| Titel: | Polytechnische Rundschau. | 
| Fundstelle: | Band 330, Jahrgang 1915, S. 405 | 
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                        Polytechnische Rundschau.
                        Polytechnische Rundschau.
                        
                     
                        
                           Die Berechnung einer Dampfturbine auf Grund des
                                 										Wärmeinhalt-Volumendiagramms. Für den Entwurf von Ueberdruck-Dampfturbinen
                              									ist die Beziehung zwischen Wärmeinhalt und Volumen während des Durchgangs des
                              									Dampfes durch die Turbine von besonderer Wichtigkeit, so daß der Gedanke naheliegt,
                              									bei der Berechnung ein Wärmeinhalt-Volumendiagramm zu benutzen. Ein solches hat J.
                              										Morrow seinem im Vorjahre bei Julius Springer
                              									erschienenem Werk „Entwerfen und Berechnen von Dampfturbinen“ beigefügt. Beim
                              									Aufzeichnen des Diagramms wurden die neuesten Dampftabellen Molliers sowie die auf Ermittlung der spezifischen Wärme des Dampfes
                              									bezüglichen Arbeiten Knoblauchs benutzt.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 405
                              Kurven der Wärmegefälle und
                                 										Dampfvolumina beim Durchgang durch die Turbine unter Zugrundelegung eines
                                 										thermodynamischen Wirkungsgrades η = 0,67 und trocken gesättigten
                                 										Eintrittsdampfes von 7-16 at absoluter Spannung.
                              
                           Trägt man als Abszissen die spezifischen Volumina und als Ordinaten die Wärmeinhalte
                              									ab, so teilt die annähernd wagerecht verlaufende obere Grenzkurve das Schaubild in
                              									das unten liegende Sättigungsgebiet und das oben liegende Ueberhitzungsgebiet. Die
                              									untere Grenzkurve fällt mit der Ordinatenachse zusammen. Die Drosselkurven verlaufen
                              									wagerecht, die Linien gleichbleibenden spezifischen Volumens senkrecht. Die nahezu
                              									geradlinigen Adiabaten erfahren eine Ablenkung an der Grenzkurve. Auch die Linien
                              									konstanter Entropie und konstanten Druckes haben einen annähernd bzw. vollständig
                              									geraden Verlauf. Das gilt innerhalb des Sättigungsgebietes für die Kurven gleichen
                              									Druckes, die unterhalb der Grenzkurven auch nahezu Senkrechten entsprechen, oberhalb
                              									davon indessen schwach gekrümmt sind. Für die Volumina wird mit Vorteil ein
                              									logarithmischer Maßstab gewählt, so daß an allen Stellen des Diagramms ein Ablesen
                              									mit derselben prozentualen Genauigkeit erfolgen kann. Für die Berechnung einer
                              									Dampfturbine wären streng genommen zahlreiche Diagramme notwendig, entsprechend den
                              									verschiedenen thermodynamischen Wirkungsgraden. Indessen zeigt sich, daß die für den
                              									Entwurfunseres Schaubildes in Betracht kommenden Größen, Wärmeinhalt und
                              									spezifisches Volumen, wenig durch Aenderung des Wirkungsgrades innerhalb gewissser
                              									Grenzen beeinflußt werden. Es wird durch das Eintragen verschiedener
                              									Expansionskurven in das Temperatur-Entropiediagramm ein anschaulicher Beweis hierfür
                              									erbracht. Demgemäß ist es in den meisten Fällen für praktische Anforderungen
                              									hinreichend, wenn dem Entwurf des zur Benutzung gelangenden Diagramms ein mittlerer
                              									Wirkungsgrad zugrunde gelegt wird. Ein nicht zu unterschätzender Vorzug der
                              									Darstellung bleibt es, daß die dem Dampf durch Reibungs-, Stoß- und Spaltverluste
                              									zugeführte Wärme berücksichtigt wird. Die Abbildung zeigt ein unter Annahme eines
                              									Wirkungsgrades von 0,67 entworfenes Schaubild. Es wurden Eintrittsdrücke von 7 bis
                              									16 at in Betracht gezogen.
                           Mit Hilfe eines derartigen Diagramms könnte die Berechnung einer 1000 KW-Turbine mit
                              									14 at abs. Druck am Absperrventil, 71 cm QS Kondensatordruck und 1500 Umdrehungen in
                              									der Minute etwa in folgender Weise erfolgen. Man nimmt an, daß der Dampf zwischen
                              									Absperrventil und Eintritt in die Schaufeln einen Druckabfall bis auf 11 at
                              									erleidet, da hierdurch eine Ueberlastung der Turbine ermöglicht wird. Der Dampf
                              									befinde sich vor Eintritt in die erste Schaufelreihe in trocken gesättigtem
                              									Zustande. Bei der weiteren Voraussetzung einer absoluten Spannung von 0,1 at am
                              									Auspuffende stände ein gesamtes Wärmegefälle von 180 WE zur Verfügung. Es möge
                              									weiter die Turbine in Hochdruck-, Mitteldruck- und Niederdruckteil zerfallen. Die
                              									beiden ersteren erhalten je drei, der letztere fünf Expansionsstufen. Es komme
                              									ferner auf den Niederdruckteil die Hälfte, auf Hoch- und Mitteldruckteil je ein
                              									Viertel der Leistung. Zur Feststellung der mittleren Durchmesser der einzelnen Teile
                              									wählt man das Verhältnis der Schaufelgeschwindigkeit u
                              									zur Dampfgeschwindigkeit c1 gleich 0,5 und nimmt für u rund 34 m/Sek.
                              									an. Man erhält dadurch mit der oben genannten Drehzahl n = 1500 den Durchmesser des Hochdruckteiles
                              										=\frac{60\,u}{\pi\,n}=\frac{60\,.\,34}{1500\,\pi}=0,43\mbox{
                                 										m}. Ist das Verhältnis der Durchmesser zueinander gleich
                              										\sqrt{2}, so sind die Werte für den Mittel- und
                              									Niederdruckteil gleich 0,61 bzw. 0,86 m. Die einzelnen Expansionsstufen mit
                              									konstanter Schaufelhöhe werden nunmehr in Unterstufen eingeteilt, deren Anzahl Z gleich
                           
                              \frac{\mbox{Gesamtwärmegefälle für eine Expansionsstufe}}{\mbox{mittleres
                                 										Wärmegefälle für die Stufe}}
                              
                           ist und am einfachsten aus dem leicht zu entwickelnden
                              									Ausdruck Z=\frac{\eta\,h\,g}{A\,(2\,k\,\cos\,\alpha_1-1)\,u^2}
                              									ermittelt wird, wo η den Wirkungsgrad der
                              									Energieumsetzung, h das Wärmegefälle der
                              									Expansionsstufe, g die Fallbeschleunigung, A das mechanische Wärmeäquivalent,
                              										k=\frac{c_1}{u} und α1 der Austrittswinkel der Leitschaufel (etwa 20°)
                              									sind. Ist η = 0,6, so wird Z in den drei einzelnen
                              									Teilen = 36,2 bzw. 18,1 und wiederum 18,1. Nunmehr teilt man durch Ziehen
                              									wagerechter Linien in Abständen, die den Wärmegefällen in den Unterstufen
                              									entsprechen, das Diagramm in einzelne Abschnitte ein. Die spezifischen Volumina v zu Anfang oder in der Witte jeder Expansionsstufe
                              									können sofort abgelesen werden, und die Ermittlung der Schaufellänge l erfolgt nach der Formel
                              										l=\frac{G\,v}{\pi\,D\,c_1\,\sin\,\alpha_1}, wo D der mittlere Rotordurchmesser und G das sekundliche Dampfgewicht ist. Dieses würde etwa
                              									zu 2,28 kg anzunehmen sein. Es ergibt sich für die verschiedenen Turbinenteile eine
                              									Schaufelhöhe von 74,5 v, 37,3 v und 18,6 v. Vergrößert sich der
                              									Wirkungsgrad von 0,6 auf 0,7, so muß die Anzahl der Stufen im Verhältnis 7 : 6
                              									vergrößert werden. Hat man anstatt des der obigen Angabe des sekundlichen
                              									Dampfgewichts zugrunde liegenden Dampfverbrauchs von 8,2 kg/KW-Std. nur einen
                              									solchen von 7,7 kg, so verringern sich alle Schaufelhöhen im Verhältnis 7,7 :
                              									8,2.
                           Schmolke.
                           
                        
                           Wotan-Halbwattlampen. Die Siemens-Schuckertwerke haben ein neues
                              									Preisblatt über ihre Wotan-Halbwattlampen herausgebracht, in welchem nun auch zum
                              									ersten Male die Neueinteilung nach Wattverbrauch berücksichtigt wurde. Die
                              									Bezeichnung „Halbwattlampen“ wurde für diese Lampengattung beibehalten, weil
                              									ihr Leistungsbedarf, auf ihre mittlere wagerechte Lichtstärke ausgerechnet,
                              									tatsächlich annähernd nur ½ Watt für dieKerze beträgt.Vgl. D. p. J. S. 310 d. Bd. Mit
                              									geeigneten Armaturen, deren Auswahl dem Verbraucher überlassen bleibt, kann der
                              									Energieverbrauch für die untere Halbkugel meist noch weit unter ½ Watt für die Kerze
                              									herabgemindert werden. Die Wotan-Halbwattlampen sind, wie alle anderen
                              									Wotan-Lampentypen, das Erzeugnis der Siemens & Halske A.-G. und sind mit einem an Festigkeit
                              									unübertroffenen, nach patentiertem Verfahren hergestellten gezogenen Leuchtdraht
                              									ausgestattet. Der gezogene, zu einer engen Spirale verarbeitete Leuchtdraht verleiht
                              									der Wotan-Halbwattlampe eine hohe Unempfindlichkeit gegen Erschütterungen. Das
                              									Preisblatt bietet noch mancherlei Belehrung über die Art und Verwendung der
                              									Wotan-Halbwattlampen.
                           R.
                           
