| Titel: | Polytechnische Rundschau. | 
| Fundstelle: | Band 329, Jahrgang 1914, S. 410 | 
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                        Polytechnische Rundschau.
                        Polytechnische Rundschau.
                        
                     
                        
                           Die Aussichten des Elektrostahlofens. Die junge
                              									Elektrostahlindustrie, die in den ersten Jahren ihres Bestehens – etwa 1908 bis 1911
                              									– einen so außerordentlichen Aufschwung verzeichnen konnte, ist in der letzten Zeit
                              									zu einem gewissen Stillstand gekommen. Man ist sich einig darüber, daß der
                              									Elektroofen bei der Nachraffination von Eisen, das dem Kohlenhochofen womöglich noch
                              									flüssig entnommen wird, ausreichende Vorteile bietet, da auf diese Weise ein
                              									ausgezeichneter Qualitätsstahl erzeugt werden kann. Geringe Strompreise waren jedoch
                              									auch dann noch erforderlich, um mit dem Preise des Erzeugnisses erfolgreich
                              									konkurrieren zu können. Abgesehen von in dieser Hinsicht ganz besonders günstigen
                              									Verhältnissen, wie sie beispielsweise in den skandinavischen Ländern vorkommen, ist
                              									es daher entgegen früher gehegten Hoffnungen zurzeit nicht möglich, geringere Eisen-
                              									und Stahlsorten bei konkurrenzfähigen Preisen elektrisch zu erschmelzen. Hierzu
                              									kommen noch technische Schwierigkeiten, die sich dem Bau größerer Ofeneinheiten als
                              									etwa 15 t Inhalt entgegenstellen. Die Notwendigkeit großer Ofenleistungen ist schon
                              									verhältnismäßig früh erkannt worden. (Vgl. D. p. J. Heft 45, Jahrg. 1913 und Heft 2,
                              									Jahrg. 1914.)
                           Dr. S. Guggenheim (E. T. Z. Heft 20, Jahrgang 1914)
                              									unterzieht die für diesen, sowohl im Interesse des Hüttenmannes als auch der
                              									Elektroindustrie bedauerlichen Zustand maßgebenden Gründe einer kritischen
                              									Würdigung. Aus den gegebenen statistischen Tabellen ist zu ersehen, daß die Klasse
                              									der Induktionsöfen, (Kjellin, Röchling-Rodenhauser, Frick
                              									usw.) bei denen also das Schmelzgut selbst die in sich kurzgeschlossene
                              									Sekundärwicklung darstellt, von dem Abflauen der Bewegung mehr betroffen wurden, als
                              									die Lichtbogenöfen der verschiedenen Systeme (Stassano,
                                 										Heroult, Gird, Nathusius usw.) und ihrer Abarten (beispw. Helfenstein). Gegenwärtig befinden sich im Bau und
                              									Betrieb etwa 26 Induktionsöfen und 108 Lichtbogenöfen. Das Resultat ist um so
                              									bemerkenswerter, weil der Induktionsofen trotz zurzeit gewiß noch vorhandener
                              									Nachteile schon infolge seiner unmittelbaren Energieumsetzung, und weil keine
                              									Elektroden benötigt werden, dem Lichtbogenofen gegenüber entschieden viel voraus
                              									hat. Indessen hat jedes System seine besonderen Vor- und Nachteile, die, solange es
                              									sich um geringere Ofenleistungen handelt, nach den jeweilig vorliegenden
                              									Betriebsbedingungen zur Wahl des einen oder des anderen Ofensystems führen.
                           Naturgemäß hatte sich die Erfindertätigkeit auch dieses Gebietes bemächtigt, die
                              									vielen entstandenen Neukonstruktionen zeigen jedoch nur zu einem geringeren Teile
                              									erhebliche Unterschiede vom Original. Zurzeit, wo offenbar noch Prinzipienfragen zu
                              									entscheiden sind, hat diese Zersplitterung der Kräfte wenig Sinn.
                           Vom Elektroofen wird zunächst verlangt, daß er mit annehmbarem Wirkungsgrade
                              									unmittelbar an ein normalfrequentes Hochspannungsnetz angeschlossen werden
                              									kann. Dies ist bisher nur beim Induktionsofen für kleine Leistungen bis etwa 4 t
                              									zulässig. Die große magnetische Streuung, mit der dieser Ofen behaftet ist, hat bei
                              									größeren Oefen zur Folge, daß mit der Frequenz bis auf vier herabgegangen werden
                              									muß, um einen einigermaßen befriedigenden Leistungsfaktor zu erreichen. Zur
                              									Erzeugung dieser niederfrequenten Ströme sind aber rotierende Maschinen in Gestalt
                              									von Generatoren oder Umformern nicht zu vermeiden, deren Einfluß bei
                              									Rentabilitätsrechnungen nur zu sehr bemerkbar wird.
                           Für den Lichtbogenofen sind wieder Transformatoren nötig, da die Ofenspannung nicht
                              									mehr als 100 Volt beträgt. Die ungemein hohen Stromstärken (etwa 15000 Amp. bei
                              									einem 15 t - Ofen) erfordern nicht nur gewaltige Kupferquerschnitte für die Leitung
                              									zum Ofen, sondern es bereitet auch erhebliche Schwierigkeiten, große induktive
                              									Spannungsverluste in den Leitungen zu vermeiden. Ferner werden die Elektroden derart
                              									umfangreich – ihr Durchmesser beträgt bei dem 15 t-Ofen und einer Belastung von 6
                              									bis 7 Amp./mm2 etwa 460 nun –, daß ihre
                              									Herstellung schon jetzt nicht einfach ist. Einstweilen werden die Schwierigkeiten,
                              									die sich dem Bau großer Oefen bis 50 t entgegenstellen, noch nicht als überwindlich
                              									angesehen.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 329, S. 410
                              Abb. 1. Alter Heroult-Ofen (1900).
