| Titel: | Polytechnische Rundschau. | 
| Fundstelle: | Band 330, Jahrgang 1915, S. 367 | 
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                        Polytechnische Rundschau.
                        Polytechnische Rundschau.
                        
                     
                        
                           Eine einfache Methode zur Unterscheidung von Benzin und
                                 										Benzol und zur einigermaßen genauen Abschätzung des Benzingehaltes in
                              									Gemischen ist in diesen Zeiten, wo vielfach Ersatzprodukte für Benzin oder
                              									Benzin-Bezolgemische auf den Markt gelangen, von ganz besonderem Wert. Durch den
                              									Geruch läßt sich die Zusammensetzung solcher Gemische ebensowenig zuverlässig
                              									ermitteln wie durch die Bestimmung des spezifischen Gewichts. Auch die für reines
                              									Benzin bzw. reines Benzol sehr gut brauchbaren Reaktionen mit Jod oder mit Asphalt
                              									sind nicht anwendbar, wenn es sich um Gemische handelt. In dem Palmendrachenblut
                              									wurde nun von Dr. Dieterich ein Harz gefunden, das sich
                              									für diesen Zweck sehr gut eignet, da es sich in reinem Benzin überhaupt nicht, in
                              									Benzol tiefrot und in Spiritus mit einem abweichenden Farbenton löst. Die Chemische Fabrik Helfenberg A.-G., bringt dieses
                              									Dracorubinharz in Form von damit getränkten Reagenzpapierblöckchen in den Handel,
                              									die die sichere qualitative und die annäherungsweise quantitative Untersuchung von
                              									flüssigen Brennstoffen auf ihren Gehalt an Benzin, Benzol und Spiritus jedermann in
                              									einfachster Weise ermöglichen. (Chem. Apparatur 1915 S. 180.)
                           Sander.
                           
                        
                           Ein neues Verfahren zur Teerdestillation. Die Destillation
                              									des Teers erfolgte bisher ausschließlich in sogenannten Teerblasen, kesselartigen
                              									schmiedeeisernen Gefäßen mit meist direkter Feuerung und einem Fassungsraum von 5
                              									bis 30 m3. Diese Teerblasen werden periodisch mit
                              									Teer gefüllt, der Inhalt zum Sieden erhitzt und ein bestimmter Teil abdestilliert.
                              									Der Rückstand, der je nach dem Grade der Abtreibung Dachpappenmasse, Weich- oder
                              									Hartpech ist, wird vor erneuter Füllung der Blase abgelassen. Diese Arbeitsweise ist
                              									wenig wirtschaftlich und auch nicht ungefährlich; denn durch das ständige Kochen der
                              									großen Teermassen bei steigender Siedetemperaturwird viel Wärme verbraucht, der
                              									Teer schäumt ferner häufig, was ein Ueberkochen zur Folge haben kann, und beim
                              									Ablassen des heißen Pechs kann schließlich leicht ein Brand entstehen. Auf ganz
                              									anderer Grundlage beruht das neue von Dr. Kubierschky
                              									angegebene Destillationsverfahren, das von C. H. Borrmann
                              									in der Chemiker-Zeitung 1915 S. 387 und 422 beschrieben wird. Dieses Verfahren
                              									gestattet ein völlig gefahrloses, kontinuierliches und wirtschaftliches
                              									Abdestillieren des Teers bis auf sprödes Hartpech. Die Destillation erfolgt in einem
                              									mit Dampf von 6 bis 8 at Ueberdruck geheizten Kolonnenapparat (wie sie in der
                              									Spiritusindustrie seit langem gebräuchlich sind), in dem der stetig zugeführte Teer
                              									in feiner Verteilung herabrieselt, während ihm von unten ein gleichmäßiger Strom
                              									überhitzten Wasserdampfes von etwa 150° C entgegengeleitet wird. Ehe der Teer in die
                              									Destillierkolonne gelangt, strömt er durch einen Vorwärmer und einen
                              									Entwässerungsapparat; zur Vorwärmung dienen die bereits abdestillierten Teerdämpfe.
                              									In Gegenwart von Wasserdampf verdampfen auch sehr hochsiedende Oele bei
                              									verhältnismäßig niedriger Temperatur, und die Zusammensetzung der Dämpfe ist
                              									gesetzmäßig abhängig von dem Verhältnis der Dampfspannungen des Wassers und des
                              									Oeles bei jener Temperatur. Je schwerer ein Oel siedet, um so mehr Wasserdampf geht
                              									für ein Gewichtsteil Oel mit über, jedoch nimmt der Dampfverbrauch mit steigender
                              									Destillationstemperatur sehr stark ab. Der neue Apparat liefert recht günstige
                              									Dampfverbrauchszahlen und scheidet den Teer in drei Fraktionen: Benzol, Teeröl und
                              									Pech, die eine stets gleichbleibende Zusammensetzung haben. Wenn Hartpech
                              									hergestellt werden soll, muß der Heizkörper durch einen Dampfüberhitzer ersetzt
                              									werden, der mit Oelrückständen oder Teer beheizt wird. Dieselbe Einrichtung wird
                              									auch dann benutzt, wenn kein Benzol, sondern nur Teeröl für Dieselmotoren und Pech
                              									aus dem Teer
                              									gewonnen werden soll. In diesem Falle wird zur Vorwärmung des Teers noch ein
                              									Vorwärmer in den Abgaskanal des Dampfüberhitzers eingebaut.
                           Um die Wärme des Wasserdampfes nach Möglichkeit auszunutzen, wird das aus der Kolonne
                              									austretende Oel- und Wasserdampfgemisch nur bis auf 105° C abgekühlt, bei welcher
                              									Temperatur die Oele sich kondensieren, während der Dampf mit Hilfe eines Gebläses
                              									wieder durch den Ueberhitzer in die Destillierkolonne zurückbefördert wird. Bei
                              									größeren Teerdestillationsanlagen (Tagesleistung über 60 t) benutzt man zwei
                              									Kolonnenapparate; im ersten Apparat wird der Teer entwässert und von seinen
                              									leichtsiedenden Anteilen befreit, während im zweiten Apparat die Schwer- und
                              									Mittelöle abdestilliert werden. Bei diesem zweistufigen Betriebe ist eine noch
                              									bessere Wärmeausnutzung möglich.
                           Die Vorteile des Verfahrens beruhen in dem ununterbrochenen Betrieb, der Gewinnung
                              									gleichmäßiger und hochwertiger Produkte, dem Fortfall jeglicher Feuergefahr, dem
                              									geringen Raumbedarf der Apparate, dem sparsamen Betriebe und der geringen Bedienung.
                              									Zur Destillation von 100 kg Teer bis auf Hartpech sind z.B. nur 30 kg Dampf,
                              									entsprechend etwa 4 kg Kohle, erforderlich. Zum Schluß teilt Verfasser noch
                              									Betriebsresultate und eine Rentabilitätsberechnung mit, bezüglich deren auf das
                              									Original verwiesen werden muß.
                           Sander.
                           
                        
                           Motoryacht. Die englische Werft Thornycroft & Co. in Southampton hat für Rußland ein solches Motorboot
                              									fertiggestellt, das in seiner äußeren Form den Umrißlinien der Torpedoboote
                              									entspricht. Das Zweischraubenschiff erhält seinen Antrieb durch zwei
                              									Sechszylinder-Viertaktmaschinen mit 216 mm Zylinderdurchmesser und 305 mm Hub. Als
                              									Treibmittel wird Paraffin verwendet. Die Maschinen leisten bei 550 Umdrehungen in
                              									der Minute zusammen 300 PSe. Der Aufbau der
                              									Maschinen entspricht dem der bekannten Automobilmaschinen. Je zwei Arbeitszylinder
                              									sind zusammengegossen. Das Kurbelgehäuse ist öldicht abgeschlossen. Die Kurbelzapfen
                              									haben 100 mm ∅ und 125 mm Länge, die Kurbelwellenlager 100 mm Bohrung und 200 mm
                              									Länge.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 368
                              
                           Sehr einfach ist bei diesen Maschinen das Drucklager für den Schraubenschub
                              									ausgebildet. Wie die Abbildung zeigt, ist auf der Kurbelwelle neben dem Schwungrad
                              									ein Bund angeordnet der dementsprechend auf beiden Seiten auf das Drucklager wirken
                              									kann. Die Lagerflächen des Drucklagers sind auswechselbar, aber nicht
                              									nachstellbarangeordnet. Für das Anlassen und Umsteuern der Maschinen ist
                              									Druckluft vorgesehen. Die Steuerwelle besitzt dementsprechend für jedes Ventil einen
                              									Vorwärts- und Rückwärtsnocken. Die Nockenwelle wird beim Umsteuern von Hand durch
                              									den Umsteuerhebel in ihrer Längsrichtung entsprechend verschoben. Das Stirnrad, das
                              									zum Antrieb der Nockenwelle dient, ist genügend breit ausgeführt, um eine solche
                              									Verschiebung zuzulassen. Die Steuerung der Anlaßdruckluft erfolgt von einem
                              									gemeinsamen Verteilungskasten aus. An den Zylindern sind nur Rückschlagventile
                              									angeordnet. Bei einer Sechszylindermaschine kann bei jeder Kurbelstellung mindestens
                              									ein Zylinder mit Druckluft beschickt werden, so daß das Anlassen der Maschine keine
                              									Schwierigkeiten bietet. Die Anlaßdruckluft hat eine Betriebsspannung von 12 at. Die
                              									Druckluft wird von einem kleinen Kompressor geliefert, der am vorderen Ende jeder
                              									Maschine angeordnet ist. Außerdem ist noch eine kleine Hilfskompressoranlage
                              									vorhanden.
                           Zur Vorwärmung des Paraffins befindet sich an der Maschine ein besonderer Behälter,
                              									der beim Anlassen der Maschine durch eine Lampe, im Betriebe dagegen durch die
                              									Auspuffgase geheizt wird. Da in der kalten Maschine das Paraffin vielfach
                              									unregelmäßig verbrennt, so wird zweckmäßig der Betrieb zunächst mit Benzin
                              									aufgenommen, und erst nach der vollkommenen Durchwärmung der Maschine wird auf
                              									Paraffin umgeschaltet. Die Regelung der Maschine geschieht durch Veränderung des
                              									Hubes der Einlaßventile mittels eines Regulators. (Engineering 1915 S. 36.)
                           W.
                           
