| Titel: | Leitungsnetz, Eigentumsrecht und Hypothekenhaftung. | 
| Autor: | E. Eckstein | 
| Fundstelle: | Band 330, Jahrgang 1915, S. 307 | 
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                        Leitungsnetz, Eigentumsrecht und
                           								Hypothekenhaftung.
                        Ein Gutachten.
                        Von Dr. jur. E. Eckstein in
                           									Berlin-Wilmersdorf.
                        ECKSTEIN: Leitungsnetz, Eigentumsrecht und
                           								Hypothekenhaftung.
                        
                     
                        
                           I.
                           Die Eigenart der Anlegung von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken bringt es mit
                              									sich, daß nur das eigentliche Werk oder die Blockstation sich auf eigenem Grundstück
                              									befinden, während das Leitungsnetz eine Reihe von fremden Grundstücken durchzieht.
                              									Die doppelte Verbindungdes Netzes einmal mit der Zentrale, ferner mit den
                              									einzelnen Grundstücken, in die es eingebaut ist, führt nun in der Praxis zu
                              									Schwierigkeiten für die Anwendung der Rechtssätze über Eigentum und
                              									Hypothekenhaftung. Auf eine kurze Formel gebracht würde die praktische Frage lauten:
                              									Folgt das Leitungsnetz dem rechtlichen Schicksal des Zentralgrundstücks oder der einzelnen
                              									Grundstücke, durch die es führt, oder gilt es gar als völlig selbständige Sache, die
                              									ihr eigenes rechtliches Schicksal hat, und keiner Hypothekenhaftung zu unterliegen
                              									braucht?
                           
                        
                           II.
                           Nach §§ 93 ff. BGB wird eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache
                              									(eines Grundstückes), wenn sie voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß
                              									die eine oder andere zerstört, oder in ihrem Wesen verändert wird. Insbesondere sind
                              									wesentliche Bestandteile die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, es sei
                              									denn, daß sie zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem
                              									fremden Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind. Danach kommt also sehr
                              									wohl der Gedanke in Frage, daß das Leitungsnetz immer nur wesentlicher Bestandteil
                              									des Grundstücks ist, in das es eingebaut ist, daß es also in so viele Teile und
                              									wesentliche Bestandteile zerfällt, als es fremde Grundstücke berührt.
                           Gegen diese Ansicht spricht zunächst, daß es an den weiteren Voraussetzungen für die
                              									Entstehung eines Bestandteileigentums fehlt, da das Gesetz Ausnahmen trifft, falls
                              									die Verbindung nur vorübergehend oder falls sie auf Grund eines Rechts an dem
                              									fremden Grundstück erfolgt ist.
                           1. Der Begriff „vorübergehender Zweck“ ist ein schwankender Begriff, und seine
                              									Bestimmung ist von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig. Entscheidend ist, daß
                              									die Verbindung nicht auf die Dauer berechnet ist. Hier ist aber das eigentümliche
                              									Verhältnis zu berücksichtigen, daß das Grundstück, in das das Netz eingebaut ist,
                              									gar nicht dem Betrieb des Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerkes dient. Wird ein
                              									Grundstück selbst zum Elektrizitätswerk usw. hergerichtet, so wird man allerdings
                              									die eingebauten Maschinen, Kabel, Rohre usw. als auf die Dauer eingebaut ansehen
                              									müssen; wird aber ein Gegenstand in ein Grundstück eingebaut, um einem benachbarten
                              									Grundstück zu dienen, so kann das auf die Dauer berechnete Verhältnis gegenüber dem
                              									Hauptgrundstück nicht entscheidend sein für die Frage, ob eine dauernde Beziehung zu
                              									dem eigentlichen Grundstück besteht; man muß sogar umgekehrt die dauernde Beziehung
                              									verneinen, weil eben das Schicksal des eingebauten Gegenstandes an das des
                              									Hauptgrundstücks geknüpft, und darum die Verbindung mit dem anderen Grundstück immer
                              									nur berechnet ist für die Zeit, für die auf dem Hauptgrundstück das Unternehmen
                              									betrieben wird, selbst wenn dieses auf Jahrzehnte berechnet ist.