                        
                           Gasmesser.„Die Messung des Steinkohlengases am Verbrauchsort“ behandelt ausführlich
                              									eine der Technischen Hochschule Berlin vorgelegte Dissertation von Dr.-Ing. George Schneider (München, R. Oldenbourg, 1915, 106
                              									Seiten). Zu unterscheiden sind nasse und trockene Gasmesser. Der altbekannte
                              										„nasse“ Gasmesser (Abb. 1) wurde in seiner
                              									Urform 1815 von Clegg erfunden, von Malam (1819) und Crosley (bis 1859) verbessert.
                              									Das Grundsätzliche der nassen „Gasuhr“ darf als bekannt vorausgesetzt werden:
                              									die in einem mit Wasser gefüllten Gefäß gelagerte Trommel dreht sich, vom Gasdruck
                              									getrieben, um eine wagerechte Achse. Die Größe wird so bemessen, daß sich beim
                              									Betrieb etwa 100 bis 120 Umdrehungen in der Stunde ergeben, diese Zahlen haben sich
                              									als günstig erwiesen. Zur Bezeichnung der Größe dient dabei ein heute durchaus
                              									veraltetes Maß: Man rechnete früher für eine Gasflamme 5 Kubikfuß Gas = 142 l/Std.;
                              									diese Zahl wurde auf 1501/Std. abgerundet und man nennt daher einen Gasmesser für
                              									beispielsweise 750 l/Std. „fünfflammig“. Trotzdem der heutige Auerbrenner
                              									einen bedeutend geringeren Verbrauch hat, ist die Bezeichnung 1902 und 1911 vom
                              									Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern beibehalten worden. Vorübergehende
                              									Ueberlastungen durch Mehrförderung können allenfalls bis zum 1,5-fachen Volumen
                              									zugelassen werden.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 406
                              Abb. 1.
                              
                           Für die Genauigkeit ist natürlich in erster Linie eine genaue Kenntnis des Meßraums
                              									erforderlich, die Berechnung dieses wird in der genannten Arbeit mit großer
                              									Ausführlichkeit angegeben. Von weiterem Einfluß auf die Meßgenauigkeit ist ferner
                              									die Veränderlichkeit des Flüssigkeitsspiegels, die namentlich durch Schiefstellung
                              									und durch Verdunstung hervorgerufen wird. „Plus-Zählen“ zugunsten des
                              									Erzeugers, „Minus-Zahlen“
                              									zugunsten des
                              									Verbrauchers sind die Folge. Um diese Einflüsse auszuschalten, sind sogenannte
                              									Ausgleichsgasmesser hergestellt worden, die grundsätzlich entweder die
                              									Flüssigkeitshöhe beständig gleich zu halten beabsichtigen (Wasserdurchfluß mit
                              									Ueberlauf, Großwasserraummesser, nicht verdunstende Sperrflüssigkeiten) oder die
                              									Fehler der wechselnden Höhe durch besondere Trommelbauarten unschädlich machen
                              									(Rückmeßtrommel, z.B. in Berlin eingeführt).
                           Trockene Gasmesser, zunächst nach dem Grundsatz des Blasebalgs, dann ähnlich der
                              									Dampfmaschine mit Schiebersteuerung, wurden nach älteren Ansätzen (Bogardus 1833) von Croll und
                              										Richards 1835 hergestellt.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 407
                              Abb. 2.
                              
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 407
                              Abb. 3.
                              
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 407
                              Abb. 4.
                              
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 407
                              Abb. 5.
                              
                           In den beiden Kammern eines Gehäuses (Abb. 2) bewegen
                              									sich, durch besondere Lenkstangen geführt, flache Kolben, die durch Membranen
                              									abgedichtet sind. Die Bewegung erfolgt unter dem Druck des Gases, der nach der
                              									Verbraucherseite hin natürlich kleiner ist, die hin- und hergehende Bewegung wird
                              									durch Muschelschieber gesteuert, die ihren Antrieb von den Kolben erhalten. Auch der
                              									Antrieb des Zählwerks wird mittelbar von den Kolben abgeleitet. Der Arbeitsvorgang
                              									des Messers wird an den Abb. 2 bis 5 deutlich, die seine einzelnen Phasen darstellen.
                              									Während sich in Abb. 2 der linke Kolben unter dem
                              									Druck des Gases in Raum 3 nach rechts bewegt und das
                              									Gas aus Raum 1 in den Auslaß drückt, bewegen sich beide
                              									Schieber nach links. Schieber A schließt ab, B öffnet den Auslaß für Raum 2 (Abb. 3). Während sich A noch weiter nach links bewegt und den Auslaß für Raum
                              										3 öffnet (Abb. 4),
                              									kehrt B um und schließt wieder ab, um alsdann den
                              									Auslaß für Raum 4 zu öffnen, wenn A seine Bewegung umgekehrt hat und abschließt (Abb. 5).
                           Die Größe eines solchen Gasmessers ist gegeben durch das zu messende Gasvolumen und
                              									die aus der Erfahrung bekannte zulässsige Zahl von Füllungen und Entleerungen des
                              									Meßraumes, der Inhalt des Meßraumes für einen „fünfflammigen“ Gasmesser
                              									beträgt 5 bis 10 l. Den Vorteilen des trockenen Gasmessers, billige Herstellung,
                              									Betriebssicherheit bei Frost und bei Hitze undgeringe Wartung stehen als
                              									Nachteile gegenüber die geringere Meßgenauigkeit und die kürzere Lebensdauer
                              									gegenüber dem nassen Gasmesser.
                           Dipl.-Ing. W. Speiser.
                           
                        
                           Zur Untersuchung des Graphits. Vor einiger Zeit wurde an
                              									dieser Stelle über eine Arbeit von E d. Donath und A. Lang über die Untersuchung und Wertbestimmung des
                              									Graphits berichtet (D. p. J. S. 174 d. Bd.). Die Verfasser bringen jetzt hierzu
                              									einige nachträgliche Mitteilungen, die sich auf die Untersuchung gewisser Graphite
                              									von Obersteiermark beziehen (Stahl und Eisen 1915 S. 870). Es handelt sich um
                              									Graphite, die in ihrem Aeußeren dem Graphit derartig ähneln, daß selbst dem Geübten
                              									eine Unterscheidung unmöglich erscheint. Erst durch Schmelzen der feingepulverten
                              									Substanz mit Natriumsulfat und Prüfen der wässerigen Lösung mit Bleiazetat, wobei
                              									sich das Fehlen der Sulfidreaktion ergibt, liefert den Nachweis, daß es sich
                              									tatsächlich um Graphit, und zwar praktisch anthrazitfreien Graphit, handelt. Denn
                              									schon bei einem Gehalt von 1 v. H. Anthrazit würde bei dieser Prüfung schwarzes
                              									Schwefelblei ausfallen.
                           Die obersteiermärkischen Graphite gehören zu der Gruppe der nicht aufblähbaren
                              									Graphite. Die Verfasser fanden folgende chemische Zusammensetzung:
                           
                              
                                 Flüchtigkeit
                                 2,82
                                 
                              
                                 Gebundenes Wasser
                                 1,44
                                 
                              
                                 Kohlenstoff
                                 78,08
                                 
                              
                                 Gebundener Wasserstoff
                                 0,10
                                 
                              
                                 Schwefel
                                 0,09
                                 
                              
                                 Stickstoff
                                 0,08
                                 
                              
                                 Kieselsäure
                                 11,28
                                 
                              
                                 Eisenoxyd
                                 0,27
                                 
                              
                                 Tonerde
                                 4,68
                                 
                              
                                 Manganoxyd
                                 0,02
                                 
                              
                                 Kalk
                                 0,09
                                 
                              
                                 Magnesia
                                 0,07
                                 
                              
                                 Gesamt-Alkali
                                 0,21
                                 
                              
                           Die Asche enthielt:
                           
                              
                                 Kieselsäure
                                 67,40
                                 
                              
                                 Tonerde
                                 28,34
                                 
                              
                                 Eisenoxyd
                                 1,63
                                 
                              
                                 Manganoxyd
                                 0,09
                                 
                              
                                 Kalk
                                 0,55
                                 
                              
                                 Magnesia
                                 0,42
                                 
                              
                                 Gesamt-Alkali
                                 1,28
                                 
                              
                           Für den Glühverlust wurden bei verschiedenen Temperaturen folgende Zahlen
                              									gefunden:
                           
                              
                                 bei
                                 600
                                 ° C
                                 6
                                 v. H.
                                 =
                                 7
                                 v. H.
                                 des
                                 Gesamtglühverlustes
                                 
                              
                                 „
                                 700
                                 „
                                 9
                                 „
                                 =
                                 11
                                 „
                                 „
                                 „
                                 
                              
                                 „
                                 800
                                 „
                                 12
                                 „
                                 =
                                 14
                                 „
                                 „
                                 „
                                 
                              
                                 „
                                 900
                                 „
                                 49
                                 „
                                 =
                                 59
                                 „
                                 „
                                 „
                                 
                              
                                 „
                                 1000
                                 „
                                 56
                                 „
                                 =
                                 60
                                 „
                                 „
                                 „
                                 
                              
                                 „
                                 1100
                                 „
                                 80
                                 „
                                 =
                                 96
                                 „
                                 „
                                 „
                                 
                              
                                 „
                                 1200
                                 „
                                 83
                                 „
                                 =
                                 100
                                 „
                                 „
                                 „
                                 
                              
                           
                           Mit Rücksicht auf den verhältnismäßig hohen Kohlenstoffgehalt, die geringe Menge
                              									Schwefel und Eisenoxyd, auf die Zusammensetzung der Asche, die zudem erst bei 1550°
                              									zu sintern anfängt, mit Rücksicht endlich auf die Schwerverbrennlichkeit des
                              									Graphits im Vergleich mit anderen guten Graphiten und seine Tiegelglühbeständigkeit,
                              									die sich derjenigen der besten Graphitarten nähert, ist das Material als ein
                              									hochwertiger Graphit anzusprechen.
                           In einem Schlußwort wiederholen die Verfasser, daß ihrer Meinung nach das Ausbleiben
                              									der Sulfidreaktion das einzig sichere Kennzeichen des künstlichen Graphits dem
                              									natürlichen gegenüber ist.
                           Loebe.
                           