                        
                           Unterseeboote vom Schneider-Laubeuf-Typ. Unter den
                              									französischen Privatwerften, die für den Bau von Unterseebooten in Frage kommen, ist
                              									die Firma Schneider & Co. in Chalons sur Saône eine
                              									der bedeutendsten. Sie baut ausschließlich reine Tauchboote, und zwar nach Plänen
                              									des bekannten Konstrukteurs Laubeuf. Die Boote dieses
                              									Typs besitzen einen Druckkörper von annähernd ovalem Querschnitt, der von einer
                              									äußeren Hülle, die die übliche Schiffsform zeigt, umgeben ist. Sie haben einen
                              									geraden Vorsteven und ein hohles Heck und scharfe, schlanke Linien. Das Aufbaudeck
                              									über der Wasserlinie hat eine verhältnismäßig große Höhe und sichert den Booten eine
                              									gute Ventilation. Der Raum zwischen Druckkörper und Außenhaut, der zur Aufnahme von
                              									Wasserballast dient, ist durch Querschotte in eine größere Zahl von wasserdichten
                              									Zellen geteilt und gibt damit einen wirksamen Schutz des Bootes ab, ohne seine
                              									Schwimmfähigkeit bei einer etwaigen Beschädigung der Außenhaut nennenswert zu
                              									beeinträchtigen. Auch der Druckkörper ist durch wasserdichte Querschotte, die die
                              									Mannschafts- und die verschiedenen Maschinenräume gegeneinander abschließen,
                              									mehrfach unterteilt. Bemerkenswert ist das hohe Reservedeplazement der Boote, das
                              									wesentlich höher ist als bei anderen Typen. Eine Zusammenstellung der
                              									Hauptkonstruktionsdaten der von der Firma Schneider &
                                 										Co. gebauten Unterseebootstypen gibt die nachstehende Tabelle:
                           
                           Abmessungen der Haupttypen von Unterseebooten der Bauart
                              									Schneider-Laubeuf.
                           
                              
                                 
                                 Type
                                 
                              
                                 C
                                 De
                                 Dd
                                 E
                                 G
                                 
                              
                                 Wasserverdrängung a. d. Oberfläche
                                 t
                                 340
                                 460
                                 512
                                 616
                                 950
                                 
                              
                                                „              untergetaucht
                                 t
                                 508
                                 685
                                 780
                                 945
                                 1420
                                 
                              
                                 Reserve-Tragfähigkeit
                                 t
                                 168
                                 225
                                 268
                                 329
                                 470
                                 
                              
                                 Reserve-Tragfähigkeit: Wasserverdr.  
                                    											untergetaucht
                                 v. H.
                                 33,1
                                 32,9
                                 34,4
                                 34,8
                                 33,1
                                 
                              
                                 Größte Länge
                                 m
                                 52,4
                                 57
                                 60,7
                                 66
                                 72
                                 
                              
                                 Höchstgeschwindigkeit a. d. Oberfl
                                 kn
                                 14
                                 17
                                 16,5
                                 16
                                 18,5
                                 
                              
                                                  „                untergetaucht
                                 kn
                                 9
                                 10,25
                                 11
                                 12
                                 12
                                 
                              
                                 Deckshöhe mittschiffs üb. Wasserlinie
                                 m
                                 1,83
                                 2,05
                                 2,05
                                 2,15
                                 2,7
                                 
                              
                                 Torpedobewaffnung: Zahl der Rohre
                                 
                                 4
                                 4
                                 5
                                 5
                                 8
                                 
                              
                                                  „              Zahl d. Torpedos
                                 
                                 6
                                 6
                                 8
                                 8
                                 16
                                 
                              
                           Als Antriebsmaschinen für die Ueberwasserfahrt und für die Generatoren – unter Wasser
                              									fahren die Boote, wie üblich, mit Elektromotoren, wobei die Propellermotoren aus
                              									einer Akkumulatorbatterie gespeist werden – verwendet die Firma Schneider Dieselmotoren eigenen Systems. Sie baut
                              									kreuzkopflose Maschinen vom Viertakt- und Zweitakt-Typ. Grundplatte, Ständer und
                              									Gehäuse werden aus Tiegelstahlguß, die aus einem einzigen Gußstück bestehenden
                              									Zylinder aus Gußeisen oder auch aus Stahlguß hergestellt. Alle Zylinder erhalten
                              									gußeiserne Kühlmäntel. Die Zylinderköpfe werden aus Spezial-Tiegelstahlguß
                              									gefertigt. Alle stark wärmeberührten Teile erhalten Wasserkühlung. Bei
                              									Zweitaktmaschinen und bei größeren Viertaktmaschinen arbeiten die Kolben mit
                              									Oelkühlung. Die Hilfsmaschinen werden im allgemeinen von der Hauptmaschine aus
                              									angetrieben. Die Kühl- und Schmierölpumpen erhalten bisweilen auch getrennten
                              									Antrieb. (Engineering 9. Juli 1915.)
                           Kraft.
                           
                        
                           Preußische Dampfkessel- und Dampfmaschinenstatistik in den
                                 										Jahren 1900 bis 1914. Nach den Veröffentlichungen des Königlichen
                              									statistischen Landesamtes auf Grund der Angaben der Katasterblätter vom vergangenen
                              									Jahr ergibt sich die Anzahl der feststehenden (ortfesten)
                              										Dampfkessel im Königreich Preußen zu 80597 gegenüber
                              									50572 im Jahre 1912, hat also fast gar nicht zugenommen. Das würde bedeuten, daß der
                              									großen Zahl jährlich neugenehmigter Dampfkessel (es dürften wenigstens 3000 sein)
                              									ein ebenso großer Abgang gegenübersteht. Ein richtiges Bild wäre erst zu gewinnen,
                              									wenn an Stelle der Kesselzahl die Leistungsfähigkeit, also die Summe der Heizflächen
                              									in Quadratmetern herangezogen würde, dann würde sich jedenfalls ein erheblicher
                              									Zuwachs gegenüber dem Jahre 1912 ergeben.
                           Ein noch ungünstigeres Bild gibt die Statistik bezüglich der Zahl der feststehenden Dampfmaschinen (Kolbenmaschinen), die seit
                              									1910 von 88187 auf 86500 zurückgegangen ist. Vergleicht man dagegen die
                              									Leistungsfähigkeit der feststehenden Dampfmaschinen, so stellt sie sich für 1910 auf
                              									5,84 Mill. PS, für 1912 auf 6,18 Mill. PS, für 1913 auf 6,287 Mill. PSund für
                              									1914 auf 6,49 Mill. PS, sie hat sich also seit 1910 um 0,65 Mill. PS vermehrt. Seit
                              									1900 beträgt der Zuwachs 3,03 Mill. Die Zahl der feststehenden Dampfmaschinen geht
                              									also zurück, während die Durchschnittsleistung steigt. Für die Jahre 1900, 1910 und
                              									1914 ergeben sich Durchschnittsleistungen von 47,0 PS bzw. 65,0 PS und 75 PS für die
                              									Maschine. Es zeigt sich das Bestreben des Ueberganges zu größeren Einheiten.
                           Die Dampfturbine hat verhältnismäßig einen Vorsprung vor der Kolbenmaschine gewonnen,
                              									denn die Zahl der Dampfturbinen ist von 420 im Jahre 1910 auf 927 im Jahre 1914
                              									gestiegen, entsprechend einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit von 0,479 auf 1,53
                              									Mill. PS.
                           Auch für die beweglichen Dampfmaschinen mit und ohne Eigenbewegung (also Lokomobilen
                              									und Lokomotiven, mit Ausnahme der den Staatsbahnverwaltungen unterstellten
                              									Lokomotiven) ergeben sich günstigere Verhältnisse. Von 1900 bis 1914 ist ein
                              									Ansteigen von 30011 auf 33523 zu verzeichnen. In Pferdestärken ausgedrückt ergibt
                              									sich gegenüber 1900 ein Zuwachs von 0,4 Mill., das bedeutet gegenüber einem Stande
                              									von 0,23 Mill. im Jahre 1900 eine Vermehrung fast auf das Dreifache.
                           Einschließlich der Binnen- und Seedampfschiffe stellt sich die Gesamtzahl der in
                              									Preußen durch Dampfmaschinen geleisteten Pferdestärken auf 9,34 Mill. PS.
                           Die Leistung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Lokomotiven wird 10 Mill. PS
                              									erheblich überschreiten, wenn man berücksichtigt, daß bereits im Jahre 1911 die
                              									Preußisch-Hessischen Eisenbahnen 20187 Lokomotiven besaßen, die je mit 500 PS
                              									bewertet werden können.
                           Demnach wird die Gesamtzahl aller in Preußen durch Dampf erzeugten Pferdestärken mit
                              									20 Mill. PS nicht zu hoch angegeben sein.
                           Reichell.
                           