                           Dem entspricht auch die Rechtsprechung; das Reichsgericht (Juristische Wochenschrift
                              									05,523) hat Bergwerksanlagen, die auf einem gepachteten Grundstück zum Zwecke des
                              									Bergwerkbetriebes auf einem Nachbargrundstück errichtet waren, nicht als
                              									wesentlichen Bestandteil des Pachtgrundstücks angesehen, obwohl das Grundstück
                              									später in das Eigentum des Bergwerkseigentümers übergegangen war, weil die Anlagen
                              									nur einem vorübergehendenZweck dienten. Diese Entscheidung fußt im wesentlichen
                              									nicht darauf, daß etwa der Bergwerksbetrieb als zeitlich begrenzt gedacht worden,
                              									sondern daß die Anlagen einem für dieses Grundstück fremden Betriebe dienten. Daß
                              									eine andere Reichsgerichtsentscheidung einmal gar Leitungen als Bestandteil des
                              									Straßengrundstücks angesehen hat (Reichsgerichtsentscheidungen 61.24) beruhte auf
                              									der hier berechtigten Auffassung, daß die Leitungen gerade der Straße, nämlich zur
                              									Beleuchtung, und überhaupt dem Kommunalbetriebe dienten.
                           Auch sonst werden Gas- und ähnliche Anlagen nicht als Bestandteil des Bodens
                              									angesehen, wenn sie nicht gerade dem Grundstück, in welchem sie liegen, dienen
                              									sollen (vgl. Dennler, Bayr. Rechtspflege-Ztg. 05. 166,
                              										Turnau-Förster Liegenschaftsrecht I 06. S. 44, Zencke, Gaslieferungsvertrag 12 ff., Staudinger, Kommentar zum BGB § 95. 3).
                           2. Das Leitungsnetz ist mit dem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes
                              									verbunden und daher nicht wesentlicher Bestandteil. Allerdings ist die Auslegung des
                              									Begriffs „Recht an einem Grundstück“ streitig, und einige Autoren wollen ihn
                              									im Sinne „dingliches Recht“ deuten. Mit Recht wird aber diese Auffassung
                              									überwiegend verworfen, denn das Schwergewicht liegt nicht in der Wahl der Worte
                              										„Recht an“, sondern in der Hervorhebung, daß die Verbindung von dem
                              									Nichteigentümer auf Grund einer besonderen Befugnis erfolgt, denn das
                              									wirtschaftliche Bedürfnis verlangt nach der Möglichkeit, daß solche Gegenstände im
                              									Eigentum desjenigen bleiben, der sie dem Grundstück einfügt.
                           Rechnet man dementsprechend also ein Miet- oder Pachtrecht hierher (vgl. Staudinger § 95, 3), so erfordert es einfach die
                              									juristische Konsequenz, auch jedes andere nicht dingliche Rechtsverhältnis ebenso zu
                              									behandeln, z.B. auch die Leihe. Gleichviel also ob den Eigentümern der angrenzenden
                              									Grundstücke für die Duldung des Leitungsnetzes eine Vergütung gezahlt wird oder
                              									nicht, zum wesentlichen Bestandteil dieser Grundstücke wird das Leitungsnetz
                              									nicht.
                           3. Entscheidend dürfte daneben auch ein methodischer Gedanke sein. Die Frage, ob das
                              									Leitungsnetz Bestandteil der Nachbargrundstücke ist, ist hier überhaupt nicht die
                              									primäre Frage, sondern ob es nicht vielleicht Bestandteil des Grundstücks der
                              									Zentral- oder Blockstation ist. Mit demselben Recht, mit dem man die letzte Frage
                              									verneint, weil man die erste bejaht, könnte man die erste verneinen, weil man die
                              									letzte bejaht. Und wäre wirklich das Leitungsnetz als Bestandteil der einzelnen
                              									Grundstücke anzusehen, so wäre damit die Frage, ob es Bestandteil des
                              									Hauptgrundstücks ist, nicht erledigt. Ob man das Ergebnis verfechten könnte, daß das
                              									Netz Bestandteil mehrerer Grundstücke sein kann, kann dahingestellt bleiben, denn
                              									die Natur der Verbindung einerseits mit dem Blockgrundstück durch Befestigen oder
                              									Einbauen, andererseits die mit dem Durchleitungsgrundstück, zwingt dazu, die erstere
                              									Art der Verbindung entscheiden zu lassen, weil sie wirtschaftlich im Vordergrunde
                              									steht, weil sie wesentlich, die andere Verbindung nur zufällig ist.
