| Titel: | Polytechnische Rundschau. | 
| Fundstelle: | Band 328, Jahrgang 1913, S. 526 | 
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                        Polytechnische Rundschau.
                        Polytechnische Rundschau.
                        
                     
                        
                           Die G. M. A.-Rohölmotorenanlage als einzige Kraftzentrale
                                 										der „Iba“, Leipzig 1913. Die beiden großen Rohölmaschinen, die von
                              									der Aktien-Gesellschaft Görlitzer Maschinenbau-Anstalt und
                                 										Eisengießerei, Görlitz, in der Iba ausgestellt sind, dienen als
                              									Antriebsmaschinen für die mit ihnen direkt gekuppelten Generatoren und bilden die
                              									einzige Kraftzentrale der Ausstellung; sie sind demgemäß ständig in Betrieb und
                              									dienen einzig und allein zur Erzeugung des gesamten Bedarfes an elektrischem Strom
                              									für die Ausstellung: Sie sind stehender Bauart und arbeiten im einfachwirkenden
                              									Viertakt nach dem bekannten Diesel-Verfahren. Mit
                              									Rücksicht auf guten Massenausgleich, ruhigen Gang und leichtes Anlassen sind sie in
                              									Sechszylinderanordnung ausgeführt. Bei 167 Umläufen i. d. Min. entwickelt jede
                              									Maschine eine Leistung von 1150 PSe. Als besonderes
                              									Kennzeichen weisen die Maschinen ein kastenförmiges Gestell auf, mit dem die
                              									Zylindermäntel zu einem einzigen Gußstück vereinigt sind. Je zwei Zylindermäntel
                              									sind außerdem paarweise zusammengegossen. Diese Bauart gibt bei größter Stabilität,
                              									Einfachheit und Uebersichtlichkeit gleichzeitig einen äußerst gedrängten und
                              									gefälligen Zusammenbau. Durch das paarweise Zusammenfügen je zweier Zylinder
                              									sind drei Kurbellager vermieden.
                           Die Steuerhebel für alle Zylinder sitzen auf einer unterteilten Welle, deren
                              									Lagerstellen nicht an den Zylinderdeckeln, sondern am Support der
                              									Steuerscheibenwelle befestigt sind. Beim Ausbau der Ventile ist es deshalb nicht
                              									erforderlich, auch die Steuerhebelwelle zu demontieren, sondern die Hebel brauchen
                              									auf der Welle nur zur Seite geschoben werden. Dadurch ist natürlich eine wesentliche
                              									Vereinfachung und Zeitersparnis beim Ein- und Ausbau der Ventile erreicht, ein
                              									Vorteil, der nicht zu unterschätzen ist.
                           Jeder Zylinder besitzt eine Brennstoffpumpe, jedoch sind je drei Pumpenkolben in
                              									einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht, so daß für eine Maschine zwei Pumpengehäuse
                              									vorhanden sind. Diese sind zusammenhängend an einer Seite der Maschine in
                              									unmittelbarer Nähe des Regulators angeordnet und haben einen gemeinsamen Antrieb
                              									durch ein einziges auf der Steuerscheibenwelle befindliches Exzenter. Infolge der
                              									Anordnung dieser Brennstoffpumpen in unmittelbarer Nähe des Regulators sind
                              									komplizierte Steuergestänge vermieden. Die Regelung selbst erfolgt durch Aenderung
                              									der Brennstoffzufuhr, in der Weise, daß der Saugventilschluß der Pumpen geändert wird.
                           Die einfachwirkende zweistufige Luftpumpe ist seitlich am Motor stehend angebracht,
                              									und zwar ist das Pumpengehäuse in den Kühlwasserraum des Motorenständers eingebaut.
                              									Der Antrieb der Pumpe erfolgt durch Kurbeltrieb von der Hauptwelle aus. Durch diese
                              									stehende Anordnung wird vermieden, daß vom Kurbelantrieb abgeschleudertes Oel in die
                              									Pumpe gelangen, dort verbrennen und somit zu Betriebsstörungen Veranlassung geben
                              									kann, wie sie bei liegenden Pumpen keineswegs ausgeschlossen sind.
                           Besonders bemerkenswert ist das Anlaß verfahren. Es werden zum Anlassen mittels
                              									Druckluft nur zwei Zylinder benutzt. Zu diesem Zweck ist die Hebelwelle unterteilt,
                              									und es befinden sich nur Anlaßhebel auf dem zu den beiden Anlaßzylindern gehörenden
                              									Teil der Hebelwelle.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 328, S. 526
                              
                           Für reichliche Wasserkühlung aller erforderlichen Teile, wie Zylinderdeckel,
                              									Arbeitszylinder, Luftpumpenzylinder usw. ist gesorgt. Auch die Hauptwellenlager sind
                              									mit Wasserkühlung versehen. Die Schmierung sämtlicher wichtigen Stellen erfolgt von
                              									einem Zentralschmiergefäß aus.