                        
                           Entwurf zu einem neuen Elektrizitätsgesetz in Oesterreich.
                              									Unter dem Titel „Kann die Industrie das neue Elektrizitätsgesetz annehmen?“
                              									veröffentlicht M. v. Winkler, Klagenfurt, in der
                              									Zeitschrift Elektrotechnik und Maschinenbau Heft 15 bis 17 (11., 18. und 25. April)
                              									eine eingehende Kritik, wobei er dem Leser die Wertung des neuen österreichischen
                              									Gesetzentwurfs an Hand aller wesentlichen bisher gebrachten Kritiken dadurch
                              									erleichtert, daß er die bereits von anderen Fachleuten vorgebrachten Bedenken an den
                              									zugehörigen Stellen seiner eigenen Arbeit einflicht. Auch als Ueberblick über die
                              									bisherige Stellungnahme der Industrie redet daher der Aufsatz eine eindringliche
                              									Sprache. Die bislang gebrachten durchweg ungünstigen Urteile aus industriellen und
                              									anderen beteiligten Kreisen werden vom Verfasser mehr als bestätigt.
                           Die folgende Uebersicht über die Kritik des Gesetzes, die paragraphenweise vorgeht,
                              									geht zweckmäßig diesen Weg mit, um Begleiter durch den Wortlaut des Gesetzes sein zu können; die in der Abhandlung genannten
                              									Autoren, die auch hier (kürzehalber nur eingeklammert) genannt sind, sind die
                              									folgenden: Hartmann (E. u. M. 1914 S. 574); Glaser (E. u. M. 1914 S. 612); Dr. Schreiber („Die Wasserwirtschaft“ 1914 Heft 14 und ETZ S. 921 und
                              									E. u. M. 1914 S. 753, 867 und 1915 S. 158, 169).
                           Einleitend findet sich besonders die Befürchtung ausgesprochen, daß die
                              									Kapitalkräftigen sich von der Beteiligung an großen elektrischen Unternehmungen
                              									zurückziehen werden, wenn deren wirtschaftliche Grundlagen durch das neue Gesetz bis
                              									zur „geschäftlichen Knebelung“ staatlicher Willkür preisgegeben sein werden.
                              									Ein Bestreben, die Fortentwicklung der Elektroindustrie zu unterstützen, ist bei dem
                              									Gesetzentwurf nicht erkennbar. – Nachdem weiter Schwierigkeiten der Handhabung und
                              									Schwerverständlichkeit des Gesetzes berührt sind, wird zu bedenken gegeben, daß eine
                              									umfassende Wertung nicht nur vom Standpunkt der Industrie, sondern auch dem aller
                              									angrenzenden und mitinteressierten Wirtschaftszweige geschehen muß (Landwirtschaft,
                              									Bahnbetriebe) (Hartmann).
                           Zu § 1 (Gegenstand des Gesetzes) wird für die Anschlußanlagen Ausnahme vom Gesetz
                              									verlangt, wie sie für „Anlagen auf schwimmenden Objekten“ gewährt ist.
                           Zu §§ 2 bis 4 (I Hauptstück, Wegerecht) wird neben manchen zu Streitigkeiten
                              									zwingenden Unklarheiten der Form die Unsicherheit gerügt, die betreffs der
                              									Zwangsbenutzungsrechte an Erzeuger- und Umformeranlagen durch Hinweis auf gar nicht
                              									bestehende „vorhandene Vorschriften“ geschaffen wird. Die Zwangsbenutzung
                              									soll erfreulicherweise auf öffentliches Gut ausgedehnt werden. (Ueber Zs.-Recht Dr.
                              										Schreiber.) Gerügt wird, daß das an sich willkommene
                              									Zwangsrecht durch zahlreiche Nachteile z.B. weitgehenden Schadenersatz
                              									verschlechtert wird. Vor allem wird (zu 4) Unwiderruflichkeit des Zwangsrechts auf
                              									eine bestimmte Zeit gefordert.
                           § 5 (Konzession). Die befristete Konzessionierung der Elektroindustrie als Gewerbe
                              									wird als finanziell schädigend und die Entwicklung hemmend bezeichnet, um so mehr,
                              									als es sonst für kein einziges Gewerbe befristete Konzessionen gibt. Hauptsächlich
                              									werden alle Elektrizitätswerke von dieser Bestimmung betroffen. Es scheinen also
                              									hier die Ergebnisse des Betriebes der bestehenden Elektrizitätswerke, die die
                              									Statistiken liefern, in den Gesetzesmotiven keine Rolle zu spielen, sondern statt
                              									dessen eine grundfalsche Vorstellung von der Rentabilität. Ungünstig beurteilt wird
                              									ferner zu Abs. 3 die Einführung des hierbei ganz unangebrachten Begriffs
                              										„örtlicher Bedarf“ als maßgebend, zu Abs. 4 die in polizeilichem Geist
                              									geforderte „Tunlichkeit der Ueberwachung“ (Hartmann) und vor allem die Abgrenzung der Elektrizitätswerke auf ein zu
                              									versorgendes und leicht zu überwachendes Gebiet, womit – in späteren Paragraphen –
                              									eine Stromlieferungspflicht verknüpft sein soll. Aus diesen Bestimmungen könne nur
                              									Unheil für die wirtschaftliche Entwicklung der Stromwerke erwachsen. (Dr.
                              									Schreiber.) Bei Abs. 5 und 6 wird Lückenhaftigkeit und Unklarheit gerügt; z.B.
                              									fehlen Bestimmungen über Verwandlung der Konzession der einen Art in solche der
                              									anderen, und es ist unklar, ob auch die Konzessionen für privateUnternehmungen
                              									befristet werden. Die festgelegte Dauer der Konzessionen rechtfertigt sich nicht aus
                              									den Ergebnissen der Statistik. Die Bestimmungen des Abs. 8 – Anwendung des neuen
                              									Gesetzes auf bereits bestehende Anlagen, zeitliche Konzessionsbeschränkung – werden
                              									herb verurteilt.
                           § 6 (Genehmigung). Mit Kleinanlagen, die genehmigungsbedürftig sind, scheint zu weit
                              									gegangen. Zu Abs. 2 wird gefordert, daß das „Regulativ“ des ETV, Wien, bis
                              									zum Erscheinen der in Aussicht gestellten „besonderen Vorschriften“ diese
                              									ersetzen soll. „Anlagen ohne festen Standort“ sollen nicht von der
                              									Genehmigungspflicht frei sein. Wenn zu § 7 (Sicherheitsmaßnahmen) der Wunsch,
                              									überflüssige Kosten zu vermeiden, lobend anerkannt wird, so wird an § 8
                              									(Zwangsbenutzungsrechte) eine strenge Kritik geübt. Zu Abs. 1 wird die Ausnahme der
                              										„mit Mauern umgebenen Fluren und Parks“ und – generell – der Gebäude als
                              									höchst unsozial und als hemmend für rationelle Entwicklung von Netzen bezeichnet.
                              									Durch Abs. 2 (Zwangsbenutzungsrechte gegenüber Gemeinden) wird der Unternehmer
                              									benachteiligt, außer der Staat, wenn er der Unternehmer ist, da dieser nach Abs. 3
                              									von der Zustimmung der Gemeinde entbunden ist. Sehr ungünstig beurteilt wird Abs. 4,
                              									wonach Gemeinden beanspruchen können, daß in verbauten oder zur Verbauung bestimmten
                              									Gebieten Leitungen unterirdisch geführt werden müssen. Die weitere Bestimmung,
                              									wonach das Durchzugsrecht von der Zustimmung der Gemeindeverwaltung frei ist, das
                              									Abgaberecht nicht (wenn die Bestimmung so aufgefaßt werden kann), bringt mancherlei
                              									Gutes. (Hartmann.)
                           § 9 (öffentliche Pflichten). Die Bestimmungen (a) über Versorgungsgebiet und
                              									Ausbaufrist, denen in der Regel nicht wird genügt werden können, sollten
                              									fortbleiben, da sie vielfach den Bau ganzer Anlagen hindern und den rationellen
                              									Ausbau von kleinen Wasserkräften durch kleine und mittlere Werke, die manchmal
                              									Großkraftwerken mit teueren Fernleitungen überlegen sind, unmöglich machen würden.
                              									An der Forderung, „auf Verlangen an jedermann unter gleichen Verhältnissen zu den
                                 										gleichen Bedingungen und Preisen Strom zu liefern“, wird gerügt, daß sie
                              									praktisch nicht wird gehandhabt werden können und deshalb Anlaß zu Streitigkeiten
                              									geben wird. Die Bestimmung b (Maximaltarife genehmigungsbedürftig) soll den
                              									Stromabnehmern Schutz vor vermeintlicher Uebervorteilung durch die Unternehmer
                              									bieten. Es wird aber ausgeführt, daß sie sich praktisch als unzweckmäßig erweist und
                              									eine verletzende Bevormundung der Unternehmer darstellt. Unter Hinweis auf die
                              									Schwierigkeit der Tariffrage wird die Festsetzung durch Behörden nachdrücklich
                              									abgelehnt; es muß nach wie vor verstattet sein, besondere Betriebe sinngemäß mit
                              									Strompreisen zu bevorzugen. Hartmann hat hierzu die
                              									Befürchtung ausgesprochen, daß die Bestimmung den Anreiz zur Beteiligung an
                              									Elektrizitätswerken beeinträchtigen muß. Die Bestimmung c (Zulassung aller
                              									heimischen Installateure) ist bedenklich für kleine, auf Installationsgewinn
                              									angewiesene Werke; daher wird Beschränkung gefordert auf Anlagen, die eine bestimmte
                              									Größe überschreiten. Ein Vorzugsrecht wird „Veranstaltungen und
                                 										Vereinigungen“ (d) nicht zugebilligt. Gegen die Verpflichtung (e), dem Staat
                              									in die gesamte Geschäftsführung der Elektrizitätswerke Einsicht zu gestatten, wird
                              									stürmisch Front gemacht; über den bloßen Versuch, die Elektrizitätslieferanten in
                              									dieser Weise zu schikanieren und möglicherweise zu schädigen, dürfe es keinesfalls
                              									hinauskommen. Auch Abs. 2, der manches gut machen und als
                              										„Schönheitspflästerchen“ dienen soll, kann nicht ganz gebilligt werden.
                              									Abgesehen von den dadurch gebrachten Unklarheiten kann nicht gefordert werden, daß
                              									Tarife gleichartiger Unternehmungen berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmungen
                              									der Abs. 3 und 4 sollten wenigstens auch anderen Gewerben auferlegt werden.
                           Nach § 10 (Einlösungsrecht) müssen Stromlieferungsunternehmen, die öffentliches Gut
                              									(Boden) benutzen, jederzeit die „Einlösung“ dieses Gutes sich gefallen
                              									lassen. Dies in Verbindung mit der Bestimmung über Gebietszuteilung in § 9a (hierzu
                              										Hartmann) wird als eine harte Verordnung bezeichnet;
                              									denn da das Unternehmen zur Verlegung einlösungspflichtiger Leitungen gezwungen
                              									werden kann, wird ihm der Anreiz zur Entfaltung genommen, wenn nicht ein
                              									Minimalgesamtertrag festgesetzt wird, nach dessen Erreichung die Einlösung zulässig
                              									ist. Gefahr der Konfiskation droht danach auch Betrieben, die mit dem
                              									Stromlieferungsunternehmen verbunden sind. Abs. b (Beschränkung des Einlösungsrechts
                              									bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung) schafft hier keine wesentliche
                              									Besserung.
                           Zu § 11 wird getadelt, daß der „Anspruch auf Energiebezug“ nur Stromlieferungs-Unternehmungen gegenüber festgesetzt wird.
                           § 12 (Betriebspflicht) scheint angemessen; ein Hinweis darauf, daß es sich dabei
                              									nicht um Unterbrechungen des Betriebes durch höhere Gewalt handelt, wird
                              									empfohlen.
                           § 13 zur „staatlichen Aufsicht“ wird hervorgehoben, daß diese nur die
                              									Befolgung der Vorschriften, nicht aber technische oder wirtschaftliche Fragen
                              									überwachen dürfe.
                           § 14 (Sicherung der Stromversorgung) Abs. 1 geht mit § 12 zusammen und scheint
                              									unbedenklich; zu Abs. 2 aber scheint es unklar, warum Fortbetrieb ohne Entschädigung
                              									verfügt werden kann.
                           § 15 Die Bestimmung über staatliche Bewilligung für Ausfuhr elektrischer Energie läßt
                              									genaue Angaben über die Bedingungen des Verbotes vermissen; daß es wieder nur der
                              									Elektrotecknik und nicht auch z.B. der Landwirtschaft erschwert wird, Geld aus dem
                              									Ausland hereinzuholen, wird bemängelt. Gerade große (Wasserkraft-) Anlagen, die sich
                              									ein Absatzgebiet schaffen müssen, werden hier betroffen, wenn ihnen die Strompreise
                              									begrenzt werden.
                           §§ 16 bis 23 (Behörden und Verfahren) und 24 und 25 enthalten formelle Bestimmungen,
                              									an denen höchstens einige Unklarheiten gerügt werden könnten.
                           § 26 (Erlöschen der Genehmigung); hier wird die Forderung, „den früheren (manchmal
                                 										unerwünschten!)Zustand“ wieder herzustellen, getadelt; Schaffung eines
                              										„geordneten Zustandes“ auf Verlangen würde genügen.
                           Zu § 27 (Berufung) wird die Frage aufgeworfen, was geschehen soll, wenn kein
                              									Einvernehmen zwischen den Ministerien erzielt wird. Die Bestimmung des
                              									Telegraphen-Wegerechts schaffen dem Staat einige ungerechtfertigte Vorteile. § 28:
                              									Zwangs-(benutzungs)-rechte sollten der Staatsbehörde nicht direkt „zustehen“,
                              									sondern der Umfang der Rechte sollte von den politischen Behörden genehmigt werden.
                              									Auch § 29 bevorzugt den Staat, dem (Abs. 1) volles Enteignungsrecht zusteht. (Hierzu
                              										Glaser.) Nach Abs. 2 gehört dazu freilich ein
                              									Erkenntnis der politischen Landesbehörde.
                           § 30 Abs. 1 „Verlegen von Leitungen auf Verlangen der
                                 										Staatstelegraphenverwaltung“ und Abs. 2, wonach unter Umständen Kosten für
                              									Aenderungen, die der Behörde nötig scheinen, von der staatlichen Unternehmung selbst
                              									getragen werden, sind als loyale Bestimmungen bezeichnet; ebenso § 31 Abs. 2, wonach
                              									die Verlegung bereits bestehender öffentlicher Leitungen auf öffentlichem Grund
                              									sogar verlangt werden kann.
                           § 33 (ordentliches Verfahren) scheint einwandfrei, wogegen § 34 (Einspruch) einige
                              									Bedenken erregt, da bei der Unklarheit der Bestimmungen stets in offener Frist
                              									Einspruch erhoben werden muß; der Einspruch müßte also auch später noch und noch aus
                              									weiteren Gründen zulässig sein. Der Abschnitt über „abgekürztes Verfahren in
                                 										Notfällen“ (§§ 35 bis 40) enthält einige Unklarheiten, die
                              									Rechtsunsicherheit schaffen. Zum Abschnitt „Schadenersatz und Haftpflicht“
                              									werden mancherlei Bedenken geäußert. Zunächst sind beide Begriffe juristisch
                              									nebeneinander gestellt, mit dem Hinweis, daß es dessen bedarf, wenn man zu günstiger
                              									(und gerechter) Beurteilung dieses Teils des Gesetzentwurfs gelangen will. Zu § 42
                              									(Entschädigungsverfahren bei Starkstromanlagen) wird bezweifelt, ob Entschädigung in
                              									jährlichen Renten erwünscht ist. Während von Abs. 3 eine Erleichterung für die
                              									Elektrizitätswerke versprochen wird, kann Abs. 4, wonach gegen Entscheidung einer
                              									politischen Behörde die ordentlichen Gerichte angerufen werden können, das Ansehen
                              									der Behörden schädigen und daher nicht gebilligt werden.
                           § 43 (Frist für Geltendmachung eines Anspruchs) wird in allen Teilen beifällig
                              									aufgenommen. Dagegen werden manche Bedenken geäußert gegen den die
                              										„Haftpflicht“ behandelnden Teil des Entwurfs. Es bleibt darin unklar, wer
                              									als „haftbar“ anzusehen ist, wenn einander kreuzende Leitungen verschiedenen
                              									Anlagen angehören und durch Aufeinanderfallen Unglücksfälle verursachen; aus dem
                              									Wortlaut ist nur eine völlig ungerechte Lösung, nämlich Haftung beider Teile,
                              									herauszudeuteln. § 47 1 betrifft Befreiung von Ersatzleistung; hier wird der Begriff
                              									der „höheren Gewalt“ vermißt. Die nächsten Absätze betreffen Fälle, in denen
                              									Berufung auf Gründe nach 1) ausgeschlossen ist; dabei wird bemängelt, daß Berufung
                              									ausgeschlossen ist, wenn der Unfall auf „die Beschaffenheit der Anlage als
                                 										Ganzes“ zurückgeführt werden kann; davon werden Rechtsunsicherheiten
                              									befürchtet und möglicherweise die Beeinträchtigung des Bestrebens, die Spannung in
                              									wirtschaftlicher Weise zu erhöhen. „Versagen“ einer Anlage dürfte nicht für
                              									alle Fälle den „unabwendbaren Zufall“ ausschließen, ebenso wie Berufung auf
                              									Verschulden eines Dritten in Abs. 4 nicht rundweg ausgeschlossen werden dürfte, wenn
                              									sich der Unternehmer dieses Dritten beim Betrieb usw. „bedient“ hat. Am
                              									schwersten wird Abs. 3 beanstandet; darin wird die Berufung für so viele Fälle
                              									ausgeschlossen, daß das einzige, was an der ganzen Vorlage den Beifall der Industrie
                              									verdient, das Wegerecht, für sie in Lasten und Pflichten verwandelt wird; bemängelt
                              									wird der Ausdruck „belastete Liegenschaft“, weil davon eine Ausdehnung der
                              									Schadenersatzpflichten befürchtet werden muß (vgl. § 41). Als Anwendungsbeispiel zu
                              									Abs. 3 wird das Auskommen von Bränden durch „Kurzschluß“ nach Ueberbrücken
                              									und Kurzschließen von Sicherungen durch Dienstpersonal genannt. § 51 erfährt herbe
                              									Kritik, da er die Schärfen des Gesetzentwurfs gerade Pfuscherinstallateuren
                              									gegenüber mildert. § 52 (Verhältnis zur Unfallversicherung), wird trotz Belastung
                              									der Elektrizitätswerke nicht bemängelt.
                           Die §§ 54 bis 61 enthalten Schluß- und Uebergangsbestimmungen. Die Kritik dieser läßt
                              									sich hahin zusammenfassen, daß sie im wesentlichen durchweg unbedenklich erscheinen,
                              									obschon hier und da kleine Aenderungen am Platz wären; das gilt besonders für § 58
                              									(nachträgliche Verfügungen) Abs. 2, wobei die Außerachtlassung älterer
                              										(„Prioritäts-“) Rechte gerügt wird. § 61 (Portofreiheit wird als
                              									absichtliche „Ironisierung“ angesehen.
                           Die Abhandlung schließt mit einem Ueberblick, der das unerfreuliche Gesamtergebnis
                              									der Kritik erkennen läßt. Danach will das Gesetz offenbar an die elektrotechnische
                              									Industrie mit vollen Händen Scheinrechte geben, um ihr mit dem Anschein der
                              									Berechtigung harte Pflichten auferlegen zu können. Irgend ein Nutzen für die
                              									Elektroindustrie ist überhaupt nicht erkennbar, so daß allen Beteiligten ohne das
                              									Gesetz wohler sein würde; wohl aber ist erkennbar, daß enormer Schaden erwachsen
                              									wird in erster Linie der Stromerzeugungsindustrie und Wasserwirtschaft, ferner auch
                              									durch Verteuerung und Verhinderung der Stromlieferung dem gesamten Gewerbe und der
                              									Landwirtschaft.
                           Ein nachdrücklicher Hinweis auf eine Eingabe der „Vereinigung österreichischer und
                                 										ungarischer Elektrizitätswerke“ und die Gewichtigkeit der darin
                              									niedergelegten Kritik des Gesetzentwurfs beschließt die beachtenswerten
                              									Ausführungen.
                           Dipl.-Ing. Müller-Lankow.
                           