                              
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 329, S. 410
                              Abb. 2. Girod-Einphasenofen (1906).
                              
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 329, S. 410
                              Abb. 3. Nathusius-Ofen (mit regulierbarer Bodenheizung).
                              
                           Der Induktionsofen hat in metallurgischer Hinsicht den Nachteil, daß seine
                              									notwendigerweise ringförmige Schmelzrinne im Gegensatz zu dem in sich geschlossenen
                              										Herd des
                              									Lichtbogenofens nicht sehr zweckmäßig ist. Außerdem ist es unmöglich, ohne besondere
                              									Hilfsmittel kalten Einsatz niederzuschmelzen, da die hierzu benötigte Spannung viel
                              									höher ist, als die durch die Induktion im Einsatz erzeugte, für den
                              									Raffinationsprozeß aber völlig ausreichende Spannung. Infolgedessen muß zum
                              									Einschmelzen eine besondere Lichtbogen- oder Widerstandserhitzung zu Hilfe genommen
                              									werden. Die Nachteile dieses Verfahrens liegen auf der Hand.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 329, S. 411
                              Abb. 4. Kjellin-Induktionsofen mit Vorrichtung zur Verbesserung des
                                 										Leistungsfaktors.
                              
                           Gegenüber solchen prinzipiellen Fragen haben deshalb Verbesserungen an Einzelheiten
                              									nur bedingten Wert. Immerhin ist erwähnenswert, daß der starke Elektrodenabbrand an
                              									der Durchführungsstelle im Schmelzgewölbe, dort, wo sich die austretenden heißen
                              									Ofengase mit dem Sauerstoff der Luft mischen – erkennbar auf den, die typischen
                              									Lichtbogenofenarten darstellenden Abb. 1, 2, 3 – vermieden
                              									werden kann durch eine Umhüllung aus Zement, in die ein Drahtgazering eingebettet
                              									ist, oder besser nach einem Patent der Gute-Hoffnungshütte durch leicht abnehmbare
                              									Ringe aus feuerfestem Stoffe.
                           Den schlechten Leistungsfaktor des Induktionsofens suchen Brown, Boveri & Co. dadurch zu verbessern (Abb. 4), daß in den magnetischen Kreis des
                              									Transformators ein mit Gleichstrom erregtes Magnetrad eingebaut wird, das, nachdem
                              									es auf Synchronismus gebracht ist, von selbst weiterläuft und bei passender Erregung
                              									in bekannter Weise als Phasenvorschieber wirkt.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 329, S. 411
                              Abb. 5. Induktionsofen der Röchlingschen Eisenwerke.
                              
                           Zu erwähnen wäre noch der Induktionsofen mit Widerstandserhitzung (Abb. 5). Er hat den Vorteil einer günstigen
                              									Herdform, aber den Nachteil vergrößerten Kupferaufwandes, da der Sekundärkreis nur
                              									zu einem Teil aus der Schmelzrinne gebildet wird.
                           Welche Aussichten ein geeigneter Elektroofen besitzt, möge durch folgende Zahlen
                              									veranschaulicht werden: Im Jahre 1913 wurden allein in Deutschland rd. 89000 t
                              									Elektrostahl erzeugt, in Siemens-Martin- und anderen
                              									Oefen an Stahl und Flußeisen dagegen mehr als 8 Mill. t. An Roheisen wurden 19 Mill.
                              									t erschmolzen. Rechnet man für 1 t Roheisen 2500 KW/Std., so eröffnen sich vorläufig
                              									noch unübersehbare Ausblicke für die Verwertung elektrischer Energie.
                           Rich. Müller.