                        
                           Lizenzgebühr wegen Patentverletzung. Die Patentverletzung
                              									verpflichtet nach § 35 Pat.-Ges., falls die Verletzung grob fahrlässig oder gar
                              									wissentlich geschieht, zum vollen Schadensersatz. In welcher Weise dieser
                              									Schadensersatz zu leisten ist, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt, auch das
                              									Bürgerliche Recht, das hier ergänzend eingreift, enthält nur die allgemeine
                              									Bestimmung, daß der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat,
                              									der bestehen würde, wenn die schädigende Handlung nicht erfolgt wäre; damit ist
                              									gleichzeitig gesagt, daß die Herstellung des Zustandes in einem Wertausgleich zu
                              									erfolgen hat.
                           Dieser Grundgedanke ist für das Patentrecht von besonderer Bedeutung, weil eine
                              									unmittelbare Herstellung des früheren Zustandes meist gar nicht möglich ist. Die
                              									nächstliegende Art des Schadensersatzes ist die, daß dem Verletzten der entgangene
                              									Gewinn, und die unmittelbaren Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt werden, und
                              									außerdem der Gewinn herauszugeben ist. Diese Art von Schadensersatzansprüchen führt
                              									aber leicht zu sehr verwickelten Prozessen, die z.B. bei Bestimmung des entgangenen
                              									und bei Bestimmung des herauszugebenden Gewinnes, bei dem Ausgleich beider Gewinne,
                              									die sich zum Teil zu decken pflegen, usw. usw. oft schwierige Rechnungen ergeben,
                              									und von den Gerichten in solchen Fällen häufig zuungunsten des Verletzten
                              									entschieden werden, weil diesem der Nachweis seines Anspruchs nicht in ausreichender
                              									Weise geglückt ist.
                           Der Patentverletzte tut in solchen Fällen gut, überhaupt von einer direkten
                              									Schadensersatzberechnung abzusehen und von dem Verletzten den Schaden in Form einer
                              									Lizenzgebühr zu verlangen. Das Recht zu einer solchen Art von Schadenberechnung
                              									folgt aus dem V/esen des Patentrechtes, ohne daß es einer besonderen gesetzlichen
                              									Bestimmung bedarf.
                           Bei der Patentverletzung wird der Patentberechtigte in zweifacher Weise verletzt,
                              									einmal durch den Eingriff in das Patent selbst, sodann durch die Verwertung des
                              									Patentes; oder richtiger: Der Schaden, der durch den Eingriff in das Recht noch in
                              									imaginärer Weise entsteht, wird durch die Patentverwertung in einen konkreten
                              									Schaden umgesetzt.
                           Das Patentrecht gibt nun – im Gegensatz zu den meisten übrigen Rechtsverhältnissen –
                              									die Möglichkeit, auch diesen imaginären Schaden in berechenbarer Weisein die
                              									Erscheinung treten zu lassen. Die Möglichkeit, ein Patent zu verwerten, ist nicht
                              									eine ungreifbare Hoffnung auf Gewinn, sondern hat in der Form der Lizenz ihre
                              									greifbare Existenz, als wäre das Patent eine körperliche Sache mit bestimmtem
                              									Preise. Es genügt, daß die Lizenz verkäuflich war, was man bei jedem Patent als
                              									einem Gegenstand des Geschäftsverkehrs als selbstverständlich unterstellen kann.
                           Man braucht das sich nur an einem anderen Beispiel klar zu machen: Wird jemandem ein
                              									Gegenstand gestohlen, so kann er von dem Diebe den Schaden ersetzt verlangen,
                              									entweder in der Herausgabe des Gegenstandes und im Ersatz des Abnutzungswertes, oder
                              									aber er kann, wenn er an dem Gegenstande kein Interesse mehr hat, einfach den Wert
                              									verlangen. Das eine ist so gut Schadensersatz wie das andere, es ist derselbe
                              									Schaden aus verschiedenen Gesichtspunkten angesehen, und der Verletzte allein hat
                              									das Recht zu wählen, in welcher Weise er den Schaden ersetzt haben will. Nur darf er
                              									nicht beides verlangen, sonst hätte er den Schaden zweimal, wenn auch in
                              									verschiedener Form, liquidiert.
                           Ebenso bei der Patentverletzung: Der Verletzte hat die Wahl, entweder den konkreten,
                              									oft allerdings schwer zu berechnenden Schaden in Geld zu verlangen, oder aber den
                              										„Abnutzungswert“ des Patentes, das heißt, den Wert, der aus einem Patent
                              									herauszuziehen wäre, wenn der Inhaber das Patent verwertet hätte, und die Verletzung
                              									nicht hinzugekommen wäre, und der in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in die
                              									Erscheinung, tritt.
                           Aus dieser Betrachtung folgt: Der Anspruch auf die Gebühr ist gegeben, ohne daß der
                              									Verletzer einwenden kann, der Verletzte hätte das Patent gar nicht durch Lizenz
                              									verwertet, oder er selbst hätte nicht die angemessene Gebühr dafür entrichtet.
                              									Darauf kommt es nicht mehr an; es liegt die Tatsache vor, daß das Nutzungsrecht
                              									verletzt worden ist, folglich ist der Wert dieses Rechts zu ersetzen; kann doch auch
                              									der Dieb gegenüber dem bestohlenen Kaufmann nicht einwenden, daß er den Gegenstand
                              									nicht für den wahren Wert gekauft hätte, oder daß der Eigentümer ihn nicht verkauft,
                              									sondern vielleicht verarbeitet oder an jemand anders billiger verkauft hätte.
                           Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung wie in der Literatur längst anerkannt. Es
                              									hat das Reichsgericht (Entscheidungen Bd. 50 S. 114/5) die Lizenzgebühr dem
                              									Verletzten zugesprochen, auch für den Fall, daß dieser die Erfindung nicht
                              									ausgenutzt hat, oder – damit geht das Reichsgericht allerdings bedenklich weit – zur
                              									Ausnutzung überhaupt nicht befugt war. In einem anderen Falle ist die Gebühr sogar
                              									zuerkannt worden, obwohl der Verletzte durch die Patentverwertung nicht nur keinen
                              									unmittelbaren Vermögensschaden, sondern sogar einen Vorteil erlangt hat (vgl. Kent,
                              									Patentgesetz § 35, Anm. 33). Fälle, in denen der Einwand, der Verletzer hätte die
                              									Lizenz überhaupt nicht nachgesucht, unberücksichtigt geblieben ist, sind bei Kent §
                              									35 Anm. 32 ausgeführt.
                           Bei der Bemessung der Lizenzgebühr ist der Verkehrswert entscheidend. Es kommt wie
                              									gesagt nicht darauf
                              									an, ob der Verletzte eine Lizenz vergeben hätte, und was der Verletzer dafür geboten
                              									hätte, sondern, was unter normalen Umständen bei einer Lizenzvergebung erzielt
                              									worden wäre.
                           Man wird, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, dann den angemessenen Preis
                              									der Lizenz als Schaden beanspruchen können (vgl. Reichsgericht Juristische
                              									Wochenschrift 1895 S. 360 und aus neuerer Zeit Leipziger Zeitschrift 1912 S. 316).
                              									Selbstverständlich sind dabei die Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen,
                              									die Vorteile des einen, die Nachteile des anderen und, was dem Verletzten vielleicht
                              									aus der Verletzung zu gute kommt, Reklamewirkung usw. mit in Ansatz zu bringen.
                           Dr. jur. Eckstein.
                           
                        
                           Motorschiff „Pacific“. Wie bereits ausgeführt (D.
                              									p. J. S. 293 d. Bd.), hat die bekannte Maschinen- und Schiffbauanstalt Burmeister & Wain,
                              									Kopenhagen, ein neues Motorschiff mit einer Ladefähigkeit von 6550 t und einer
                              									Maschinenleistung von 2000 PSi fertiggestellt. Wie
                              									Motorschiffe immer mehr Verbreitung finden, beweist der hohe Bestand an Aufträgen,
                              									die sich zurzeit bei der genannten Firma in Ausführung befinden:
                           
                              
                                 10
                                 Schiffe
                                 von
                                 je
                                 10000
                                 t
                                 
                              
                                 3
                                 „
                                 „
                                 „
                                 9000
                                 t
                                 
                              
                                 6
                                 „
                                 „
                                 „
                                 8000
                                 t
                                 
                              
                                 1
                                 „
                                 „
                                 „
                                 7000
                                 t
                                 
                              
                                 3
                                 „
                                 „
                                 „
                                 6500
                                 t
                                 
                              
                           Die Werft führt nur Dieselmaschinen aus, die nach dem
                              									Viertaktverfahren arbeiten.
                           Das Motorschiff „Pacific“ hat im Dezember v. J. seine Probefahrten
                              									abgeschlossen und wurde von der Reederei Nordstjernan in Stockholm übernommen. Das
                              									Schiff ist für Fahrten auf dem La Plata und im Stillen Ozean bestimmt. Es ist 110 m
                              									lang, im Hauptspant 15,5 m breit, der Tiefgang beträgt 7 m. Der Maschinenraum ist
                              									möglichst weit nach rückwärts verlegt. Dadurch erhält man kurze Wellenleitungen, und
                              									die Ladefähigkeit des Schiffes wird vergrößert (Abb.
                                 										1).
                           Zum Antrieb dienen zwei unmittelbar umsteuerbare Viertakt-Dieselmaschinen (Abb. 2) mit je sechs Zylindern von 540 mm ∅ und 730 mm
                              									Hub. Die Maschinen sind eingekapselt und mit Druckschmierung versehen. Die Zylinder
                              									sind zu je dreien in einem Stück gegossen. Die Arbeitskolben sind möglichst kurz
                              									ausgeführt und besitzen, wie üblich, selbstspannende Ringe. In jedem Zylinderdeckel
                              									sind ein Brennstoffventil, ein Saugventil, ein Auspuffventil, ein Anlaß- und ein
                              									Sicherheitsventil eingebaut. Das Auslaßventilgehäuse wird durch Wasser besonders
                              									gekühlt. Die Bewegung der Steuerwelle geschieht hier ausnahmsweise durch eine
                              									Zahnradübersetzung von der Kurbelwelle aus, wie aus Abb.
                                 										3 zu ersehen ist. Die Steuerwelle kann in ihrer Längsrichtung verschoben
                              									werden und trägt für Vorwärts- und Rückwärtsfahrt besondere Steuernocken. Jeder
                              									Zylinder hat, wie allgemein üblich, seine eigene Brennstoffpumpe. Die Pumpen saugen
                              									den Brennstoff aus zwei Behältern für den täglichen Verbrauch, die im Maschinenraum
                              									aufgestellt sind und Brennstoff
                           
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 409
                              Abb. 1.
                              
