| Titel: | Rechts-Schau. | 
| Autor: | Eckstein | 
| Fundstelle: | Band 330, Jahrgang 1915, S. 496 | 
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                        Rechts-Schau.
                        Rechts-Schau.
                        
                     
                        
                           Das Recht an Maschinen in gewerblichen Betrieben. Die
                              									Rechtsstreitigkeiten, die sich an die Frage knüpfen, unter welchen Umständen eine
                              									Maschine, die in einem Fabrikgrundstück eingebaut ist, wesentlicher Bestandteil oder
                              									Zubehör des Fabrikgrundstückes wird, und damit der Verfügung des
                              									Maschinenlieferanten oder Maschineneigentümers entzogen wird, ist oft eingehend
                              									erörtert worden, so daß sich darüber schwerlich etwas Neues sagen läßt.
                           Nicht weniger einfach ist aber die Rechtslage bei solchen Maschinen, die für
                              									gewerbliche Betriebe geliefert werden, und bei denen die Rechtslage in manchen
                              									Punkten anders ist als bei Maschinen, die an Fabrikgrundstücke geliefert werden.
                           In einigen Fällen liegen allerdings die Rechtsfragen gleich, dann nämlich, wenn ein
                              									Gebäude oder ein Grundstück für einen bestimmten gewerblichen Betrieb von vorn
                              									herein eingerichtet ist, wie es vielfach üblich ist bei Bäckereien, bei
                              									Schmiedewerkstätten, bei Gastwirtschaften usw. Weitaus häufiger sind aber diejenigen
                              									Fälle, in denen ein Gebäude überhaupt keine besondere Zweckbestimmung hat, in denen
                              									es zu verschiedenen Gewerben benutzt werden kann, in denen der eine Besitzer in
                              									denselben Räumen vielleicht eine Tischlerei, der andere eine Klempnerei oder
                              									Glaserei betreibt.
                           Um die praktische Bedeutung der hier aufzuwerfenden Fragen vorweg zu nehmen, sei kurz
                              									auf Folgendes hingewiesen: Werden die Maschinen wesentliche Bestandteile des
                              									Gebäudes, so entfällt die Möglichkeit eines fremden Eigentums daran, die Maschinen
                              									verschmelzen mit dem Grundstück zu einer Einheit, werden Eigentum des
                              									Grundstückseigentümers und fallen in die Hypothekenhaftung.
                           Werden solche Maschinen Zubehör des Gewerbebetriebes und gleichzeitig Zubehör des
                              									Gebäudes, so kann sich der Maschinenlieferant sein Eigentum daran vorbehalten, denn
                              									es ist ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen, daß ein beweglicher Gegenstand, der
                              									Zubehör eines anderen ist, in fremdem Eigentum steht. Wird aber diese Maschine
                              									einmal Eigentum des Gebäudeeigentümers, so erwerben auch die Hypothekengläubiger ein
                              									Recht daran,und ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers ist es nicht möglich,
                              									diese Maschine wieder von dem Grundstück zu entfernen, so daß auf diese Weise die
                              									Möglichkeit einer Veräußerung ausgeschlossen ist. Die Zubehöreigenschaft einer
                              									Maschine hat auch noch die weitere Bedeutung, daß bei einer Zwangsversteigerung des
                              									Gebäudes der Erwerber das Zubehör mit erwirbt, wenn nicht der wahre Eigentümer,
                              									vielleicht der Lieferant, der sich das Eigentum vorbehalten hat, beim Zuschlag sein
                              									Widerspruchsrecht geltend gemacht hat.
                           Ist aber die Maschine weder als wesentlicher Bestandteil, noch als Zubehör anzusehen,
                              									so kann in jeder Weise frei über sie verfügt werden.
                           Die Frage, wann eine Maschine wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wird, soll hier
                              									nicht weiter erörtert werden, es genügt der Hinweis auf das Gesetz: Wesentliche
                              									Bestandteile sind solche Gegenstände, die nicht getrennt werden können, ohne daß der
                              									eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, und insbesondere sind
                              									Gegenstände, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, wesentliche Bestandteile
                              									des Grundstücks, außer, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zwecke
                              									erfolgt.
                           Wann aber sind solche Maschinen, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes
                              									geworden sind, als Zubehör des Gebäudes anzusehen?
                           Nach § 97 BGB sind Zubehör solche beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zwecke
                              									der Hauptsache zu. dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung
                              									entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Dem wirtschaftlichen Zweck der
                              									Hauptsache sind nach § 98 BGB zu dienen bestimmt: Bei einem Gebäude, das für einen
                              									gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, bei
                              									einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten
                              									Maschinen und Gerätschaften.
                           Das Schwergewicht liegt also auf der Frage, wann ein Gebäude zu einem gewerblichen
                              									Betrieb dauernd eingerichtet ist.