                           –––––
                           Bahnwagen-Beleuchtung. (Dr. Jacob in der Deutschen Beleuchtungstechnischen Gesellschaft am 28. März
                              									1914.) Wenn auch Petroleum und Oel noch bei manchen Eisenbahnen für die Beleuchtung
                              									der Wagen benutzt werden, will Vortragender auf diese Brennstoffe nicht eingehen. Am
                              									verbreitetsten ist die Wagenbeleuchtung mit Gas, und es ist besonders das Verdienst
                              									der Firma Pintsch, die Gasbeleuchtung auf diesem Gebiete
                              									entwickelt zu haben. Von den 250000 mit Gas beleuchteten Wagen sind 150000 von Pintsch ausgerüstet. Bei der Gasbeleuchtung der Wagen ist
                              									man von Oelgas und Fettgas ausgegangen; von Kohlengas hat man abgesehen, weil es zu
                              									teuer ist, und weil auch die Helligkeit bei der notwendigen Kompression abnahm. Man
                              									verwendete vielfach Mischgas, d.h. ein Gemenge von Fettgas und Azetylen; mit der
                              									Einführung des Glühlichtes ging man dann zum reinen Fettgas zurück. Das Gas wird in
                              									eigenen Gasstationen erzeugt, auf 10 bis 15 at komprimiert und auf den
                              									Hauptbahnhöfen in die an den Wagen angebrachten Behälter gefüllt. Die mit Gas
                              									erzeugte Helligkeit ist eine Kerzenstunde auf 5 l unkomprimiertes Fettgas. (Bei
                              									Kohlengas wird doppelt soviel für die gleiche Helligkeit gebraucht.) Wo man zur
                              									elektrischen Beleuchtung der Wagen überging, war dies hauptsächlich auf die Gefahren
                              									zurückzuführen, die in der Gasbeleuchtung liegen können. Bei Katastrophen sind schon
                              									oft dadurch, daß Gasbehälter zertrümmert, Rohre zerbrochen wurden, und das
                              									ausströmende Gas sich an der Lokomotive entzündete, schlimme Folgen aufgetreten. Die
                              									elektrische Beleuchtung bietet auch mehr Bequemlichkeiten. Auf die wirtschaftliche
                              									Frage der Gas- oder elektrischen Beleuchtung der Eisenbahnwagen möchte der
                              									Vortragende nicht näher eingehen, nur soviel sei gesagt, daß bei einem D-Zug mit
                              									vierachsigen Wagen, die mit 300 HK beleuchtet sind, für 100000 km sich die
                              									Kerzenstunde bei allen Beleuchtungsarten auf etwa 1/10 Pf. stellt. Es sind jetzt rd. 250000
                              									Wagen mit Gas und 50000 bis 100000 Wagen elektrisch beleuchtet. Wir müssen nun
                              									unterscheiden zwischen der geschlossenen Zugbeleuchtung und der
                              									Einzelwagenbeleuchtung; erstere hat sich nicht so sehr eingeführt, denn man wollte
                              									ja bei der elektrischen Beleuchtung die Unabhängigkeit der Wagen voneinander wahren.
                              									Am häufigsten finden wir die reine Akkumulatorenbeleuchtung, die sehr einfach ist.
                              									Die Akkumulatoren werden geladen eingeschoben und dienen dann zum Betrieb der Lampen. (Etwa
                              									15000 Wagen sind so ausgerüstet.) Bald zeigten sich jedoch Schwierigkeiten, das
                              									Gewicht der Akkumulatoren ist sehr groß, wenn ihre Lebensdauer lang sein soll. Die
                              									leichteren Gitterplatten, die man dann einzuführen versuchte, haben sich anfangs
                              									nicht bewährt. Es ist das Verdienst der Akkumulatorenfabrik
                                 										A.-G. sowie der Firma Hensenberg in Mailand,
                              									gute leichte Gitterplatten eingeführt zu haben. In Italien sind 6000 Wagen mit
                              									Akkumulatoren ausgestattet, die Deutsche Reichspost hat 1700 Akkumulatorenwagen
                              									laufend. Der Nachteil dieser Beleuchtung ist der, daß die Akkumulatoren zum Laden
                              									ausgewechselt werden müssen; ein guter Akkumulator braucht eine ziemlich große
                              									Ladungsdauer, wenn auch die Ladung beschleunigt worden ist. Die
                              									Akkumulatorenbeleuchtung stellt sich heute teurer als die Beleuchtung mit
                              									Dynamomaschine und Akkumulator, und man geht daher zu diesem gemischten System über.
                              									Der Vortragende erörtert die Erfordernisse einer derartigen Beleuchtungsvorrichtung.
                              									Der Wagen muß auch bei Stillstand beleuchtet werden können, dazu dient der
                              									Akkumulator, der aber von geringerer Kapazität sein kann, weil während der Fahrt die
                              									Dynamomaschine den Wagen beleuchtet und gleichzeitig den Akkumulator ladet. Dieser
                              									muß vollgeladen, darf aber nicht überladen werden. Der Vortragende skizziert eine
                              									Reihe von Systemen, die sich eingeführt haben. Er beschreibt das System von Stone, welches sehr einfach, aber ziemlich roh ist und
                              									außer in England nur in Belgien Fuß gefaßt hat. Sodann erwähnt er das System von Pintsch-Groh, welches, trotzdem ihm eine gute Idee
                              									zugrunde liegt, nicht in größerem Maße eingeführt ist. Größere Verbreitung fand das
                              									System der Gesellschaft für elektrische Zugbeleuchtung,
                              									welches mit der Rosenberg – Maschine arbeitet, die eine
                              									Maschine konstanten Stroms ist, im Gegensatz zur Groh –
                              									Maschine, die eine Maschine konstanter Spannung darstellt. Weiter wurde erwähnt das
                              									System der A.-G. Brown, Boveri & Co., welches sehr
                              									ruhig und mit nur außerordentlich geringer Schwankung arbeitet. Dieses System ist
                              									hauptsächlich in der Schweiz und in Frankreich, daneben in Rußland und Oesterreich
                              									eingeführt, in Deutschland finden wir es nur wenig. Zum Schluß gibt der Vortragende
                              									einige von den Schweizer Bundesbahnen zusammengestellte Daten über die Haltbarkeit
                              									der Akkumulatorenbatterie, die nach der Lebensdauer der positiven Platten beurteilt
                              									wird. Es ist wohl zu erwarten, daß die Zahl der elektrisch beleuchteten
                              									Eisenbahnwagen in absehbarer Zeit auf die Zahl der mit Gas beleuchteten Waggons
                              									anwachsen wird.
                           Plohn.
