| Titel: | Kritische Betrachtungen zu den Entwürfen für das neue Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz. | 
| Autor: | Emil Bierreth | 
| Fundstelle: | Band 329, Jahrgang 1914, S. 466 | 
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                        Kritische Betrachtungen zu den Entwürfen für das
                           								neue Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz.
                        Von Patentanwalt Dipl.-Ing. Emil Bierreth,
                           									Berlin.
                        BIERRETH: Kritische Betrachtungen zu den Entwürfen für das neue
                           								Patentgesetz usw.
                        
                     
                        
                           Zu den von der Regierung im Sommer 1913 veröffentlichten Entwürfen für das neue
                              									Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz haben inzwischen eine größere
                              									Anzahl Interessenverbände, sowie Vertreter der Industrie und der Rechtswissenschaft
                              									Stellung genommen, so daß es angebracht erscheint, einen Ueberblick über die zu den
                              									Entwürfen geäußerten, verschiedenen Anschauungen zu geben.
                           Wie aus den jetzt vorliegenden Aeußerungen der verschiedensten Kreise zu entnehmen
                              									ist, werden die im Patent- und Gebrauchsmustergesetzentwurf für die deutschen
                              									Rechtsverhältnisse neu eingeführten erfinderrechtlichen
                              									Bestimmungen vielfach als einschneidenste Aenderung des bisherigen Rechtszustandes
                              									empfunden. Dabei ist dies aber dann, wenn die rein erfinderrechtliche Bestimmung von
                              									der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelung der Rechte an Angestelltenerfindungen
                              									losgelöst und nicht dahin ausgedehnt wird, daß nur der erste Erfinder Anspruch auf das Patent hat, garnicht so sehr der Fall,
                              									denn für das Patentamt gilt nach wie vor nur der erste Anmelder für
                              									patentberechtigt, während gegen denjenigen, der widerrechtlich die Erfindung
                              									anmeldet, sie also einem andern entnommen hat, auch nach dem bestehenden Gesetz
                              									schon vorgegangen werden kann. Den Begriff „Erfinder“ kennt das bestehende
                              									Gesetz allerdings nicht, sondern nur einen „Anmelder“. Wie jedoch Professor
                              									Dr. Emanuel Adler, Wien, in „Gewerblicher Rechtsschutz
                                 										und Urheberrecht“ Jahrgang 1913, S. 306, zutreffend ausführt, erscheint es
                              									selbstverständlich, daß ein Gesetz, das Erfindungen schützt, seinen Schutz in erster
                              									Linie dem Erfinder zudenkt, so daß, wenn hiergegen dennoch aufs ausdrücklichste
                              									Widerspruch erhoben wird, dies wohl mehr darauf zurückzuführen ist, daß dieser
                              									Widerstand nicht so sehr dem Erfinderrecht an sich, sondern der Reglung des
                              									Erfinderrechts der Angestellten gilt. Einer Ergänzung bedarf diese Ansicht
                              									allerdings. Nach dem Gesetzentwurf soll nämlich nur der Erfinder Anspruch auf das
                              									Patent haben, während es richtiger sein dürfte, auch dem Rechtsnachfolger diesen
                              									Anspruch zuzubilligen, da sonst ein Patent stets nur auf den Namen des Erfinders
                              									angemeldet werden darf und, wenn dies nicht geschieht, angefochten werden kann.
                           Nach den bisherigen Aeußerungen der beteiligten Verbände scheint es nun allerdings,
                              									daß die neuen Bestimmungen über das Erfinderrecht und über die
                              									Angestelltenerfindungen unter Umständen die ganzen Gesetzentwürfe gefährden können.
                              									Die Arbeitgeber- und Angestelltenverbände haben sich um dieser Bestimmungen willen
                              									in zwei Lager mit diametral entgegengesetzten Anschauungen gespalten. Die
                              									bedeutendsten Arbeitgeberverbände, so u.a. der Bund der Industriellen, der
                              									Zentralverband deutscher Industriellen, der Verein zur Wahrung der Interessen der
                              									chemischen Industrie Deutschlands, der Verein deutscher Maschinenbauanstalten, der
                              									Verein zur Wahrung der gemeinschaftlichen Wirtschaftsinteressen der deutschen
                              									Elektrotechnik, der Verein der Fabrikanten landwirtschaftlicher Maschinen und
                              									Geräte, der Verband deutscher Mühlenbauanstalten, der Verband deutscher
                              									Maschinenfabrikanten für die Brauindustrie und der deutsche Zentralverband für
                              									Brauerei- und Kellerbedarf haben zu dem neuen Patent- und Gebrauchsmustergesetz
                              									Beschlüsse in dem Sinne gefaßt, daß die Einführung des Erfinderrechts in die neuen
                              									Gesetze nicht geboten ist und schwere Schädigungen zur Folge haben wird Die Verbände
                              									verwerfen daher zum Teil überhaupt eine Abänderung der bisherigen Gesetzgebung,
                              									wenngleich sie einzelne Vervollkommnungen der bisherigen Gesetze für wünschenswert
                              										halten. (Vergl.