                        
                           Der Begriff „gefährliche Maschine“ nach der
                                 										Rechtsprechung des Reichsgerichts. In einer Entscheidung vom 10. Mai 1915,
                              									640/14 VI., durchweiche das Reichsgericht als Revisionsinstanz einen Prozeß zwischen
                              									Berufsgenossenschaft und Betriebsunternehmer beendete, kam dieser höchste
                              									Gerichtshof infolge seiner abweichenden Definition des Begriffs „gefährliche
                                 										Maschine“ zur Verurteilung des vor Land- und Oberlandesgericht siegreich
                              									gebliebenen beklagten Betriebsunternehmers.
                           Als ein jugendlicher, noch nicht 16 Jahre alter Arbeitervon den Walzen eines
                              									Prägekalanders Oel abwischen wollte, geriet er mit seiner Hand zwischen diese und
                              									erlitt so schwere Verletzungen, daß das Glied abgenommen werden mußte. Die
                              									rentenzahlende Berufsgenossenschaft klagte gegen den Betriebsunternehmer auf Ersatz
                              									ihrer Aufwendungen, da der Kalander eine gefährliche Maschine im Sinne des § 31 der
                              									Unfallverhütungsvorschriften sei, und daher ein jugendlicher Arbeiter an ihm nicht
                              									hätte beschäftigt werden dürfen.
                           Der Fall trug sich unter der Herrschaft des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes von
                              									1900 zu, und das Berufungsgericht legte dieses seiner Entscheidung zugrunde. Nach
                              									ihm bestimmt sich jedoch nur der Umfang der von der Berufsgenossenschaft an den
                              									Verletzten zu bewirkenden Leistungen, während die Frage nach der Inanspruchnahme des
                              									Unternehmers auf Ersatz dieser Aufwendungen aus der mit ihm sachlich allerdings
                              									übereinstimmenden Reichsversicherungsordnung von 1913 zu beantworten ist, da der
                              									Anspruch nach ihrem Inkrafttreten erhoben wurde.
                           In der für begründet erklärten Revision schließt sich das Reichsgericht hinsichtlich
                              									der Auffassung von der Gefährlichkeit einer Maschine, sowie der aus dieser
                              									Eigenschaft fließenden Sorgfaltspflicht des Unternehmers eng an die Meinung der
                              									klägerischen Berufsgenossenschaft an. Während nämlich das Berufungsgericht der
                              									Ansicht war, daß ein Prägekalander deshalb nicht unter die gefährlichen Maschinen im
                              									Sinne des § 31 der Unfallverhütungsvorschriften zu rechnen sei, weil er auch von
                              									jugendlichen Arbeitern ohne Gefahr bedient werden könne, seiner Definition also den
                              									Gedanken zugrunde legt, daß eine Maschine erst dann gefährlich sei, wenn sie trotz
                              									ordnungsmäßiger Bedienung einen jugendlichen Arbeiter der Gefahr der Tötung,
                              									Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung aussetzt, nimmt das Reichsgericht den
                              									Standpunkt ein, daß diese Maschine eine gefährliche sei und deshalb von jugendlichen
                              									Arbeitern nicht bedient werden dürfe. Es läßt dabei etwaige, zufällig oder durch
                              									Abnutzung entstandene Mängel, welche auch die einfachste Maschine zu einer
                              									gefährlichen zu machen vermögen, ganz außer Betracht, und gründet seine Entscheidung
                              									allein auf die Art der rein technischen Konstruktion.
                           Damit kann sich der Betriebsunternehmer auch nicht durch den Einwand entlasten, daß
                              									er seinen jugendlichen Arbeitern die Reinigung des Kalanders verboten habe. Denn
                              									gerade im Hinblick darauf, daß, wie die Erfahrung lehrt, bloße Verbote von
                              									jugendlichen Arbeitern selten befolgt werden, bestimmen die
                              									Unfallverhütungsvorschriften, daß solche an gefährlichen Maschinen überhaupt nicht
                              									beschäftigt werden dürfen. Und dementsprechend hält das Reichsgericht eine Maschine
                              									schon dann für gefährlich, wenn nach allgemeinen Betriebserfahrungen in Verbindung
                              									mit den Unregelmäßigkeiten und der Unaufmerksamkeit, mit der gerechnet werden muß,
                              									die Bedienung der Maschine Gefahren mit sich bringt; wenn also trotz der
                              									Achtsamkeit, wie sie im Fabrikbetriebe erforderlich ist, die Gefahr einer Verletzung
                              									nicht ausgeschlossen ist.
                           