                           Die Maschinen sind sowohl für den Betrieb mit den verschiedensten Mineralölsorten als
                              									auch mit dem in neuester Zeit bekannt gewordenen und besonders billigen
                              									Steinkohlenteeröl eingerichtet. Die Teerölvorrichtung ist derart vervollkommnet, daß
                              									es nicht mehr erforderlich ist, dem Teeröl zum Einleiten der Zündung dauernd einen
                              									zweiten Brennstoff (zumeist Gasöl) mit Hilfe einer zweiten Brennstoffpumpe
                              									vorzulagern. Der Motor braucht vielmehr nur noch beim Anlassen kurze Zeit mit reinem
                              									Gasöl betrieben zu werden, dann kann zu reinem Teerölbetrieb übergegangen werden. Zu
                              									diesem Zweck erhält die Brennstoffpumpe eine einfache Umschaltvorrichtung.
                           Die beiden Rohölmaschinen sind mit zwei Gleichstrom-Nebenschlußgeneratoren von je 800
                              									KW Leistung gekuppelt. Die Spannung beträgt 2 × 230 Volt Dreileiter. Die
                              									Hauptschaltanlage besteht aus sechs Feldern von insgesamt 7,5 m Länge. Die
                              									Beleuchtungsanlage umfaßt 106 Bogenlampen zu je 10 Amp. Sie sind in neun Serien
                              									geschaltet, jede Serie zu zwölf Stück. Die Illuminationsbeleuchtung für Konturen,
                              									Beet- und Baumbeleuchtung besteht aus etwa 23000 Glühlampen von 5 und 10 NK bei 230
                              									Volt Spannung.
                           Weiter wurden verlegt: etwa 26 km eisenbandarmiertes Einfachbleikabel im Querschnitt
                              									von 25 bis 185 qmm, etwa 30 km blanke Kupferleitung für Nulleiter und
                              									Bogenlichtbeleuchtung.
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                           Richtige Spannung und Stromdichte beim Galvanisieren. Die
                              									Rezepte für Galvanisierbäder schreiben eine bestimmte vorteilhafteste Badspannung
                              										V vor und eine bestimmte
                              									kathodische Stromdichte i in Ampere für 1 qdm
                              									Warenfläche. V gilt dabei gewöhnlich unter
                              									Voraussetzung gleichgroßer Anoden- und Warenfläche. Nun
                              									ist aber die eingehängte Warenfläche abwechselnd groß und niemals genau bekannt.
                              									Diese Schwierigkeit, V und i zahlenmäßig innezuhalten, wird praktisch zur vollen Unmöglichkeit wegen
                              									folgender Umstände.
                           Angenommen, bei zwei symmetrisch eingehängten vollbesetzten Warenstangen sei die
                              									Maschinenspannung 5 Volt, die Badspannung 3 Volt und die Stromstärke 1 = 24 Amp. Hängt man statt dessen nur eine Warenstange ein und läßt bequemerweise Anodenfläche
                              									und Maschinenspannung ungeändert, so ist dann die Badspannung V größer als 3 Volt und die Stromstärke 1 zwar kleiner als 24, aber nicht rezeptmäßig gleich 12
                              									Amp. Um dieselbe Stromdichte i und mit ihr in einer
                              									bestimmten Zeit dieselbe Niederschlagsstärke und -gute zu erhalten, muß man also
                              									durch Vorschalten von Widerstand die Stromstärke auf 12 Amp. ermäßigen. Dabei aber
                              									sinkt die Badspannung V auf beträchtlich viel weniger
                              									als die vorgeschriebenen 3 Volt. Daß hier Stromdichte und Badspannung nicht mehr wie
                              									zuerst rezeptmäßig passen, kommt daher, daß die vorher durch die Warenstange II beanspruchte und der Warenstange I abgewandte Seite der gemeinsamen mittleren Anoden
                              									jetzt zur Stromzufuhr zur Warenstange I beiträgt. Um
                              									wieviel hierdurch die Anodenfläche betreffs I größer
                              									ist als zuerst betreffs (I + II), hängt ab von Länge und Querschnitt der Stromwege von der abgewandten
                              									Seite her nach I; d.h. von der Stromlinienstreuung im
                              									Elektrolyten. Bei Elektrolyten mit hohem spezifischen Widerstand ist diese geringer,
                              									die Stromlinien kürzer, die Stromquerschnitte kleiner und insgesamt der Ohmsche Widerstand größer als bei gutleitenden
                              									Elektrolyten. Diesen Verhältnissen zahlenmäßig in betreff der Stromdichte i Rechnung zu tragen, ist dem Galvaniseur ganz
                              									unmöglich.