                              									Mitteilungen vom Verband deutscher Patentanwälte, Jahrg. 1913 S. 188 bis 191 und
                              									Zeitschrift für Industrierecht Jahrg. 1914 S. 33.)
                           Die Angestelltenverbände, so z.B. der Bund der technisch-industriellen Beamten, der
                              									deutsche Technikerverband und der deutsche Werkmeisterverband halten demgegenüber
                              									die in den Gesetzentwürfen für die Angestellten gemachten Zugeständnisse,
                              									insbesondere bzgl. der Vergütung für die von Angestellten gemachten Erfindungen noch
                              									nicht für weitgehend genug (vgl. Elektrotechnische Zeitschrift, Jahrg. 1914, S.
                              									272).
                           Andere Verbände, die sowohl Arbeitgeber als auch Angestellte als Mitglieder führen,
                              									so insbesondere der Verein deutscher Ingenieure, verhalten sich in dieser Frage
                              									neutral (vgl. Z. d. V. d. I. Jahrg. 1914, S. 317).
                           Die Annahme des Patent- und Gebrauchsmustergesetzes wird also hauptsächlich ein Kampf
                              									um das Erfinderrecht, namentlich das der Angestellten werden. Es wäre in jedem Falle
                              									höchst bedauerlich, wenn wegen dieser allerdings schwer zu aller Zufriedenheit zu
                              									lösenden Frage die Annahme der Gesetze gefährdet werden sollte, die an sich ohne
                              									Zweifel eine Reihe von wünschenswerten Verbesserungen enthalten.
                           Nun wird man allerdings die von der Regierung in den Gesetzentwürfen vorgeschlagene
                              									Regelung des Erfinderrechts der Angestellten kaum als glücklich bezeichnen können.
                              									Die Bestimmungen, wonach der Angestellte Anspruch auf eine Vergütung für seine
                              									Erfindung hat, die von dem Arbeitgeber und im Streitfalle gemäß § 315 Abs. 3 BGB.
                              									von den Gerichten festgesetzt wird, falls der Angestellte nicht an sich schon so
                              									besoldet ist, daß er einen Anspruch auf besondere Vergütung nicht mehr hat, dürften,
                              									wie der Direktor der Berlin-Anhaltischen Maschinenbau-Aktiengesellschaft Richard Blum in seinem in „Wirtschaft und Technik“
                              									Jahrg. 1913, S. 706 ff. veröffentlichten Aufsatz richtig ausführt und auch schon vom
                              									Verfasser in der „Elektrotechnischen Zeitschrift“ 1913, S. 1184 erwähnt
                              									worden ist, nur zu fortwährenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und
                              									Arbeitnehmer führen und das gedeihliche Zusammenarbeiten beider stören. Die Kluft,
                              									die zwischen den Anschauungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrscht, wird sich
                              									durch gesetzliche Bestimmungen überhaupt kaum in befriedigender Weise beseitigen
                              									lassen. Es erscheint daher richtiger, diese Regelung den vertraglichen
                              									Vereinbarungen vorzubehalten und unter Beibehaltung der erfinderrechtlichen
                              									Bestimmung mit der obenerwähnten Abänderung, daß auch der Rechtsnachfolger des
                              									Erfinders Anspruch auf das Patent hat, im übrigen für Angestelltenerfindungen die
                              									völlige Vertragsfreiheit einzuführen. Eine Beschränkung könnte höchstens in dem
                              									Sinne aufgenommen werden, daß der Arbeitgeber auf Erfindungen von Angestellten, die
                              									nicht in den Rahmen seines Geschäftsbetriebes fallen, keinen Anspruch hat. Die
                              									Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es dann in der Hand, beim Abschluß der
                              									Anstellungsverträge ihre Rechte an den Erfindungen vertraglich festzulegen. Aehnlich
                              									dem amerikanischen Patentgesetz könnte dann gleich mit der Anmeldung die
                              									Uebertragung des Patentes auf die Firma als Arbeitgeberin oder ähnlich dem
                              									englischen Patentgesetz die Anmeldung auf die Firma neben dem eigentlichen Erfinder
                              									zugelassen werden. Der Einwand, daß der Angestellte als der wirtschaftlich
                              									Schwächere in diesem Falle benachteiligt ist, ist meines Erachtens nicht
                              									stichhaltig, da dieser rein wirtschaftliche Kampf in anderen Fragen in gleicher
                              									Weise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgefochten wird.