                           
                           für einen zwölfstündigen Betrieb enthalten. Der
                              									Brennstoff wird zur Reinigung hier durch einen doppelten Salzfilter geleitet.
                           Es sind noch zwei Hilfs-Dieselmaschinen vorhanden, die ebenfalls im Viertakt
                              									arbeiten, zum Antriebe je einer Dynamo und je eines Kompressors, mit 200 PSi Leistung bei 225 Uml./Min. Für den normalen
                              									Schiffsbetrieb genügt eine dieser Maschinen, die zweite dient dann als Aushilfe.
                              									Jeder Kompressor liefert Druckluft von 20 bis 25 at, die zum Anlassen der Maschine
                              									dient. Von jeder Hauptmaschine wird unmittelbar ein Hochdruckkompressor angetrieben,
                              									in dem die Luft von 20 bis 25 at auf 60 at verdichtet wird und dann in den Behälter
                              									für Einblaseluft gedrückt wird. Jeder Hochdruckkompressor ist imstande, die
                              									Einblaseluft für beide Hauptmaschinen zu liefern.
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 410
                              Abb. 2.
                              
                           
                              
                              Textabbildung Bd. 330, S. 410
                              Abb. 3.
                              
                           Beim Beladen und Ausladen des Schiffes werden die Kompressoren von den
                              									Hilfs-Dieselmaschinen abgekuppelt, so daß sie nur zum Antriebe der Dynamos dienen.
                              									Eine Dynamo genügt dann meistens, um Strom für die Ladewinden und sonstigen
                              									Hilfsmaschinen sowie für Beleuchtungzwecke zu liefern. Wenn die Ladewinden nicht
                              									arbeiten, liefert ein Zweitaktrohölmotor Strom für die Beleuchtung. Dieser Motor
                              									liefert auch Strom zum Antrieb eines kleinen Hochdruck-Luftkompressors, der die
                              									Anlaßdruckluft für die Hilfs-Dieselmaschinen erzeugt. Das Gesamtgewicht der
                              									Maschinenanlage einschließlich sämtlichenZubehörs, Hilfsmaschinen,
                              									Rohrleitungen und Ersatzteilen beträgt 440 t. Der Maschinenraum ist etwa 12 m lang
                              									und ungefähr 8 m kürzer als der Maschinenraum für ähnliche Dampfschiffe.
                              									Dampfschiffe dieser Art führen bei ihrer Fahrt nach Südamerika mit Berücksichtigung
                              									der hohen Kohlenpreise etwa 1700 t in den Bunkern mit sich. Das Motorschiff kann
                              									eine dreimonatliche Hin- und Rückreise nach Südamerika mit etwa 700 t Treiböl
                              									ausführen. Dadurch wird die Ladefähigkeit des Motorschiffes gegenüber dem
                              									Dampfschiff um 1000 t vergrößert.
                           Während der Probefahrten wurde eine Geschwindigkeit von 11,41 Knoten bei einer
                              									Leistung von 2032 PSi erreicht, wobei die
                              									Schraubenwellen mit 152,5 Uml./Min. arbeiteten. Der Brennstoffverbrauch
                              									einschließlich der Hilfsmaschinen betrug 308,7 kg/Std. (Zeitschr. des Ver. deutsch.
                              									Ing. 1915 S. 677 bis 681.)
                           W.
                           
                        
                           Einfuhr von Maschinen und Werkzeugen in Samarang (Java)
                                 										1914. Nach der Statistik stellten sich für die letzten vier Jahre die
                              									Einfuhrwerte für Maschinen und Werkzeuge in Gulden wie folgt:
                           1911: 2233000, 1912: 1704500, 1913: 7210100, 1914: 3389300.
                           Im allgemeinen kann gesagt werden, daß die technische Branche, die den Handel in
                              									Maschinen, Werkzeugen, Eisenwaren, Fabrikeinrichtungen usw. betreibt, durch den
                              									Kriegszustand sehr empfindlich zu leiden hatte. Sowohl die Regierung als auch
                              									Privatunternehmungen, unter denen zunächst die zahlreichen Zuckerfabriken zu rechnen
                              									sind, beschränkten sich infolge der abnormalen Zeitumstände auf die Ausführung der
                              									allernötigsten Werke; Neuanlagen wurden so gut wie gar nicht vorgenommen. Ferner
                              									wirkte das Ausfuhrverbot für eine Reihe sehr wichtiger Artikel, wie beispielsweise
                              									Kupfer, Messing und andere Metalle in rohem und verarbeitetem Zustande,
                              									Packungsmaterialien für Maschinenanlagen und viele andere mehr sehr hemmend auf den
                              									Geschäftsbetrieb. Man suchte sich so weit wie möglich in Amerika zu decken, doch
                              									lagen bis Ende des Jahres 1914 noch kaum nennenswerte Erfolge in dieser Richtung
                              									vor. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Samarang.)
                           
                        
                           Das Iron and Steel Institute und seine deutschen
                                 										Mitglieder. Man vernehme: Das Iron and Steel Institute, die berühmte
                              									metallurgische Gesellschaft Großbritanniens, dem auch zahlreiche ausländische
                              									Gelehrte und Industrielle angehören, hat seine deutschen und österreichischen
                              									Mitglieder ausgeschlossen! Es war auf der Frühjahrsversammlung am 13. und 14. Mai
                              									1915. 80 deutsche Mitglieder waren auf der Liste verblieben, nachdem bereits 19
                              									freiwillig auf ihre Mitgliedschaft verzichtet hatten. Mit der Frage ihres
                              									Ausschlusses hatte sich der Vorstand bereits vor jener denkwürdigen Sitzung
                              									beschäftigt, war aber zu dem Entschlusse gekommen, zur Entfernung ihrer Namen
                              										„keine praktischen Schritte zu unternehmen“. Nach einem in „Stahl und
                                 										Eisen“ 1915 Nr. 32 wiedergegebenen Bericht des „Ironmonger“ brachte
                              									M. Ritchie den Beschluß zur nochmaligen, und zwar
                              									sofortigen Erwägung. Es sei ein innerer Widerspruch, meinte er, die Namen des
                              									Belgischen Königs neben denen des Erzherzogs Friedrich von Oesterreich und des Herrn
                              									Dr. Schrödter vom Verein deutscher Eisenhüttenleute auf der Liste der
                              									Ehrenmitglieder beieinander zu finden. Das Institut müsse seine
                              										„Disziplinargewalt“ über seine Mitglieder geltend machen. „Jede
                                 										Verzögerung sei ein Uebel.“ Es sei „eine Sache, die die Ehre des
                                 										Instituts berühre“. Sofortiges Handeln allein könne dem Institute „seine
                                 										Stellung in den Augen des Landes aufrechterhalten“. Ritchie fand tatsächlich einige Mitglieder, die ihn geschickt
                              									unterstützten. So gern der Vorsitzende die Sache vertagt hätte, mußte er sich doch
                              									schließlich bereit finden, die Sache zur sofortigen Entscheidung zu bringen. Die
                              									Warnung des Prof. Turner, in solchem Augenblick, wo die
                              									Stimmung so leidenschaftlich sei, einen Beschluß zu fassen, den man in zehn oder
                              									zwanzig Jahren bereuen würde, verhallte ungehört, und die Versammlung, auf der von
                              									2000 stimmberechtigten Mitgliedern nur 100 vertreten waren, nahm den Antrag
                              									einstimmig an, daß „die Namen aller feindlicher Ausländer aus der Mitgliederliste
                                 										des Instituts gestrichen werden sollten“.
                           Sehr nett liest sich die Bemerkung Ritchies auf die
                              									Anfrage des Vorsitzenden, ob ihn der Antrag befriedige: „. . . Zunächst habe er
                                 										persönlich keinerlei Voreingenommenheit gegen die Feinde
                                 										nichtdeutscherNationalität, insbesondere nicht gegen die Ungarn, zwischen
                                 										denen und diesem Lande sehr alte und starke Freundschaftsbande bestehen. Er
                                 										hoffe und glaube, die Zeit werde kommen, daß diese Nationalitäten, auf welche er
                                 										hingewiesen habe, von denen Angehörige Mitglieder des Instituts gewesen seien,
                                 										wieder willkommen sein würden, aber die Deutschen betrachte er als eine völlig
                                 										verschiedene Klasse. Sie hätten sich außerhalb der Grenzen der Zivilisation
                                 										gestellt und seien herabgestiegen zu solchen Tiefen der Wildheit (savagery), wie
                                 										sie wenige Monate vorher kein menschliches Wesen sich habe ausdenken können. Er
                                 										sei wohl sicher, daß nicht eine einzige Person im Saale sei, welche ihm nicht
                                 										zustimme, wenn er sage, es sei einfach unmöglich, Worte zu finden, welche
                                 										ausreichen, die Haltung und den Charakter jenes Landes zu beschreiben, und daher
                                 										rege er an, wenn für den Vorstand die Zeit kommt, die Frage der Satzungsänderung
                                 										zu beraten, dem Fall der Deutschen besondere Beachtung zu widmen. Dies würde
                                 										sehr sorgfältige Erwägungen erfordern, denn aller Wahrscheinlichkeit nach würde
                                 										das deutsche Kaiserreich nach dem Kriege nicht sein, was es gewesen ist, und
                                 										welche Gefühle wir auch hinsichtlich der naturalisierten Deutschen immer haben
                                 										mögen, so sei es nicht wünschenswert, eine feindliche Haltung denen gegenüber
                                 										einzunehmen, die in gegenwärtiger Zeit nur unsere Kriegsfeinde seien. Ferner
                                 										gehörten gewisse Staaten des Deutschen Reiches in diese Klasse, z.B.
                                 										Elsaß-Lothringen, Schleswig-Holstein und Preußisch-Polen. Er rate daher dem
                                 										Vorstand, ernstlich zu erwägen, daß es dem Institute als einem internationalen
                                 										obliege, zu unterscheiden auf der einen Seite zwischen denjenigen Feinden,
                                 										welche heute Feinde seien und morgen Freunde sein könnten, und auf der anderen
                                 										Seite jenen anderen Feinden, deren ganze Vergangenheit gezeigt habe, daß sie
                                 										lügen und betrügen, und von welchen er sich nicht vorstellen könne, daß in
                                 										Zukunft eine Verbindung irgend einer Art möglich sei.“
                           In Amerika hat, wie nicht anders zu erwarten, der Beschluß des „I. a. St. I.“
                              									einen peinlichen Eindruck gemacht. Der dortige Metallurgie-Professor Richards beklagt tief „diesen übel beratenen,
                                 										kurzsichtigen und im ganzen bedauernswerten Beschluß“ des Instituts, dem
                              									auch er als Mitglied angehört, und sagt: „Das Wappen ist befleckt worden.
                                 										Mitglieder des Iron and Steel Institute in Großbritannien: bereut Eure
                                 										Ueberstürzung, erklärt Euren Beschluß für ungültig, tilgt aus den
                                 										Schandfleck!“ Fürwahr, ein würdiges Zeugnis von dem geistigen Tiefstand
                              									britischer Intelligenz!
                           Loebe.
                           