                           Der Unternehmer muß auch bei größtem Betriebe die durch Strafe erzwingbaren
                              									Unfallverhütungsvorschriften, für deren Nichtbefolgung er zivil- und strafrechtlich
                              									haftet, kennen, und nach Maßgabe derselben die Maschinen bestimmen, an denen keine
                              									jugendlichen Arbeiter beschäftigt werden dürfen. Ihn trifft die Verantwortung, daß
                              									seine Maschinen diesen Vorschriften entsprechen, mit den von ihnen vorgeschriebenen
                              									Sicherungsvorrichtungen versehen sind, und seine Betriebsleiter ihm die wesentlichen
                              									Mängel sofort anzeigen, so daß er für deren Abstellung rechtzeitig sorgen kann. Auch
                              									muß er sich durch Einsicht in die Arbeiterlisten die Gewißheit verschaffen, daß
                              									seine Anordnungen befolgt werden.
                           R. Liebetanz.
                           
                        
                           Flußeiserne Lokomotivfeuerbüchsen. Solche Feuerbüchsen
                              									finden in anderen Ländern, besonders in Amerika, sehr häufige Verwendung. In
                              									Deutschland hat man bis jetzt damit keine guten Erfahrungen gemacht. Der Ersatz der
                              									kupfernen Feuerbüchsen durch solche aus Flußeisen ist aber mit Rücksicht auf den
                              									jetzigen Kupfermangel von großer Bedeutung.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 373
                              Abb. 1. Feuerkiste und Schirm für eine Lokomotive der New York
                                 										Zentral-Bahn.
                              
                           Flußeiserne Feuerbüchsen verlangen eine andere Gestaltung der Feuerschirme. Bei uns
                              									werden die Feuerschirme durch Gewölbe aus feuerfesten Steinen gebildet, die sich auf
                              									die Seitenwände der Feuerkiste stützen. In Amerika wird dagegen die in Abb. 1 dargestellte Ausführungsart vorzugsweise
                              									verwendet. Der Feuerschirm wird hier durch Steine gebildet, die auf vier
                              									Wasserrohren liegen mit einem äußeren Durchmesser von 76 mm und einer Wandstärke von
                              									3 bis 6 mm. Diese Wasserrohre begünstigen auch den Wasserumlauf. Es ist nun die
                              									Möglichkeit vorhanden, daß eiserne Seitenwände durch Anlagerung des Gewölbes leiden.
                              									Die Abstützung der Steine auf den Wasserrohren macht die Gewölbeform überflüssig.
                              									Die Steine können dabei eine ebene Wand bilden, wie bei Abb. 1, oder so angeordnet sein, daß ihre äußeren Reihen höher liegen als
                              									die mittleren, wie bei Abb. 2. Auf diese Weise wird
                              									der Feuerraum unter den Steinen vergrößert und dadurch die Verbrennung verbessert.
                              									Bei den Ausführungsarten nach Abb. 1 u. 2 brauchen an den Seitenwänden der Feuerbüchsen keine
                              									Winkel oder Aehnliches als Widerlager befestigt werden.Wärmestauungen sind
                              									dadurch vermieden. Die Steine brauchen die Seitenwände überhaupt nicht berühren.
                              									Geringe Mengen Heizgase, die zwischen den Steinen und den Seitenwänden
                              									hindurchtreten, erzeugen eine gleichmäßige Erwärmung der letzteren. Bei
                              									Feuerschirmen in Gewölbeanordnung dagegen können in der Feuerbüchse drei
                              									Temperaturzonen unterschieden werden, eine erste unter dem Gewölbe, eine zweite an
                              									den Auflagerstellen des Gewölbes an den Seitenwänden und eine dritte über dem
                              									Gewölbe. Der Einwirkung glühender Kohlenteile, die sich in dem spitzen Winkel
                              									zwischen Gewölbe und Seitenwand leicht ansammeln, können wahrscheinlich kupferne
                              									Wände besser als eiserne widerstehen. Feuerschirme nach Abb. 1 und 2 besitzen außerdem eine
                              									größere Lebensdauer und können nicht zusammenstürzen, wie dies bei der Gewölbeform
                              									möglich ist. (Glasers Annalen für Gewerbe und Bauwesen 1915, 1. Juli, S. 5 und
                              									6.)
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 373
                              Abb. 2. Feuerkiste und Schirm für eine Lokomotive der französischen
                                 										Staatsbahn.
                              