                           Daß das Erfinderrecht für Angestellte von städtischen und staatlichen Betrieben
                              									anders geregelt wird als das von Privatangestellten ist durch nichts begründet. Der
                              									Auffassung von Dr. Cahn und Dr. Cantor (Elektrotechn. Zeitschrift 1914, S. 131), Dr. Bruno Alexander Katz (Technik und Wirtschaft 1913, S.697) und Kohler (Gewerb. Rechtsschutz und Urheberrecht 1914, S.
                              									29) ist hierin durchaus beizutreten.
                           Eine von den wertvollen Verbesserungen des Patentgesetzentwurfes, die ziemlich
                              									allgemein Zustimmung gefunden hat, ist die Ermäßigung der jährlichen Patentgebühren. Vom Verein deutscher Ingenieure wird,
                              									obwohl die Gesamtjahresgebühren nach dem Entwurf von 5280 M auf 3500 M herabgesetzt
                              									worden sind, noch eine weitere Ermäßigung der Gebühren gefordert (vgl. Z. d. V. d.
                              									I. 1914, S. 317). Dieselbe Forderung wird noch von einigen anderen Verbänden
                              									gestellt (vgl. Zusammenstellung am Schlusse des Aufsatzes).
                           Wenn man mit der im Entwurf vorgesehenen Ermäßigung der Jahresgebühren zufrieden sein
                              									kann, so gilt dies nicht für die vorgeschlagenen Verfahrensgebührensätze. Die
                              									Erhöhung der Anmelde- und Beschwerdegebühr von 20 M auf 50 M wird meist verworfen.
                              									Durch diese Erhöhung der Verfahrensgebühren wird gerade der sozial schlecht
                              									gestellte Erfinder, für den bisher die Ermäßigung der Gebühren gefordert wurde, am
                              									empfindlichsten getroffen, da es für ihn darauf ankommt, zunächst einmal ohne
                              									erhebliche Kosten zu einem Patent zu kommen. Die Begründung des Regierungsentwurfes,
                              									durch Erhöhung der Verfahrensgebühren die Anmeldung wertloser Erfindungen
                              									einzuschränken, ist zweifellos verfehlt, da dieser Erfolg nicht eintreten dürfte.
                              									Die Bestimmung wird vielmehr die Wirkung haben, daß unabhängig von der Größe der
                              									Erfindung derjenige, der die Gebühren auftreiben oder das Geld hierzu leicht
                              									entbehren kann, seine Erfindungen anmelden wird, während der unbemittelte Erfinder
                              									auf die Anmeldung verzichten muß (vgl. hierzu auch Adler,
                              									Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1913, S. 326 und meinen Aufsatz in
                              									Elektrotechn. Zeitschrift 1913, S. 1 184).
                           Nur vereinzelt wird die Erhöhung der Verfahrensgebühren für begründet erachtet, so
                              									z.B. von Cantor, Elektrotechn. Zeitschrift 1913 S.
                              									1008.
                           Die vielfach gestellte Forderung, die Beschwerdegebühr an den obsiegenden
                              									Beschwerdeführenden stets zurückzuzahlen, wie dies z.B. in Oesterreich gehandhabt
                              									wird, ist durchaus berechtigt.