                           –––––
                           Darf Kraftstrom zur Erzeugung von Lichtstrom verwendet
                                 										werden? Daß die Verwendung von Kraftstrom für Lichtzwecke nicht nur
                              									vertragswidrig, sondern auch strafbar ist, wurde kürzlich in einer
                              									Reichsgerichtsentscheidung mit Recht bejaht. Anscheinend gleichbedeutend mit dieser
                              									Frage und doch in ihrem Wesen verschieden ist die andere Frage, ob man Kraftstrom
                              									dazu verwenden darf, Lichtstrom zu erzeugen und diesen Lichtstrom zu
                              									Beleuchtungszwecken zu verwenden. Man geht dann in der Weise vor, daß man mittels
                              									des Kraftstromes, wie es der Bestimmung des Kraftstromes auch durchaus entspricht,
                              									einen Generator, eine Dynamomaschine usw. antreibt und auf diese Weise einen
                              									selbständigen Strom, also andere als die gelieferte Elektrizität gewinnt, die zum
                              									Beleuchten verwertet wird. Ob eine Transformation des Stromes vorher erforderlich
                              									ist, dürfte für die rechtliche Beurteilung unerheblich sein, das Wesentliche ist die
                              									Frage, ob es zulässig ist, Kraftstrom zur Erzeugung von Lichtstrom zu benutzen.
                           Dieser Fall unterscheidet sich von dem ersteren sehr wesentlich dadurch, daß dort die
                              									Elektrizität ohne weiteres ihrer Bestimmung entgegen verwandt wird, während hier ein
                              									Zwischenglied eingeschaltet ist, daß das Resultat zwar das gleiche ist, daß man aber
                              									nicht von einer direkt bestimmungswidrigen Verwendung von Kraftstrom sprechen
                              									kann.
                           Vom Rechtsstandpunkt aus ist der Fall von zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus zu
                              									behandeln, vom Standpunkt der Vertragswidrigkeit und von dem der Strafbarkeit; die
                              									Frage der Strafbarkeit kann nur dann bejaht werden, wenn die Vertragswidrigkeit
                              									eines derartigen Verfahrens feststeht.
                           Wer Kraftstrom zum Zwecke der gewerblichen Verwendung unter Ausschluß der Verwendung
                              									zu Beleuchtungszwecken bezieht, der muß sich klar sein, daß es bei derartigen
                              									Lieferungsverträgen auf den Enderfolg ankommt, nicht aber auf das Verfahren, mittels
                              									welchem der Strom verwendet wird.
                           Es ist richtig, daß der Antrieb einer Elektrizitätserzeugungsmaschine als eine
                              									Verwendung des Kraftstromes anzusehen ist, wie er bei dem Lieferungsvertrage
                              									vorgesehen ist, denn eine Elektrizitätserzeugungsmaschine steht jeder andern
                              									Maschine gleich. Aber es kommt bei derartigen Verträgen nicht darauf an, wie der
                              									Konsument der Elektrizität die gelieferte Energie zunächst verwendet, sondern es
                              									kommt darauf an. daß er keine Beleuchtung haben soll, ohne daß er genötigt ist, für
                              									die Beleuchtung einen erhöhten Preis zu zahlen.
                           Allerdings hat jedermann die Befugnis, sich selbst elektrisches Licht zu erzeugen so
                              									viel er will, zu Beleuchtungs- oder zu andern Zwecken. Erzeugt er sich solche
                              									Elektrizität mittels Handmaschinen, Dampfmaschinen usw., so kann kein Mensch ihm das
                              									untersagen. Erzeugt er sich diese Elektrizität aber mittels Kraftstrom, so liegt
                              									darin eine Umgehung des Vertrages. Wenngleich es nicht dieselbe Elektrizität ist,
                              									die er zu Beleuchtungszwecken verwendet, und die zur Verwendung geliefert wird, so
                              									ist doch der Enderfolg der, daß der Konsument sich Beleuchtung verschafft mittels
                              									des Kraftstromes. Das widerspricht dem Vertrage, das ist meiner Meinung nach auch
                              									unzulässig. Nur eine buchstabenmäßige Auslegung des Vertrages würde meiner Meinung
                              									nach eine andere Auslegung rechtfertigen.
                           Aus der Vertragswidrigkeit des Verfahrens folgt nur das eine: Die Verwertung selbst
                              									ist unzulässig, die Beleuchtungselektrizität muß nach dem Satz für
                              									Beleuchtungselektrizität vergütet werden, wenngleich sie mittels Kraftelektrizität erzeugt ist. Der
                              									Elektrizitätslieferant kann daher den Mehrbetrag ersetzt verlangen. Außerdem hat er
                              									einen Anspruch auf Unterlassung der Erzeugung von Lichtstrom durch den gelieferten
                              									Kraftstrom, einen Anspruch, den er im Wege der Klage durchsetzen kann, und der im
                              									Wege der gerichtlichen Festsetzung von Geld- oder Haftstrafen zwangsweise
                              									verwirklicht werden kann.
                           Viel zweifelhafter erscheint dagegen die Frage vom strafrechtlichen Standpunkt aus.
                              									Strafrechtlich verboten ist nur die Entwendung von- elektrischer Energie, nicht aber
                              									vertragswidrige Verwendung, wie ja auch nur die Aneignung fremder Sachen (als
                              									Unterschlagung) strafbar ist, nicht aber vertragswidriger Verbrauch.
                           Schon in dem oben angeführten Falle, wenn jemand Kraftelektrizität zur Lichterzeugung
                              									benutzt, ist die Rechtslage nicht ganz zweifellos. Der Konsument ist berechtigt,
                              									Elektrizität zu beziehen; er entwendet die Elektrizität nicht im eigentlichen Sinne
                              									des Wortes. Trotzdem halte ich die fragliche Reichsgerichtsentscheidung für richtig,
                              									weil eine bestimmungswidrige und vertragswidrige Benutzung von geliefertem
                              									Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken doch einer Entwendung des Stromes
                              									gleichkommen.