                           
                        
                           
                           III.
                           Das Leitungsnetz steht in unmittelbar physischer Verbindung mit dem Elektrizitäts-,
                              									Gas-, Wasserwerk, so daß die natürliche Auffassung schon nahe liegt, das Netz als
                              									wesentlicher Bestandteil des Werkes anzusehen, wie es auch in der Rechtsprechung
                              									geschehen ist. Es führt bei der Prüfung dieser Ansicht aber nicht weiter, in
                              									theoretischer Weise Rechtkonstruktionen zu treiben, oder gar Gesichtspunkte
                              									hineinzubringen, die für ganz andere Rechtsverhältnisse maßgebend sind, insbesondere
                              									für die viel umstrittene des Eigentumsvorbehaltes an Maschinen. So oft auch Versuche
                              									gemacht sind, allgemein gültige Grundsätze für die Begriffsbestimmung des
                              									wesentlichen Bestandteils zu geben, haben sie nur zu Umschreibungen geführt, die
                              									jedenfalls für unsere Frage wenig verwertbar sind (vgl. die vielfach sehr
                              									zutreffenden Ausführungen von Heilborn, die
                              									rechtsgestaltende Kraft der Sachenverbindung, Breslau 09 49/56, Umrath, der Begriff des wesentlichen Bestandteils,
                              									Stuttgart 08, 38 ff.).
                           Die Frage läßt sich rein theoretisch nicht lösen, weil sie eine ausschließlich
                              									praktische Frage ist. Es ist nur zu prüfen, welcher Maßstab entscheidend ist, und ob
                              									für unsere spezielle Frage gewisse Bedenken von entscheidender Bedeutung sind.
                           Es ist bezeichnend, daß der § 93 nicht die Begriffsbestimmung des wesentlichen
                              									Bestandteils zum unmittelbaren Gegenstand hat, sondern nur den Satz aufstellen will,
                              									wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, und nur
                              									nebenbei wird der Begriff wesentlicher Bestandteil umschrieben als Bestandteil einer
                              									Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der
                              									andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
                           Daraus folgt, daß das Gesetz die Gelegenheit der Setzung einer bestimmten Norm nur
                              									benutzt, um einen Fingerzeig für die Auslegung des Begriffs wesentlicher Bestandteil
                              									zu geben, daß man daher bei der Auslegung nicht in so enger Weise an die Fassung des
                              									Gesetzes gebunden ist, wie wenn das Gesetz aus irgend einem Grunde trennbare und
                              									nicht trennbare Teile verschieden bezeichnen und verschieden behandeln will und den
                              									Maßstab für diesen Begriff besonders festlegt. Entscheidend ist vielmehr der
                              									Zweckgedanke des Gesetzes, warum die wesentlichen Bestandteile nicht Gegenstand
                              									besonderer Rechte sein können, und darnach läßt sich beurteilen, was im Sinne des
                              									Gesetzes wesentlicher Bestandteil ist, und wie in Zweifelsfällen, wenn auch die
                              									gesetzlichen Definitionen versagen, der richtige Maßstab zu finden ist.