                           Der Einführung einer Einspruchsgebühr von 20,– M und der Erhöhung der
                              									Nichtigkeitsgebühr von 50,– M auf 100, –M, sowie der Einführung einer
                              									Gebührenpflicht in der Berufungsinstanz vor dem Reichsgericht wird im allgemeinen
                              									zugestimmt. Wenn aber Cantor in der Elektrotechnischen
                              									Zeitschrift, Jahrgang 1913 S. 1008 noch eine weitere Erhöhung der Gebühr 1. Instanz
                              									mit der Begründung fordert, daß nicht einzusehen ist, warum Nichtigkeitsprozesse,
                              									bei denen es sich allgemein um wirtschaftlich hohe Werte zwischen kapitalkräftigen
                              									Parteien handelt und deren Entscheidung nicht ein geringeres Maß an Mühewaltung
                              									erfordert als bei gewöhnlichen Zivilprozessen, soviel billiger sein sollen als
                              									letztere, so übersieht er doch, daß die gewöhnlichen Zivilprozesse in der
                              									Gebührenfrage mit den Nichtigkeitsprozessen deshalb nicht auf eine Stufe gestellt
                              									werden können, weil es sich bei den Zivilprozessen um ein reines Parteiverfahren
                              									handelt, an dessen Ausgang nur die klagenden Parteien interessiert sind, während die
                              									Nichtigkeitsprozesse neben den Parteien im wesentlichen Maße auch die
                              									Oeffentlichkeit berühren, die ein Interesse an der Feststellung hat, ob ein
                              									zugunsten eines einzelnen bestehendes Ausschließungsrecht, wie es durch das Patent
                              									gewährt wird, zu Recht besteht oder nicht. Es erscheint mir aber richtiger, in der
                              									Berufungsinstanz vor dem Reichsgericht, die bisher kostenfrei war, anstatt der
                              									vorgeschlagenen Pauschgebühr von 300 M, die durch die noch neu eingeführten
                              									Gerichtsgebühren überschritten werden kann, nur die für das Reichsgericht
                              									maßgebenden gerichtlichen Gebühren zu fordern.
                           Der vom Verein deutscher Ingenieure aufgestellten Forderung, daß die Einspruchsgebühr
                              									an den obsiegenden Einsprechenden wieder zurückzuzahlen ist, ist zuzustimmen. Die
                              									vom gleichen Verein ausgehende Forderung, auch die Nichtigkeitsgebühr an den
                              									obsiegenden Kläger zurückzuzahlen, ist aber überflüssig, da hierzu die unterliegende
                              									Partei ohnehin verpflichtet wird. Ist die künftige Praxis im Einspruchs verfahren
                              									derart, daß auch dort die unterliegende Partei stets die Kosten zu tragen hat, so
                              									braucht auch eine Zurückzahlung der Einspruchsgebühr in das Gesetz nicht aufgenommen
                              									zu werden.
                           Die Neuorganisation des Patentamtes in der von der
                              									Regierung vorgeschlagenen Weise wird, soweit sie das Beschwerdeverfahren betrifft,
                              									fast durchweg verurteilt, da sie anstatt der gewünschten Verbesserung eher eine
                              									Verschlechterung des bisherigen Zustandes darstellt. Bisher wurden die Anmeldungen
                              									von zwei getrennten, beschlußfassenden Abteilungen, der Anmeldeabteilung und der
                              									Beschwerdeabteilung, geprüft, wobei der Vorprüfer in der Anmeldeabteilung einen
                              									meist ausschlaggebenden Einfluß ausübte. Künftig soll der Vorprüfer über die
                              									Anmeldungen selbständig Beschluß fassen, was im Sinne einer Beschleunigung des
                              									Prüfungsverfahrens durchweg begrüßt wird. Als zweite und dritte Instanz soll dann
                              									eine drei- und fünfgliedrige Beschwerdeabteilung fungieren, wobei aber in der mit
                              									fünf Mitgliedern besetzten dritten Instanz die drei Mitglieder der zweiten Instanz
                              									mitwirken sollen. Diese Einteilung ist verfehlt und schafft nur eine scheinbare
                              									dritte Instanz, während man es in Wirklichkeit mit nur zwei Instanzen zu tun hat,
                              									denn es ist klar, daß die drei Mitglieder der zweiten Instanz in der dritten
                              									Instanz noch einen viel stärkeren Einfluß haben werden als bisher der Vorprüfer in
                              									der ersten Instanz.
                           Die von dem Verein deutscher Ingenieure und auch sonst fast durchweg geforderte
                              									Selbständigstellung aller drei Instanzen (Einzelprüfer, dreigliedrige
                              									Beschwerdeabteilung, fünfgliedriger Beschwerdesenat) ist daher durchaus berechtigt.