                           Gerade dieses Moment, daß die gelieferte Energie zu vertragswidrigen Zwecken benutzt
                              									wird, die einer Entwendung gleichkommt, scheidet aber im vorliegenden Falle völlig
                              									aus. Die Kraftelektrizität wird nur zu Kraftzwecken verwendet, lediglich zum Antrieb
                              									einer Maschine, die ihrerseits erst die Lichtelektrizität erzeugt. Man könnte darum
                              									sagen, die Umstände gestatten in diesem Falle das Gesetz zu umgehen. Der Gesetzgeber
                              									hat diesen Fall nicht vorgesehen und nicht unter Strafe gestellt (was
                              									gesetzespolitisch auch nicht unbedenklich wäre), so daß in der angegebenen Weise die
                              									Benutzung von Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken möglich ist, ohne daß der Tatbestand
                              									der strafbaren Entwendung von elektrischer Energie gegeben ist.
                           Ich halte diese Auslegung für die allein richtige, wenngleich die Frage nicht ganz
                              									zweifellos ist.
                           Aber auch von einer andern Anschauung aus muß man bedenken, daß schon der obige Fall,
                              									in welchem Kraftelektrizität direkt zur Beleuchtung benutzt wird, schon auf der
                              									Grenze steht, wenngleich er noch in das Gebiet der Strafbarkeit fällt. Dieser Fall
                              									aber liegt so viel weiter nach dem Gebiet der Straflosigkeit zu, daß ich annehmen
                              									möchte, daß ein strafbarer Tatbestand nicht verwirklicht sein kann, wenngleich im
                              									Effekt der eine Fall dem andern Fall nahe kommt, und wenngleich die Grenze der
                              									Strafbarkeit erreicht wird.
                           Wie die Rechtsprechung sich in diesem Falle stellen will, muß immerhin als
                              									zweifelhaft hingestellt werden. Vor längerer Zeit hat das Reichsgericht einmal in
                              									einem Falle Strafbarkeit angenommen, in dem man meiner Meinung nach sich noch viel
                              									eher für Straflosigkeit entscheiden müßte. Der Fall gehört allerdings einem ganz
                              									andern Gebiete an, ist aber im Grunde doch unserm Falle der vertragswidrigen
                              									Verwendung elektrischer Energie verwandt.
                           Jemand wollte mit einem Kinde einen Bahnsteig betreten, um jemanden von der Bahn
                              									abzuholen. Für sich nahm er eine Bahnsteigkarte, für das Kind nahm er aber eine
                              									Fahrkarte bis zur nächsten Station zum Preise von 5 Pf., während die Bahnsteigkarte
                              									10 Pf. gekostet hätte. Er fuhr aber nicht bis zur nächsten Station, sondern er
                              									wollte, wie gesagt, sich nur auf dem Perron aufhalten. Das Reichsgericht sagt, auf
                              									diese Weise sei eine Umgehung der Tarifbestimmungen der Eisenbahn nicht möglich. Die
                              									Lösung einer Fahrkarte für 5 Pf. hätte nur dazu berechtigt, die bestimmte Strecke
                              									abzufahren, hätte aber nicht das Recht gegeben sich auf dem Perron aufzuhalten. Der
                              									Mann ist wegen Betruges bestraft worden, da er sich eine Leistung für 5 Pf.
                              									erschlichen habe, für die er 10 Pf. hätte bezahlen müssen.
                           Diese Entscheidung hat in Fachkreisen viel Kopfschütteln erregt und ist mit Recht
                              									abfällig beurteilt worden. In diesem Falle liegt es meiner Meinung nach ganz
                              									zweifellos so, daß die Absicht der Eisenbahnverwaltung, nur gegen eine
                              									Bahnsteigkarte von 10 Pf. das Betreten des Perrons zu ermöglichen, durch das
                              									angegebene Verfahren ganz rechtmäßig umgangen werden kann, denn das Recht zur
                              									Benutzung einer Fahrkarte enthält zugleich das Recht zur Benutzung des Bahnsteiges
                              									und damit des Aufenthaltes auf demselben.
                           Diese Entscheidung ist aber gerade für unseren Fall recht wichtig. Man könnte hier
                              									nämlich in ähnlicher Weise folgende Schlußfolgerung ziehen: Zwar liege keine direkte
                              									Verwendung von Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken vor. Aber darauf komme es auch
                              									garnicht an. Allerdings lassen die Umstände einen Umweg zu, eine Möglichkeit, das
                              									Gesetz zu umgehen, diese Möglichkeit schließt aber die Strafbarkeit nicht aus.
                              									Wenngleich man nicht dieselbe Elektrizität zu Beleuchtungszwecken verwendet, so
                              									trete doch die Lichtelektrizität an die Stelle der Kraftelektrizität. Mittelbar sei
                              									daher die Kraftelektrizität zu Beleuchtungszwecken verwendet worden, so daß unser
                              									Fall dem ersten Fall, der allerdings strafbar ist, gleichstehe.