                           Wie schon erwähnt, trifft es nur bei einer Reihe von Gewerben zu, daß zu ihrer
                              									Ausübung ein Gebäude schon eine bestimmte Zweckbestimmung haben muß. Eine Schmiede und eine Mühle
                              									sind die Beispiele, die das Gesetz selbst aufführt, und es wäre ein Leichtes, diese
                              									Fälle noch zu vermehren. Wie aber ist es bei denjenigen Betrieben, die in einem
                              									Gebäude wohl dauernd eingerichtet werden, die aber keine oder nur unerhebliche
                              									bauliche Veränderungen erfordern.
                           Wenn von vorn herein mit einem Wechsel in der Art der Benutzung des Gebäudes nicht
                              									gerechnet wird, wird man diese Fälle wohl denjenigen gleichstellen müssen, in denen
                              									ein Gebäude schon seiner baulichen Eigenart nach nur zu einem ganz bestimmten
                              									Betriebe geeignet ist. Man muß bei der Auslegung des Zubehörbegriffes davon
                              									ausgehen, daß das Schwergewicht des Gesetzes in dem § 97 steht, worin nur zum
                              									Ausdruck gebracht wird, daß ein Zubehör dann vorliegt, wenn eine bewegliche Sache
                              									einer anderen Sache zu dienen bestimmt ist. Der § 98 BGB hat nur den Zweck, den § 97
                              									näher zu erläutern, gibt aber nicht die wesentliche Bestimmung des Zubehörs. Heißt
                              									es im § 98, Zubehör sind Maschinen und sonstige Gerätschaften bei einem Gebäude, das
                              									zu einem gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, so sind damit die
                              									Möglichkeiten nicht erschöpft, in denen eine Zubehöreigenschaft vorliegt. Es kann
                              									daher sehr gut sein, daß auch dann eine Maschine als Zubehör anzusehen ist, wenn ein
                              									Gebäude zwar nicht seiner baulichen Eigenart nach für einen bestimmten Betrieb
                              									dauernd eingerichtet ist, wohl aber seiner Verwendung nach einem bestimmten Betriebe
                              									dauernd dient.
                           Geht man aber von dem § 97 als von der Hauptbestimmung aus, so muß man annehmen, daß
                              									es weniger auf die bauliche Eigenart eines Gebäudes ankommt, als vielmehr auf das
                              									Verhältnis zwischen dem Gewerbebetriebe und dem Gebäude. Wird ein Gewerbebetrieb in
                              									einem Gebäude derart eingerichtet, daß das Gebäudeund der Gewerbebetrieb zu
                              									einer Einheit verschmelzen, dann haben wir es nicht mit einem selbständigen Betriebe
                              									auf irgend einem Grundstück zu tun, der eben so gut auch auf einem anderen
                              									Grundstück sein könnte, sondern dann ist das betreffende Grundstück zu einem
                              									Gewerbegrundstück geworden, zu einem Tischlereigrundstück, einem
                              									Böttchereigrundstück, Klempnereigrundstück usw.
                           Auf diesen Standpunkt hat sich auch kürzlich das Oberlandesgericht Kiel gestellt, in
                              									einer Entscheidung V 512/11. Es hatte ein Buchdruckereibesitzer auf seinem
                              									Hausgrundstück, das nicht für seinen Druckereibetrieb besonders hergerichtet war,
                              									eine Druckerei eingerichtet und Maschinen angeschafft, für die das Grundstück nicht
                              									sehr erheblich umgeändert wurde. Es schloß über diese Maschinen einen sogenannten
                              									Sicherungs-Eignungsvertrag ab, und als der Sicherungsgläubiger die Herausgabe der
                              									Maschine verlangte, widersprach der Hypothekengläubiger, und er drang mit seiner
                              									Klage durch. Die Zubehöreigenschaft dieser Maschinen wurde bejaht, weil dadurch, daß
                              									in Hinsicht auf die Maschinen bauliche Veränderungen gemacht waren, und der
                              									Druckereibetrieb bereits zwanzig Jahre unverändert im Gange war, der Betrieb mit dem
                              									Gebäude zu einer untrennbaren Einheit geworden war, so daß die Maschinen, indem sie
                              									dem Druckerei betriebe dienten, gleichzeitig dem Gebäude als solchem dienten.
                           Diese Entscheidung wird für die weitesten Kreise Interesse haben. Die
                              									Maschinenlieferanten werden damit rechnen müssen, daß sie durch die
                              									Zwangsversteigerung eines solchen Grundstückes ihr Eigentum verlieren können, die
                              									Gewerbetreibenden werden damit zu rechnen haben, daß sie über derartige Maschinen
                              									nicht mehr frei verfügen können, obwohl sie Eigentümer davon sind,
                              									Hypothekengläubiger und Grundstücksinteressenten werden wissen, wie ihnen ohne ihr
                              									Zutun ein beträchtlicher Vorteil erwachsen kann.
                           Dr. jur. Eckstein.