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                           Dieselmaschinen mit Teerölbetrieb. Die Eigenschaften der
                              									Teeröle gegenüber den gewöhnlichen Treibölen weichen etwas voneinander ab. Die
                              									Teeröle haben eine geringere Zündfähigkeit und sind bei normalen Temperaturen
                              									weniger leichtflüssig. Außerdem sind noch Beimengungen sauren Charakters (Kresole),
                              									über 6 v. H., ebenso großer Gehalt an Schwefel, etwa 0,5 v. H., vorhanden. Der
                              									Teerölbetrieb verlangt eine Erhöhung der Verdichtungstemperatur, die Vermeidung
                              									großer Abkühlung des Verbrennungsraumes und genügend große Querschnitte der
                              									Brennstoffpumpenventile und deren Rohrleitungen, entsprechend der Zähflüssigkeit der
                              									Treiböle. Der Brennstoff darf außerdem nicht allzu fein zerstäubt werden, da sich
                              									allzu kleine Tröpfchen ungleichmäßig entzünden. Um bei Teerölbetrieb keine
                              									Betriebstörungen zu erhalten, ist die Verdichtungsspannung in der Maschine auf 35 at
                              									zu bringen. Im Brennstoffventil soll eine geringe Anzahl von Zerstäuberplatten
                              									eingebaut werden. Der Brennstoff ist außerdem durch die Auspuffgase oder durch das
                              									abfließende Kühlwasser vorzuwärmen. Eine Erhitzung der Einspritzluft ist sehr
                              									empfehlenswert. Da bei Steinkohlenteerölbetrieb leicht Aussetzer entstehen können,
                              									sobald die
                              									Belastung unter 30 v. H. sinkt, so muß, wenn nicht einzelne Zylinder abschaltbar
                              									sind, dem Teeröl dementsprechend Gasöl beigemengt werden. Teeröle mit höherem
                              									Schwefel- und Kreosotgehalt zerstören Kupferverbindungen. Es sind darum in diesem
                              									Falle Brennstoffpumpenventile, Zerstäuber und Auspuffventile aus hochwertigem
                              									Nickelstahl herzustellen. Viele Sorten von Steinkohlenteer vertragen keinerlei
                              									Vermischung mit Rohöl oder Schmieröl. Es scheidet sich eine pechartige Masse aus,
                              									die zur Verstopfung der Ventile und zum Festbrennen der Kolbenringe führt.
                           Versuche mit Steinkohlenteeröl schlechter Zusammensetzung haben folgendes ergeben:
                              									Die Maschine hatte eine Verdichtungsendspannung von 35 at. Im Brennstoffventil waren
                              									nur drei Zerstäuberplatten eingebaut. Die Betriebsdauer betrug täglich 14 Stunden.
                              									Die durchschnittliche Belastung war etwa 70 v. H. von der Normalleistung. Die Höhe
                              									des Einblasedruckes stieg je nach der Belastung bis auf 61 at. Beim Anlassen und
                              									Abstellen der Maschine erfolgte der Betrieb etwa 20 Min. lang mit Gasöl. Der normale
                              									Betrieb wurde mit Steinkohlenteeröl vom spezifischen Gewicht 1,065 durchgeführt. Die
                              									in Xylol unlöslichen Bestandteile waren 0,24 v. H., die Verkokungsrückstände
                              									betrugen 13,58 v. H., unverbrennbare Bestandteile 0,13 v. H. Die Verbrennung in der
                              									Maschine war rauchlos, die Maschine lief ruhig. Während eines sechswöchentlichen
                              									Betriebes trat ein einmaliges Verstopfen eines Zerstäubers und ein Undichtwerden
                              									eines Auspuffventils durch festgebrannten Ruß ein. (Zeitschrift für Elektrotechnik
                              									und Maschinenbau 1915 Heft 23.)
                           W.
                           
                        
                           Glühkopfmotoren. Bis jetzt ist es noch nicht gelungen, bei
                              									dieser Maschinengattung den Brennstoffverbrauch entsprechend bei anderen
                              									Verbrennungskraftmaschinen auf ein befriedigendes Maß herabzusetzen. In vielen
                              									Fällen lassen sich aber diese Maschinen in der jetzigen noch unvollkommenen Bauform
                              									trotz ihres hohen Brennstoffverbrauchs mit Vorteil verwenden. Der geringe
                              									Anschaffungspreis und die Verwendbarkeit eines billigen, nicht feuergefährlichen
                              									Treiböles ergibt besonders bei Maschinen mit kleiner Leistung und geringer
                              									Betriebsdauer große wirtschaftliche Vorteile.
                           Die englische Firma Martin in Stamford hat eine neue
                              									Bauart solcher Zweitaktmaschinen auf den Markt gebracht in folgenden
                              									Einheitsgrößen:
                           
                              
                                 Zylinderdurchm.mm
                                 Hubmm
                                 Umdrehungenin der Minute
                                 LeistungPSe
                                 
                              
                                 178
                                 202
                                 475
                                   9
                                 
                              
                                 230
                                 280
                                 375
                                 16
                                 
                              
                                 268
                                 318
                                 390
                                 25
                                 
                              
                           Der Zylinderdeckel sitzt dabei nur innen auf dem Arbeitzylinder auf und dichtet
                              									metallisch den Verbrennungsraum ab. Außen greift der Zylinderdeckel um den
                              									Zylindermantel herum Zur Abdichtung ist an dieser Stelle nur ein Gummiring
                              									vorhanden. Auf diese Weise kannsich im Betriebe der heiße Innenzylinder
                              									unabhängig vom kühleren Außenzylinder ausdehnen. Der Zylinderdeckel hat
                              									Wasserkühlung. Durch einen engen Hals ist die Verbindung mit dem leicht
                              									auswechselbaren kugelförmigen Glühkopf hergestellt. Am unteren Ende des
                              									Arbeitzylinders befinden sich die Ein- und Auslaßschlitze und liegen sich gegenüber.
                              									Dabei ist die Anordnung so getroffen, daß diejenigen Teile der Zylinderlauffläche,
                              									die den Bahndruck vom Kolben aufnehmen, nicht durch Einlaß- oder Auslaßschlitze
                              									geschwächt sind. Wie die Abbildung zeigt, besitzt der Arbeitkolben sechs
                              									Dichtungsringe. Um den Wärmeübergang vom Verbrennungsraum zum Kurbelgehäuse
                              									möglichst zu verhindern, ist im Kolben eine besondere Trennungswand angeordnet,
                              									durch die eine isolierend wirkende Luftschicht gebildet wird. Auf diese Weise soll
                              									erreicht werden, daß der Kolbenbolzen und die übrigen Triebwerkteile weniger erwärmt
                              									werden, und daß dadurch deren Schmierung erleichtert wird. Ebenso soll dadurch die
                              									Fördermenge der Kurbelkasten-Spülluftpumpe vergrößert werden. Der Kolbenbolzen ist
                              									zylindrisch eingepaßt und wird durch zwei Keile gegen die obere Kolbenseite gepreßt.
                              									Wie die Abbildung zeigt, können die Schraubenmuttern, die zürn Anziehen der Keile
                              									dienen, auch bei vollständiger Lösung weder in die Schlitzöffnungen noch in den
                              									Kurbelkastenraum fallen. Sie bleiben vielmehr in den Kolbenaussparungen liegen. Zur
                              									Schmierung des Kolbenbolzens ist in ihm ein Oelabstreifer eingebaut, der durch eine
                              									Feder gegen die Zylinderwand gedrückt wird. Dadurch wird Schmieröl in die Bohrung
                              									des Bolzens geführt. Der Brennstoff wird durch eine Brennstoffpumpe in den Glühkopf
                              									eingespritzt, deren Regelung bei Landanlagen durch einen Regulator, bei
                              									Schiffsmaschinen von Hand geschieht. Bei höherer Belastung wird Einspritzwasser,
                              									dessen Menge von Hand eingestellt wird, in die Spülluftschlitze eingeführt. Ueber
                              									den Brennstoffverbrauch dieser Maschinen werden keine Angaben gemacht. (Engineering
                              									1915 S. 187 bis 190.)
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 374
                              
                           W.
                           
                        
                           Untersuchungen an einem Dieselmotor. Im
                              									Maschinenbaulaboratorium der Technischen Hochschule zu Berlin hat Dr.-Ing. Münzinger Untersuchungen an einem stehenden 15-pferdigen
                              									Dieselmotor vorgenommen, deren Ergebnisse zur Beantwortung mancher bisher
                              									ungeklärter Fragen im Gasmaschinenbau dienen können. So wurde beispielsweise
                              									versucht, Klarheit über den Zusammenhang zwischen der Belastung des Motors und der
                              									Reibungsarbeit zu schaffen. Die zur Untersuchung kommende Maschine war ein normaler
                              									MAN-Motor. Zur Belastung diente ein Pronyscher Zaum besonderer Bauart der Firma Briegleb & Hansen. Der bei
                              									der Diagrammaufnahme verwendete Maihak-Indikator wurde durch einen kleinen
                              									Kurbeltrieb betätigt, bei dem das Verhältnis von Kurbelhalbmesser zur
                              									Schubstangenlänge das gleiche wie beim Motor war. Durch geeignete Wahl der
                              									Abmessungen des Indikatorkolbens gelang es, den Einfluß von Massenwirkung und
                              									Kolbenreibung tunlichst herabzudrücken. Zwei bei wechselnder Belastung und einer
                              									Kühlwasseraustrittstemperatur von 35 bzw. 70° durchgeführte Versuchsreihen zeigten,
                              									daß die Reibungsarbeit mit steigender Belastung abnahm.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 375
                              Abb. 1.
                              
                           Dies Ergebnis stimmt mit den bisher an kleinen Motoren
                              									gemachten Beobachtungen überein. Es wird erklärlich, wenn man bedenkt, daß mit der
                              									Belastung die Wandungstemperatur des Zylinders steigt und somit dessen Durchmesser
                              									zunimmt. Das gleichzeitige Wachsen des Kolbendurchmessers kann eine Vergrößerung des
                              									Spieles zwischen Laufmantel und Kolben nicht beseitigen, da dem zur Führung
                              									dienenden langen Kolbenteile auch bei hoher Belastung nur in beschränktem Maß Wärme
                              									vom Kolbenboden zugeführt wird, so daß eine geringere Ausdehnung als beim Laufmantel
                              									eintritt. Ferner wächst mit der Wandungstemperatur die Schlüpfrigkeit des
                              									Schmieröles. Auch eine Erhöhung der mittleren Kühlwasserwärme vergrößert das
                              									Kolbenspiel. Bei schwereren Motoren wurde demgegenüber bisher stets eine Steigerung
                              									der Reibungsarbeitmit wachsender Belastung festgestellt, was vielleicht dadurch
                              									zu erklären ist, daß die verringerte Kolbenreibung gegenüber der vergrößerten
                              									Lagerreibung zurücktritt. Die thermische Auswertung der Versuche Dr. Münzingers wurde wesentlich durch die Benutzung eines
                              									Abgaskalorimeters erleichtert. Dies leistete vor allem bei der Aufstellung der
                              									Wärmebilanz (Abb. 1) gute Dienste. Zwar entspricht
                              									die gegebene Darstellung der Bilanz als Ordinate in Abhängigkeit von der Wärmezufuhr
                              									pro kg als Abszisse nicht den strengsten Anforderungen, da der Hauptteil der
                              									Kolbenreibung in die Kühlwasser- und Abgaswärme übergeht und in der Abbildung somit
                              									zweimal auftritt, indessen ist zum mindesten ein übersichtliches Bild gewonnen
                              									worden. Ueber der Darstellung der Wärmebilanz befindet sich unter Benutzung
                              									derselben Abszisse ein Schaubild, das den Wechsel des Gütegrades erkennen läßt.
                              									Dieser ergibt sich, wenn man die Arbeitsfläche des tatsächlichen Diagramms durch die
                              									des theoretischen teilt. Beim Entwurf der den theoretischen Arbeitsprozeß
                              									darstellenden Abb. 2 wurde zunächst die
                              									Endkompressionsspannung berechnet und angenommen, daß bei dieser Spannung die
                              									Wärmezufuhr erfolgt. Die Konstruktion der Expansions- und Kompressionslinie geschah
                              									gemäß der bekannten Formel
                              										\frac{p_1}{p_2}=\frac{v_2}{v_1}\,\frac{T_1}{T_2}, wo p1 und p2 die spezifischen
                              									Drücke, v1 und v2 die spezifischen
                              									Volumina und T1
                              									T2 die Temperaturen
                              									bedeuten. Zur Berechnung der Temperaturen benutzte man nach Schüle die Gleichung
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 375
                              Abb. 2.
                              
