung des Patentamtes herrührt,
                              									ist genügend bekannt. Wenn Erfindungen oft drei bis vier Jahre im Prüfungsverfahren
                              									schweben, bis auf sie endgültig ein Patent erteilt wird, so ist das ein Zustand, der
                              									dringend einer Abhilfe bedarf, um so mehr als nach dem bisherigen Gesetz die
                              									fünfzehnjährige Patentdauer vom Anmeldedatum rechnet und daher für den Erfinder oft
                              									¼ der Patentdauer verloren geht, ohne daß er deshalb weniger Jahresgebühren zu
                              									zahlen hat.
                           Der neue Gesetzentwurf trägt diesem Mißstand in weitgehendem Maße Rechnung, indem er
                              									neben der Vereinfachung des amtlichen Prüfungsverfahrens auch den Beginn der
                              									Patentdauer nach dem Vorbilde anderer Länder auf den Tag der Veröffentlichung der
                              									Anmeldung festsetzt.
                           Die Prüfung der Anmeldungen soll wie bisher durch Einzelprüfer erfolgen, jedoch
                              									sollen diese selbst über die Zurückweisung oder Bekanntmachung der Anmeldung
                              									entscheiden, so daß hierfür nicht wie bisher besondere Anmeldeabteilungen in
                              									Tätigkeit zu treten brauchen, durch deren erneute Prüfung die Bekanntmachung der
                              									Anmeldung meist um mehrere Monate verzögert wurde. Die Einzelprüfer werden daher
                              									auch künftig nicht mehr Vorprüfer, sondern kurzweg Prüfer genannt werden.
                           Gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer ist binnen eines Monats die
                              									Beschwerde zulässig, die zunächst vor den aus drei Mitgliedern zusammengesetzten
                              									Beschwerdesenat geht. Wird der Beschwerde stattgegeben, so ist die Entscheidung
                              									endgültig, im anderen Falle kann der Anmelder den aus fünf Mitgliedern
                              									zusammengesetzten Vollsenat anrufen, vor dem auf Antrag eine mündliche Verhandlung
                              									anberaumt werden muß. Von der Beschwerdegebühr in Höhe von 50 M werden 20 M
                              									erstattet, wenn die Entscheidung des Vollsenats nicht angerufen wird.
                           Im Einspruchsverfahren geht dagegen die Beschwerde sofort vor den Vollsenat, der
                              									endgültig über die Patenterteilung entscheidet.
                           Außer den Prüfern und Beschwerdesenaten bleiben flach wie vor die Patentabteilungen
                              									und der Nichtigkeitssenat (früher Nichtigkeitsabteilung) bestehen, von denen die
                              									ersteren über Anträge zu entscheiden haben, die neben den Patenterteilungsanträgen
                              									beim Patentamt eingehen, während der Nichtigkeitssenat für die Nichtigkeitsklagen
                              									zuständig ist.
                           Eine neue Einrichtung besteht in der Bildung eines sich aus dem Präsidenten oder
                              									dessen Stellvertreter und aus acht Mitgliedern zusammensetzenden großen Senates, der
                              									im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung über innerhalb des Patentamtes
                              									zweifelhafte Fragen mit verbindlicher Kraft entscheiden soll.
                           Die bisherige fünfjährige Anfechtungsfrist bei Nichtneuheit eines Patentes im Wege
                              									der Nichtigkeitsklage soll nur unter gewissen Einschränkungen wegfallen. Sie soll
                              									nämlich dann bestehen bleiben, wenn der Patentinhaber die geschützte Erfindung
                              									offenkundig ausgeführt hat, bevor der Antrag gestellt ist. Ob damit den Gründen
                              									genügt wird, welche die Forderung einer vollständigen Beseitigung der
                              									fünfjährigen Nichtigkeitsfrist veranlaßten, erscheint recht zweifelhaft, da es ja
                              									jeder Patentinhaber in der Hand hat, durch zeitweise offenkundige Ausführung seiner
                              									geschützten Erfindung sich die fünfjährige Nichtigkeitsfrist zu sichern.
                              									Wegelagerer- oder Sperrpatente werden dadurch ebensowenig verhindert als der
                              									Mißstand beseitigt, daß nach Ablauf der fünfjährigen Nichtigkeitsfrist als völlig
                              									vorbekannt erkannte Patente unangreifbar bleiben.
                           Einem dringenden Bedürfnis hilft die Einführung der „Wiedereinsetzung in den
                                 										vorigen Stand“ in das Patentgesetz ab. Leider ist diese Möglichkeit nur für
                              									die Versäumnis bestimmter Verfahrensfristen (Vorbescheids-, Beschwerde- und
                              									Berufungsfrist), nicht aber für die Versäumnis der rechtzeitigen Zahlung der
                              									Jahresgebühren gegeben, während man sie gerade für die letztere Fristversäumnis am
                              									allermeisten gewünscht hätte. Die Erläuterungen zu dem Regierungsentwurf lehnen die
                              									Einführung der Wiedereinführung in den vorigen Stand für die nicht rechtzeitige
                              									Zahlung der Jahresgebühren mit unzureichender Begründung ab. Der Einwand, daß das
                              									Patentamt an die rechtzeitige Zahlung besonders erinnert, versagt deshalb, weil aus
                              									dem Umstand, daß der Patentinhaber eine Benachrichtigung nicht erhält, keine
                              									Rechtsfolgen erwachsen. Andererseits muß man beachten, daß durch den unverschuldeten
                              									Verfall eines Patentes infolge nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr oft ganz
                              									erhebliche Werte verloren gehen.
                           Natürlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann möglich, wenn die
                              									Frist infolge Naturereignisse oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht eingehalten
                              									werden kann. Sie ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim Patentamt
                              									schriftlich zu beantragen und zu begründen und kann nach Ablauf von drei Monaten
                              									seit dem Ende der versäumten Notfrist nicht mehr beantragt werden. Die versäumte
                              									Handlung ist gleichfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist nachzuholen.
                           Von den Bestimmungen über die Patentverletzungen verdient die neue Vorschrift
                              									Beachtung, daß der Verletzer auf alle Fälle die ungerechtfertigte Bereicherung von
                              									dem Augenblick an herauszugeben hat, in dem der Verletzte seinen Anspruch
                              									gerichtlich geltend gemacht hat. Ferner soll der Verletzer nicht wie bisher nur bei
                              									wissentlicher oder grob fahrlässiger Patentverletzung, sondern schon bei
                              									fahrlässiger Verletzung schadenersatzpflichtig sein. Dadurch wird den Interessen der
                              									Patentinhaber zweifellos wesentlich gedient, die bisher trotz fortgesetzter
                              									Verletzung des Patentes, wenn dem Verletzer keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
                              									werden konnte oder derselbe durch ein zu seinen Gunsten lautenden Gutachten seine
                              									Gutgläubigkeit nachwies, oft mit ihren Schadenersatzansprüchen abgewiesen werden
                              									mußten.
                           Die übrigen Aenderungen, die der Regierungsentwurf des Patentgesetzes noch vorsieht,
                              									sind gegenüber den vorstehend aufgezählten Bestimmungen für die Allgemeinheit von
                              									untergeordneter Bedeutung.
                           
                              
                                 (Schluß folgt.)