                           Allerdings ist die Rechtsprechung recht schwankend. In bezug auf die Strafbestimmung
                              									wegen Hehlerei liegt ein ähnliches Problem vor, in dem die Rechtsprechung sich auf
                              									den Standpunkt der Straflosigkeit gestellt hat. Wenn jemand bares Geld entwendet und
                              									sich für dieses bare Geld einen Gegenstand kauft, so ist der Erwerb dieses
                              									Gegenstandes wegen Hehlerei nicht strafbar, eine Entscheidung, die allerdings in
                              									Fachkreisen vielfach angegriffen wird. Hier steht das Reichsgericht also auf dem
                              									Standpunkt, daß es sich nicht um denselben Gegenstand handele, daß der gekaufte
                              									Gegenstand nicht an die Stelle des entwendeten trete, daß also der Dritte keine
                              									entwendete Sache erworben habe, daß dadurch also die Strafbarkeit der Handlung
                              									ausgeschlossen sei.
                           Jedenfalls muß man, auch wenn man auf diesem zuletzt ausgeführten Standpunkt steht,
                              									die Rechtsfrage als höchst zweifelhaft hinstellen, und müßte darum allein schon zu
                              									Gunsten des Angeklagten entscheiden.
                           Schließlich kommt aber, wenigstens in den meisten Fällen, noch ein anderes
                              									Moment in Frage, das zu seiner Freisprechung führen müßte. Wer Kraftstrom direkt zur
                              									Beleuchtung verwendet, der muß sich bewußt sein, eine rechtswidrige Handlung zu
                              									begehen. Wer aber Lichtstrom mittels Kraftstromes erzeugt, der kann sehr wohl, auch
                              									wenn der Jurist auf anderm Standpunkt steht, dieses Verfahren für erlaubt halten,
                              									und ist er dieser Meinung, so hat er geglaubt, nur ein ihm gegebenes Recht zu seinen
                              									Gunsten wahrzunehmen, nicht aber in fremdes Recht, um nicht zu sagen in fremdes
                              									Eigentum, einzugreifen. Wer sich zu einer bestimmten Handlung berechtigt glaubt,
                              									handelt nicht rechtswidrig im subjektiven Sinne, da ihm die Schuld fehlt. Die
                              									Entwendung elektrischer Energie ist aber nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich
                              									erfolgt. Fehlt aber das Schuldmoment, so kann von einem Vorsatz nicht die Rede sein,
                              									man könnte dann nur von fahrlässiger Entwendung elektrischer Energie sprechen, diese
                              									ist aber von dem Gesetz nicht unter Strafe gestellt.
                           Dr. jur. Eckstein.
                           –––––
                           Preisausschreiben für Azetylensicherheitslampen. Am 5. und
                              									6. Dezember 1913 fand in Paris eine Sitzung des Preisrichterkollegiums für den im
                              									vorigen Jahre von dem Internationalen Sekretariat für Calciumkarbid in Genf
                              									veranstalteten Wettbewerb für Azetylensicherheitslampen statt. Es hatten sich sieben
                              									Firmen, vier deutsche, zwei französische und eine italienische an dem
                              									Preisausschreiben beteiligt. Um ein sicheres Urteil zu gewinnen wurde der Vorschlag
                              									gemacht, die eingehende Prüfung der eingesandten Lampen in einer der belgischen,
                              									französischen oder deutschen Versuchsstrecken vorzunehmen; er gelangte jedoch nicht
                              									zur Ausführung, da die Jury in Gemeinschaft mit den Vertretern des Internationalen
                              									Sekretariats im Laufe der weiteren Besprechungen den Beschluß faßte, von einer
                              									Prämienerteilung abzusehen, und zwar aus folgenden Gründen:
                           In den Bedingungen für die Teilnahme an dem Wettbewerb war für jede Lampe die
                              									behördliche Erlaubnis zur Zulassung in Schlagwettergruben gefordert. Diese
                              									Beglaubigung erteilt in Preußen der Bergrevierbeamte oder das Oberbergamt, in
                              									Frankreich der Minister der öffentlichen Arbeiten, in Belgien der Handelsminister.
                              									Die Anforderungen, welche von den genannten Behörden an die Sicherheit einer Lampe
                              									gestellt werden, sind in den verschiedenen Ländern höchst ungleich, namentlich was
                              									die Einrichtung der Zündung und Luftzuführung, die Anzahl der Drahtkörbe und die
                              									Durchschlagsgefahr bei größerer oder geringerer Wettergeschwindigkeit betrifft. Es
                              									ist erwähnenswert, daß in außerdeutschen Ländern der Grad der Sicherheit im
                              									allgemeinen ein höherer sein muß als in den deutschen Steinkohlenbezirken, um die
                              									bergpolizeiliche Erlaubnis zum Gebrauch einer Lampe in Schlagwettergruben zu
                              									erwirken. Die Feststellung dieser Tatsachen gab zu Meinungsverschiedenheiten
                              									Veranlassung, ob es angebracht sei, den absoluten Sicherheitsgrad der Lampen als
                              									Maßstab der Beurteilung anzunehmen; in diesem Falle wären z.B. Lampen, welche zum
                              									Gebrauch in deutschen Gruben bestimmt sind, den andern gegenüber im Nachteil,
                              									da für sie behördlicherseits ein geringerer Sicherheitsgrad gefordert wird, und sie
                              									dementsprechend gebaut sind. Die endgültige Beschlußfassung ging dahin, das
                              									Internationale Sekretariat um Ausschreibung eines neuen Wettbewerbes zu ersuchen,
                              									dessen Bedingungen der Jury größere Freiheit bei der Preisfestsetzung erlauben.