                           Das Gesetz hat wirtschaftliche Grundlagen, es will, daß die wirtschaftliche Einheit
                              									auch die rechtliche Einheit ist. Ein Gegenstand, der aus verschiedenen Teilen
                              									besteht, soll in seiner Zusammengehörigkeit aus wirtschaftlichen Gründen geschützt
                              									werden, soll nicht der Gefahr der Auseinanderreißung und damit der Vernichtung
                              									wirtschaftlicher Werte ausgesetzt werden, weil die Summe der Bestandteile ihrer
                              									Zusammensetzung und der Bildung eines neuen Gegenstandes wegen einen neuen
                              									Wertschafft, der über den Wert der einzelnen Bestandteile hinausgeht. Eine
                              									Summe von Brettern in ihrer Zusammengehörigkeit zu einem Hause und in ihrer
                              									Zusammensetzung als Haus haben den Wert eines Hauses und nicht nur den einer Summe
                              									von Brettern. Es muß sich dabei nur um eine physische Sache handeln, nicht nur um
                              									einen ideellen Sachbegriff (z.B. Handelsgeschäft, Verlag, Landgut usw.), wenngleich
                              									man mit Recht und bezeichnenderweise immer mehr dazu neigt, diese ideellen Einheiten
                              									als Sacheinheit einer physischen Sache gleich zu stellen. Jedenfalls ergibt sich aus
                              									dieser Erwägung, daß nicht die physische Verbindung das Entscheidende ist, sondern
                              									die wirtschaftliche Einheit. Eine Tonne z.B. ist ein einheitlicher Gegenstand,
                              									gleichviel ob die Reifen fester oder lockerer sind; die Tonne als solche wird
                              									zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn die Reifen entfernt werden, mag auch
                              									die Entfernung ohne jede physische Zerstörung denkbar sein. So ist auch trotz der
                              									leichten Zerlegbarkeit eines Fahrrades jeder Teil als wesentlicher Bestandteil des
                              									Rades anzusehen.
                           Ob die wirtschaftliche Einheit des Elektrizitäts-, Gas-, Wasserwerks als
                              										„Unternehmen“ hier als maßgebend erachtet werden kann, kann dahingestellt
                              									bleiben; jedenfalls ist das „Werk“ als eine physische Einheit anzusehen, zu
                              									der nicht nur die Kraftmaschinen, die Anlage auf dem Zentralgrundstück usw. gehören
                              									(zutreffend die Ausführungen des Reichsgerichts, Gruchots
                              									Beiträge 49, 341), sondern auch das Leitungsnetz, denn das Leitungsnetz gibt erst
                              									dem Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerk seinen Wert, seine wirtschaftliche Einheit.
                              									Ein „Werk“ ist ohne Leitungsnetz etwas halbes, und man spricht im technischen
                              									und wirtschaftlichen Verkehr von einem Elektrizitätswerk, einer Gasanstalt, einem
                              									Wasserwerk usw. als Einheit von Zentrale oder Blockstation und Leitungsnetz.
                              									Begrifflich ist natürlich eine Trennung möglich, ohne daß weder das Werk im engeren
                              									Sinne, noch das Netz in seinem Wesen zerstört wird, aber – und das ist das
                              									Entscheidende – weil Hauptwerk und Netz zusammen erst ein Elektrizitäts-, Gas- oder
                              									Wasserwerk ausmachen, darum würde das Werk in seinem Wesen zerstört oder verändert,
                              									wenn man das Netz loslöst, und darum ist das Netz wesentlicher Bestandteil.
                           Aus den obigen Ausführungen folgt auch, daß die Tatsache der Leichtigkeit der
                              									Trennung ganz unerheblich ist und überhaupt keine Bedenken bildet (vgl. auch
                              									Entscheidungen des Reichsgerichts 62, 248, 63, 173, 69, 152) und daß es ebenso wenig
                              									ein Bedenken ist, daß ein wesentlicher Bestandteil, wie gerade beim Leitungsnetz,
                              									weit, selbst hunderte von Kilometern, aus dem Zentralgrundstück hinwegführen kann,
                              									würde doch anderenfalls schon ein einfacher Straßenbalkon oder Erker nicht mehr
                              									Bestandteil des Gebäudes sein.
                           Dieser Auffassung entspricht auch fast die gesamte Rechtsprechung. Das Reichsgericht
                              									geht sogar noch viel weiter und hat z.B. eine Feldbahn auf fremdem Grundstück, die
                              									dem Vertrieb der Ziegel einer Ziegelei dient, als Bestandteil der Ziegelei angesehen
                              									(Jur. W. Schr. 1895, 607, vgl. auch RGE 47, 197 und 262), und in Hinsicht auf das
                              									Leitungsnetz eines Elektrizitätswerkes oder einer Gasanstalt vgl. die Entscheidungen
                              									der Oberlandesgerichte Kiel (Schleswig-Holsteinischer Anzeiger 1911, 226), Stuttgart
                              									(das Recht 06, Nr. 3) Hamburg Bf. VI, 337/13 (nicht veröffentlicht) und in gewissem
                              									Sinne auch Dresden (Zentralblatt für freiw. Gerichtsbarkeit 7–34,
                              									Reichsgerichtsentscheidungen 67, 223, 48, 267, Regers
                              									Entscheidungen 28, 43, sowie Zencke, Gaslieferungsvertrag
                              									12, Turnau-Förster 44).