                        
                           Die Eisenindustrie im ersten Kriegsjahr. (Stahl und Eisen
                              									1915 Heft 35, Dr.-Ing. P. Schrödter.) Wir waren vor dem
                              									Kriege bezüglich des Eisenerzes, in viel höherem Maße aber hinsichtlich des Absatzes
                              									des erzeugten Eisens und der daraus hergestellten Fabrikate vom Auslande abhängig.
                              									40 v. H. des Metallgehaltes unseres Roheisens entstammte 1913 dem Auslande, und die
                              									Eisenausfuhr einschließlich der Maschinen machte, auf Roheisen umgerechnet, nicht
                              									weniger als 46 v. H. der Jahreserzeugung aus. Ueber die erfreuliche Wiederbelebung der
                              									Eisenindustrie, die wenige Wochen nach Kriegsbeginn eingesetzt hatte, hat Schrödter bereits im Januar berichtet.Vgl. D. p. J. S. 105 d. Bd. Seitdem
                              									ist die damalige Erzeugung weiter gesteigert worden, so daß die Tagesleistung von
                              									18925 t Roheisen im August 1914 auf 31400 t im Durchschnitt der letzten Monate
                              									gestiegen ist, während sich die Stahlerzeugung von 18310 t im August 1914 auf
                              									täglich 33000 t erhöht hat. Entsprechend lebhafter war daher auch die Erzeugung der
                              									Walzwerke und Eisenbauwerkstätten. In hohem Maße wird auch den Fernerstehenden die
                              									Versicherung befriedigen, daß die Erzeugung unserer, jetzt auf heimische Rohstoffe
                              									angewiesenen Eisenindustrie so groß ist, daß sie nicht nur alle Anforderungen von
                              									Landheer und Flotte erfüllt, sondern auch nach dem Kriege die notwendigen laufenden
                              									Mengen an Eisen in hohem Grade den Bedarf für unsere benachbarten neutralen Länder
                              									zu liefern imstande sein wird.
                           Bezüglich der französischen Eisenerzversorgung liegen nicht weniger als 85 v. H. der
                              									normalen Förderung in dem von uns besetzten Gebiete. Durch Zufuhr aus der Normandie,
                              									den Pyrenäen, Spanien und Algier ist es aber dem Lande möglich, die übrigen Hochöfen
                              									und Stahlwerke weiterzubetreiben. Schrödter hatte
                              									zeinerzeit die Einschränkung der Kohlenförderung Frankreichs auf 65 v. H.
                              									veranschlagt. Die Förderung wird jetzt amtlich auf 18 Mill. t gegen 40 Mill. t in
                              									normalen Zeiten geschätzt, was mit jener Angabe übereinstimmt. Zudem steigt der
                              									fehlende Betrag am normalen Jahresbedarf von 60 Mill. durch Wegfall der Einfuhr aus
                              									Deutschland und Belgien auf 32 Mill. t, die also England liefern sollte, während es
                              									in normalen Zeiten nur 10 Mill. t nach Frankreich einführt. Der Preis für
                              									französische Nordkohle wird auf 28 fr. die Tonne gehalten, während für die englische
                              									in allen Häfen über 52 fr. gezahlt werden. Die Eisenausfuhr Frankreichs betrug 1914
                              									nur die Hälfte derjenigen des Vorjahres. Nur bei Alteisen hat sich, wohl infolge des
                              									Bedarfs von Italien, die Ausfuhr verdoppelt.
                           In England ist die Kohlenförderung um 3 Mill. t im Monat hinter derjenigen in
                              									normalen Zeiten zurückgeblieben. Die Ausfuhr an Eisen- und Stahlfabrikaten hat einen
                              									ständigen Rückgang erfahren. Er betrug in der Zeit vom August 1914 bis Juni 1915
                              									gegenüber der Ausfuhr in dem gleichen Zeitraum des Vorjahres nicht weniger als 41,1
                              									v. H. Ein Mitarbeiter des bekannten „Economist“ schreibt angesichts des
                              									Rückganges im englischen Außenhandel über die Frage, ob die Blockadepolitik gegen
                              									Deutschland nicht England mehr Schaden zufüge als dem Feinde:
                           
                              „Es ist immer eine offene Frage geblieben, wer den wirtschaftlichen Druck am
                                 										stärksten fühlen würde, wir oder der Feind. Das praktische Resultat der
                                 										englischen Politik ist es gewesen, daß Deutschland genötigt wurde, all seine
                                 										wirtschaftliche Erfahrung und Kenntnis zu mobilisieren, um Mittel zu finden,
                                 										damit es sich selbst erhalten kann. Wir haben Deutschland geholfen, sein
                                 										Geldzu Hause zu behalten, anstatt es im Auslande zu verschleudern. Wir
                                 										haben ihm alle Sorge erspart, Geld zu finden, um seine Einfuhr zu bezahlen, ohne
                                 										die sich das Land jetzt dank unserer Lektion recht gut helfen kann. In der Tat,
                                 										Deutschland hat Grund, uns dafür dankbar zu sein. Silberne Kugeln sind jetzt ein
                                 										zweckloser Luxus gegen Deutschland. Die bleiernen Kugeln entsprechen viel besser
                                 										dessen Zwecken, und solange es genug davon hat, und genug Kartoffelmehlbrot, um
                                 										seine Soldaten zu ernähren, kann es, was die wirtschaftliche Seite des Krieges
                                 										angeht, den Kampf für unbeschränkte Zeit fortsetzen. Wenn dagegen die Einfuhr
                                 										nach Deutschland nicht verhindert worden wäre, dann wäre es viel
                                 										verschwenderischer gewesen als jetzt. Zum eigenen Schaden muß England jetzt
                                 										erfahren, daß die Einfuhr auf die eine oder andere Weise bezahlt werden muß, und
                                 										wenn die Ausfuhr nicht in gleichem Maße steigt, dann kommt der wirtschaftliche
                                 										Druck von selbst.“
                              
                           In Amerika wirken die Massenaufträge in Kriegsmaterial anregend auf den allgemeinen
                              									Geschäftsgang der Eisenindustrie. Man hat sogar Ursache, eine dauernde Stärkung der
                              									amerikanischen Waffenindustrie auf billiger Grundlage zu erwarten, weil die bei
                              									diesen Lieferungen erzielten Preise so hoch sind, daß sich die besonders hierfür
                              									getroffenen Einrichtungen bezahlt machen. Die Bethlehemwerke haben allein für rund
                              									150 Mill. Dollar Kanonen und Geschosse übernommen, während die direkten
                              									Kriegslieferungsaufträge 350 bis 500 Mill. Dollar betragen. Vom J. Juli 1914 bis 30.
                              									April 1915 wurden ausgeführt an Feuerwaffen für 7459000 Dollar (sonst 3200000
                              									Dollar), an Explosivstoffen 21163099 Dollar (sonst 5,5 Mill. Dollar). Die
                              									Gesamtausfuhr Amerikas hat sich auf derselben Hohe wie im Vorjahr gehalten. Doch
                              									sind durch den Krieg gewaltige Verschiebungen dadurch entstanden, daß der Wert der
                              									Ausfuhr an rohen Nahrungsmitteln und Schlachtvieh sich ungefähr vervierfacht hat und
                              									allein der Wert der ausgeführten Körnerfrüchte um 358 Mill. Dollar gestiegen, die
                              									Ausfuhr an Baumwolle aber um 237 Mill. Dollar, an Kupfer um 40 Mill. Dollar, an
                              									Maschinen um 49 Mill. Dollar zurückgeblieben ist. Die Ausfuhr an Zinn ist von 327702
                              									Dollar Wert im Jahre 1914 auf 15799867, diejenige von Aluminium von 968783 auf
                              									2569403 Dollar gestiegen. Während also die Kriegsindustrie Amerikas riesige Gewinne
                              									einheimst, leiden andere Teile seines Wirtschaftslebens ungemein unter dem
                              									Kriege.
                           Loebe.
                           