                           Ferner: Wenn zwei verschiedene Metalle sich in Lösungen ihrer Salze befinden, so
                              									bilden sie bei Berührung ihrer Lösungen eine Art Daniellsche Kette. Das kommt auch in Galvanisierbädern beim Einhängen von
                              									Metallwaren vor und zwar tatsächlich sogar schon dann, wenn die Salzlösung des
                              									eingehängten Warenmetalls so schwach ist, daß sie chemisch noch nicht nachgewiesen
                              									werden kann. Soll hierdurch die Stromdichte i nicht
                              									erniedrigt werden, so muß man die Badspannung zu Anfang mitunter ganz beträchtlich
                              									viel größer als auf V einstellen. Sehr bald aber sinkt
                              									dann der Lösungsdruck der Ware, d.h. ihr Bestreben, sich im Bade zu lösen; weil ja
                              									die Ware mehr und mehr mit Badmetall bedeckt wird. Infolge dieser Verringerung der
                              									elektromotorischen Gegenkraft des Lösungsdruckes würde im Falle gleichbleibender
                              									Badspannung die Stromdichte i steigen. Jetzt aber wird
                              									durch die starke Metallabscheidung die Elektrolytschicht an der Kathode metallärmer,
                              									während die Elektrolytschicht an der löslichen Anode metallreicher wird. Da sich
                              									diese verschieden konzentrierten Flüssigkeitsschichten mittelbar berühren, so
                              									ergeben sie eine elektromotorische Gegenkraft von der schwächer zur stärker
                              									konzentrierten Schicht, also von der Kathode zur Anode. Außerdem jedoch kann sich
                              									entwickelnder Wasserstoff die Kathode, sich entwickelnder Sauerstoff die Anode
                              									überziehen, und diese kann als Gaskette oder Oxydations- und Reduktionskette
                              									ebenfalls eine elektromotorische Gegenkraft liefern. Alle diese verschiedenen
                              									Polarisationsspannungen hängen ab von der Stromdichte i
                              									und ergeben einen Gesamtvorgang derart, daß die hohe Polarisationsspannung beim
                              									Andecken bald stark sinkt und allmählich wieder bis zu einem Grenzwert steigt.
                           Wegen dieser vielen Beeinflussungen der Badspannungen, der meistens nicht möglichen
                              									Berechnung der Warenfläche und der von ihr abhängigen Stromdichte i, wozu obendrein noch Veränderlichkeit der
                              									Badzusammensetzung und -temperatur, Abnahme der Elektrolytkonzentration infolge
                              									unzureichender oder sich mit Metallverbindungen bedeckender Anodenfläche und
                              									Verbrauch der Leitsalze, Aufnahme von Fremdstoffen usw. hinzukommen, galvanisiert
                              									man meist ohne Volt- und Amperemeter lediglich auf Grund des Aussehens der Ware: Ist
                              									die Stromdichte zu groß, so wird der Ueberzug vorzeitig mattfarbig (die Ecken
                              									brennen an), an der Kathode tritt zu starke Gasentwicklung auf, Stromstreifen werden
                              									sichtbar usw. und so merkt man sich nach einigem Lehrgeld bald, auf welchen Knopf
                              									man den Widerstandshebel bei ganz-, halb- oder viertelbesetztem Bad einzustellen
                              									hat. Wiewohl also die Innehaltung der rezeptmäßig vorteilhaftesten Ampere- und
                              									Voltzahl auch nicht annähernd Möglich ist, sind doch Strommesser oder Coulombmesser
                              									in gewissen Fällen zwecks Berechnung der Stromkosten und der niedergeschlagenen
                              									Metallmenge trotzdem unentbehrlich. [E. Trurnit,
                              									Elektrochemische Zeitschr., Bd. 19., 1912, Teil: Galvanoplastik und
                              									Metallbearbeitung, S. 23 bis 26.]
                           Erich Schneckenberg.