                           Das Internationale Sekretariat ist inzwischen diesem Ersuchen nachgekommen und hat
                              									eine Summe von 5000 Francs für diejenige Lampe ausgesetzt, welche in möglichst
                              									vollkommenem Maße schlagwettersicher, technisch vollkommen und wirtschaftlich im
                              									Gebrauch ist. Der Jury ist die Freiheit gelassen, einen, mehrere oder gar keinen
                              									Preis zu verteilen. Auch diesmal wird sie sich aus Vertretern der wichtigsten
                              									Bergbau treibenden Länder zusammensetzen: Prof. Dr. Tübben - Berlin, J. Taffanel - Liévin
                              									(Frankreich) und Inspecteur général des Mines Watteyne -
                              									Brüssel. Meldungen nebst genauer Beschreibung und bergpolizeilicher
                              									Zulassungserklärung werden bis zum 31. Juli 1914 entgegengenommen.
                           M. Schwahn.
                           –––––
                           22. Jahresversammlung des Verbandes deutscher Elektrotechniker,
                                 										Magdeburg, 24. bis 28. Mai 1914. Auf Veranlassung des Vereins zur Wahrung
                              									gemeinsamer Wirtschaftsinteressen der deutschen Elektrotechnik hat der Verband sich
                              									einer Eingabe an den Reichstag bezüglich der Leuchtmittelsteuer angeschlossen.
                              									Zurzeit werden die Vorarbeiten für den im nächsten Jahre in San Franzisko
                              									abzuhaltenden Elektrotechnikerkongreß getroffen.
                           Die Kommission für Errichtungs- und Betriebsvorschriften hat im abgelaufenen
                              									Geschäftsjahr eine Revision der Errichtungs- und Betriebsvorschriften vorgenommen.
                              									Diese Vorschriften, kurz „Sicherheitsvorschriften“ genannt, sind die
                              									wichtigste Arbeit des Verbandes. Bei der Durchsicht dieser Vorschriften haben alle
                              									Errungenschaften der Elektrotechnik Berücksichtigung gefunden. Ferner wurden
                              									Leitsätze für die Konstruktion und Prüfung elektrischer Starkstromhandapparate,
                              									welche in die Hand von Laien kommen, aufgestellt. Diese Leitsätze geben
                              									Anhaltspunkte, wie derartige Apparate beschaffen sein sollen, daß jede Gefahr für
                              									die Benutzung ausgeschaltet ist. Ferner ist ein Merkblatt auf Veranlassung des
                              									Preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe für Verhaltungsmaßregeln gegenüber
                              									elektrischen Freileitungen ausgearbeitet, dessen Inhalt vor allem der
                              									Landbevölkerung zugänglich gemacht werden soll.
                           Zum Vorsitzenden wurde für 1915 Prof. Dr. Klingenberg
                              									gewählt. Als Ort der nächsten Jahresversammlung wurde Straßburg bestimmt.
                           Am Montag, den 25. Mai wurde in Gegenwart staatlicher und städtischer Behörden eine
                              									von der Elektrotechnischen Gesellschaft zu Magdeburg gestiftete Gedenktafel für Werner von Siemens am Gebäude der Königlichen Vereinigten
                              									Maschinenbauschulen enthüllt. Mannigfache Beziehungen knüpfen Werner von Siemens an Magdeburg. Von hier aus begann er auf dem Umwege
                              									über den preußischen Offizier seine Laufbahn als Ingenieur, indem er außer andern
                              									technischen Studien, sich auch mit elektrotechnischen Fragen befaßte und hierbei
                              									seine erste Erfindung machte, die galvanische Vergoldung.
                           Geh. Hofrat Dr. Fritz Foerster, Dresden ging in seinem
                              									Vortrage Elektrochemie und Elektrochemie in der Metallurgie
                                 										und in der chemischen Großindustrie davon aus, daß gerade ein
                              									Vierteljahrhundert vergangen ist, seit W. Nernst die für
                              									die theoretische Elektrochemie grundlegende und für deren Anwendung in vielen
                              									Richtungen fruchtbare Theorie der galvanischen Elemente entwickelte. Es werden
                              									besonders erörtert: Elektrolyse, Elektroosmose und elektrische Erhitzung. Von dem
                              									elektrolytischen, heute systematisch entwickelten Raffinationsverfahren der Metalle
                              									geht der Vortragende zur Gewinnung der Leichtmetalle durch Schmelzflußelektrolyse
                              									über, um dann die Gewinnung des Alkalihydrats und des Chlors u.a. in der chemischen
                              									Großindustrie zu schildern. Elektroosmotische Verfahren haben namentlich in der
                              									Keramik, beim Gießen und beim Reinigen und Veredeln von Tonen wichtige Anwendung
                              									gefunden. Der elektrische Ofen liefert heute den Phosphor; große Bedeutung hat er
                              									für die Herstellung der Feinstähle und schwerschmelzbare Eisenlegierungen; in ihm
                              									werden Karborundum, künstlicher Graphit bereitet, Quarz geschmolzen und
                              									Kalziumkarbid dargestellt. Durch Ueberführung in Kalkstickstoff ist dieses für die
                              									Gewinnung künstlicher Düngemittel von großer Bedeutung. Auch die andern Wege zur
                              									Bindung des Luftstickstoffes unter Einfluß der elektrischen Erhitzung, Darstellung
                              									und Aluminiumnitrid und von Luftsalpetersäure werden erörtert, ebenso wie das
                              									jüngste, dem gleichen Zwecke dienende, aber ohne elektrische Erhitzung arbeitende
                              									Verfahren. Zurzeit läßt sich schätzen, daß die Zahl der für elektrochemische
                              									Verfahren festgelegten Pferdestärken zwischen ¾ und 1 Million liegt.