                        
                           Die Förderung von Eisenerz in Kriwoi-Rog (Südrußland) im Jahre
                                 										1914. Das Gebiet von Kriwoi-Rog nimmt der Menge der Eisenerzausbeute nach
                              									seit dem Jahre 1897 in Rußland die erste Stelle ein. Seine Ausbeute hat in dem
                              									Jahrzehnt 1904 bis 1913 im Durchschnitt 249,08 Mill. Pud, d.h. etwa 66 v. H. der
                              									gesamten Eisenerzausbeute im Russischen Reiche betragen. Im Laufe des Jahres 1914
                              									sind nach den Angaben des Kongresses der Montanindustriellen Südrußlands 289,20
                              									Mill. Pud Eisenerz in Kriwoi-Rog gewonnen worden, was gegen die im Jahre 1913
                              									geförderte Menge eine Verminderung um 101,11 Mill. Pud oder um 25,84 v. H., im
                              									Vergleich jedoch zu der oben angeführten Durchschnittsmenge im Jahrzehnt 1904 bis
                              									1913 eine Zunahme um 40,12 Mill. Pud oder um 16,11 v. H. ausmacht. In der ersten
                              									Hälfte 1914 sind 187,88 Mill. Pud gefördert worden, um 4,58 Mill. Pud oder um 2,38
                              									v. H. weniger als in derselben Zeit des Jahres 1913; in der zweiten Jahreshälfte hat
                              									die Ausbeute 101,32 Mill. Pud betragen, was im Vergleich zu der entsprechenden
                              									Ziffer im Jahre 1913 einer Abnahme um 96,53 Mill Pud oder 48,79 v. H. gleichkommt.
                              									Die geringere Eisenerzausbeute im zweiten Halbjahr beruht hauptsächlich auf
                              									zweierlei Gründen: Verminderung der Nachfrage nach Erz seitens der Werke und
                              									sonstiger Verbraucher und Schwierigkeiten beim Transport des Erzes auf den
                              									Eisenbahnen. Im ganzen sind im Laufe des Jahres 1914 auf den Eisenbahnen 280,53
                              									Mill. Pud Eisenerze aus Kriwoi-Rog verladen worden, was im Vergleich zur Abfuhr im
                              									Jahre 1913 eine Abnahme um 102,51 Mill. Pud oder um 26,76 v. H. ausmacht, wobei in
                              									den ersten sechs Monaten der Abtransport von Kriwoi-Rog-Erz auf den Eisenbahnen
                              									185,87 Mill. Pud betragen hatte, d.h. um 6,62 Mill. Pud gleich 3,44 v. H. weniger
                              									als in der entsprechenden Zeit des Jahres 1913; im zweiten Halbjahr jedoch hat die
                              									Abfuhr recht bedeutend abgenommen und im ganzen nur 94,66 Mill. Pud betragen, d.h.
                              									um 95,89 Mill. Pud oder um mehr als das Doppelte weniger. Die Ausfuhr von Eisenerz
                              									auf die inneren Märkte und ins Ausland gestaltete sich in nachfolgender Weise:
                           Ausgeführt wurden im ersten Halbjahr:
                           
                              
                                 
                                 1914
                                 Mehr (+) oder weniger (–)gegen
                                    											1913
                                 
                              
                                 
                                 Mill. Pud
                                 Mill. Pud
                                 v. H.
                                 
                              
                                 Auf die inneren MärkteIns Ausland
                                 172,31  13,56
                                 –   2,62–   4,00
                                   1,5022,79
                                 
                              
                                 Im zweiten Halbjahr:
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                                 Auf die inneren MärkteIns Ausland
                                   93,42    1,24
                                 – 84,87– 11,02
                                 47,6090,00
                                 
                              
                                 Im ganzen Jahre:
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                                 Auf die inneren MärkteIns Ausland
                                 265,73  14,80
                                 – 87,49– 15,02
                                 24,6750,00
                                 
                              
                           Die Preise für Eisenerz aus Kriwoi-Rog waren im Jahre 1914 niedriger als im Jahre
                              									1913, und zwar zahlte man nach den Angaben der „Bulletins der Charkower
                                 										Steinkohlen- und Eisen-Börse“ im Januar 1914 8 bis 10 Kop. für das Pud (62
                              									v. H. Fe); zum Schlusse des Jahres waren jedoch die Preise für dieses Erz auf 7,5
                              									bis 8,0 Kop. für das Pud gegen 9 bis 10 Kop. im Vorjahr heruntergegangen. (Torg.
                              									Brom. Gaz. vom 31. Mai. 13. Juni 1915.)
                           
                        
                           Berechnung von Sicherheitsventilen. Die Sicherheitsventile
                              									von Landdampfkesseln müssen nach amtlicher Vorschrift in ihrem Querschnitt groß
                              									genug bemessen sein, um im normalen Betriebe so viel Dampf abzuführen, daß die
                              									festgesetzte Dampfspannung höchstens um ein Zehntel ihres Betrages überschritten
                              									wird. Dies soll durchdie Berechnung des Querschnitts F in mm2 nach folgender Formel erreicht
                              									werden: F=15\,H\,\sqrt{\frac{1000}{p\,\gamma}}. Hierbei bedeutet
                              										H die Heizfläche des Kessels in m2, p den Ueberdruck
                              									des Dampfes in kg/cm2 und γ das Gewicht von 1 m3 Dampf mit dem
                              									Ueberdruck p in kg. Für Hochhubventile, wo der Hub
                              										h=\frac{d}{4} ist mit d als
                              									Ventildurchmesser, ist an Stelle der konstanten 15 die Zahl 5 zulässig.
                           Die allgemeine Formel für die erforderliche Querschnittfläche des Sicherheitsventils
                              									lautet: F=\frac{D\,H}{5\,\mu}\,\sqrt{\frac{1}{p\,\gamma}}.
                              									Hierbei bedeutet D die stündlich auf 1 m2 erzeugte Dampfmenge in kg und μ den Ausströmungskoeffizienten des Dampfes. Setzt man
                              										D = 30 kg und μ = 0,4,
                              									so erhält man aus der letzten Formel die erste.
                           Seit Einführung der Hochleistungskessel scheint es nicht mehr zulässig zu sein, die
                              									obige Formel ohne Berücksichtigung der Heizflächenbeanspruchung unterschiedlos für
                              									alle Kesselbauarten zu verwenden. Dies beweist folgendes Beispiel. In einem
                              									Kraftwerk des „Rheinischwestfälischen Elektrizitätswerkes“ befindet sich ein
                              									Hochleistungskessel von 973 m2 Heizfläche. Der
                              									Kessel besitzt vier Hochhubsicherheitsventile von je 70 mm ∅. Versuchsweise wurde an
                              									diesem Kessel die Dampfleitung durch selbsttätige Schnellschlußventile plötzlich
                              									abgesperrt, so daß der gesamte Dampf durch die Sicherheitsventile strömen mußte.
                              									Hierbei stieg die Dampfspannung rasch auf 17 at, so daß das Feuer von den Rosten
                              									schnell entfernt werden mußte. Die Betriebsspannung des Kessels ist 14 at.
                              									Dementsprechend hätte die größte Dampfspannung nur 15,4 at während des Abblasens der
                              									Sicherheilsventile betragen dürfen. Die größte Dampferzeugung des Kessels beträgt 46
                              										kg/m2 Heizfläche. Es wird angenommen, daß die
                              									Heizflächenbeanspruchung im Augenblick der Absperrung der Dampfleitung nur 35
                              										kg/m2 betrug. Der Versuch, einen vollkommen
                              									belasteten Hochleistungskessel plötzlich von der Dampfleitung abzuschalten wird wohl
                              									kaum ausgeführt werden.
                           Die nach der ersten Formel F=5\,H\,\sqrt{\frac{1000}{p\,\gamma}}
                              									berechneten Hochhub-Sicherheitsventile erhalten zu kleinen Querschnitt, wenn die
                              									Dampferzeugung für 1 m2 Heizfläche größer als 35
                              									kg in der Stunde wird. Bei der Berechnung der Sicherheitsventile müßte dann die
                              									stündliche höchste Gesamtleistung Q zugrunde gelegt
                              									werden. Dann erhält man
                              										F=\frac{Q}{2}\,\sqrt{\frac{1000}{p\,\gamma}} für normale,
                              										F=\frac{Q}{6}\,\sqrt{\frac{1000}{p\,\gamma}} für
                              									Hochhubventile. Für den erwähnten Hochleistungskessel beträgt nach der amtlichen
                              									Formel die Querschnittfläche
                              										4\,\times\,\frac{70^2\,\pi}{4}=\,\sim\,15000\mbox{ mm}^2.
                              									Nach der neuen Formel müßte die Querschnittfläche der Hochhubsicherheitsventile
                              									zusammen 22500 mm2 betragen. An Stelle der
                              									vorhandenen vier Sicherheitsventile von je 70 mm ∅ müßten sechs Ventile von 70 mm ∅ treten.
                              									(Zeitschrift für Dampfkessel und Maschinenbetrieb 1915 S. 183.)
                           W.
                           