                           
                              \frac{T_1}{T_2}=\left(1-\frac{\alpha\,T_1}{x_0-1}\right)\,.\,\left(\frac{v_1}{v_2}\right)^{\kappa_0-1}+\frac{\alpha\,T_1}{x_0-1}.
                              
                           In diesem Ausdruck ist x0 gleich dem Exponenten der Adiabate x bei 0°. Man kann in ausreichender Annäherung die
                              									Abhängigkeit des Exponenten von der Temperatur T durch
                              									die Beziehung x = x0
                              									– α T darstellen, wobei α
                              									einen Beiwert bedeutet. In obiger Gleichung ist die gekennzeichnete Veränderlichkeit
                              									des Exponenten berücksichtigt. Zur bequemen Feststellung der Wärmesteigerung über
                              									die Endkompressionstemperatur hinaus wurde für eine bestimmte Zusammensetzung des
                              									Gases die Temperatur nach der Verbrennung in Abhängigkeit von der Wärmezufuhr für 1
                              									kg Ladung in einem Schaubilde dargestellt. Hat man diese Wärmesteigerung berechnet,
                              									so kann die Füllung des Zylinders mit Hilfe der Zustandsgleichung bestimmt und die
                              									Expansionslinie konstruiert werden. Aus Abb. 2 ergibt
                              									sich der thermische Wirkungsgrad
                              										\eta_{\mbox{ther.}}=\frac{A\,L}{Q\,p}, wo Q p die auf 1 kg Ladung zugeführte Wärmemenge,
                              										A=\frac{1}{427} WE und L =f1
                              									+ f2 – f3, d.h. die Arbeit des
                              									theoretischen Diagramms für 1 kg Ladung ist. Für die Berechnung des Gütegrades
                              									war es endlich noch notwendig, den Wärmewert der Einblaseluft zu beachten. Man nahm
                              									an, daß diese bei allen Versuchen mit 33 at Druck und 70° Wärme eintrat, um
                              									adiabatisch bis auf 1 at zu expandieren. Durch die Darstellung des Gütegrades in
                              										Abb. 1 wird ersichtlich, daß bei einer
                              									Wärmezufuhr von 350 WE/kg bzw. einem mittleren indizierten Druck, von 6,9 at ein
                              									Höchstwert erreicht wird. Im Bestreben, diese auffallende Tatsache zu erklären,
                              									stellte Münzinger fest, daß die höchste Temperatur im
                              									Zylinder bei einem mittleren indizierten Druck von 7,4 at auftrat. Als Ursache
                              									hierfür ist die geringere Aktivität des Sauerstoffes gegenüber dem Kohlenstoff bei
                              									hohen Temperaturen und die stärkere Wirkung der Wandungen bei wachsender Gaswärme
                              									anzusehen. Auch findet von einem gewissen Luftüberschusse an der Brennstoff nicht
                              									mehr schnell genug die notwendige Verbrennungsluft. Die im Zeitelement d z von den Wandungen aufgenommene Wärmemenge d w ist nach E. Meyer gleich
                              										c O (T – T w)1,9
                              									d z, wo O die
                              									Wandungsfläche T die mittlere absolute Gastemperatur,
                              										T w die Wandtemperatur und c ein Beiwert sind. Obwohl dieser Ausdruck ursprünglich nur für einen
                              									Spezialfall aufgestellt wurde, dürfte er mit Annäherung auch allgemeine Gültigkeit
                              									besitzen. Münzenberg benutzte ihn zum Entwurf eines
                              									Schaubildes, welches die während der Verbrennung und der Expansion abgeführten
                              									Wärmemengen in Abhängigkeit von der Wärmezufuhr während eines Arbeitsspieles zeigt.
                              									Die Wärmeabfuhr durch die Wandung während der Expansion wächst mit der Anzahl der
                              									zugeführten WE. Bei der Verbrennung bleibt diese Größe fast unverändert. Nunmehr
                              									wurden aus den Arbeitsdiagrammen die tatsächlich verschwundenen Wärmemengen
                              									festgestellt. Es ergab sich, daß die während der Verbrennung eintretenden Verluste
                              									bei einer Wärmezufuhr von 33 WE am geringsten sind und sodann rasch wachsen. Diese
                              									Beobachtung läßt sich, bei der Voraussetzung, daß die Gleichung Meyers ungefähr zutrifft, nur dadurch erklären, daß bei
                              									der sichtbaren Verbrennung nicht alle Wärme frei wurde, sondern ein Nachbrennen
                              									während der Expansion stattfindet. Die Annahme wird dadurch bestätigt, daß von einer
                              									Wärmezufuhr von 5 WE an die Verluste an die Wandungen durch das Nachbrennen
                              									überwogen werden. Bei schwacher Belastung wird die Vollkommenheit der Verbrennung
                              									durch die kalte Einspritzluft und den Einfluß der Wandflächen beeinträchtigt,
                              									während bei starker Belastung die Eröffnungsdauer des Brennstoffeintritts zu kurz
                              									wird, so daß das schnell eingeblasene Gas sich nicht in ausreichender Weise mit Luft
                              									mischen kann. (Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Ingenieurwesens Heft 174.)
                           Schmolke.
                           
                        
                           Deutsche Wellblech-Normalprofile. Ueber die Berechnung
                              									freitragender Wellblechdächer, Sonderabdruck aus „Stahl und Eisen“ 1915 Nr.
                              										10.Vgl. auch Heft 11 S.
                                    											216. Während die verschiedenenWalzprofile schon seit langer
                              									Zeit zum Nutzen aller Beteiligten normalisiert sind, bestand eine derartige
                              									Vereinheitlichung bei den Wellblechen bisher nicht. Der Verein deutscher
                              									Eisenhüttenleute übernahm nun auf Anregung der Interessentenkreise die Aufgabe der
                              									Festsetzung solcher Normalien unter Beteiligung aller deutschen Wellblechwerke, und
                              									das Ergebnis liegt in drei kurzen Tafeln des Sonderabdruckes vor.
                           Man ging jedoch noch einen Schritt weiter und normalisierte gleichzeitig die
                              									Berechnung der freitragenden Wellblechdächer, welche Arbeit Prof. Siegmund Müller in Charlottenburg durchgeführt hat. Da
                              									die Belastung dieser Dächer durch Eigengewicht, Schneelast und Winddruck
                              									ausschließlich von der Spannweite l und dem Pfeil f des nach einem Kreisbogen gekrümmten Daches abhängt,
                              									so war es leicht, allein aus der Spannweite und dem festgelegten Pfeilverhältnis l : f die größten der
                              									Bemessung zugrunde zu legenden Biegungsmomente usw. zu ermitteln, wobei für die
                              									Belastungen die Vorschriften der preußischen ministeriellen Bestimmungen für die
                              									Berechnung von Hochbauten vom 31. Januar 1910 beachtet wurden. Die Rechnung wurde
                              									für den beiderseits eingespannten Bogen mit dem Pfeilverhältnis 4, 5, 6, 7, 8 ausgeführt, und die gegebenen einfachen
                              									Schlußformeln gestatten, die Berechnung eines solchen Daches in längstens zwei
                              									Minuten zu erledigen.
                           Im Anschluß hieran möchte Referent anregen, ähnliche Rechnungsnormalien und
                              									dergleichen auch für eine Reihe anderer häufig vorkommender Eisenkonstruktionen
                              									auszubilden. Es steht dem garnichts im Wege, auch für eiserne Dachbinder eben durch
                              									die Normalrechnung einen bestimmten, nicht zu überschreitenden Abstand festzulegen
                              									und ferner je nach der Art der Dachdeckung einige wenige Pfeilverhältnisse. Es
                              									könnten dann die verschiedenen gebräuchlichen Bindersysteme mit den zugehörigen
                              									Pfetten usw. ein für allemal genau durchgerechnet und womöglich in Normalblättern
                              									durchkonstruiert der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Unnötige Abweichungen
                              									von diesen Normalien würden in Kürze verschwinden, und sowohl den ausführenden
                              									Architekten und Fabrikanten als auch den nachprüfenden behördlichen Instanzen würde
                              									eine bedeutende Arbeitslast erspart werden. Referent hält es für eine dankenswerte
                              									Aufgabe der einschlägigen Verbände, diese Arbeit so schnell fertig zu stellen, daß
                              									die betreffenden Normalien bereits vorliegen, sobald nach dem Kriege die jetzt
                              									daniederliegende Bautätigkeit – besonders auf industriellem Gebiet – wieder
                              									einsetzt, um dadurch jede unnötige Büroarbeit zu vermeiden, für die die
                              									erforderlichen Hilfskräfte vielleicht nicht überall vorhanden sein könnten.
                           Stephan.
                           