                           Nur zwei Reichsgerichtsentscheidungen stehen entgegen, und zwar auch nur in gewissem
                              									Sinne (Jur. W.-Schr. 1913, 1046 und 1915, 569). Es handelt sich, was nicht unwichtig
                              									ist, nicht um eine prinzipielle sachenrechtliche, sondern um eine stempelrechtliche
                              									Frage, bei der die Frage des wesentlichen Bestandteils nur Vorfrage ist. Die
                              									Entscheidungen sind trotz ihrer Länge dürftig begründet und beschränken sich fast
                              									nur darauf, auszuführen, daß aus bestimmten Reichsgerichtsentscheidungen nicht die
                              									gegenteilige Ansicht herauszulesen ist (was auch ganz natürlich ist, da es sich
                              									dabei um ganz andere Fragen handelt, wie z.B. in dem Fall der Gasröhren in dem
                              									Straßengelände). Die Entscheidung der Frage ist eigentlich umgangen, indem nur von
                              									der Einheit des wirtschaftlichen Unternehmens eines Elektrizitäts- bzw. Gaswerkes
                              									die Rede ist, und, da diese nach Ansicht des Reichsgerichtes nicht entscheidend ist,
                              									ohne weiteres der Schluß gezogen wird, daß die Bestandteileigenschaft in Hinsicht
                              									auf das Hauptgrundstück (das Elektrizitäts-, Gaswerk mit allen seinen technischen
                              									Anlagen fällt dabei ganz unter den Tisch) zu verneinen ist, ohne daß der
                              									Gesichtspunkt der technischen und wirtschaftlichen Einheit des Elektrizitätswerkes
                              									überhaupt geprüft wird. Es kommt hinzu, daß es sich in diesen Fällen um ein
                              									Kabelnetzvon mehreren Hundert Kilometern handelt, was vielleicht für den nicht
                              									technisch denkenden Juristen von ausschlaggebender Bedeutung ist. Jedenfalls sind
                              									die Ausführungen dieser Entscheidung, denen eine steuerrechtliche des
                              									Oberverwaltungsgerichts sich anschließt (Soergel, Jahrb.
                              									f. verwaltungsr. Entsch. Bd. 4, S. 521) nicht geeignet, die Frage irgendwie zu
                              									fördern, oder auch nur die andere Anschauung zu entkräften. Es ist dabei noch zu
                              									erwägen, ob nicht der Bestandteilbegriff für das Stempel- und Steuerrecht überhaupt
                              									gegenüber dem Sachenrecht ein selbständiger ist.
                           
                        
                           IV.
                           Ob das Leitungsnetz als Zubehör des „Werks“ gelten kann, würde nur dann zu
                              									prüfen sein, wenn die Frage der Bestandteileigenschaft verneint wird. Ich muß
                              									selbstverständlich die Zubehöreigenschaft dann verneinen, wenn ich die
                              									Bestandteileigenschaft bejahe, denn ich sage ja damit, daß das Leitungsnetz noch
                              									viel mehr ist, als blos Zubehör, nämlich sogar Bestandteil, so daß sich von meinem
                              									Standpunkt aus die Prüfung der Frage nach der Zubehöreigenschaft erübrigt.
                           Aber auch diese Frage wäre zu bejahen für die Fälle, in denen aus irgend welchen
                              									Gründen das Netz nicht als Bestandteil anzusehen ist; auch hier sind die
                              									wirtschaftlichen Grundlagen entscheidend, insbesondere die technisch-wirtschaftliche
                              									Einheit des Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerkes, so daß ich mich auf die
                              									Ausführungen zu III berufen kann.
                           Auch die Rechtsprechung erklärt das Leitungsnetz als Zubehör für den Fall, daß es
                              									nicht sogar Bestandteil ist (vgl. die oben ausgeführte Entscheidung des
                              									Oberlandesgerichts Kiel).