                              									Im Einspruchsverfahren genügen zwei getrennte Instanzen. Anstelle des Einzelprüfers
                              									als erste Instanz, dem der fünfgliedrige Beschwerdesenat als zweite Instanz
                              									übergeordnet ist, sollte hier aber die dreigliedrige Beschwerdeabteilung treten,
                              									jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese im Sinne obiger Ausführungen eine
                              									getrennte Instanz für sich bildet.
                           Wenn Justizrat Dr. Edwin Katz in „Markenschutz und
                                 										Wettbewerb“ Oktoberheft 1913, S. 7 erklärt, daß ein Kollegium von drei
                              									Personen vollständig ausreicht, um endgültig über die Frage der Patenterteilung zu
                              									entscheiden und daß mit dem Anwachsen der Zahl der an der Entscheidung Beteiligten
                              									die letztere um so mehr ein Spiel des Zufalls wird, so wird diese Auffassung wohl
                              									von wenigen geteilt werden. Gewöhnlich herrscht wohl die Auffassung vor, daß mit der
                              									Vergrößerung des Kollegiums die Sicherheit für eine richtige Entscheidung wächst.
                              									Nicht umsonst wird man wohl im gewöhnlichen Prozeßverfahren die höheren Instanzen
                              									mit mehr Richtern besetzt haben als die unteren Instanzen. Dagegen wird man der
                              									Auffassung von Dr. Edwin Katz zustimmen können, daß der
                              									fünfgliedrige Beschwerdesenat nach der im Regierungsentwurf vorgesehenen Reglung des
                              									Beschwerdeverfahrens ziemlich überflüssig ist, nachdem darin alle drei Mitglieder
                              									des dreigliedrigen Beschwerdesenats mitwirken sollen, die bereits in der Vorinstanz
                              									über die Anmeldung entschieden haben.
                           Mit Recht vielfach verurteilt wird die Beibehaltung der fünfjährigen Präklusivfrist für die Nichtigerklärung eines Patentes,
                              									wenn diese auch von gewissen Beschränkungen (offenkundige Ausführung im Inland)
                              									abhängig gemacht ist. Wie Cantor in der E. T. Z. 1913, S.
                              									1009 und Dr. Edwin Katz in Markenschutz und Wettbewerb
                              									(vgl. oben) richtig ausführen, wird es für jeden Patentanmelder ein leichtes sein,
                              									die Erfindung einmal oder wenige Tage vor Ablauf der fünfjährigen Frist im Inland
                              									offenkundig auszuführen, so daß die Beschränkung illusorisch wird. Die sogen.
                              									Schein- und Sperrpatente, die nach Ablauf der fünfjährigen Nichtigkeitsfrist
                              									unanfechtbar werden, trotzdem sich die Erfindung vielfach als vollständig vorbekannt
                              									herausstellt, werden auf diesem Wege nicht beseitigt. Mit der Beibehaltung der
                              									fünfjährigen Nichtigkeitsfrist könnte man sich allenfalls befreunden, wenn nach
                              									einem von Reichsgerichtsanwalt Dr. Mittelstaedt in Heft 9
                              									der Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“ Jahrg. 1913, S.
                              									235 gemachten Vorschlag die Bestimmung in das Patentgesetz aufgenommen werden würde,
                              									daß durch das Patent niemand gehindert wird, den freien Stand der Technik
                              									gewerbsmäßig zu benutzen. Wenn auch die Gerichte unter den geltenden Bestimmungen
                              									schon in anerkennenswerter Weise bestrebt sind, bei teilweiser Nichtneuheit der
                              									Erfindung durch einengende Auslegung des Schutzes den nachteiligen Folgen der
                              									fünfjährigen Nichtigkeitsfrist nach Möglichkeit abzuhelfen, so sind sie einem Patent
                              									gegenüber, das nach Ablauf der fünfjährigen Frist sich als vollständig vorbekannt
                              									erweist, meist doch machtlos, da eine Vernichtung des Patentes wegen Nichtneuheit
                              									eben nur durch die Nichtigkeitsbehörde vor Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgen
                              									darf.
                           Die Einführung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung
                              									in den vorigen Stand in das Patentgesetz wird allgemein gebilligt, gleichzeitig mit
                              									Recht aber auch meistens die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Zahlung der
                              									Patentgebühren gefordert.
                           Ungeteilten Beifall findet ferner die Bestimmung, daß die fünfzehnjährige Patentdauer erst von der Bekanntmachung der
                              									Patentanmeldung und nicht wie bisher vom Anmeldedatum an rechnet. Nur von Direktor
                              									Blum werden hiergegen in Technik und Wirtschaft 1913, S. 706 aus wenig stichhaltigen
                              									Gründen Bedenken erhoben.