                        
                           Patententwendung und Patentanmeldung. Nach zwei Richtungen
                              									hin ist der Patentschutz gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Einmal gegenüber
                              									demjenigen, der vor der Anmeldung des Patentes bereits die Idee gewerblich
                              									ausbeutete, oder die Ausbeutung in Angriff genommen hat, und gegenüber der
                              									Oeffentlichkeit, wenn die Idee bereits offenkundig benutzt oder durch literarische
                              									Publikation öffentlich bekannt war.
                           Der § 5 des Patentgesetzes bestimmt: Die Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen
                              									nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung die Erfindung im Inlande bereits in Benutzung
                              									genommen, oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, er
                              									ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes, in eigenen
                              									oder fremden Werkstätten auszunutzen, und es kann diese Befugnis nur zusammen mit
                              									dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
                           Hat der Vorbenutzer die Erfindung selbst entwendet, so kann er sich auf den Schutz
                              									des § 5 nicht berufen. Der Patentinhaber kann gegen den Entwender, wenn dieser im
                              									Wege der Klage das Patent angreift, die Einrede der Arglist erheben, und die Klage
                              									muß abgewiesen werden. Außerdem kann er jederzeit auf Unterlassung der Benutzung
                              									klagen, sowie auf Schadensersatz.
                           Es ist dabei gleichgültig, ob der Entwender die Idee von dem Patentinhaber selbst
                              									oder von einem Dritten entwendet hat. Die gelegentlich vertretene Meinung, es handle
                              									sich dann um den Einwand aus dem Recht eines Dritten, ist unrichtig, es kommt nur
                              									auf die Tatsache an, daß der Anspruch des Entwenders gegen den Patentinhaber
                              									arglistig ist. (So mit Recht Alexander Katz Technisches
                              									Zentralblatt 57 S. 212 gegen eine Reichsgerichtsentscheidung, Juristische
                              									Wochenschrift 08 S. 247.)
                           Wer also eine Idee entwendet hat, erwirbt gegenüber dem Erfinder kein
                              									Vorbenutzungsrecht. Hat er aber die Idee seinerseits wieder weiter veräußert an
                              									einen gutgläubigen Erwerber, so kann gegen dessen Vorbenutzungsanspruch nicht die
                              									Einrede der Arglist geltend gemacht werden; der Patentinhaber ist dann auf seinen
                              									Schadensanspruch gegen den Entwender beschränkt.
                           Nach § 2 des Patentgesetzes gilt eine Erfindung nicht als neu, wenn sie zur Zeit der
                              									Patentanmeldung in öffentlichen Druckschriften bereits derart beschrieben, oder im
                              									Inlande derartig offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere
                              									Sachverständige möglich erscheint. Es handelt sich hier um eine Bestimmung, die in
                              									Hinsicht auf die industriellen Interessen gegeben ist; eine Idee, die bereits über
                              									die bloße Kenntnis hinaus Gegenstand der Allgemeinheit geworden ist, soll auch der
                              									gewerblichen Verwertung der Allgemeinheit unterliegen und der Patentschutz soll in
                              									diesem Falle versagt werden.
                           Da es sich, wie gesagt, um das öffentliche Interesse handelt, darum muß es als völlig
                              									gleichgültig bezeichnet werden, auf welche Weise eine Idee Gegenstand
                              									deröffentlichen Kenntnis geworden ist. Auch wenn jemand eine Idee entwendet und
                              									in einer öffentlichen Druckschrift beschreibt oder sie selbst unter den
                              									Voraussetzungen des § 2 des Patentgesetzes offenkundig in Benutzung nimmt, hat die
                              									Allgemeinheit bereits ein Recht an der Erfindung erlangt, und der Patentschutz ist
                              									zu versagen, natürlich vorbehaltlich des Anspruchs auf Schadensersatz gegen den
                              									Entwender.
                           Nicht immer ist der Entwender in der Lage, die Idee in einer Druckschrift zu
                              									beschreiben, oder sie selbst offenkundig zu benutzen, häufig liegt das nicht in
                              									seinem Interesse, er versucht vielmehr Interessenten für die Idee zu gewinnen, denen
                              									er die Idee mitteilt, um sie später erst zu benutzen.
                           Hat der Erfinder selbst seine Idee noch nicht benutzt, so handelt es sich für den
                              									Entwender um die bloße Verbreitung einer Idee, und diese hindert den Patentschutz
                              									zugunsten des Urhebers, des Erfinders, nicht. Selbst wenn der Erfinder bereits ein
                              									Modell hergestellt hat, liegt darin noch nicht notwendig eine Benutzung der Idee
                              									selbst, so daß der Erfinder geschützt bleibt.
                           Das sind aber nicht die Fälle, die in der Praxis die größte Rolle spielen. Meist ist
                              									eine Entwendung einer Idee nur dadurch möglich, daß der Erfinder selbst die Idee
                              									bereits in Benutzung genommen, und seine Angestellten oder sonstigen Personen, die
                              									mit der Erfindung in Berührung kommen, zur Verschwiegenheit verpfichtet hat, daß
                              									dann aber ein Angestellter die Verschwiegenheitspflicht verletzt, und die Idee
                              									veräußert.
                           In diesem Falle ist – eine bedauerliche Lücke des Gesetzes – dem Erfinder nur ein
                              									geringer Schutz gegeben. Das Wesentliche ist, daß die Erfindung überhaupt benutzt,
                              									also nicht bloße Idee geblieben ist, wenn auch ausschließlich benutzt im Betriebe
                              									des Erfinders. Diese Benutzung an sich schließt natürlich den Patentschutz nicht
                              									aus, nur darf die Benutzung nicht offenkundig sein. Sie wird aber offenkundig
                              									dadurch, daß ein Angestellter die Kenntnis von der Erfindung mißbraucht, und sie
                              									dritten, wenn auch unbefugten Personen, mitteilt. Die bloße Verbreitung der
                              									Tatsache, daß und wie der Erfinder seine Idee benutzt, macht die Benutzung des
                              									Erfinders zu einer offenkundigen, wenn die weitere Benutzung der Idee auf Grund
                              									dieser Beschreibung durch andere Sachverständige möglich ist, und damit sind die
                              									Voraussetzungen gegeben, unter denen das Gesetz das schutzwerte Interesse zum
                              									Vorteil der Allgemeinheit opfern will und den Erfinder auf seinen praktisch oft
                              									wertlosen Schadensanspruch beschränkt.
                           So hat auch die Rechtsprechung in einer Reihe von Fällen den Patentschutz versagt,
                              									wenn der Erfinder selbst die Idee bereits benutzt hatte, und diese Tatsache durch
                              									den Vertrauensbruch eines Angestellten offenkundig geworden ist (vgl. Blatt für
                              									Patentmuster und Zeichenwesen Bd. 4 S. 153, Bd. 7 S. 12). Es sind allerdings auch
                              									vereinzelte Entscheidungen zugunsten der Erfinder gefällt worden, die jedoch alle
                              									der älteren Zeit angehören (Patentblatt 83 S. 125 und Seligsohn, Kommentar zum.
                              									Patentgesetz § 2 Anm. 16).
                           Dr. jur. Eckstein.
                           
                        
                           
                           Ist ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt bei
                                 										Maschinenlieferungen möglich? Ein Eigentumsvorbehalt an Maschinen wird in
                              									der Regel nur dann ausbedungen, wenn es wegen der wirtschaftlichen Lage des Käufers
                              									für den Verkäufer besonders gefährlich ist, das Eigentum an der Maschine aufzugeben,
                              									ohne den entsprechenden Gegenwert entweder in barer Zahlung oder in einer sicheren
                              									Forderung in Händen zu haben. Hat ein Maschinenlieferant einen Verkauf ohne
                              									Eigentumsvorbehalt abgeschlossen, weil er in dem Vertragsgegner einen genügend
                              									sicheren Schuldner zu haben glaubte, und stellt sich nachträglich sein Irrtum
                              									heraus, oder ändern sich die Verhältnisse des Käufers, so daß an eine baldige
                              									Zahlung nicht zu denken ist, so hat der Lieferant das größte Interesse daran, sich
                              									nachträglich durch einen Eigentumsvorbehalt an der bereits übereigneten Maschine zu
                              									sichern, und der Besteller wird vielfach das gleiche Interesse an der nachträglichen
                              									Bewilligung des Eigentumsvorbehalts haben, da er nur durch diese Bewilligung sich
                              									den weiteren Kredit erhalten kann.
                           Es fragt sich nun, ob die nachträgliche Ausbedingung eines Eigentumsvorbehalts an
                              									einer bereits übereigneten Maschine zulässig ist. Das rechtliche Bedenken, das man
                              									hier aufwerfen kann, liegt in der gesetzlichen Gestaltung des Eigentumsrechts. Das
                              									Bürgerliche Gesetzbuch verlangt zum Uebergange des Eigentums an einer beweglichen
                              									Sache auch einen Besitzübergang; es ist aber zulässig, daß das Eigentum auch ohne
                              									Besitzänderung übergeht, wenn der Eigentümer im Besitze der Sache ist, indem
                              									zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen
                              									der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt (§§ 929 bis 930 BGB).
                           Faßt man die nachträgliche Ausbedingung eines Eigentumsvorbehalts als einen
                              									selbständigen Vertrag auf, der die bloße Rückübereignung des bereits übereigneten
                              									Gegenstandes zum Inhalt hat, so muß man notwendig dazu kommen, die bloße
                              									vertragliche Rückübereignung ohne Besitzwechsel für unzulässig zu halten; und das
                              									Reichsgericht hat auch verschiedentlich in diesem Sinne entschieden (vgl. z.B.
                              									Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 54 S. 396) und hat einen nachträglichen
                              									Eigentmusvorbehalt für unwirksam erklärt, weil es an einer Besitzübertragung gefehlt
                              									hat. Die Parteien müssen vielmehr, wie es in diesen Entscheidungen ausgeführt wird,
                              									den Besitz zurückübertragen und dann den Erwerber von neuem in den Besitz
                              									setzen.
                           Es liegt auf der Hand, daß dieses Verfahren auf eine bloße Farce hinausläuft. Wozu
                              									das überflüssige Hin und Her von Besitzübertragung, Rückübertragung und
                              									Wiederzurückübertragung? Kein Laie wird die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens
                              									begreifen.
                           Auch die Praxis hält neuerdings diesen überflüssigen mehrfachen Besitzwechsel für
                              									nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer im Rheinischen
                              									Archiv Bd. 108 S. 145 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, daß ein
                              									nachträglicher Eigentumsvorbehalt nicht notwendig wirkungslos sei. Zwar hält auch
                              									dieses Gericht den durch das Gesetz gebotenen Besitzwechsel fürnötig, aber es
                              									legt den vertraglichen Vereinbarungen folgenden Vorgang zugrunde. Durch den
                              									Eigentumsvorbehalt werde zunächst ein neuer selbständiger Rückkaufsvertrag
                              									geschlossen. Dieser Rückkaufsvertrag werde wirksam in dem Augenblick, in dem er
                              									abgeschlossen wird. Die Rückübereignung auf Grund dieses Kaufvertrages sei möglich
                              									ohne Besitzwechsel, denn die Parteien beabsichtigen, daß der Käufer (und
                              									gleichzeitig Rückverkäufer) die Sache nunmehr nur noch als Verwahrer für den
                              									Verkäufer (Rückkäufer) besitzen solle, so daß also die Voraussetzungen des § 930 BGB
                              									vorliegen. Nun liege in dem nachträglichen Eigentumsvorbehalt gleichzeitig noch ein
                              									weiterer – also ein dritter – Rückkaufsvertrag. Der ursprüngliche Verkäufer und
                              									Rückkäufer verkaufe nämlich dieselbe Sache, die ihm soeben zurückübereignet sei, nun
                              									von neuem an den ersten Käufer, und zwar nunmehr mit Eigentumsvorbehalt; zu dieser
                              									Uebereignung bedarf es keines Besitzwechsels, da der Erwerber bereits (als
                              									Verwahrer) im Besitz der Sache ist. Auf diesem Wege kommt das Oberlandesgericht
                              									Düsseldorf um die Bedenken des Reichsgerichts herum.
                           Diese Entscheidung, die im Ergebnis weit mehr zu billigen ist, als die des
                              									Reichsgerichts, ist ein Musterbeispiel von sogenannter Konstruktionsjurisprudenz.
                              									Diese verschiedenen Eigentumsübergänge bestehen nur in der Vorstellung des Juristen,
                              									dem praktischen Leben sind sie fremd, und keinem Laien wird es begreiflich sein, daß
                              									er bei einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt derartig komplizierte Rechtsgeschäfte
                              									abgeschlossen haben soll. Und es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, daß die
                              									übrigen Gerichte von den Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht
                              									überzeugt werden, und an der Unzulänglichkeit des nachträglichen Eigentumsvorbehalts
                              									ohne Besitzwechsel festhalten.
                           Aber die Möglichkeit eines nachträglichen Eigentumsvorbehalts ist ein dringendes
                              									wirtschaftliches Bedürfnis, und das Gesetz, das diese Möglichkeit nicht offen ließe,
                              									würde geradezu als eine Gefahr für den wirtschaftlichen Verkehr erscheinen.
                           Meiner Meinung nach taugt aber unser Gesetz mehr, als es nach manchen Entscheidungen
                              									scheinen möchte. Man braucht nur den nachträglichen Eigentumsvorbehalt als das
                              									anzusehen, was er nach dem Willen der Parteien tatsächlich ist.
                           Eine Willenserklärung ist nicht wie ein abgeschossener Pfeil, der einmal in seinem
                              									Lauf unaufhaltsam seinem Ziel zustrebt. Es liegt vielmehr in der Hand der Parteien,
                              									ihre einmal abgegebene Willenserklärung, soweit sie nicht etwa schon für Dritte
                              									rechtliche Bedeutung erlangt haben, nachträglich abzuändern, soviel sie wollen.
                           Bestehen zwischen zwei Personen beispielsweise zwei Forderungen in gleichem Betrage,
                              									und wird die eine Forderung bezahlt, so ist zunächst diese Forderung allerdings
                              									erloschen. Es ist den Parteien aber unverwehrt, nachträglich auszumachen, daß die
                              									Zahlung nicht für die eine, sondern für die andere Forderung gelten solle. Und die
                              									Wirkung ist, daß nur scheinbar die eine Forderung erloschen war, in Wirklichkeit
                              									aber nicht.
                           