                           Sodann sprach Prof. Dr. H. Diesselhorst, Braunschweig über
                              									die Fortschritte in der drahtlosen Telegraphie.
                           Dr.-Ing. Guggenheim: Elektrostahl, behandelte die
                              									Entwicklung des Elektrostahlofens und der Elektrostahlindustrie. Es wurden die
                              									Gründe untersucht, die sich einer raschen und weitgehenden Entwicklung des
                              									elektrischen Schmelzverfahrens entgegenstellen, und auf die Verbesserungen
                              									hingewiesen, die der Elektrostahlindustrie eine Erweiterung ihres bisher sehr
                              									beschränkten Arbeitsgebietes ermöglichen würden.
                           Prof. E. Josse sprach über Kondensationsanlagen.
                           Ueber Elektrizität auf Schiffen sprach Direktor O. Krell. Es wurden die modernen elektrischen Bordanlagen
                              									unter besonderer Betonung der Abweichungen von den Landanlagen behandelt, die durch
                              									die schwierigen Bordverhältnisse bedingt sind. Bei größter Betriebssicherheit müssen
                              									die für Bordgebrauch bestimmten Einrichtungen gedrängteste Konstruktion und
                              									geringstes Gewicht aufweisen und außerdem unempfindlich gegen rohe Behandlung und
                              									gegen die Witterungseinflüsse sein. Dies hat zur Durchbildung besonderer, von den
                              									Landkonstruktionen abwelchender Einrichtungen geführt, von denen besonders die
                              									zum Bekohlungsgeschäft erforderlichen Winden als Beispiel angeführt werden. Es wird
                              									ferner darauf hingewiesen, daß die elektrischen Maschinenstationen auf den großen
                              									Kriegsschiffen etwa einer Zentrale für eine Stadt von 100000 Einwohnern entsprechen.
                              									Die Kabellänge an Bord von Linienschiffen beträgt etwa 70 km. Fast sämtliche
                              									Hilfsmaschinen, wie Munitionswinden, Bootswinden, Ankerwinden, Heckspills, Pumpen
                              									und Ventilatoren werden an Bord der modernen Schiffe elektrisch betrieben. Auch das
                              									außerordentlich wichtige Gebiet der Befehlsübermittlung ist von der Elektrotechnik
                              									mit Beschlag belegt worden. Auf Kriegsschiffen erfolgt auch das Richten der großen
                              									Geschütztürme und deren Versorgung mit Munition auf elektrischem Wege, wenn auch
                              									einzelne Staaten, wie z.B. England, die Elektrizität für diese Zwecke nicht mit
                              									Erfolg einzuführen in der Lage waren.
                           Bei den Unterseebooten konnte man bis jetzt keine anderen, die Erforderungen der
                              									Praxis befriedigenden Energiequellen zum Antrieb der Boote unter Wasser finden, als
                              									elektrische Bleiakkumulatoren mit den entsprechenden Elektromotoren und
                              									Hilfsmaschinen.
                           Durch die Einführung der Oelmotorschiffe wurde der Elektrotechnik ein neues Gebiet
                              									eröffnet, weil auf diesen Schiffen der sonst stets an Bord befindliche Dampf nicht
                              									zur Verfügung steht. Die bis jetzt im Betrieb befindlichen Motorschiffe sind meist
                              									Frachtdampfer und sind deshalb hauptsächlich mit elektrischen Ladewinden,
                              									elektrischen Pumpen und elektrischen Steuern versehen. Auch hier galt es, vollkommen
                              									neue, den Zwecken angepaßte Konstruktionen durchzubilden.
                           Die neuen Riesenschnelldampfer können ohne elektrische Einrichtungen nicht gedacht
                              									werden. Die auf diesen befindlichen Prunkräume können nur zur Geltung kommen unter
                              									Benutzung elektrischer Beleuchtung. Daß diese ausgiebige Verwendung findet, beweist
                              									der Umstand, daß der neueste Riesenschnelldampfer der Hamburg-Amerika-Linie
                              										„Vaterland“ 15000 Glühlampen an Bord hat.
                           Besonders eingehend wurde der gegenwärtige Stand der Scheinwerfertechnik behandelt,
                              									nachdem die zur Ausnutzung der Lichtquellen verwendeten Glasparobolspiegel der Siemens-Schuckertwerke eine kaum mehr zu überbietende
                              									Genauigkeit erlangt haben, und nachdem die Aussichten zur wesentlichen Verbesserung
                              									und Verstärkung der elektrischen Lichtquellen ziemlich gering sind. An Hand einer
                              									sehr anschaulichen Kontrollmethode des russischen Oberst Tschikolew wurden fast sämtliche Fabrikate der Scheinwerferspiegel
                              									liefernden ausländischen Firmen gegeneinander verglichen, und zum Schluß ein 90
                              									cm-Scheinwerfer vorgeführt, der selbsttätig nach einem vom Beobachter zu richtenden
                              									Fernrohr genau mit diesem übereinstimmende parallele Bewegungen ausführt, so daß die
                              									Verdunklungseinrichtungen am Scheinwerfer, sobald das feindliche Objekt im Fernrohr
                              									gesichtet worden ist, nur geöffnet zu werden braucht, um den vollen Strahl auf
                              									dieses Objekt zu lenken. Praktische Erfolge liegen bei den Marinen über diese
                              									Einrichtung noch nicht vor.