| Titel: | Rechts-Schau. | 
| Autor: | Eckstein | 
| Fundstelle: | Band 332, Jahrgang 1917, Miszellen, S. 50 | 
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                        Rechts-Schau.
                        Rechts-Schau.
                        
                     
                        
                           Maschinen-Versendungs- und -Versicherungskosten und
                                 										Warenumsatzsteuer. Die Grundsätze des Bundesrats zur Auslegung des
                              									Warenumsatzsteuergesetzes führen über Versendung und Versicherung Folgendes aus: Die
                              									Kosten der Uebersendung, Versicherung können weder von dem vereinbarten Warenpreise
                              									abgezogen werden, wenn die Ware frei von diesen Kosten zu liefern war, noch sind sie
                              									den Warenpreisen hinzuzuschlagen, wenn der Abnehmer die Kosten zu tragen hatte.
                           Diese Grundsätze des Bundesrats sind nichts als eine unverbindliche Meinungsäußerung,
                              									vielleicht eine Anweisung an die Steuerbehörde, haben jedoch für die Steuerpflicht
                              									keine bindende Bedeutung. Es ist unabhängig von der Auffassung des Bundesrats zu
                              									prüfen, ob die Steuerpflicht eintritt oder nicht.
                           Verschiedene Bedenken sprechen gegen die Richtigkeit der Auffassung des
                              									Bundesrats.
                           Der Lieferer ist verpflichtet, die Maschine am Orte seiner gewerblichen Niederlassung
                              									zu liefern, hat allerdings die Kosten der Uebergabe zu tragen. Alle übrigen Kosten,
                              									insbesondere Fracht, Versicherung usw. trägt der Besteller.
                           Uebernimmt es der Lieferer aber, auch diejenigen Aufwendungen zu machen, zu denen er
                              									gesetzlich nicht verpflichtet ist, so nimmt er zwei Leistungen auf sich, einmal die
                              									Lieferung selbst, sodann jene Nebenverpflichtungen. Wird die Fracht und Versicherung
                              									vereinbarungsgemäß dem Abnehmer besonders in Rechnung gestellt, so wird wohl niemand
                              									auf den Gedanken kommen, sie mit zu versteuern. Uebernimmt dagegen der Lieferer
                              									diese Kosten und hält er sich durch eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises
                              									schadlos, so steht allerdings den mehreren Leistungen des Lieferers nur eine
                              									einheitliche Leistung des Bestellers, nur eine Kaufpreiszahlung gegenüber.
                           Aber es wäre unrichtig, wie der Bundesrat es tut, anzunehmen, daß hier der erhöhte
                              									Kaufpreis nur für die gelieferte Maschine an sich gezahlt wird. Die Tatsache,
                              									daß der Lieferer noch eine Nebenleistung übernimmt, läßt sich nicht durch die
                              									juristische Form des Rechtsgeschäftes aus der Welt schaffen. Jeder derartige
                              									Kaufvertrag hat einen gemischten Inhalt, und bei jedem Vertrage mit gemischtem
                              
                              									Inhalt beschränkt sich die Warenumsatzsteuerpflicht auf denjenigen Teil des
                              									Vertrages, der als entgeltliche Warenlieferung anzusehen ist.
                           Es entspricht daher nicht nur der Billigkeit, sondern es läßt sich auch durchaus
                              									juristisch rechtfertigen, daß der Lieferer einen angemessenen Betrag für
                              									Nebenleistungen, insbesondere für Fracht und Versicherung zur Berechnung der
                              									Warenumsatzsteuer abziehen kann.
                           Die Rechtslage ändert sich allerdings, wenn der Lieferer einer Maschine nicht nur
                              									Versendung und Versicherung auf sich nimmt, sondern wenn auch der Bestimmungsort der
                              									Maschine als Erfüllungsort vereinbart wird. Hat der Lieferer einen Kaufvertrag nicht
                              									an dem Orte seiner gewerblichen Niederlassung, sondern an einem anderen Orte zu
                              									erfüllen, so ist es seine Sache, wie er die Maschine an diesen Ort schafft, dann
                              									sind die Versendungs- und Versicherungskosten gewöhnliche Geschäftsunkosten, wie die
                              									Kosten der Lagerung der Maschine, ihrer Versicherung usw. vor dem Verkauf.
                           Zulässig bleibt es allerdings auch dann, daß vereinbarungsgemäß die Kosten der
                              									Versendung und Versicherung einer Maschine, ähnlich wie z.B. die Kosten der
                              									Vertragsvermittlung von dem Besteller übernommen werden, und dann kann man
                              
                              									keineswegs von einer Verschleierung des Kaufpreises sprechen – wie es. etwa wäre,
                              									wenn nur der halbe Kaufpreis vereinbart wird und eine weitere Hälfte als Zuschuß zu
                              									den allgemeinen Handlungsunkosten – sondern es wird dann tatsächlich die Maschine zu
                              									dem vereinbarten Kaufpreis aber auf Kosten des Bestellers geliefert. Mit Recht sagt
                              									auch der Bundesrat von diesen Fällen, daß für die Steuerpflicht ein Zuschlag zu dem
                              									Kaufpreise nicht in Frage kommt.
                           Dr. jur. Eckstein.