                           Sehr umstritten ist die Frage, ob das neue Gesetz eine Bestimmung über die Festlegung
                              									der Schutzgrenzen des Patentes enthalten soll. Der
                              									Entwurf ändert bekanntlich nichts an dem jetzigen Zustand, wonach den Gerichten die
                              									Möglichkeit gegeben ist, im Verletzungsstreit den Schutzumfang des Patentes unter
                              									Berücksichtigung des Standes der Technik zur Zeit der Anmeldung des Patentes im
                              									Rahmen des Patentanspruches einzuschränken oder auszudehnen. Meist wird in dieser
                              									Beziehung eine Abänderung gefordert (vgl. z.B. Cantor, E. T. Z. 1913, S. 1009, Dr.
                              										Edwin Katz, Markenschutz und Wettbewerb, Oktoberheft
                              									1913, S. 8). Ich halte eine genaue Abgrenzung des Schutzumfanges in der
                              									Patentschrift, über welche der Verletzungsrichter nicht hinausgehen darf, für
                              									verfehlt, da die Bedeutung und der Umfang der Erfindung im Anmeldestadium vielfach
                              									noch garnicht erkannt werden. Daß aber ein Erfinder eines grundlegenden Prinzips um
                              									die Früchte seiner Erfindung gebracht werden soll, weil er den Umfang seiner
                              									Erfindung anfangs noch nicht recht überblicken konnte und der Nacherfinder diesen
                              									nach Schaffung der Prinzipienerfindung meist erfinderisch unbedeutenden Schritt
                              									vorwärts macht, halte ich für unbillig.
                           Fällt die fünfjährige Nichtigkeitsfrist ganz, so kann dagegen die Einschränkung des
                              									Patentschutzes ausschließlich den Nichtigkeitsinstanzen vorbehalten werden.
                           Wichtiger erscheint mir schon die Aufnahme einer Bestimmung in das Patentgesetz über
                              									die Abgrenzung der Patentfähigkeit einer Erfindung und
                              									zwar im Sinne der neuerdings ergangenen Entscheidung der Beschwerdeabteilung I des
                              									Patentamtes vom 24. September 1913 (Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen,
                              									Jahrgang 1913, S. 292), in der ausgeführt wird, daß für die Frage, ob eine
                              									patentfähige Erfindung vorliegt oder nicht, ausschließlich der technische
                              									Fortschritt maßgebend ist, worunter auch jede erhebliche Bereicherung der Technik
                              									fällt. Das nach der alten Praxis des Patentamtes beliebte Operieren mit den
                              									Begriffen: naheliegende Maßnahme, keine unerwartete technische Wirkung usw., das vom
                              									Patentamt auch noch neuerdings trotz der obigen Entscheidung der Beschwerdeabteilung
                              									I zum Nachteil der Erfinder vielfach erfolgt, würde dadurch endgültig beseitigt
                              									werden.
                           Die neuen Bestimmungen über die Folgen von Patentverletzungen werden allgemein gebilligt, da die bisherige
                              									Beschränkung des Schadenersatzanspruchs nur auf grob fahrlässige Patentverletzungen
                              									zu Unzuträglichkeiten führte und das bestehende Gesetz einen Bereicherungsanspruch
                              									überhaupt nicht kennt. Die Einführung des letzteren nach dem Vorbilde des
                              									österreichischen Patentgesetzes und die Schadenersatzpflicht bei schon einfacher,
                              									fahrlässiger Patentverletzung ist daher berechtigt.
                           Wie Dr. Bruno Alexander Katz in „Technik und
                                 										Wirtschaft“, S. 702 und Dr. Edwin Katz in
                              										„Markenschutz und Wettbewerb“ Oktoberheft 1913, S. 10 zutreffend
                              									ausführen, ist aber nicht einzusehen, warum die Haftung des Patentverletzers für die
                              									ihm zugeflossene Bereicherung auf die Zeit nach der Klageerhebung beschränkt werden
                              									soll, da auch in der Zeit vor der Klageerhebung durch eine Patentverletzung das dem
                              									Patentinhaber nach dem Gesetz gewährte ausschließliche Recht zu dessen Schaden
                              									verletzt wird.
                           
                              (Schluß folgt.)