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                           Der am 2. Juni 1911 revidierte Pariser Unionsvertrag für den
                                 										Schutz des gewerblichen Eigentums. Bereits 1883 ist unter einer Reihe von
                              									Staaten ein Vertrag zustande gekommen, der bezweckt, den Angehörigen der
                              									Verbandstaaten Vorteile auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums zu sichern. Der
                              									Staatenbund führt kurz die Bezeichnung „Internationale Union“, der Vertrag
                              									die Bezeichnung „Unionsvertrag“. Die grundlegenden Bestimmungen sind in dem
                              									Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 enthalten. Sie wurden ergänzt in Brüssel am
                              									14. Dezember 1900. Die wichtigsten Bestimmungen des Unionsvertrages in der
                              									revidierten Brüsseler Fassung sind kurz folgende:
                           Die Angehörigen der Verbandstaaten genießen in allen übrigen Staaten des Verbandes in
                              									betreff der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster oder Modelle, der Fabrik- und
                              									Handelsmarken die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Staatsangehörigen
                              									gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Sie haben denselben Schutz wie
                              									diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte. Den Angehörigen
                              									der Vertragstaaten sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verbände nicht
                              									beigetretenen Staaten, sofern sie auf dem Gebiete eines Verbandstaates ihren
                              									Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassung
                              									haben.
                           Die Angehörigen der Verbandstaaten, welche in einem dieser Staaten vorschriftmäßig
                              									ein Gesuch um ein Erfindungspatent, gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik-
                              									oder Handelsmarke hinterlegen, genießen während bestimmter Fristen und vorbehaltlich
                              									der Rechte Dritter ein Prioritätsrecht. Die Prioritätsfrist beträgt für
                              									Erfindungspatente zwölf Monate, für gewerbliche Muster oder Modelle sowie für
                              									Fabrik- und Handelsmarken vier Monate. Die vor Ablauf dieser Fristen in einem der
                              									übrigen Verbandstaaten bewirkte Hinterlegung wird durch inzwischen eingetretene
                              									Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch Veröffentlichung der
                              									Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder
                              									Modells, durch die Anwendung der Marke, nicht unwirksam. Die in einem Verbandstaate
                              									erteilten Patente sind unabhängig von den für dieselbe Erfindung in andern zum
                              									Verbände gehörigen oder nicht gehörigen Staaten erteilten Patenten. Die durch den
                              									Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in dem einen oder andern
                              									Verbandstaate hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt ist, soll
                              									den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben. Gleichwohl ist der Patentinhaber
                              									verpflichtet, sein Patent nach Maßgabe der Gesetze des Landes, in welches er die
                              									patentierten Gegenstande einführt, auszuüben.
                           Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig hinterlegte Fabrik- oder Handelsmarke soll so
                              									wie sie ist (teile quelle) in allen andern Verbandstaaten zur Hinterlegung
                              									zugelassen und geschützt werden. Der Handelsname ist in allen Verbandstaaten, ohne
                              									Verpflichtung zur Hinterlegung, geschützt, gleichviel ob er den Teil einer Fabrik-
                              									oder Handelsmarke bildet oder nicht. Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder
                              									Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis darf bei der Einführung
                              									in diejenigen Verbandstaaten, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Recht
                              									auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden. In den Staaten, deren
                              									Gesetzgebung die Beschlagnahme bei der Einführung nicht zuläßt, kann diese
                              									Beschlagnahme durch das Verbot der Einführung ersetzt werden.
                           Die Unionsangehörigen genießen in allen Verbandstaaten den den Staatsangehörigen
                              									gegen den unlauteren Wettbewerb gesicherten Schutz.
                           Die Verbandstaaten gewähren den patentfähigen Erfindungen, den gewerblichen Mustern
                              									und Modellen, sowie den Fabrik- und Handelsmarken für Erzeugnisse, welche auf einer
                              									amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt
                              									werden, in Gemäßheit der Gesetzgebung jedes Landes einen zeitweiligen Schutz.
                           Nach einer weiteren Bestimmung des in Brüssel revidierten Vertrages soll die
                              									Uebereinkunft periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen
                              									herbeizuführen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu
                              									vervollkommnen.
                           Zwecks erneuter Revision des Unionsvertrages fand im Monat Mai 1911 in Washington
                              									eine Konferenz statt, auf der folgende Staaten vertreten waren: Deutschland,
                              									Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien,
                              									Norwegen, Niederlande, Portugal, Schweden, die Schweiz, Brasilien, Kuba,
                              									Dominikanische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika, Mexiko, Tunis und Japan.
                              									Die Verhandlungen fanden ihren Abschluß mit der am 2. Juni 1911 erfolgten
                              									Unterzeichnung des neuen Vertrages.
                           Nicht alle Hoffnungen, die auf die Konferenz gesetzt worden waren, konnten
                              									verwirklicht werden. Immerhin aber bedeutet das Ergebnis einen nicht zu
                              									unterschätzenden Fortschritt. Durch die neue Vertragsakte haben die vorstehend
                              									genannten Unionsbestimmungen wesentliche Ergänzungen erfahren. Ueber diese wird
                              									weiterhin berichtet werden.
                           P. C. R.