                        
                           Die Lage der Eisenindustrie in Schweden im Jahre 1914.
                              									(Schwedischer Eisenwerkverein.) Die schwedische Eisenindustrie arbeitete in der
                              									ersten Hälfte des Jahres 1914 unter dem Drucke der unsicheren weltpolitischen
                              									Verhältnisse mit weichenden Konjunkturen. Beim Kriegsausbruch wurde die Industrie
                              									vollständig gelähmt, erholte sich aber, nachdem sie sich den ungewöhnlichen Verhältnissen
                              									angepaßt hatte, einigermaßen und nahm den eingestellten Betrieb wieder auf,
                              									allerdings in sehr beschränktem Umfang. Nach der vorhandenen Statistik waren vom
                              									Beginn des Krieges bis zum Jahresschlusse von den 124 Hochöfen des Landes
                              									durchschnittlich nur 65 monatlich im Betriebe. Die Herstellung von Roheisen, die in
                              									der ersten Hälfte des Jahres 1914 sich auf 63200 t monatlich bezifferte, ging auf
                              									durchschnittlich 43000 t zurück. Von den vorhandenen 260 Lancashireöfen wurden mehr
                              									als die Hälfte kalt gestellt und von den 75 Martinöfen nur bei 43 in den Monaten
                              									August bis Dezember der Betrieb aufrecht erhalten. Bei der monatlichen Erzeugung von
                              									Luppen fand nach dem Kriegsausbruch eine Abnahme um 4400 t, und zwar von 11200 t auf
                              									6800 in den ersten sieben Monaten des Jahres 1914, und bei der Herstellung von
                              									Bessemer- und Martingußeisen eine Abnahme um 8600 t von 45500 auf 36900 t vor dem
                              									Kriegsausbruche statt. Zu der Abnahme der Fabrikation hatte auch der im vorigen
                              									Jahre in den Bergwerksbezirken allgemein herrschende Wassermangel beigetragen. Er
                              									regelte aber gewissermaßen die Fabrikation, weil dadurch eine den Preis
                              									beeinträchtigende Ueberproduktion vermieden wurde.
                           Das Ergebnis des Eisenwerksbetriebes im Jahre 1914 muß als weniger gut bezeichnet
                              									werden, wie unter den herrschenden schwierigen Verhältnissen auch nicht anders zu
                              									erwarten war. Von allen Eisenwerken hatte nur eins einen Gewinn aufzuweisen, bei
                              									mehreren war gegen das Vorjahr eine Verschlechterung, bei anderen sogar ein Verlust
                              									zu verzeichnen.
                           In diesem Jahre ist trotz des Krieges eine Verbesserung der Lage eingetreten, und die
                              									Werke haben nunmehr volle Beschäftigung. Die Preise für Eisen und Stahl schwedischen
                              									Ursprungs sind schon im allgemeinen schnell gestiegen; die Preise der Rohwaren der
                              									Eisenindustrie sind aber in noch rascherer Weise gestiegen, so daß man sich für das
                              									Jahr 1915 auf keinen größeren Gewinn wird Hoffnung machen können.
                           In den letzten Jahren ist in Schweden eine ganze Reihe neuer Anlagen zur Herstellung
                              									von Roheisen errichtet worden. Die erhöhte Tätigkeit auf dem Gebiete der
                              									Eisenindustrie läßt sich mit ziemlicher Gewißheit auf die guten Erfolge der durch
                              									das „Eisenkontor“ in den Jahren 1910 bis 1912 zu Trollhättan veranstalteten
                              									Versuche zur Herstellung von Roheisen auf elektrischem Wege zurückführen. Die
                              									Ergebnisse in Trollhättan beseitigten der Hauptsache nach die herrschenden Zweifel
                              									darüber, ob das elektrische Hochofenverfahren Erfolg haben und eine Entwicklung und
                              									Verbilligung der Roheisenfabrikation herbeiführen würde. Da man nunmehr aber auf
                              									Grund der jetzigen Erfahrungen zwischen dem alten und dem neuen Verfahren zur
                              									Herstellung von Roheisen wählen kann, wurde die Errichtung vieler neuer Anlagen in
                              									Angriff genommen.
                           Das neue Verfahren ist bisher bei den Werken Domnarfvet, Hagfors und Södersfors in
                              									Anwendung gebracht worden. Bei den übrigen Werken, bei welchen Neuanlagen errichtet
                              									wurden, Avesta, Fagersta, Forsbacka,Gimo, Högfors bei Norberg, Jädraas, Svarta,
                              									Tobo, Vikmanshyttan u.a., hat man an dem alten Herstellungsverfahren festgehalten.
                              									(Bericht des Kaiserl. General konsulats in Stockholm vom 31. Mai 1915.)
                           
                        
                           Die Radiumgewinnung im Bezirk Denver (Ver. Staaten von
                                 										Amerika). Die Förderung radioaktiver Erze in den Vereinigten Staaten, die
                              									etwa zwei Drittel der Weltproduktion ausmacht, blieb in den Jahren 1913 und 1914
                              									wiederum auf Colorado und Utah beschränkt, wobei der weitaus größte Anteil auf den
                              									erstgenannten Staat entfiel, und zwar findet sich das Radium in den Pechblendelagern
                              									in der Nähe von Central City in Colorado sowie den vanadium- und uraniumreichen
                              									Karnotiterzlagern im nord- und südwestlichen Colorado und östlichen Utah.
                           Etwa bis Ende des Jahres 1912 gelangten die in den Vereinigten Staaten geförderten
                              									Radiumerze fast ausschließlich auf den europäischen Markt, wo sie auf Radium
                              									verarbeitet wurden. Ein Teil des aus ihnen gewonnenen Radiums wurde dann wieder zu
                              									abnorm hohen Preisen nach Amerika verkauft. Die im Jahre 1912 nach Europa
                              									verschifften Karnotiterze ergaben 8,8 g Radiumchlorid. Im Jahre 1913 betrug die nach
                              									dort ausgeführte Erzmenge 1134 t im Durchschnittsgehalt von 2 bis 3 v. H. U3
                              									O8 mit etwa 4,8 g
                              									Radiumchlorid oder 8,9 g Radiumbromid. Nachdem inzwischen mit der Gewinnung von
                              									Radium in den Vereinigten Staaten selbst ernstlich der Anfang gemacht worden war,
                              									hat sich die nach Europa ausgeführte Menge radiumhaltiger Erze im Jahre 1914 weiter
                              									verringert.
                           Mit der wachsenden Propaganda für Radium als Heilmittel wurde in jeglicher Ausfuhr
                              									radioaktiver Erze ein Nachteil für die Vereinigten Staaten erblickt, und daher im
                              									Januar 1914 im Repräsentantenhaus in Washington eine Vorlage eingebracht, welche das
                              									Abbaurecht radiumhaltiger Erze in der Union künftig der Bundesregierung vorbehält
                              									und die gesamte Radiumindustrie des Landes nach Möglichkeit verstaatlicht. Diese
                              									Gesetzesvorlage ist bisher nicht zur Beratung gelangt, angeblich weil der inzwischen
                              									ausgebrochene Krieg der Ausfuhr solcher Erze sowieso vorläufig ein Ziel gesetzt
                              									habe.
                           Seit Einbringung dieser Gesetzesvorlage haben amerikanische Interessenten, die mit
                              									der Herstellung von Radium begonnen haben, Abbaurechte an radiumhaltigen Erzlagern
                              									in großem Umfange erworben. So hat beispielsweise der Millionär Alfred J. Dupont in
                              									Wilmington, Delaware, die Kontrolle über die vorerwähnten Pechblendelager bei
                              									Central City erworben und neuerdings die Behandlung des Förderungsprodukts der
                              									dortigen Minen in der eigens hierzu errichteten Anlage von Sutton, Steele und Steele
                              									in Denver in Angriff genommen. Das dort gewonnene Radium wird ausschließlich
                              									amerikanischen Aerzten zur Verfügung gestellt. Ferner hat der bekannte Arzt Dr. Howard A. Kelly von Baltimore
                              									im Jahre 1913 das National Radium Institute in Denver gegründet, dessen
                              									Radiumausbeute bestimmungsgemäß nur an Hospitäler in der Union zum Herstellungspreis
                              									abgegeben wird. Die
                              									in Verbindung mit diesem Institute Ende des Jahres 1913 von dem bundesstaatlichen
                              									Bureau of Mines in Denver eingerichtete Station für Radiumforschung soll angeblich
                              									mit gutem Erfolg arbeiten. Wie der Leiter dieser Anstalt in seinem unlängst
                              									veröffentlichten Jahresbericht hervorhebt, soll es unter undern bereits gelungen
                              									sein, daselbst ein Verfahren zu finden, welches die bisherigen Kosten der
                              									Radiumgewinnung auf ein Drittel ermäßigt. Der Preis für ein dort hergestelltes Gramm
                              									Radium würde sich demnach von 120000 auf 40000 Doll. verringern, was einer großen
                              									Anzahl von Krankenhäusern den Ankauf von Radium ermöglichen würde.
                           Außerdem sind in den Vereinigten Staaten zurzeitdie Standard Chemical Co. in Pittsburgh und die Radium
                                 										Company of America in Sellersville, Pennsylvanien, deren Produktion zum
                              									Teil auch nach Europa ausgeführt wird, mit der Herstellung von Radium befaßt. Die
                              									erstgenannte Gesellschaft hat zur Konzentration der von ihr im Paradoxtal in
                              									Colorado abgebauten hochwertigen Radiumerze dort den Bau einer Anlage in Angriff
                              									genommen. (Kaiserliches Konsulat in Denver.)
                           
                        
                           Unser Mitarbeiter, Herr R. Kaskeline, Flugmeister,
                              									Ingenieur der Firma Siemens & Halske A.-G. in Siemensstadt, hat das Eiserne
                              									Kreuz erster Klasse erhalten.