                           So ist es auch bei dem gewöhnlichen Kaufvertrag. Die Parteien haben den
                              									Kaufvertrag abgeschlossen und erfüllt. Sollen sie nicht nachträglich die Möglichkeit
                              									haben, die Willenserklärungen, die in der Erfüllung des Kaufvertrages liegen, nach
                              									Belieben abzuändern? Ich finde kein Bedenken darin, daß eine Einigung über den
                              									Eigentumsübergang nachträglich umgeändert wird zu einer bloßen Einigung über den
                              									Besitzübergang, während dem Veräußerer das Eigentum an der veräußerten Sache
                              									vorbehalten bleiben soll.
                           Die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts erscheint demnach als
                              									schlechthin zulässig.
                           Dr. jur. Eckstein.
                           
                        
                           Die Verwendung von Koks zur Dampferzeugung. Der
                              									Feuerungsingenieur des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats H. Markgraf berichtet in „Stahl und Eisen“ 1915 S.
                              									847 über die seit Kriegsbeginn unternommenen Versuche, Koks an Stelle von
                              									Steinkohlen in Dampfkesselbetrieben zu verfeuern. Die Verheizung von weichem,
                              									zerreiblichem Koks hat den Nachteil, daß infolge Versetzung des Rostes der
                              									Verbrennungsvorgang verlangsamt wird und Schlackenbildung eintritt. Bei dichter
                              									Brennstofflagerung steigen die Temperaturen wegen der Stauung der Verbrennungswärme,
                              									die Aschenbestandteile werden flüssig und verstopfen den Rost, und das Feuer geht
                              									aus. Auch kann die flüssige Schlacke mit dem Eisen der Roststäbe Verbindungen
                              									eingehen und diese durchschmelzen. Von großer Bedeutung ist daher, daß der Koks eine
                              									gewisse Festigkeit besitzt. Ein harter, stückig bleibender Koks kann auf dem Rost so
                              									gelagert werden, daß die Luft zwischen den einzelnen Stücken leicht und in
                              									genügender Menge hindurchziehen kann. Er setzt das Feuer nicht zu, weil er nicht
                              									weich wird oder sich aufbläht, wie Steinkohle. Daher können mit hartem Koks
                              									unbedingt dieselben Dampfleistungen erzielt werden wie mit Kohlen, und die
                              									Aufstellung besonderer Einrichtungen für künstliche Luftzufuhr ist völlig
                              									überflüssig. Da auch Störungen durch Schlackenbildung bei hartem Koks ausgeschlossen
                              									sind, wird auch das Eisen der Roststäbe nicht über Gebühr angegriffen.
                           Die Verbrennungstemperatur des Kokses ist nicht höher als die der Steinkohle, wie man
                              									leicht anzunehmen geneigt ist. Die Koksflamme sieht nur heller aus als die
                              									Steinkohlenflamme, die durch die bei der Verbrennung sich zersetzenden
                              									Kohlenwasserstoffe und durch ausscheidende Kohlenstoffteilchen ein trüberes Aussehen
                              									erlangen. Stichflammen bilden sich nur bei stark verschlacktem Feuer, wenn
                              									sogenannte Krater entstehen, durch welche Luft in großen Mengen hindurchgesaugt
                              									wird, während andere Teile des Rostes verstopft sind. Da aber harter Koks nur sehr
                              									wenig zu Verschlackungen neigt und sich bei locker liegendem Brennstoff nur schwer
                              									Löcher im Feuer bilden können, ist auch die Gefahr der Bildung von Stichflammen
                              									nicht vorhanden.
                           Die Eisenbahnverwaltung hat auf den Lokomotivenschon im September v. J. die
                              									Koksheizung eingeführt, Sie bezieht jetzt im Monat 150000 t Hüttenkoks und verfeuert
                              									ihn zusammen mit Steinkohlen, bei längere Zeit andauernder Dampfentnahme auch ohne
                              									diesen Zusatz. Aenderungen an den Feuerungen haben sich hierbei nicht als nötig
                              									erwiesen. Man verwendet Grobkoks, wie er beim Stoßen aus den Oefen fällt.
                           Versuche haben ferner erwiesen, daß der Koks auch in Schiffskesseln Verwendung finden
                              									kann, doch meist nur in Mischung mit Steinkohle, je nachdem die Dampfentnahme mehr
                              									oder weniger gleichmäßig stattfindet. Hier hat sich jedoch gezeigt, daß die Größe
                              									der Rostfläche eine wichtige Rolle bei der Verfeuerung von Koks spielt.
                           Bei ortfesten Anlagen liegen die Verhältnisse ebenso. Bei gutem Willen des Heizers,
                              									der wegen des geringeren Raumgewichts des Kokses öfter aufgeben muß, steht der
                              									Einführung der Koksfeuerung nichts entgegen. Für die mechanische Brennstoffzufuhr
                              									liegt eine Schwierigkeit darin, daß für Feuerungszwecke nur Grobkoks in der Körnung
                              									von 0 bis 70 mm zur Verfügung steht, das Brechen auf ein kleineres Korn aber
                              									technisch nicht ausführbar ist. Am schwierigsten liegen hier die Verhältnisse bei
                              									Wanderrostkesseln. Doch ist es gelungen, an einigen Stellen den Betrieb mit ½ Koks +
                              									½ Steinkohle voll aufrecht zu erhalten. Belani hat eine
                              									Art Vorfeuerung erfunden, worin der Koks zur Entzündung gebracht wird, ehe er auf
                              									den Wanderrost gelangt. Sie ersetzt den üblichen Kohlenzuführungstrichter, besteht
                              									aus einem Schacht, der nach vorn zu einen Schrägrost besitzt und gegenüber durch
                              									einen Kanal mit dem Kesselfeuerungsraum in Verbindung steht.
                           Bei einer Versuchsanlage mit dieser Vorrichtung wurden für 1 m2 Rostfläche und für die Stunde 125 kg Koks
                              									verheizt und für 1 m2 Heizfläche und für die
                              									Stunde 17 kg Wasser verdampft. Die Flammentemperatur direkt hinter dem
                              									Entzündungsbogen betrug 1150 bis 1200°C, wie bei der Kohlenfeuerung. Es ergab sich
                              									eine siebenfache Verdampfung, berechnet auf Dampf von 100°, aus Wasser von 0°.
                           Allgemein kann man sagen, daß alle Arten von Dampfkesselfeuerungen den Koks
                              									verbrauchen können, und daß, solange Koks vorhanden ist, keine Brennstoffnot
                              									existiert.
                           Loebe.
                           
                        
                           Die Hindenburgbrücke in Berlin wurde am 11. September dem
                              									Verkehr übergeben. Es ist bemerkenswert, daß ihre Ausführung ebensowenig wie der Bau
                              									der Nord-Südbahn, der Lindenuntertunnelung und des Westhafens durch den Krieg
                              									verhindert worden ist. Diese dritte Millionenbrücke Berlins hat zwar nur eine Länge
                              									von 138 m, dafür aber eine Breite von 27 m und besteht aus drei Oeffnungen, einer
                              									Mittelöffnung von 87 m und zwei Seitenöffnungen von je 25,5 m Länge, die durch zwei
                              									138 m lange Hauptträger überbrückt werden. Die Brücke kostete, von den Rampen
                              									abgesehen, 1200000 M.